Fiskalische, verteilungspolitische und umweltpolitische Folgen einer Anhebung der Entfernungspauschale

Drucksache 21/1145Antwortauf die Kleine Anfrage 21/55301.08.202552 Seiten54 FragenFraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNENBundesministerium der FinanzenVerkehrÖffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben1 Anlage als PDF
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Die Entfernungspauschale nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes (EstG) wurde 1995 eingeführt, um beruflich bedingte Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte steuerlich zu berücksichtigen. Ursprünglich als verkehrsmittelunabhängige Pauschale konzipiert, ist sie heute nach diesbezüglichen Studien eines der größten und umstrittensten Instrumente der steuerlichen Mobilitätsförderung in Deutschland (Fraunhofer-Institut für Angewandte Informationstechnik FIT, Institut für Energiewirtschaft und Rationelle Energieanwendung (IER) Universität Stuttgart, 2023, www.fit.fraunho fer.de/de/presse/23-02-23_studie-empfiehlt-mobilitaetsgeld-als-alternative-zu r-entfernungspauschale.html). In der Praxis führt diese Regelung zu erheblichen sozialen, geschlechterspezifischen, fiskalischen und klimapolitischen Verzerrungen (Sachverständigenkommission für den Vierten Gleichstellungsbericht der Bundesregierung, 2025, Bundestagsdrucksache 20/15105, Forum Ökologisch-Soziale Marktwirtschaft (FÖS), 2023, foes.de/publikationen/2023/2023-11_Subventionssteckbrief-Entfernungspauschale.pdf).

Haushalte mit höherem Einkommen und langen Pendelwegen profitieren überproportional, während Geringverdienende häufig leer ausgehen, da sie unter dem steuerlichen Grundfreibetrag liegen oder nur geringe Werbungskosten geltend machen können (FÖS, 2023). Über 40 Prozent der Subvention fließen laut FÖS-Studie an die 30 Prozent mit den höchsten Einkommen; mehr als 50 Prozent der steuerlichen Vorteile entfallen auf das oberste Einkommensdezil (Fraunhofer FIT, Freie Universität Berlin, IER Universität Stuttgart, 2024, www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/11850/publikationen/13 4_2024_texte_verteilungswirkungen_verkehrswende.pdf). Frauen profitieren seltener, da sie häufiger in Teilzeit arbeiten, durchschnittlich 18 Prozent weniger verdienen (Statistisches Bundesamt, 2024, www.destatis.de/DE/Presse/Pre ssemitteilungen/2025/02/PD25_056_621.html) und unbezahlte Wegeketten wie Kinderbetreuung oder Pflege nicht steuerlich berücksichtigt werden (Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliches Institut (WSI), 2025, www.wsi.de/de/fa ust-detail.htm?sync_id=HBS-009090).

Trotz der im Koalitionsvertrag 2025 zwischen CDU, CSU und SPD in den Zeilen 899 ff. festgelegten Klimaziele – Erreichung der Klimaneutralität bis 2045 und Umsetzung des Pariser Klimaabkommens – sieht die Bundesregierung eine Ausweitung der Entfernungspauschale vor. Ab 2026 soll die Pauschale bereits ab dem ersten Kilometer auf 38 Cent pro Kilometer erhöht werden. Durch diese Maßnahme werden nach diesbezüglichen Gutachten längere Pendelstrecken sowie insbesondere die Nutzung CO -intensiver Verkehrsmittel wie Pkw begünstigt, während steuerliche Anreize für klimaschonende Alternativen ausbleiben (Umweltbundesamt (UBA), 2024, www.umweltbund esamt.de/themen/verkehr-laerm/verkehrsmanagement/mobilitaetswende; Kopernikus-Projekt, 2023, ariadneprojekt.de/publikation/kurzdossier-klimasch aedliche-subventionen-entsprechen-negativen-co2-preisen/). Über 80 Prozent der Förderung kommt Pkw-Pendlerinnen und Pkw-Pendlern zugute, ein Großteil der Steuerzahlenden profitiert überhaupt nicht von der Pauschale, weil sie unter der Werbungskostenpauschale bleiben, während umweltfreundliche Alternativen, wie öffentlicher Nahverkehr oder Fahrrad, nicht differenziert gefördert werden (FÖS, 2023).

Die Entfernungspauschale verursacht jährlich Steuermindereinnahmen in Milliardenhöhe. Nach Berechnungen des Forums Ökologisch-Soziale Marktwirtschaft beliefen sich diese 2022 auf rund 6 Mrd. Euro (FÖS, 2023). Das Entlastungsvolumen schmälert laut Studienautorinnen und Studienautoren die finanziellen Spielräume für Investitionen in klimafreundliche Verkehrsinfrastruktur. Bundesländer befürchten, einen erheblichen Teil der Steuerausfälle tragen zu müssen, und fordern die Bundesregierung auf, die finanziellen Folgen nicht auf Länder und Kommunen abzuwälzen (Ländervertretung, 2025, www.md r.de/nachrichten/deutschland/politik/laender-gegen-steuerplaene-pendlerpausc hale-100.html). Nach diesbezüglichen Studien zählt die Pauschale zu den größten klimaschädlichen Subventionen im deutschen Steuersystem und wirkt wie ein negativer CO -Preis, da sie emissionsintensive Mobilität wirtschaftlich attraktiver macht als klimafreundliche Alternativen (UBA, 2024; Kopernikus-Projekt, 2023).

