Wohnkostenlücke 2024

Drucksache 21/1005Antwortauf die Kleine Anfrage 21/74831.07.2025134 Seiten44 FragenFraktion Die LinkeBundesministerium für Arbeit und SozialesSoziale Sicherung1 Anlage als PDF
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Die Wohnkosten – offiziell als „Bedarfe für Unterkunft und Heizung“ bezeichnet – werden in den Grundsicherungen in tatsächlicher Höhe übernommen, sofern sie als angemessen bewertet werden. Die Richtwerte für die Angemessenheit werden kommunal berechnet, was jedoch extrem schwierig ist und immer wieder zu Lücken beim Existenzminimum führt. Diese entstehende „Wohnkostenlücke“ bestreiten die Betroffenen oft aus dem Regelsatz, weil es schlicht keinen günstigeren Wohnraum gibt. Dadurch wird das Existenzminimum unterschritten: Das Geld fehlt dann für Nahrungsmittel, Kleidung, Bildung usw.

Regional bestehen teilweise erhebliche Differenzen zwischen der tatsächlich gezahlten Miete und den Richtwerten für Angemessenheit. Diese Differenzen sind teilweise rechtswidrig und führen zu einer Unterschreitung des Existenzminimums. In zahlreichen Klagen von Leistungsbeziehenden stellten Sozialgerichte immer wieder fest, dass kommunale Konzepte rechtswidrig – also zu niedrig bemessen – waren. Eine Recherche der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages zeigt, dass dies allein im Jahr 2020 in mindestens 24 Sozialgerichtsverfahren geschah (Sozialgerichtliche Entscheidungen zur Rechtmäßigkeit ‚schlüssiger Konzepte‘ im Jahr 2020, www.linksfraktion.de/th emen/nachrichten/detail/wohnkostenluecke-rechtswidrige-miet-richtwerte-beihartz-iv/). Von diesen zu niedrigen Richtwerten waren zehntausende Hartz-IV-Beziehende betroffen, die zum jeweiligen Zeitraum in einer der betroffenen acht Städte bzw. Kreise lebten (Rechtswidrige Miet-Richtwerte bei Hartz IV, h arald-thome.de). Bis zu einem Drittel dieser SGB-II-Haushalte (SGB II = Zweites Buch Sozialgesetzbuch) bekam nicht die vollen Wohnkosten, sondern musste einen Teil ihrer Miete aus dem Regelsatz oder den letzten Ersparnissen bezahlen.

Die niedrigen Leistungen gleichen viele Bürgergeld-Berechtigte dadurch aus, dass sie in sehr kleinen Wohnungen leben. Teilweise leben sogar Vier-Personen-Haushalte auf weniger als 60 m². Solche Wohnungsgrößen liegen erheblich unter allen landesrechtlichen Vorgaben für die soziale Wohnraumförderung, wo die förderungswürdigen Höchstwerte zwischen 80 m² (Sachsen-Anhalt: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Mietwohnungsbaus des Landes Sachsen-Anhalt, www.landesrecht.sachsen-an halt.de/bsst/document/VVST-VVST000011783) und 90 m² (u. a. Baden-Württemberg, Durchführungshinweise des Wirtschaftsministeriums zum Landeswohnraumförderungsgesetz, und Thüringen, Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Bindungen geförderter Wohnungen) liegen.

Die Karenzzeit, die mit der Bürgergeld-Reform eingeführt wurde, war eine bedeutende Verbesserung. Seit 2023 wird bei neuen Leistungsbeziehenden ein Jahr lang die Miete nicht auf Angemessenheit überprüft, sondern stets in voller Höhe übernommen. Damit wird die Wohnkostenlücke aber nur verkleinert, nicht geschlossen: Diese verbesserte Regelung gilt nur für die Miete, nicht für die Heizkosten, nicht dauerhaft und nur für neue Leistungsbeziehende. Gerade Menschen, die bereits langjährig eine der Grundsicherungen beziehen – etwa, weil sie wegen einer Krankheit keine Arbeit finden oder weil sie das Rentenalter erreicht haben – laufen Gefahr, in die politische Vergessenheit zu geraten, nachdem die Verbesserungen des Bürgergelds finanziell vor allem „arbeitsmarktnähere“ Menschen betrafen.

Der Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD für die laufende 21. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages kündigt an, im Rahmen der Einführung einer „neuen Grundsicherung für Arbeitssuchende“ (www.koalitio nsvertrag2025.de/, Zeile 500 ff.) auch die Karenzzeitregelung bei den Kosten der Unterkunft zu ändern: „Dort, wo unverhältnismäßig hohe Kosten für Unterkunft vorliegen, entfällt die Karenzzeit“ (a. a. O., Zeile 520). Eine Interpretation des unbestimmten „unverhältnismäßig“ in diesem Zusammenhang ist den Fragestellenden nicht bekannt.

Aus Sicht der Fragestellenden besteht weiterhin dringender gesetzlicher Änderungsbedarf. Deshalb muss das Ausmaß der Wohnkostenlücke weiterhin betrachtet werden. Auf Bundesebene ist das möglich, indem die Differenz zwischen den tatsächlichen Wohnkosten und den als angemessen anerkannten Wohnkosten festgestellt wird.

