Vorbemerkung der Fragesteller
Vorbemerkung der Fragesteller
Seit dem 6. Mai 2025 sind die Ämter der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration sowie der Beauftragten der Bundesregierung für Antirassismus beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales angesiedelt. Die Ämter werden seitdem von der Staatsministerin bei der Bundesministerin für Arbeit und Soziales Natalie Pawlik geleitet. Aus ihrem Internetauftritt als Mitglied des Deutschen Bundestages geht hervor, dass sich die Staatsministerin in der Nichtregierungsorganisation (NGO) „Antifaschistische Bildungsinitiative e. V.“ (Antifa-BI) engagiert (www.bundestag.de/webarchiv/abgeordnete/biografien20/P/pawlik_natalie-860626).
Die Antifa-BI versteht sich selbst „als ein Verein, in dem sich alle beteiligen können, die über rechte Aktivitäten informiert bleiben, ihren eigenen Horizont erweitern und entschlossen gegen rechte Aktivitäten vorgehen möchten“. Nach Ansicht der Antifa-BI verhindere „[g]ruppenbezogene Menschenfeindlichkeit, wie z. B. Homophobie, Antisemitismus oder Ausländerhass, […] ein vielfältiges Zusammenleben“, wobei „[g]ruppenbezogene Menschenfeindlichkeit […] sich aber nicht nur am ‚rechten Rand‘, sondern auch in der Mitte der Gesellschaft [findet]“ (https://beratungsnetzwerk-hessen.de/infos-presse/portra et-des-monats/die-antifaschistische-bildungsinitiative-e-v/).
Die Antifa-BI verdeutlicht damit aus Sicht der Fragesteller – neben ihrem vielsagenden Namen – ihre eindeutig linke Ausrichtung. Das Engagement von Staatsministerin Natalie Pawlik bei der Antifa-BI wirft aus Sicht der Fragesteller ein besonderes Licht auf den Auftrag der Beauftragten für Integration und Antirassismus, „Verbände, Vereine, anerkannte Träger der politischen Bildung, Migrantenorganisationen und sonstige rechtsfähige gemeinnützige Einrichtungen, die in der Arbeit mit Flüchtlingen bundesweit, mindestens aber überregional tätig sind“ zu fördern, insbesondere vor dem Hintergrund der politischen Neutralität des Staates (www.integrationsbeauftragte.de/ib-de/inte grationsarbeit-in-den-bereichen/projektfoerderung/projektantraege-und-zuwen dungen-1865970).
Die Frage nach der politischen Neutralität staatlich geförderter Organisationen sorgt nicht erst seit den gegen die CDU und AfD gerichteten Protesten im Bundestagswahlkampf 2025 von gemeinnützigen Vereinen oder staatlich finanzierten Organisationen, die unter dem Begriff „NGO“ zusammengefasst werden können, für Debatten. Ebenfalls neuen Auftrieb erhielt die Debatte um den Umgang mit der sogenannten Antifa durch die Ermordung des konservativen amerikanischen Aktivisten Charlie Kirk am 10. September 2025. Das niederländische Parlament forderte daraufhin die Regierung am 19. September 2025 auf, die Einstufung der Antifa als terroristische Vereinigung zu prüfen (https://jungefreiheit.de/politik/ausland/2025/niederlande-sollen-antifa-als-terr ororganisation-einstufen/). US-Präsident Donald Trump erklärte die Antifa am 22. September 2025 per Dekret zu einer „terroristischen Vereinigung“ (www. whitehouse.gov/presidential-actions/2025/09/designating-antifa-as-a-domesti c-terrorist-organization/).
Die Fragesteller verstehen unter besagten NGOs alle nichtstaatlichen Organisationen, die nicht direkt den staatlichen Institutionen zuzuordnen sind. Hierzu zählen beispielsweise Gewerkschaften, Stiftungen, Kirchen, Bürgerinitiativen, Arbeitgeberverbände, gemeinnützige GmbHs und Vereine. Als zivilgesellschaftliche Interessenverbünde sind sie nicht öffentlich mandatiert. Gleichwohl werden einige NGOs durch den Bund finanziert und gefördert, teilweise in Form von institutioneller Förderung, teilweise projektbezogen. Ferner erfolgt die Förderung teilweise unmittelbar durch den Bund und teilweise mittelbar durch mehrheitlich im Eigentum des Bundes befindliche Unternehmen.