Der Bundesrechnungshof bemängelt, dass die Entfernungspauschale soziale Ungleichheiten verstärkt und Klimaschutzaspekte unzureichend berücksichtigt. Im Bericht von 2022 fordert er eine umfassende Reform, die den Fokus auf soziale Gerechtigkeit legt und klimaschonendes Mobilitätsverhalten stärker fördert. Der Rechnungshof verweist auf Defizite im Verwaltungsvollzug und fordert eine Überprüfung der gesetzlichen Grundlagen, etwa zur Berücksichtigung von Unfallkosten (Bundesrechnungshof, 2022, www.bundesrechnu ngshof.de/SharedDocs/Downloads/DE/Berichte/2022/steuervollzug-entfernun gspauschale-volltext.pdf?__blob=publicationFile&v=1). Die vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) eingesetzte Expertenkommission „Bürgernahe Einkommensteuer“ äußert in ihrem Bericht (November 2024) deutliche Kritik an der Entfernungspauschale. Sie bewertet die Regelung als bürokratisch, ungenau und sozial unausgewogen; der wahrscheinlich hohe Verwaltungsaufwand und fehleranfällige Nachweise führten zu erheblichen Vollzugsproblemen. Besonders würden Pendelnde mit hohen Einkommen profitieren, während viele Geringverdienende leer ausgingen. Zudem widerspreche die Pauschale den verkehrs- und klimapolitischen Zielen der Bundesregierung. Die Kommission empfiehlt daher eine grundlegende Reform hin zu einem einfacheren, sozial gerechteren und klimaverträglicheren System (www.bundesfi nanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/beric ht-kommission-buergernahe-einkommensteuer.pdf?__blob=publicationFile &v=5). Einschlägige Studien empfehlen eine grundlegende Reform, die soziale Gerechtigkeit und Klimaschutz stärker berücksichtigt (Öko-Institut, 2021, www.oeko.de/publikationen/p-details/reform-der-entfernungspauschalefuer-klimaschutz-und-soziale-gerechtigkeit; Fraunhofer FIT und IER Stuttgart, 2023, Universität Konstanz, 2023, www.uni-konstanz.de/forschen/exzell enzstrategie/in-den-medien-1/presseinformationen/presseinformationen-detail/das-verzerrte-bild-der-entfernungspauschale/). Angesichts der sozialen, fiskalischen, gleichstellungs- und klimapolitischen Herausforderungen ist nach Ansicht der Fragestellenden eine umfassende und transparente Überprüfung der Entfernungspauschale erforderlich, um ihre tatsächlichen Verteilungswirkungen im Jahr 2025 sowie die damit verbundenen sozialen, ökologischen und gleichstellungspolitischen Effekte bewerten zu können.

Text vor der ersten Frage

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Frage 1 Seite 3

Welche fiskalischen Auswirkungen erwartet die Bundesregierung durch die geplante Ausweitung der Entfernungspauschale auf die Haushalte des Bundes, der Länder und der Kommunen, und wie hoch schätzt sie die jährlichen Mindereinnahmen jeweils für jede Ebene (bitte in voller Jahreswirkung und Kassenwirkung angeben)?

Antwort

Die Angaben können der Anlage 1 entnommen werden.*

AnlageAnlage: Einheitliche Entfernungspauschale 38 Cent und weitere Tabellen

PDF-Seiten 17–51 (35 Seiten) · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen

Frage 2 + 3 + 4 + 5 Seite 3

2Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der geplanten Ausweitung der Entfernungspauschale im Hinblick auf fiskalische Nachhaltigkeit und Steuerfairness, insbesondere vor dem Hintergrund wachsender Haushaltsrisiken sowie der haushaltspolitischen Zielvorgaben wie Schuldenbremse, Klimafonds-Engpässen und mittelfristiger Finanzplanung?

3Welche Überlegungen gibt es seitens der Bundesregierung, um die durch die Ausweitung der Entfernungspauschale verursachten Steuermindereinnahmen für Länder und Kommunen auszugleichen?

4Welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung von der geplanten Ausweitung der Entfernungspauschale auf die Finanzkraft strukturschwacher Kommunen, insbesondere im Hinblick auf deren Abhängigkeit von Einkommensteueranteilen, und welche Konsequenzen zieht sie daraus für das eigene politische Handeln?

5Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die fiskalpolitischen Auswirkungen der Entfernungspauschale im Rahmen des Länderfinanzausgleichs und der kommunalen Finanzausgleichssysteme angemessen berücksichtigt werden?

Antwort

Die Fragen 2 bis 5 werden zusammen beantwortet.

Die Bundesregierung weist darauf hin, dass es zur Ausweitung der Entfernungspauschale zunächst eines Gesetzgebungsvorschlages bedarf. Schlussfolgerungen bleiben insoweit dem Gesetzgebungsverfahren vorbehalten.

Frage 6 Seite 3

Welche Prognosen liegen der Bundesregierung zu den langfristigen fiskalischen Effekten der Entfernungspauschale auf die Einnahmensituation der öffentlichen Haushalte bis 2045 vor, insbesondere im Hinblick auf die Finanzierung öffentlicher Infrastruktur und Daseinsvorsorge?

Antwort

Der Bundesregierung liegen hierzu keine Prognosen vor.

Frage 7 + 8 + 9 Seite 3

7Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der fiskalischen Zielgenauigkeit der Entfernungspauschale im Vergleich zu alternativen Förderinstrumenten (insbesondere Mobilitätszuschuss, ÖPNV(öffentlicher Personennahverkehr)-Förderung) im Hinblick auf die Wirkung auf die Haushalte von Bund, Ländern und Kommunen?

8Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der geplanten Ausweitung der Entfernungspauschale im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere im Hinblick auf das objektive Nettoprinzip, des Gleichheitsgrundsatzes gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) und der Folgerichtigkeit der steuerlichen Belastungsentscheidung, und welche Konsequenzen ergeben sich daraus für die weitere Ausgestaltung der Regelung?

9Welche verfassungsrechtlichen Erwägungen hat die Bundesregierung bei der geplanten Ausweitung der Entfernungspauschale insbesondere im Hinblick auf die steuerliche Gleichbehandlung von Kurz- und Fernpendlerinnen und Kurz- und Fernpendlern angestellt?

Antwort

Die Fragen 7 bis 9 werden zusammen beantwortet.

Schlussfolgerungen bleiben dem Gesetzgebungsverfahren vorbehalten.

Frage 10 Seite 4

Wie möchte die Bundesregierung garantieren, dass die Ausgestaltung der Entfernungspauschale nicht zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung von Steuerpflichtigen mit unterschiedlichen Arbeitswegen führen könnte, insbesondere vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur steuerlichen Gleichbehandlung?

Antwort

Etwaige Erwägungen bleiben einem Gesetzgebungsverfahren vorbehalten. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5 hingewiesen.

