Entwicklungen beim Steuervollzug 2024

Drucksache 21/2452Antwortauf die Kleine Anfrage 21/200129.10.202521 Seiten33 FragenFraktion Die LinkeBundesministerium der FinanzenWirtschaftÖffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben1 Anlage als PDF
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Der Bund unterstützt die Länder bei dem Ziel der Sicherstellung eines gleichmäßigen und einheitlichen Steuervollzugs. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat u. a. die Aufgabe, die Finanzbehörden der Länder bei der Verhütung und Verfolgung von Steuerstraftaten von länderübergreifender, internationaler oder erheblicher Bedeutung zu unterstützen. Mit dem Instrument der Außenprüfung wird durch Betriebsprüfungen, Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen die gesetzeskonforme Steuerfestsetzung gestärkt. In dem Zusammenhang ergeben sich Fragen zu neuen Entwicklungen im Steuervollzug (siehe auch die Antworten der Bundesregierung auf die Kleinen Anfragen auf den Bundestagsdrucksachen 20/7292 sowie 20/11267). Bei den folgenden Fragen 1 bis 10 ist eine Auskunft für die Jahre 2022 und 2023 verzichtbar, sofern gegenüber der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/11267 keine Korrekturen der Zahlen vorgenommen wurden.

Frage 1 Seite 1

Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung der Personalstand (in Vollzeitäquivalenten bzw. Arbeits-Ist) der Finanzbehörden in Deutschland von 2022 bis 2024 entwickelt (bitte nach Jahren sowie Bundesländern und Bundesebene aufschlüsseln)?

Antwort

Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.

Tabelle auf Seite 1 · 3 Zeilen × 5 Spalten
JahrFinanzämterWeitere Bereiche der Steuerverwaltung (Länder)Gesamt LänderBundessteuerverwaltung
202297 603,249 286,35106 889,591 906,1
202397 349,8310 104,47107 454,301 957,4
202496 900,979 964,29106 865,262 008,2

Die Bundesregierung veröffentlicht lediglich das Gesamtergebnis aller Länder bzw. die Bundeswerte. Die jeweiligen Landeswerte dürfen nicht ohne Zustimmung der Länder veröffentlicht werden.

Frage 2 Seite 2

Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der nicht besetzten Planstellen bei den Finanzbehörden in Deutschland von 2022 bis 2024 entwickelt (bitte nach Jahren sowie Bundesländern und Bundesebene aufschlüsseln)?

Antwort

Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.

Tabelle auf Seite 2 · 3 Zeilen × 3 Spalten
JahrNicht besetzte Planstellen FinanzämterNicht besetzte Planstellen Bundessteuerverwaltung
20226 956,11360,4
20236 828,38302,6
20246 869,04225,3

Die Bundesregierung veröffentlicht lediglich das Gesamtergebnis aller Länder bzw. die Bundeswerte. Die jeweiligen Landeswerte dürfen nicht ohne Zustimmung der Länder veröffentlicht werden.

Frage 3 Seite 2

Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der IT-Kräfte in der Steuerverwaltung sowie die Zahl der Mitarbeiter im Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund) in den Jahren von 2015 bis 2024 entwickelt?

Antwort

Die Zahl der IT-Kräfte in der Steuerverwaltung der Länder hat sich von 2015 bis 2024 wie folgt entwickelt.

Tabelle auf Seite 2 · 10 Zeilen × 2 Spalten
JahrIT-Kräfte Steuerverwaltung der Länder (in VZÄ)
20153 400,29
20163 564,12
20173 844,81
20183 923,36
20194 040,53
20204 218,65
20214 317,11
20224 426,28
20234 866,78
20244 784,75

Im Hinblick auf das Personal der Bundessteuerverwaltung kann die Entwicklung den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.

Stammbeschäftigte IT-Kräfte

Tabelle auf Seite 2, 3 · 10 Zeilen × 3 Spalten
JahrBZStITZBund
201540*
2016411 764
2017452 007
2018452 103
2019472 253
2020602 478
2021722 798
2022802 915
2023963 083
20241013 216

*) Das ITZBund wurde im Jahr 2016 gegründet, daher ist eine Erhebung des Personalbestands erst ab 2016 möglich.

*) Das ITZBund wurde im Jahr 2016 gegründet, daher ist eine Erhebung des Personalbestands erst ab 2016 möglich.

Ausbildungszahlen Verwaltungsinformatiker (VIT) – Beginn ab 2018

Tabelle auf Seite 3 · 8 Zeilen × 3 Spalten
EinstellungsjahrAusbildungsplätze BZStAusbildungsplätze ITZ- Bund
2018348
2019350
2020190
2021690
20224120
20236120
20247132
2025683

Ausbildungszahlen Digital Administration and Cyber Security (DACS) – Beginn ab 2022

Tabelle auf Seite 3 · 4 Zeilen × 3 Spalten
EinstellungsjahrKontingent* BZStKontingent* ITZBund
2022210
202396
202476
202466
Frage 4 Seite 3

Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der Auszubildenden in der Finanzverwaltung von 2022 bis 2024 entwickelt (bitte nach Jahren sowie Bundesländern und Bundesebene aufschlüsseln)?

Antwort

Die Angaben zu Auszubildenden in der Finanzverwaltung für den mittleren und gehobenen Dienst sowie vergleichbare laufbahnrechtliche Vorgaben nach Landesrecht, ohne Aufstiegsbeamtinnen und -beamten, können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Die Bundesregierung veröffentlicht lediglich das Gesamtergebnis aller Länder bzw. die Bundeswerte. Die jeweiligen Landeswerte dürfen nicht ohne Zustimmung der Länder veröffentlicht werden.

Tabelle auf Seite 3 · 3 Zeilen × 7 Spalten
202220232024
Mittlerer DienstGehobener DienstMittler DienstGehobener dienstMittlerer DienstGehobener Dienst
Bundesländer gesamt2 7763 7313 0033 5653 1433 701
Bundesebene932453151297
Summe2 7854 0553 0083 8803 1443 998
Frage 5 Seite 3

Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der bundesweit vorhandenen Betriebsprüferinnen und Betriebsprüfer von 2022 bis 2024 entwickelt (bitte nach Jahren sowie Bundesländern und Bundesebene aufschlüsseln)?