Vorbemerkung der Bundesregierung
Alle nachstehenden Antworten beziehen sich ausschließlich auf den Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration zugleich Beauftragte der Bundesregierung für Antirassismus (nachfolgend: Beauftragte).
Ist der Bundesregierung bekannt, dass Fördermittel von Nichtregierungsorganisationen in Bezug auf die Beauftragte der Bundesregierung für Integration und Antirassismus an andere Nichtregierungsorganisationen durchgeleitet werden, und wenn ja, inwieweit sind ggf. die unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungsempfänger für die Weiterleitung von Bundesmitteln der Bundesregierung gegenüber rechenschaftspflichtig?
Ja, es ist bekannt und übliche Praxis, dass im Rahmen der Zuwendungsgewährung auf Grundlage der einschlägigen Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) Fördermittel von Erstempfängern, wie zum Beispiel Nichtregierungsorganisationen, weitergeleitet werden können. Dies gilt entsprechend auch für die Zuwendungsgewährung der Beauftragten. Die bestehende Rechenschaftspflicht für Erst- und Letztempfänger ergibt sich aus den einschlägigen Rechtsvorschriften und ist im jeweiligen Zuwendungsbescheid als Nebenbestimmung enthalten.
Besitzt die Bundesregierung in Bezug auf die Beauftragte für Integration und Antirassismus ggf. eine Übersicht über Nichtregierungsorganisationen, die letztlich – also als letztempfangende Nichtregierungsorganisationen – die finanziellen Mittel aus der unmittelbaren Förderung von Nichtregierungsorganisationen in Anspruch nehmen bzw. genommen haben?
Ja, siehe Antwort zu Frage 3.
Welche Empfänger erhielten als Erst-, Zwischen- oder Letztempfänger Mittel von der Beauftragten für Integration und Antirassismus (bitte ab dem Haushaltsjahr 2020 nach Jahr, Kapiteln, Titeln, Zuwendungszweck, Erst-, Zwischen- und Letztempfängern auflisten und entsprechend summiert in maschinenlesbarer Form bereitstellen)?
In der Zuwendungsgewährung der Beauftragten ab dem Haushaltsjahr 2020 gab es keine Zwischenempfänger. Anhängende Tabelle (Anlage 1) weist daher nur Erst- und Letztempfänger aus.*
PDF-Seiten 11–24 (14 Seiten) · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen
Liegen der Bundesregierung Informationen dazu vor, nach welchen Kriterien im ersten Teil des zweistufigen Antragsverfahrens über die Auswahl von Interessenbekundungen entschieden wird (www.integration sbeauftragte.de/resource/blob/1865332/2304934/6b4d55591526be32a07 8e5b11c9bfd41/aufruf-interessenbekundungsverfahren-data.pdf?downlo ad=1)?
Es wird darauf hingewiesen, dass das erstmalig im Jahr 2024 durchgeführte Interessenbekundungsverfahren für eine Förderung aus dem Haushaltstitel 684 01 ab dem Jahr 2025 wegen des vorzeitigen Endes der Regierungskoalition und der daraus resultierenden vorläufigen Haushaltsführung im Jahr 2025 abgebrochen wurde.
Über wie viele Interessenbekundungen ist seit 2020 beschieden worden (bitte nach Jahr und positiver bzw. negativer Entscheidung aufgliedern)?
Seit 2020 wurde über keine Interessenbekundung beschieden.
Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, was der durchschnittliche Umfang einer seit 2020 eingereichten Interessenbekundung ist (bitte nach Jahren und, soweit vorhanden, durchschnittlicher Zeichenzahl von erfolgreichen bzw. abgelehnten Interessenbekundungen aufgliedern)?
Der durchschnittliche Umfang der eingereichten Interessenbekundungen belief sich auf zwölf Seiten mit durchschnittlich rd. 25.000 Zeichen. Die weitergehende Differenzierung zwischen erfolgreichen bzw. abgelehnten Interessenbekundungen ist aus oben genannten Gründen obsolet.
Liegen der Bundesregierung Statistiken dazu vor, ob der Umfang der Interessenbekundungen in einem Verhältnis zur Höhe der beantragten Mittel steht (ausführlichere Interessenbekundung bei mehr beantragten Mitteln)?
Nein.
Wie viele Interessenbekundungen wurden im Vorfeld der Auswahl seit 2020 zurückgezogen (bitte nach Anzahl und Jahren gliedern)?
Keine.