Frage 11 + 12 Seite 4

11Welche verfassungsrechtlichen Risiken sieht die Bundesregierung im Hinblick auf eine mögliche Diskriminierung bestimmter Gruppen, insbesondere Teilzeitbeschäftigte, Menschen mit Behinderung, Alleinerziehende, durch die geplante Neuregelung der Entfernungspauschale?

12Inwiefern hat die Bundesregierung im Zusammenhang mit der im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vereinbarten Anhebung der Entfernungspauschale geprüft, ob die steuerliche Berücksichtigung von Wegekosten mit dem Prinzip der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit vereinbar ist und wie sie sich im Hinblick auf eine gleichmäßige steuerliche Behandlung verschiedener Einkommens- und Erwerbsgruppen auswirkt?

Antwort

Die Fragen 11 und 12 werden zusammen beantwortet.

Die Entfernungspauschale steht in ihrer bisherigen Ausgestaltung als Regelung im Spannungsverhältnis zum Grundsatz der Besteuerung nach der individuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Einklang mit höchstrichterlicher Rechtsprechung (u. a. BVerfG vom 9. Dezember 2008 – 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08, BGBl. 2008 I, 2888 sowie BFH VI R 17/07 vom 10. Januar 2008, BStBl. II S. 234; BFH VI R 4/15 vom 15. November 2016, BStBl. 2017 II S. 228; BFH vom 4. April 2019 – VI R 27/17, BStBl. II S. 536 et al.). Die vereinbarte Anhebung der Entfernungspauschale steht den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen nicht entgegen.

Frage 13 + 13a + 13b + 13c Seite 5

13Welche Haushaltsgruppen – differenziert nach Typen wie Alleinstehende mit geringem Einkommen, Alleinerziehende mit Kindern, Paarhaushalte mit und ohne Kinder, Haushalte ohne eigenes Kraftfahrzeug, Doppelverdienendenhaushalte mit langen Pendelstrecken sowie Haushalten von Rentnerinnen und Rentnern – erhalten nach Kenntnis der Bundesregierung durch die Entfernungspauschale

13adie höchsten absoluten Steuerentlastungen (bitte in Euro angeben),

13bdie höchsten relativen Steuerentlastungen (bitte in Prozent des verfügbaren Haushaltseinkommens angeben), und

13cin welchen Gruppen entfaltet eine Anhebung der Entfernungspauschale nur eine geringe oder keine steuerliche Entlastungswirkung (bitte jeweils differenziert nach Haushaltstypen und Einkommensgruppen angeben)?

Antwort

Statistische Daten zu Haushaltstypen sind in der Lohn- und Einkommensteuerstatistik nicht verfügbar.

Frage 14 + 15 Seite 5

14Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung – vor dem Hintergrund der in Frage 13 erfragten Informationen – im Hinblick auf die soziale Gerechtigkeit?

15Welche Ziele verfolgt die Bundesregierung mit der geplanten Ausweitung der Entfernungspauschale auf 38 Cent ab dem ersten Kilometer ab dem 1. Januar 2026 im Lichte der im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD 2025 (Zeilen 899 ff.) formulierten Verpflichtung zur Klimaneutralität bis 2045 und zur Umsetzung des Pariser Klimaabkommens, insbesondere vor dem Hintergrund, dass Studien und Stellungnahmen (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) belegen, dass die Entfernungspauschale negative Umwelt- und Klimaschutzwirkungen entfalten kann, indem sie längere und überwiegend mit dem Pkw zurückgelegte Arbeitswege steuerlich begünstigt und somit zu erhöhten CO -Emissio-

Antwort

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Frage 15 (Forts.) + 16 + 17 Seite 5

15 (Forts.)nen beitragen kann?

16Welche verteilungspolitischen, gleichstellungsbezogenen und klimapolitischen Auswirkungen – insbesondere in Bezug auf unterschiedliche Einkommensgruppen, Geschlechter sowie das Mobilitätsverhalten – hat die Bundesregierung im Zuge der geplanten Erhöhung der Entfernungspauschale auf 38 Cent ab dem ersten Kilometer ab dem 1. Januar 2026 geprüft oder untersucht, und welche politischen Schlussfolgerungen zieht sie daraus für eine sozial und ökologisch ausgewogene Ausgestaltung der Regelung?

17Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die künftige Ausgestaltung der Entfernungspauschale, dem im Koalitionsvertrag 2025 zwischen CDU, CSU und SPD formulierten Gleichstellungsziel gerecht wird, und welche Konsequenzen zieht sie daraus für ihr eigenes politisches Handeln – insbesondere im Hinblick auf unterschiedliche Arbeitsformen, Einkommensunterschiede zwischen Frauen und Männern sowie unterschiedliche Mobilitätsmuster, wie etwa Wegeketten zur Kinderbetreuung oder Pflege?

Antwort

Die Fragen 14 bis 17 werden zusammen beantwortet.

Auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen.

Frage 18 Seite 6

Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung hinsichtlich der sozialen Wirkung der Entfernungspauschale auf vulnerable Gruppen (z. B. Menschen mit Behinderungen, Alleinerziehende, Teilzeitbeschäftigte, geringfügig Beschäftigte, Migrantinnen und Migranten) vor, und welche Maßnahmen werden ergriffen oder geplant, um soziale Benachteiligungen dieser Gruppen zu vermeiden oder zu adressieren?

Antwort

Die Bundesregierung nimmt vorhandene Studien zur Kenntnis und prüft, ob und inwieweit dortige Erkenntnisse in der Ausgestaltung Berücksichtigung finden können. Darüber hinaus liegen keine Erkenntnisse hinsichtlich der sozialen Wirkung der Entfernungspauschale auf vulnerable Gruppen vor.

Frage 19 Seite 6

In welchem Umfang hat die Bundesregierung bei der Planung der künftigen Ausgestaltung der Entfernungspauschale geprüft oder untersucht, wie Menschen mit geringem Einkommen von der befristet eingeführten Mobilitätsprämie (Teil des Klimapakets 2019/2020, befristet bis 2026) profitieren, und welche Überlegungen gibt es hinsichtlich eines einkommensunabhängigen Mobilitätszuschusses als mögliche Alternative oder Ergänzung zur bisherigen Regelung?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen.