Antwort

Für die Jahre 2022 und 2023 wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 3 der Kleinen Anfrage der Gruppe Die Linke (Bundestagsdrucksache 20/11267) verwiesen.

Für das Jahr 2024 liegen der Bundesregierung folgende Angaben vor.

Tabelle auf Seite 4 · 2 Zeilen × 3 Spalten
BehördeStand zumVorhandene Prüferinnen und Prüfer in VZÄ
Finanzämter21.12.202312 359,56
BZSt21.12.2023414
Frage 6 Seite 4

Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung der Personalstand (in Vollzeitäquivalenten bzw. Arbeits-Ist) der Steuerfahndung von 2022 bis 2024 entwickelt (bitte nach Jahren sowie Bundesländern aufschlüsseln)?

Antwort

Für die Jahre 2022 und 2023 wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 4 der Kleinen Anfrage der Gruppe Die Linke auf Bundestagsdrucksache 20/11267 verwiesen.

Zum 31. Dezember 2024 waren bundesweit 2 529 Fahndungsprüferinnen und Fahndungsprüfer in Vollzeitäquivalenten vorhanden.

Die Bundesregierung veröffentlicht lediglich das Gesamtergebnis aller Länder bzw. die Bundeswerte. Die jeweiligen Landeswerte dürfen nicht ohne Zustimmung der Länder veröffentlicht werden.

Frage 7 Seite 4

Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der Betriebsprüfungen von 2022 bis 2024 entwickelt (bitte entsprechend der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/1438, S. 17, nach Jahren, Betriebsgrößenklassen inklusive bedeutender Einkünfte, Bauherrengesellschaften [BHG] bzw. Verlustzuweisungsgesellschaften [VZG] und sonstigen sowie Prüfquoten aufschlüsseln)?

Antwort

Für die Jahre 2022 und 2023 wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 5 der Kleinen Anfrage der Gruppe Die Linke auf Bundestagsdrucksache 20/11267 verwiesen.

Die Anzahl der Betriebe und sonstigen Fallarten, bei denen im Jahr 2024 Betriebsprüfungen abgeschlossen wurden, sowie die Gesamtzahl der Betriebe und sonstigen Fallarten, bei denen nach § 193 der Abgabenordnung eine Betriebsprüfung zulässig ist, ergeben sich aus der folgenden Statistik.

Tabelle auf Seite 4 · 8 Zeilen × 4 Spalten
2024Geprüfte BetriebeGesamtzahl der BetriebePrüfquote in %
Großbetriebe31 210105 60529,6
Mittelbetriebe31 300169 33018,5
Kleinbetriebe28 5011 075 0702,7
Kleinstbetriebe49 7537 482 7020,7
Verlustgesellschaften1599 7461,6
Beteiligungsgesellschaften313 3640,9
Sonstige*6 214--
Summe147 1688 845 8171,7

*) Die aufgeführte Fallart „Sonstiges“ umfasst die Prüfungen, die nicht die anderen in der Antwort genannten Fallarten betreffen (u. a. bei Steuerpflichtigen mit bedeutenden Einkünften, bei Verlustzuweisungsgesellschaften oder Bauherrengemeinschaften)

*) Die aufgeführte Fallart „Sonstiges“ umfasst die Prüfungen, die nicht die anderen in der Antwort genannten Fallarten betreffen (u. a. bei Steuerpflichtigen mit bedeutenden Einkünften, bei Verlustzuweisungsgesellschaften oder Bauherrengemeinschaften)

Frage 8 Seite 5

Welches steuerliche Mehrergebnis wurde nach Kenntnis der Bundesregierung von 2022 bis 2024 durch Betriebsprüfungen festgestellt (bitte nach Jahren und Steuerarten sowie Betriebsgrößenklassen inklusive bedeutender Einkünfte, BHG bzw. VZG und sonstigen aufschlüsseln)?

Antwort

Für die Jahre 2022 und 2023 wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 6 der Kleinen Anfrage der Gruppe Die Linke auf Bundestagsdrucksache 20/11267 verwiesen.

Für das Jahr 2024 sind die bundesweit durch die Betriebsprüfungen festgestellten Mehrsteuern, aufgegliedert nach Steuerarten und Betriebsgrößenklassen, der nachfolgenden Aufstellungen zu entnehmen (alle Beträge in Euro).

Tabelle auf Seite 5 · 6 Zeilen × 5 Spalten
SteuerartGroßbetriebeMittelbetriebeKleinbetriebeKleinst-betriebe
Umsatzsteuer838 190.500203 198 644150 342 777202 923 527
Einkommensteuer1 102 872 121347 095 494260 842 030470 759 950
Körperschaftsteuer2 496 435 842158 823 65077 052 774174 410 480
Gewerbesteuer2 497 024 995260 272 819144 400 467194 615 712
Sonstiges622 990 86585 523 21649 746 86494 493 111
Summe7 557 514 3231 054 913 823682 384 9121 137 202 780

(Fortsetzung)

Tabelle auf Seite 5 · 6 Zeilen × 5 Spalten
SteuerartVerlustgesellschaftenBeteiligungsgesellschaftenSonstige*Summe
Umsatzsteuer431 23911 10336 427 8151 431 525 605
Einkommensteuer1 062 191810 932182 122 8202 365 565 538
Körperschaftsteuer350 3322 694100 074 9293 007 150 701
Gewerbesteuer378 861049 410 3643 146 103 218
Sonstiges128 11024875 210 784928 093 198
Summe2 350 733824 977443 246 71210 878 438 260

*) Die aufgeführte Fallart „Sonstiges“ umfasst die betragsmäßigen Auswirkungen aller Prüfungsfeststellungen, die nicht die anderen in der Antwort genannten Fallarten betreffen (u. a. bei Steuerpflichtigen mit bedeutenden Einkünften, bei Verlustzuweisungsgesellschaften oder Bauherrengemeinschaften).

