Vorbemerkung der Fragesteller
Vorbemerkung der Fragesteller
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat in den letzten Jahren mit erheblichen Mitteln aus dem Bundeshaushalt sowie eigenen Haushaltsmitteln zur arbeitsmarktbezogenen Eingliederung von Arbeitslosen beigetragen. Im Fokus dieser Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) stehen insbesondere Menschen mit Migrationshintergrund, Geflüchtete und Langzeitarbeitslose. Zu den eingesetzten Instrumenten gehören unter anderem Sprachkurse, Qualifizierungsprogramme, Eingliederungszuschüsse, Aktivierungs- und Vermittlungsmaßnahmen sowie unterschiedliche Coaching-Angebote (vgl. www. bmas.de/DE/Arbeit/Grundsicherung-Buergergeld/Beratung-und-Vermittlung/e ingliederungsleistungen.html).
Trotz des gesellschaftlich-politischen Ziels, die Integration in den Arbeitsmarkt langfristig zu fördern, häufen sich laut Presseberichten und Forschungsergebnissen Hinweise auf strukturelle und inhaltliche Herausforderungen. Demnach seien insbesondere die Budgets für Eingliederungsleistungen seit Jahren rückläufig, sodass unter anderem Geld für Lohnzuschüsse an Arbeitgeber nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stünden (vgl. www.mdr.de/na chrichten/deutschland/politik/jobcenter-buergergeld-eingliederung-langzeitarb eitslose-zuschuss-budget-100.html).
Gleichwohl bekräftigen die Parteien CDU, CSU und SPD, die die jetzige Bundesregierung tragen, in ihrem Koalitionsvertrag vom 5. Mai 2025, den Jobcentern ausreichende Mittel für die Integration von Arbeitslosen in den Arbeitsmarkt bereitstellen zu wollen (vgl. www.koalitionsvertrag2025.de/sites/www. koalitionsvertrag2025.de/files/koav_2025.pdf, S. 16).
Vor diesem Hintergrund und im Sinne einer gründlichen parlamentarischen Evaluation der Finanzierung, Mittelverwendung und Effektivität der Eingliederungsleistungen der Bundesagentur für Arbeit ist nach Auffassung der Fragesteller eine Bestandsaufnahme der jüngsten Entwicklungen in diesem für den hiesigen Arbeitsmarkt zentralen Politikfeld sinnvoll und geboten.
Vorbemerkung der Bundesregierung
Eingliederungsleistungen sind zentraler Bestandteil der aktiven Arbeitsmarktpolitik nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II und SGB III). Die aktive Arbeitsförderung und die hierfür eingesetzten Mittel sollen dem Entstehen von Arbeitslosigkeit entgegenwirken, die Dauer der Arbeitslosigkeit oder Hilfebedürftigkeit verkürzen bzw. beenden und den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt unterstützen. Dafür ist unabhängig von Alter, Geschlecht oder Herkunft in jedem Einzelfall die Maßnahme auszuwählen, die eine möglichst nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt verspricht oder die Hilfebedürftigkeit beseitigt. Um dies zu erreichen, stehen verschiedene Maßnahmen für unterschiedliche Personengruppen zur Verfügung.
Wie haben sich die Budgets bzw. Haushaltsmittel für Eingliederungsleistungen bei der Bundesagentur für Arbeit sowie bei den Jobcentern insgesamt in den letzten zehn Jahren entwickelt (bitte differenziert nach Jahren und Instrumenten, wie z. B. Aktivierung, berufliche Weiterbildung, Sprachförderung, Coaching, Eingliederungszuschüsse, sowie die jährlichen Veränderungen in absoluten und relativen Zahlen ausweisen)?
Für das SGB II verweist die Bundesregierung hinsichtlich der Soll-Ausgaben beim Titel 1101/01/685 11 – Leistungen zur Eingliederung in Arbeit für die Jahre 2016 bis 2025 auf ihre Antwort zu Frage 9 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 21/2134.
Für das SGB III zeigt die nachfolgende Tabelle die Soll-Ansätze im Eingliederungstitel in Mrd. Euro.
| 2016 | 2017 | 2018 | 2019 | 2020 | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 | 2025 |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 3,69 | 4,00 | 3,93 | 4,20 | 3,69 | 3,55 | 3,51 | 3,18 | 3,28 | 4,03 |
Im Bundeshaushalt wie auch im Haushaltsplan der Bundesagentur für Arbeit (BA) werden die Leistungen der aktiven Arbeitsmarktpolitik jeweils nur in einem Titel, und zwar dem Titel 1101/01/685 11 – Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Bundeshaushalt und dem Eingliederungstitel 2/685 11 im BA-Haushalt veranschlagt. Es findet keine Veranschlagung für einzelne Instrumente statt.
