Vorbemerkung der Fragesteller
Vorbemerkung der Fragesteller
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat am 24. November 2025 einen Referentenentwurf veröffentlicht, nach dem der Einsatz sogenannter K.‑o.-Tropfen zur Begehung einer Vergewaltigung künftig mit einer Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren geahndet werden soll (www.bmj v.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_1-KO-Tropfen-G esetz.pdf?__blob=publicationFile&v=3). Ziel ist es, den Einsatz dieser Mittel der Verwendung einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs bei einem sexuellen Übergriff gleichzustellen. Hintergrund der Strafverschärfung ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem vergangenen Jahr. Der BGH hat festgestellt, dass narkotisierende Substanzen, die im Rahmen eines sexuellen Übergriffs einem Opfer über ein Getränk verabreicht werden, keine „gefährlichen Werkzeuge“ im Sinne des § 177 Absatz 8 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) darstellen (BGH, NJW 2024, 3735 ff.). In der Praxis wurden solche Fälle bisher lediglich vom Auffangtatbestand des § 177 Absatz 7 Nummer 2 StGB erfasst, der eine geringere Mindeststrafe vorsieht, obwohl der Unrechtsgehalt mit den übrigen Fällen des besonders schweren sexuellen Übergriffs nach § 177 Absatz 8 Nummer 1 StGB vergleichbar ist. Vor dem Urteil des BGH bestand keine einheitliche Rechtsprechung. Während einige Gerichte den Einsatz von K.‑o.-Tropfen als besonders schweren sexuellen Übergriff nach § 177 Absatz 8 Nummer 1 StGB einstuften, kamen andere nur auf den Auffangtatbestand des § 177 Absatz 7 Nummer 2 StGB. Mit dieser Kleinen Anfrage sollen vertiefte Erkenntnisse über die Täterstrukturen bei den genannten Delikten gewonnen werden.
Vorbemerkung der Bundesregierung
Der jährlich vom Statistischen Bundesamt herausgegebene Statistische Bericht der Strafverfolgung erfasst die rechtskräftigen Aburteilungen und Verurteilungen eines Berichtsjahres.
Dieser Bericht weist die Entscheidungen differenziert nach den Straftatbeständen des Strafgesetzbuches und teilweise des Nebenstrafrechts sowie nach den verhängten Sanktionen aus. Dabei werden die Entscheidungen jeweils nur bei dem schwersten Delikt erfasst, das der jeweiligen Entscheidung zugrunde liegt. Soweit ein Tatbestand im Laufe eines Jahres neu eingeführt wird, erfolgt die Erfassung erst im darauffolgenden vollständigen Berichtsjahr.
Verurteilte sind Angeklagte, gegen die nach allgemeinem Strafrecht Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Geldstrafe (auch durch einen rechtskräftigen Strafbefehl) verhängt worden ist, oder deren Straftat nach Jugendstrafrecht mit Jugendstrafe, Zuchtmitteln oder Erziehungsmaßregeln geahndet wurde.
Die Fragen werden in den nachstehenden Tabellen jeweils zusammen mit der Unterfrage a und zum Teil mit der Unterfrage b beantwortet. Zur Teilfrage der Unterfrage b zu den Staatsangehörigkeiten liegen der Bundesregierung jedoch keine Erkenntnisse vor. Angaben zur Zahl der Verurteilten differenziert nach Staatsangehörigkeiten liegen zwar seit dem Jahr 2007 vor. Allerdings werden diese Daten nicht für jeden einzelnen Tatbestand gesondert erfasst, sondern teilweise nur für mehrere Tatbestände zusammen wiedergegeben. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Tatbestände der § 177 Absatz 7 Nummer 1 des Strafgesetzbuches (StGB) und § 177 Absatz 8 Nummer 1 StGB jeweils „Waffen und gefährliche Werkzeuge“ nennen und daher nicht auf das Beisichführen beziehungsweise Verwenden von K.-O.-Tropfen beschränkt sind. Demnach können dem Statistischen Bericht der Strafverfolgung zwar Daten zu § 177 Absatz 7 Nummer 1 StGB und § 177 Absatz 8 Nummer 1 StGB entnommen werden. Es lässt sich aber nicht ermitteln, wie viele Verurteilungen Fälle betrafen, in denen K.-O.-Tropfen verwendet wurden.
1Wie viele Personen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren von 2000 bis 2024 jeweils in einem Gerichtsverfahren u. a. auch nach § 177 Absatz 7 Nummer 2 StGB insgesamt verurteilt, und
1awie viele Personen aus dem in der Frage 1 erfragten Personenkreis besaßen die deutsche Staatsangehörigkeit, und wie hoch war deren prozentualer Anteil an dem in der Frage 1 erfragten Personenkreis,
1bwie viele Personen aus dem in der Frage 1 erfragten Personenkreis besaßen keine deutsche Staatsangehörigkeit, wie hoch war deren prozentualer Anteil, welche prozentuale Entwicklung war bei dem erfragten Personenkreis im Jahr 2024 gegenüber dem Jahr 2000 zu verzeichnen, welche drei Staatsangehörigkeiten wurden bei dem erfragten Personenkreis am häufigsten festgestellt, und wie hoch war jeweils deren prozentualer Anteil an den erfragten Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit (bitte die Antworten nach Jahresscheiben aufschlüsseln)?
Angaben zu Verurteilungen nach § 177 Absatz 7 Nummer 2 StGB (bis zum Jahr 2016 § 177 Absatz 3 Nummer 2 StGB) liegen erst seit dem Jahr 2009 vor. Bis zum Jahr 2008 wurden § 177 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 3 und Absatz 4 StGB lediglich zusammengefasst ausgewiesen. Aussagen für § 177 Absatz 3 Nummer 2 StGB allein sind daher bis zum Jahr 2008 nicht möglich.