*) Die aufgeführte Fallart „Sonstiges“ umfasst die betragsmäßigen Auswirkungen aller Prüfungsfeststellungen, die nicht die anderen in der Antwort genannten Fallarten betreffen (u. a. bei Steuerpflichtigen mit bedeutenden Einkünften, bei Verlustzuweisungsgesellschaften oder Bauherrengemeinschaften).

Frage 9 Seite 5

Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung von 2022 bis 2024 das festgestellte Mehrergebnis im Rahmen von Betriebsprüfungen jeweils im Vergleich zu den jeweiligen Steuereinnahmen (bitte nach Jahren und Steuerarten aufschlüsseln)?

Antwort

Die Steuereinnahmen können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Bei den Zahlen handelt es sich um Angaben in Millionen Euro.

Tabelle auf Seite 5 · 12 Zeilen × 4 Spalten
Jahr202220232024
Steuern vom Umsatz284 850291 394302 143
Umsatzsteuer198 201212 596228 651
Einfuhrumsatzsteuer86 64978 79873 493
Gewerbesteuer70 24475 12275 294
Gewerbesteuer netto63 89668 77568 646
Körperschaftsteuer46 33444 85239 758
Körperschaftsteuer brutto46 47045 29440 479
Zinsen nach § 233a AO-254631309
Zinsen nach § 233a AO – Erstattungszinsen1 5311 6141 525
Zinsen nach § 233a AO – Nachzahlungszinsen1 2772 2441 834
veranlagte Einkommensteuer77 41173 38874 845
veranlagte Einkommensteuer brutto88 99885 31686 453
Frage 10 Seite 6

Wie viele Lohnsteuer-Außenprüfungen, Lohnsteuer-Nachschauen, Umsatzsteuer-Sonderprüfungen und Umsatzsteuer-Nachschauen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung von 2022 bis 2024 mit welchem Mehrergebnis durchgeführt (bitte nach Jahren und Prüfungsarten aufschlüsseln)?

Antwort

Im Hinblick auf die Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen wird für die Jahre 2022 und 2023 auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 8 der Kleinen Anfrage der Gruppe Die Linke auf Bundestagsdrucksache 20/11267 verwiesen.

Die nachfolgende Tabelle enthält die angeforderten Angaben für das Jahr 2024 sowie zu den Lohnsteuer- und Umsatzsteuer-Nachschauen der Jahre 2022 bis 2024 (Beträge in Euro). Für die Lohnsteuer- und Umsatzsteuer-Nachschauen liegen keine Daten zu den Mehrergebnissen vor. Dies ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass Nachschauen nicht auf die Erzielung von Mehrergebnissen abzielen, sondern der zeitnahen Aufklärung möglicher steuererheblicher Sachverhalte dienen. Soweit sich aus einer Nachschau ein Anlass für eine Prüfung ergibt, kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen direkt von einer Nachschau zu einer Außenprüfung übergegangen werden oder eine Außenprüfung zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden.

Tabelle auf Seite 6 · 8 Zeilen × 4 Spalten
JahrPrüfungsartAnzahlMehrergebnisse
2022LSt-Nachschau1 253-
USt-Nachschau59 722-
2023LSt-Nachschau1 634-
USt-Nachschau59 812-
2024LSt-Nachschau1 823-
USt-Nachschau58 952-
LSt-Außenprüfung69 199826 915 732
USt-Sonderprüfung63 7331 628 942 702
Frage 11 Seite 6

Wie viele Kassen-Nachschauen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung von 2018 bis 2024 mit welchem Mehrergebnis durchgeführt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?

Antwort

Daten zur Kassen-Nachschau werden von den Finanzbehörden der Länder erst seit dem 1. Januar 2019 statistisch erfasst, weshalb dem Bundesministerium der Finanzen hierzu erstmalig Daten für das Jahr 2019 vorliegen.

Für die Jahre 2019 bis 2024 liegen der Bundesregierung folgende Angaben vor.

Tabelle auf Seite 6 · 6 Zeilen × 2 Spalten
JahrZahl der Kassennachschauen
201911 741
20206 536
20217 471
202211 656
202315 366
202419 080

Angaben zu im Zusammenhang mit Kassen-Nachschauen erzielten Mehrsteuern liegen der Bundesregierung nicht vor. Insbesondere werden bei Kassen-Nachschauen regelmäßig keine Mehrergebnisse aufgezeichnet, da in diesen Fällen zu einer Außenprüfung übergegangen wird.

Frage 12 Seite 7

Wie hat sich die Zahl der Betriebsprüfungen mit Beteiligung der Bundesbetriebsprüfung von 2022 bis 2024 entwickelt (bitte nach Jahren und alleiniger Prüfung der Bundesbetriebsprüfung bzw. Prüfung gemeinsam mit Länderprüfung aufschlüsseln und das Mehrergebnis angeben)?

Antwort
Tabelle auf Seite 7 · 6 Zeilen × 4 Spalten
Jahr202220232024
Anzahl1 1371 2591 164
Mehrgewinn (BMG) in 1 000 Euro6 791 34512 796 5958 511 259
Davon 30 Prozent2 037 4043 838 9792 553 378
Sonstige Steuern in 1 000 Euro177 3251 024 07196 413
Lohnsteuer in 1 000 Euro77 84616 62722 487
Mehrsteuern in 1 000 Euro2 292 5754 879 6772 672 278

In der vorstehenden Tabelle sind die Fälle der Versicherungsteuer und Feuerschutzsteuer nicht enthalten. Die Mitwirkungen im Sinne des § 5 Absatz 1 in Verbindung mit § 19 des Finanzverwaltungsgesetzes sind grundsätzlich in den Zahlen der Gesamtbundesstatistik (z. B. Mehrergebnisse und Anzahl der geprüften Betriebe) enthalten.