Wie viele Interessenbekundungen wurden nach der Auswahl seit 2020 zurückgezogen (bitte nach Anzahl und Jahren gliedern)?
Keine.
Haben Nichtregierungsorganisationen im Rahmen der Interessenbekundung juristische Schritte eingeleitet, weil sie das Antrags- bzw. Auswahlverfahren angezweifelt haben, und wenn ja, wie viele (bitte nach Jahren und Gründen für die juristischen Schritte gliedern)?
Nein.
Sind externe Personen an der Entscheidung über die Interessenbekundungen beteiligt, wenn ja, über welchen akademischen Hintergrund verfügen die Externen, und sind sie ggf. Mitglied in einer Nichtregierungsorganisation, die bereits Förderungen aus Bundesmitteln erhält?
Nein.
Welche staatlichen Stellen bzw. Behörden sind an der Entscheidung über Interessenbekundungen beteiligt?
Die Entscheidung über die Durchführung eines Interessenbekundungsverfahrens trifft die Beauftragte in eigener Verantwortung. Zur Vermeidung von Doppelförderungen erfolgt eine Abstimmung mit weiteren Bundesressorts.
5Liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor, nach welchen Kriterien im zweiten Teil des zweistufigen Antragsverfahrens über die Auswahl von förmlichen Anträgen entschieden wird (www.integrationsb eauftragte.de/resource/blob/1865332/2304934/6b4d55591526be32a078e 5b11c9bfd41/aufruf-interessenbekundungsverfahren-data.pdf?downlo ad=1)?
5aÜber wie viele förmliche Anträge ist seit 2020 beschieden worden (bitte nach Jahr und positiver bzw. negativer Entscheidung aufgliedern)?
5bHat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, was der durchschnittliche Umfang eines seit 2020 eingereichten förmlichen Antrags ist (bitte nach Jahren und, soweit vorhanden, durchschnittlicher Zeichenzahl von erfolgreichen bzw. abgelehnten förmlichen Anträgen aufgliedern)?
5cLiegen der Bundesregierung Statistiken dazu vor, ob der Umfang der förmlichen Anträge in einem Verhältnis zur Höhe der beantragten Mittel steht (ausführlicherer förmlicher Antrag bei mehr beantragten Mitteln)?
5dWie viele förmliche Anträge wurden im Vorfeld der Auswahl seit 2020 zurückgezogen (bitte nach Anzahl und Jahren gliedern)?
5eWie viele förmliche Anträge wurden nach der Auswahl seit 2020 zurückgezogen (bitte nach Anzahl und Jahren gliedern)?
5fSind externe Personen an der Entscheidung über die förmlichen Anträge beteiligt, wenn ja, über welchen akademischen Hintergrund verfügen die Externen, und sind sie ggf. Mitglied in einer Nichtregierungsorganisation, die bereits Förderungen aus Bundesmitteln erhält?
5gWelche staatlichen Stellen bzw. Behörden sind an der Entscheidung über förmliche Anträge beteiligt?
Die Fragen 5 bis 5g werden gemeinsam beantwortet.
Das Interessenbekundungsverfahren wurde abgebrochen, es wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.
Auf welcher Grundlage wurde entschieden, die Informationen zur Stellung eines förmlichen Antrags nicht wie bei der Einreichung einer Interessenbekundung öffentlich einsehbar zu machen, sondern diese erst im Wege des weiteren Verfahrens zur Verfügung zu stellen?
Ziel des Interessenbekundungsverfahrens ist ein verwaltungseffizientes Handeln. Der erste Schritt des zweistufigen Verfahrens diente einer Vorauswahl. Die Bereitstellung weiterführender Informationen richtete sich danach ausschließlich an die jeweils zur Förderung vorgesehenen einzelnen Projekte.
Werden den Antragstellern unterschiedliche Informationen über die Stellung eines förmlichen Antrags zur Verfügung gestellt, und wenn ja, worin bestehen diese Unterschiede?
Nein.
Wie viele Förderanträge wurden bei der Beauftragten für Integration und Antirassismus seit 2020 gestellt (bitte nach Jahr und Grund der Bewilligung bzw. Ablehnung gliedern)?
