Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das erste Halbjahr 2025

Drucksache 21/1710Antwortauf die Kleine Anfrage 21/115718.09.202576 Seiten57 FragenFraktion Die LinkeBundesministerium des InnernMigration und AufenthaltsrechtBerichtszeitraum: 1. Halbjahr 2025
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Die von den Fragestellern regelmäßig erfragten ergänzenden Informationen zur Asylstatistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) beleuchten ausgewählte Aspekte, die sonst wenig Beachtung finden, etwa dass die Anerkennungsquote bei inhaltlichen Asylentscheidungen weitaus höher liegt, als die offiziellen Zahlen vermuten lassen. Die sogenannte bereinigte Schutzquote, bei der formelle Entscheidungen des BAMF, die keine inhaltliche Bewertung des Schutzgesuchs enthalten, unberücksichtigt bleiben, lag im Jahr 2022 auf einem Rekordhoch von 72,3 Prozent, gegenüber der vom BAMF und der Bundesregierung verwendeten (unbereinigten) Schutzquote in Höhe von 56,2 Prozent. Im Jahr 2023 lag die bereinigte Schutzquote bei 68,6 Prozent (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Gruppe Die Linke auf Bundestagsdrucksache 20/12228), im Jahr 2024 waren es 59,3 Prozent (vgl. hierzu und zum Folgenden, soweit nicht anders angegeben, Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Gruppe Die Linke auf Bundestagsdrucksache 20/14923).

Zu den Anerkennungen durch das BAMF kommen Schutzstatus durch die Gerichte nach einer zunächst negativen Entscheidung im Asylverfahren hinzu. Mehr als die Hälfte der Klagen gegen das BAMF enden mit einer „sonstigen Verfahrenserledigung“, z. B. wenn Verfahren von mehreren Familienangehörigen zusammengelegt werden, wenn eine Klage nicht weiterverfolgt oder wenn ein Schutzstatus im Einvernehmen mit dem BAMF erteilt wird. Auch wenn ein Gericht in Dublin-Fällen entscheidet, dass das Asylverfahren in Deutschland durchgeführt werden muss, gilt dies als „sonstige Erledigung“ (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 26 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/4961, Antwort zu Frage 26). Die Bundesregierung erklärte auf Nachfrage (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 18 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/22023), dass „sonstige Verfahrenserledigungen“ der Gerichte keine Aussage zur Schutzbedürftigkeit der Betroffenen beinhalten und nicht als Bestätigung der Entscheidungen des BAMF gewertet werden können.

Werden nur inhaltliche und keine formellen Entscheidungen der Gerichte betrachtet, ergibt sich nach Berechnung der Fragesteller eine bereinigte Erfolgsquote von Asylsuchenden im Klageverfahren im Jahr 2024 in Höhe von 18 Prozent (2023: 24,4 Prozent, 2022: 36,5 Prozent). Die vom BAMF angegebenen Aufhebungsquoten sind nur etwa halb so hoch, weil dabei sonstige Erledigungen wie eine Bestätigung der Bescheide gewertet werden. Bei afghanischen und iranischen Geflüchteten waren die bereinigten Erfolgsquoten im Klageverfahren im Jahr 2024 überdurchschnittlich hoch (53 bzw. 47,1 Prozent). Hinzu kommen Korrekturen durch das BAMF, die oft auf Anregung der Gerichte erfolgen oder auf geänderten Lageeinschätzungen beruhen. In absoluten Zahlen heißt das: 15 424 vom BAMF zunächst abgelehnte Asylsuchende erhielten im Jahr 2024 doch noch einen Schutzstatus (2023: 20 838), 6 913 durch Entscheidungen der Gerichte, 4 010 durch Abhilfeentscheidungen des BAMF, 4 158 im Rahmen von Folgeanträgen und 343 aus „sonstigen Gründen“. All das zeigt nach Auffassung der Fragesteller, dass die große Mehrheit der nach Deutschland kommenden Geflüchteten nach den geltenden rechtlichen Kriterien als schutzbedürftig angesehen werden muss.

Mitunter wird schutzbedürftigen Geflüchteten der notwendige Schutz versagt, denn nicht gegen alle fehlerhaften Ablehnungen des BAMF werden Rechtsmittel erhoben, auch wegen sehr kurzer Fristen. Insgesamt ist der Rechtsschutz in Asylverfahren erheblich eingeschränkt: so gibt es keine Berufungsmöglichkeit gegen erstinstanzliche Urteile aufgrund ernstlicher Zweifel an deren Richtigkeit (vgl. § 78 des Asylgesetzes (AsylG)). Umso schwerer wiegen Vorwürfe gegen Richter am Verwaltungsgericht (VG) Gera, wonach sie Asylklagen aufgrund ihrer persönlichen (rechten) Einstellung abgelehnt haben könnten (vgl. z. B.: https://ezra.de/forderungspapier-zur-justiz-in-thu%CC%8 8ringen/; www.sueddeutsche.de/politik/justiz-asyl-afd-richter-1.5926901? s=09). Dieser Verdacht wurde gestützt durch Zahlen zur Entscheidungsstatistik des VG Gera infolge von Kleinen Anfragen der Fraktion DIE LINKE. (vgl. z. B. Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksachen 20/4019 und 20/8222), denn die Erfolgsquoten bei Asylklagen zu bestimmten Herkunftsländern waren am VG Gera auffallend niedriger als im bundesweiten Vergleich. Nachdem gegen einen der betroffenen Richter ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde (www.lto.de/recht/hintergruende/h/bengt-fuchs-disziplinarverfahren-verwaltu ngsgericht-gera), folgte im Jahr 2025 eine Anklage wegen Volksverhetzung (www.lto.de/recht/nachrichten/n/lg-gera-3kls122js25023-24-bengt-fuchs-ankl age-volksverhetzung).

Die bereinigte Schutzquote des BAMF sinkt im Jahr 2025, insbesondere infolge des Entscheidungsstopps vom Dezember 2024 zu syrischen Asylsuchenden, die bis dahin zu nahezu 100 Prozent als schutzbedürftig anerkannt wurden. Auch die Schutzquoten zu Geflüchteten aus Afghanistan, der Türkei, Russland und dem Iran gehen z. T. deutlich zurück. Einzelne Außenstellen des BAMF fallen mit besonders niedrigen Schutzquoten im bundesweiten Vergleich auf, etwa die Außenstelle in Eisenhüttenstadt: Bei sieben relevanten Herkunftsstaaten war die Schutzquote hier immer unterdurchschnittlich, in vier Fällen sogar am niedrigsten im bundesweiten Vergleich, z. B. bei Afghanistan: 60,8 Prozent in Eisenhüttenstadt statt 93,3 Prozent im Bundesdurchschnitt, oder Somalia: 50 statt 89,8 Prozent. Die von der Bundesregierung in der Antwort zu Frage 6 auf Bundestagsdrucksache 20/14923 gegebenen Erklärungen hierfür sind nach Auffassung der Fragesteller wenig nachvollziehbar. Ein Policy Paper der Universität Konstanz belegt ebenfalls die auffallend negative Entscheidungspraxis der Außenstelle in Eisenhüttenstadt über Jahre hinweg (www.progressives-zentrum.org/wp-content/uploads/2024/12/24121 0_DPZ-und-Uni-Konstanz_Policy-Paper-18_Schneider-et-al_Foederalismus-u nd-Ungleichheit_final.pdf, S. 3 f.), Erklärungsfaktoren für föderal ungleiche Entscheidungen sind demnach z. B. „regionale Befindlichkeiten, wie die Einstellung der Bevölkerung zu Migration“, die „politische Einstellung“ der Beschäftigten, das jeweilige „Migrationsklima in einem Bundesland“ oder auch eine „migrationsfeindliche Medienberichterstattung“, die diskriminierende Tendenzen bei Mitarbeitenden verstärken könne (ebd., S. 8; vgl. hierzu bereits die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/13670, insbesondere die Vorbemerkung der Fragesteller).

Bei vielen Asylsuchenden handelt es sich um Kinder und Jugendliche: Im Jahr 2024 lag der Anteil der unter 18-jährigen Asylsuchenden bei 36,7 Prozent (2021: 49,4 Prozent), 5,8 Prozent der Asylsuchenden waren unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (2023: 4,6 Prozent). 21 270 Asylanträge (9,3 Prozent aller Anträge) wurden für in Deutschland geborene Kinder von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen oder Personen mit einer humanitären Aufenthaltserlaubnis gestellt.

Etwa die Hälfte aller Asylsuchenden in Deutschland verfügt über keine (anerkannten) schriftlichen Identitätsnachweise (2024: 49,9 Prozent). Das sagt jedoch nichts über ihre Schutzbedürftigkeit aus, denn die bereinigte Schutzquote bei Asylsuchenden ohne Papiere ist mit 52,2 Prozent (2024) ebenfalls hoch.

Subsidiärer Schutz wird vom BAMF in aller Regel (2024 zu 88,5 Prozent) wegen der Gefahr unmenschlicher bzw. erniedrigender Behandlung erteilt, d. h. (auch) infolge von Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), an die Deutschland unabhängig von EU-Recht gebunden ist. Nur 1,6 Prozent der im Jahr 2024 vom BAMF gewährten subsidiären Schutzstatus gingen letztlich auf EU-Recht zurück, weil sie wegen drohender willkürlicher Gewalt infolge von kriegerischen Auseinandersetzungen erteilt wurden.

Frage 1a + 1b Seite 3

1aWie hoch war die Gesamtschutzquote (Anerkennungen nach Artikel 16a des Grundgesetzes [GG], nach § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes [AufenthG] in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention [GFK], subsidiärer Schutz und Abschiebungshindernisse) in der Entscheidungspraxis des BAMF im ersten Halbjahr 2025 (bitte jeweils in absoluten und relativen Zahlen angeben und für die 15 wichtigsten Herkunftsländer gesondert darstellen; bitte für jedes dieser Länder in relativen Zahlen angeben, wie viele Asylsuchende Schutz nach Artikel 16a GG, nach § 60 Absatz 1 AufenthG in Anwendung der GFK, einen subsidiären Schutzstatus bzw. nationalen Abschiebungsschutz zugesprochen bekommen haben; bitte in einer weiteren Tabelle nach Art der Anerkennung differenzieren: Asylberechtigung [darunter Familienasyl], internationaler Flüchtlingsschutz [darunter Familienschutz], subsidiärer Schutz [darunter Familienschutz], nationale Abschiebungsverbote – bitte jeweils so differenziert wie möglich darstellen und in jedem Fall Angaben zu den Herkunftsländern Algerien, Marokko, Tunesien, Ukraine, Belarus, Russische Föderation sowie zu allen sicheren Herkunftsstaaten machen)?

1bWie hoch war im genannten Zeitraum die „bereinigte Gesamtschutzquote“, d. h. die Quote der Anerkennungen bezogen auf tatsächlich inhaltliche und nicht formelle Entscheidungen (bitte wie in der Antwort zu Frage 1a differenzieren), und welche näheren Angaben lassen sich machen zu den Gründen sonstiger Verfahrenserledigungen im ersten Halbjahr 2025?

Antwort

Die Fragen 1a und 1b werden gemeinsam beantwortet.

Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass durch Heranziehen der erfragten sogenannten bereinigten Gesamtschutzquote (Quote zu Frage 1b) etwaige Bleibeperspektiven von Staatsangehörigen der unten genannten Staaten nicht hergeleitet oder begründet werden können, da die formellen Ablehnungen von Asylanträgen bei einer derartigen Quotenberechnung nicht berücksichtigt werden. Formelle Ablehnungen führen ebenso wie materiell entschiedene Asylablehnungen im Regelfall zu einer Ausreisepflicht. Maßgeblich für die Feststellung einer etwaigen Bleibeperspektive ist daher die umfassende Gesamtschutzquote, die alle ablehnenden Asylentscheidungen berücksichtigt.

Tabelle auf Seite 4 · 30 Zeilen × 12 Spalten
1. Halbjahr 2025Asylberechtigung Artikel 16a des Grundgesetzes (GG)Flüchtlingsschutz § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes (AsylG)Subsidiärer Schutz § 4 Absatz 1 AsylGAbschiebungsverbot § 60 Absätze 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)GesamtschutzQuote zu Frage 1b
absolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteilAnteil
Herkunftsländer gesamt1.6081,0 %16.74810,5 %2.6341,7 %8.0825,1 %29.07218,3 %26,5 %
darunter:
Syrien--40,0 %120,1 %100,1 %260,2 %46,4 %
Afghanistan5722,0 %7.84627,2 %2320,8 %5.01117,3 %13.66147,3 %60,3 %
Türkei1320,4 %2.4737,0 %1250,4 %290,1 %2.7597,8 %9,4 %
Irak140,2 %87011,8 %1411,9 %2453,3 %1.27017,2 %26,1 %
Somalia2074,0 %1.24924,0 %2665,1 %1.41827,2 %3.14060,2 %84,6 %
Russische Föd.460,6 %1712,4 %811,1 %230,3 %3214,4 %6,9 %
Eritrea361,6 %1.14250,1 %32314,2 %642,8 %1.56568,7 %77,7 %
Iran1061,4 %1.38718,3 %1151,5 %510,7 %1.65921,9 %25,8 %
Guinea1514,5 %34610,3 %1103,3 %1634,9 %77023,0 %29,9 %
Kolumbien50,2 %50,2 %--40,1 %140,5 %0,5 %
Venezuela351,3 %381,4 %250,9 %2047,6 %30211,2 %11,7 %
Ungeklärt20,1 %421,7 %833,5 %220,9 %1496,2 %27,3 %
Georgien10,1 %20,1 %20,1 %40,2 %90,5 %0,7 %
Algerien10,1 %151,0 %10,1 %60,4 %231,5 %3,5 %
Vietnam10,1 %30,3 %10,1 %10,1 %60,7 %1,2 %
Marokko20,2 %101,1 %60,6 %20,2 %202,1 %5,1 %
Tunesien40,4 %111,0 %--20,2 %171,6 %2,8 %
Ukraine--50,5 %212,1 %202,0 %464,6 %6,2 %
Belarus31,2 %197,4 %--31,2 %259,7 %13,5 %
Nordmazedonien-----------
Kosovo--50,8 %--50,8 %101,6 %2,4 %
Serbien--10,1 %--10,1 %20,3 %0,5 %
Moldau, Republik-----------
Albanien----10,2 %10,2 %20,4 %0,6 %
Ghana20,6 %82,5 %--61,9 %165,0 %6,8 %
Bosnien und Herzegowina------10,3 %10,3 %0,6 %
Senegal--42,5 %--10,6 %53,1 %4,8 %
Montenegro-----------

Hinweis: Der seit dem 9. Dezember 2024 geltende temporäre Verfahrensaufschub für Entscheidungen über Asylanträge syrischer Staatsangehöriger führt zu einem Rückgang der Schutzquote mit entsprechenden Auswirkungen auf die Gesamtschutzquote. Derzeit werden infolge besonderer Regelungen hauptsächlich Entscheidungen über Asylanträge syrischer Staatsangehöriger getroffen, die ohne die Bewertung der Lage in Syrien erfolgen können (formelle Entscheidungen).

Tabelle auf Seite 5 · 15 Zeilen × 4 Spalten
1. Halbjahr 2025Quote zu Frage 1b
absolutAnteilAnteil
Asylberechtigung1.6081,0 %1,5 %
darunter Familienschutz3240,2 %0,3 %
Flüchtlingsschutz (§ 3 I AsylG)16.74810,5 %15,3 %
darunter Familienschutz7.4244,7 %6,8 %
Subsidiärer Schutz nach
§ 4 I Nummer 1 AsylG60,0 %0,0 %
§ 4 I Nummer 2 AsylG9870,6 %0,9 %
§ 4 I Nummer 3 AsylG8860,6 %0,8 %
§ 4 I AsylG Familienschutz7550,5 %0,7 %
Summe subsidiärer Schutz2.6341,7 %2,4 %
Abschiebungsverbot nach
§ 60 V AufenthG7.8755,0 %7,2 %
§ 60 VII AufenthG2070,1 %0,2 %
Summe Abschiebungsverbot8.0825,1 %7,4 %
Gesamtschutz29.07218,3 %26,5 %

Nähere Angaben zu den Gründen sonstiger Verfahrenserledigungen für den genannten Zeitraum können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.

Tabelle auf Seite 5 · 10 Zeilen × 2 Spalten
Halbjahr 2025 Entscheidungskategorie
Antrag nicht weiter bearbeitet3
Einstellung wg. § 33 I u. II, § 32a II AsylG7.264
nicht erforderlich, Dublin143
sonstige Einstellung3.765
Unzulässig (§ 29 I Nummer 1 AsylG)15.687
Unzulässig (§ 29 I Nummer 2 AsylG)13.243
Unzulässig (§ 29 I Nummer 3 AsylG)55
Unzulässig (§ 29 I Nummer 4 AsylG)10
Unzulässig (kein Zweitverfahren § 29 I Nummer 5 AsylG)2.180
Unzulässig (kein Folgeverfahren § 29 I Nummer 5 AsylG)6.745
Frage 1c Seite 5

Wie waren die im Jahr 2024 bzw. im ersten Halbjahr 2025 (bitte differenzieren, auch im Folgenden) bestandskräftig bzw. rechtskräftig (bitte differenzieren) gewordenen Entscheidungen des BAMF (bitte nach unterschiedlichen Status und Formen der Ablehnung bzw. Erledigung differenzieren und in absoluten und relativen Zahlen angeben, bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren), und wie lautete die jeweilige Bilanz für alle rechts- oder bestandskräftig gewordenen Entscheidungen des BAMF (bitte entsprechend differenzieren)?

Antwort

Die Angaben zum Jahr 2024 können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Angaben zum ersten Halbjahr 2025 liegen noch nicht vor. Ein Vergleich der beiden genannten Zeiträume im erfragten Sinne einer Bilanz ist somit zum aktuellen Zeitpunkt nicht möglich.

Tabelle auf Seite 6 · 12 Zeilen × 15 Spalten
Jahr 2024Asylberechtigung Artikel 16a GGFlüchtlingsschutz § 3 Absatz 1 AsylGSubsidiärer Schutz § 4 Absatz 1 AsylGAbschiebungsverbot § 60 Absätze 5 und 7 AufenthGAblehnungenKein weiteres Verfahren durchzuführenFormelle Verfahrenserledi- gungen
absolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteil
Herkunftsländer gesamt2.2070,8 %40.28715,4 %81.41931,1 %23.4509,0 %58.62922,4 %16.2696,2 %39.27915,0 %
darunter:
Syrien1110,1 %7.3578,0 %75.56682,1 %3100,3 %1330,1 %1.8842,0 %6.7077,3 %
Afghanistan5151,4 %14.44338,3 %8282,2 %17.03545,1 %4171,1 %2520,7 %4.24611,3 %
Türkei3381,4 %4.37318,2 %3051,3 %1190,5 %10.44643,5 %6622,8 %7.77332,4 %
Irak290,2 %2.04516,6 %5804,7 %1.1489,3 %5.79347,1 %9407,6 %1.76914,4 %
Georgien-0,0 %190,2 %160,2 %590,7 %6.91679,4 %93910,8 %7568,7 %
Iran2243,3 %3.07645,9 %1952,9 %1091,6 %1.82027,2 %3154,7 %95914,3 %
Russische Föd.761,4 %3326,1 %1482,7 %931,7 %2.17440,0 %5299,7 %2.08238,3 %
Nordmazedonien-0,0 %-0,0 %20,0 %170,3 %2.64952,0 %2.08440,9 %3386,6 %
Somalia1753,7 %1.66835,0 %3246,8 %1.32727,9 %2555,4 %1753,7 %83917,6 %
Nigeria210,6 %1714,5 %320,8 %46512,2 %1.88749,7 %50213,2 %71918,9 %

Davon bestandskräftig abgeschlossen:

Tabelle auf Seite 6, 7 · 12 Zeilen × 15 Spalten
Jahr 2024Asylberechtigung Artikel 16a GGFlüchtlingsschutz § 3 Absatz 1 AsylGSubsidiärer Schutz § 4 Absatz 1 AsylGAbschiebungsverbot § 60 Absätze 5 und 7 AufenthGAblehnungenKein weiteres Verfahren durchzuführenFormelle Verfahrenserledi- gungen
absolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteil
Herkunftsländer gesamt1.9810,9 %37.09716,6 %80.38536,0 %21.0329,4 %35.97916,1 %12.4025,6 %34.45115,4 %
darunter:
Syrien1070,1 %7.1397,9 %75.55683,9 %2590,3 %640,1 %1.4231,6 %5.4786,1 %
Afghanistan5101,4 %14.25538,9 %8112,2 %16.86346,1 %2700,7 %2190,6 %3.68510,1 %
Türkei2621,5 %3.78421,3 %2691,5 %520,3 %5.67931,9 %4792,7 %7.26140,8 %
Irak190,3 %1.75924,3 %4676,5 %6028,3 %2.39933,1 %6108,4 %1.38319,1 %
Georgien-0,0 %70,1 %30,1 %230,4 %4.68078,4 %68011,4 %5749,6 %
Iran1764,1 %2.16250,5 %1533,6 %671,6 %70116,4 %1794,2 %84419,7 %
Russische Föderation721,8 %2736,9 %842,1 %310,8 %1.20030,5 %3468,8 %1.92849,0 %
Nordmazedonien-0,0 %-0,0 %20,0 %80,2 %2.18654,4 %1.58839,5 %2365,9 %
Somalia1754,2 %1.63539,4 %3067,4 %1.17228,2 %1022,5 %1233,0 %63815,4 %
Nigeria160,8 %1296,3 %211,0 %22110,8 %73836,0 %32415,8 %60029,3 %

Davon rechtskräftig abgeschlossen:

Tabelle auf Seite 7 · 12 Zeilen × 15 Spalten
Jahr 2024Asylberechtigung Artikel 16a GGFlüchtlingsschutz § 3 Absatz 1 AsylGSubsidiärer Schutz § 4 Absatz 1 AsylGAbschiebungsverbot § 60 Absätze 5 und 7 AufenthGAblehnungenKein weiteres Verfahren durchzuführenFormelle Verfahrenserledi- gungen
absolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteil
Herkunftsländer gesamt2260,6 %3.1908,3 %1.0342,7 %2.4186,3 %22.65059,3 %3.86710,1 %4.82812,6 %
darunter:
Syrien40,2 %21810,7 %100,5 %512,5 %693,4 %46122,6 %1.22960,2 %
Afghanistan50,4 %18816,7 %171,5 %17215,3 %14713,1 %332,9 %56150,0 %
Türkei761,2 %5899,5 %360,6 %671,1 %4.76776,5 %1832,9 %5128,2 %
Irak100,2 %2865,6 %1132,2 %54610,8 %3.39467,0 %3306,5 %3867,6 %
Georgien-0,0 %120,4 %130,5 %361,3 %2.23681,7 %2599,5 %1826,6 %
Iran482,0 %91437,8 %421,7 %421,7 %1.11946,3 %1365,6 %1154,8 %
Russische Föderation40,3 %593,9 %644,3 %624,1 %97464,9 %18312,2 %15410,3 %
Nordmazedonien-0,0 %-0,0 %-0,0 %90,8 %46343,3 %49646,4 %1029,5 %
Somalia-0,0 %335,4 %182,9 %15525,3 %15325,0 %528,5 %20132,8 %
Nigeria50,3 %422,4 %110,6 %24414,0 %1.14965,7 %17810,2 %1196,8 %

Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass ggf. ein Vergleich zwischen den Zahlen der bestandskräftig gewordenen Verfahren und der rechtskräftigen gewordenen Verfahren belastbar nicht möglich ist. Beispielsweise kann eine beklagte BAMF-Entscheidung nach einer Klagerücknahme in Bestandskraft erwachsen oder können Abhilfeentscheidungen während eines/nach einem Gerichtsverfahren auch zu einem bestandskräftigen Abschluss führen, obwohl ein Gerichtsverfahren anhängig war. Diese Sachverhalte lassen sich statistisch aus technischen und verfahrensimmanenten Gründen nicht entsprechend differenziert zuordnen.