Frage 13 Seite 7

Welche Zielvereinbarungen bestehen momentan zwischen Bund und Ländern (bitte wie auf Bundestagsdrucksache 19/1438, S. 23, samt Zielerreichungsgrad angeben)?

Antwort

Für das Jahr 2025 wurden zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und allen obersten Finanzbehörden der Länder Vollzugsziele nach § 21a Absatz 2 des Finanzverwaltungsgesetzes vereinbart. Insgesamt wurden mit den Ländern für acht Aufgabenbereiche 153 Zielwerte vereinbart. Zudem wurden 13 Zielwerte nachrichtlich vereinbart. Eine Tabelle, die diese Zielwerte aufgeschlüsselt nach Ländern wiedergibt, ist als Anlage 1 beigefügt.*

Angaben zu den Zielerreichungsgraden liegen für 2025 noch nicht vor, da diese erst nach Ablauf des Jahres 2025 berechnet werden können.

AnlageAnlage: Zielwerte 2025

PDF-Seiten 19–20 (2 Seiten) · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen

Frage 14 Seite 7

Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Autofallquote in den Jahren von 2022 bis 2024 entwickelt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?

Antwort

Die Autofallquote für die Einkommensteuerveranlagung hat sich von 2022 bis 2024 wie folgt entwickelt.

Tabelle auf Seite 7 · 3 Zeilen × 2 Spalten
JahrAutofallquote
202212,9 Prozent
202314,3 Prozent
202416,7 Prozent

Die Bundesregierung veröffentlicht lediglich das Gesamtergebnis aller Länder bzw. die Bundeswerte. Die jeweiligen Landeswerte dürfen nicht ohne Zustimmung der Länder veröffentlicht werden.

Frage 15 Seite 8

Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Quote der elektronisch eingereichten Steuererklärungen von 2022 bis 2024 entwickelt (bitte nach Jahren und ELSTER-Quote separat ausweisen)?

Antwort

Die ELSTER-Quoten haben sich von 2022 bis 2024 wie folgt entwickelt.

Tabelle auf Seite 8 · 3 Zeilen × 6 Spalten
JahrEinkommensteuerFeststellungenKörperschaftsteuerUmsatzsteuerGewerbesteuer
202276,6 Prozent96,0 Prozent 1)97,9 Prozent 1)94,7 Prozent97,6 Prozent 1)
202378,8 Prozent91,5 Prozent98,2 Prozent 1)94,6 Prozent97,2 Prozent
202481,1 Prozent92,5 Prozent97,0 Prozent94,7 Prozent97,8 Prozent

1) Angaben ohne das Land Nordrhein-Westfalen.

Frage 16 Seite 8

Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Gesamtsteuerrückstände und das Volumen an Steuerstundungen von 2022 bis 2024 entwickelt (bitte nach Jahren und Steuerarten aufschlüsseln)?

Antwort

Zur Entwicklung des Volumens der Steuerstundungen und der in Vollstreckung befindlichen Steuerrückstände für die Jahre 2022 und 2023 wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 11 und 21 der Kleinen Anfrage der Gruppe Die Linke auf Bundestagsdrucksache 20/13523 verwiesen.

Das Volumen der Steuerstundungen und in Vollstreckung befindlichen Gesamtsteuerrückstände 2024 (nach Steuerart aufgeschlüsselt) kann den nachstehenden Tabellen entnommen werden. Dabei ist hinzuweisen, dass die Bundesregierung lediglich das Gesamtergebnis aller Länder bzw. die Bundeswerte veröffentlicht. Die jeweiligen Landeswerte dürfen nicht ohne Zustimmung der Länder veröffentlicht werden.

Tabelle auf Seite 8 · 11 Zeilen × 2 Spalten
Stundungen an Besitz- und Verkehrsteuern zum 31.12.2024 (Betrag in 1 000 Euro)
Lohnsteuer1 064
Veranlagte Einkommensteuer4 695 792
Veranlagte Körperschaftsteuer75 785
Umsatzsteuer (ohne EUSt)132 813
Nicht veranlagte Steuer vom Ertrag114
Abgeltungsteuer auf Zins- und Veräußerungserträge0
Grunderwerbsteuer49 119
Erbschaftsteuer246 196
Solidaritätszuschlag255 367
Übrige Besitz- und Verkehrsteuern390
Gesamt5 456 640
Tabelle auf Seite 8, 9 · 11 Zeilen × 2 Spalten
In Vollstreckung befindliche Rückstände an Besitz- und Verkehrsteuern zum 31.12.2024 (Betrag in 1 000 Euro)
Lohnsteuer251 977
Veranlagte Einkommensteuer1 873 096
Veranlagte Körperschaftsteuer408 331
Umsatzsteuer (ohne EUSt)3 148 554
Nicht veranlagte Steuer vom Ertrag155 792
Abgeltungsteuer auf Zins- und Veräußerungserträge5
Grunderwerbsteuer105 204
Erbschaftsteuer164 086
Solidaritätszuschlag117 629
Übrige Besitz- und Verkehrsteuern18 601
Gesamt6 243 275
Frage 17 Seite 9

In wie vielen Datensätzen und in welcher Höhe wurden für die Jahre von 2022 bis 2024 von Deutschland im Rahmen des Common-Reporting-Standard Austauschs Kontostände bzw. Erträge an andere Staaten übermittelt und von anderen Ländern empfangen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?

Antwort

Datenausgang (Übermittlungen in das Ausland)

Tabelle auf Seite 9 · 3 Zeilen × 4 Spalten
MeldezeitraumDatensätzeSumme Kontensalden (in Euro)Summe Erträge (in Euro)
202212 391 218243 929 722 94181 624 273 571
202312 349 263277 948 229 009265 323 961 444
202415 580 4571 048 980 124 245322 291 159 375

Der signifikante Anstieg bei der Summe der Kontensalden für den Meldezeitraum 2024 ist auf eine geringe Anzahl miteinander zusammenhängender Meldungen zurückzuführen, welche außergewöhnlich hohe Salden aufweisen. Die betroffenen Meldungen werden derzeit durch das BZSt dahingehend analysiert, ob es sich möglicherweise um fehlerhafte Meldungen handelt.