Frage 20 Seite 6

Welche konkreten Überlegungen und Zielsetzungen verfolgt die Bundesregierung mit der im von CDU, CSU und SPD vereinbarten Koalitionsvertrag 2025 angekündigten Einführung einer pauschalen Arbeitstagepauschale zur Zusammenfassung der Werbungskosten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, und wie soll diese Pauschale nach aktuellem Planungsstand ausgestaltet werden, insbesondere im Hinblick auf die steuerliche Berücksichtigung von Homeofficetagen und dem häuslichen Arbeitszimmer?

Antwort

Der Koalitionsvertrag sieht in Abschnitt 2.1. „Haushalt, Finanzen und Steuern“ unter der Überschrift: „Steuerbürokratie reduzieren“ (Zeile 1522–1526) vor, dass sich die Bundesregierung für eine Steuervereinfachung durch Typisierungen, Vereinfachungen und Pauschalierungen einsetzen wird, damit das Steuersystem von den Bürgerinnen und Bürgern akzeptiert wird. Dabei soll insbesondere eine Arbeitstagepauschale geprüft werden, mit der Werbungskosten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zusammengefasst werden können. Das weitere Verfahren dazu bleibt abzuwarten.

Frage 21 Seite 6

Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem steuerlichen Nebeneinander sowie möglichen Zielkonflikten zwischen der im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD angekündigten Einführung einer pauschalen Arbeitstagepauschale zur Vereinfachung der Werbungskosten und der geplanten Erhöhung der Entfernungspauschale auf 38 Cent ab dem ersten Kilometer ab dem 1. Januar 2026, und welche Maßnahmen sind, soweit bereits geprüft oder erwogen, vorgesehen, um eine systematische Doppelstruktur oder widersprüchliche Anreize im Steuersystem zu vermeiden?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen.

Frage 22 Seite 7

Wie stellt sich die Verteilung der steuerlichen Entlastung durch die Entfernungspauschale nach Einkommensgruppen, Geschlecht, Pendeldistanzen und Beschäftigungsprofilen dar, und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus für eine sozial ausgewogene Ausgestaltung der Entfernungspauschale?

Antwort

Die mit einem Steuersimulationsmodell auf Basis der fortgeschriebenen Lohn- und Einkommensteuerstatistik geschätzten Steuerentlastungen 2025 nach Einkommensdezilen und Entfernungskilometern können der Anlage 2 entnommen werden.*

Darüber hinausgehende Differenzierungen sind nicht verfügbar, da die steuerliche Wirkung ausschließlich für Steuerpflichtige (bei Zusammenveranlagung grundsätzlich zwei Personen) ermittelt werden kann.

Frage 23 Seite 7

Wie verteilen sich die sozialen und finanziellen Wirkungen der Entfernungspauschale nach Regionen, insbesondere zwischen städtischen, ländlichen und strukturschwachen Gebieten, und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung auch daraus für eine sozial ausgewogene Ausgestaltung?

Antwort

Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über die finanziellen Wirkungen der Entfernungspauschale nach Regionen vor.

Frage 24 Seite 7

Wie hoch ist der Anteil der Beschäftigten, die aufgrund ihres geringen Einkommens keine oder nur eine sehr geringe Steuerentlastung durch die Entfernungspauschale erhalten?

Antwort

Zum Anteil der Beschäftigten, die aufgrund ihres geringen Einkommens keine oder nur eine sehr geringe Steuerentlastung durch die Entfernungspauschale erhalten, kann keine Aussage getroffen werden, da die Entfernungspauschale regelmäßig erst eine finanzielle Wirkung entfaltet, wenn dazu Angaben in der Steuererklärung gemacht werden und diese – ggf. zusammen mit anderen Werbungskosten – den Werbungskosten-Pauschbetrag überschreitet.

Frage 25 Seite 7

Welche genderbezogenen Wirkungsanalysen hat die Bundesregierung seit 2021 im Zusammenhang mit der Entfernungspauschale beauftragt oder selbst durchgeführt?

Antwort

Die Bundesregierung hat solche Wirkungsanalysen weder beauftragt noch selbst durchgeführt.

Frage 26 Seite 7

Welche Überlegungen hat die Bundesregierung zur Einführung eines pauschalen, einkommensunabhängigen Mobilitätszuschusses oder zur stärkeren Verknüpfung der steuerlichen Förderung an die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel angestellt, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus für ihr weiteres Vorgehen im Hinblick auf soziale Gerechtigkeit und Klimaschutz?

Antwort

Das Bundesministerium der Finanzen hat in der letzten Legislaturperiode die Entfernungspauschale insbesondere zur Prüfung einer ökologischeren und sozialeren Ausgestaltung auf den Prüfstand gestellt. Ergebnis dieser Prüfung war, dass die Entfernungspauschale in ihrer momentanen Ausgestaltung bereits soziale und ökologische Aspekte berücksichtigt. So dient die verkehrsmittelunabhängige Pauschalierung maßgebend der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, denn die Entlastung fällt gleich hoch aus unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer – vergleichsweise hohe – Aufwendungen für die Nutzung eines Kraftwagens oder – vergleichsweise geringe Aufwendungen – für die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel tätigt.

Teil dieser Prüfung war auch die Einführung eines Mobilitätszuschusses in Form eines progressionsunabhängigen Mobilitätsgeldes. Gegen diesen Reformansatz sprach der zusätzliche Bürokratieaufwand zur Ermittlung und Auszahlung eines solchen Mobilitätsgeldes sowie die – je nach Ausgestaltung – höheren steuerlichen Mindereinnahmen.

Gleichzeitig wurde bei der Prüfung deutlich, dass das Steuerrecht an moderne Mobilitätsformen angepasst werden sollte. Hierbei wurde es für sinnvoll erachtet, eine Pauschalversteuerungsmöglichkeit für die Zurverfügungstellung von Mobilitätsbudgets in das Einkommensteuergesetz aufzunehmen. Ein entsprechender Gesetzgebungsvorschlag der Bundesregierung im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024 wurde vom Gesetzgeber allerdings nicht berücksichtigt.

