Erfassung elektronischer Aufzeichnungssysteme mit Technischer Sicherheitseinrichtung (TSE) nach § 146a AO und Nutzung der Meldedaten

Drucksache 21/3641Antwortauf die Kleine Anfrage 21/341006.01.20264 Seiten10 FragenFraktion der AfDBundesministerium der FinanzenWirtschaftÖffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Die verpflichtende Nutzung Technischer Sicherheitseinrichtungen (TSE) für elektronische Aufzeichnungssysteme (eAs) soll Manipulationen von Kassendaten verhindern und Steuerhinterziehung im Bargeldverkehr erschweren (www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/FAQ-steuergerechtigkei t-belegpflicht.html). Nach mehreren Übergangs- und Verlängerungsregelungen wurde zum 1. Januar 2025 zusätzlich das bundeseinheitliche Mitteilungsverfahren nach § 146a Absatz 4 der Abgabenordnung (AO) eingeführt. Damit werden erstmals bundesweit sämtliche elektronischen Kassensysteme und TSE zentral erfasst (www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Download s/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/2024-06-28-mitte ilungsverpflichtung-nach-AO.pdf?__blob=publicationFile&v=7).

Mit der Einführung des Mitteilungsverfahrens entsteht ein zentraler Datenbestand zu eingesetzten Kassensystemen und TSE. Umfang, Verarbeitung und Nutzung dieser Daten sowie mögliche Auswirkungen auf Unternehmen und den Vollzug ergeben sich bislang nicht vollständig aus den veröffentlichten Vorgaben.

Frage 1 Seite 1

Wie viele elektronische Aufzeichnungssysteme und Technische Sicherheitseinrichtungen wurden seit dem 1. Januar 2025 nach § 146a Absatz 4 AO gemeldet (bitte nach Bundesland, TSE-Art, Hersteller bzw. Zertifikat und Ende der jeweiligen Zertifizierungsgültigkeit aufschlüsseln)?

Antwort

Die Durchführung des Mitteilungsverfahrens liegt in der Zuständigkeit der Länder. Der Bundesregierung liegen hierzu keine statistischen Aufzeichnungen

Frage 2 + 2a + 2b + 2c + 2d + 2e Seite 2

2Welche Regelungen gelten für die Speicherung und Verarbeitung der im Mitteilungsverfahren nach § 146a Absatz 4 AO erhobenen Daten, und wie sind dabei insbesondere

2adie Einstufung der Daten als steuerlich relevante oder nichtsteuerliche Informationen,

2bdie Speicherdauer,

2cdie Löschung,

2ddie Zweckbindung und

2eder behördliche Zugriff ausgestaltet (bitte jeweils unter Angabe der anzuwendenden Rechtsgrundlagen und Verwaltungsregelungen angeben)?

Antwort

Bei den Angaben aus dem Mitteilungsverfahren nach § 146a Absatz 4 der Abgabenordnung (AO) handelt es sich um steuerliche Daten, die den allgemeinen Regelungen der Abgabenordnung für die Speicherung und Verarbeitung unterliegen.

Frage 3 Seite 2

Welche Ziele verfolgt die Bundesregierung mit dem Mitteilungsverfahren nach § 146a Absatz 4 AO über die reine Bestandsüberwachung hinaus, insbesondere hinsichtlich Steuerkontrolle, Digitalisierung des Vollzugs und Vereinheitlichung von Prüfverfahren?

Antwort

Die in § 146a Absatz 4 AO geregelte Mitteilungsverpflichtung dient allein dem Zweck, dass die Finanzverwaltung eine bessere risikoorientierte Fallauswahl im Vorfeld von Kassen-Nachschauen und Außenprüfungen durchführen kann. Mit Hilfe des Mitteilungsverfahrens ist eine Verknüpfung elektronischer Aufzeichnungssysteme und zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtungen möglich. Es kann somit eine bessere Risikofilterung erfolgen und damit das Entdeckungsrisiko weiter erhöht werden.

Unabhängig von vorgenannter Mitteilung führt die Finanzverwaltung im Rahmen von Nachschauen und Außenprüfungen u. a. die Überprüfung der ordnungsmäßigen Verwendung von elektronischen Aufzeichnungsgeräten und zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtungen durch.

Frage 4 Seite 2

Plant die Bundesregierung die anonymisierte Veröffentlichung aggregierter Statistiken aus dem Mitteilungsverfahren nach § 146a Absatz 4 AO (z. B. nach Bundesland, Hersteller, Zertifizierungsstatus), und wenn nein, aus welchen Gründen wird auf eine solche Veröffentlichung verzichtet?

Antwort

Nein, der Bundesregierung liegen hierzu keine statistischen Aufzeichnungen vor. Es handelt sich um steuerliche Daten, die auch nicht anonymisiert veröffentlicht werden sollen.

Frage 5 Seite 2

Welche Erkenntnisse gewinnt die Bundesregierung aus den Meldedaten hinsichtlich der Verbreitung elektronischer Kassensysteme in einzelnen Branchen, und wie fließen diese Erkenntnisse in die Ausrichtung von Vollzugs- und Prüfstrategien der Steuerverwaltung ein?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen.