Dateneingang (Entgegennahmen aus dem Ausland)

Tabelle auf Seite 9 · 3 Zeilen × 4 Spalten
MeldezeitraumDatensätzeSumme Kontensalden (in Euro)Summe Erträge (in Euro)
202212 311 624705 635 919 265498 179 705 358
202314 836 423742 058 852 695385 194 522 107
202414 459 790833 751 271 647426 593 760 004

Zur Einordnung der vorstehenden Zahlen wird darauf hingewiesen, dass der dem Austausch zugrundeliegende Gemeinsame Meldestandard (CRS) ausdrücklich vorschreibt, dass bei Gemeinschaftskonten zu allen Kontoinhabern separate Meldungen zu übermitteln sind, die jeweils den gesamten Kontosaldo bzw. die gesamte Summe der Erträge ausweisen. Es ist damit unvermeidbar, dass die statistischen Angaben Mehrfacherfassungen derselben Kontosalden und Erträge enthalten.

Frage 18 Seite 9

Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils in den Jahren von 2017 bis 2024 die Anzahl mitteilungspflichtiger Rechtseinheiten entwickelt, und wie viele davon waren bzw. sind jeweils in das Transparenzregister eingetragen (bitte nach Jahren und Rechtsformen oder ersatzweise wie auf Bundestagsdrucksache 20/8480, S. 3, entsprechend der Klassifizierung in § 59 Absatz 8 des Geldwäschegesetzes aufschlüsseln)?

Antwort

Im Transparenzregister werden aufgrund der Übertragung der Indexdaten aus den Registern der Länder alle in Deutschland erfassten Rechtseinheiten geführt. Vor diesem Hintergrund wird die Frage 18 so verstanden, dass sie sich auf die Anzahl der mitteilungspflichtigen Rechtseinheiten und auf die Anzahl der Rechtseinheiten, die eine Mitteilung an das Transparenzregister gemacht haben, bezieht. Sowohl die Anzahl der mitteilungspflichtigen Rechtseinheiten als auch die Anzahl der Rechtseinheiten, die eine Mitteilung an das Transparenzregister gemacht haben, sind in dem erfragten Zeitraum stetig angestiegen. Die jeweilige Anzahl kann den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.

Stand: 31. Dezember 2017

Tabelle auf Seite 10 · 16 Zeilen × 3 Spalten
RechtsformAnzahl der RechtseinheitenMit einer Mitteilung der wirtschaftlich Berechtigten
Aktiengesellschaft12 6241 144
Eingetragene Genossenschaft8 50230
Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)2900
Gesellschaft mit beschränkter Haftung1 180 39321 074
Kommanditgesellschaft254 1327 352
Kommanditgesellschaft auf Aktien26943
Offene Handelsgesellschaft21 252223
Partnerschaftsgesellschaft13 943157
Europäische Genossenschaft131
Societas Europaea48191
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit1251
Trust6262
Stiftung856856
Sonstige (hier fallen auch Stiftungen drunter, die seinerzeit die Rechtsform noch nicht konkret angegeben haben)9 1859 044
VereinVereinsregister noch nicht angeschlossen
Ausländische VereinigungGesetzliche Grundlage noch nicht vorhanden

Stand: 31. Dezember 2018

Tabelle auf Seite 10 · 16 Zeilen × 3 Spalten
RechtsformAnzahl der RechtseinheitenMit einer Mitteilung der wirtschaftlich Berechtigten
Aktiengesellschaft12 5961 552
Eingetragene Genossenschaft8 49546
Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)3050
Gesellschaft mit beschränkter Haftung1 220 66327 437
Kommanditgesellschaft260 2428 798
Kommanditgesellschaft auf Aktien29553
Offene Handelsgesellschaft21 269250
Partnerschaftsgesellschaft14 825196
Europäische Genossenschaft151
Societas Europaea530118
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit1252
Trust208203
Stiftung1 0661 066
Sonstige (umfasst auch Stiftungen, die ursprünglich die Rechtsform noch nicht konkret angegeben haben)11 00210 906
Verein607 119498
Ausländische Vereinigung--

Stand: 31. Dezember 2019

Tabelle auf Seite 11 · 16 Zeilen × 3 Spalten
RechtsformAnzahl der RechtseinheitenMit einer Mitteilung der wirtschaftlich Berechtigten
Aktiengesellschaft12 4676 032
Eingetragene Genossenschaft8 51285
Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)3280
Gesellschaft mit beschränkter Haftung1 265 05740 607
Kommanditgesellschaft267 03419 084
Kommanditgesellschaft auf Aktien32174
Offene Handelsgesellschaft21 295661
Partnerschaftsgesellschaft15 674360
Europäische Genossenschaft163
Societas Europaea599169
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit12712
Trust225220
Stiftung1 2961 296
Sonstige (umfasst auch Stiftungen, die ursprünglich die Rechtsform noch nicht konkret angegeben haben)12 00511 841
Verein610 621632
Ausländische Vereinigung--

Stand: 31. Dezember 2020

Tabelle auf Seite 11 · 16 Zeilen × 3 Spalten
RechtsformAnzahl der RechtseinheitenMit einer Mitteilung der wirtschaftlich Berechtigten
Aktiengesellschaft12 3927 704
Eingetragene Genossenschaft8 589204
Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)3482
Gesellschaft mit beschränkter Haftung1 318 13269 434
Kommanditgesellschaft274 51240 638
Kommanditgesellschaft auf Aktien345120
Offene Handelsgesellschaft21 3091 004
Partnerschaftsgesellschaft16 312563
Europäische Genossenschaft205
Societas Europaea671256
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit13521
Trust273265
Stiftung2 3822 382
Sonstige (umfasst auch Stiftungen, die ursprünglich die Rechtsform noch nicht konkret angegeben haben)13 97913 737
Verein613 3991 212
Ausländische Vereinigung571557