Frage 27 Seite 8

Welche Erwägungen haben die Bundesregierung dazu veranlasst, die Entfernungspauschale zu erhöhen, und welche möglichen Zielkonflikte sieht sie dabei insbesondere im Hinblick auf soziale Ausgewogenheit und potenzielle umweltpolitisch kontraproduktive Auswirkungen?

Antwort

Die Bundesregierung verweist auf den Wortlaut des Koalitionsvertrags. Schlussfolgerungen bleiben insoweit dem Gesetzgebungsverfahren vorbehalten.

Frage 28 Seite 8

Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zum österreichischen Modell der Pendlerpauschale vor, insbesondere hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem deutschen Verfassungsrecht (insbesondere steuerliches Nettoprinzip), seiner administrativen Umsetzbarkeit sowie möglicher Hürden bei einer Übertragung auf das deutsche Steuersystem?

Antwort

Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, ob die entsprechenden Regelungen zum österreichischen Recht mit dem Deutschen Verfassungsrecht vereinbar sind.

Frage 29 Seite 8

Hat die Bundesregierung im Rahmen der Reformüberlegungen zum deutschen System einen Austausch oder eine Nachfrage bei der österreichischen Regierung oder zuständigen Stellen zum dortigen Modell der Pendlerpauschale durchgeführt oder angestrebt, und welche Ergebnisse liegen dazu vor, und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus diesen Erkenntnissen und dem Austausch für die Weiterentwicklung der Entfernungspauschale?

Antwort

Der Bundesregierung liegen keine diesbezüglichen Erkenntnisse vor.

Frage 30 Seite 8

Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Anwendung des steuerrechtlichen Nettoprinzips und des verfassungsrechtlichen Rahmens auf die Entfernungspauschale für deren künftige Ausgestaltung?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 12 wird verwiesen.

Frage 31 Seite 9

Welche Reformmodelle der Entfernungspauschale wurden seit 2021 innerhalb der Bundesregierung geprüft oder in interministeriellen Abstimmungen thematisiert?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 26 wird verwiesen.

Frage 32 Seite 9

Welche wirtschaftlichen, verteilungspolitischen, klimapolitischen und konjunkturellen Auswirkungen erwartet die Bundesregierung von einer weitergehenden oder strukturellen Reform der Entfernungspauschale, die eine stärkere soziale Staffelung vorsieht, das genutzte Verkehrsmittel stärker berücksichtigt und gezielt Anreize für klimafreundliche Mobilität setzt, soweit solche Reformmodelle seit 2021 geprüft oder in Erwägung gezogen wurden?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 26 wird verwiesen. Eine Reform der Entfernungspauschale wurde in der letzten Legislaturperiode bereits geprüft.

Frage 33 Seite 9

Falls seit 2021 im Zusammenhang mit Reformmodellen der Entfernungspauschale Prüfungen oder Abstimmungen innerhalb der Bundesregierung stattgefunden haben, wurden dabei interministerielle Fachstellen mit klimapolitischer oder steuerlicher Expertise sowie öffentlich finanzierte Forschungseinrichtungen, insbesondere das Umweltbundesamt und das Fraunhofer-Institut für System- und Innovationsforschung (Fraunhofer ISI), einbezogen, und wenn nein oder falls keine Prüfungen erfolgt sind, welche Gründe liegen hierfür aus Sicht der Bundesregierung vor?

Antwort

Die Bundesregierung hat das in § 13 Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Klimaschutzgesetzes festgelegte Berücksichtigungsgebot beachtet. Aus Sicht der Bundesregierung bestand kein Erfordernis, das Umweltbundesamt und das Fraunhofer-Institut für System- und Innovationsforschung (Fraunhofer ISI) einzubeziehen.

Frage 34 Seite 9

Inwieweit wurden Umwelt- und Sozialverbände sowie Gleichstellungsstellen in die Planung und Bewertung der Neuregelung der Entfernungspauschale einbezogen, und wie wird die Beteiligung relevanter Akteure künftig sichergestellt?

Antwort

Die Anhebung der Entfernungspauschale stellt keine Neuregelung dar. Eine Beteiligung kann zudem im Wege der Anhörung im Gesetzgebungsverfahren erfolgen.

Frage 35 Seite 9

Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um sicherzustellen, dass steuerliche Mobilitätsregelungen künftig sozial gerechter, klimaschutzorientierter und geschlechtergerechter ausgestaltet und unbeabsichtigte soziale oder geschlechterspezifische Ungleichheiten vermieden werden?

Antwort

Die Bundesregierung führt derzeit eine umfassende Prüfung im Rahmen der Erstellung des Klimaschutzprogramms durch.

Frage 36 Seite 10

Welche Maßnahmen prüft die Bundesregierung, um bei der Entfernungspauschale gezielt die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder emissionsarmer Mobilität zu fördern und die steuerliche Förderung an die tatsächliche Umweltwirkung des gewählten Verkehrsmittels zu koppeln?

Antwort

Die bisherige Ausgestaltung der Entfernungspauschale enthält bereits eine entsprechende Förderung. Eine Anhebung der Entfernungspauschale wird diese Förderung noch verstärken.

Frage 37 + 38 + 39 Seite 10

37Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den unterschiedlichen Definitionen des Subventionsbegriffs (Bundesregierung gemäß Subventionsbericht gemäß § 12 des Stabilitätsgesetzes (StabG), Umweltbundesamt, Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), Internationaler Währungsfonds (IWF), EU) für die klimapolitische Einordnung und mögliche Reformen der Entfernungspauschale?

38Vor dem Hintergrund, dass der Koalitionsvertrag der Regierungsparteien CDU, CSU und SPD beim Thema Subventionen den engen Subventionsbegriff der Bundesregierung (Subventionsbericht gemäß § 12 StabG) zugrunde legt, inwiefern berücksichtigt die Bundesregierung erweiterte Subventionsbegriffe, wie sie das Umweltbundesamt, das Forum Ökologisch-Soziale Marktwirtschaft (FÖS) sowie internationale Organisationen (OECD, IWF, EU, Welthandelsorganisation (WTO)) verwenden, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus für die Ausgestaltung ihrer Finanz- und Steuerpolitik im Bereich Klimaschutz?