Text vor der ersten Frage

Vorbemerkung der Bundesregierung:

Die Fragen 1 bis 36 werden auf Grundlage von Ergebnissen der Statistik der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) der Bundesagentur für Arbeit beantwortet. Zur Einordnung dieser Ergebnisse betreffend die Unterkunftsart Miete verweist die Bundesregierung auf ihre methodischen Vorbemerkungen in der Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf der Bundestagsdrucksache 20/3018. Darin wird ausgeführt, aus welchen Gründen die geltend gemachten tatsächlichen Kosten der Unterkunft von den vom Jobcenter anerkannten Kosten der Unterkunft abweichen können.

Frage 1 Seite 2

In welcher Höhe wurden die Kosten der Unterkunft und Heizung, die für Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch im Jahr 2024 tatsächlich angefallen sind, nicht vollständig übernommen (bitte Werte für das Bundesgebiet, die Bundesländer und die einzelnen Jobcenter aufschlüsseln)?

Antwort

Die Differenz zwischen tatsächlichen und anerkannten laufenden Kosten für Unterkunft und Heizung beliefen sich im Jahr 2024 insgesamt auf rund 494 Millionen Euro. Weitere Ergebnisse in der erfragten Differenzierung können der Tabelle 1 im Anhang entnommen werden.*

Frage 2 Seite 3

Wie viele Bedarfsgemeinschaften waren davon betroffen (bitte absolute Werte und Anteile an allen Bedarfsgemeinschaften für das Bundesgebiet, die Bundesländer und die einzelnen Jobcenter aufschlüsseln)?

Antwort

Im Durchschnitt des Jahres 2024 überstiegen in rund 334 000 Bedarfsgemeinschaften die tatsächlichen laufenden Kosten der Unterkunft und Heizung die anerkannten Kosten. Bezogen auf alle Bedarfsgemeinschaften mit laufenden anerkannten Kosten der Unterkunft entspricht dies einem Anteil von 12,6 Prozent. Weitere Ergebnisse in der erfragten Differenzierung können der Tabelle 1 im Anhang entnommen werden.*

Frage 3 Seite 3

Wie hoch war die durchschnittliche Differenz zwischen den tatsächlichen und den als angemessen anerkannten Kosten der Unterkunft und Heizung pro Bedarfsgemeinschaft im Jahr 2024 (bitte tatsächliche Kosten, als angemessen übernommene Kosten und Differenz dazwischen angeben sowie nach Bund, Bundesländern und Jobcentern differenziert aufschlüsseln)?

Antwort

Die Differenz zwischen den durchschnittlichen monatlichen laufenden tatsächlichen und anerkannten Kosten der Unterkunft und Heizung belief sich im Jahr 2024 auf rund 15 Euro je Bedarfsgemeinschaft. Weitere Ergebnisse in der erfragten Differenzierung können der Tabelle 1 im Anhang entnommen werden.*

Frage 4 Seite 3

Wie hoch war die durchschnittliche Differenz zwischen den tatsächlichen und den als angemessen anerkannten Kosten der Unterkunft und Heizung pro Bedarfsgemeinschaft im Jahr 2024, sofern diese von einer Differenz betroffen war (bitte tatsächliche Kosten, als angemessen übernommene Kosten und Differenz dazwischen angeben sowie nach Bund, Bundesländern und Jobcentern differenziert aufschlüsseln)?

Antwort

Bezogen auf die Bedarfsgemeinschaften, in denen die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung höher waren als die anerkannten Kosten, betrug die monatliche durchschnittliche Differenz rund 116 Euro. Weitere Ergebnisse in der erfragten Differenzierung können der Tabelle 1 im Anhang entnommen werden.*

Frage 5 Seite 3

Wie hoch war der Anteil der Differenz an den tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung pro Bedarfsgemeinschaft (bitte in Prozent angeben und nach Bund, Bundesländern und Jobcentern differenziert aufschlüsseln)?

Antwort

Bezogen auf die tatsächlichen laufenden Kosten der Unterkunft entspricht die Differenz von rund 15 Euro zu den anerkannten Kosten der Unterkunft, bezogen auf alle Bedarfsgemeinschaften, einem Anteil von 2,4 Prozent. Weitere Ergebnisse in der erfragten Differenzierung können der Tabelle 1 im Anhang entnommen werden.*

Frage 6 Seite 4

Wie hoch war der Anteil der Differenz an den tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung pro Bedarfsgemeinschaft, die von einer Differenz betroffen war (bitte in Prozent angeben und nach Bund, Bundesländern und Jobcentern differenziert aufschlüsseln)?

Antwort

Bezogen auf die tatsächlichen laufenden Kosten der Unterkunft entspricht die Differenz von rund 116 Euro zu den anerkannten Kosten der Unterkunft, bezogen auf alle Bedarfsgemeinschaften mit einer Differenz von tatsächlichen und anerkannten Kosten der Unterkunft, einem Anteil von 16,8 Prozent. Weitere Ergebnisse in der erfragten Differenzierung können der Tabelle 1 im Anhang entnommen werden.*

Frage 7 Seite 4

Wie hoch war die durchschnittliche Differenz zwischen tatsächlich angefallenen und den als angemessen anerkannten Kosten der Unterkunft im Jahr 2024 pro Bedarfsgemeinschaft (bitte tatsächliche Kosten, als angemessen übernommene Kosten und Differenz dazwischen angeben und nach Bund, Bundesländern und Jobcentern differenziert aufschlüsseln)?