Stand: 31. Dezember 2021

Tabelle auf Seite 12 · 16 Zeilen × 3 Spalten
RechtsformAnzahl der RechtseinheitenMit einer Mitteilung der wirtschaftlich Berechtigten
Aktiengesellschaft12 3978 753
Eingetragene Genossenschaft8 9271 505
Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)37413
Gesellschaft mit beschränkter Haftung1 388 453195 007
Kommanditgesellschaft283 44670 837
Kommanditgesellschaft auf Aktien354168
Offene Handelsgesellschaft21 5292 062
Partnerschaftsgesellschaft16 8761 800
Europäische Genossenschaft226
Societas Europaea772455
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit16042
Trust316306
Stiftung3 4003 400
Sonstige (umfasst auch Stiftungen, die ursprünglich die Rechtsform noch nicht konkret angegeben haben)15 56415 224
Verein615 3233 536
Ausländische Vereinigung1 0751 049

Stand: 31. Dezember 2022

Tabelle auf Seite 12 · 16 Zeilen × 3 Spalten
RechtsformAnzahl der RechtseinheitenMit einer Mitteilung der wirtschaftlich Berechtigten
Aktiengesellschaft12 34110 352
Eingetragene Genossenschaft9 2385 628
Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)41648
Gesellschaft mit beschränkter Haftung1 450 249833 230
Kommanditgesellschaft290 997184 757
Kommanditgesellschaft auf Aktien366289
Offene Handelsgesellschaft21 6057 939
Partnerschaftsgesellschaft17 3117 611
Europäische Genossenschaft2313
Societas Europaea870745
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit16579
Trust357345
Stiftung4 6434 643
Sonstige (umfasst auch Stiftungen, die ursprünglich die Rechtsform noch nicht konkret angegeben haben)17 95617 603
Verein618 284507 430
Ausländische Vereinigung1 6751 644

Stand: 31. Dezember 2023

Tabelle auf Seite 13 · 16 Zeilen × 3 Spalten
RechtsformAnzahl der RechtseinheitenMit einer Mitteilung der wirtschaftlich Berechtigten
Aktiengesellschaft12 89811 131
Eingetragene Genossenschaft9 7436 685
Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)46285
Gesellschaft mit beschränkter Haftung1 542 541994 731
Kommanditgesellschaft303 516214 062
Kommanditgesellschaft auf Aktien411343
Offene Handelsgesellschaft22 39910 157
Partnerschaftsgesellschaft17 7739 251
Europäische Genossenschaft2716
Societas Europaea1 049937
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit169110
Trust395379
Stiftung5 3325 332
Sonstige (umfasst auch Stiftungen, die ursprünglich die Rechtsform noch nicht konkret angegeben haben)21 55221 128
Verein622 004548 106
Ausländische Vereinigung3 0022 960

Stand: 31. Dezember 2024

Tabelle auf Seite 13 · 17 Zeilen × 3 Spalten
RechtsformAnzahl der RechtseinheitenMit einer Mitteilung der wirtschaftlich Berechtigten
Aktiengesellschaft12 51011 000
eGbR46 04215 320
Eingetragene Genossenschaft10 0537 368
Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)491139
Gesellschaft mit beschränkter Haftung1 590 6311 099 577
Kommanditgesellschaft307 435229 406
Kommanditgesellschaft auf Aktien407360
Offene Handelsgesellschaft22 23011 435
Partnerschaftsgesellschaft18 07010 417
Europäische Genossenschaft2720
Societas Europaea1 1231 036
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit16681
Trust420409
Stiftung5 8925 892
Sonstige (umfasst auch Stiftungen, die ursprünglich die Rechtsform noch nicht konkret angegeben haben)25 16924 679
Verein625 856556 480
Ausländische Vereinigung3 9723 925
Frage 19 Seite 14

In wie vielen Fällen kam es in den Jahren von 2022 bis 2024 zur Einziehung von Vermögen (bitte nach Jahren und Rechtsgrundlage aufschlüsseln und das Einziehungsvolumen angeben; wenn keine entsprechende Statistik vorliegt, wie hat sich nach sonstiger Kenntnis der Bundesregierung die Nutzung der Einziehung nach § 76a Absatz 4 des Strafgesetzbuchs entwickelt, und wie bewertet sie diese Entwicklung)?

Antwort

Im Sinne der Fragestellung liegen der Bundesregierung aus den statistischen Meldungen der obersten Finanzbehörden der Länder die folgenden Angaben zu von den Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter nach § 29a des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) eingezogenen Taterträgen vor.

Tabelle auf Seite 14 · 3 Zeilen × 3 Spalten
JahrZahl der BescheideEingezogene Beträge (in Euro)
2022422 301 089
2023367 457 693
2024552 907 402
Frage 20 Seite 14

Wie beurteilt die Bundesregierung die Idee einer allgemeinen, wissenschaftlichen Steuerlückenschätzung über die bestehenden Schätzungen der Mehrwertsteuerlücke hinaus mit dem Ziel einer effektiveren Fokussierung von Ressourcen der staatlichen Steuerkriminalitätsbekämpfung?

Antwort

Der Nutzen von Steuerlückenschätzungen zur effektiveren Fokussierung von Ressourcen der staatlichen Steuerkriminalitätsbekämpfung hängt stark vom gewählten methodischen Ansatz ab. Grundsätzlich unterscheidet man hier zwischen Top-Down Schätzungen, bei denen die potentielle Steuerbasis aus aggregierten volkswirtschaftlichen Daten abgeleitet wird, und Bottom-Up Schätzungen, bei denen die Schätzung der potentiellen Steuerbasis mit Hilfe von Mikrodaten, wie z. B. Betriebsprüfungsdaten, erfolgt.

Für eine allgemeine und umfassende Steuerlückenschätzung, aus der Maßnahmen für die staatlichen Steuerkriminalitätsbekämpfung abgeleitet werden könnten, müssten Top-Down und Bottom-Up Schätzungen kombiniert werden. Zum einen bedarf es Mikrodaten (Bottom-Up Schätzung), die eine Segmentierung der Ergebnisse zulassen und so zur Identifizierung von Ursachen der Steuerlücken genutzt werden können.