Über welche Budgets bzw. Haushaltsmittel für Eingliederungsleistungen verfügten die BA und Jobcenter 2024 allein im Bundesland Hessen?
Die Jobcenter im Bundesland Hessen (gemeinsame Einrichtungen und zugelassene kommunale Träger) verfügten 2024 über 292,25 Mio. Euro an Mitteln für Eingliederungsleistungen im SGB II (ohne die Mittel für die Ausfinanzierung des Beschäftigungszuschuss nach § 16e SGB II a. F.).
Für den Eingliederungstitel im SGB III wurden den Agenturen für Arbeit im Bundesland Hessen (entspricht dem Bezirk der Regionaldirektion Hessen) zu Beginn des Jahres 2024 rd. 204,98 Mio. Euro zugeteilt.
Mit welchen Budgets für Eingliederungsleistungen in den Bereichen des SGB II und des SGB III sowie etwaigen Veränderungen der Finanzmittel kalkuliert die Bundesregierung innerhalb der laufenden Legislaturperiode (bitte die veranschlagten Budgets für die nächsten Jahre ausweisen)?
Für das SGB II sieht die Bundesregierung eine Aufstockung des Titels 1101/01/685 11 – Leistungen zur Eingliederung in Arbeit um 1 Mrd. Euro jährlich ab dem Jahr 2026 im Vergleich zur alten Finanzplanung vor. Der Titel im Bundeshaushalt ist dann mit jährlich 4,7 Mrd. Euro veranschlagt.
Für das SGB III wird der Haushaltsplan vom Vorstand der BA aufgestellt, vom Verwaltungsrat festgestellt und von der Bundesregierung genehmigt. Für das Jahr 2026 ist der Aufstellungsprozess für den Haushalt der BA noch nicht abgeschlossen.
Wie bewertet die Bundesregierung die aktuelle Haushaltsplanung der BA mit Blick auf eine ggf. systematische Über- oder Unterbudgetierung im Bereich der Eingliederungsleistungen?
Nach § 71b Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) werden die Ermessensleistungen im Haushaltsplan der BA in einem Eingliederungstitel veranschlagt. Für die Höhe der Veranschlagung ist hierfür, wie für den gesamten BA-Haushaltsplan, die jeweilige Herbstprognose für die gesamtwirtschaftliche Entwicklung der Bundesregierung maßgeblich. Eine Über- oder Unterbudgetierung im Bereich der Eingliederungsleistungen erfolgt daher nicht.
Gab es seit 2015 Überschüsse in Haushaltspositionen für Eingliederungsleistungen, die zur Deckung anderer Ausgaben herangezogen wurden, wenn ja, wie oft ist das seit 2015 passiert, und wie hoch waren die Überschüsse im Durchschnitt?
Die einzelnen Leistungen des Eingliederungstitels können als reine Ausgabepositionen keine Überschüsse generieren.
Welche Regeln gelten innerhalb der BA zur Umverteilung bzw. Querfinanzierung von Mitteln innerhalb des Haushaltsplans, insbesondere zwischen Maßnahmenausgaben und Verwaltungsausgaben?
Im Haushaltsplan der BA, der die Finanzierung des SGB III abdeckt, sind die Budgets des Eingliederungstitels grundsätzlich nicht zur Deckung anderer Haushaltskapitel vorgesehen. Das gilt damit auch für die Verwaltungsausgaben, die in den Kapiteln 5 und 6 des Haushaltsplans der BA veranschlagt sind. Im Übrigen wird auf die Haushaltspläne der BA verwiesen.
In wie vielen Arbeitsagenturen und Jobcentern bundesweit fanden 2024 interne Umverteilungen bzw. Querfinanzierungen von Haushaltsmitteln statt, und in wie vielen Fällen wurden in den letzten fünf Jahren Mittel aus Förderbudgets der Eingliederungsleistungen zur Deckung von Verwaltungsaufwendungen verwendet (bitte die absoluten und relativen Zahlen inklusive der intern umverteilten bzw. umgewidmeten durchschnittlichen Haushaltssummen aufschlüsseln)?
Die Werte für die Jobcenter hinsichtlich der im SGB II möglichen Umschichtungen aus dem Eingliederungsbudget in das Verwaltungskostenbudget können der Tabelle 1 im Anhang entnommen werden.* Diese Werte beziehen sich ausschließlich auf gemeinsame Einrichtungen. Die zugelassenen kommunalen Träger sind nicht enthalten.
Für den Haushalt der BA wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.
Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass Fördermittel zweckgebunden und nicht zur internen Kostenkompensation innerhalb der BA genutzt werden?