Frage 1d Seite 8

Wie viele Asylgesuche wurden im Jahr 2024 bzw. im ersten Halbjahr 2025 nach einer unerlaubten Einreise gestellt (bitte nach Landesgrenzen und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), wie viele Asylgesuche wurden in diesen Zeiträumen insgesamt gestellt (bitte ebenfalls nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), wie erklärt die Bundesregierung die Differenz zwischen diesen beiden Werten, und welche Rolle spielen dabei insbesondere Einreisen Asylsuchender mit einem Visum, legale, visumfreie Einreisen Asylsuchender, Asylantragstellungen für hier geborene Kinder oder von bereits zuvor in Deutschland lebenden Personen usw., und welche Daten liegen zu diesen möglichen Erklärungsfaktoren für die jeweiligen Zeiträume vor (bitte jeweils auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?

Antwort

Die Feststellungen der Bundespolizei zu Asylgesuchen nach einer unerlaubten Einreise, die den Verdacht einer Straftat nach § 95 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG) begründet, sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen und beruhen auf Daten der Polizeilichen Eingangsstatistik der Bundespolizei.

Tabelle auf Seite 9 · 12 Zeilen × 12 Spalten
Asylgesuche im Jahr 2024 im Rahmen der unerlaubten Einreise (zehn häufigste Staatsangehörigkeiten und Gesamtwert)
Grenze/StaatsangehörigkeitensyrischafghanischtürkischiranischirakischalgerischrussischsomalischmarokkanischukrainischGesamt
Polen8281.2715216692026247181203.551
Tschechien20995001602580094690
Österreich71516825329265691611931.572
Schweiz2.219881620102701061589123134.988
Frankreich1.01916290231710638234351.973
Luxemburg102717011803124227
Belgien12413628617141618114850
Niederlande7079163844211208
Dänemark1110110145072499
Keiner Grenze zuzuordnen212721363216272412270692
Luftgrenze8041.07417014925627421240223.239
Seegrenze931210151000390
Tabelle auf Seite 9 · 12 Zeilen × 12 Spalten
Asylgesuche im ersten Halbjahr 2025 im Rahmen der unerlaubten Einreise (zehn häufigste Staatsangehörigkeiten und Gesamtwert)
Grenze/StaatsangehörigkeitenafghanischsyrischtürkischalgerischmarokkanischrussischiranischsomalischchinesischukrainischGesamt
Polen144192251241020347
Tschechien01640040101588
Österreich512132017252725220
Schweiz691339939452288520594
Frankreich26151147865581227
Luxemburg1121520040033
Belgien211924742611800245
Niederlande11261151012059
Dänemark21000020006
Keiner Grenze zuzuordnen13619327132093
Luftgrenze496912151138556324944
Seegrenze600020430025

Im Jahr 2024 wurden insgesamt 213 499 und im ersten Halbjahr 2025 insgesamt 57 671 Asylgesuche erfasst. Die Verteilung nach den zehn wichtigsten Staatsangehörigkeiten kann den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.

Tabelle auf Seite 10 · 10 Zeilen × 2 Spalten
Asylgesuche 2024
Syrien71.537
Afghanistan31.858
Türkei23.873
Irak7.353
Somalia6.801
Iran4.826
Ungeklärt4.528
Russische Föderation4.214
Kolumbien3.624
Eritrea3.176
Tabelle auf Seite 10 · 10 Zeilen × 2 Spalten
Asylgesuche 1. Hj. 2025
Syrien12.909
Afghanistan10.843
Türkei5.541
Irak2.137
Somalia2.126
Russische Föderation1.573
Eritrea1.357
Guinea1.145
Iran1.142
Ungeklärt974

Die Differenz der Anzahl der Personen, die ein Asylgesuch nach einer unerlaubten Einreise gestellt haben und der Gesamtzahl der Asylgesuche erklärt sich bereits aus der Fragestellung: Die erste Zahl betrifft nur Personen, bei denen die Bundespolizei an den deutschen Grenzen unerlaubte Einreisen festgestellt hat und die gegenüber der Bundespolizei dann ein Asylgesuch geäußert haben. Die zweite Zahl betrifft alle Personen, die bei einer Grenzbehörde, der Polizei oder einer Ausländerbehörde um Asyl nachsuchten. Die erste Zahl ist also eine Teilmenge der zweiten Zahl.

Die Zahl der vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) registrierten Asylgesuche nach den zehn wichtigsten visumfreien Herkunftsländern für das Jahr 2024 und das erste Halbjahr 2025 können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.

Tabelle auf Seite 10 · 11 Zeilen × 2 Spalten
2024
StaatsangehörigkeitAsylgesuche
Kolumbien3.624
Venezuela2.587
Georgien2.487
Kosovo1.946
Nordmazedonien1.268
Serbien1.168
Albanien1.121
Ukraine744
Moldau, Republik711
Bosnien und Herzegowina475
Gesamt16.936
Tabelle auf Seite 11 · 11 Zeilen × 2 Spalten
1. Halbjahr 2025
StaatsangehörigkeitAsylgesuche
Georgien943
Venezuela918
Kolumbien887
Serbien340
Kosovo322
Moldau, Republik288
Ukraine287
Albanien273
Nordmazedonien259
Bosnien und Herzegowina121
Gesamt4.956

Daten zu Asylsuchenden mit Visum sowie zu nachgeborenen Kindern liegen erst ab der formellen Asylantragstellung vor. Deshalb werden bei den folgenden Daten Informationen zu Asylerstantragstellenden ausgewiesen.

Daten zu Asylerstantragstellenden, die mit einem Visum eingereist sind, können den folgenden Tabellen entnommen werden, wobei belastbare Angaben zum bisherigen Jahr 2025 nur bis zum April 2025 vorliegen.

Tabelle auf Seite 11 · 11 Zeilen × 2 Spalten
Jahr 2024
StaatsangehörigkeitErstantragstellende mit Visum
Syrien9.301
Türkei2.422
Afghanistan2.216
Iran1.973
Armenien1.344
Aserbaidschan1.121
Eritrea894
Somalia703
Nigeria691
Irak666
Gesamt31.056
Tabelle auf Seite 11 · 11 Zeilen × 2 Spalten
Jan bis Apr 2025
StaatsangehörigkeitErstantragstellende mit Visum
Syrien1.176
Afghanistan563
Türkei559
Iran384
Armenien353
China321
Eritrea272
Aserbaidschan263
Pakistan173
Ägypten162
Gesamt6.958

Daten zu in Deutschland nachgeborenen Kindern im Alter von 0 bis unter 1 Jahr unter den Asylerstantragstellenden können den folgenden Tabellen entnommen werden.

Tabelle auf Seite 12 · 11 Zeilen × 2 Spalten
Jahr 2024
StaatsangehörigkeitNachgeborene Kinder
Syrien7.211
Afghanistan2.269
Türkei2.150
Irak1.683
Eritrea1.212
Somalia839
Ungeklärt627
Guinea475
Nigeria456
Russische Föderation420
Gesamt21.270
Tabelle auf Seite 12 · 11 Zeilen × 2 Spalten
1. Halbjahr 2025
StaatsangehörigkeitNachgeborene Kinder
Syrien2.720
Afghanistan1.099
Türkei928
Irak785
Eritrea518
Somalia384
Guinea249
Ungeklärt229
Russische Föderation208
Nigeria202
Gesamt8.982

Weitere Daten im Sinne der Fragestellung liegen nicht vor.

Frage 2a Seite 12

Wie viele der Anerkennungen nach § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes (AsylG) in Anwendung der GFK im ersten Halbjahr 2025 beruhten auf staatlicher, nichtstaatlicher bzw. geschlechtsspezifischer Verfolgung bzw. waren Familienflüchtlingsschutzstatus (bitte in absoluten und relativen Zahlen und noch einmal gesondert nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern angeben)?

Antwort

Angaben zu Entscheidungen aufgrund staatlicher, nichtstaatlicher bzw. geschlechtsspezifischer Verfolgung werden nur für Entscheidungen nach § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes (AsylG) erfasst und können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.

Tabelle auf Seite 12, 13 · 17 Zeilen × 7 Spalten
1. Halbjahr 2025Gewährung von Flüchtlingsschutz nach § 3 Absatz 1 AsylG
Familienflüchtlingsschutz nach § 26 Absatz 5 AsylGstaatliche Verfolgungnichtstaatliche Verfolgung
davon geschlechtsspez. Verfolgungdavon geschlechtsspez. Verfolgung
Herkunftsländer gesamt16.7487.4246.7313.0302.0111.507
darunter:
Syrien431000
Afghanistan7.8463.2323.5802.195755403
Türkei2.4738201.4821828474
Irak870688735910170
Somalia1.2495347066587528
Russische Föderation1716984281312
Eritrea1.1421.1295011
Iran1.3873129792834743
Guinea3461372827163157
Kolumbien530021
Venezuela381617333
Ungeklärt42237073
Georgien220000
Algerien1556633
Vietnam330000
Frage 2b Seite 13

Wie viele der Anerkennungen im genannten Zeitraum waren Schutzstatus nach § 26 AsylG für Familienangehörige bereits Anerkannter (bitte jeweils nach dem Bezugsstatus – Asylberechtigung, Flüchtlingsstatus nach der GFK bzw. subsidiärem Schutz – differenzieren), und wie viele dieser erteilten Status betrafen in Deutschland geborene Kinder (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?

Antwort

Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.

Tabelle auf Seite 13 · 17 Zeilen × 7 Spalten
1. Halbjahr 2025§ 26 AsylG Anerkennung§ 26 Absatz 5 i. V. m. § 3 Absatz 1 AsylG§ 26 Absatz 5 i. V. m. § 4 Absatz 1 AsylG
davon in DE geborene Kinderdavon in DE geborene Kinderdavon in DE geborene Kinder
Herkunftsländer gesamt324797.4242.518755367
darunter:
Syrien--3111
Afghanistan123163.2327266542
Türkei4513820172381
Irak3368846610058
Somalia17253423110536
Russische Föderation536913326
Eritrea35211.129533213124
Iran24631277232
Guinea102137832821
Kolumbien--3---
Venezuela5-1623-
Ungeklärt2123171612
Georgien--2-2-
Algerien--51--
Vietnam--3---
Frage 2c Seite 14

Wie viele der Asylsuchenden im genannten Zeitraum verfügten zum Zeitpunkt der Asylantragstellung über einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel (welchen?) oder eine Duldung (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren), und wie viele von ihnen hatten einen Aufenthaltstitel zur Familienzusammenführung mit einem Schutzberechtigten?

Antwort

Zum Stichtag 31. Juli 2025 waren im Ausländerzentralregister (AZR) 8 977 Personen erfasst, die im 1. Halbjahr 2025 einen Asylantrag gestellt haben, während sie einen gültigen Aufenthaltstitel oder eine gültige Duldung besaßen. 1 484 Personen verfügten zum Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung über einen gültigen Aufenthaltstitel zur Familienzusammenführung mit einem Schutzberechtigten. Die weiteren Angaben können den nachstehenden Tabellen entnommen werden.

Tabelle auf Seite 14 · 12 Zeilen × 2 Spalten
Asylantragstellung, während ein gültiger Titel oder eine Duldung vorlagen1. Halbjahr 2025
Gesamt8.977
darunter
Afghanistan4.104
Syrien1.222
Türkei575
Somalia434
Irak315
Eritrea205
Iran194
Guinea163
Ungeklärt158
Russische Föderation157
Tabelle auf Seite 14 · 8 Zeilen × 2 Spalten
Asylantragstellung, während ein gültiger Titel oder eine Duldung vorlagen1. Halbjahr 2025
Gesamt8.977
davon
Aufenthaltserlaubnis (AE) – völkerrechtliche, humanitäre, politische Gründe3.480
AE – familiäre Gründe1.484
AE – Ausbildung62
AE – Erwerbstätigkeit19
Sonstige Aufenthaltsrechte61
Duldungen3.871
Frage 2d Seite 14

Wie viele der im genannten Zeitraum vom BAMF zugesprochenen Schutzstatus basierten auf Anerkennungen im Rahmen des Familienschutzes (bitte nach Schutzstatus und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?

Antwort

Angaben zu Entscheidungen mit bzw. ohne Einbeziehung von Entscheidungen zum Familienschutz nach Herkunftsländern (HKL) können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.

Tabelle auf Seite 14, 15 · 16 Zeilen × 7 Spalten
Zeitraum: 1. Halbjahr 2025Asylberechtigung Artikel 16a GGFlüchtlingsschutz § 3 I AsylGSubsidiärer Schutz § 4 I AsylG
ohne Familienschutzmit Familienschutzohne Familienschutzmit Familienschutzohne Familienschutzmit Familienschutz
Alle HKL1.2841.6089.32416.7481.8792.634
Syrien--141112
Afghanistan4495724.6147.846167232
Türkei871321.6532.47387125
Irak111418287041141
Somalia1902077151.249161266
Russische Föd.41461021714981
Eritrea136131.142110323
Iran821061.0751.38792115
Guinea14115120934682110
Kolumbien5525--
Venezuela303522382225
Ungeklärt-219426783
Georgien11-2-2
Algerien11101511
Vietnam11-311
Frage 3 Seite 15

Welche genaueren Angaben kann die Bundesregierung zu den Rechtsgrundlagen der im ersten Halbjahr 2025 durch das BAMF bzw. durch die Gerichte (soweit vorliegend) gewährten subsidiären Schutzstatus machen (nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2 bzw. Nummer 3 AsylG, bitte in absoluten und relativen Zahlen darstellen und nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie ist es zu erklären, dass die Aufsummierung der laut Bundesregierung vom BAMF nach unterschiedlicher Rechtsgrundlage erteilten subsidiären Schutzstatus (vgl. Antwort zu Frage 3 auf Bundestagsdrucksache 20/14923) nicht 100 Prozent ergibt, sondern für das Jahr 2024 nur 90,1 Prozent?

Antwort

Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden, wobei nachfolgend erstmals auch die Kategorie „subsidiärer Familienschutz § 4 I AsylG“ aufgeführt wird.

Asylentscheidungen des BAMF:

Tabelle auf Seite 16 · 17 Zeilen × 10 Spalten
1. Halbjahr 2025Subsidiärer Schutzsubsidiärer Schutz gemäß § 4 I Nummer 1 AsylGsubsidiärer Schutz gemäß § 4 I Nummer 2 AsylGsubsidiärer Schutz gemäß § 4 I Nummer 3 AsylGsubsidiärer Familienschutz § 4 I AsylG
GesamtabsolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteil
Staatsangehörigkeiten gesamt2.63460,2 %98737,5 %88633,6 %75528,7 %
darunter:
Afghanistan23210,4 %16671,6 %-0,0 %6528,0 %
Somalia266-0,0 %15959,8 %20,8 %10539,5 %
Sudan490-0,0 %71,4 %47396,5 %102,0 %
Eritrea323-0,0 %11034,1 %-0,0 %21365,9 %
Irak141-0,0 %4028,4 %10,7 %10070,9 %
Guinea110-0,0 %8274,5 %-0,0 %2825,5 %
Jemen215-0,0 %2913,5 %17581,4 %115,1 %
Venezuela25-0,0 %2288,0 %-0,0 %312,0 %
Iran11532,6 %8977,4 %-0,0 %2320,0 %
Nigeria13-0,0 %323,1 %-0,0 %1076,9 %
Türkei125-0,0 %8769,6 %-0,0 %3830,4 %
Ungeklärt83-0,0 %22,4 %6578,3 %1619,3 %
Russische Föd.81-0,0 %4960,5 %-0,0 %3239,5 %
Pers. aus palästinensischen Gebieten (nicht als Staat anerkannt)79-0,0 %56,3 %7392,4 %11,3 %
Äthiopien2627,7 %623,1 %-0,0 %1869,2 %

Asylentscheidungen infolge gerichtlicher Überprüfung:

Tabelle auf Seite 16, 17 · 17 Zeilen × 10 Spalten
01.01.–30.06.2025Subsidiärer Schutzsubsidiärer Schutz gemäß § 4 I Nummer 1 AsylGsubsidiärer Schutz gemäß § 4 I Nummer 2 AsylGsubsidiärer Schutz gemäß § 4 I Nummer 3 AsylGsubsidiärer Familienschutz § 4 I AsylG
GesamtabsolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteil
Staatsangehörigkeiten gesamt459143,1 %30566,3 %12627,5 %143,1 %
darunter:
Eritrea10155,0 %9493,1 %22,0 %-0,0 %
Russische Föd.6434,7 %5992,2 %23,1 %-0,0 %
Irak50-0,0 %4692,0 %-0,0 %48,0 %
Pers. aus palästinensischen Gebieten (nicht als Staat anerkannt)4512,2 %12,2 %4088,9 %36,7 %
Libanon360,0 %-0,0 %36100,0 %-0,0 %
Türkei3013,3 %2376,7 %-0,0 %620,0 %
Jemen2015,0 %630,0 %1365,0 %-0,0 %
Ungeklärt19-0,0 %-0,0 %19100,0 %-0,0 %
Sri Lanka11-0,0 %11100,0 %-0,0 %-0,0 %
Afghanistan1119,1 %1090,9 %-0,0 %-0,0 %
Iran9222,2 %777,8 %-0,0 %-0,0 %
Georgien9-0,0 %9100,0 %-0,0 %-0,0 %
Venezuela8-0,0 %8100,0 %-0,0 %-0,0 %
Aserbaidschan7-0,0 %7100,0 %-0,0 %-0,0 %
Burkina Faso5-0,0 %120,0 %480,0 %-0,0 %
Frage 4 Seite 18

Welche Organisationseinheiten des BAMF (bitte genau bezeichnen) wurden im zweiten Halbjahr 2024 wegen signifikant negativer oder signifikant positiver (bitte getrennt darstellen) Abweichungen bei den (bereinigten) Schutzquoten um Stellungnahme gebeten, und welche Abweichungen in Bezug auf welche Herkunftsländer waren dies (bitte genauer bezeichnen und in Tabellenform darstellen wie in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 4 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/5709), und welche Erklärungen wurden von den jeweiligen Organisationseinheiten für die signifikanten Abweichungen gegeben (bitte ausführen), und inwieweit wurden diese Erklärungen vom BAMF als nachvollziehbar bewertet, bzw. welche Schlussfolgerungen wurden hieraus gegebenenfalls gezogen (bitte ausführen)?

Antwort

Im Rahmen der Betrachtung des zweiten Halbjahres 2024 wurden innerhalb der bundesweiten Schutzquote (ohne Berücksichtigung formeller Entscheidungen) die Organisationseinheiten (OrgE) berücksichtigt, in denen mindestens 50 materiell-rechtliche Entscheidungen (mrE) zu den jeweiligen zehn Hauptherkunftsländern (TOP-10-HKL) in dem genannten Zeitraum getroffen wurden.

Für das zweite Halbjahr 2024 wurden insgesamt 61 Abweichungen der lokalen Schutzquote (ohne Berücksichtigung formeller Entscheidungen) von der entsprechenden bundesweiten Schutzquote hinsichtlich der Staatsangehörigkeitsbezeichnungen Afghanistan, Türkei, Somalia, Irak, Russische Föderation, Iran, „Ungeklärt“ und Eritrea betrachtet. Es handelt sich um 37 Abweichungen unterhalb und 24 Abweichungen oberhalb der bundesweiten Schutzquote. Hinsichtlich der übrigen Top-10-HKL Syrien und Kolumbien wurden keine relevanten Abweichungen festgestellt.

Die OrgE, bei denen die größten Abweichungen von der bundesweiten Schutzquote (d. h. die größte Überschreitung sowie die größte Unterschreitung) festgestellt worden sind, wurden um Plausibilisierung der Abweichungen gebeten. Nähere Einzelheiten können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.

Auswertung der Entscheidungsstatistik im zweiten Halbjahr 2024 anhand überschreitender Abweichungen von 10 Prozentpunkten oder mehr und Aufforderung zur Stellungnahme (Stand: Januar 2025).