39Welche Auswirkungen hat aus Sicht der Bundesregierung die Beschränkung auf den engen Subventionsbegriff gemäß § 12 StabG im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD auf die Transparenz, internationale Vergleichbarkeit und Wirksamkeit der deutschen Klimaschutzpolitik, insbesondere im Hinblick auf die systematische Erfassung und den effektiven Abbau klimaschädlicher Subventionen?

Antwort

Die Fragen 37 bis 39 werden zusammen beantwortet.

Die Klima-, Finanz- und Steuerpolitik der Bundesregierung ist unabhängig von Begriffsdefinitionen zu Subventionen. Im Subventionsbericht der Bundesregierung wird die Klimawirkung aller Subventionen im Rahmen der Nachhaltigkeitsprüfung überprüft. Daneben enthält der Klimaschutzbericht 2023 eine Arbeitsdefinition und erste Auflistung von „staatlichen Begünstigungen mit klimaschädlicher Wirkung“. Damit werden auch Maßnahmen in den Blick genommen werden, die nicht unter den Subventionsbegriff des Subventionsberichts der Bundesregierung fallen. Ob eine Maßnahme eine Subvention im Sinne des Subventionsberichts der Bundesregierung oder eine staatliche Begünstigung mit klimaschädlicher Wirkung im Sinne des Klimaschutzberichts der Bundesregierung darstellt, determiniert nicht ihre klimapolitische Einordnung oder ihren Reformbedarf.

Frage 40 Seite 10

Wie nimmt die Bundesregierung die Tatsache auf, dass der Koalitionsvertrag der Regierungsparteien CDU, CSU und SPD keine konkreten Zielvorgaben oder einen Zeitplan für den Abbau klimaschädlicher Subventionen enthält, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus für die Planbarkeit und Glaubwürdigkeit ihrer Klimapolitik?

Antwort

Im Koalitionsvertrag ist festgehalten, alle Subventionen einer eingehenden Prüfung zu unterziehen. Die Planbarkeit und Glaubwürdigkeit ihrer Klimapolitik bleiben davon unberührt.

Frage 41 Seite 11

Welche Daten zur tatsächlichen Nutzungshäufigkeit der Entfernungspauschale durch verschiedene Bevölkerungsgruppen (z. B. Erwerbstätige, Rentnerinnen und Rentner, Selbstständige) liegen der Bundesregierung für die letzten sechs Jahre vor, und welche Prognosen oder Schätzungen gibt es für 2025?

Antwort

Der Anlage 3 können die verfügbaren statistischen Daten der Veranlagungsjahre 2016 bis 2021 differenziert nach Bruttolöhnen und Geschlecht entnommen werden.* Aktuellere statistische Daten liegen wegen der den Steuerpflichtigen zugestandenen Fristen zur Abgabe der Steuererklärung und der Dauer der notwendigen Arbeiten zur Erstellung der Statistiken nicht vor. Angaben zur Entfernungspauschale und zur Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte liegen nur für die Erwerbstätigen vor und werden von den Steuerpflichtigen mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in der Anlage N der Einkommensteuererklärung eingetragen. Es wurden nur Pendler erfasst, bei denen die Werbungskosten über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von damals 1 000 Euro lagen (Steuerfälle mit „erhöhten Werbungskosten“). Diejenigen, die unterhalb dieses Betrags blieben, gaben ihre gependelten Kilometer häufig nicht in ihrer Steuererklärung an beziehungsweise reichten gar keine Steuererklärung ein. Für den Veranlagungszeitraum 2025 liegen keine derart differenzierten Prognosen oder Schätzungen vor.

Frage 42 Seite 11

Welche Erkenntnisse oder Schlussfolgerungen liegen der Bundesregierung im Hinblick auf die sozialpolitische Treffsicherheit der Entfernungspauschale vor, und welche Konsequenzen zieht sie daraus für die künftige Ausgestaltung der Regelung?

Antwort

Die Bundesregierung nimmt vorhandene Studien zur Kenntnis und prüft ob und inwieweit dortige Erkenntnisse in der Ausgestaltung Berücksichtigung finden können. Schlussfolgerungen bleiben dem Gesetzgebungsverfahren vorbehalten.

Frage 43 Seite 11

Inwiefern wurde bei der geplanten Ausweitung der Entfernungspauschale geprüft, ob sie strukturell vor allem Personen mit höherem Einkommen und längeren Pendelwegen zugutekommt?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen.

Frage 44 Seite 11

Welche Alternativmodelle zur steuerlichen Berücksichtigung von Arbeitswegen (z. B. Mobilitätsgeld, Zuschussmodelle, Klimabonus) wurden in der aktuellen Legislaturperiode von der Bundesregierung diskutiert oder modelliert?

Antwort

In der aktuellen Legislaturperiode wurden bislang keine alternativen Modelle diskutiert. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 26 hingewiesen.

Frage 45 Seite 12

Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über das tatsächliche Mobilitätsverhalten (z. B. Verkehrsmittelwahl, Wegelängen, Nutzung des ÖPNV) der Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit der Entfernungspauschale für die letzten sechs Jahre vor, und welche Prognosen bzw. Schätzungen gibt es für 2025?

Antwort

Die verfügbaren statistischen Daten für die Veranlagungszeiträume 2016 bis 2021 können der Anlage 4 entnommen werden.* Prognosen oder Schätzungen für 2025 liegen nicht vor.