Die Bundesregierung stellt im Rahmen ihrer Genehmigung des BA-Haushaltsplans nach § 71a SGB IV sicher, dass dieser rechtskonform aufgestellt ist.
Welche Prüfinstanzen kontrollieren die Mittelverwendung der BA im Bereich der Eingliederungsleistungen für Arbeitslose?
Für den BA-Haushaltsplan erfolgt die Prüfung durch die Interne Revision SGB III der BA sowie den Bundesrechnungshof (BRH).
Wurden seit 2015 interne Mittelumschichtungen und bzw. oder Unregelmäßigkeiten im Rahmen der Mittelverwendung festgestellt, und wenn ja, welche administrativen und rechtlichen Folgen hatten etwaige Unregelmäßigkeiten in den Budgets der BA und Jobcenter (bitte alle Vorfälle inklusive der durchschnittlichen Summen insbesondere im Bereich der Eingliederungsleistungen darstellen)?
Im SGB II sind interne Mittelumschichtungen der Jobcenter im Rahmen der Deckungsfähigkeit gemäß den Haushaltsvermerken im Einzelplan 11, Kapitel 1101 des Bundeshaushaltes sowie den Vorgaben der Bundeshaushaltsordnung (BHO) zulässig.
Für den BA-Haushaltsplan wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.
Gab es in den letzten fünf Jahren Beanstandungen durch den Bundesrechnungshof im Zusammenhang mit der Verwendung von Fördermitteln zur Integration bzw. Eingliederung von Arbeitslosen, wenn ja, wie oft, mit welcher Begründung, und mit welchem Ergebnis?
Der BRH prüft kontinuierlich den Einsatz von Eingliederungsleistungen durch die Agenturen für Arbeit im SGB III und die Jobcenter im SGB II. Dabei werden Verbesserungsbedarfe aufgezeigt. Schwerpunkte der Prüfungen bestehen u. a. in der Ausübung des Ermessens bei Förderleistungen und der Dokumentation.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) nimmt die Feststellungen des BRH regelmäßig zum Anlass, im Rahmen seiner Aufsicht im SGB II im Dialog mit der BA die Anstrengungen zur Steigerung der Qualität in den Jobcentern zu verstärken. Darüber hinaus hat das BMAS die Rechtsaufsicht über die BA im Rechtskreis des SGB III und nutzt die Ergebnisse ebenfalls, um in den fachlichen Austausch mit der BA zu gehen.
Der BRH veröffentlicht seine Berichte auf der eigenen Homepage. Dort können die Berichte mit Bezug zu Eingliederungsleistungen gefiltert und eingesehen werden: www.bundesrechnungshof.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Berichtssuch e/Berichtssuche_Formular.html?cl2Categories_Themen=arbeit
Gibt es regionale Unterschiede bei der Inanspruchnahme von Mitteln für Eingliederungsleistungen, und wie werden diese erklärt?
Durch die regionalen Gegebenheiten des Arbeitsmarktes und die daraus entstehende Schwerpunktsetzung auf aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen und Vermittlung/Beratung ist die Inanspruchnahme im Eingliederungsbereich in den jeweiligen Agenturen für Arbeit und Jobcentern unterschiedlich. Einzelheiten zu den regionalen Ausgaben können den regelmäßigen Veröffentlichungen in den Amtlichen Nachrichten der BA (https://statistik.arbeitsagentur.de/SiteGl obals/Forms/Suche/Expertensuche_Formular.html?nn=6650&weitere-themen_ f=Einnahmen_und_Ausgaben&sortOrder=dateOfRevision_dt+desc) entnommen werden.
Wie hat sich die Zahl jener durch Maßnahmen der beruflichen Eingliederung geförderten Personen seit 2015 entwickelt (bitte differenziert nach Maßnahmentyp, SGB II- bzw. SGB III-Rechtskreis, Staatsangehörigkeit unterschieden nach: Deutscher, Ausländer, Drittstaatenangehöriger, Staatsangehöriger der Top-8-Asylherkunftsländer ausweisen)?
Die Zahl der Teilnehmenden, die eine arbeitsmarktpolitische Maßnahme begonnen haben, ist in der Summe seit dem Jahr 2015 zunächst zurückgegangen. Dies gilt grundsätzlich für beide Rechtskreise. Während die Eintritte in der Kostenträgerschaft im Rechtskreis SGB III in den Jahren 2022 und 2023 wieder stiegen, stagnieren die Werte im Bereich der Grundsicherung nach dem SGB II. Die Daten können der Tabelle 2 im Anhang entnommen werden.*
Zu beachten ist, dass mit dem Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 die Umsetzungs- und Finanzierungsverantwortung für die Förderung der beruflichen Weiterbildung sowie einen Teil der Förderungen zur beruflichen Rehabilitation von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach dem SGB II an die BA übertragen wurde. Dadurch fallen ab 2025 der finanzierende und der betreuende Rechtskreis für die Teilnehmenden an diesen Instrumenten auseinander. In der Folge sinkt ab 2025 die Zahl der Eintritte in diese Instrumente mit der Kostenträgerschaft SGB II, spiegelbildlich steigt die Zahl der Eintritte mit Kostenträgerschaft SGB III allein aufgrund dieser rechtlichen Änderung.