Tabelle auf Seite 18 · 5 Zeilen × 5 Spalten
TOP-10-HKL/OrgEAfghanistan (15.877 mrE; Schutzquote ohne Berücksichtigung formeller Entscheidungen 89,2 %)Irak (3.554 mrE; Schutzquote ohne Berücksichtigung formeller Entscheidungen 34,3 %)Russische Föd. (2.199 mrE; Schutzquote ohne Berücksichtigung formeller Entscheidungen 9,4 %)Türkei (18.956 mrE; Schutzquote ohne Berücksichtigung formeller Entscheidungen 12,1 %)
AS Bremen im AZ, LAS85 (100 %)
AS Braunschweig64 (71,9 %)
AS Oldenburg93 (100 %)
AS Bonn im AZ85 (21,7 %)
AS Trier im AZ, LAS575 (40,7 %)
Tabelle auf Seite 18 · 2 Zeilen × 3 Spalten
TOP-10-HKL/OrgEUngeklärt (1.144 mrE; Schutzquote ohne Berücksichtigung formeller Entscheidungen 81,2 %)Iran (3.324 mrE; Schutzquote ohne Berücksichtigung formeller Entscheidungen 35,2 %)
AS Bochum, LAS58 (96,6 %)
AS Suhl im AZ86 (72,1 %)

Auswertung der Entscheidungsstatistik im zweiten Halbjahr 2024 anhand unterschreitender Abweichungen von 10 Prozentpunkten oder mehr und Aufforderung zur Stellungnahme (Stand: Januar 2025):

Tabelle auf Seite 19 · 4 Zeilen × 5 Spalten
TOP-10-HKL/OrgEAfghanistan (15.877 mrE; Schutzquote ohne Berücksichtigung formeller Entscheidungen 89,2 %)Türkei (18.956 mrE; Schutzquote ohne Berücksichtigung formeller Entscheidungen 12,1 %)Somalia (1.953 mrE; Schutzquote ohne Berücksichtigung formeller Entscheidungen 89,5 %)Irak (3.554 mrE; Schutzquote ohne Berücksichtigung formeller Entscheidungen 34,3 %)
AS Lebach in AnkER119 (53,8 %)
AS Deggendorf in AnkER155 (1,3 %)
AS Eisenhüttenstadt, LAS152 (46,7 %)
AS Frankfurt/Flughafen60 (3,3 %)
Tabelle auf Seite 19 · 3 Zeilen × 4 Spalten
TOP-10-HKL/OrgEIran (3.324 mrE; Schutzquote ohne Berücksichtigung formeller Entscheidungen 35,2 %)Ungeklärt (1.144 mrE; Schutzquote ohne Berücksichtigung formeller Entscheidungen 81,2 %)Eritrea (1.653 mrE; Schutzquote ohne Berücksichtigung formeller Entscheidungen 83,4 %)
AS Bamberg in AnkER61 (9,8 %)
AS Zirndorf in AnkER52 (71,2 %)
Dienstleistungszentrum Abt. 554 (68,5 %)

Seitens der OrgE wurde als Hauptursache für eine Abweichung der lokalen Schutzquote von der entsprechenden bundesweiten Schutzquote die Verteilung der Verfahren benannt. Maßgebliche Auswirkungen auf die lokale Schutzquote haben Verfahren, in denen eine Ableitung des Schutzes im Rahmen von Familienasyl, abgeleitetem Flüchtlingsschutz bzw. abgeleitetem subsidiären Schutz in Betracht kommt. Ebenfalls waren persönliche Merkmale der Antragstellenden bestimmend (z. B. Ethnie, Volkszugehörigkeit, Familienstand, Geschlecht, Alter, Religionszugehörigkeit sowie Herkunftsregion je nach Herkunftsland). Diese im Rahmen der Plausibilisierungsanfragen ergangenen Stellungnahmen der OrgE wurden erneut einer systematischen Überprüfung unterzogen. Dabei wurde die Plausibilität der abgegebenen Stellungnahmen unter Berücksichtigung der bundesweiten Entscheidungspraxis sowie der zum Zeitpunkt der Entscheidung gültigen Herkunftsländer-Leitsätze betrachtet.

Frage 5 Seite 19

Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die bereinigten Schutzquoten und absoluten Entscheidungszahlen für die Herkunftsländer Afghanistan, Irak, Iran, Eritrea, Somalia, Nigeria, Russische Föderation und die Türkei (hier bitte noch einmal gesondert nach kurdischer bzw. türkischer Volkszugehörigkeit getrennt auflisten) im ersten Halbjahr 2025, differenziert nach BAMF-Organisationseinheiten (bitte jeweils nur diejenigen zehn Organisationseinheiten auflisten, die im Vergleich zur bundesweiten bereinigten Schutzquote die höchsten bzw. niedrigsten Schutzquoten aufwiesen bei mindestens 50 Entscheidungen)?

Antwort

Erneut wird darauf hingewiesen, dass eine Aussagekraft von Schutzquotenabweichungen (Vergleich der lokalen Schutzquote ohne Berücksichtigung formeller Entscheidungen einzelner Organisationseinheiten mit der entsprechenden Gesamtschutzquote) nur unter der Prämisse angenommen werden kann, dass der Beurteilung repräsentative Daten zu Grunde liegen (statistische Evidenz).

Im Rahmen der halbjährlichen Schutzquotenanalyse des BAMF wird eine Repräsentativität erst bei einer halbjährlichen Entscheidungsmenge i. H. v. mindestens 50 materiell-rechtlichen Entscheidungen je Herkunftsland und Organisationseinheit angenommen. Zudem muss die identifizierte Abweichung der o. g. lokalen Schutzquote von der entsprechenden bereinigten Gesamtschutzquote mindestens zehn Prozentpunkte betragen. Sind diese Parameter nicht erfüllt, ist in Ermangelung der entsprechenden Aussagekraft eine Ableitung valider Erkenntnisse nicht möglich. Die diesbezüglichen Schutzquotenabweichungen sind als statistischer Effekt zu betrachten und daher als Beurteilungsgrundlage nicht geeignet.

Unter Beachtung der vorgenannten Relevanzschwelle ergibt sich bei einer Vielzahl der nachfolgend aufgeführten OrgE keine statistische Evidenz:

Hinsichtlich des HKL Irak befinden sich fünf der 20 dargestellten OrgE unterhalb der Relevanzschwelle; hinsichtlich des HKL Iran sind es neun der 20 dargestellten OrgE. Beim HKL Eritrea befinden sich neun der 14 abgebildeten OrgE nicht innerhalb der Relevanzschwelle, während dies hinsichtlich des HKL Somalia auf zwölf der 20 dargestellten OrgE zutrifft. Bezüglich des HKL Nigeria sind lediglich zwei der 14 dargestellten OrgE statistisch relevant, während hinsichtlich des HKL Russische Föderation alle dargestellten OrgE außerhalb der Relevanzschwelle liegen. Auch mit Blick auf das HKL Türkei befinden sich 17 der 20 dargestellten OrgE außerhalb der Relevanzschwelle.

Die OrgE, die unterhalb der Relevanzschwelle liegen, sind im Folgenden entsprechend markiert. Die weiteren Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden.

Tabelle auf Seite 20, 21 · 22 Zeilen × 6 Spalten
OrgE unterhalb der Relevanzschwelle1. Halbjahr 2025Afghanistan
GesamtMateriellrechtliche EntscheidungenAnteil Gesamtschutz unter Außerachtlassung formeller Entscheidungen des BAMFDifferenz von Gesamtschutz über alle Organisationseinheiten
Organisationseinheiten28.89522.64660,3 %
darunter:
AS Braunschweig 2 im AZ575390,6 %30,2 %
Dienstleistungszentrum Abteilung 553749089,2 %28,9 %
AS Eisenhüttenstadt, LAS1.5011.35185,0 %24,6 %
AS Braunschweig16715881,0 %20,7 %
AS Bremen im AZ, LAS18017376,9 %16,6 %
AS Hamburg im AZ, LAS99194375,8 %15,5 %
AS Bramsche im AZ49946975,1 %14,7 %
AS Sigmaringen20218873,4 %13,1 %
AS Oldenburg11910973,4 %13,1 %
AS Freiburg1179572,6 %12,3 %
AS Düsseldorf42840946,7 %-13,6 %
AS Essen45844144,9 %-15,4 %
AS Zirndorf in AnkER43342044,8 %-15,6 %
AS Ellwangen20419244,3 %-16,1 %
AS Chemnitz im AZ, LAS47746642,9 %-17,4 %
AS Mönchengladbach im AZ30729341,3 %-19,0 %
AS Dresden in AnkER26425239,7 %-20,6 %
AS Leipzig im AZ31728734,5 %-25,8 %
AS Deggendorf in AnkER35534532,5 %-27,9 %
AS Lebach in AnkER, LAS46545427,1 %-33,2 %
Tabelle auf Seite 21 · 22 Zeilen × 6 Spalten
OrgE unterhalb der Relevanzschwelle1. Halbjahr 2025Irak
GesamtMateriellrechtliche EntscheidungenAnteil Gesamtschutz unter Außerachtlassung formeller Entscheidungen des BAMFDifferenz von Gesamtschutz über alle Organisationseinheiten
Organisationseinheiten7.3984.86926,1 %
darunter:
AS Braunschweig14212566,4 %40,3 %
AS Karlsruhe, LAS1249058,9 %32,8 %
xAS Zirndorf in AnkER844751,1 %25,0 %
AS Oldenburg1108950,6 %24,5 %
AS Bielefeld im AZ23519741,6 %15,5 %
AS Friedland, LAS695641,1 %15,0 %
AS Bochum, LAS27924237,2 %11,1 %
xAS Hamburg im AZ, LAS1218433,3 %7,2 %
xAS Bramsche im AZ25221533,0 %6,9 %
xAS Gießen im AZ, LAS19514531,7 %5,6 %
AS Unna im AZ17214914,8 %-11,3 %
Dienstleistungszentrum Abteilung 417115714,6 %-11,4 %
AS Mönchengladbach im AZ17013014,6 %-11,5 %
AS Neumünster, LAS49537512,8 %-13,3 %
AS Heidelberg im AZ26318812,2 %-13,8 %
AS Dresden in AnkER1037512,0 %-14,1 %
AS Halberstadt im AZ, LAS876710,4 %-15,6 %
AS Chemnitz im AZ, LAS1951789,0 %-17,1 %
xAS Eisenhüttenstadt, LAS53378,1 %-18,0 %
AS Speyer64517,8 %-18,2 %
Tabelle auf Seite 21, 22 · 22 Zeilen × 6 Spalten
OrgE unterhalb der Relevanzschwelle1. Halbjahr 2025Iran
GesamtMateriellrechtliche EntscheidungenAnteil Gesamtschutz unter Außerachtlassung formeller Entscheidungen des BAMFDifferenz von Gesamtschutz über alle Organisationseinheiten
Organisationseinheiten7.5676.43425,8 %
darunter:
AS Gießen im AZ, LAS37935458,2 %32,4 %
AS Speyer797656,6 %30,8 %
AS Suhl im AZ14313454,5 %28,7 %
AS Halberstadt im AZ, LAS1068151,9 %26,1 %
AS Regensburg in AnkER26122050,9 %25,1 %
AS Heidelberg im AZ16014438,9 %13,1 %
xAS Bochum, LAS25223635,6 %9,8 %
xAS Bremen im AZ, LAS11911434,2 %8,4 %
xAS Karlsruhe, LAS554332,6 %6,8 %
xAS Leipzig im AZ666232,3 %6,5 %
xAS Berlin, LAS49246518,3 %-7,5 %
xAS Neumünster, LAS49445817,5 %-8,3 %
xAS Bielefeld im AZ13512617,5 %-8,3 %
xAS Berlin im AZ24922517,3 %-8,5 %
xDienstleistungszentrum Abteilung 431730416,1 %-9,7 %
AS Zirndorf in AnkER1219915,2 %-10,6 %
AS Mönchengladbach im AZ30629314,3 %-11,5 %
AS Düsseldorf39436512,3 %-13,5 %
AS Bamberg in AnkER10910410,6 %-15,2 %
AS Essen3012879,4 %-16,4 %
Tabelle auf Seite 22 · 16 Zeilen × 6 Spalten
OrgE unterhalb der Relevanzschwelle1. Halbjahr 2025Eritrea
GesamtMateriellrechtliche EntscheidungenAnteil Gesamtschutz unter Außerachtlassung formeller Entscheidungen des BAMFDifferenz von Gesamtschutz über alle Organisationseinheiten
Organisationseinheiten2.2782.01477,7 %
darunter:
AS Büdingen949094,4 %16,7 %
AS Bielefeld im AZ757288,9 %11,2 %
xAS Karlsruhe, LAS807586,7 %9,0 %
xAS Halberstadt im AZ, LAS626285,5 %7,8 %
xAS Trier, LAS535184,3 %6,6 %
xAS Eisenhüttenstadt, LAS666384,1 %6,4 %
xAS Hamburg im AZ, LAS11811182,9 %5,2 %
xAS Neumünster, LAS878077,5 %-0,2 %
xAS Bochum, LAS757176,1 %-1,6 %
xAS Deggendorf in AnkER938772,4 %-5,3 %
xAS Düsseldorf747270,8 %-6,9 %
AS Bonn im AZ646366,7 %-11,0 %
AS Gießen im AZ, LAS19017459,8 %-17,9 %
Dienstleistungszentrum Abteilung 511611157,7 %-20,0 %
Tabelle auf Seite 23 · 22 Zeilen × 6 Spalten
OrgE unterhalb der Relevanzschwelle1. Halbjahr 2025Somalia
GesamtMateriellrechtliche EntscheidungenAnteil Gesamtschutz unter Außerachtlassung formeller Entscheidungen des BAMFDifferenz von Gesamtschutz über alle Organisationseinheiten
Organisationseinheiten5.2133.71184,6 %
darunter:
AS Neustadt868097,5 %12,9 %
AS Bramsche im AZ837597,3 %12,7 %
AS Speyer16816295,7 %11,1 %
AS Bremen im AZ, LAS948795,4 %10,8 %
xAS Hamburg im AZ, LAS13712594,4 %9,8 %
xAS Büdingen12912294,3 %9,6 %
xAS Bonn im AZ13613193,1 %8,5 %
xAS Schweinfurt in AnkER28722792,5 %7,9 %
xAS München524991,8 %7,2 %
xAS Düsseldorf13012091,7 %7,1 %
xAS Karlsruhe, LAS736684,8 %0,2 %
xAS Unna im AZ686684,8 %0,2 %
xAS Bielefeld im AZ908983,1 %-1,5 %
xAS Trier, LAS17916479,9 %-4,7 %
xAS Essen949075,6 %-9,1 %
xAS Schwerin im AZ, LAS11710475,0 %-9,6 %
AS Mönchengladbach im AZ1039666,7 %-17,9 %
AS Berlin, LAS29628763,8 %-20,9 %
AS Eisenhüttenstadt, LAS1059558,9 %-25,7 %
AS Leipzig im AZ11710445,2 %-39,4 %
Tabelle auf Seite 23 · 16 Zeilen × 6 Spalten
OrgE unterhalb der Relevanzschwelle1. Halbjahr 2025Nigeria
GesamtMateriellrechtliche EntscheidungenAnteil Gesamtschutz unter Außerachtlassung formeller Entscheidungen des BAMFDifferenz von Gesamtschutz über alle Organisationseinheiten
Organisationseinheiten2.4321.50516,7 %
darunter:
AS Karlsruhe, LAS865343,4 %26,7 %
xDienstleistungszentrum Abteilung 4524526,7 %9,9 %
xAS Bielefeld im AZ534124,4 %7,6 %
xDienstleistungszentrum Abteilung 51709023,3 %6,6 %
xAS Bonn im AZ11510119,8 %3,1 %
xAS Bochum, LAS11910418,3 %1,5 %
xAS Mönchengladbach im AZ735817,2 %0,5 %
xAS Unna im AZ746515,4 %-1,4 %
xAS Essen725813,8 %-3,0 %
xAS Heidelberg im AZ17611413,2 %-3,6 %
xAS Düsseldorf846711,9 %-4,8 %
xAS Deggendorf in AnkER61439,3 %-7,4 %
AS München153864,7 %-12,1 %
xAS Leipzig im AZ51392,6 %-14,2 %
Tabelle auf Seite 24 · 22 Zeilen × 6 Spalten
OrgE unterhalb der Relevanzschwelle1. Halbjahr 2025Russische Föderation
GesamtMateriellrechtliche EntscheidungenAnteil Gesamtschutz unter Außerachtlassung formeller Entscheidungen des BAMFDifferenz von Gesamtschutz über alle Organisationseinheiten
Organisationseinheiten7.2614.6396,9 %
darunter:
xAS Gießen im AZ, LAS29426613,9 %7,0 %
xAS Bochum, LAS14812813,3 %6,4 %
xAS Dresden in AnkER16613011,5 %4,6 %
xAS Heidelberg im AZ1097811,5 %4,6 %
xAS Düsseldorf1139310,8 %3,8 %
xAS Bremen im AZ, LAS102828,5 %1,6 %
xAS Unna im AZ79738,2 %1,3 %
xAS Suhl im AZ1871748,0 %1,1 %
xAS Bamberg in AnkER8146457,4 %0,5 %
xAS Mönchengladbach im AZ92876,9 %0,0 %
xDienstleistungszentrum Abteilung 465555,5 %-1,5 %
xAS Eisenhüttenstadt, LAS3192125,2 %-1,7 %
xAS Berlin, LAS1.0759314,9 %-2,0 %
xAS Essen102964,2 %-2,8 %
xAS Neumünster, LAS3022501,6 %-5,3 %
xAS Trier, LAS90661,5 %-5,4 %
xAS Halberstadt im AZ, LAS1451290,8 %-6,1 %
xAS Schwerin im AZ, LAS2061520,0 %-6,9 %
xAS Friedland, LAS122840,0 %-6,9 %
xAS Zirndorf in AnkER77310,0 %-6,9 %
Tabelle auf Seite 24, 25 · 22 Zeilen × 6 Spalten
OrgE unterhalb der Relevanzschwelle1. Halbjahr 2025Türkei
GesamtMateriellrechtliche EntscheidungenAnteil Gesamtschutz unter Außerachtlassung formeller Entscheidungen des BAMFDifferenz von Gesamtschutz über alle Organisationseinheiten
Organisationseinheiten35.43229.2589,4 %
darunter:
AS Trier, LAS78372537,8 %28,4 %
AS Heidelberg im AZ97672332,2 %22,8 %
AS Speyer35429423,1 %13,7 %
xAS Augsburg in AnkER77939616,7 %7,2 %
xAS Bielefeld im AZ55549216,1 %6,6 %
xAS Büdingen46340115,7 %6,3 %
xAS Mönchengladbach im AZ41039214,5 %5,1 %
xAS Halberstadt im AZ, LAS49323514,5 %5,0 %
xAS Bochum, LAS94687113,7 %4,2 %
xAS Deggendorf in AnkER54648513,4 %4,0 %
xAS Frankfurt/Flughafen1371325,3 %-4,1 %
xAS Zirndorf in AnkER1.4381.1764,7 %-4,8 %
xAS Oldenburg4243344,5 %-4,9 %
xDienstleistungszentrum Abteilung 51.7231.5204,5 %-5,0 %
xAS Jena/Hermsdorf, LAS4273874,4 %-5,0 %
xAS Chemnitz im AZ, LAS5595284,4 %-5,1 %
xAS Friedland, LAS4243504,3 %-5,1 %
xAS Berlin, LAS2.6702.4513,9 %-5,6 %
xAS Bramsche im AZ1.9301.7703,5 %-5,9 %
xAS Leipzig im AZ4373540,0 %-9,4 %
Tabelle auf Seite 25 · 22 Zeilen × 6 Spalten
OrgE unterhalb der Relevanzschwelle1. Halbjahr 2025Türkei Volkszughörigkeit Kurden
GesamtMateriellrechtliche EntscheidungenAnteil Gesamtschutz unter Außerachtlassung formeller Entscheidungen des BAMFDifferenz von Gesamtschutz über alle Organisationseinheiten
Organisationseinheiten28.88923.7903,2 %
darunter:
xAS Speyer27022312,6 %9,4 %
xAS Heidelberg im AZ6784619,5 %6,4 %
xAS Büdingen3693178,8 %5,7 %
xAS Bremen im AZ, LAS2882477,3 %4,1 %
xAS Trier, LAS4153727,3 %4,1 %
xAS Bochum, LAS7717066,8 %3,6 %
xAS Gießen im AZ, LAS2.4012.0975,9 %2,8 %
xAS Halberstadt im AZ, LAS4181955,1 %2,0 %
xAS Schwerin im AZ, LAS1631044,8 %1,6 %
xAS Hamburg im AZ, LAS4683894,6 %1,5 %
xDienstleistungszentrum Abteilung 48037721,7 %-1,5 %
xDienstleistungszentrum Abteilung 51.5731.3971,6 %-1,5 %
xAS Chemnitz im AZ, LAS4634361,6 %-1,6 %
xAS Dresden in AnkER1501341,5 %-1,7 %
xAS Lebach in AnkER, LAS1.0981.0441,3 %-1,8 %
xAS Bramsche im AZ1.6861.5391,3 %-1,9 %
xAS Ellwangen2471701,2 %-2,0 %
xAS Augsburg in AnkER6373061,0 %-2,2 %
xAS Zirndorf in AnkER1.1489200,2 %-2,9 %
xAS Leipzig im AZ3933240,0 %-3,2 %
Tabelle auf Seite 26 · 22 Zeilen × 6 Spalten
OrgE unterhalb der Relevanzschwelle1. Halbjahr 2025Türkei Volkszughörigkeit Türken
GesamtMateriellrechtliche EntscheidungenAnteil Gesamtschutz unter Außerachtlassung formeller Entscheidungen des BAMFDifferenz von Gesamtschutz über alle Organisationseinheiten
Organisationseinheiten5.5934.72341,1 %
darunter:
AS Heidelberg im AZ28925573,7 %32,6 %
AS Trier, LAS35834371,4 %30,3 %
AS Augsburg in AnkER1398970,8 %29,6 %
xAS Halberstadt im AZ, LAS663863,2 %22,0 %
AS Bielefeld im AZ13611858,5 %17,3 %
AS Speyer726154,1 %13,0 %
AS Bochum, LAS13512752,0 %10,8 %
xDienstleistungszentrum Abteilung 51068851,1 %10,0 %
xAS Karlsruhe, LAS20015250,7 %9,5 %
xAS Unna im AZ13813650,0 %8,9 %
xAS Ellwangen574134,1 %-7,0 %
AS Manching in AnkER666328,6 %-12,6 %
AS Neumünster, LAS1008527,1 %-14,1 %
AS Zirndorf in AnkER23821824,3 %-16,8 %
AS Bramsche im AZ17016023,8 %-17,4 %
AS Eisenhüttenstadt, LAS626023,3 %-17,8 %
AS Hamburg im AZ, LAS977920,3 %-20,9 %
AS Suhl im AZ12311119,8 %-21,3 %
AS Chemnitz im AZ, LAS898618,6 %-22,5 %
AS Berlin, LAS39737114,3 %-26,9 %
Frage 6 Seite 26

Welche ergänzenden Ausführungen kann die Bundesregierung bzw. das BAMF zur Erklärung der auch im Gesamtjahr 2024 regelmäßig und zum Teil deutlich unterdurchschnittlichen bereinigten Schutzquoten in der BAMF-Außenstelle in Eisenhüttenstadt im bundesweiten Vergleich machen, auch vor dem Hintergrund der wissenschaftlichen Forschung hierzu (vgl. https://www.progressives-zentrum.org/wp-content/uploads/2024/12/241210_DPZ-und-Uni-Konstanz_Policy-Paper-18_Schneider-et-al_F oederalismus-und-Ungleichheit_final.pdf und Vorbemerkung der Fragesteller, Nachfrage zur Antwort zu Frage 6 auf Bundestagsdrucksache 20/14923, bitte ausführen)?