Antwort

Die Differenz zwischen den durchschnittlichen monatlichen laufenden tatsächlichen und anerkannten Kosten der Unterkunft belief sich im Jahr 2024 insgesamt auf rund 11 Euro je Bedarfsgemeinschaft mit anerkannten Kosten der Unterkunft. Weitere Ergebnisse in der erfragten Differenzierung können der Tabelle 2 im Anhang entnommen werden.*

Frage 8 Seite 4

Wie hoch war die durchschnittliche Differenz zwischen tatsächlich angefallenen und den als angemessen anerkannten Kosten der Unterkunft im Jahr 2024 pro Bedarfsgemeinschaft, die von einer Differenz betroffen war (bitte tatsächliche Kosten, als angemessen übernommene Kosten und Differenz dazwischen angeben und nach Bund, Bundesländern und Jobcentern differenziert aufschlüsseln)?

Antwort

Bezogen auf die Bedarfsgemeinschaften, in denen die tatsächlichen Kosten der Unterkunft höher waren als die anerkannten Kosten, betrug die durchschnittliche monatliche Differenz im Jahr 2024 rund 121 Euro. Weitere Ergebnisse in der erfragten Differenzierung können der Tabelle 2 im Anhang entnommen werden.*

Frage 9 Seite 4

Wie hoch war der Anteil der Differenz an den tatsächlichen Kosten der Unterkunft pro Bedarfsgemeinschaft (bitte in Prozent angeben und nach Bund, Bundesländern und Jobcentern differenziert aufschlüsseln)?

Antwort

Bezogen auf die tatsächlichen laufenden Kosten der Unterkunft entspricht die Differenz von rund 11 Euro zu den anerkannten Kosten der Unterkunft, bezogen auf alle Bedarfsgemeinschaften, einem Anteil von 2,6 Prozent. Weitere Ergebnisse in der erfragten Differenzierung können der Tabelle 2 im Anhang entnommen werden.*

Frage 10 Seite 5

Wie hoch war der Anteil der Differenz an den tatsächlichen Kosten der Unterkunft pro Bedarfsgemeinschaft, die von einer Differenz betroffen war (bitte in Prozent angeben und nach Bund, Bundesländern und Jobcentern differenziert aufschlüsseln)?

Antwort

Bezogen auf die tatsächlichen laufenden Kosten der Unterkunft entspricht die Differenz von 121 Euro zu den anerkannten Kosten der Unterkunft, bezogen auf alle Bedarfsgemeinschaften mit einer Differenz von tatsächlichen und anerkannten Kosten der Unterkunft, einem Anteil von 23,2 Prozent. Weitere Ergebnisse in der erfragten Differenzierung können der Tabelle 2 im Anhang entnommen werden.*

Frage 11 Seite 5

Wie hoch war die durchschnittliche Differenz zwischen tatsächlichen und den als angemessen übernommenen Heizkosten im Jahr 2024 pro Bedarfsgemeinschaft (bitte tatsächliche Kosten, als angemessen übernommene Kosten und Differenz dazwischen angeben und nach Bund, Bundesländern und Jobcentern differenziert aufschlüsseln)?

Antwort

Die Differenz zwischen den durchschnittlichen monatlichen laufenden tatsächlichen und anerkannten Heizkosten beliefen sich im Jahr 2024 auf rund 1,60 Euro je Bedarfsgemeinschaft mit anerkannten Heizkosten. Weitere Ergebnisse in der erfragten Differenzierung können der Tabelle 3 im Anhang entnommen werden.*

Frage 12 Seite 5

Wie hoch war die durchschnittliche Differenz zwischen tatsächlichen und den als angemessen übernommenen Heizkosten im Jahr 2024 pro Bedarfsgemeinschaft, die von einer Differenz betroffen war (bitte tatsächliche Kosten, als angemessen übernommene Kosten und Differenz dazwischen angeben und nach Bund, Bundesländern und Jobcentern differenziert aufschlüsseln)?

Antwort

Bezogen auf die Bedarfsgemeinschaften, in denen die tatsächlichen Heizkosten höher waren als die anerkannten Kosten, betrug die durchschnittliche monatliche Differenz im Jahr 2024 rund 58 Euro. Weitere Ergebnisse in der erfragten Differenzierung können der Tabelle 3 im Anhang entnommen werden.*

Frage 13 Seite 5

Wie hoch war der Anteil der Differenz an den tatsächlichen Heizkosten pro Bedarfsgemeinschaft (bitte in Prozent angeben und nach Bund, Bundesländern und Jobcentern differenziert aufschlüsseln)?

Antwort

Bezogen auf die tatsächlichen laufenden Heizkosten entspricht die Differenz von rund 1,60 Euro zu den anerkannten Kosten der Unterkunft, bezogen auf alle Bedarfsgemeinschaften, einem Anteil von 1,5 Prozent. Weitere Ergebnisse in der erfragten Differenzierung können der Tabelle 3 im Anhang entnommen werden.*

Frage 14 Seite 5

Wie hoch war der Anteil der Differenz an den tatsächlichen Heizkosten pro Bedarfsgemeinschaft, die von einer Differenz betroffen war (bitte in Prozent angeben und nach Bund, Bundesländern und Jobcentern differenziert aufschlüsseln)?