Kam es in den letzten zehn Jahren zu einem Rückgang bzw. einer Einsparung von Maßnahmen der beruflichen Integration in den Bereichen des SGB II und des SGB III, und wenn ja, welche Ursachen sieht die Bundesregierung für einen möglichen Rückgang bei Maßnahmen der beruflichen Integration, insbesondere bei Sprach- oder Qualifizierungsangeboten?
Aus Sicht der Bundesregierung gab es in den letzten zehn Jahren keine Einsparungen bei Maßnahmen der beruflichen Integration in den Bereichen des SGB II und des SGB III. Durch allgemeine Preissteigerungen und durch die Erhöhung des (Mindest-) Lohnes ist tendenziell eher eine Erhöhung der Kosten pro Kopf bei Eingliederungsleistungen insgesamt zu beobachten. Darüber hinaus erfolgte im Zuge des „Arbeit-von-Morgen-Gesetzes“ aus dem Jahr 2020 eine starke Schwerpunktsetzung auf die Förderung beruflicher Weiterbildungen. So wurde zum Beispiel ein Rechtsanspruch auf die Förderung des Nachholens eines Berufsabschlusses für geringqualifizierte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eingeführt. Mit dem Aus- und Weiterbildungsgesetz aus dem Jahr 2023 wurde u. a. die Ausbildungsgarantie eingeführt. Sie umfasst verschiedene Elemente, die im Jahresverlauf 2024 in Kraft getreten sind, wie z. B. den Mobilitätszuschuss und einen Anspruch auf Förderung einer außerbetrieblichen Ausbildung für junge Menschen, die in Regionen mit einer erheblichen Unterversorgung an Ausbildungsplätzen leben. Vor dem Hintergrund aktueller und zukünftiger Herausforderungen auf dem Arbeitsmarkt stellen Ausbildung, Qualifizierung und Weiterbildung zentrale Elemente der Fachkräftesicherung in Deutschland dar. Mit rund 320 000 Eintritten in Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung (ca. 230 000 im Rechtskreis SGB III und ca. 90 000 im Rechtskreis SGB II) im Jahr 2024 konnte die Förderung beruflicher Weiterbildung rechtskreisübergreifend erstmals seit Beginn der Corona-Pandemie wieder gesteigert werden (+7 Prozent gegenüber dem Vorjahreszeitraum). Rund 255 000 Eintritte entfielen auf Arbeitslose (+2 Prozent gegenüber dem Vorjahreszeitraum) und rund 65 000 (+33 Prozent gegenüber dem Vorjahreszeitraum) auf beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Die Konzeption und Umsetzung der Deutschsprachförderung erfolgt mit den Integrations- und Berufssprachkursen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Die Finanzierung erfolgt nicht aus Haushaltsmitteln für das SGB II und SGB III. Die Agenturen für Arbeit und Jobcenter können ihre Kundinnen und Kunden den Sprachförderangeboten des BAMF zu- oder darauf verweisen, soweit für deren Integration in den Arbeitsmarkt eine Deutschsprachförderung erforderlich ist und die Voraussetzungen vorliegen.
Wie haben sich die Vermittlungsquoten von Arbeitslosen, die an einer Maßnahme der beruflichen Integration erfolgreich teilgenommen haben, und Arbeitslosen, die nicht an einer solchen Maßnahme teilgenommen haben, in den letzten fünf Jahren entwickelt (bitte jeweils die absoluten und relativen Zahlen jährlich ausweisen)?
Die Vermittlungsquote im Sinne des mittlerweile gestrichenen § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB III a. F. zeigt an, in welchem Umfang Arbeitsvermittlungen durch Auswahl und Vorschlag zur Beschäftigung von Arbeitslosen in ungeförderten Beschäftigungsverhältnissen beigetragen haben. Der in der Arbeitsmarktstatistik verwendete Begriff „Vermittlung nach Auswahl und Vorschlag“ ist dabei sehr eng gefasst. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
• Die Stelle ist gemeldet.
• Der/die Arbeitsuchende und der Arbeitgeber erhalten einen Vermittlungsvorschlag.
• In der Folge vereinbaren sie die Einstellung.
• Die Agentur bzw. die gemeinsame Einrichtung erhält darüber eine Rückmeldung.