Antwort

Ergänzend zu den umfangreichen Ausführungen in der Antwort zu Frage 6 auf Bundestagsdrucksache 20/14923 ist erneut zu betonen, dass neben dem verteilungsbedingten Anteil vulnerabler Antragstellender je Außenstelle in der Regel auch der Anteil rein statistischer Aspekte je Außenstelle verteilungsbedingt variiert (so z. B. Anteil der Mehrpersonenakten/Außenstelle, Anteil der Entscheidungen zu abgeleitetem Schutz/Außenstelle etc.). Wie bereits im Rahmen der Ausführungen in der Antwort zu Frage 6 auf Bundestagsdrucksache 20/14923 dargelegt, wirken sich diese Parameter statistisch regelmäßig erheblich auf die lokale bereinigte Schutzquote der Außenstellen aus und bedingen dadurch Unterschiede im bundesweiten Vergleich.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sich vorgenannte verteilungsbedingte Aspekte aufgrund von bundeslandspezifischen Abweichungen von der EASY-Verteilung bei bestimmten Außenstellen über den betreffenden Zeitraum verstetigen. Auch dies manifestiert sich in lokal abweichenden bereinigten Schutzquoten.

Vergleiche kumulierter außenstellenspezifischer Ablehnungsquoten sowie Vergleiche von Durchschnittswerten sollten daher stets unter Würdigung der verteilungsbedingten Volatilität/Verstetigung erfolgen.

Nicht zuletzt wirkt sich eine geringe Entscheidungsmenge je HKL überproportional auf die lokale bereinigte Schutzquote einer Außenstelle aus (siehe obige Ausführungen zu Frage 5, statistische Evidenz).

Frage 6a Seite 27

Welche Zahlen liegen dazu vor, dass Asylsuchende aus Afghanistan und Somalia, die der Außenstelle in Eisenhüttenstadt zugewiesen wurden, seltener einer vulnerablen Personengruppe angehören als im bundesweiten Durchschnitt (Nachfrage zur Antwort zu Frage 6 auf Bundestagsdrucksache 20/14923, bitte mit konkreten Daten ausführen), und wie war der Anteil weiblicher Asylsuchender aus Afghanistan bzw. Somalia in Eisenhüttenstadt im Jahr 2024 bzw. im ersten Halbjahr 2025 an allen Asylsuchenden im Vergleich zum jeweiligen bundesweiten Durchschnitt?

Antwort

Eine Vulnerabilität ergibt sich hinsichtlich der vorgenannten HKL nicht ausschließlich hinsichtlich weiblicher Antragstellender, sondern darüber hinaus u. a. bei minderjährigen Antragstellenden. Die Korrelation zwischen einem geringen Anteil vulnerabler Personengruppen je Außenstelle (AS) und einer Unterschreitung der sogenannten bereinigten Gesamtschutzquote ergibt sich daher in der Regel aus einer Kombination vorgenannter Faktoren.

Den nachfolgenden Tabellen ist entsprechend zu entnehmen, dass hinsichtlich beider HKL im Jahr 2024 sowohl der Anteil weiblicher als auch der Anteil minderjähriger Antragstellender in der AS Eisenhüttenstadt unterhalb des jeweiligen Bundeswertes lag. Dies korreliert mit der Unterschreitung der sogenannten bereinigten Gesamtschutzquote hinsichtlich beider HKL.

Tabelle auf Seite 27 · 2 Zeilen × 7 Spalten
Anteil minderjähriger Asylsuchender aus Afghanistan und Somalia im Jahr 2024
Jahr 2024Bundesgebiet GesamtAS Eisenhüttenstadt
Davon minderjährig:Davon minderjährig:
HKLAbsolut(%)Absolut(%)
Afghanistan36.15614.68940,6 %1.74760734,7 %
Somalia7.3543.25044,2 %1606641,3 %
Tabelle auf Seite 27 · 2 Zeilen × 7 Spalten
Anteil weiblicher Asylsuchender aus Afghanistan und Somalia im Jahr 2024
Jahr 2024Bundesgebiet GesamtAS Eisenhüttenstadt
Davon weiblich:Davon weiblich:
HKLAbsolut(%)Absolut(%)
Afghanistan36.15610.84330,0 %1.74749728,4 %
Somalia7.3543.04841,4 %1605031,3 %

Anhand der untenstehenden Werte der AS Eisenhüttenstadt lässt sich für das erste Halbjahr 2025 für das HKL Afghanistan nachvollziehen, dass ein im Vergleich zum Bundeswert erhöhter Anteil vulnerabler Personengruppen mit einer Überschreitung der sogenannten bereinigten Gesamtschutzquote korreliert. Hier liegt sowohl der Anteil minderjähriger Antragstellender als auch der Anteil weiblicher Antragstellender oberhalb des jeweiligen Bundeswertes.

Mit Blick auf das HKL Somalia ergeben sich für die AS Eisenhüttenstadt im ersten Halbjahr 2025 sowohl hinsichtlich der minderjährigen als auch hinsichtlich der weiblichen Antragstellenden Werte unterhalb des Bundesvergleich, was in der Konsequenz mit einer Unterschreitung der sogenannten bereinigten Gesamtschutzquote korreliert.

Tabelle auf Seite 28 · 2 Zeilen × 7 Spalten
Anteil minderjähriger Asylsuchender aus Afghanistan und Somalia im 1. Hj. 2025
1. Halbjahr 2025Bundesgebiet GesamtAS Eisenhüttenstadt
Davon minderjährig:Davon minderjährig:
HKLAbsolut(%)Absolut(%)
Afghanistan15.1816.82745,0 %2.0401.00449,2 %
Somalia2.2941.26755,2 %461839,1 %
Tabelle auf Seite 28 · 2 Zeilen × 7 Spalten
Anteil weiblicher Asylsuchender aus Afghanistan und Somalia im 1. Hj. 2025
1. Halbjahr 2025Bundesgebiet GesamtAS Eisenhüttenstadt
Davon weiblich:Davon weiblich:
HKLAbsolut(%)Absolut(%)
Afghanistan15.1816.45842,5 %2.0401.04751,3 %
Somalia2.29498943,1 %461430,4 %
Frage 6b Seite 28

Wie ist es zu erklären, dass ausgerechnet die auf die BAMF-Außenstelle in Eisenhüttenstadt verteilten iranischen Asylsuchenden so viel häufiger unglaubwürdigere Angaben zu ihren Fluchtgründen gemacht haben sollen als im bundesweiten Durchschnitt, vor dem Hintergrund, dass die Bundesregierung zur Erklärung der unterdurchschnittlichen Schutzquote in Bezug auf iranische Geflüchtete in Eisenhüttenstadt auf die Glaubhaftigkeit des Vorbringens bzw. Sachvortrags verweist (vgl. ebd., bitte nachvollziehbar ausführen)?

Antwort

Mit Blick auf obige Ausführungen wird auch vorliegend darauf hingewiesen, dass Vergleiche einzelner OrgE jeweils unter Würdigung verteilungsbedingter Varianzen zu erfolgen haben.

Da eine statistische Erfassung der im Rahmen des Asylverfahrens geltend gemachten Fluchtursachen nicht erfolgt, liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.

Frage 6c Seite 28

Welchen Anteil machten Entscheidungen zum abgeleiteten Schutz bei irakischen Asylsuchenden in Eisenhüttenstadt im Jahr 2024 an allen Entscheidungen aus, und wie war der bundesweite Vergleichswert?

Antwort

Der nachfolgenden Übersicht ist zu entnehmen, dass der Anteil der Entscheidungen zu abgeleitetem Schutz in der AS Eisenhüttenstadt im Jahr 2024 deutlich unterhalb des Bundeswertes liegt. Dies wirkt sich entsprechend auf die lokale Schutzquote aus.

Tabelle auf Seite 28 · 1 Zeilen × 7 Spalten
Anteil abgeleiteter Familienschutz irakischer Asylsuchender im Jahr 2024
Jahr 2024Entscheidungen Bundesgebiet GesamtEntscheidungen AS Eisenhüttenstadt
Davon abgel. FamilienschutzDavon abgel. Familienschutz
HKLAbsolut(%)Absolut(%)
Irak11.3971.70515,0 %24252,1 %
Frage 7 Seite 29

Asylsuchende welcher Herkunftsstaaten erhielten im ersten Halbjahr 2025 zu weniger als 20 Prozent vom BAMF einen internationalen Schutzstatus (bitte die 15 zahlenmäßig stärksten dieser Herkunftsländer mit den jeweiligen Schutzquoten und den absoluten Zahlen der Asylgesuche auflisten sowie die Gesamtzahl dieser Asylsuchenden mit unter 20-prozentiger Anerkennungschance nennen), und welche Herkunftsländer unterschritten die 20-Prozent-Marke nur deshalb, weil ein nationaler Abschiebungsschutz bei der Berechnung der Schutzquote nicht berücksichtigt wird?

Antwort

Das Herkunftsland Guinea unterschreitet die 20-Prozent-Marke im Sinne der zweiten Teilfrage. Die weiteren Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.

Tabelle auf Seite 29 · 17 Zeilen × 3 Spalten
StaatsangehörigkeitAsylanträgeSchutzquote (ohne Abschiebungsverbote gemäß § 60 V/VII AufenthG)
Gesamt51.7915,8 %
darunter:
Syrien*15.1270,1 %
Türkei7.6937,7 %
Irak2.63513,9 %
Russische Föderation2.1454,1 %
Georgien1.2800,3 %
Guinea1.26918,2 %
Algerien1.1551,1 %
Venezuela1.0873,6 %
Kolumbien1.0780,4 %
Ungeklärt1.0705,3 %
Nigeria9044,2 %
China8867,6 %
Vietnam8750,6 %
Moldau, Republik864-
Pakistan7337,2 %

* Hinweis: Der seit dem 9. Dezember 2024 geltende temporäre Verfahrensaufschub für Entscheidungen über Asylanträge syrischer Staatsangehöriger führt zu einem Rückgang der Schutzquote mit entsprechenden Auswirkungen auf die Gesamtschutzquote. Derzeit werden infolge besonderer Regelungen hauptsächlich Entscheidungen über Asylanträge syrischer Staatsangehöriger getroffen, die ohne die Bewertung der Lage in Syrien erfolgen können (formelle Entscheidungen).

* Hinweis: Der seit dem 9. Dezember 2024 geltende temporäre Verfahrensaufschub für Entscheidungen über Asylanträge syrischer Staatsangehöriger führt zu einem Rückgang der Schutzquote mit entsprechenden Auswirkungen auf die Gesamtschutzquote. Derzeit werden infolge besonderer Regelungen hauptsächlich Entscheidungen über Asylanträge syrischer Staatsangehöriger getroffen, die ohne die Bewertung der Lage in Syrien erfolgen können (formelle Entscheidungen).

Frage 7a Seite 29

Wie lauten diese Zahlen, wenn statt der „unbereinigten“ die um formelle Entscheidungen bereinigten Schutzquoten herangezogen werden?

Antwort

Wenn anstelle der umfassenden Gesamtschutzquote eine Quote ohne Berücksichtigung formeller Entscheidungen und ohne Beteiligung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG herangezogen werden würde, ergäben sich folgende Werte.

Tabelle auf Seite 29, 30 · 17 Zeilen × 3 Spalten
StaatsangehörigkeitAsylanträgeSchutzquote ohne Berücksichtigung formeller Entscheidungen und ohne Beteiligung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 V/VII AufenthG
Gesamt31.0136,9 %
darunter:
Türkei7.6939,3 %
Russische Föderation2.1456,4 %
Georgien1.2800,4 %
Algerien1.1552,6 %
Venezuela1.0873,8 %
Kolumbien1.0780,4 %
Nigeria9046,8 %
China88611,9 %
Vietnam8751,0 %
Moldau, Republik864-
Pakistan73310,1 %
Nordmazedonien680-
Marokko6594,6 %
Armenien6420,9 %
Serbien6070,2 %
Frage 7b Seite 30

Bei welchen relevanten Herkunftsländern lag die Schutzquote des BAMF für das Jahr 2024 deutlich unterhalb des EU-Durchschnittswerts für diese Länder (z. B.: Schutzquoten nur halb so hoch oder 25 Prozent unterhalb des Durchschnittswerts), und wie ist das aus Sicht der Bundesregierung bzw. des BAMF gegebenenfalls jeweils zu erklären (bitte ausführen)?

Antwort

Aus Gründen der Vergleichbarkeit wird als Datenquelle für die Quoten des internationalen Schutzes sowohl für die Europäische Union (EU) insgesamt als auch für Deutschland auf die Daten von Eurostat (Statistikamt der EU) zurückgegriffen. Aufgeführt sind Herkunftsländer, bei denen die Quote des internationalen Schutzes in Deutschland nur maximal halb so hoch ist wie die EU-Durchschnittswerte für diese Herkunftsländer. Dabei werden nur Herkunftsländer mit einer Entscheidungszahl in Deutschland von mehr als 1 000 Entscheidungen im Jahr 2024 aufgeführt (absteigend sortiert nach Zahl der Entscheidungen). Die weiteren Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.

Tabelle auf Seite 30 · 14 Zeilen × 3 Spalten
StaatsangehörigkeitQuote internationaler Schutzstatus
EU-27Deutschland
Georgien4,0 %0,1 %
Kolumbien4,7 %0,2 %
Russische Föderation22,4 %8,4 %
Nordmazedonien0,5 %0,0 %
Serbien1,0 %0,2 %
Tunesien4,8 %2,0 %
Moldau1,1 %0,0 %
Nigeria16,2 %6,5 %
Kosovo5,1 %0,2 %
Algerien8,9 %2,2 %
Albanien4,6 %0,5 %
Armenien2,3 %0,4 %
Indien1,8 %0,5 %
Bosnien-Herzegowina1,3 %0,2 %

Es ist festzustellen, dass mit Ausnahme der Russischen Föderation die Quoten internationalen Schutzes für Deutschland lediglich bei einigen Herkunftsländern mit einer Schutzquote von deutlich unter 20 Prozent nur halb so hoch ausfallen wie im EU-Durchschnitt.

Frage 8 Seite 31

Wie lauten die geschlechtsspezifisch differenzierten Entscheidungszahlen zu Asylsuchenden aus Afghanistan bzw. aus dem Iran für das erste Halbjahr 2025 in absoluten und relativen Zahlen (bitte jeweils auch nach den Formen der Anerkennung bzw. Ablehnung bzw. sonstigen Erledigungen differenzieren)?

Antwort

Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.

Tabelle auf Seite 32 · 2 Zeilen × 14 Spalten
Entscheidungen über Asylanträge von weiblichen und männlichen Antragstellenden aus Afghanistan
Zeitraum & GeschlechtAsylberechtigung Artikel 16a GGFlüchtlingsschutz § 3 Absatz 1 AsylGSubsidiärer Schutz § 4 Absatz 1 AsylGAbschiebungsverbot § 60 Absätze 5 und 7 AufenthGAblehnungen (unbegr./offens. unbegr.)Sonstige Verfahrenserledigungen
HJ 2025GesamtabsolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteil
Männlich23.1141350,6 %3.69516,0 %1370,6 %4.93921,4 %8.98038,9 %5.22822,6 %
Weiblich5.7814377,6 %4.15171,8 %951,6 %721,2 %50,1 %1.02117,7 %
Tabelle auf Seite 32 · 2 Zeilen × 14 Spalten
Entscheidungen über Asylanträge von weiblichen und männlichen Antragstellenden aus dem Iran
Zeitraum & GeschlechtAsylberechtigung Artikel 16a GGFlüchtlingsschutz § 3 Absatz 1 AsylGSubsidiärer Schutz § 4 Absatz 1 AsylGAbschiebungsverbot § 60 Absätze 5 und 7 AufenthGAblehnungen (unbegr./offens. unbegr.)Sonstige Verfahrenserledigungen
HJ 2025GesamtabsolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteil
Männlich4.658551,2 %79817,1 %410,9 %180,4 %2.95863,5 %78816,9 %
Weiblich2.909511,8 %58920,2 %742,5 %331,1 %1.81762,5 %34511,9 %
Frage 8a Seite 33

Wie erklärt und bewertet es die Bundesregierung, dass im Jahr 2024 fast die Hälfte der weiblichen Asylsuchenden aus dem Iran vom BAMF abgelehnt wurde (vgl. Antwort zu Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 20/14923), trotz der systematischen Diskriminierung von Frauen im Iran und obwohl der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 11. Juni 2024 (C-646/21) befunden hat, dass eine Flüchtlingsanerkennung auch dann in Betracht kommt, wenn sich Frauen und Mädchen infolge ihres Aufenthalts im Aufnahmeland mit dem Grundwert der Gleichheit der Geschlechter identifizieren und deshalb im Herkunftsland Verfolgung droht, und welche internen Vorgaben oder Hinweise zur Umsetzung dieses Urteils des EuGH, insbesondere auch mit Blick auf den Iran, hat es im BAMF gegeben (bitte so ausführlich wie möglich darlegen)?

Antwort

Bei der asylrechtlichen Prüfung handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung unter Berücksichtigung aller relevanten Aspekte des jeweiligen Verfahrens. Insbesondere die Prüfung der Identifikation mit dem Grundwert der Gleichheit der Geschlechter im Aufnahmeland bedarf einer Prüfung im Einzelfall. Die EuGH-Entscheidung vom 11. Juni 2024, Rs. C-646/21, wurde in den internen Vorgaben des BAMF umgesetzt; insbesondere wird das Thema Verstoß gegen Werte und Normen inklusive „Verwestlichung“ berücksichtigt. Soweit Antragstellerinnen im Asylverfahren vortragen, sich im Zuge ihres Aufenthalts im Bundesgebiet oder in einem anderen Mitgliedstaat mit dem Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern tatsächlich identifiziert zu haben (sogenannte Verwestlichung), erfolgt stets eine individuelle Prüfung, ob im konkreten Einzelfall die Voraussetzungen für eine Schutzgewährung vorliegen.

Frage 8b Seite 33

Wie bewertet es die Bundesregierung und welche Konsequenzen werden daraus gegebenenfalls gezogen, dass nach Berechnungen der Fragesteller fast die Hälfte (47,6 Prozent) der BAMF-Bescheide zu iranischen Asylsuchenden von den Verwaltungsgerichten im Jahr 2024 als rechtswidrig aufgehoben wurde, wenn eine inhaltliche und keine formelle Entscheidung erging (vgl. Antwort zu Frage 24 auf Bundestagsdrucksache 20/14923), welche Erklärung hat die Bundesregierung für die ebenfalls sehr hohe bereinigte Aufhebungsquote bei Asylsuchenden aus dem Irak (44,9 Prozent, ebd.), und welchen Korrekturbedarf für die Entscheidungspraxis des BAMF sieht die Bundesregierung angesichts dieser überdurchschnittlich hohen gerichtlichen Aufhebungsquoten gegebenenfalls (bitte begründen)?

Antwort

Die der Frage zugrunde liegenden Berechnungen sind nicht nachvollziehbar. Bei Zugrundelegung der Zahlen aus der Antwort zu Frage 24 auf Bundestagsdrucksache 20/14923 ergeben sich nach den Berechnungen keine Prozentsätze in der angegebenen Größenordnung von 47,6 Prozent bzw. 44,9 Prozent.

Grundsätzlich stehen erhöhte gerichtliche Aufhebungsquoten oftmals im Zusammenhang mit einer entscheidungserheblichen Sachverhaltsänderung im Zeitraum zwischen der Entscheidung im Rahmen des Asylverfahrens und der mündlichen Verhandlung des Gerichtsverfahrens. Eine entscheidungserhebliche Sachverhaltsänderung kann beispielsweise in einer Änderung der Lage im Herkunftsland oder in neuem Vortrag während des Klageverfahrens begründet sein.

Frage 9 Seite 34

Wie viele Asylverfahren von Asylsuchenden aus palästinensischen Gebieten (z. B. Gaza) sind derzeit anhängig, wie hoch ist die Zahl der diesbezüglich eingelegten bzw. entschiedenen Untätigkeitsklagen, und mit welchen Ergebnissen wurden diese Klagen bislang entschieden (bitte differenziert darstellen), und wie waren die Asylentscheidungen zu diesen Geflüchteten im ersten Halbjahr 2025 (bitte differenzieren)?

Antwort

Zum Stichtag 30. Juni 2025 waren 689 Asylverfahren mit der Staatsangehörigkeitsbezeichnung „Personen aus palästinensischen Gebieten (nicht als Staat anerkannt)“ beim BAMF anhängig. Im ersten Halbjahr 2025 wurden 90 Untätigkeitsklagen eingereicht. Im gleichen Zeitraum wurden 134 Untätigkeitsklagen von „Personen aus palästinensischen Gebieten (nicht als Staat anerkannt)“ entschieden. Angaben zu den Entscheidungen können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.

Tabelle auf Seite 34 · 4 Zeilen × 2 Spalten
EntscheidungAnzahl
Gesamt134
davon:
Formelle Verfahrenserledigung43
Untätigkeitsklage stattgegeben91

Das BAMF hat im ersten Halbjahr 2025 insgesamt über 797 Asylanträge von „Personen aus palästinensischen Gebieten (nicht als Staat anerkannt)“ entschieden. Angaben zu den Entscheidungen können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.