Verurteilte wegen Straftaten gemäß § 177 Absatz 7 Nummer 2 StGB (bis zum Jahr 2016 § 177 Absatz 3 Nummer 2 StGB) nach Jahren und differenziert nach Deutschen (D) und Nichtdeutschen (ND)
| Jahr | Verurteilte | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| insg | D [n] | D[%] | ND [n] | ND [%] | |
| 2009 | 39 | 32 | 82,05 | 7 | 17,95 |
| 2010 | 34 | 30 | 88,24 | 4 | 11,76 |
| 2011 | 25 | 21 | 84,00 | 4 | 16,00 |
| 2012 | 25 | 19 | 76,00 | 6 | 24,00 |
| 2013 | 24 | 19 | 79,17 | 5 | 20,83 |
| 2014 | 26 | 24 | 92,31 | 2 | 7,69 |
| 2015 | 9 | 8 | 88,89 | 1 | 11,11 |
| 2016 | 23 | 17 | 73,91 | 6 | 26,09 |
| Jahr | Verurteilte | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| insg | D [n] | D[%] | ND [n] | ND [%] | |
| 2017 | 20 | 15 | 75,00 | 5 | 25,00 |
| 2018 | 18 | 14 | 77,78 | 4 | 22,22 |
| 2019 | 12 | 10 | 83,33 | 2 | 16,67 |
| 2020 | 22 | 17 | 77,27 | 5 | 22,73 |
| 2021 | 9 | 8 | 88,89 | 1 | 11,11 |
| 2022 | 17 | 12 | 70,59 | 5 | 29,41 |
| 2023 | 15 | 8 | 53,33 | 7 | 46,67 |
| 2024 | 9 | 6 | 66,67 | 3 | 33,33 |
Quelle: Hrsg. Statistisches Bundesamt, Strafverfolgung
Zu Frage 1b wird hinsichtlich der Teilfrage zur Staatsangehörigkeit auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
2Wie viele Personen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren von 2000 bis 2024 jeweils in einem Gerichtsverfahren u. a. auch nach § 177 Absatz 8 Nummer 1 StGB insgesamt verurteilt, und
2awie viele Personen aus dem in der Frage 1 erfragten Personenkreis besaßen die deutsche Staatsangehörigkeit, und wie hoch war deren prozentualer Anteil an dem in der Frage 2 erfragten Personenkreis,
2bwie viele Personen aus dem in der Frage 1 erfragten Personenkreis besaßen keine deutsche Staatsangehörigkeit, wie hoch war deren prozentualer Anteil, welche prozentuale Entwicklung war bei dem erfragten Personenkreis im Jahr 2024 gegenüber dem Jahr 2000 zu verzeichnen, welche drei Staatsangehörigkeiten wurden bei dem erfragten Personenkreis am häufigsten festgestellt, und wie hoch war jeweils deren prozentualer Anteil an den erfragten Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit (bitte die Antworten nach Jahresscheiben aufschlüsseln)?
Angaben zu Verurteilungen nach § 177 Absatz 8 Nummer 1 StGB (bis zum Jahr 2016 § 177 Absatz 4 Nummer 1 StGB) liegen erst seit dem Jahr 2009 vor. Bis zum Jahr 2008 wurden § 177 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 3 und Absatz 4 StGB lediglich zusammengefasst ausgewiesen. Aussagen für § 177 Absatz 4 Nummer 1 StGB allein sind daher bis zum Jahr 2008 nicht möglich.
Verurteilte wegen Straftaten gemäß § 177 Absatz 8 Nummer 1 StGB (bis zum Jahr 2016 § 177 Absatz 4 Nummer 1 StGB) nach Jahren und differenziert nach Deutschen (D) und Nichtdeutschen (ND)
| Jahr | Verurteilte | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| insg | D [n] | D[%] | ND [n] | ND [%] | |
| 2009 | 84 | 58 | 69,05 | 26 | 30,95 |
| 2010 | 79 | 61 | 77,22 | 18 | 22,78 |
| 2011 | 79 | 60 | 75,95 | 19 | 24,05 |
| 2012 | 68 | 49 | 72,06 | 19 | 27,94 |
| 2013 | 62 | 45 | 72,58 | 17 | 27,42 |
| 2014 | 70 | 47 | 67,14 | 23 | 32,86 |
| 2015 | 79 | 53 | 67,09 | 26 | 32,91 |
| 2016 | 62 | 40 | 64,52 | 22 | 35,48 |
| Jahr | Verurteilte | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| insg | D [n] | D[%] | ND [n] | ND [%] | |
| 2017 | 51 | 26 | 50,98 | 25 | 49,02 |
| 2018 | 45 | 28 | 62,22 | 17 | 37,78 |
| 2019 | 59 | 30 | 50,85 | 29 | 49,15 |
| 2020 | 58 | 32 | 55,17 | 26 | 44,83 |
| 2021 | 45 | 19 | 42,22 | 26 | 57,78 |
| 2022 | 45 | 32 | 71,11 | 13 | 28,89 |
| 2023 | 53 | 25 | 47,17 | 28 | 52,83 |
| 2024 | 72 | 32 | 44,44 | 40 | 55,56 |
Quelle: Hrsg. Statistisches Bundesamt, Strafverfolgung
Zu Frage 2b wird hinsichtlich der Teilfrage zur Staatsangehörigkeit auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Welche fünf Substanzen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren von 2000 bis 2024 am häufigsten als K.‑o.-Tropfen zur Begehung einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung eingesetzt (bitte die Antwort nach Jahresscheiben aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.