Zum anderen bieten Top-Down Schätzungen eine breite wirtschaftliche Abdeckung, können allerdings aufgrund der unterschiedlichen Datenstrukturen von volkswirtschaftlichen (z. B. Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen) und administrativen Daten in der Regel nicht disaggregiert werden. Die Validität der Ergebnisse hängt maßgeblich von der Datenverfügbarkeit und -qualität ab; mit den aktuell verfügbaren Datenquellen können keine Steuerlückenschätzungen vorgenommen werden, die dem oben beschriebenen Ziel dienen.

Eine umfassende Steuerlückenschätzung, die verschiedene bestehende Methoden und Datenbasen kombiniert, wäre extrem kosten- und ressourcenintensiv und Ergebnisse können oft nur mit einem langen Zeitverzug bereitgestellt werden.

Frage 21 Seite 15

Wie viele Datensätze zu Konten deutscher Steuerpflichtiger erhielt Deutschland von 2022 bis 2024 von den USA im Rahmen des Foreign Account Tax Compliance Act-Abkommens, und wie hoch waren das Volumen der Kontostände sowie die Zuordnungsquote (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?

Antwort

Die Frage kann aufgrund entgegenstehender Vertraulichkeitsvorschriften in den dem Austausch zugrundeliegenden zwischenstaatlichen Rechtsgrundlagen (Artikel 3 Absatz 7 des sog. FATCA-Abkommens* in Verbindung mit Artikel 26 Absatz 1 Satz 3 und 4 des mit den USA geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens**) nicht beantwortet werden. Diese Vorschriften dienen neben dem Schutz der berechtigten Interessen der von dem Informationsaustausch konkret betroffenen Personen auch der Gewährleistung der effektiven Arbeitsweise der beteiligten Steuerverwaltungen. Demnach unterliegen auch Metadaten über den Informationsaustausch, wie beispielsweise Angaben zur Quantität und qualitativen Bewertung einzelner Austauschverhältnisse einschließlich dahingehender aggregierter statistischer Daten, der Vertraulichkeit. Die Offenlegung dieser geschützten Informationen dürfte nur erfolgen, wenn die zuständige Behörde des anderen Staates, der die zugrundeliegenden Daten übermittelt hat – hier der USA – dem zustimmt. Ein derartiges Einvernehmen konnte in der Kürze der Zeit nicht erzielt werden.

Frage 22 Seite 15

Wie viele Konten in Deutschland mit welchem Volumen in Euro können ausländischen Inhabern zugeordnet werden (bitte die 25 größten Länder nach Volumen, inklusive Angabe des länderspezifischen Volumens, angeben)?

Antwort

Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden, wobei die Sortierung anhand der Volumina der Kontosalden erfolgt ist.

Tabelle auf Seite 15, 16 · 25 Zeilen × 4 Spalten
Ansässigkeitsstaat KontoinhaberDatensätzeKontensaldo (in Euro)Erträge (in Euro)
Norwegen50 612500 321 275 977***148 480 278
Schweiz1 067 960166 570 901 1657 161 126 586
Vereinigtes Königreich381 964140 752 701 0563 144 586 445
Niederlande1 887 74139 717 498 081265 312 804 250
USA229 826****37 997 276 36880 389 397 193
Luxemburg160 02635 130 707 5224 283 923 418
Österreich1 107 58530 725 413 0326 638 229 153
Spanien2 469 52418 244 932 6575 074 831 875
Frankreich2 882 81115 271 610 6175 535 088 636
Italien1 669 65613 311 836 1693 454 031 912
Belgien456 5708 439 923 4571 522 669 136
Irland323 3136 252 536 732827 795 592
Griechenland225 7805 601 871 095642 782 839
China173 2024 305 658 390647 123 429
Zypern19 6174 029 940 779552 263 361
Portugal504 5993 684 169 7901 292 720 874
Türkei82 2023 441 857 454472 212 819
Polen247 1953 155 245 357430 464 958
Schweden129 4893 032 542 076446 423 852
Dänemark106 9213 007 168 6736 500 536 020
Tschechien234 1722 936 573 622309 558 047
Kanada83 9852 424 926 214394 518 962
Australien75 1892 368 143 791286 025 806
Südafrika40 8082 179 005 007336 177 748
Liechtenstein8 4612 168 065 167311 061 075
Frage 23 Seite 16

Wie beurteilt die Bundesregierung, dass ausweislich auf Bundestagsdrucksache 20/13523, S. 26, seit 2021 keine Gruppenersuchen der deutschen Behörden initiiert bzw. mit Dateneingang beantwortet wurden, und worin liegen nach Ansicht der Bundesregierung die Gründe für den Rückgang an beantworteten Anfragen?

Antwort

Es ist nicht zutreffend, dass seit 2021 keine Gruppenersuchen durch deutsche Behörden initiiert wurden. Die in Bezug genommene Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 20/13523 gibt unter der Bezeichnung „Dateneingang“ über die aus dem Ausland beim BZSt eingegangenen Gruppenersuchen Auskunft. Unter „Datenausgang“ sind die Ersuchen zu verstehen, die das BZSt an das Ausland gerichtet hat – das bedeutet Ersuchen, die durch das Inland initiiert worden sind.

Die aktuellen Zahlen bis einschließlich 16. Oktober 2025 sind nachfolgend aufgelistet.

Tabelle auf Seite 16 · 2 Zeilen × 7 Spalten
Gruppenersuchen202020212022202320242025 (bis 16.10.)
Gruppenersuchen aus dem Ausland300033
Gruppenersuchen aus dem Inland an das Ausland233134
Frage 24 Seite 16

Mit welcher Begründung will die Bundesregierung Daten aus länderbezogener Berichterstattung nicht systematisch auswerten und in Steuerprüfungen einfließen lassen (ausweislich des Berichts des Bundesrechnungshofs „Maßnahmen zur Stärkung der Einnahmenbasis“, S. 38 f.)?