Im angegebenen Zeitraum wurden titelübergreifend 176 Anträge gestellt. Grundsätzlich richten sich Bewilligungen bzw. Ablehnungen nach haushaltsrechtlichen sowie inhaltlichen Kriterien wie zum Beispiel der Feststellung des erheblichen Bundesinteresses, der integrationspolitischen Bedeutung des Vorhabens, der Qualität des Antrages sowie der Bonität des Antragstellers und dem Grad der Übereinstimmung zu den Förderzielen.
| 2020 | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 | 2025 | |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Gestellt | 11 | 54 | 64 | 17 | 23 | 7 |
| Bewilligt | 11 | 45 | 46 | 17 | 23 | 7 |
| Abgelehnt | 9 | 18 |
Lässt die Bundesregierung Antragsteller bzw. Empfänger von Förderungen der Beauftragten für Integration und Antirassismus durch Sicherheitsbehörden des Bundes auf das Vorliegen verfassungsschutzrelevanter Erkenntnisse hin überprüfen, und wenn ja, unter welchen Umständen?
Anlassbezogene Überprüfungen erfolgen im sogenannten Haber-Verfahren, also im Sinne von Überprüfungen von Nichtregierungsorganisationen durch den Verfassungsschutz. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das schriftliche Bekenntnis der Zuwendungsempfänger zur freiheitlich demokratischen Grundordnung Voraussetzung einer Förderung ist.
8Hat die Bundesregierung seit 2002 Überprüfungen von Nichtregierungsorganisationen durch Sicherheitsbehörden des Bundes durchführen lassen, die Förderungen von der Beauftragten für Integration und Antirassismus beantragt hatten bzw. erhielten, und wenn ja, in wie vielen Fällen (bitte nach Jahren, Prüfergebnissen und den Phänomenbereichen Linksextremismus, Rechtsextremismus, religiöse Ideologie, ausländische Ideologie und sonstige gliedern)?
9Führte eine Feststellung des Vorliegens verfassungsschutzrelevanter Erkenntnisse zur Nichtbewilligung eines Förderantrags bzw. zu einer Einschränkung oder Beendigung einer laufenden Förderung, und wenn ja, in wie vielen Fällen (bitte nach Jahren, Rechtsfolgen [Nichtbewilligung eines Förderantrags bzw. Einschränkung und Beendigung einer laufenden Förderung] und den Phänomenbereichen Linksextremismus, Rechtsextremismus, religiöse Ideologie, ausländische Ideologie und sonstige gliedern)?
Die Fragen 8 und 9 werden zusammenfassend beantwortet.
Vorbemerkung:
Der hier abgefragte Zeitraum bis 2002 kann wegen der gültigen Aufbewahrungsfristen von Akten nicht vollständig abgedeckt werden. Die Aufbewahrungsfrist beträgt insgesamt zehn Jahre – Akten werden nach fünfjähriger Aufbewahrungsfrist in das Zwischenarchiv und von dort nach weiteren fünf Jahren an das Bundesarchiv abgegeben. Das Bundesarchiv übernimmt nur archivwürdige Akten dauerhaft, Zuwendungsakten fallen in der Regel nicht darunter.
Zudem ist eine Überprüfung von Nichtregierungsorganisationen durch Sicherheitsbehörden des Bundes im Rahmen des Haber-Verfahrens erst seit 2004 üblich und wird nach dessen Optimierung im Jahr 2017 auch verstärkt genutzt. Dabei erfolgt lediglich die Rückmeldung, ob bei den Sicherheitsbehörden Erkenntnisse vorliegen. Eine Spezifizierung nach Phänomenbereichen kann auf dieser Grundlage nicht vorgenommen werden.
Eine Zuwendungsgewährung der Beauftragten in nennenswertem Umfang besteht zudem erst seit 2015/2016.
Die Beauftragte hat seit 2019 insgesamt 89 Sicherheitsprüfungen im Rahmen des Haber-Verfahrens angestoßen. Hiervon gab es bei 86 Fällen bzw. entsprechend bei rund 97 Prozent der Überprüfungen keine Erkenntnisse. Die Überprüfungen verteilen sich wie folgt:
2019: 1 Überprüfung, 1 Treffer
2020: 64 Überprüfungen, 0 Treffer
2021: 1 Überprüfung, 1 Treffer
2022: keine Überprüfung
2023: 21 Überprüfungen, 0 Treffer
2024: 1 Überprüfung, 1 Treffer
2025: 1 Überprüfung, 0 Treffer.
Soweit Erkenntnisse vorlagen, wurde von der Förderung abgesehen bzw. diese beendet.