Tabelle auf Seite 34 · 1 Zeilen × 7 Spalten
Entscheidungen (BAMF) von „Personen aus palästinensischen Gebieten (nicht als Staat anerkannt)“ im ersten Halbjahr 2025
GesamtAnerkennung Asylberechtigte (Art. 16a GG)Flüchtlingsschutz § 3 Abs. 1 AsylGSubsidiärer Schutz § 4 Abs. 1 AsylGAbschiebungsverbot § 60 V/VII AufenthGAblehnungen (unbegr./ offens. unbegr.)Sonstige Verfahrenserledigungen
797330791642627
Frage 10 Seite 34

Welchen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung gegebenenfalls angesichts des Umstands, dass über 40 000 Frauen und Mädchen mit afghanischer Staatsangehörigkeit in Deutschland lediglich über den Status eines nationalen Abschiebungsverbots verfügen (vgl. Antwort zu Frage 11 auf Bundestagsdrucksache 20/14923), obwohl ihnen infolge der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 4. Oktober 2024 in den Rechtssachen C-608 und 609/22) aufgrund der kumulativen Diskriminierungssituation in Afghanistan nach Auffassung der Fragesteller in aller Regel eigentlich ein Flüchtlingsschutz zustünde, und inwiefern und unter welchen Umständen eröffnet nach Auffassung des BAMF das genannte Urteil des EuGH den Betroffenen eine Asylfolgeantragstellung (bitte ausführen), und welche aktuellen Zahlen liegen zum Aufenthaltsstatus und zum Alter weiblicher afghanischer Staatsangehöriger in Deutschland vor (bitte differenziert darstellen)?

Antwort

Die Überprüfung asylrechtlicher Entscheidungen ist durch das in nationales Recht umgesetzte Recht der Europäischen Union geregelt. Im Falle von (teil)ablehnenden beziehungsweise schutzaufhebenden Entscheidungen des BAMF kann der Ausländer Rechtsmittel einlegen. Bestandskräftige Entscheidungen des BAMF können durch das BAMF nur im Rahmen eines Widerrufsbeziehungsweise Rücknahmeverfahrens von Amts wegen überprüft werden, wenn das BAMF Kenntnis von Umständen oder Tatsachen erhält, die einen Widerruf oder eine Rücknahme rechtfertigen könnten (§ 73b AsylG). Im Übrigen setzt die erneute Prüfung der Asylberechtigung und des internationalen Schutzes einen Folgeantrag voraus (§ 71 AsylG).

Bei Stellung eines Folgeantrags nach § 71 AsylG ist ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer hervorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren geltend zu machen. Bei afghanischen Frauen liegen diese Voraussetzungen aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 4. Oktober 2024 in den Rechtssachen C-608/22 und 609/22) regelmäßig vor.

Zum Stichtag 31. Juli 2025 hielten sich 162 759 weibliche afghanische Staatsangehörige in Deutschland auf. Von diesen waren 61 588 minderjährig und 101 161 volljährig. Bei zehn Personen war das Alter nicht ermittelbar. Die Verteilung nach aufenthaltsrechtlichem Status kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.

Tabelle auf Seite 35 · 5 Zeilen × 2 Spalten
Gesamt162.759
darunter:
unbefristete Aufenthaltsrechte10.546
befristete Aufenthaltsrechte134.644
sonstiges (z. B. Duldung, kein Status gespeichert)17.569
Frage 11 Seite 35

Wie viele Ablehnungen und wie viele Abschiebungsandrohungen bzw. Abschiebungsanordnungen des BAMF gab es im ersten Halbjahr 2025 gegenüber unbegleiteten Minderjährigen (bitte nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und in wie vielen Fällen wurde in diesem Zeitraum gegenüber unbegleiteten Minderjährigen keine Abschiebungsandrohung trotz Ablehnung des Asylantrags erlassen, z. B. weil im Herkunftsland keine geeigneten Aufnahmemöglichkeiten zur Verfügung standen (bitte ebenfalls nach den zehn wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)?

Antwort

Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.

Tabelle auf Seite 35 · 12 Zeilen × 2 Spalten
1. Hj 2025Ablehnungen
Gesamtergebnis816
davon
Afghanistan245
Türkei181
Guinea115
Iran31
Somalia26
Benin23
Irak23
Gambia12
Elfenbeinküste (Côte d'Ivoire)12
Ägypten11
Tabelle auf Seite 35, 36 · 12 Zeilen × 4 Spalten
1. HJ 2025Abschiebungsandrohung auch in HerkunftsstaatAbschiebungsandrohung nur in DrittstaatAbschiebungsanordnung in sich. Drittstaat
Gesamtergebnis46500
davon:
Afghanistan14200
Türkei12900
Guinea5300
Iran2000
Somalia1200
Benin900
Irak1200
Gambia600
Elfenbeinküste (Côte d'Ivoire)500
Ägypten500
Tabelle auf Seite 36 · 12 Zeilen × 2 Spalten
1. Hj. 2025Keine Abschiebungsandrohung trotz Ablehnung des Antrags*
Gesamtergebnis351
davon
Afghanistan103
Türkei52
Guinea62
Iran11
Somalia14
Benin14
Irak11
Gambia6
Elfenbeinküste (Côte d'Ivoire)7
Ägypten6

* Hinweis: Es liegen keine Daten darüber vor, aus welchen Gründen trotz Ablehnung des Asylantrags keine Abschiebungsandrohung erfolgte.

* Hinweis: Es liegen keine Daten darüber vor, aus welchen Gründen trotz Ablehnung des Asylantrags keine Abschiebungsandrohung erfolgte.

Frage 12 Seite 36

Wie viele Asylsuchende wurden im ersten Halbjahr 2025 registriert (bitte nach Monaten auflisten und der Zahl der gestellten Asylerstanträge in den jeweiligen Monaten gegenüberstellen), wie ist die Zahl der Asylsuchenden, die noch keinen Asylantrag stellen konnten, zum letzten Stand (bitte auch nach Bundesländern und den zehn wichtigsten Herkunftsländern auflisten), und gibt es derzeit relevante Zeitverzögerungen bei der Asylantragstellung (bitte ausführen)?

Antwort

Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.

Tabelle auf Seite 36 · 7 Zeilen × 3 Spalten
Asylgesuche*Asylerstanträge*
Januar 202512.35014.920
Februar 202510.23011.189
März 20258.8078.983
April 20258.8409.108
Mai 20257.7177.916
Juni 20256.7586.860
Januar – Juni 202557.67161.336

* Hinweis: Aufgrund nachträglicher Änderungen können die Monatswerte nicht zu einem Gesamtwert addiert werden.

* Hinweis: Aufgrund nachträglicher Änderungen können die Monatswerte nicht zu einem Gesamtwert addiert werden.

Tabelle auf Seite 36, 37 · 19 Zeilen × 2 Spalten
LandAsylgesuche ohne Antragstellung (Stand: 30.06.2025)
Gesamt6.153
davon
Baden-Württemberg598
Bayern674
Berlin112
Brandenburg171
Bremen34
Hamburg85
Hessen269
Mecklenburg-Vorpommern68
Niedersachsen382
Nordrhein-Westfalen884
Rheinland-Pfalz238
Saarland27
Sachsen219
Sachsen-Anhalt216
Schleswig-Holstein131
Thüringen155
Unbekannt*1.890

* Registrierungen mit Land „unbekannt“ sind solche, die hauptsächlich von polizeilichen Stellen vorgenommen wurden. Bei dieser Registrierung kann oftmals noch kein Land zugeordnet werden. Dieses wird dann nachträglich bei der Asylantragstellung bestimmt.

* Registrierungen mit Land „unbekannt“ sind solche, die hauptsächlich von polizeilichen Stellen vorgenommen wurden. Bei dieser Registrierung kann oftmals noch kein Land zugeordnet werden. Dieses wird dann nachträglich bei der Asylantragstellung bestimmt.

Tabelle auf Seite 37 · 12 Zeilen × 2 Spalten
HerkunftslandAsylgesuche ohne Antragstellung (Stand: 30.06.2025)
Gesamt6.153
Darunter
Afghanistan1.021
Syrien826
Türkei504
China222
Somalia219
Irak197
Algerien186
Russische Föderation181
Georgien169
Iran136

Hinsichtlich der letzten Teilfrage kann davon ausgegangen werden, dass es allgemein keine relevanten Zeitverzögerungen bei der Asylantragstellung gibt.

Frage 13 Seite 37

Ist die Antwort zu Frage 15 auf Bundestagsdrucksache 20/14923 so zu verstehen, dass der ehemalige Bundeskanzler Olaf Scholz genauere Informationen dazu hatte, wie viele unerlaubte Einreisen nicht von der Bundespolizei festgestellt werden, sodass er eine Gesamtzahl von 300 000 „irregulären“ Einreisen im Jahr 2023 nennen konnte, obwohl die Bundespolizei nur 127 549 unerlaubte Einreisen registriert hatte (vgl. ebd.), und wenn ja, was sind das für Informationen (bitte ausführen), und wenn nein, wie lautet die Antwort auf die nach Auffassung der Fragesteller dann immer noch unbeantwortet gebliebene Frage, worauf sich Olaf Scholz bei seiner Angabe stützte (bitte ausführen)?

Antwort

Die Bundesregierung äußert sich im Rahmen einer parlamentarischen Anfrage grundsätzlich nicht zu tagespolitischen Aussagen eines früheren Bundeskanzlers, die dieser ggf. im Rahmen seiner damaligen Amtszeit getätigt hat.

Frage 14 Seite 38

Zu welchem Anteil und in welcher Zahl verfügten Asylsuchende im ersten Halbjahr 2025 über keine Identitätspapiere (Reisepässe, Ausweise, Sonstiges), mit denen ihre Herkunft bzw. Identität nach Auffassung des BAMF hinreichend sicher zu klären war (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie hoch war die bereinigte Schutzquote im ersten Halbjahr 2025 bei Asylsuchenden ohne Identitätspapiere?

Antwort

Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.

Tabelle auf Seite 38 · 17 Zeilen × 5 Spalten
Vorlage von Identitätspapieren durch Erstantragsteller im Alter ab 18 Jahren im Zeitraum 01.01.–30.06.2025
StaatsangehörigkeitenAnzahl der ErstantragstellerAnzahl der Antragsteller mit Identitätpapieren*Anzahl der Antragsteller ohne Identitätpapiere*Anteil der Antragsteller ohne Identitätspapiere*
Gesamt61.33620.19141.14567,1 %
darunter:
Syrien14.6334.7649.86967,4 %
Afghanistan11.1393.5107.62968,5 %
Türkei6.4382.5193.91960,9 %
Irak2.1945961.59872,8 %
Somalia2.1141851.92991,2 %
Russische Föd.1.71285585750,1 %
Eritrea1.3171161.20191,2 %
Iran1.21140480766,6 %
Guinea1.167211.14698,2 %
Kolumbien1.04393111210,7 %
Venezuela1.03792311411,0 %
Ungeklärt96220675678,6 %
Georgien91556135438,7 %
Algerien9025085294,5 %
Vietnam84871313515,9 %

* Pass, Passersatz, Personalausweis.

* Pass, Passersatz, Personalausweis.

Die Gesamtschutzquote unter Außerachtlassung formeller Ablehnungen des BAMF lag im Zeitraum Januar bis Juni 2025 bei Asylsuchenden ohne Identitätspapiere bei 29,6 Prozent.

Frage 15 Seite 38

In wie vielen Fällen wurden im ersten Halbjahr 2025 mobile Datenträger von Asylsuchenden ausgelesen, aus welchem Grund werden seit wann keine genaueren Daten zur diesbezüglichen Auslesepraxis mehr erhoben (Nachfrage zur Antwort zu Frage 17 auf Bundestagsdrucksache 20/14923, vgl. z. B. die umfangreichen Angaben in den Antworten zu den Fragen 14 sowie 14a bis d auf Bundestagsdrucksache 20/8222), und für welchen Zeitraum lagen zuletzt noch genauere Daten hierzu vor (bitte wie in den Antworten zu den Fragen 17 sowie 17a bis c auf Bundestagsdrucksache 20/14923 für den entsprechenden Zeitraum antworten)?

Antwort

Das BAMF hatte in Abstimmung mit dem BMI ein Maßnahmenpaket zur Bewältigung der Asyllage umgesetzt. Gegenstand des Pakets war und ist auch, dass das Auslesen von Handydaten nur noch einzelfallbezogen auf Entscheidung der Entscheiderin oder des Entscheiders erfolgt. Auch die damit verbundene ressourcenintensive Auswertung wurde zeitgleich ab dem Kalenderjahr 2024 ausgesetzt.

Das Auslesen mobiler Datenträger ist ein Assistenzsystem, um die Aussagen von Antragstellenden ohne Identitätsdokumente zu ihrer Herkunft und Identität zu plausibilisieren. Grundsätzlich gilt dabei, dass eine Verifikation der Identität und Staatsangehörigkeit ein für das Asylverfahren ebenso relevantes Ergebnis darstellt wie das Widerlegen bzw. Bestätigen von Aussagen zur Identität und Staatsangehörigkeit. Die Klärung und Feststellung von Identität und Staatsangehörigkeit ist für das Asylverfahren von erheblicher Bedeutung und setzt immer die Durchführung einer persönlichen Anhörung voraus. Die Entscheidung, ob das ressourcenintensive Auslesen und Auswerten von mobilen Datenträgern erfolgt, wird, wie eingangs der Antwort beschrieben, einzelfallbezogen durch die Entscheiderin oder den Entscheider getroffen. Die Erkenntnisse aus dem Auslesen mobiler Datenträger sind lediglich unterstützende Hinweise. Mit Datenstand 7. August 2025 liegt die Anzahl der ausgelesenen mobilen Datenträger für das erste Halbjahr 2025 bei 338. Darüber hinaus kann auch wieder eine Auswertung nach Top-10-HKL erfolgen. Die entsprechenden Daten können der folgenden Tabelle entnommen werden.

Tabelle auf Seite 39 · 12 Zeilen × 2 Spalten
1. Halbjahr 2025
Gesamt338
darunter:
Syrien97
Afghanistan61
Sudan45
Türkei19
Ungeklärt11
Indien10
Algerien10
China9
Irak8
Somalia5

Bezogen auf die Nachfrage zu der Bundestagsdrucksache 20/14923 lagen genauere Angaben zuletzt für den Zeitraum des Jahres 2023 vor. Daher werden entsprechend der Fragen in der vorgenannten Bundestagsdrucksache die nachfolgenden Angaben gemacht:

Frage 17 auf Bundestagsdrucksache 20/14923 lautete: „In wie vielen Fällen wurden […] mobile Datenträger von Asylsuchenden ausgelesen und ein Ergebnisprotokoll erstellt (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern auflisten)?“

Im Jahr 2023 wurden insgesamt 12 556 Datenträger erfolgreich ausgelesen und ein Ergebnisbericht erstellt. Diese setzen sich aus 11 888 erfolgreichen Auslesungen aus dem Verwaltungssystem und 668 erfolgreichen Auslesungen der beiden noch nicht an das Verwaltungssystem angeschlossenen Außenstellen (Heidelberg und Bamberg) zusammen. Die Angaben nach den zehn wichtigsten Staatsangehörigkeiten können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.

Tabelle auf Seite 39, 40 · 10 Zeilen × 2 Spalten
Staatsangehörigkeit01.01.–31.12.2023
Syrien3.708
Afghanistan3.041
Türkei1.110
Irak513
Iran352
Russische Föderation240
Jemen223
Algerien188
Tunesien182
Ungeklärt152

Frage 17a auf Bundestagsdrucksache 20/14923 lautete: „Zu welchem Anteil verfügten […] Asylsuchende, deren Identität bzw. Herkunft nach Auffassung des BAMF nicht hinreichend sicher durch Dokumente geklärt werden konnte, über mobile Datenträgergeräte, zu welchem Anteil konnten diese technisch ausgelesen werden, und in wie vielen Fällen erfolgte bislang eine Auslesung erst nach behördlichen Androhungen oder durch Zwang bzw. gegen den Willen der Betroffenen (bitte so konkret wie möglich antworten)?“

Aufgrund des neuen Verwaltungssystems zur Vorgangsbearbeitung beim Auslesen mobiler Daten kann die Frage nur teilweise beantwortet werden, da bestimmte Informationen in dem neuen System nicht mehr hinterlegt sind. Im Gesamtjahr 2023 wurden von ca. 6,9 Prozent der Erstantragstellenden ohne Pass/Passersatz Datenträgergeräte erfolgreich ausgelesen (alle Außenstellen).

Asylbewerbende werden unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflichten gemäß § 15 Absatz 1 AsylG aufgefordert, vorhandene Datenträger herauszugeben. Zwangsmaßnahmen wurden bisher nicht angedroht oder durchgeführt.

Frage 17b auf Bundestagsdrucksache 20/14923 lautete: „In wie vielen der Fälle, in denen eine Datenauslesung […] erfolgte und ein Ergebnisreport erstellt wurde, wurde dieser für das Asylverfahren durch die jeweiligen Entscheider angefordert, und in wie vielen dieser Fälle wurde diesem Antrag nach entsprechender Prüfung durch einen Volljuristen entsprochen bzw. erfolgte eine Ablehnung (bitte so differenziert wie möglich und in absoluten und relativen Zahlen antworten)?“

Im Jahr 2023 (zum Stand 27. Mai 2024) wurden 4 087 Datenträger-Auswertungsanträge gestellt bzw. Ergebnisberichte angefordert. Davon wurden im gleichen Zeitraum 3 788 (92,7 Prozent) Datenträger-Auswertungen freigegeben und 189 (4,6 Prozent) abgelehnt. Die Differenz in Höhe von 110 Datenträger-Auswertungen (2,7 Prozent) ergibt sich aus den zum Abfragezeitpunkt noch offenen Anträgen, welche noch nicht durch Volljuristen entschieden wurden.

Frage 17c auf Bundestagsdrucksache 20/14923 lautete: „In wie vielen dieser Fälle, in denen der Ergebnisreport der Datenauslesung für das Asylverfahren verwandt wurde, hat dieser dazu geführt oder maßgeblich dazu beigetragen, Angaben der Asylsuchenden zu ihrer Herkunft bzw. Identität bzw. Staatsangehörigkeit zu widerlegen bzw. zu bestätigen (bitte ausführen und in absoluten und relativen Zahlen darstellen)?“

Im Jahr 2023 (zum Stand 27. Mai 2024) waren für die 3 092 freigegebenen Datenträger-Auswertungen 1 622 Ergebnisdokumentationen hinterlegt. Die Anzahl der Ergebnisdokumentationen wird als Bezugsgröße für die unten genannten Prozentsätze herangezogen. Daraus ergeben sich die folgenden Angaben (100 Prozent = 1 622):

– ca. 25 Prozent (404): Bericht stützt Angaben des Antragstellenden,

– 1,7 Prozent (28): Bericht stützt Angaben des Antragstellenden nicht,

– 73,4 Prozent (1 190): keine verwertbaren Erkenntnisse.

Frage 16 Seite 41

Wie viele Asylanträge wurden im ersten Halbjahr 2025 nach § 14a Absatz 2 des Asylgesetzes von Amts wegen für hier geborene (oder eingereiste) Kinder gestellt, wie viele Asylanträge wurden im genannten Zeitraum von Kindern bzw. für Kinder unter 16 Jahren bzw. von Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren bzw. von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen gestellt (bitte jeweils in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen in Relation zur Gesamtzahl der Asylanträge sowie die Gesamtzahl der Anträge unter 18-Jähriger und sich überschneidende Teilmengen angeben), und wie hoch waren die jeweiligen (auch bereinigten) Gesamtschutzquoten für die genannten Gruppen?

Antwort

Die Gesamtschutzquote bei unbegleiteten Minderjährigen unter 16 Jahren lag im ersten Halbjahr bei 55,9 Prozent, bei unbegleiteten Minderjährigen im Alter von 16 bis unter 18 Jahren bei 60,5 Prozent und bei allen Personen unter 18 Jahren bei 29,9 Prozent. Die Gesamtschutzquote unter Außerachtlassung formeller Ablehnungen des BAMF bei unbegleiteten Minderjährigen unter 16 Jahren lag im genannten Zeitraum bei 63,3 Prozent, bei unbegleiteten Minderjährigen im Alter von 16 bis unter 18 Jahren bei 65,4 Prozent, und bei allen Personen unter 18 Jahren bei 38,9 Prozent. Die weiteren Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Teilmengen sind eingerückt zur beinhaltenden Menge angegeben.

Tabelle auf Seite 41 · 8 Zeilen × 6 Spalten
Halbjahr 2025
absolutVerhältnis zu Asylerstanträgen gesamt
Asylerstanträge gesamt61.336
Asylerstanträge von Minderjährigen unter 18 Jahre insgesamt26.02642,4 %
Asylerstanträge von Minderjährigen unter 16 Jahre22.38036,5 %
unbegleitete Minderjährige unter 16 Jahre7471,2 %
Anträge gemäß § 14a Absatz 2 AsylG2.8834,7 %
Asylerstanträge von Minderjährigen von 16 bis unter 18 Jahre3.6465,9 %
unbegleitete Minderjährige (16 bis unter 18 Jahre)2.4043,9 %
Anträge gemäß § 14a Absatz 2 AsylG160,0 %
Frage 17 Seite 41

Wie viele der Asylsuchenden im ersten Halbjahr 2025 waren sogenannte Nachgeborene, d. h. hier geborene Kinder von Asylsuchenden oder Geflüchteten (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?

Antwort

Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung liegen nur zu Asylantragstellenden vor. 8 982 Asylerstantragstellende ersten Halbjahr 2025 waren sogenannte „Nachgeborene“, d. h. in Deutschland geborene Kinder (und zum Zeitpunkt der Asylantragstellung unter einem Jahr alt), davon 2 197 Kinder von Asylberechtigten und 1 892 von anerkannten Flüchtlingen (Artikel 16a des Grundgesetzes und § 3 Absatz 1 AsylG). Die weiteren Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.

Tabelle auf Seite 41, 42 · 12 Zeilen × 3 Spalten
1. Hj. 2025AbsolutVerhältnis zu Asylerstanträgen gesamt
Gesamt8.98214,6 %
darunter:
Syrien2.72018,6 %
Afghanistan1.0999,9 %
Türkei92814,4 %
Irak78535,8 %
Somalia38418,2 %
Russische Föderation20812,1 %
Eritrea51839,3 %
Iran1088,9 %
Guinea24921,3 %
Kolumbien393,7 %
Frage 18 Seite 42

Welche Asylentscheidungen ergingen bei unbegleiteten Minderjährigen im ersten Halbjahr 2025 (bitte nach den verschiedenen Schutzstatus, Ablehnung, Ablehnung als offensichtlich unbegründet, Dublin-Entscheidung, sonstiger Verfahrenserledigung und wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?