Frage 6 Seite 3

Welche Auswirkungen hatten TSE-Pflicht und das Mitteilungsverfahren nach § 146a Absatz 4 AO nach Kenntnis der Bundesregierung bisher auf Steuerehrlichkeit und Steuermehreinnahmen, und welche Rückschlüsse zieht die Bundesregierung daraus für die künftige Ausgestaltung des Vollzugs?

Antwort

Es liegt in der Natur der Sache, dass sich Steuerhinterziehung im Verborgenen abspielt. Eine Schätzung oder gar aussagekräftige Berechnung der Höhe von Steuermehreinnahmen aufgrund der Einführung des § 146a AO ist daher nicht möglich.

Die organisatorische Durchführung von Kassen-Nachschauen obliegt den Ländern als eigene Angelegenheit. Es findet jedoch zwischen den Ländern ein Austausch über Erfahrungen und Best Practices statt, um Kassen-Nachschauen und die risikoorientierte Fallauswahl aufgrund der Daten aus dem Mitteilungsverfahren zu verbessern.

Frage 7 Seite 3

Wie viele Kassennachschauen wurden seit 2020 bundesweit durchgeführt, und wie haben sich Anzahl, Prüfmethoden und Auffälligkeiten seit Einführung der TSE-Pflicht entwickelt (bitte nach Jahr und Bundesland aufschlüsseln), und wie bewertet die Bundesregierung diese Entwicklung vor dem Hintergrund der Kritik des Bundesrechnungshofes (Milliardenbetrug eindämmen: Kassen-Nachschau stärken; Abschnitt 31; 5. Mai 2025, Bundestagsdrucksache 21/100)?

Antwort

Die Daten können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:

Tabelle auf Seite 3 · 5 Zeilen × 2 Spalten
20206 536
20217 471
202211 656
202315 366
202419 080

Die Angaben wurden aus den jährlichen statistischen Meldungen der Länder entnommen und auf Bundesebene aggregiert. Die Bundesregierung ist lediglich berechtigt, das Gesamtergebnis aller Länder bzw. die Bundeswerte herauszugeben. Die jeweiligen Landeswerte dürfen nicht ohne Zustimmung der Länder veröffentlicht werden.

Es ist zu beachten, dass Kassen-Nachschauen zusätzlich zu bestehenden Außenprüfungen und anderen Nachschauen stattfinden. Bei den bisherigen Zahlen ist zu berücksichtigen, dass diese nicht unbedingt aussagekräftig aufgrund der situationsbedingten Einschränkungen durch die Corona-Pandemie sowie der erforderlichen Umstellung der Finanzverwaltung auf die neue Möglichkeit zur Kassen-Nachschau beeinflusst sind.

Frage 8 Seite 3

Wie hat sich seit Einführung der TSE-Pflicht die Zahl der Testkäufe und vergleichbarer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen entwickelt, und welche typischen Feststellungen ergeben sich daraus im Bereich der Steueraufsicht (bitte nach Jahr und Bundesland aufschlüsseln)?

Antwort

Der Vollzug von Steuergesetzen und die Durchführung von Kassen-Nachschauen liegt in der Zuständigkeit der Länder. Der Bundesregierung liegen hierzu keine statistischen Aufzeichnungen vor.

Frage 9 Seite 4

Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über den zeitlichen und finanziellen Aufwand kleiner und mittlerer Unternehmen beim Austausch oder bei der Umrüstung von TSE-Kassen infolge ablaufender Zertifikate vor, und prüft sie daraus resultierende Entlastungsmaßnahmen (DIHK (Deutsche Industrie- und Handelskammer)-Unternehmensbefragung zum Kassengesetz 2025: www.dihk.de/resource/blob/137296/32df7 4d9442d09973b4ab2bb998af069/dihk-unternehmensbefragung-kassenge setz-data.pdf)?

Antwort

Im Rahmen der Evaluierung des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen wurde auch der Aufwand für die Wirtschaft beim Austausch bzw. Umrüstung der elektronischen Aufzeichnungssysteme mit Kassenfunktion untersucht. Es wird auf die Ergebnisse des Berichts verwiesen (Ausschussdrucksache 21(7)98 vom 22. Dezember 2025).

Frage 10 Seite 4

Welchen konkreten Umsetzungsstand hat die im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD angekündigte Abschaffung der Belegausgabepflicht in Verbindung mit der Einführung einer Registrierkassenpflicht ab 2027 (insbesondere hinsichtlich Referentenentwürfen, Ressortabstimmung, Zeitplan und geplanter Ausgestaltung)?

Antwort

Der Koalitionsvertrag sieht die Einführung einer Kassenpflicht zum 1. Januar 2027 ab einem Umsatz von 100 000 Euro und die Abschaffung der Belegausgabepflicht vor. Derzeit wird die Umsetzung der Maßnahmen des Koalitionsvertrages zur Einführung einer Kassenpflicht innerhalb der Bundesregierung intensiv erörtert.