10Wurden seit 2020 Veranstaltungen durch die Beauftragte für Integration und Antirassismus ausgerichtet, an denen auch Vertreter von Nichtregierungsorganisationen teilnahmen, die Förderungen durch die Beauftragte für Integration und Antirassismus erhalten haben, und wenn ja, welche (bitte nach Datum, Ort und Name der Veranstaltung sowie den teilnehmenden Nichtregierungsorganisationen gliedern)?
10aWelche Kosten wurden ggf. den teilnehmenden Nichtregierungsorganisationen durch die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration sowie die Beauftragte der Bundesregierung für Antirassismus erstattet (bitte nach Datum, Ort und Name der Veranstaltung, den teilnehmenden Nichtregierungsorganisationen sowie Höhe und Art der Kostenerstattung gliedern)?
Die Fragen 10 und 10a werden gemeinsam beantwortet.
Ja, entsprechende Veranstaltungen haben stattgefunden. Eine Detailübersicht zu Frage 10 und Teilfrage 10a ist beigefügt (Anlage 2).*
Führte ggf. der Austausch von Nichtregierungsorganisationen und der Beauftragten für Integration und Antirassismus auf Veranstaltungen zur Veröffentlichung von Publikationen der Beauftragten für Integration und Antirassismus (bitte nach Datum, Ort und Name der Veranstaltung, den teilnehmenden Nichtregierungsorganisationen sowie Titel der Publikation gliedern)?
Nein.
Wie viele Planstellen sind seit 2002 bei der Beauftragten für Integration und Antirassismus angesiedelt, um die Förderung von Nichtregierungsorganisationen zu bearbeiten (bitte nach Jahren, Vollzeitäquivalenten und Höhe der Personalkosten gliedern)?
Die Projektförderung umfasst nur einen Teil der Aufgaben der Beauftragten und ist eine Querschnittsaufgabe des Stabes. Entsprechend erfolgt keine explizite Zuweisung von Planstellen für die Zuwendungsgewährung an Nichtregierungsorganisationen im Personalhaushalt der Beauftragten, grundsätzlich sind in allen Fachreferaten die Kompetenzen vorhanden, Zuwendungen ordnungsgemäß abzuwickeln.
12Führt die Bundesregierung eine Erfolgsprüfung von Förderungen durch, die durch die Beauftragte für Integration und Antirassismus vergeben worden sind?
12aWenn ja, anhand welcher Kriterien?
12bWenn nein, wieso wird diese nicht durchgeführt?
Die Fragen 12 bis 12b werden gemeinsam beantwortet.
Ja, die Erfolgsprüfungen erfolgen durch Projektbesuche, Austauschformate im Rahmen der Projektbetreuung, Prüfung der obligatorischen Zwischen und Endberichte und Verwendungsnachweisprüfungen gemäß Vorgaben der BHO sowie durch externe Evaluationen.
Prüft die Bundesregierung Verwendungsnachweise von Nichtregierungsorganisationen, die durch die Beauftragte für Integration und Antirassismus gefördert werden, und wenn ja, anhand welcher Kriterien?
Die Prüfung der Verwendungsnachweise erfolgt auf Grundlage der BHO durch die Beauftragte, unterstützt durch die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH.
In wie vielen Förderverfahren durch die Beauftragte für Integration und Antirassismus gingen die Verwendungsnachweise ggf. rechtzeitig oder verspätet ein bzw. sind noch offen (bitte tabellarisch ab Haushaltsjahr 2020 nach Jahresscheiben aufteilen)?
Im Zeitraum 2020 bis 2024 sind von den geförderten Nichtregierungsorganisationen insgesamt 143 Zwischennachweise und 150 Verwendungsnachweise eingegangen. Die Nachweiseingänge erfolgen unterschiedlich je nach Projektfortschritt. Aktuell ist ein Verwendungsnachweis aus dem Haushaltsjahr 2024 noch ausstehend. Für das Jahr 2025 sind noch keine abschließenden Aussagen möglich.
Die Aufteilung der für die Förderjahre eingegangenen Zwischennachweise (ZN) und Verwendungsnachweise (VWN) von Nichtregierungsorganisationen ergibt sich ausfolgender Tabelle.
| ZN | VWN | Summe | |
|---|---|---|---|
| 2020 | 45 | 9 | 54 |
| 2021 | 16 | 45 | 61 |
| 2022 | 11 | 55 | 66 |
| 2023 | 47 | 8 | 55 |
| 2024 | 25 | 33 | 57 |
| Summe | 143 | 150 | 293 |
Wie viele dieser Förderverfahren durch die Beauftragte für Integration und Antirassismus waren ggf. zu beanstanden (bitte tabellarisch ab Haushaltsjahr 2020 nach der Art der Beanstandung tabellarisch nach Jahresscheiben aufteilen)?