• Der/die Arbeitslose wird in die Stelle des Vermittlungsvorschlags abgemeldet.
Um die Größe korrekt zu ermitteln, wird bei den Agenturen und den gemeinsamen Einrichtungen automatisiert überprüft, ob diese Prozessschritte zeitgerecht und konsistent durchlaufen wurden. Bei den zugelassenen kommunalen Trägern ist diese Prüfung technisch bedingt nicht möglich. In der Regel entscheidet hier die Vermittlungsfachkraft über das Vorliegen einer Vermittlung. Bei der Interpretation der Daten muss jedoch berücksichtigt werden, dass die Vermittlung nach dem Sozialgesetzbuch über die enge Fassung von „Vermittlung nach Auswahl und Vorschlag“ hinausgeht und alle Tätigkeiten umfasst, die darauf gerichtet sind, Arbeitsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zusammenzuführen. Hierzu gehören insbesondere Selbstinformationseinrichtungen, Beratungsdienstleistungen, Potenzialanalysen, die Einschaltung von Dritten, vielfältige finanzielle Hilfen bei der Beschäftigungssuche.
Im Jahr 2024 gingen rund 484 000 Arbeitslose, die im Rechtskreis SGB II betreut wurden, in eine Beschäftigung am 1. Arbeitsmarkt ab, darunter rund 425 000 ungefördert. Rund 21 000 dieser Abgänge wurden gemäß der Definition als Vermittlung nach Auswahl und Vorschlag gezählt, das entspricht einer Quote von 5 Prozent.
Aus dem Rechtskreis SGB III gingen im Jahr 2024 insgesamt rund 1,35 Millionen Arbeitslose in eine Beschäftigung am 1. Arbeitsmarkt ab, darunter rund 1,32 Millionen ungefördert. Rund 58 000 dieser Abgänge wurden gemäß der Definition als Vermittlung nach Auswahl und Vorschlag gezählt, das entspricht einer Quote von 4,4 Prozent.
Weitere Daten können der Tabelle 3 im Anhang entnommen werden.* Darüber hinaus enthält die Tabelle auch die absoluten Werte für die Vermittlung nach Auswahl und Vorschlag in geförderte Beschäftigung. Hier wurde jedoch mangels sinnvoller Bezugsgröße von einer Anteilsberechnung Abstand genommen.
Eine Differenzierung nach erfolgreicher bzw. nicht erfolgreicher Teilnahme kann bei dieser Auswertung nicht erfolgen, da das entsprechende Merkmal in der Arbeitslosenstatistik nicht zur Verfügung steht.
Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten fünf Jahren der Umfang und der Anteil von Maßnahmen der beruflichen Integration entwickelt, die durch privatwirtschaftliche Träger und Nichtregierungsorganisationen (NGOs) bereitgestellt bzw. realisiert wurden, wie hoch beliefen sich die jährlichen Gesamtkosten hierfür (bitte die absoluten und relativen Zahlen jahresweise aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
Wie haben sich die durchschnittlichen Vermittlungsquoten von Maßnahmen der beruflichen Integration in den Rechtskreisen SGB II und SGB III in den letzten fünf Jahren entwickelt (bitte je Maßnahmengruppe jeweils die Vermittlungsquoten in den ersten Arbeitsmarkt ausweisen)?
Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse im Sinne der Fragestellung vor, weil die Vermittlungsquote nach Maßnahmegruppen/Maßnahmearten in der Arbeitslosenstatistik nicht erhoben wird.
Wie hoch sind die durchschnittlichen Kosten von Eingliederungsleistungen (Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung) pro Arbeitslosem im Bereich des SGB II und des SGB III (bitte die absoluten Zahlen unterschieden nach Staatsangehörigkeit: Deutscher, Ausländer, Drittstaatenangehöriger und Staatsangehöriger der Top-8-Asylherkunftsländer sowie für Langzeitarbeitslose und Alleinerziehende ausweisen)?
Die Ausgaben je Förderung im Jahr 2024 lagen bei Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung im SGB III zuletzt bei 961 Euro und im SGB II bei 2.357 Euro. Der deutliche Unterschied dürfte im Wesentlichen auf die unterschiedliche Dauer der Förderungen zurückzuführen sein. Im Rechtskreis SGB III dauert die Förderung einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung im Schnitt weniger als einen Monat, im SGB II hingegen beinahe drei Monate.
Daten für Jahre seit 2019 können der Tabelle 4 im Anhang entnommen werden.* Die Daten für dieses und weitere Instrumente sind auch auf den Statistikseiten der BA abrufbar:
https://statistik.arbeitsagentur.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Einzelheftsuche_Fo rmular.html?topic_f=arbeitsmarktpol-instrumente-ausgaben-amp-sgbiii
https://statistik.arbeitsagentur.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Einzelheftsuche_Fo rmular.html?topic_f=arbeitsmarktpol-instrumente-ausgaben-amp-sgbii.