Antwort

Bezogen auf die tatsächlichen laufenden Heizkosten entspricht die Differenz von rund 58 Euro zu den anerkannten Kosten der Unterkunft bezogen auf alle Bedarfsgemeinschaften mit einer Differenz von tatsächlichen und anerkannten Kosten der Unterkunft einem Anteil von 35,0 Prozent. Weitere Ergebnisse in der erfragten Differenzierung können der Tabelle 3 im Anhang entnommen werden.*

Frage 15 Seite 6

Wie hoch war die durchschnittliche Differenz zwischen tatsächlichen und als angemessen anerkannten Kosten der Unterkunft und Heizung im Jahr 2024 pro Ein-Personen-Bedarfsgemeinschaft (bitte tatsächliche Kosten, als angemessen übernommene Kosten und Differenz dazwischen angeben und nach Bund, Bundesländern und Jobcentern differenziert aufschlüsseln)?

Antwort

Die Differenz zwischen den durchschnittlichen monatlichen laufenden tatsächlichen und anerkannten Kosten der Unterkunft und Heizung für Ein-Personen-Bedarfsgemeinschaften beliefen sich im Jahr 2024 auf insgesamt rund 12 Euro je Ein-Personen-Bedarfsgemeinschaft. Weitere Ergebnisse in der erfragten Differenzierung können der Tabelle 4 im Anhang entnommen werden.*

Frage 16 Seite 6

Wie hoch war die durchschnittliche Differenz zwischen tatsächlichen und den als angemessen übernommenen Kosten der Unterkunft und Heizung im Jahr 2024 pro Ein-Personen-Bedarfsgemeinschaft, die von einer Differenz betroffen war (bitte tatsächliche Kosten, als angemessen übernommene Kosten und Differenz dazwischen angeben und nach Bund, Bundesländern und Jobcentern differenziert aufschlüsseln)?

Antwort

Bezogen auf die Ein-Personen-Bedarfsgemeinschaften, in denen die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung höher waren als die anerkannten Kosten, betrug die durchschnittliche monatliche Differenz rund 97 Euro. Weitere Ergebnisse in der erfragten Differenzierung können der Tabelle 4 im Anhang entnommen werden.*

Frage 17 Seite 6

Wie hoch war der prozentuale Anteil der Differenz an den tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung pro Ein-Personen-Bedarfsgemeinschaft (bitte nach Bund, Bundesländern und Jobcentern differenziert aufschlüsseln)?

Antwort

Bezogen auf die tatsächlichen laufenden Kosten der Unterkunft und Heizung entspricht die Differenz von rund 12 Euro zu den anerkannten Kosten der Unterkunft und Heizung, bezogen auf alle Ein-Personen-Bedarfsgemeinschaften, einem Anteil von 2,6 Prozent. Weitere Ergebnisse in der erfragten Differenzierung können der Tabelle 4 im Anhang entnommen werden.*

Frage 18 Seite 6

Wie hoch war der prozentuale Anteil der Differenz an den tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung pro Ein-Personen-Bedarfsgemeinschaft, die von einer Differenz betroffen war (bitte nach Bund, Bundesländern und Jobcentern differenziert aufschlüsseln)?

Antwort

Bezogen auf die tatsächlichen laufenden Kosten der Unterkunft und Heizung entspricht die Differenz von rund 97 Euro zu den anerkannten Kosten der Unterkunft und Heizung, bezogen auf alle Ein-Personen-Bedarfsgemeinschaften mit einer Differenz von tatsächlichen und anerkannten Kosten der Unterkunft und Heizung, einem Anteil von 18,2 Prozent. Weitere Ergebnisse in der erfragten Differenzierung können der Tabelle 4 im Anhang entnommen werden.*

Frage 19 Seite 7

In welcher Höhe wurden für Bedarfsgemeinschaften mit Kindern die Kosten der Unterkunft und Heizung, die im Jahr 2024 tatsächlich angefallen sind, nicht übernommen (bitte Werte für das Bundesgebiet, die Bundesländer und die einzelnen Jobcenter aufschlüsseln)?

Antwort

Die Differenz zwischen tatsächlichen und anerkannten laufenden Kosten für Unterkunft und Heizung für Bedarfsgemeinschaften mit Kindern belief sich im Jahr 2024 auf insgesamt rund 216 Millionen Euro. Weitere Ergebnisse in der erfragten Differenzierung können der Tabelle 5 im Anhang entnommen werden.*

Frage 20 Seite 7

Wie viele Bedarfsgemeinschaften mit Kindern waren davon betroffen (bitte absolute Werte und Anteile an allen Bedarfsgemeinschaften für das Bundesgebiet, die Bundesländer und die einzelnen Jobcenter aufschlüsseln)?

Antwort

Im Durchschnitt des Jahres 2024 überstiegen in rund 121 000 Bedarfsgemeinschaften mit Kindern die tatsächlichen laufenden Kosten der Unterkunft und Heizung die anerkannten Kosten. Bezogen auf alle Bedarfsgemeinschaften mit Kindern mit laufenden anerkannten Kosten der Unterkunft entspricht dies einem Anteil von 13 Prozent. Weitere Ergebnisse in der erfragten Differenzierung können der Tabelle 5 im Anhang entnommen werden.*

Frage 21 Seite 7

Wie hoch war die durchschnittliche Differenz zwischen tatsächlichen und den als angemessen anerkannten Kosten der Unterkunft und Heizung im Jahr 2024 pro Bedarfsgemeinschaft mit Kind bzw. Kindern (bitte tatsächliche Kosten, als angemessen übernommene Kosten und Differenz dazwischen angeben und nach Bund, Bundesländern und Jobcentern differenziert aufschlüsseln)?