Antwort

Die länderbezogenen Daten werden zwischenzeitlich regelmäßig durch das BZSt an die Länder übermittelt. Der Bericht ist insoweit überholt.

Frage 25 Seite 16

Welche Maßnahmen, die vom Bundesrechnungshof im oben genannten Bericht empfohlen wurden, plant die Bundesregierung, in dieser Legislaturperiode umzusetzen?

Antwort

Das BMF wird erneut mit den für Betriebsprüfung zuständigen Referatsleitungen erörtern, wie die Auswertungen noch weiter verbessert werden können.

Frage 26 Seite 17

In wie vielen Fällen seit 2015 hat das BZSt von seinem Initiativrecht bei Betriebsprüfungen Gebrauch gemacht, und in wie vielen Fällen ergingen Weisungen oder hat das Bundesministerium der Finanzen von seiner Letztentscheidungskompetenz Gebrauch gemacht (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?

Antwort
Tabelle auf Seite 17 · 10 Zeilen × 3 Spalten
Jahr§ 19 IV FVG (Letztentscheidungs-kompetenz)§ 19 V FVG (Initiativrecht)
201510
201610
201700
201811
201900
202012
202114
202200
202300
202421
Frage 27 Seite 17

Gibt es nach Einschätzung der Bundesregierung strukturelle Ähnlichkeiten zwischen den Fällen, in denen es zu solchen Weisungen gekommen ist, beispielsweise im Hinblick auf die Steuerart oder die Fallvolumina?

Antwort

Grundsätzlich können keine Ähnlichkeiten in den Fällen festgestellt werden. Auch lassen sich keine Abhängigkeiten zu einer bestimmten Steuerart oder der Höhe der Feststellung erkennen.

Frage 28 Seite 17

In wie vielen Fällen hat das BZSt seit 2020 Vorfeldermittlungen im Rahmen von § 208a der Abgabenordnung durchgeführt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?

Antwort

Das BZSt führt jährlich eine Vielzahl von Vorfeldermittlungen in verschiedenen steuerlichen Bereichen seines Zuständigkeitsbereiches durch. Die Anzahl wird jedoch nicht statistisch erfasst.

Frage 29 Seite 17

Wie viele Umsatzsteuer-Nachschauen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2015 bei im vorhergehenden Kalenderjahr neu gegründeten Unternehmen durchgeführt, wie viele dieser Prüfungen wurden vor Ort durchgeführt, und wie viele Scheinunternehmen wurden dabei entdeckt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?

Antwort

Für die Kontrolle und Erhebung der Umsatzsteuer sind nach Artikel 108 des Grundgesetzes die Länder zuständig. Entsprechende statistische Erhebungen liegen der Bundesregierung daher nicht vor. Zudem liegen der Bundesregierung auch keine Informationen darüber vor, dass entsprechende statistische Erhebungen in den Ländern geführt werden.

Frage 30 Seite 18

Welche Daten liegen der Bundesregierung vor, um die Effektivität von Xpider zu bewerten, und ist die Bundesregierung zufrieden mit dem aktuellen Stand des Instruments oder plant sie eine Weiterentwicklung seiner Kapazitäten?

Antwort

Der Einsatz und die Weiterentwicklung von Xpider erfolgten in Abstimmung mit den Ländern. Hierzu steht das BMF im regelmäßigen Austausch mit den Ländern.

Frage 31 Seite 18

In wie vielen Fällen haben die beim BZSt angesiedelten Bundesbetriebsprüferinnen und Bundesbetriebsprüfer gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes seit 2015 an Außenprüfungen von Banken und Unternehmen mitgewirkt, bei wie vielen Fällen sind die Verfahren abgeschlossen, und welches Mehrergebnis bzw. welcher Schadensumfang konnte festgestellt werden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?

Antwort

§ 3 Absatz 1 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG) stellt keine eigenständige Rechtsgrundlage für die Mitwirkung des BZSt an Außenprüfungen dar.

Die in § 3 FVG geregelte Leitungs- und Koordinationsbefugnis des Bundesministeriums der Finanzen begründet keine operative Prüfungskompetenz. Die Mitwirkung der beim BZSt angesiedelten Bundesbetriebsprüferinnen und -prüfer erfolgt vielmehr ausschließlich auf Grundlage von § 5 Absatz 1 Nummer 1 FVG in Verbindung mit § 19 FVG. Ein auf § 3 FVG gestütztes oder hiervon abgeleitetes Mitwirkungsverfahren wird in der Bundesbetriebsprüfung nicht praktiziert. Entsprechend liegen keine Fälle vor, in denen Bundesbetriebsprüferinnen und -prüfer nach § 3 FVG an Außenprüfungen mitgewirkt hätten.

Frage 32 Seite 18

In wie vielen Fällen hat das BZSt im Einvernehmen mit den Ländern nach § 3 Absatz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes i. V. m. § 5 Absatz 1 der Abgabenordnung und § 19 des Finanzverwaltungsgesetzes seit 2015 eigenständige Außenprüfungen von Banken und Unternehmen durchgeführt, insbesondere bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, bei wie vielen Fällen sind die Verfahren abgeschlossen, und welches Mehrergebnis bzw. welcher Schadensumfang konnte festgestellt werden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?

Antwort

Die Durchführung eigenständiger Außenprüfungen erfolgt ausschließlich nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 FVG in Verbindung mit § 19 Absatz 3 FVG und im Einvernehmen mit den Ländern. Es wurden keine „Auftragsprüfungen“ in Sinne der Fragestellung veranlasst oder durchgeführt.

Frage 33 Seite 18

Plant die Bundesregierung zukünftig eine periodische Publikation zu Entwicklungen beim Steuervollzug, angelehnt an die in der vorliegenden Kleinen Anfrage erbetenen Zahlen und Einschätzungen?

Antwort

Dies ist aktuell nicht geplant.