Eine weitere Differenzierung nach den gewünschten Merkmalen (wie Staatsangehörigkeit, Langzeitarbeitslose oder Alleinerziehende) ist nicht möglich, da in den Haushaltsdaten lediglich die Gesamtausgaben nach Instrumenten, nicht aber jene für einzelne Teilnahmen, vorliegen.
Wie haben sich der Umfang sowie der Anteil der administrativen, sächlichen und verwaltungstechnischen Ausgaben an den Gesamtausgaben der Eingliederungsleistungen im Bereich des SGB II und des SGB III in den letzten zehn Jahren entwickelt (bitte die absoluten und relativen Zahlen inklusive der prozentualen Veränderungen jahresweise aufschlüsseln)?
Sowohl im SGB II als auch im SGB III ist es nicht möglich, die Verwaltungsausgaben ausschließlich für die erbrachten Eingliederungsleistungen auszuweisen.
Wie hoch war 2024 der Anteil der abgerufenen sowie der nichtabgerufenen Fördermittel am Gesamtumfang der Eingliederungsleistungen im Bereich des SGB II und des SGB III, und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus einer wiederholten Nichtausschöpfung von Mitteln im Bereich der Integrationsförderung (bitte jeweils die absoluten und relativen Zahlen für das Jahr 2024 ausweisen)?
Für das SGB II war der Eingliederungstitel im Haushaltsjahr 2024 mit 4,15 Mrd. Euro veranschlagt. Die Ist-Ausgaben für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit betrugen 3,68 Mrd. Euro (89 Prozent).
Die Bundesregierung verweist darauf, dass im SGB II die Mittel für die Erbringung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten in einem Gesamtbudget veranschlagt sind. Im Jahr 2024 lag der Mittelabfluss durch die Jobcenter im Gesamtbudget SGB II bei rund 97 Prozent. Der Regelung des Gesamtbudgets in § 46 Absatz 1 Satz 5 SGB II liegt der Gedanke zugrunde, dass die Jobcenter eigenverantwortlich ihre Eingliederungsstrategie bestimmen sollen. Deshalb besteht mit der gegenseitigen Deckungsfähigkeit die Möglichkeit zur flexiblen Umschichtung zwischen Eingliederungs- und Verwaltungsbudget. Die gegenseitige Deckungsfähigkeit ermöglicht den Jobcentern, Einfluss auf die konkrete Mittelverwendung zu nehmen und vor dem Hintergrund der spezifischen Gegebenheiten in dezentraler Verantwortung vor Ort selbst zu entscheiden, ob eher eine maßnahmenorientierte Eingliederungsstrategie – die zulasten des Eingliederungstitels geht – oder eher eine intensive Betreuung durch die Beschäftigten des Jobcenters – die die Verwaltungskosten belastet – zielführender erscheint. Die Jobcenter können somit Mittel vom Eingliederungs- in das Verwaltungsbudget umschichten und dadurch höhere Ausgaben für die Verwaltung tätigen. Umschichtungen sind folglich das Ergebnis der jeweiligen Schwerpunktsetzung vor Ort.
Für den Eingliederungstitel der BA (SGB III) betrug das Haushaltssoll 2024 rd. 3,28 Mrd. Euro, von dem 2024 rd. 3,23 Mrd. Euro (98,6 Prozent) verausgabt wurden.
Welche Auswirkungen haben Budgetänderungen der BA und der Jobcenter hinsichtlich der verfügbaren Mittel für Eingliederungsleistungen pro förderbedürftigen Arbeitslosen, und kam es im Rahmen der Veränderungen bei den jeweiligen Mitteln für Eingliederungsleistungen zu einer Reduzierung der verfügbaren Maßnahmen für förderbedürftige Arbeitslose?
Der BA-Haushalt veranschlagt im SGB III die Eingliederungsleistungen nicht nach „Budget pro Förderbedürftigen“, sondern ermittelt anhand der aktuellen und prognostizierten Arbeitsmarktlage und des aktuellen Leistungsspektrums im SGB III einen angemessenen Budgetrahmen, um die geschäftspolitischen Ziele zu erreichen. Im SGB III ist es zu keiner Reduzierung verfügbarer Maßnahmen gekommen.