Antwort

Die Differenz zwischen den durchschnittlichen monatlichen laufenden tatsächlichen und anerkannten Kosten der Unterkunft und Heizung belief sich im Jahr 2024 auf insgesamt rund 18 Euro je Bedarfsgemeinschaft mit Kindern. Weitere Ergebnisse in der erfragten Differenzierung können der Tabelle 5 im Anhang entnommen werden.*

Frage 22 Seite 7

Wie hoch war die durchschnittliche Differenz zwischen tatsächlichen und den als angemessen anerkannten Kosten der Unterkunft und Heizung und im Jahr 2024 pro Bedarfsgemeinschaft mit Kind bzw. Kindern, die von einer Differenz betroffen war (bitte tatsächliche Kosten, als angemessen übernommene Kosten und Differenz dazwischen angeben und nach Bund, Bundesländern und Jobcentern differenziert aufschlüsseln)?

Antwort

Bezogen auf die Bedarfsgemeinschaften mit Kindern, in denen die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung höher waren als die anerkannten Kosten, betrug die durchschnittliche monatliche Differenz rund 142 Euro. Weitere Ergebnisse in der erfragten Differenzierung können der Tabelle 5 im Anhang entnommen werden.*

Frage 23 Seite 8

Wie hoch war der prozentuale Anteil der Differenz an den tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung pro Bedarfsgemeinschaft mit Kind bzw. Kindern (bitte nach Bund, Bundesländern und Jobcentern differenziert aufschlüsseln)?

Antwort

Bezogen auf die tatsächlichen laufenden Kosten der Unterkunft entspricht die Differenz von rund 18 Euro zu den anerkannten Kosten der Unterkunft, bezogen auf alle Bedarfsgemeinschaften mit Kindern, einem Anteil von 2,3 Prozent. Weitere Ergebnisse in der erfragten Differenzierung können der Tabelle 5 im Anhang entnommen werden.*

Frage 24 Seite 8

Wie hoch war der prozentuale Anteil der Differenz an den tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung pro Bedarfsgemeinschaft mit Kind bzw. Kindern, die von einer Differenz betroffen war (bitte nach Bund, Bundesländern und Jobcentern differenziert aufschlüsseln)?

Antwort

Bezogen auf die tatsächlichen laufenden Kosten der Unterkunft entspricht die Differenz von rund 142 Euro zu den anerkannten Kosten der Unterkunft, bezogen auf alle Bedarfsgemeinschaften mit Kindern mit einer Differenz von tatsächlichen und anerkannten Kosten der Unterkunft, einem Anteil von 15,8 Prozent. Weitere Ergebnisse in der erfragten Differenzierung können der Tabelle 5 im Anhang entnommen werden.*

Frage 25 Seite 8

In welcher Höhe wurden für Bedarfsgemeinschaften mit Kindern, von denen mindestens ein Kind unter sechs Jahren alt ist, die Kosten der Unterkunft und Heizung, die im Jahr 2024 tatsächlich angefallen sind, nicht übernommen (bitte Werte für das Bundesgebiet, die Bundesländer und die einzelnen Jobcenter aufschlüsseln)?

Antwort

Die Differenz zwischen tatsächlichen und anerkannten laufenden Kosten für Unterkunft und Heizung für Bedarfsgemeinschaften mit Kindern, von denen mindestens ein Kind unter sechs Jahren alt war, belief sich im Jahr 2024 auf rund 99 Millionen Euro. Weitere Ergebnisse in der erfragten Differenzierung können der Tabelle 6 im Anhang entnommen werden.*

Frage 26 Seite 8

Wie viele Bedarfsgemeinschaften mit Kindern, von denen mindestens ein Kind unter sechs Jahren alt ist, waren davon betroffen (bitte absolute Werte und Anteile an allen Bedarfsgemeinschaften für das Bundesgebiet, die Bundesländer und die einzelnen Jobcenter aufschlüsseln)?

Antwort

Im Durchschnitt des Jahres 2024 überstiegen in rund 54 000 Bedarfsgemeinschaften mit Kindern, von denen mindestens ein Kind unter sechs Jahren alt war, die tatsächlichen laufenden Kosten der Unterkunft und Heizung die anerkannten Kosten. Bezogen auf alle entsprechenden Bedarfsgemeinschaften mit Kindern mit laufenden anerkannten Kosten der Unterkunft entspricht dies einem Anteil von 12,2 Prozent. Weitere Ergebnisse in der erfragten Differenzierung können der Tabelle 6 im Anhang entnommen werden.

Frage 27 Seite 9

Wie hoch war die durchschnittliche Differenz zwischen den tatsächlichen und den als angemessen anerkannten Kosten für die Unterkunft und Heizung im Jahr 2024 pro Bedarfsgemeinschaft mit Kind bzw. Kindern, von denen mindestens ein Kind unter sechs Jahren alt ist (bitte tatsächliche Kosten, als angemessen übernommene Kosten und Differenz dazwischen angeben und nach Bund, Bundesländern und Jobcentern differenziert aufschlüsseln)?

Antwort

Die Differenz zwischen den durchschnittlichen monatlichen laufenden tatsächlichen und anerkannten Kosten der Unterkunft und Heizung belief sich im Jahr 2024 auf rund 18 Euro je Bedarfsgemeinschaft mit Kindern, von denen mindestens ein Kind unter sechs Jahren alt war. Weitere Ergebnisse in der erfragten Differenzierung können der Tabelle 6 im Anhang entnommen werden.*

Frage 28 Seite 9

Wie hoch war im Jahr 2024 die durchschnittliche Differenz zwischen tatsächlichen und den als angemessen anerkannten Kosten der Unterkunft und Heizung pro Bedarfsgemeinschaft mit Kind bzw. Kindern, von denen mindestens ein Kind unter sechs Jahren alt ist, die von einer Differenz betroffen war (bitte tatsächliche Kosten, als angemessen übernommene Kosten und Differenz dazwischen angeben und nach Bund, Bundesländern und Jobcentern differenziert aufschlüsseln)?