Aufgrund der langen Fristen zur Abgabe der Steuererklärung und der Bearbeitungsdauer bei der Finanzverwaltung liegen die Angaben nur mit einer erheblichen zeitlichen Verzögerung vor. Daher sind die aktuellsten Daten für das Veranlagungsjahr 2021. Angaben zur Entfernungspauschale und zur Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte liegen nur für die Erwerbstätigen vor und werden von den Steuerpflichtigen mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in der Anlage N der Einkommensteuererklärung eingetragen. Es wurden nur Pendler erfasst, bei denen die Werbungskosten über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von damals 1 000 Euro lagen (Steuerfälle mit „erhöhten Werbungskosten“). Diejenigen, die unterhalb dieses Betrags blieben, gaben ihre gependelten Kilometer häufig nicht in ihrer Steuererklärung an beziehungsweise reichten gar keine Steuererklärung ein. Darüberhinausgehend sind Mehrfachnennungen von Verkehrsmitteln möglich. Da sich die Wahl des Verkehrsmittels nicht auf die Festsetzung der Entfernungspauschale auswirkt, ist davon auszugehen, dass diese Daten allgemein eine verminderte Qualität besitzen. Prognosen über die Höhe der Werbungskosten werden vom BMF nicht erstellt.

Frage 46 Seite 12

Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Tatsache, dass sich das Mobilitätsverhalten in den letzten sechs Jahren unter dem Einfluss von Homeofficeregelungen, Digitalisierung und Klimabewusstsein verändert hat, für die künftige Ausgestaltung der Entfernungspauschale?

Antwort

Die aktuellen Überlegungen und Schlussfolgerungen spiegeln sich im Koalitionsvertrag wider.

Frage 47 Seite 12

Welche Informationen liegen der Bundesregierung zur durchschnittlichen Inanspruchnahme der Entfernungspauschale nach Bundesländern, Geschlecht, Alter und Beschäftigungsform vor?

Antwort

Die dazu verfügbaren Informationen nach Bundesländern und Alter können der Anlage 5 entnommen werden.* Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 41 hingewiesen.

Frage 48 Seite 12

Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur steuerlichen Wirkung der Entfernungspauschale im Vergleich zu sonstigen steuerlichen Werbungskosten hinsichtlich ihrer Verteilungswirkung vor, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus?

Antwort

Eine mittels Einkommensteuer-Simulationsmodell erstellte Schätzung der Entlastung 2025 infolge aller anderen Werbungskosten als durch Nutzung der Entfernungspauschale differenziert nach Einkommensklassen kann der Anlage 6 entnommen werden.* Die Übersicht ist nicht auf Steuerpflichtige mit berücksichtigter Entfernungspauschale beschränkt.

Frage 49 + 50 Seite 13

49Welche Rolle spielt die Entfernungspauschale im Rahmen der von der Bundesregierung angestrebten Vereinfachung des Steuerrechts für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer?

50Inwiefern wurde im Rahmen der Steuervereinfachung geprüft, die Entfernungspauschale durch eine kilometerunabhängige Pauschale, eine pauschale Mobilitätszulage oder eine Arbeitstagepauschale (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) zu ersetzen?

Antwort

Die Fragen 49 und 50 werden zusammen beantwortet.

Auf die Antwort zu Frage 20 wird verwiesen.

Frage 51 Seite 13

Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Tatsache, dass die Entfernungspauschale auch für sehr lange Wege ohne Kappungsgrenze gilt, und inwiefern ist eine Begrenzung der Entfernung vorgesehen oder diskutiert worden?

Antwort

Der Koalitionsvertrag sieht keine Einführung einer Kappungsgrenze vor. Eine solche ist unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Entfernungspauschale auch nicht angezeigt.

Frage 52 Seite 13

Wie viele Steuerpflichtige haben in den letzten sechs Jahren die Entfernungspauschale nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 EStG in Anspruch genommen (bitte nach Einkommensdezilen beziehungsweise Bruttojahreseinkommensgruppen in 10 000-Euro-Schritten aufschlüsseln)?

Antwort

Die nach Bruttojahreslohn differenzierten Fallzahlen können der Anlage 3 entnommen werden.*

Frage 53 Seite 13

Wie viele dieser in Frage 52 erfragten Fälle entfallen dabei jeweils auf Angestellte, Selbstständige und Rentnerinnen und Rentner?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 41 wird verwiesen.

Frage 54 Seite 13

Wie hoch ist die durchschnittliche jährliche Steuerentlastung durch die Entfernungspauschale pro Steuerpflichtigen in den unteren 20 Prozent, mittleren 60 Prozent und oberen 20 Prozent der Einkommensverteilung?

Antwort

Die vom Fraunhofer FIT mittels Einkommensteuer-Simulationsmodell erstellte Schätzung für 2025 ist als Anlage 7 beigefügt.*

Frage 55 Seite 13

Wie hoch war die kumulierte Steuerentlastung durch die Entfernungspauschale in den vergangenen sechs Jahren, welche Prognose gibt es für 2025, und wie verteilt sie sich nach Steuerklassen I bis VI?

Antwort

Zur steuerlichen Wirkung der Entfernungspauschale liegen keine statistischen Daten vor.

Die geschätzte Gesamtwirkung für das Jahr 2025 beträgt rund 4 930 Mio. Euro.

Eine Aufteilung nach Steuerklassen ist nicht möglich, da bis auf Ausnahmefälle die Entfernungspauschale die Einkommensteuerlast, nicht aber die Lohnsteuer reduziert.

Frage 56 Seite 14

Welche durchschnittliche Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsstätte wurde laut Bundesregierung in den Jahren 2016, 2019 und dem aktuellsten verfügbaren Jahr erfasst, und wie haben sich diese Entfernungen über die Zeit entwickelt (bitte differenziert nach Geschlecht, Beschäftigungsform und Verkehrsmittel, soweit verfügbar, angeben)?

Antwort

Im Rahmen der Mikrozensuserhebungen werden Fragen zur Lage von Wohnort und Arbeitsstätte im Abstand von vier Jahren zu den „Pendlereigenschaften“ jeweils für den Hinweg zur Arbeitsstätte gestellt (Entfernung, Zeitaufwand, Verkehrsmittel). Im Mikrozensus wird jedoch die Entfernung nicht nach Durchschnittskilometern erfragt, sondern nach vordefinierten Entfernungsklassen. Diese alternative Auswertung für die Berichtsjahre 2016, 2020 und 2024 kann der Anlage 8 entnommen werden.*

Frage 57 Seite 14

Gibt es aus Sicht der Bundesregierung Hinweise darauf, dass die Entfernungspauschale einen Einfluss auf die durchschnittliche Länge der Arbeitswege hat, also beispielsweise längere Pendeldistanzen begünstigt?