Auch im SGB II orientiert sich der Umfang der umsetzbaren Eingliederungsleistungen an dem jeweils zugteilten Budget aus dem Eingliederungstitel im Bundeshaushalt. Die Mittelausstattung der Jobcenter in den vergangenen Jahren führte teilweise zu Anpassungen bei den eingesetzten Eingliederungsleistungen. Beispielsweise wurden stärker kurzfristige Maßnahmen umgesetzt. Die Bundesregierung stockt den Eingliederungstitel ab dem Jahr 2026 um jährlich 1 Milliarde Euro auf. Zudem soll im Rahmen der Weiterentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende der Passiv-Aktiv-Transfer gesetzlich verankert und ausgeweitet werden. Mit den Maßnahmen zielt die Bundesregierung auf eine Stärkung der Eingliederungsleistungen im SGB II, auch hinsichtlich langfristiger Fördermaßnahmen wie den Maßnahmen zur Beschäftigungsförderung im Rahmen des sozialen Arbeitsmarktes.
Wie viele geförderte Personen haben seit 2020 innerhalb von sechs, zwölf und 18 Monaten nach erfolgreichem Abschluss einer Integrationsmaßnahme eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen (bitte die absoluten und relativen Zahlen jeweils nach Rechtskreis SGB II und SGB III sowie nach Maßnahmengruppe aufschlüsseln)?
Die gefragten Zeiträume werden als Verbleibsintervall bezeichnet. Dieses bezeichnet den Zeitraum zwischen dem Tag nach dem Ende der Förderung und einem späteren Beobachtungszeitpunkt. Das Verbleibsintervall beträgt in Standardauswertungen sechs Monate, möglich sind auch die hier erfragten Intervalle von 12 oder 18 Monaten.
Die Betrachtung des Verbleibs und in der Folge der Eingliederungsquote für das Berichtsjahr 2024 ist lediglich für das Verbleibsintervall 6 Monate möglich, für das Jahr 2023 können die Verbleibsintervalle 6 und 12 Monate und für die Jahr 2020 bis 2022 alle drei Intervalle ausgewertet werden.
Die Daten können den Tabellen 5 und 6 im Anhang entnommen werden.*
Wie lange blieben die seit 2020 im Rahmen einer Integrationsmaßnahme geförderten Personen im Durchschnitt in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung (bitte die durchschnittliche Verweildauer nach Rechtskreis SGB II und SGB III sowie nach Maßnahmengruppe aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
Welche Maßnahmen der beruflichen Weiterbildungen, Einstiegs- und Anpassungsqualifikationen wurden 2024 im Rahmen von Eingliederungsleistungen im Bereich des SGB II und des SGB III am häufigsten gefördert (bitte die absoluten und relativen Zahlen jeweils nach Branchen bzw. Sektoren aufschlüsseln)?
Eine Information zur Branche, in der eine Förderung durchgeführt wird, ist für Eingliederungsleistungen nicht möglich.
Möglich für Eingliederungsleistungen ist eine Auswertung nach dem Aus- und Weiterbildungsziel einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung. Im Rechtskreis SGB III wurden im Jahr 2024 mit einem Fünftel am häufigsten Teilnehmende mit einem Aus- und Weiterbildungsziel in einem Pflegeberuf gefördert, im SGB II waren es Berufe in Büro und Sekretariat (12,4 Prozent). Weitere Daten können den Tabellen 7 und 8 im Anhang entnommen werden.* Diese werden darüber hinaus auch regelmäßig in der Standardpublikation „Förderung der beruflichen Weiterbildung“ der Statistik der Bundesagentur für Arbeit https://st atistik.arbeitsagentur.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Einzelheftsuche_Formular.ht ml?nn=1524036&topic_f=fbw-insgesamt veröffentlicht.
Gibt es eine unabhängige Wirksamkeitsprüfung aller zentralen BA-Förderprogramme und Maßnahmen zur Integration in Arbeit, und wenn ja, wie lauten deren Ergebnisse seit 2020?
Die Bundesregierung lässt arbeitsmarktpolitische Maßnahmen und Instrumente regelmäßig wissenschaftlich unabhängig untersuchen. Arbeitsmarkt- und Berufsforschung ist eine gesetzlich verankerte Daueraufgabe (§ 282 SGB III, § 55 SGB II), die das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) umsetzt. Zusätzlich vergibt die Bundesregierung Ressortforschungsprojekte im Rahmen der öffentlichen Auftragsvergabe. Seit dem Jahr 2020 wurden zentrale Maßnahmen wie die berufsbezogene Deutschsprachförderung (vgl. BMAS-Forschungsbericht 660), Maßnahmen zur Integration Geflüchteter (vgl. BMAS-Forschungsbericht 659), das ESF-Bundesprogramm zur Eingliederung langzeitarbeitsloser Leistungsberechtigter (vgl. BMAS-Forschungsbericht 576), sowie das Teilhabechancengesetz (vgl. IAB-Forschungsbericht 4/2024) evaluiert. Die vorliegenden Evaluationen zeigen überwiegend positive Wirkungen auf die Beschäftigungsfähigkeit und die Integration in den Arbeitsmarkt. Die Ergebnisse der Evaluationen sind auf den Internetseiten des IAB sowie des BMAS veröffentlicht.