Antwort

Bezogen auf die Bedarfsgemeinschaften mit Kindern, von denen mindesten ein Kind unter sechs Jahren alt war, in denen die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung höher waren als die anerkannten Kosten, betrug die durchschnittliche monatliche Differenz 146 Euro. Weitere Ergebnisse in der erfragten Differenzierung können der Tabelle 6 im Anhang entnommen werden.*

Frage 29 Seite 9

Wie hoch war der prozentuale Anteil der Differenz an den tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung pro Bedarfsgemeinschaft mit Kind bzw. Kindern, von denen mindestens ein Kind unter sechs Jahren alt ist (bitte nach Bund, Bundesländern und Jobcentern differenziert aufschlüsseln)?

Antwort

Bezogen auf die tatsächlichen laufenden Kosten der Unterkunft entspricht die Differenz von rund 18 Euro zu den anerkannten Kosten der Unterkunft, bezogen auf alle Bedarfsgemeinschaften mit Kindern, von denen mindestens ein Kind unter sechs Jahren alt war, einem Anteil von 2,2 Prozent. Weitere Ergebnisse in der erfragten Differenzierung können der Tabelle 6 im Anhang entnommen werden.*

Frage 30 Seite 9

Wie hoch war der prozentuale Anteil der Differenz an den tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung pro Bedarfsgemeinschaft mit Kind bzw. Kindern, von denen mindestens ein Kind unter sechs Jahren alt ist, die von einer Differenz betroffen war (bitte nach Bund, Bundesländern und Jobcentern differenziert aufschlüsseln)?

Antwort

Bezogen auf die tatsächlichen laufenden Kosten der Unterkunft entspricht die Differenz von rund 146 Euro zu den anerkannten Kosten der Unterkunft, bezogen auf alle Bedarfsgemeinschaften mit Kindern, von denen mindestens ein Kind unter sechs Jahren alt war, mit einer Differenz von tatsächlichen und anerkannten Kosten der Unterkunft, einem Anteil von 15,9 Prozent. Weitere Ergebnisse in der erfragten Differenzierung können der Tabelle 6 im Anhang entnommen werden.*

Frage 31 Seite 10

In welcher Höhe wurden für Bedarfsgemeinschaften Alleinerziehender die tatsächlich angefallenen Kosten für Unterkunft und Heizung im Jahr 2024 nicht übernommen (bitte Werte für das Bundesgebiet, die Bundesländer und die einzelnen Jobcenter aufschlüsseln), und wie viele Bedarfsgemeinschaften Alleinerziehender waren davon betroffen (bitte absolute Werte und Anteile an allen Bedarfsgemeinschaften für das Bundesgebiet, die Bundesländer und die einzelnen Jobcenter aufschlüsseln)?

Antwort

Die Differenz zwischen tatsächlichen und anerkannten laufenden Kosten für Unterkunft und Heizung für Alleinerziehenden-Bedarfsgemeinschaften belief sich im Jahr 2024 auf insgesamt rund 115 Millionen Euro. Im Durchschnitt des Jahres 2024 überstiegen in rund 70 000 Alleinerziehenden-Bedarfsgemeinschaften die tatsächlichen laufenden Kosten der Unterkunft und Heizung die anerkannten Kosten. Bezogen auf alle Alleinerziehenden‑Bedarfsgemeinschaften mit laufenden anerkannten Kosten der Unterkunft entspricht dies einem Anteil von 13,6 Prozent. Weitere Ergebnisse in der erfragten Differenzierung können der Tabelle 7 im Anhang entnommen werden.*

Frage 32 Seite 10

Wie hoch war im Jahr 2024 die durchschnittliche Differenz pro Bedarfsgemeinschaft Alleinerziehender zwischen tatsächlichen und den als angemessen anerkannten Kosten der Unterkunft und Heizung (bitte tatsächliche Kosten, als angemessen übernommene Kosten und Differenz dazwischen angeben und nach Bund, Bundesländern und Jobcentern differenziert aufschlüsseln)?

Antwort

Die Differenz zwischen den durchschnittlichen monatlichen laufenden tatsächlichen und anerkannten Kosten der Unterkunft und Heizung belief sich im Jahr 2024 auf rund 18 Euro je Alleinerziehenden-Bedarfsgemeinschaft. Weitere Ergebnisse in der erfragten Differenzierung können der Tabelle 7 im Anhang entnommen werden.*

Frage 33 Seite 10

Wie hoch war im Jahr 2024 die durchschnittliche Differenz pro Bedarfsgemeinschaft Alleinerziehender zwischen tatsächlichen und den als angemessen anerkannten Kosten für Unterkunft und Heizung, die von einer Differenz betroffen war (bitte tatsächliche Kosten, als angemessen übernommene Kosten und Differenz dazwischen angeben und nach Bund, Bundesländern und Jobcentern differenziert aufschlüsseln)?