Antwort

Ein Einfluss der Entfernungspauschale auf Pendeldistanzen ist möglich. Konkrete Zahlen zu einem Einfluss auf Pendeldistanzen liegen der Bundesregierung jedoch nicht vor.

Frage 58 Seite 14

Welche CO -Emissionen waren nach Einschätzung oder Modellierung

Antwort

2

Frage 58 (Forts.) Seite 14

der Bundesregierung im jeweils aktuellsten verfügbaren Berichtsjahr mit den durch die Entfernungspauschale steuerlich begünstigten Arbeitswegen verbunden (bitte nach Verkehrsmittelgruppen und Einkommensklassen, soweit möglich, aufschlüsseln)?

Antwort

Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.

Frage 59 Seite 14

Welche durchschnittliche Steuerentlastung haben Steuerpflichtige in den zuletzt verfügbaren Jahren, aufgeschlüsselt nach Fahrten mit dem Auto und mit öffentlichen Verkehrsmitteln, erhalten?

Antwort

Zur steuerlichen Wirkung der Entfernungspauschale liegen keine statistischen Daten vor.

Frage 60 Seite 14

Wie verteilen sich die Nutzerinnen und Nutzer der Entfernungspauschale im Jahr 2025 nach Bundesländern und Gemeindegrößenklassen?

Antwort

Für das Jahr 2025 sind statistische Daten noch nicht verfügbar.

Frage 61 Seite 15

Wie hoch ist der Anteil der Steuerpflichtigen, deren Werbungskosten überwiegend aus der Entfernungspauschale bestehen, im Vergleich zu denjenigen, die weitere Werbungskosten geltend machen?

Antwort

Die Zahl der Steuerfälle mit erhöhten Werbungskosten und der Steuerfälle, bei denen die erhöhten Werbungskosten der Entfernungspauschale entspricht, können der Anlage 9 entnommen werden.*

Frage 62 Seite 15

Welche methodischen Änderungen oder Anpassungen in der statistischen Erfassung der Entfernungspauschale und der Werbungskosten wurden in den letzten fünf Jahren vorgenommen, und wie wirken sich diese auf die Vergleichbarkeit mit Vorjahren aus?

Antwort

Es wurden in den letzten Jahren keine methodischen Änderungen oder Anpassungen in der statistischen Erfassung der Entfernungspauschale und der Werbungskosten vorgenommen.

Frage 63 Seite 15

Welche Änderungen an der Entfernungspauschale wurden seit dem Jahr 2010 vorgenommen, und wie haben sich diese auf die durchschnittliche Steuerentlastung pro Fall ausgewirkt?

Antwort

Durch das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 vom 21. Dezember 2019 im Steuerrecht wurden Steuerpflichtige, die einen besonders langen Arbeitsweg haben, steuerlich entlastet. Die Entfernungspauschale wurde ab dem 21. Kilometer erhöht, um so pauschalierend die sich durch die CO -Bepreisung ergebende Erhöhung der Aufwendungen für die Fahrten zwi-2 schen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte teilweise auszugleichen. Diese Entlastung gilt für einen begrenzten Zeitraum ab dem 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2026. In einem ersten Schritt wurde die Entfernungspauschale für die Jahre 2021 bis 2023 ab dem 21. Kilometer um 5 Cent auf 35 Cent angehoben und in einem zweiten Schritt sollte für die Jahre 2024 bis 2026 eine weitere Erhöhung um 3 Cent auf 38 Cent erfolgen. Dieser zweite Schritt wurde mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 vom 23. Mai 2022 zur weiteren finanziellen Entlastung der Fernpendlerinnen und Fernpendler vorgezogen und gilt bereits seit dem Jahr 2022. Statistische Daten zur durchschnittlichen Wirkung der Entfernungspauschale liegen nicht vor.

Frage 64 + 65 + 66 + 67 + 68 + 69 + 70 + 71 Seite 15

64Welche Stellung nimmt die Bundesregierung zur Einschätzung der Expertenkommission ein, wonach die Entfernungspauschale derzeit mit erheblichem Verwaltungsaufwand und Vollzugsmängeln verbunden ist?

65Welche Überlegungen und Schlussfolgerungen hat die Bundesregierung hinsichtlich der Empfehlung der Expertenkommission (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), die bisherigen Regelungen für Entfernungspauschale, Homeoffice und Arbeitszimmer durch eine einheitliche Arbeitstagepauschale zu ersetzen, um Bürokratie und Nachweispflichten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu reduzieren?

66Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Vorschlag, die Arbeitstagepauschale an der bisherigen Homeoffice-Pauschale von sechs Euro pro Tag zu orientieren, insbesondere im Hinblick auf die Auswirkungen auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer?

67Welche Überlegungen hat die Bundesregierung zu der Empfehlung angestellt, für Fernpendlerinnen und Fernpendler eine steuerliche Pauschale für Kilometer ab einer bestimmten Entfernung einzuführen, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus?

68Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu der Aussage der Expertenkommission vor, wonach die Entfernungspauschale vor allem höhere Einkommen und Fernpendler begünstigt, während Geringverdienende vergleichsweise wenig profitieren, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus?

69Welche Überlegungen hat die Bundesregierung zu den Auswirkungen der vorgeschlagenen Pauschalierung weiterer Werbungskosten, wie Arbeitsmittel und Beiträge zu Berufsverbänden, auf die Steuererklärungspflicht und die Steuerlast von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern angestellt?

70Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Einschätzung der Expertenkommission, dass die Entfernungspauschale keine Anreize für klimafreundliche Mobilität setzt und damit im Widerspruch zu klimapolitischen Zielen steht?

71Welche Reformüberlegungen verfolgt die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Empfehlungen der Expertenkommission „Bürgernahe Einkommensteuer“?

Antwort

Die Fragen 64 bis 71 werden zusammen beantwortet.

Die Einschätzungen und Empfehlungen der Expertenkommission werden derzeit auch im Rahmen der Erstellung des Klimaschutzprogramms geprüft und diskutiert. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 20 hingewiesen.