Verfolgt die Bundesregierung Strategien zur Verbesserung der Bedarfsorientierung und Wirksamkeit der geförderten Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit, wenn ja, welche sind das, und wie gestaltet sich deren Zeitplan?
Die Bundesregierung nutzt Forschungsergebnisse sowie Erkenntnisse aus der Praxis sowie aus Prüfungen des BRH, um die Wirksamkeit bestehender Regelungen zu überprüfen, Anpassungsbedarfe zu identifizieren und die gesetzlichen Instrumente wirksam und zielgerichtet weiterzuentwickeln. Dieser Prozess erfolgt fortlaufend und wird regelmäßig auf Basis neuer Erkenntnisse und Erfahrungen angepasst.
Inwiefern werden die Ausgaben der Eingliederungsleistungen regelmäßig überprüft und angepasst, um eine bestmögliche Wirkung bei gleichzeitiger Kostenkontrolle zu gewährleisten?
Im Rechtskreis SGB II bewirtschaften die gemeinsamen Einrichtungen nach § 44f Absatz 1 SGB II die Haushaltsmittel des Bundes. Im SGB III überwacht die BA zentral und auch vor Ort laufend die jeweiligen regionalen Budgetlagen. In beiden Rechtskreisen ist vor Ort der zielgerichtete Einsatz der Budgets hinsichtlich Wirkung und Wirtschaftlichkeit zu beachten. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 11 und 26 verwiesen.
Wie wird die Transparenz der Mittelverwendung im Bereich Eingliederungsleistungen gegenüber dem Parlament und der Öffentlichkeit sichergestellt, wann erfolgte hierzu der letzte öffentliche Bericht, und mit welchem zentralen Ergebnis?
Für das SGB II werden die Ausgaben für Eingliederungsleistungen in der BA-Statistik monatlich unter: https://statistik.arbeitsagentur.de/SiteGlobals/Forms/S uche/Expertensuche_Formular.html?nn=6650&weitere-themen_f=Einnahmen_ und_Ausgaben&sortOrder=dateOfRevision_dt+desc veröffentlicht.
Für das SGB III veröffentlicht die BA monatlich regionalisierte Finanzergebnisse zum Haushalt der BA im Internet. Daneben erfolgt u. a. zweimal jährlich eine ausführliche Berichterstattung an den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages. Einzelheiten zu den regionalen Ausgaben können den regelmäßigen Veröffentlichungen in den Amtlichen Nachrichten der BA unter: https://stat istik.arbeitsagentur.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Expertensuche_Formular.html ?nn=6650&weitere-themen_f=Einnahmen_und_Ausgaben&sortOrder=dateOf Revision_dt+desc entnommen werden.
Welche Effizienzsteigerungspotenziale sieht die Bundesregierung bei den Eingliederungsleistungen in den Bereichen des SGB II und des SGB III?
Die Bundesregierung sieht im Rahmen der kontinuierlichen Weiterentwicklung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente grundsätzlich Potenziale zur Effizienzsteigerung. Dabei stehen insbesondere Verbesserungen der Zielgenauigkeit von Instrumenten der Eingliederung sowie eine konsequentere Ausrichtung auf Vermittlung in Erwerbsarbeit im Fokus. Darüber hinaus wird die Erleichterung digitaler Zugänge als wichtiges Element betrachtet, um die Wirksamkeit der Maßnahmen nachhaltig zu erhöhen.
Die kontinuierliche Digitalisierung und Automatisierung von Verwaltungsprozessen ist Voraussetzung, damit Leistungen nutzendenzentriert angeboten werden können. Seit Juli 2024 können sich Bürgerinnen und Bürger auch mit der BundID gegenüber dem Online-Portal der BA authentifizieren. Seit Januar 2025 steht die Jobcenter-App als weiterer Zugangskanal zu den Online-Diensten der BA zur Verfügung. Mit dem Once-Only-Prinzip im Rahmen des Registermodernisierungsgesetzes wird der behördenübergreifende Datenaustausch erleichtert. Bürgerinnen und Bürger müssen ihre Daten nach Umsetzung nur noch an einer Stelle angeben.
Inwieweit zieht die Bundesregierung eine Reform der Steuerungslogik innerhalb der BA zur effizienteren Mittelverwendung – insbesondere im Bereich der Eingliederungsleistungen – in Erwägung?
Das BMAS beobachtet die Mittelverwendung im SGB III im Rahmen seiner bestehenden Rechtsaufsicht. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 29 verwiesen.
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