Antwort

Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.

Tabelle auf Seite 43 · 17 Zeilen × 10 Spalten
1. Hj. 2025Entscheidungen über Erstanträge
GesamtAnerkennung als Asylberechtigt (Artikel 16a GG u. Fam.Asyl)Anerkennung als Flüchtling gemäß § 3 I AsylGSubsidiärer Schutz gemäß § 4 I AsylGAbschiebungsverbot gemäß § 60 V/VII AufenthGAblehnungen (unbegr. Abgelehnt)Ablehnungen (offens. unbegr. abgelehnt)Entscheidungen im Dublin-Verfahren (z. B. § 29 I Nummer 1 AsylG)sonstige Verfahrenserledi- gungen (ohne Dublin-Entscheidungen)
Herkunftsländer gesamt2.52131751031.231799175188
darunter
Syrien44---11-537
Afghanistan1.198164138512441-24
Somalia3581823818526--26
Guinea228-91674115--14
Türkei206-21-1783-22
Benin46-2120212--
Gambia32--31212--5
Äthiopien19-1246--6
Irak38-21723--5
Iran3914-231--1
Ägypten13---111--1
Angola19---145---
Mali13---85---
Algerien18---16--11
Ungeklärt10-2-14--3
Frage 19 Seite 44

Wie viele unbegleitete Minderjährige wurden im ersten Halbjahr 2025 an welchen Grenzen durch die Bundespolizei aufgegriffen, wie viele von ihnen wurden an die Jugendämter übergeben, wie viele von ihnen wurden zurückgewiesen oder zurückgeschoben (bitte nach den fünf wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?

Antwort

Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden, die auf den Daten der Polizeilichen Eingangsstatistik der Bundespolizei beruhen.

Tabelle auf Seite 44 · 12 Zeilen × 7 Spalten
Anzahl unerlaubt eingereister unbegleiteter Minderjähriger im ersten Halbjahr 2025 (fünf häufigste Staatsangehörigkeiten und Gesamtwert)
Grenze/StaatsangehörigkeitsomalischafghanischguineischukrainischsyrischGesamt
Polen139430541264
Tschechien02020535
Österreich115521023135
Schweiz285626321260
Frankreich14185469276
Luxemburg1110422
Belgien06120496
Niederlande42532070
Dänemark020103
keiner Grenze zuzuordnen3520228
Luftgrenze2402527
Seegrenze020003
Tabelle auf Seite 44 · 12 Zeilen × 7 Spalten
Anzahl unerlaubt eingereister unbegleiteter Minderjähriger im ersten Halbjahr 2025 (fünf häufigste Staatsangehörigkeiten und Gesamtwert) mit Verbleib Übergabe Jugendamt
Grenze/StaatsangehörigkeitsomalischafghanischsyrischguineischmarokkanischGesamt
Polen12835000193
Tschechien0130016
Österreich1127112176
Schweiz1738172215172
Frankreich55511571
Luxemburg0121714
Belgien054101474
Niederlande1150115
Dänemark020003
keiner Grenze zuzuordnen3522226
Luftgrenze2340015
Seegrenze020003
Tabelle auf Seite 44, 45 · 12 Zeilen × 7 Spalten
Anzahl unerlaubt eingereister unbegleiteter Minderjähriger im ersten Halbjahr 2025 (fünf häufigste Staatsangehörigkeiten und Gesamtwert) mit Verbleib Zurückweisung
Grenze/StaatsangehörigkeitafghanischukrainischalgerischsyrischsomalischGesamt
Polen63501751
Tschechien010001
Österreich25506042
Schweiz142132765
Frankreich8443372
Luxemburg000218
Belgien0020014
Niederlande01711335
Dänemark000000
keiner Grenze zuzuordnen000000
Luftgrenze000001
Seegrenze000000
Tabelle auf Seite 45 · 12 Zeilen × 7 Spalten
Anzahl unerlaubt eingereister, unbegleiteter Minderjähriger im ersten Halbjahr 2025 (fünf häufigste Staatsangehörigkeiten und Gesamtwert) mit Verbleib Zurückschiebung
Grenze/StaatsangehörigkeitguineischalgerischeritreischmarokkanischgambischGesamt
Polen000000
Tschechien000000
Österreich000000
Schweiz000001
Frankreich3515986112
Luxemburg000000
Belgien000000
Niederlande000000
Dänemark000000
keiner Grenze zuzuordnen000000
Luftgrenze000000
Seegrenze000000
Frage 20 Seite 45

Wie viele Asylanträge wurden im ersten Halbjahr 2025 als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt (bitte Angaben auch differenziert nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern machen und zudem jeweils in Relation zur Gesamtzahl der Ablehnungen setzen)?

Antwort

Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.

Tabelle auf Seite 45 · 17 Zeilen × 4 Spalten
1. Halbjahr 2025Ablehnung insgesamtdarunter: als offensichtlich unbegründet abgelehntAnteil an Ablehnungen gesamt
insgesamt80.58621.28026,4 %
darunter:
Syrien30930,0 %
Afghanistan8.9854505,0 %
Türkei26.4996.39324,1 %
Irak3.59977721,6 %
Somalia571417,2 %
Russische Föderation4.31890721,0 %
Eritrea449255,6 %
Iran4.77548410,1 %
Guinea1.80538021,1 %
Kolumbien2.66649618,6 %
Venezuela2.29064928,3 %
Ungeklärt39716641,8 %
Georgien1.2381.22598,9 %
Algerien63247975,8 %
Vietnam47947298,5 %
Frage 21 Seite 46

Wie viele sogenannte Flughafenverfahren wurden im ersten Halbjahr 2025 an welchen Flughafenstandorten mit welchem Ergebnis durchgeführt (bitte auch Angaben zum Anteil der Minderjährigen, der unbegleiteten Minderjährigen und den zehn wichtigsten Herkunftsländern machen), und in wie vielen Fällen wurden Rechtsmittel gegen eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet eingelegt, und was waren die Ergebnisse der gerichtlichen Überprüfung (bitte nach wichtigsten Herkunftsländern aufschlüsseln)?

Antwort

Im Berichtszeitraum gab es keine Flughafenverfahren für unbegleitete Minderjährige. Die weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.

Tabelle auf Seite 46 · 12 Zeilen × 6 Spalten
1. HJ 2025FlughafenverfahrenEntscheidungen innerhalb von 2 Tagen nach Antragstellung
HerkunftslandAktenanlagedarunter: Personen unter 18 JahrenMitteilung § 18a Absatz 6offens. unbegründeteingestellt
Insgesamt1031351480
darunter:
Iran2131560
Afghanistan92900
China82610
Irak70070
Georgien50050
Syrien51200
Somalia40310
Togo42400
Türkei41310
Ghana30030
Tabelle auf Seite 46 · 4 Zeilen × 6 Spalten
1. HJ 2025FlughafenverfahrenEntscheidungen innerhalb von 2 Tagen nach Antragstellung
FlughafenAktenanlagedarunter: Personen unter 18 JahrenMitteilung § 18a Absatz 6offens. unbegründeteingestellt
Insgesamt1031351480
Flughafen Berlin2331670
Flughafen Frankfurt72830380
Flughafen München82530
Tabelle auf Seite 46 · 11 Zeilen × 4 Spalten
Rechtsmittel Verwaltungsgericht
Herkunftslandeingelegtstattgegebenabgelehnt
Insgesamt31033
Iran303
Afghanistan000
China000
Irak707
Georgien000
Syrien000
Somalia000
Togo000
Türkei000
Ghana303
Frage 22 Seite 47

Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die statistischen Daten zu Rechtsmitteln und Gerichtsentscheidungen im Bereich Asyl für das erste Halbjahr 2025 (bitte jeweils in der Differenzierung wie in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 13 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/432 darstellen: Asylverfahren, Widerrufsverfahren, Eilanträge in Dublin-Verfahren, Verfahrensdauern, auch zu Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bzw. nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung; neben der Differenzierung nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern bitte in jedem Fall auch Angaben zu den sicheren Herkunftsstaaten sowie zu Marokko, Tunesien, Algerien, Belarus, Ukraine, Russische Föderation und Türkei machen – aus Gründen der Übersichtlichkeit und wegen geringer Fallzahlen in den weiteren Instanzen sind Angaben zur ersten Instanz ausreichend)?

Antwort

Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.

Tabelle auf Seite 48 · 31 Zeilen × 12 Spalten
Erst- und Folgeanträge
01.01.–30.06.2025 (Stand: 15.08.2025)Eingelegte KlagenGerichtsentscheidungenanhängige Rechtsmittel
GesamtAsyl Artikel 16a GG u. Fam.Asyl(GFK) Flüchtlingschutzsubsidiärer SchutzAbschiebungs- verbotAblehnungensonst. Verfahrenserledigungen (z. B. Rücknahmen)
absolutAnteilabsolutAnteil
Staatsangehörigkeiten gesamt90.89652.267881.6524581.22218.92836,2 %29.91957,2 %172.691
Türkei25.80812.2833939130586.24350,8 %5.52245,0 %49.545
Afghanistan11.7283.0083951114244514,8 %2.31276,9 %15.272
Syrien6.1177.492-10-301.32817,7 %6.12481,7 %12.258
Iran5.0092.1091442992265130,9 %98446,7 %10.254
Irak4.7294.6041132503072.25549,0 %1.85940,4 %16.603
Russische Föderation4.3711.872424642056230,0 %1.19864,0 %8.423
Kolumbien2.7621.368-61-73753,9 %62445,6 %5.748
Venezuela2.294797110814026733,5 %37146,5 %4.989
Guinea1.807735-142928138,2 %42958,4 %2.786
Nigeria1.5241.2172937539732,6 %73160,1 %2.989
Pakistan1.402844-104-2231437,2 %40447,9 %2.676
Somalia1.337846-1855511513,6 %65377,2 %2.111
Ungeklärt1.314611-881915599,7 %43070,4 %2.530
Armenien1.165787---2628636,3 %47560,4 %2.085
Aserbaidschan1.106628-57826341,9 %34554,9 %1.867
Georgien1.0801.591169658336,6 %98662,0 %2.904
Nordmazedonien352778---1217722,8 %58975,7 %640
Serbien275492---614930,3 %33768,5 %484
Moldau, Republik252271---18631,7 %18467,9 %424
Kosovo248342---314843,3 %19155,8 %439
Albanien171322-11169529,5 %20964,9 %354
Ghana13399-1--1818,2 %8080,8 %305
Bosnien und Herzegowina123156---75837,2 %9158,3 %268
Senegal7643-2--1330,2 %2865,1 %142
Montenegro4776----810,5 %6889,5 %82
Ukraine484154--212818,2 %12379,9 %1.029
Algerien462525-21621641,1 %30057,1 %546
Tunesien457659-41529444,6 %35553,9 %966
Marokko25939911-216040,1 %23558,9 %530
Belarus11997--1-4546,4 %5152,6 %217
Tabelle auf Seite 49 · 30 Zeilen × 10 Spalten
01.01.–30.06.2025 (Stand: 15.08.2025)Eingelegte KlagenGerichtsentscheidungenanhängige Rechtsmittel
GesamtWiderruf Artikel 16a GG/ Flüchtlingseigenschaft/ subs. Schutzkein Widerrufsonst. Verfahrenserledigungen (z. B. Rücknahmen)
absolutAnteilabsolutAnteilabsolutAnteil
Staatsangehörigkeiten gesamt54362031150,2 %457,3 %26442,6 %1.918
darunter:
Irak19219312564,8 %21,0 %6634,2 %536
Afghanistan77601525,0 %1118,3 %3456,7 %170
Syrien47833845,8 %78,4 %3845,8 %341
Russische Föderation27262076,9 %311,5 %311,5 %107
Türkei27311961,3 %13,2 %1135,5 %95
Iran2717635,3 %317,6 %847,1 %83
Armenien26231043,5 %28,7 %1147,8 %44
Eritrea1515640,0 %320,0 %640,0 %44
Aserbaidschan143266,7 %-0,0 %133,3 %28
Pakistan910660,0 %-0,0 %440,0 %18
Georgien65120,0 %-0,0 %480,0 %4
Nigeria512650,0 %18,3 %541,7 %31
Guinea522100,0 %-0,0 %-0,0 %14
Ungeklärt525936,0 %14,0 %1560,0 %93
Somalia415426,7 %213,3 %960,0 %27
Nordmazedonien3-------3
Albanien22150,0 %-0,0 %150,0 %3
Kosovo23-0,0 %133,3 %266,7 %21
Serbien24125,0 %-0,0 %375,0 %5
Ghana2-------11
Bosnien und Herzegowina-1-0,0 %-0,0 %1100,0 %3
Montenegro-1-0,0 %-0,0 %1100,0 %1
Senegal--------1
Ukraine34125,0 %250,0 %125,0 %9
Belarus2-------3
Algerien211100,0 %-0,0 %-0,0 %4
Tunesien-2150,0 %150,0 %-0,0 %3
Marokko-2150,0 %150,0 %-0,0 %3
Tabelle auf Seite 50 · 1 Zeilen × 3 Spalten
Durchschnittliche Dauer gerichtlicher Verfahren in Monaten
Verfahrensdauer Erst- und Folgeanträge:Verfahrensdauer Widerrufe:
01.01.–30.06.202514,630,1

Gerichtsentscheidungen zu Eilanträgen im Dublin-Verfahren:

Tabelle auf Seite 50 · 22 Zeilen × 4 Spalten
Zeitraum: 01.01.–30.06.2025 (Stand: 15.08.2025)abgelehntstattgegebenGesamtentscheidungen
Staatsangehörigkeiten gesamt2.6317853.416
Türkei539123662
Syrien369231600
Afghanistan23690326
Russische Föderation15915174
Irak9644140
Guinea10423127
China1085113
Nigeria8428112
Iran5050100
Tadschikistan83790
Somalia70474
Aserbaidschan62466
Armenien452166
Algerien53356
Pakistan48755
Marokko38543
Tunesien151025
Belarus11617
Ukraine6-6
Senegal9514
Ghana235

Verfahrensdauer Eilanträge im Dublin-Verfahren (in Tagen):

Tabelle auf Seite 50, 51 · 23 Zeilen × 4 Spalten
Zeitraum: 01.01.–30.06.2025 (Stand: 15.08.2025)Antrag nach § 80 Absatz 5 VwGOAntrag nach § 80 Absatz 7 VwGOAntrag nach § 123 VwGO
Staatsangehörigkeiten gesamt48,419,227,2
darunter:
Türkei58,720,521,6
Syrien40,318,018,2
Afghanistan67,113,834,6
Russische Föderation58,112,524,0
Irak81,724,852,6
Guinea40,620,536,0
China22,60,041,0
Nigeria36,921,425,5
Iran42,321,80,0
Tadschikistan43,214,00,0
Somalia70,914,717,7
Aserbaidschan22,815,00,0
Armenien16,415,98,5
Algerien27,40,00,0
Pakistan30,90,00,0
Marokko28,30,015,0
Tunesien39,80,012,0
Belarus243,410,00,0
Ukraine22,40,018,0
Senegal55,02,04,0
Ghana58,80,057,0

Gerichtsentscheidungen zu Eilanträgen (einstweiliger Rechtsschutz) gesamt:

Tabelle auf Seite 51 · 31 Zeilen × 4 Spalten
Zeitraum: 01.01.–30.06.2025 (Stand: 15.08.2025)abgelehntstattgegebenGesamtentscheidungen
Staatsangehörigkeiten gesamt22.9668.61531.581
darunter:
Türkei5.3711.6797.050
Syrien3.1602.2165.376
Afghanistan1.9446882.632
Irak1.1535431.696
Russische Föderation8453881.233
Georgien9051781.083
Armenien603187790
Iran408323731
Venezuela443236679
Ungeklärt424252676
Kolumbien50997606
Somalia450149599
Aserbaidschan46183544
Nigeria375146521
Guinea37378451
Tunesien24352295
Algerien26724291
Marokko14527172
Ukraine8322105
Belarus40949
Nordmazedonien30731338
Serbien26623289
Kosovo25434288
Moldau, Republik22915244
Albanien15117168
Bosnien und Herzegowina1104114
Ghana8230112
Senegal483078
Montenegro53-53

Verfahrensdauer Eilanträge (einstweiliger Rechtsschutz) gesamt (in Tagen):

Tabelle auf Seite 51, 52 · 31 Zeilen × 4 Spalten
Zeitraum: 01.01.–31.06.2025 (Stand: 15.08.2025)Antrag nach § 80 Absatz 5 VwGOAntrag nach § 80 Absatz 7 VwGOAntrag nach § 123 VwGO
Staatsangehörigkeiten gesamt25,233,225,2
darunter:
Türkei36,223,737,7
Syrien25,219,722,8
Afghanistan39,336,133,9
Irak36,231,737,0
Russische Föderation45,436,639,6
Georgien42,224,633,9
Armenien28,914,718,9
Iran32,234,712,3
Venezuela53,4114,778,0
Ungeklärt30,028,331,4
Kolumbien45,018,521,9
Somalia31,617,938,6
Aserbaidschan21,512,415,3
Nigeria38,331,151,3
Guinea32,816,826,5
Tunesien38,728,324,6
Algerien21,489,814,5
Marokko28,320,817,4
Ukraine40,513,417,0
Belarus95,810,00,0
Nordmazedonien29,618,031,5
Serbien29,512,423,7
Kosovo40,213,913,0
Moldau, Republik30,113,288,4
Albanien31,639,238,0
Bosnien und Herzegowina32,421,745,6
Ghana52,587,020,8
Senegal40,043,89,0
Montenegro40,930,028,7
Frage 22a Seite 52

Wie viele Rechtsmittel sind derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung anhängig in Verfahren, in denen subsidiär Schutzberechtigte oder Personen mit nationalem Abschiebungsschutz (bitte differenzieren) auf einen Flüchtlingsstatus klagen (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele dieser Verfahren wurden im ersten Halbjahr 2025 mit welchem Ergebnis entschieden (bitte nach Bundesländern und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren; Angaben zur ersten Instanz sind ausreichend)?

Antwort

Die folgenden Klagen auf Verpflichtung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. auf Anerkennung der Asylberechtigung durch Antragstellende, denen durch das BAMF bereits subsidiärer Schutz zuerkannt wurde bzw. bzgl. derer das Bestehen von Abschiebungsverboten durch das BAMF festgestellt wurde (sogenannte Aufstocker), waren zum Stichtag 30. Juni 2025 anhängig.

Tabelle auf Seite 52 · 12 Zeilen × 2 Spalten
Anhängige Rechtsmittel gegen subsidiären Schutz zum 30. Juni 2025
nach StaatsangehörigkeitKlagen
Gesamt4.555
darunter:
Syrien3.997
Ungeklärt110
Irak72
Afghanistan57
Pers. aus palästinensischen Gebieten (nicht als Staat anerkannt)54
Eritrea51
Jemen32
Sudan30
Myanmar27
Iran23
Tabelle auf Seite 53 · 17 Zeilen × 2 Spalten
Anhängige Rechtsmittel gegen subsidiären Schutz zum 30. Juni 2025
nach LändernKlagen
Gesamt4.555
Baden-Württemberg950
Bayern348
Berlin252
Brandenburg146
Bremen65
Hamburg79
Hessen228
Mecklenburg-Vorpommern120
Niedersachsen530
Nordrhein-Westfalen1.178
Rheinland-Pfalz24
Saarland85
Sachsen192
Sachsen-Anhalt132
Schleswig-Holstein131
Thüringen95

Die folgenden Klagen gegen die BAMF-Feststellung eines Abschiebungsverbotes waren zum Stichtag 30. Juni 2025 anhängig.

Tabelle auf Seite 53 · 12 Zeilen × 2 Spalten
anhängige Rechtsmittel
nach StaatsangehörigkeitKlagen
Gesamt1.361
darunter:
Afghanistan713
Syrien154
Somalia145
Irak91
Eritrea39
Türkei29
Ungeklärt28
Nigeria20
Äthiopien15
Jemen14
Tabelle auf Seite 53, 54 · 18 Zeilen × 2 Spalten
Anhängige Rechtsmittel gegen Feststellung eines Abschiebungsverbotes zum 30. Juni 2025
nach LändernKlagen
Gesamt1.361
davon
Baden-Württemberg198
Bayern150
Berlin104
Brandenburg61
Bremen15
Hamburg37
Hessen153
Mecklenburg-Vorpommern46
Niedersachsen111
Nordrhein-Westfalen292
Rheinland-Pfalz26
Saarland8
Sachsen60
Sachsen-Anhalt35
Schleswig-Holstein56
Thüringen9

Die folgenden Klagen gegen vom BAMF allein auf subsidiären Schutz entschiedene Verfahren wurden wie folgt gerichtlich entschieden.

Tabelle auf Seite 54 · 12 Zeilen × 5 Spalten
nach StaatsangehörigkeitSumme EntscheidungenAnerkennungen gemäß Artikel 16a GGFlüchtlingsschutz gemäß § 3 I AsylGKeine Verbesserung
01.01.–30.06.20253.2151663.148
darunter
Syrien2.9980102.988
Ungeklärt4701532
Pers. aus palästinensischen Gebieten (nicht als Staat anerkannt)380308
Eritrea350035
Jemen190019
Afghanistan151311
Sudan110110
Irak10028
Iran7007
Staatenlos6024
Tabelle auf Seite 54 · 17 Zeilen × 5 Spalten
nach LändernSumme EntscheidungenAnerkennungen gemäß Artikel 16a GGFlüchtlingsschutz gemäß § 3 I AsylGKeine Verbesserung
01.01.–30.06.20253.2151663.148
Baden-Württemberg568037531
Bayern13200132
Berlin46700467
Brandenburg24401243
Bremen430142
Hamburg12001119
Hessen27705272
Mecklenburg-Vorpommern13500135
Niedersachsen22606220
Nordrhein-Westfalen43103428
Rheinland-Pfalz410338
Saarland4004
Sachsen21906213
Sachsen-Anhalt10411102
Schleswig-Holstein390138
Thüringen16501164

Die folgenden Klagen gegen BAMF-Feststellung eines alleinigen Abschiebungsverbotes wurden wie folgt gerichtlich entschieden.