Der Antwort liegt das Verständnis zugrunde, dass hier nach Beanstandungen des Zuwendungsgebers gegenüber den Projektumsetzungen durch die Nichtregierungsorganisationen gefragt wird.
In der folgenden Tabelle erfolgt eine Aufstellung der in diesem Zusammenhang bislang eingeleiteten Anhörungsverfahren nach erfolgter Verwendungsnachweisprüfung nach Förderjahren für alle Nichtregierungsorganisationen.
| Anhörungen nach VWN | |
|---|---|
| 2020 | 6 |
| 2021 | 38 |
| 2022 | 10 |
| 2023 | 0 |
| 2024 | 1 |
Beanstandungen in der Zuwendungsgewährung können sich sowohl auf grundsätzliche Kritikpunkte in der Projektumsetzung beziehen und bis zur Infragestellung der ordnungsgemäßen Geschäftsführung reichen, Verstöße gegen Auflagen umfassen oder aber lediglich die teilweise Infragestellung der Zuwendungsfähigkeit von mit dem Verwendungsnachweis vorgelegten Projektausgaben betreffen.
Die durchgeführten Anhörungen beschränkten sich auf mögliche Verstöße gegen Auflagen und die Infragestellung der Zuwendungsfähigkeit von Projektausgaben.
Leitete die Bundesregierung ggf. nach dem Feststellen der Beanstandung Maßnahmen ein, wenn ja, welche, und gegenüber wem, und wenn nein, warum nicht (bitte tabellarisch ab Haushaltsjahr 2020 und ggf. Art der Maßnahme tabellarisch nach Jahresscheiben aufteilen)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen. Alle auf dieser Grundlage erfolgten Beanstandungen wurden den Zuwendungsempfängern in Anhörungen gemäß § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. Abhängig von der Plausibilität der Stellungnahme werden ggf. Rückforderungen erhoben. Dabei kann es sich um Teilwiderrufe, Rückforderungen oder Zinsansprüche handeln.
Anhängende Tabelle informiert entsprechend über die Anzahl der bislang erfolgten Aufforderungen zu Rückerstattungen nach Förderjahren.
| Rückerstattungen | |
|---|---|
| 2020 | 5 |
| 2021 | 26 |
| 2022 | 5 |
| 2023 | |
| 2024 |
Wurde seit 2020 eine Förderung durch die Beauftragte für Integration und Antirassismus aufgrund von Verstößen gegen die Förderrichtlinien gestrichen und bzw. oder zurückverlangt, wenn ja, in wie vielen Fällen, und was war der konkrete Grund dafür?
Wie hoch waren bzw. sind ggf. die Rückforderungen durch die Beauftragte für Integration und Antirassismus aufgrund der o. g. Sachverhalte seit dem Jahr 2020?
Die Rückforderungen im genannten Zeitraum belaufen sich auf eine Gesamtsumme in Höhe von 674 741,91 Euro
Wie viele Mahnbescheide wurden ggf. durch die Beauftragte für Integration und Antirassismus ausgestellt?
Keine.
Wie hoch sind ggf. die Beträge, die bis jetzt von den betroffenen Zuwendungsempfängern der Beauftragten für Integration und Antirassismus rückerstattet wurden?
Insgesamt wurde bislang eine Summe in Höhe von 644 544,53 Euro rückerstattet.
Wie begründet die Bundesregierung den Wechsel der Beauftragten für Integration und Antirassismus aus der Zuständigkeit des Bundeskanzleramts in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales?
Der § 92 AufenthG sieht keine Zuordnung der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration zu einer bestimmten Obersten Bundesbehörde vor. So war das Amt auch in der Vergangenheit bereits anderen Obersten Bundesbehörden zugeordnet. Der Wechsel erfolgte im Rahmen der Umsetzung des Organisationserlasses des Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025 mit Bezug auf § 9 der Geschäftsordnung der Bundesregierung.
Welche Effekte verspricht sich die Bundesregierung von dem Wechsel der Beauftragten für Integration und Antirassismus aus der Zuständigkeit des Bundeskanzleramts in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales?
Die Zuordnung ermöglicht Synergieeffekte bei thematischen Schnittmengen in Bereichen, die für eine gelingende Integration in Deutschland grundlegend sind.
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