Antwort

Bezogen auf die Alleinerziehenden-Bedarfsgemeinschaften, in denen die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung höher waren als die anerkannten Kosten, betrug die durchschnittliche monatliche Differenz rund 131 Euro. Weitere Ergebnisse in der erfragten Differenzierung können der Tabelle 7 im Anhang entnommen werden.*

Frage 34 Seite 11

Wie hoch war der prozentuale Anteil der Differenz an den tatsächlichen und den als angemessen anerkannten Kosten für Unterkunft und Heizung pro Bedarfsgemeinschaft Alleinerziehender (bitte nach Bund, Bundesländern und Jobcentern differenziert aufschlüsseln)?

Antwort

Bezogen auf die tatsächlichen laufenden Kosten der Unterkunft entspricht die Differenz von rund 18 Euro zu den anerkannten Kosten der Unterkunft, bezogen auf alle Alleinerziehenden-Bedarfsgemeinschaften, einem Anteil von 2,5 Prozent. Weitere Ergebnisse in der erfragten Differenzierung können der Tabelle 7 im Anhang entnommen werden.*

Frage 35 Seite 11

Wie hoch war der prozentuale Anteil der Differenz an den tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung pro Bedarfsgemeinschaft Alleinerziehender, die von einer Differenz betroffen war (bitte nach Bund, Bundesländern und Jobcentern differenziert aufschlüsseln)?

Antwort

Bezogen auf die tatsächlichen laufenden Kosten der Unterkunft entspricht die Differenz von rund 131 Euro zu den anerkannten Kosten der Unterkunft, bezogen auf alle Alleinerziehenden-Bedarfsgemeinschaften mit einer Differenz von tatsächlichen und anerkannten Kosten der Unterkunft, einem Anteil von 16,2 Prozent. Weitere Ergebnisse in der erfragten Differenzierung können der Tabelle 7 im Anhang entnommen werden.*

Frage 36 Seite 11

Wie viele Partner-Bedarfsgemeinschaften mit zwei Kindern lebten in einer Wohnung mit einer Wohnfläche von weniger als 60 m², was 20 m² unterhalb aller landesrechtlichen Richtwerte für Vier-Personen-Wohnungen in der sozialen Wohnraumförderung liegt (bitte absolute Werte und Anteile an allen Partner-Bedarfsgemeinschaften mit zwei Kindern für das Bundesgebiet angeben)?

Antwort

Im Jahr 2024 gab es insgesamt rund 130 000 Partner-Bedarfsgemeinschaften mit zwei Kindern, darunter lebten rund 22 000 bzw. 17,1 Prozent in einer Wohnung mit einer Wohnfläche unter 60 m².

Frage 37 Seite 11

Welche Folgen hatte nach Kenntnis der Bundesregierung die Einführung einer Karenzzeit bei den Bedarfen der Unterkunft (§ 22 Absatz 1 Sätze 2 bis 4 SGB II) für die betroffenen Leistungsbeziehenden, die Kommunen und Jobcenter (bitte detailliert beschreiben, bitte auf entsprechende Studien und Veröffentlichungen verweisen)?

Antwort

Durch die Einführung der Karenzzeit bei Bedarfen für Unterkunft werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft im ersten Jahr des Leistungsbezugs als Bedarf in jedem Fall anerkannt.

Nach Einschätzung des Instituts für Arbeitsmarkt und Berufsforschung (IAB) (siehe https://iab-forum.de/die-grundsicherung-nach-der-buergergeld-reform-er ste-antworten-aber-noch-viele-offene-fragen/) ist die Karenzzeit in vielen Fällen von praktischer Relevanz.

Insbesondere vermeide die Regelung soziale Härten wie die Sorge vor dem Verlust der eigenen Wohnung. In der Karenzzeit sind derzeit aber auch unverhältnismäßig hohe Aufwendungen anzuerkennen. In solchen Fällen soll die Karenzzeit wie im Koalitionsvertrag vereinbart künftig nicht gelten.

Frage 38 Seite 12

Plant das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), das von der Vorgängerkoalition der Fraktionen von SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP angekündigte, aber nicht umgesetzte Vorhaben, „die Erstattung der Kosten der Unterkunft transparenter und rechtssicherer auszugestalten“ (Mehr Fortschritt wagen, Koalitionsvertrag 2021 – 2025 zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP, S. 75) umzusetzen, oder zumindest das Vorhaben, eine jährliche Überprüfung der lokalen Richtwerte vorzuschreiben (ebd.), aufzugreifen (bitte Antwort begründen), und wenn nein, warum nicht?

Antwort

Für die Prüfung der Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft sind die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständig. Sie unterliegen der Landesaufsicht. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat sich in der vergangenen Legislaturperiode hierzu mehrfach mit den Ländern ausgetauscht; länderseitig ergaben sich jedoch keine Mehrheiten für konkrete Rechtsänderungen. Ungeachtet dessen wird die Bundesregierung den Austausch auch in dieser Legislaturperiode fortsetzen.

Frage 39 + 40 Seite 12

39Welche Planungen für die gesetzliche Ausgestaltung der im Koalitionsvertrag angekündigten „neuen Grundsicherung für Arbeitssuchende“ (www.koalitionsvertrag2025.de/, Zeile 500 ff.) verfolgt das BMAS in Bezug auf die Kosten der Unterkunft und Heizen (sachlich, zeitlich)?

40Ab welcher Überschreitung der Angemessenheit von Unterkunftskosten während der Karenzzeit in der geplanten „neuen Grundsicherung für Arbeitssuchende“ sieht das BMAS diese als „unverhältnismäßig“ an (vgl. Formulierung „Dort, wo unverhältnismäßig hohe Kosten für Unterkunft vorliegen, entfällt die Karenzeit“, a. a. O., Zeile 520; bitte konkret in Prozent- oder totalen Euro-Werten angeben)?