Tabelle auf Seite 55 · 11 Zeilen × 6 Spalten
nach StaatsangehörigkeitSumme EntscheidungenAnerkennungen gemäß Artikel 16a GGFlüchtlingsschutz gemäß § 3 I AsylGsubsidiärer Schutz gemäß § 4 I AsylGKeine Verbesserung
01.01.–30.06.202569826611619
Afghanistan3722474319
Syrien7700077
Somalia7707070
Irak5301052
Eritrea1900613
Nigeria1200012
Kuwait90405
Jemen90117
Äthiopien70007
Staatenlos50045
Tabelle auf Seite 55 · 17 Zeilen × 6 Spalten
nach LändernSumme EntscheidungenAnerkennungen gemäß Artikel 16a GGFlüchtlingsschutz gemäß § 3 I AsylGsubsidiärer Schutz gemäß § 4 I AsylGKeine Verbesserung
01.01–30.06.202569826611619
Baden-Württemberg7405267
Bayern68011057
Berlin5007142
Brandenburg2113017
Bremen1302011
Hamburg34112021
Hessen6806161
Mecklenburg- Vorpommern1800018
Niedersachsen6004353
Nordrhein-Westfalen186093174
Rheinland-Pfalz2501024
Saarland30102
Sachsen1600016
Sachsen-Anhalt1503012
Schleswig-Holstein3000129
Thüringen1702015
Frage 22b Seite 55

Gegen wie viele der Asylbescheide des BAMF wurden im ersten Halbjahr 2025 Rechtsmittel eingelegt (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und Klagequoten in Bezug auf die Gesamtzahl der Bescheide und in Bezug auf ablehnende Bescheide gesondert ausweisen; bitte jeweils nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und zusätzlich nach den zu sicher erklärten Herkunftsländern differenzieren, zusätzlich nach der Art der Ablehnung differenzieren: unbegründet, offensichtlich unbegründet, unzulässig), und wie lautete die Klagequote in Bezug auf alle ablehnenden Bescheide des BAMF für das erste Halbjahr 2025?

Antwort

Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.

Tabelle auf Seite 56 · 26 Zeilen × 13 Spalten
StaatsangehörigkeitEntscheidungen insgesamtdavon Entscheidung „abgelehnt“davon Entscheidung „o. u. abgelehnt“davon Entscheidung „Unzulässig“
01.01.–30.06.2025 Stand: 15.08.2025davon beklagtAnteildavon beklagtAnteildavon beklagtAnteildavon beklagtAnteil
Gesamt158.75390.12156,8 %59.30652.97289,3 %21.28014.48368,1 %38.06320.60954,1 %
darunter:
Türkei35.43225.84172,9 %20.10618.34791,3 %6.3935.14980,5 %2.5221.64765,3 %
Afghanistan28.89512.14942,0 %8.5357.98693,6 %45038284,9 %5.6083.46061,7 %
Syrien11.9165.83649,0 %212095,2 %9444,4 %10.7125.73653,5 %
Iran7.5674.95765,5 %4.2914.02193,7 %48442788,2 %82545354,9 %
Irak7.3984.59562,1 %2.8222.41485,5 %77757574,0 %2.1411.51870,9 %
Russische Föderation7.2624.34759,9 %3.4112.88584,6 %90765872,5 %2.03572935,8 %
Somalia5.2131.37726,4 %53047389,2 %413175,6 %1.27775058,7 %
Guinea3.3441.81154,2 %1.4251.18583,2 %38026369,2 %62732852,3 %
Kolumbien2.8302.43886,1 %2.1701.97691,1 %49641984,5 %593152,5 %
Venezuela2.6952.24883,4 %1.6411.58696,6 %64961694,9 %453373,3 %
Nigeria2.4321.45159,7 %95378782,6 %30019966,3 %69943061,5 %
Ungeklärt2.4021.35156,2 %23118278,8 %1669356,0 %1.6851.04462,0 %
Eritrea2.27848621,3 %42433980,0 %251560,0 %1919951,8 %
Pakistan2.0141.36067,5 %96385688,9 %28920872,0 %50127955,7 %
Georgien1.6821.02060,6 %131184,6 %1.22576762,6 %38323761,9 %
Nordmazedonien92831734,2 %2150,0 %47316134,0 %36815341,6 %
Moldau, Republik87023527,0 %000,0 %2877726,8 %55915728,1 %
Serbien72426837,0 %100,0 %41416038,6 %27710839,0 %
Kosovo61424740,2 %000,0 %41217141,5 %1617546,6 %
Albanien46216335,3 %000,0 %31812037,7 %1194235,3 %
Ghana32213943,2 %2150,0 %21611251,9 %492142,9 %
Bosnien und Herzegowina30412039,5 %100,0 %1748750,0 %1173227,4 %
Senegal1597547,2 %200,0 %975859,8 %501734,0 %
Montenegro1024544,1 %000,0 %421945,2 %602643,3 %
Tabelle auf Seite 57 · 26 Zeilen × 4 Spalten
Staatsangehörigkeitablehnende Entscheidungen
01.01.–30.06.2025 Stand: 15.08.2025davon beklagtAnteil
Gesamt129.68189.46569,0 %
darunter:
Türkei32.67325.81979,0 %
Afghanistan15.23411.90578,1 %
Syrien11.8905.83549,1 %
Iran5.9084.93683,5 %
Irak6.1284.57074,6 %
Russische Föd.6.9414.33862,5 %
Somalia2.0731.28261,8 %
Guinea2.5741.79469,7 %
Kolumbien2.8162.43886,6 %
Venezuela2.3932.24693,9 %
Nigeria2.1801.43665,9 %
Ungeklärt2.2531.33359,2 %
Eritrea71345664,0 %
Pakistan1.8361.35573,8 %
Georgien1.6731.01860,8 %
Nordmazedonien92831734,2 %
Moldau, Republik87023527,0 %
Serbien72226837,1 %
Kosovo60424740,9 %
Albanien46016335,4 %
Ghana30613945,4 %
Bosnien und Herzegowina30312039,6 %
Senegal1547548,7 %
Montenegro1024544,1 %
Frage 22c Seite 57

Wie ist die aktuelle Zahl der anhängigen Gerichtsverfahren im Bereich Asyl (bitte nach Bundes-, Ober- und Verwaltungsgerichten differenzieren)?

Antwort

Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.

Tabelle auf Seite 57, 58 · 65 Zeilen × 2 Spalten
Gericht Stand: 15.08.2025Anzahl anhängiger Gerichtsverfahren
Bei Gericht anhängige Verfahren173.487
Bundesverwaltungsgericht27
VGH Baden-Württemberg41
VG Freiburg3.605
VG Karlsruhe3.778
VG Sigmaringen2.806
VG Stuttgart6.870
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof22
VG Ansbach2.493
VG Augsburg3.409
VG Bayreuth1.763
VG München6.348
VG Regensburg3.063
VG Würzburg2.637
Bayerischer VGH – Außenstelle Ansbach13
OVG Berlin-Brandenburg75
VG Berlin12.215
VG Cottbus1.380
VG Frankfurt/Oder2.152
VG Potsdam3.184
OVG der Freien Hansestadt Bremen3
VG Bremen1.580
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht8
VG Hamburg3.703
Hessischer Verwaltungsgerichtshof26
VG Darmstadt3.659
VG Frankfurt/Main2.245
VG Kassel1.486
VG Wiesbaden2.056
VG Gießen4.485
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht53
VG Braunschweig3.864
VG Hannover6.927
VG Oldenburg6.926
VG Osnabrück1.877
VG Stade2.027
VG Lüneburg2.085
VG Göttingen2.041
OVG für das Land Nordrhein-Westfalen356
VG Aachen3.041
VG Arnsberg5.893
VG Düsseldorf7.043
VG Gelsenkirchen3.912
VG Köln5.675
VG Minden5.147
VG Münster3.834
OVG Rheinland-Pfalz41
VG Trier5.094
VG des Saarlandes1.191
Schleswig-Holsteinisches OVG35
VG Schleswig-Holstein6.066
OVG Sachsen-Anhalt2
VG Magdeburg1.611
VG Halle1.585
Thüringer Oberverwaltungsgericht44
VG Gera410
VG Meiningen1.246
VG Weimar2.760
Sächsisches Oberverwaltungsgericht24
VG Chemnitz4.472
VG Dresden4.836
VG Leipzig4.016
OVG Mecklenburg-Vorpommern21
VG Greifswald1.463
VG Schwerin2.737
Frage 22d Seite 59

In wie vielen Fällen erhielten zunächst abgelehnte Asylsuchende im ersten Halbjahr 2025 doch noch einen Schutzstatus, und in wie vielen Fällen basierte dies auf einer Gerichtsentscheidung, auf einer Abhilfeentscheidung bzw. geschah dies infolge eines Folgeantrags bzw. Wiederaufgreifensantrags oder aus sonstigem Grunde (bitte differenzieren und zudem nach den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten auflisten)?

Antwort

Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.

Positive Entscheidungen aufgrund einer Gerichts- und Abhilfeentscheidung.

Tabelle auf Seite 59 · 17 Zeilen × 4 Spalten
Zeitraum: 01.01.–30.06.2025
Staatsangehörigkeitdavon aufgrund einer GerichtsentscheidungAbhilfeentscheidungen
Gesamt5.1873.5551.632
darunter
Syrien22374149
Türkei825463362
Afghanistan358247111
Irak646495151
Russische Föderation1369046
Iran667488179
Georgien422814
Somalia1388850
Kolumbien1394
Ungeklärt16214319
Nordmazedonien880
Eritrea15212428
Venezuela18314835
Tunesien17116
Algerien20119

Positive Entscheidungen infolge von Folgeanträgen.

Tabelle auf Seite 59 · 17 Zeilen × 2 Spalten
Zeitraum: 01.01.–30.06.2025
StaatsangehörigkeitSumme
Gesamt3.666
davon
Syrien1
Türkei112
Afghanistan2.633
Irak125
Russische Föderation58
Iran182
Georgien2
Somalia174
Kolumbien0
Ungeklärt10
Nordmazedonien0
Eritrea24
Venezuela10
Tunesien2
Algerien5

Positive Entscheidungen infolge von sonstigen Gründen.

Tabelle auf Seite 60 · 17 Zeilen × 2 Spalten
Zeitraum: 01.01.–30.06.2025
StaatsangehörigkeitSumme
Gesamt94
davon
Syrien0
Türkei0
Afghanistan21
Irak5
Russische Föderation1
Iran0
Georgien0
Somalia23
Kolumbien0
Ungeklärt4
Nordmazedonien0
Eritrea0
Venezuela3
Tunesien0
Algerien0
Frage 22e Seite 60

Wie viele gerichtliche Entscheidungen im Eilverfahren gab es im ersten Halbjahr 2025 zu Asylsuchenden, denen bereits in einem anderen Mitgliedstaat Schutz gewährt worden war, und mit welchem Ergebnis (bitte nach den zehn wichtigsten Herkunftsstaaten auflisten)?

Antwort

Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.

Entscheidungen in Eilverfahren – Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat (MS) nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 AsylG.

Tabelle auf Seite 60 · 11 Zeilen × 4 Spalten
Zeitraum: 01.01.–30.06.2025 (Stand: 15.08.2025)abgelehntstattgegebenGesamtentscheidungen
Staatsangehörigkeiten gesamt5.2662.6537.919
Syrien2.6041.5884.192
Afghanistan1.2613771.638
Ungeklärt301207508
Irak310117427
Somalia29897395
Pers. aus palästinensischen Gebieten (nicht als Staat anerkannt)116138254
Jemen11113124
Iran411758
Sudan331952
Nigeria321749
Frage 22f Seite 60

Wie lauten die differenzierten Angaben des BAMF zu der Kategorie „sonstige Erledigungen“ bei Gerichtsentscheidungen für das erste Halbjahr 2025 (bitte wie in der Antwort zu Frage 19f auf Bundestagsdrucksache 20/4019 darstellen)?

Antwort

Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.

Tabelle auf Seite 61 · 4 Zeilen × 2 Spalten
Sonstige Verfahrenserledigungen01.01.–30.06.2025
Keine Schutzgewährung festgestellt27.689
Schutzgewährung offen2.401
Schutzgewährung928
Summe30.090
Frage 22g Seite 61

Wie hoch war die gerichtliche Aufhebungsquote im ersten Halbjahr 2025, wenn auch sonstige Erledigungen der Kategorie „Schutzgewährung“ und „Schutzgewährung“ offen hinzugezählt werden?

Antwort

Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.

Tabelle auf Seite 61 · 1 Zeilen × 10 Spalten
ZeitraumGerichtsentscheidungen (Klagen, Berufungen, Revisionen)Positive Entscheidungen (inklusive „Schutzgew. offen“)
GesamtAsyl Artikel 16a GG u. Fam.Asyl(GFK) Flüchtlings- schutzSubsidiärer SchutzAbschiebungs- verbotSonstige VerfahrenserledigungenabsolutAnteil
Schutzgewäh- rungSchutzgewährung offen
1. Hj 202552.452881.6534591.2229282.4016.75112,9 %
Frage 22h Seite 61

Wie hoch waren die Kosten, die dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) im ersten Halbjahr 2025 aufgrund verlorener Asyl-Gerichtsverfahren entstanden sind (bitte Gesamtkosten nennen und zudem nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern aufschlüsseln)?

Antwort

Die Gesamtkosten aller verlorenen Asyl-Gerichtsverfahren im ersten Halbjahr 2025 belaufen sich auf 7 016 999,04 Euro. Die Kosten, die dem BAMF bezüglich der zehn wichtigsten Staatsangehörigkeiten im ersten Halbjahr 2025 entstanden sind, können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.

Tabelle auf Seite 61 · 10 Zeilen × 2 Spalten
Ausgaben (alle Instanzen)
Syrien1.483.450,50 Euro
Afghanistan920.443,79 Euro
Türkei882.326,18 Euro
Irak469.222,77 Euro
Somalia196.222,32 Euro
Russische Föderation204.164,98 Euro
Eritrea125.502,09 Euro
Iran708.388,61 Euro
Guinea108.901,42 Euro
Kolumbien24.661,50 Euro
Frage 22i Seite 62

Welche Verwaltungsgerichte (VG) wiesen im ersten Halbjahr 2025 bei Asylklagen Aufhebungsquoten (erfolgreiche Klagen Asylsuchender gegen das BAMF) auf, die weniger als halb so hoch waren wie im Bundesdurchschnitt (bitte zu den Herkunftsstaaten Afghanistan, Äthiopien, Irak, Iran, Nigeria, Pakistan, Russische Föderation, Somalia und Türkei jeweils alle Verwaltungsgerichte, die dieses Kriterium erfüllen, auflisten, soweit mehr als 25 Entscheidungen zum jeweiligen Herkunftsland getroffen wurden, in jedem Fall jedoch alle Entscheidungen des VG Gera berücksichtigen, und entsprechende absolute und relative Zahlenangaben zu den Verfahrensausgängen machen)?

Antwort

Die Angaben für das erste Halbjahr 2025 können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.

Tabelle auf Seite 63 · 22 Zeilen × 9 Spalten
HKLVerwaltungsgerichte (VG)GerichtsentscheidungenPositive Entscheidungen
GesamtAsyl Artikel 16a GG u. Fam.Asyl(GFK) Flüchtlingschutzsubsidiärer SchutzAbschiebungsverbotabsolutAnteil
AfghanistanVG Gesamt3.008395111422518,3 %
darunter:
VG Düsseldorf129030253,9 %
VG Gelsenkirchen55020023,6 %
VG Trier182011463,3 %
VG Stuttgart64000223,1 %
VG Aachen66000223,0 %
VG Minden36000112,8 %
VG Wiesbaden39010012,6 %
VG München106011021,9 %
VG Kassel75000111,3 %
VG Gießen136010010,7 %
VG Ansbach2700000-
VG Münster3600000-
VG Greifswald9900000-
ÄthiopienVG Gesamt378040374110,8 %
darunter:
VG Gera100011100,0 %
VG Regensburg69010122,9 %
VG Frankfurt/Main48000112,1 %
VG Würzburg2900000-
VG Gießen4600000-
Tabelle auf Seite 64, 65 · 38 Zeilen × 9 Spalten
HKLVerwaltungsgerichteGerichtsentscheidungenPositive Entscheidungen
GesamtAsyl Artikel 16a GG u. Fam.Asyl(GFK) Flüchtlingschutzsubsidiärer SchutzAbschiebungsverbotabsolutAnteil
IrakVG Gesamt4.60411325030749010,6 %
darunter:
VG Potsdam143132064,2 %
VG Augsburg192005273,6 %
VG Magdeburg57020023,5 %
VG Stade30000113,3 %
VG Hamburg125010232,4 %
VG Regensburg99020022,0 %
VG Stuttgart61010011,6 %
VG Ansbach69010011,4 %
VG Chemnitz74010011,4 %
VG Münster237010010,4 %
VG München6500000-
VG Osnabrück12400000-
VG Trier7400000-
VG Bayreuth2900000-
VG Greifswald8300000-
IranVG Gesamt2.1091442992247422,5 %
darunter:
VG Gelsenkirchen500203510,0 %
VG Düsseldorf16101600169,9 %
VG Frankfurt/Main26010127,7 %
VG Ansbach87051066,9 %
VG Schleswig- Holstein154060395,8 %
NigeriaVG Gesamt1.21729375897,3 %
darunter:
VG Gera46000224,3 %
VG Arnsberg38010012,6 %
VG München144000332,1 %
VG Augsburg81000111,2 %
VG Cottbus3200000-
VG Gießen3600000-
VG Trier3900000-
PakistanVG Gesamt844010402212614,9 %
darunter:
VG Leipzig27010127,4 %
VG Chemnitz127050053,9 %
VG Frankfurt / Oder85020133,5 %
Tabelle auf Seite 65, 66 · 37 Zeilen × 9 Spalten
HKLVerwaltungsgerichteGerichtsentscheidungenPositive Entscheidungen
GesamtAsyl Artikel 16a GG u. Fam.Asyl(GFK) Flüchtlingschutzsubsidiärer SchutzAbschiebungsverbotabsolutAnteil
Russische FöderationVG Gesamt1.87242464201126,0 %
darunter:
VG Bayreuth102102032,9 %
VG Frankfurt/Main36100012,8 %
VG Bremen38001012,6 %
VG Cottbus57010011,8 %
VG Potsdam217010120,9 %
VG Hannover3300000-
VG Göttingen2800000-
VG Trier6700000-
VG Dresden3200000-
VG Schwerin4300000-
SomaliaVG Gesamt846018555789,2 %
darunter:
VG Kassel34001012,9 %
VG Cottbus3300000-
VG Würzburg10700000-
VG Gießen4800000-
VG Gera800000-
VG Trier10400000-
TürkeiVG Gesamt12.2833939130585184,2 %
darunter:
VG Trier6631741132,0 %
VG Kassel212040041,9 %
VG Stuttgart5383700101,9 %
VG Ansbach331060061,8 %
VG Würzburg517071191,7 %
VG München539070181,5 %
VG des Saarlandes76010011,3 %
VG Braunschweig95010011,1 %
VG Hamburg195000221,0 %
VG Gera100000-
VG Augsburg27200000-
VG Chemnitz9400000-
VG Gießen50800000-
VG Osnabrück8100000-
VG Göttingen7900000-
Frage 23 Seite 67

Welche Angaben kann das BAMF zur Anwendung der neuen Strafvorschrift in Bezug auf unrichtige oder unvollständige Angaben im Asylverfahren (§ 85 Absatz 2 AsylG) machen?

Antwort

Es wird auf die Antworten zu den Fragen 23a bis 23d verwiesen.

Frage 23a + 23b Seite 67

23aWelche Stelle(n) im BAMF und wie viele Personen bearbeiten diese Vorgänge bzw. stellen gegebenenfalls entsprechende Strafanzeigen, wie sind die entsprechenden Verfahrensabläufe und Zuständigkeiten innerhalb des BAMF (bitte so konkret wie möglich angeben), und wer darf oder soll entsprechende Anzeigen bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben in gerichtlichen Verfahren stellen – auch die Richterinnen bzw. Richter (bitte ausführen)?

23bWieso gab es mehr als ein Jahr nach Inkrafttreten der Regelung nach § 85 Absatz 2 AsylG noch keine internen Hinweise oder Dienstanweisungen innerhalb des BAMF zur Umsetzung der neuen Norm (vgl. Antwort auf die Schriftliche Frage 19 der Abgeordneten Clara Bünger auf Bundestagsdrucksache 21/19), ist die entsprechende Bearbeitung der Dienstanweisung Asyl inzwischen erfolgt (vgl. ebd.), und wenn nein, warum nicht, und wenn ja, was genau wird zu dieser Thematik entsprechend geregelt bzw. vorgegeben (bitte so genau wie möglich ausführen)?

Antwort

Die Fragen 23a und 23b werden gemeinsam beantwortet.

Die Regelungen in der Dienstanweisung Asyl des BAMF zu den Strafvorschriften des § 85 Absatz 2 AsylG wurden inzwischen überarbeitet und befinden sich derzeit in der amtsinternen Abstimmung.

Frage 23c Seite 67

Hält das BAMF die gesetzliche Neuregelung nach § 85 Absatz 2 AsylG überhaupt für sinnvoll, vor dem Hintergrund, dass es nach Auffassung der Fragesteller schwierig bzw. auch aufwendig sein dürfte, insbesondere bei unvollständigen Angaben eine täuschende Absicht (zur Erlangung eines Schutzstatus bzw. zur Abwendung eines Widerrufs) nachzuweisen, und dass durch solche Verfahren zusätzliche Ressourcen innerhalb des BAMF gebunden werden in Bezug auf Personen, die nach Einschätzung der Fragesteller Deutschland in aller Regel ohnehin kurzfristig verlassen müssen, weil solche täuschenden Angaben zu Ablehnungen als „offensichtlich unbegründet“ führen dürften (vgl. § 30 Absatz 1, insbesondere Nummer 2 und 3 AsylG; bitte begründen)?

Antwort

Mit § 85 Absatz 2 AsylG wurde eine gesetzliche Neuregelung in das AsylG aufgenommen, die durch das BAMF umzusetzen ist. Im Übrigen wird auf die Begründung zu § 85 Absatz 2 AsylG des vom Deutschen Bundestag am 2. Februar 2024 beschlossenen und am 27. Februar 2024 in Kraft getretenen Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung verwiesen (Bundesratsdrucksache 563/23 sowie die Bundestagsdrucksachen 20/9463 und 20/10090).

Frage 23d Seite 68

Welche Angaben zur Zahl etwaiger Strafanzeigen durch das BAMF, entsprechender Anklagen, anhängiger Gerichtsverfahren oder auch Gerichtsentscheidungen kann das BAMF machen (die Fragesteller gehen davon aus, dass entsprechende Anzeigen an einer Stelle innerhalb des BAMF gesammelt und/oder genehmigt werden und deshalb entsprechende Angaben mit zumutbarem Aufwand gemacht werden können, selbst wenn keine entsprechende Statistik geführt werden sollte), und welche Vorgaben aus der Rechtsprechung gibt es hierzu inzwischen gegebenenfalls?

Antwort

Das BAMF hat bisher drei Strafanzeigen aufgrund des § 85 Absatz 2 AsylG gestellt.

Tabelle auf Seite 68 · 3 Zeilen × 3 Spalten
Datum StrafanzeigeZuständige StaatsanwaltschaftVerfahrensausgang
Anzeige vom 18.11.2024Staatsanwaltschaft EssenEinstellung nach § 153 StPO
Anzeige vom 20.11.2024Staatsanwaltschaft Berlinunbekannt
Anzeige vom 10.04.2025Staatsanwaltschaft Braunschweigunbekannt

Vorgaben aus der Rechtsprechung im Sinne der Fragestellung sind der Bundesregierung nicht bekannt.

Frage 24 + 24a + 24b + 24c Seite 68

24Wer hat innerhalb des Bundesministeriums des Innern (BMI, bitte so genau wie möglich die entsprechende Funktion bzw. Stelle benennen) aus welchen Gründen (bitte ausführen) wann (bitte Datum nennen) entschieden, dass es keine Möglichkeit von Erkundungsreisen zur Vorbereitung einer Rückkehr nach Syrien geben soll, ohne den Widerruf des Schutzstatus in Deutschland zu riskieren (vgl. www.migazin.de/2025/07/06/kei ne-erkundungsreisen-dobrindt-aufhebung-schutzstatus-syrern/?utm_sour ce=mailpoet&utm_medium=email&utm_source_platform=mailpoet&ut m_campaign=migletter-free_2042)?

24aWarum hat das BMI zuvor im Innenausschuss des Deutschen Bundestages am 18. Dezember 2024 und auch auf entsprechende Nachfrage im März 2025 (vgl. zu beidem: Antwort auf die Schriftliche Frage 27 der Abgeordneten Clara Bünger auf Bundestagsdrucksache 20/15135) erklärt, dass es an einer pragmatischen Lösung zur Ermöglichung solcher Erkundungsreisen arbeite, und warum ist es dem Bundesministerium innerhalb von Monaten offenbar nicht gelungen, eine entsprechende Lösung zu finden bzw. vorzustellen (bitte ausführen)?

24bHatte das BMI eine Lösung gefunden, wie solche Erkundungsreisen trotz der Neuregelung des § 73 Absatz 7 AsylG rechtlich möglich sein könnten (bitte mit Hinweisen zur Rechtslage ausführen)?

24cWurde die Entscheidung des BMI entgegen ersten Aussagen (ebd.), doch keine Erkundungsreisen zu ermöglichen, aufgrund politischer Erwägungen der neuen Führungsspitze im BMI nach der Wahl getroffen oder weil sich kein rechtlich gangbarer Weg vor dem Hintergrund der restriktiven Regelung nach § 73 Absatz 7 AsylG finden ließ (bitte ausführen)?

Antwort

Die Fragen 24 bis 24c werden gemeinsam beantwortet.

Die Entscheidung, keine kurzzeitigen Heimreisen für Syrerinnen und Syrer ohne Auswirkungen auf den Schutzstatus zu ermöglichen, wurde am 27. Juni 2025 von der Hausleitung des Bundesministerium des Innern (BMI) auf Empfehlung der zuständigen Fachreferate getroffen. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 36 der Abgeordneten Filiz Polat auf Bundestagsdrucksache 21/982 verwiesen.

Frage 24d Seite 69

Warum hält das BMI an der Regelung nach § 73 Absatz 7 AsylG fest (siehe Referentenentwurf des BMI vom 24. Juni 2025 für ein GEAS-(Gemeinsame Europäische Asylsystem-)Umsetzungsgesetz, § 73b Absatz 1a AsylG-E), obwohl es hiergegen „durchgreifende unions- und völkerrechtliche Bedenken“ gibt (so der Sachverständige Dr. Philipp Wittmann, Ausschussdrucksache 20(4)493 A neu, S. 26 ff.) und obwohl diese Regelung Erkundungsreisen zur Vorbereitung einer möglichen freiwilligen Rückkehr entgegenzustehen scheint – dies ist jedenfalls die Deutung der Fragesteller, warum es das BMI innerhalb mehrerer Monate nicht geschafft hat, die in Aussicht gestellte rechtssichere Lösung zur Ermöglichung solcher Erkundungsreisen ohne drohenden Verlust des Schutzstatus zu finden (bitte begründen)?

Antwort

Die Gründe, die zur Schaffung des § 73 Absatz 7 des Asylgesetzes (AsylG) geführt haben, haben weiterhin Bestand. Im Übrigen wird auf die Begründung zu § 73 Absatz 7 AsylG des vom Deutschen Bundestag am 18. Oktober 2024 beschlossenen und am 31. Oktober 2024 in Kraft getretenen Gesetzes zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems verwiesen (Bundestagsdrucksachen 20/12805 und 20/13413).

Frage 25 Seite 69

Wie viele Asylanhörungen gab es im ersten Halbjahr 2025 (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?

Antwort

Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.

Tabelle auf Seite 69 · 17 Zeilen × 2 Spalten
Anhörungen im ersten Halbjahr 2025Anzahl
Gesamt60.188
darunter:
Türkei14.939
Afghanistan12.253
Somalia3.184
Iran2.648
Russische Föderation2.029
Guinea1.578
Irak1.403
Kolumbien1.247
Eritrea1.161
Venezuela1.019
Syrien918
Kamerun859
Georgien794
Äthiopien787
Nigeria787
Frage 26 Seite 69

Wie viele Erst- und Folgeanträge (bitte differenzieren) wurden von Asylsuchenden aus Serbien, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Albanien und Bosnien-Herzegowina im ersten Halbjahr 2025 gestellt (bitte jeweils auch den prozentualen Anteil der Roma-Angehörigen nennen), und wie wurden diese Asylanträge jeweils mit welchem Ergebnis beschieden?

Antwort

Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.

Tabelle auf Seite 70 · 12 Zeilen × 11 Spalten
01.01.–30.06.2025Entscheidungen über Asylanträge
StaatsangehörigkeitAsylanträge gesamtdavon Erstanträgedavon FolgeanträgeinsgesamtAnerkennungen als Asylberechtigte (Artikel 16a GG und Famil.asyl)Gewährung von Flüchtl.- schutz gemäß § 3 I AsylGGewährung von subsidiärem Schutz gemäß § 4 I AsylGFeststellung eines Abschiebungs- verbotes gemäß § 60 V/VII AufenthGAblehnungen (unbegr. abgel./offens. unbegr. abgel.)sonstige Verfahrens- erledigungen
Serbien607305302724-1-1415307
davon Roma504238266604-1-1331271
Kosovo479318161614-5-5412192
davon Roma1568571209---412085
Nordmazedonien680320360928----475453
davon Roma481220261619----317302
Montenegro923062102----4260
davon Roma82255789----3455
Albanien359232127462--11318142
davon Roma964848124----7252
Bosnien und Herzegowina255130125304---1175128
davon Roma19710097254----143111
Frage 27 Seite 71

Wie viele Einreise- und Aufenthaltsverbote hat das BAMF im ersten Halbjahr 2025 gegenüber abgelehnten Asylsuchenden mit welcher Begründung erlassen (bitte nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele in Deutschland lebende Personen mit einem (vorherigen) Wiedereinreiseverbot verfügen über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis (bitte nach Status und wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)?

Antwort

In wie vielen Fällen eine Niederlassungs- oder eine Aufenthaltserlaubnis an Asylsuchende mit einem Wiedereinreiseverbot erteilt wurde, lässt sich nicht belastbar ermitteln. Die weiteren Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.

Tabelle auf Seite 71 · 12 Zeilen × 4 Spalten
01.01.–30.06.2025Entscheidungen zu § 11 Absatz 1 AufenthGEntscheidungen zu § 11 Absatz 7 AufenthGEntscheidungen mit Aufenthalts- und Wiedereinreiseverboten (§ 11 Absatz 1 und/oder § 11 Absatz 7 AufenthG)
Gesamt111.5714.375112.548
darunter
Syrien9.70169.707
Afghanistan13.8312313.849
Türkei28.9457629.014
Irak5.100345.132
Somalia1.669101.678
Russische Föderation6.008616.042
Eritrea4402441
Iran5.298175.313
Guinea2.205142.216
Kolumbien2.64862.650
Frage 28 Seite 71

In wie vielen Fällen wurde das BAMF im ersten Halbjahr 2025 bei der Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse nach § 72 Absatz 2 AufenthG im Auftrag der Ausländerbehörden welcher Bundesländer mit welchem Ergebnis beteiligt (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?

Antwort

Angaben zur Beteiligung des BAMF bei der Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse nach § 72 Absatz 2 AufenthG können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.

Tabelle auf Seite 71, 72 · 18 Zeilen × 5 Spalten
1. Halbjahr 2025Stellungnahmen gemäß § 72 Absatz 2 AufenthGdavon positivdavon negativdavon sonstige (Abbruch u. a.)
Gesamt724149291284
darunter:
Baden-Württemberg84283917
Bayern95183146
Berlin53102518
Brandenburg3111
Bremen2011
Hamburg45132111
Hessen79153133
Mecklenburg-Vorpommern5113
Niedersachsen3871219
Nordrhein-Westfalen210259095
Rheinland-Pfalz237610
Saarland12129
Sachsen4119166
Sachsen-Anhalt11263
Schleswig-Holstein182511
Thüringen5041
Tabelle auf Seite 72 · 12 Zeilen × 5 Spalten
1. Halbjahr 2025Stellungnahmen gemäß § 72 Absatz 2 AufenthGdavon positivdavon negativdavon sonstige (Abbruch u. a.)
Gesamt724149291284
darunter:
Syrien4014323
Afghanistan105301857
Türkei6334020
Irak18486
Somalia15645
Russische Föd.258125
Eritrea3111
Iran3001812
Guinea4022
Kolumbien2101
Frage 29 Seite 72

An welchen BAMF-Standorten gibt es derzeit keine bundesgeförderte unabhängige Asylverfahrensberatung, und wie wird dort ein unabhängiges Beratungsangebot jeweils sichergestellt, wie viele Personen wurden in den bundesgeförderten unabhängigen Beratungsstellen im ersten Halbjahr 2025 beraten, und wie bewertet es die Bundesregierung, dass im Jahr 2024 nach ihren Angaben (vgl. Antwort auf Frage 29 auf Bundestagsdrucksache 20/14923) 75 000 Personen die unabhängige Asylverfahrensberatung in Anspruch genommen haben, während es knapp 230 000 Erstanträge und über 300 000 Asylentscheidungen im selben Jahr gab (bitte ausführen)?

Antwort

Derzeit wird an allen Standorten an denen Asylanträge bearbeitet werden (bis auf zwei Standorte) eine gemäß § 12a AsylG bundesgeförderte Asylverfahrensberatung angeboten.

Die Außenstelle Düsseldorf ist nicht direkt an eine Unterbringungseinrichtung angegliedert. Die Antragsteller, deren Asylanträge in Düsseldorf bearbeitet werden, sind in umliegenden Unterbringungseinrichtungen untergebracht, in denen in der Regel auch die Asylverfahrensberatung angeboten wird. Der Standort Deggendorf kann aktuell nicht abgedeckt werden.

Die Anzahl der im ersten Halbjahr 2025 im Rahmen von Projekten i. S. d. § 12a AsylG beratenen Personen liegt zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vor.

Bei der Asylverfahrensberatung handelt es sich um Angebot an Schutzsuchende, welches freiwillig in Anspruch genommen werden kann. Gründe Asylsuchender bzw. Asylantragstellender für oder gegen eine freiwillige Inanspruchnahme der behördenunabhängigen Asylverfahrensberatung sind nicht bekannt. In der Folge kann auch keine Bewertung hinsichtlich der Diskrepanz zwischen der Zahl der Inanspruchnahme der Asylverfahrensberatung und der Gesamtzahl der Antragstellenden erfolgen.

Frage 30 Seite 73

Inwiefern hat die Bundesregierung die Bundesländer bzw. Ausländerbehörden darüber informiert, dass Letzteren nach einer unanfechtbaren Asylentscheidung eine eigenständige Prüfpflicht zur Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung aus Artikel 5 der EU-Rückführungsrichtlinie zukommt (vgl. Antwort zu Frage 30 auf Bundestagsdrucksache 20/14923, bitte ausführen), und was ist der Bundesregierung, z. B. aus entsprechenden Gesprächen bzw. einem Austausch mit den Bundesländern, dazu bekannt, wie die Ausländerbehörden in der Praxis dieser Prüfpflicht nachkommen (bitte ausführen)?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 30 auf Bundestagsdrucksache 20/14923 und die dort beschriebenen Zuständigkeiten wird verwiesen. Das BAMF hat sich anlassbezogen mit Ländern zum Urteil des EuGH vom 17. Oktober 2024 in der Rechtssache C-156/23 ausgetauscht.

Frage 31 Seite 73

Welche Angaben für das erste Halbjahr 2025 lassen sich zu überprüften (vor allem: Ausweis-)Dokumenten und zum Anteil ge- oder verfälschter Dokumente Asylsuchender machen (bitte zum Vergleich auch die Anzahl der „beanstandeten“ Dokumente angeben und nach den zehn wichtigsten Hauptherkunftsländern differenzieren)?

Antwort

Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.

Tabelle auf Seite 73 · 12 Zeilen × 5 Spalten
Top 10 der Herkunftsländergeprüfte DokumenteDokumente ohne Beanstandungbeanstandete DokumenteAnteil der beanstandeten Dokumente in Prozent
Gesamt85.90183.6832.2182,6
davon:
Syrien23.63123.1175142,2
Afghanistan23.84922.62612235,4
Türkei8.2498.1041451,8
Irak3.1783.128501,6
Somalia1.010970404,1
Russische Föd.2.6532.635180,7
Eritrea879865141,6
Iran2.8862.871150,5
Guinea30329762,0
Kolumbien1.5851.58050,3
Frage 32 Seite 73

Welche Mittel in welcher Höhe wurden an wie viele Asylsuchende oder abgelehnte Asylsuchende (bitte auch nach den zehn wichtigsten Zielländern differenzieren) nach dem „StarthilfePlus“-Programm im ersten Halbjahr 2025 ausgezahlt?

Antwort

BAMF-Beitrag:

Im ersten Halbjahr 2025 haben insgesamt 3 443 Personen eine Reintegrationsunterstützung im Rahmen von StarthilfePlus erhalten. Die Höhe der ausgezahlten Fördermittel beläuft sich dabei auf insgesamt 1 416 120,17 Euro.

Die Gesamtsumme umfasst sowohl Auszahlungen für 187 Personen, die im ersten Halbjahr 2025 ausgereist sind, als auch Auszahlungen für 3 256 Personen, die bereits im Jahr 2024 ausgereist sind. Diese zeitliche Überschneidung ist darauf zurückzuführen, dass im Rahmen der Reintegrationsmaßnahmen im Zielland ein Teil der Fördermittel erst sechs bis acht Monate nach der freiwilligen Rückkehr zur Auszahlung kommt.

Eine detaillierte Übersicht der ausgezahlten Fördermittel, differenziert nach Förderart und aufgeschlüsselt nach den zehn wichtigsten Zielländern, beginnend mit dem Land mit der höchsten Anzahl an Ausreisen, ist der nachstehenden Tabelle 1 zu entnehmen (Quelle: Internationale Organisation für Migration – IOM).

Eine Differenzierung danach, ob Leistungen an Asylsuchende oder abgelehnte Asylsuchende gezahlt wurden, ist nicht möglich.

Tabelle 1: Im ersten Halbjahr 2025 über StarthilfePlus ausgezahlte Fördermittel, unabhängig vom Zeitpunkt der Ausreise, nach den zehn wichtigsten Zielländern.

Tabelle auf Seite 74 · 12 Zeilen × 6 Spalten
Geförderte Personen2. finanzielle Starthilfe (in Euro)*Wohnen (in Euro)*Stufe D Wohnen und Medizin (in Euro)*Ausgezahlte Mittel (in Euro)
Türkei1.991581.066,140,000,00581.066,14
Russische Föd.386225.000,000,000,00225.000,00
Irak278113.399,090,000,00113.399,09
Aserbaidschan1740,00156.532,340,00156.532,34
Armenien11959.800,000,000,0059.800,00
Iran830,0083.709,840,0083.709,84
Tadschikistan6325.527,330,000,0025.527,33
Mongolei3715.608,500,000,0015.608,50
Nordmazedonien310,000,006.500,036.500,03
Libanon250,0022.050,440,0022.050,44
Summe3.1871.020.401,06262.292,626.500,031.289.193,71
Gesamt3.4431.125.363,38262.292,6228.464,171.416.120,17

Die nachfolgenden Tabellen 2 und 3 beziehen sich auf Personen, die im ersten Halbjahr 2025 im Rahmen von StarthilfePlus eine Förderung erhalten haben und entweder bereits im Jahr 2024 (Tabelle 2) oder im ersten Halbjahr 2025 (Tabelle 3) ausgereist sind (Quelle: IOM).

Tabelle 2: Anteil der im ersten Halbjahr 2025 geförderten Personen (bezogen auf Tabelle 1), die im Jahr 2024 ausgereist sind – nach den zehn wichtigsten Zielländern

Tabelle auf Seite 74 · 12 Zeilen × 6 Spalten
Jahr 2024Geförderte Personen2. finanzielle Starthilfe (in Euro)*Wohnen (in Euro)*Stufe D Wohnen und Medizin (in Euro)*Ausgezahlte Mittel (in Euro)
Türkei1.991581.066,140,000,00581.066,14
Russische Föd.386225.000,000,000,00225.000,00
Irak278113.399,090,000,00113.399,09
Armenien11959.800,000,000,0059.800,00
Aserbaidschan1060,0088.963,560,0088.963,56
Tadschikistan6325.527,330,000,0025.527,33
Iran530,0049.146,990,0049.146,99
Mongolei3715.698,500,000,0015.698,50
Algerien258.200,000,000,008.200,00
Indien2211.179,840,000,0011.179,84
Zwischensummen3.0801.039.870,90138.110,550,001.177.981,45
Gesamt3.2561.125.363,38143.065,6511.463,891.279.892,92

Tabelle 3: Anteil der im ersten Halbjahr 2025 geförderten Personen (bezogen auf Tabelle 1), die im ersten Halbjahr 2025 ausgereist sind – nach den zehn wichtigsten Zielländern

Tabelle auf Seite 75 · 12 Zeilen × 6 Spalten
Erstes Halbjahr 2025Geförderte Personen2. finanzielle Starthilfe (in Euro)*Wohnen (in Euro)*Stufe D Wohnen und Medizin (in Euro)*Ausgezahlte Mittel (in Euro)
Aserbaidschan680,0067.568,780,0067.568,78
Iran300,0034.562,850,0034.562,85
Nordmazedonien260,000,005.500,035.500,03
Libanon200,0017.095,340,0017.095,34
Serbien120,000,003.500,003.500,00
Georgien80,000,001.999,631.999,63
Montenegro70,000,002.000,002.000,00
Albanien60,000,002.000,002.000,00
Bosnien und Herzegowina50,000,001.000,621.000,62
Moldau, Republik50,000,001.000,001.000,00
Summe1870,00119.226,9717.000,28136.227,25
Gesamt1870,00119.226,9717.000,28136.227,25

* Hinweise: Im Rahmen des StarthilfePlus-Programms erhalten Rückkehrende Reintegrationshilfen in drei verschiedenen Kategorien, die je nach dem Zielland, in das sie zurückkehren, variieren: (1) Personen, die förderfähig für eine 2. Starthilfe sind, erhalten eine finanzielle Unterstützung, frühestens sechs bis acht Monate nach der Rückkehr. In Tabelle 3 sind keine Auszahlungen für die zweite Starthilfe enthalten, da diese gemäß den Programmvorgaben erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Aus diesem Grund erscheinen die betreffenden Rückkehrenden nicht in der Übersicht der zehn wichtigsten Zielländer. (2) Personen, die förderfähig für Wohnhilfen sind, erhalten Sachleistungen im Bereich Wohnen. Die Gewährung der Wohnhilfen erfolgt innerhalb von bis zu zwölf Monaten nach der Rückkehr. (3) Personen, die förderfähig für Stufe D sind, erhalten eine Kombination aus Sachleistungen (Bereiche Medizin und Wohnen) und finanzieller Unterstützung. (Quelle: IOM/BAMF).

* Hinweise: Im Rahmen des StarthilfePlus-Programms erhalten Rückkehrende Reintegrationshilfen in drei verschiedenen Kategorien, die je nach dem Zielland, in das sie zurückkehren, variieren: (1) Personen, die förderfähig für eine 2. Starthilfe sind, erhalten eine finanzielle Unterstützung, frühestens sechs bis acht Monate nach der Rückkehr. In Tabelle 3 sind keine Auszahlungen für die zweite Starthilfe enthalten, da diese gemäß den Programmvorgaben erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Aus diesem Grund erscheinen die betreffenden Rückkehrenden nicht in der Übersicht der zehn wichtigsten Zielländer. (2) Personen, die förderfähig für Wohnhilfen sind, erhalten Sachleistungen im Bereich Wohnen. Die Gewährung der Wohnhilfen erfolgt innerhalb von bis zu zwölf Monaten nach der Rückkehr. (3) Personen, die förderfähig für Stufe D sind, erhalten eine Kombination aus Sachleistungen (Bereiche Medizin und Wohnen) und finanzieller Unterstützung. (Quelle: IOM/BAMF).

Es wird zudem darauf hingewiesen, dass die Personenzahlen sowie Angaben zu den ausgezahlten Fördersummen derzeit noch vorläufig sind. Verbindliche Angaben sind erst nach Abschluss der Prüfung der Verwendungsnachweise zu dem jeweiligen Programm bzw. Projektjahr möglich.