Antwort

Die Fragen 39 und 40 werden gemeinsam beantwortet.

Über die konkrete Umsetzung ist noch nicht entschieden.

Frage 41 + 42 + 43 + 44 + 45 Seite 12

41Bei wie vielen Bedarfsgemeinschaften, deren Unterkunftskosten 2023 im Rahmen der Karenzregelung voll übernommen wurden, wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2024 die Bedarfe der Unterkunft nicht mehr voll übernommen, und wie hoch war deren durchschnittliche Wohnkostenlücke pro Monat?

42In wie vielen Fällen erhöhten sich nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2024 die Kosten der Unterkunft und Heizung durch Sanierungskosten, die gemäß § 559 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in einer Höhe von 8 Prozent auf die Mieten umgelegt werden dürfen (bitte auch durchschnittlichen Prozentsatz der Umlage der Sanierungskosten an den Kosten der Unterkunft und Heizung sowie durchschnittlichen Betrag angeben)?

43In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2024 durch die Umlage der Sanierungskosten auf die Miete die zulässige Obergrenze für die Kosten der Unterkunft und Heizung überschritten (bitte auch den durchschnittlichen Betrag der Überschreitung der Kosten der Unterkunft und Heizung nennen)?

44In wie vielen Fällen sanken nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2024 insbesondere durch energetische Sanierungen der Wohnungen in der Folge dann auch die Heizkosten (bitte auch durchschnittlichen Betrag, um welchen die Heizkosten sich verringerten, sowie deren Anteil in Prozent der ursprünglichen Heizkosten angeben)?

45Gibt es Erkenntnisse darüber, ob und in welchem Umfang die Wohnkostenlücke im Jahr 2024 zu Überschuldung oder zum Verlust der Wohnung bei Bürgergeldbeziehenden geführt hat (wenn ja, bitte Zahlen und weitere Erkenntnisse so detailliert wie möglich darlegen)?

Antwort

Die Fragen 41 bis 45 werden zusammen beantwortet.

Der Bundesregierung liegen diesbezüglich keine Erkenntnisse vor.

Frage 46 Seite 13

Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um sicherzustellen, dass die Bedarfe für Unterkunft und Heizung auch das tatsächliche individuelle Existenzminimum abbilden?

Antwort

Die gesetzlichen Regelungen hinsichtlich der Bedarfe für Unterkunft und Heizung bilden das tatsächliche individuelle Existenzminimum ab. Dies ergibt sich letztlich aus der Ausgestaltung der aktuellen Rechtslage durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 38 verwiesen.

Frage 47 Seite 13

Welche Strategie verfolgt die Bundesregierung, um die Wohnkostenlücke dauerhaft zu schließen und ein diskriminierungsfreies Recht auf angemessenes Wohnen für alle Bürgerinnen und Bürger (vgl. www.institut-fu er-menschenrechte.de/themen/wirtschaftliche-soziale-und-kulturelle-rech te/recht-auf-wohnen) zu gewährleisten?

Antwort

In Bezug auf Beziehende von Leistungen der sozialen Sicherungssysteme besteht aus Sicht der Bundesregierung keine Wohnkostenlücke im Sinne der Fragestellung.

Frage 48 Seite 13

Welche Lehren zieht die Bundesregierung aus den Erfahrungen anderer Länder im Umgang mit hohen Wohnkosten und Sozialleistungen?

Antwort

Der Bundesregierung ist bewusst, dass aufgrund hoher Wohnkosten ein Bedarf für die Inanspruchnahme von Sozialleistungen entstehen bzw. die Leistungshöhe beeinflusst werden kann. Dabei sind hohe Wohnkosten aber nicht die einzige Ursache, insbesondere tragen auch fehlende oder geringe Erwerbstätigkeit oder geringe Löhne zum Sozialleistungsbezug bei.

Frage 49 + 50 + 51 Seite 13

49Welche Anstrengungen unternimmt die Bundesregierung, um die Kommunen bei der Erstellung rechtskonformer und realitätsnaher schlüssiger Konzepte zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft zu unterstützen und gegebenenfalls darauf zu verpflichten?

50Plant die Bundesregierung eine bundeseinheitliche Regelung oder klarere Leitlinien zur Berechnung der Angemessenheitsgrenzen, um regionale Ungleichheiten und rechtswidrige Praktiken zu minimieren?

51Inwiefern werden bei der Festlegung der Angemessenheitsgrenzen auch die steigenden Energiepreise und deren Auswirkungen auf die Heiz- und Nebenkosten ausreichend berücksichtigt (bitte darlegen, wie diese dynamische Entwicklung in die Berechnungen einfließt)?

Antwort

Die Fragen 49 bis 51 werden zusammen beantwortet.

Für die Prüfung der Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung sind die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständig. Sie unterliegen der Landesaufsicht. Der Bund kann insofern keine Vorgaben machen. Unter Beachtung dieser Maßgabe tauschen sich Bund und Länder regelmäßig über Fragen der Umsetzung der Regelungen über die Bedarfe für Unterkunft und Heizung aus, soweit die Länder dies wünschen.

Anlage
AnlageAnlage: Tabellen 1 ff. – Wohn- und Wohnkostensituation für Bedarfsgemeinschaften

PDF-Seiten 15–133 (119 Seiten) · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen