Zusammenarbeit des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge mit Geheimdiensten

Drucksache 21/4902Antwortauf die Kleine Anfrage 21/418819.03.202616 Seiten28 FragenFraktion Die LinkeBundesministerium des InnernInnere SicherheitMigration und Aufenthaltsrecht
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Die Fragestellenden wurden von einem Asylsuchenden kontaktiert, der vermutet, dass während seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ein Mitarbeiter eines Geheimdienstes anwesend war.

Über die Teilnahme von Mitarbeitern des Bundesamts für Verfassungsschutz (BfV) an Asylanhörungen berichteten verschiedene Medien bereits vor knapp zehn Jahren (netzpolitik.org vom 12. Dezember 2016 und vom 27. Juni 2017, der Spiegel vom 18. März 2017). Auf eine frühere parlamentarische Anfrage (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/12774) erklärte die Bundesregierung, Rechtsgrundlage hierfür sei § 25 Absatz 6 des Asylgesetzes (AsylG): „Die Anhörung ist nicht öffentlich. An ihr können Personen, die sich als Vertreter des Bundes, eines Landes oder des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen ausweisen, teilnehmen. (…) Anderen Personen kann der Leiter des Bundesamtes oder die von ihm beauftragte Person die Anwesenheit gestatten.“ Alle Teilnehmenden der Anhörung werden demnach in der Niederschrift aufgeführt, davon erhält der Asylsuchende eine Kopie (§ 25 Absatz 8 AsylG). Die Geflüchteten erfahren somit erst im Nachhinein, wenn ein Mitarbeiter des BfV ihrer Anhörung beigewohnt hat. Vertreterinnen und Vertreter des BfV könnten nicht nur passiv zuhören, sondern selbst Fragen stellen. Die Frage, wie häufig das BfV von der Möglichkeit, an Asylanhörungen teilzunehmen, Gebrauch macht, beantwortete die Bundesregierung „aus Gründen des Staatswohls“ zunächst nicht (Antwort zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 18/12774). In der Antwort auf eine weitere Anfrage ist davon die Rede, dass das BfV „im Einzelfall“ an Anhörungen teilnehme (Antwort zu Frage 3 auf Bundestagsdrucksache 19/4015).

Die Fragestellenden sehen einen Konflikt zwischen der Teilnahme des BfV an Asylanhörungen und den Interessen der Geflüchteten. Wenn diese befürchten müssen, nicht nur einem Vertreter des BAMF, sondern auch einem Mitarbeiter des BfV gegenüberzusitzen, wird die Vertraulichkeit der Anhörung nach ihrem Dafürhalten verletzt. Da für Geflüchtete nicht zu überblicken ist, was Geheimdienstmitarbeiter mit den in der Anhörung erlangten Informationen machen, müssen sie davon ausgehen, mit bestimmten Aussagen im schlimmsten Fall sich selbst oder ihre Angehörigen im Herkunftsland zu gefährden. Zudem besteht das Risiko, dass sie aufgrund ihres Kontakts zu einem deutschen Geheimdienst in ihrer Heimat Verfolgung ausgesetzt sein könnten, was einen Nachfluchtgrund darstellen kann (Antwort zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 19/4015). Das Onlinemedium netzpolitik.org kommentierte die aktive Teilnahme von Geheimdienstmitarbeitern an Asylanhörungen wie folgt: „Der Charakter einer Anhörung, die eigentlich Fluchtgründe bewerten soll, verändert sich dadurch zu einer Informationsbeschaffungsveranstaltung für die Sicherheitsbehörden“ (27. Juni 2017).

Daneben gibt es weitere Formen der Zusammenarbeit zwischen dem BAMF und Geheimdiensten sowie weiteren Sicherheitsbehörden. Das BAMF übergibt die Daten von Geflüchteten aus bestimmten Herkunftsländern an die Geheimdienste des Bundes, das Bundeskriminalamt (BKA) und das Zollkriminalamt. Diese sollen über mögliche Sicherheitsbedenken und Asylversagensgründe informieren. Bei welchen Herkunftsländern und Gruppen ein solcher Sicherheitsabgleich erfolgt, ist nicht öffentlich (Antwort zu Frage 12 auf Bundestagsdrucksache 18/12774).

Umgekehrt ist das BAMF verpflichtet, dem BfV Informationen zu Hinweisen auf verfassungsfeindliche, sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Bestrebungen zu übermitteln, von denen es im Rahmen seiner Tätigkeit erfahren hat (§ 18 Absatz 1a des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG)). Die Vorschrift besteht seit 2002. Ähnliche Übermittlungspflichten existieren auch für den Bundesnachrichtendienst (BND), den Militärischen Abschirmdienst (MAD) und das BKA (Antwort zu Frage 18 auf Bundestagsdrucksache 18/12774).

Nach Angaben der Bundesregierung führt der BND seit der Auflösung seiner Tarnorganisation „Hauptstelle Befragungswesen“ (HBW) am 30. Juni 2014 keine verdeckten Befragungen in Erstaufnahmeeinrichtungen mehr durch. Das BfV nimmt aber in Einzelfällen anlassbezogen Kontakt zu Asylsuchenden auf. In den Jahren 2014 und 2015 wurden dem BAMF neun Fälle gemeldet, in denen es „nachrichtendienstlichen Kontakt“ zu Asylsuchenden gab (Antworten zu den Fragen 13 bis 15 auf Bundestagsdrucksache 18/7399).

Text vor der ersten Frage

Vorbemerkung der Bundesregierung

Die Antwort zu dieser Kleinen Anfrage kann aus Gründen des Geheimschutzes nicht in Gänze offen erfolgen. Teile der erbetenen Informationen sind als Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch („VS-Nur für den Dienstgebrauch“) – eingestuft. Eine Veröffentlichung könnte die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der betroffenen Behörden beeinträchtigen. Eine Nichtveröffentlichung ist im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich. Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (Verschlusssachenanweisung, VSA) sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein können, entsprechend einzustufen. Die betreffenden Informationen werden daher dem Deutschen Bundestag in einer als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Anlage, die ausschließlich den berechtigten Mitgliedern des Bundestages in den entsprechenden Räumen zur Kenntnis gebracht wird, gesondert übermittelt. Eine öffentliche Bekanntgabe ist nicht möglich.

Frage 1 Seite 3

Kann die Bundesregierung Angaben zum Umfang und der Praxis der Teilnahme von BfV-Mitarbeitern bei Asylanhörungen machen, und wenn ja, welche (zum Beispiel: wie häufig nehmen BfV-Mitarbeitende an Anhörungen teil, bei welchen Herkunftsländern bzw. Herkunftsregionen erfolgt der Einsatz, wie hat sich dies über die Jahre verändert)?

Antwort

Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat gemäß § 25 Absatz 6 des Asylgesetzes die Möglichkeit, in Asylanhörungen präsent zu sein. Eine statistische Erfassung im Sinne der Fragestellung erfolgt nicht.

Frage 2 Seite 3

Bei welchen Herkunftsländern und Personengruppen erfolgen derzeit Sicherheitsabgleiche (§ 73 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG))?

Antwort

In Fällen des § 73 Absatz 1a AufenthG erfolgen bei bestimmten Staatsangehörigkeiten und Personengruppen entsprechende Sicherheitsüberprüfungen. Die erbetenen Informationen zu den Staatsangehörigkeiten und Personengruppen sind geheimhaltungsbedürftig und befinden sich in einer als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Anlage.

Frage 3 Seite 3

Kann die Bundesregierung Angaben dazu machen, wie häufig solche Sicherheitsabgleiche seit 2017 vorgenommen wurden, und wenn ja, welche (bitte nach Jahren und Herkunftsländern auflisten)?

Antwort

Die Anzahl der Sicherheitsüberprüfungen nach § 73 Absatz 1a AufenthG für die Jahr 2023 bis 2025 können folgender Tabelle entnommen werden. Für die Jahre 2017 bis 2022 liegen aufgrund von Löschfristen keine Daten vor.

Tabelle auf Seite 3 · 3 Zeilen × 2 Spalten
JahrAnzahl der Sicherheitsüberprüfungen
2023312 430
2024311 709
2025258 500

Eine Aufschlüsselung zu den Staatsangehörigkeiten ist der als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Anlage zu entnehmen.* Hinsichtlich der Einstufung wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.

Frage 4 Seite 3

Wie häufig erfolgte seitens der Polizeien, des BND, des BfV und des MAD eine Rückmeldung an das BAMF (bitte auch hier nach Jahren aufschlüsseln und den jeweiligen Behörden zuordnen)?

Antwort

Zu jeder Sicherheitsüberprüfung nach § 73 Absatz 1a AufenthG erfolgt eine Rückmeldung der beteiligten Sicherheitsbehörden, welche als ein Gesamtvotum durch das Bundesverwaltungsamt (BVA) der abfragenden Behörde zur Verfügung gestellt wird. Dabei handelt es sich entweder um ein positives (keine Sicherheitsbedenken) oder ein negatives Votum (sonstige Sicherheitsbedenken oder Versagungsgrund). Eine Aufschlüsselung zu den Sicherheitsbehörden für die Jahre 2023 bis 2025 ist der als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Anlage zu entnehmen.* Für die Jahre 2017 bis 2022 liegen aufgrund von Löschfristen keine Daten vor.

Hinsichtlich der Einstufung wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.

Frage 4a Seite 4

Wie häufig hat das BAMF daraufhin einen Schutzstatus versagt?

Antwort

Angaben im Sinne der Fragestellung werden durch das BAMF statistisch nicht erfasst.

Frage 4b Seite 4

Hat das BAMF aus diesen Rückmeldungen weitere Erkenntnisse gewonnen, und wenn ja, welche?

Antwort

Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 13 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/12774 verwiesen.

Frage 4c Seite 4

Wie bewertet die Bundesregierung vor diesem Hintergrund die Praxis der Sicherheitsabgleiche?

Antwort

Die Sicherheitsüberprüfungen nach § 73 Absatz 1a AufenthG sind ein wichtiges Instrument, um sicherheitsbehördliche Erkenntnisse hinsichtlich einer etwaigen Verfahrensrelevanz frühzeitig im Asylverfahren zu würdigen. Das BAMF prüft mit den übermittelten Sicherheitsinformationen unter anderem, ob Versagungsgründe nach den § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 AsylG und § 60 Absatz 8 AufenthG vorliegen.

Frage 5 Seite 4

Erfolgten seit 2017 Befragungen von Geflüchteten durch den BND, und wenn ja, wie viele (bitte nach Jahren und Herkunftsländern der Betroffenen auflisten)?

Antwort

Die Befragungen erfolgen im anlassbezogenen Einzelfall zur Gewinnung von Sachinformationen mit außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland. Die Befragungen erfolgen im Rahmen der Aufgabenzuweisung des § 1 Absatz 2 des BND-Gesetzes (BNDG). Die erforderliche Befugnisnorm ist § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BNDG. Eine statistische Erfassung im Sinne der Fragestellung erfolgt nicht.

Frage 6 Seite 4

Fanden diese Befragungen vor oder nach der Entscheidung des BAMF über den Asylantrag statt?

Antwort

Eine zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der Bundesregierung auf diese Frage würde Informationen zur Erkenntnislage, Methodik und Fähigkeiten des Bundesnachrichtendienstes einem nicht eingrenzbaren Personenkreis nicht nur im Inland, sondern auch im Ausland zugänglich machen. Dies kann für die wirksame Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Nachrichtendienste und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Diese Informationen werden daher als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und sind der als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Anlage zu entnehmen.*

Frage 7 Seite 5

Kann die Bundesregierung nähere Angaben dazu machen, nach welchen Kriterien Anhörer Fälle an das BAMF-interne Sicherheitsreferat melden sollen, das für die Koordination der Zusammenarbeit mit den Geheimdiensten und sonstigen Sicherheitsbehörden zuständig ist (vgl. Antwort zu Frage 11 auf Bundestagsdrucksache 18/12774)?

Antwort

Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 11 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/12774 und die Antwort der Bundesregierung zu Frage 19 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/10585 verwiesen. Weitere Angaben kann die Bundesregierung nicht machen.

Frage 8 Seite 5

Wie viele Mitarbeitende sind derzeit im Sicherheitsreferat des BAMF beschäftigt?

Antwort

Die Referatsgruppe „Sicherheit“ im BAMF besteht aus sieben Organisationseinheiten mit rund 240 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Im Referat „Operative Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder“ sind zum Stand 23. Februar 2026 112 Mitarbeitende beschäftigt.

Frage 9 Seite 5

Wie viele Sonderbeauftragte für Sicherheit sind derzeit im BAMF tätig, und wie viele von ihnen werden in den Außenstellen eingesetzt (bitte nach Außenstellen auflisten)?

Antwort

Im BAMF sind zum Stand 23. Februar 2026 146 Sonderbeauftragte (SoBe) für Sicherheit im Asylverfahren tätig bzw. eingesetzt. Folgender Tabelle kann die Aufgliederung nach Einsatzorten entnommen werden.

Tabelle auf Seite 5, 6 · 48 Zeilen × 2 Spalten
EinsatzortAnzahl SoBe für Sicherheit im Asylverfahren
Augsburg4
Bamberg2
Bayreuth1
Berlin10
Bielefeld4
Bochum5
Bonn7
Bramsche3
Braunschweig5
Bremen3
Büdingen1
Chemnitz3
Deggendorf2
Dortmund3
Dresden3
Düsseldorf3
Eisenhüttenstadt2
Ellwangen1
Essen2
Frankfurt/Flughafen1
Freiburg1
Friedland3
Gießen4
Halberstadt2
Hamburg4
Heidelberg3
Jena/Hermsdorf2
Karlsruhe4
Lebach2
Leipzig3
Manching4
Mönchengladbach2
München4
Neumünster2
Neustadt (Hessen)1
Nostorf-Horst2
Nürnberg11
Oldenburg4
Regensburg3
Schweinfurt1
Schwerin2
Sigmaringen2
Speyer3
Stuttgart1
Suhl1
Trier3
Unna3
Zirndorf4
Frage 10 Seite 6

Wie viele Verbindungsbeamte anderer Behörden und Stellen des Bundes verfügen an oder in Dienstgebäuden des BAMF über eigene Räumlichkeiten (bitte nach Behörden bzw. Dienststellen auflisten)?

Antwort

Zum Stand 23. Februar 2026 verfügten zwölf Verbindungsbeamte anderer Behörden und Stellen des Bundes in Dienstgebäuden des BAMF am Dienstort Nürnberg über eigene Räumlichkeiten. Eine zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der Bundesregierung auf die Frage, um welche Verbindungsbeamte nach Behörden es sich handelt, würde Informationen zur Erkenntnislage, Methodik und Fähigkeiten insbesondere der Nachrichtendienste zulassen, die in besonders hohem Maße das Staatswohl berühren und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein und daher selbst in eingestufter Form nicht beantwortet werden können.

Frage 11 Seite 6

Wie viele Verbindungsbeamte des BAMF sind in welchen anderen Behörden oder Stellen des Bundes tätig oder bei Arbeitssitzungen nicht nur in Einzelfällen beteiligt, wie viele Verbindungsbeamte des BAMF sind im Ausland tätig (bitte nach Ländern aufschlüsseln)?

Antwort

Aktuell verfügt das BAMF über insgesamt 14 Verbindungbeamte bei anderen Behörden des Bundes. Davon sind sieben Personen beim BKA und sieben bei der Bundespolizei. Mit Stand 24. Februar 2026 sind insgesamt neun Personen als Verbindungsbeamte des BAMF im Ausland tätig, davon jeweils eine Person in Frankreich, Italien, Griechenland, Polen, Albanien, Georgien und der Türkei sowie übergangsweise zwei Personen in Bulgarien.

Frage 12 Seite 7

Wie viele Mitarbeitende des BAMF sind in Arbeitsgremien im Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ) dauerhaft vertreten (bitte die Arbeitsgremien und die Zahl der dort vertretenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angeben), und ist eine Beteiligung des BAMF an dem geplanten gemeinsamen Zentrum der Sicherheitsbehörden aus Bund und Ländern zur Abwehr von hybriden Bedrohungen geplant (www.tagessch au.de/investigativ/ndr-wdr/abwehrzentrum-hybride-angriffe-100.html)?

Antwort

Das BAMF ist mit sieben Mitarbeitenden in den Arbeitsgruppen des Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrums (GTAZ) vertreten. Die Arbeitsgruppen „Deradikalisierung“ sowie „Statusrechtliche Begleitmaßnahmen“ werden dabei vom BAMF federführend betreut. An weiteren Arbeitsgruppen (z. B. der Arbeitsgruppe Risikomanagement) nimmt das BAMF anlassbezogen und bedarfsorientiert teil.

Aussagen zur Beteiligung einzelner Behörden wie auch dem BAMF am Gemeinsamen Abwehrzentrum Hybrid können derzeit noch nicht getroffen werden. Das Bundesministerium des Innern hat die Einrichtung dieses Abwehrzentrums beschlossen, um die operative Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden von Bund und Ländern in diesem Bereich weiter zu stärken. Einzelheiten der konkreten Ausgestaltung dieses Abwehrzentrums sind Gegenstand laufender Abstimmungen.

Frage 13 Seite 7

Wie viele Mitarbeitende des BAMF sind in Arbeitsgremien der Bundesländer vertreten, in denen dauerhaft oder in Einzelfällen die Zusammenarbeit der Behörden im Phänomenbereich Islamismus/internationaler Terrorismus hinsichtlich asyl- und aufenthaltsrechtlicher Maßnahmen koordiniert und abgestimmt wird, und in welchen Bundesländern gibt es entsprechende Gremien mit welchem Namen (beispielsweise Sicherheitskonferenz NRW; bitte nach Gremien auflisten)?

Antwort

Es sind insgesamt sind neun Mitarbeitende des BAMF in Arbeitsgremien der Länder vertreten. Eine Aufschlüsselung nach Ländern und Gremien/Arbeitsgruppen (AG) kann folgender Tabelle entnommen werden.

Tabelle auf Seite 7 · 13 Zeilen × 3 Spalten
LandLandesarbeitsgruppe/Gremium
BrandenburgAG SAGAStändige Arbeitsgruppe Aufenthalt und Einbürgerung
BerlinAG ExtrAExtremistische Ausländer
Baden-WürttembergSonderstabSonderstab „Gefährliche Ausländer“
BayernAG BIRGiTBeschleunigte Identifizierung und Rückführung von Gefährdern aus dem Bereich des islamistischen Terrorismus und Extremismus
BremenFallkonferenzFallkonferenz
HessenAG BRiSEBeschleunigten Rückführung in sicherheitsrelevanten Einzelfällen
HamburgATKAnti-Terrorismus-Koordinationsstelle
Mecklenburg-VorpommernAG FaktFacharbeitskreis Terrorismusbekämpfung
NiedersachenAG EEinzelfälle
Nordrhein-WestfalenSiKoSicherheitskonferenz
Rheinland-PfalzAG RaGRückführung ausländischer Gefährder
Schleswig-HolsteinAG AbexAufenthaltsrechtliche Behandlung extremistischer/terroristischer Ausländer
Saarlandkeine
SachsenAG AufenthaltAufenthalt
Tabelle auf Seite 8 · 1 Zeilen × 3 Spalten
LandLandesarbeitsgruppe/Gremium
Sachsen-AnhaltAG AuristAusländerrecht und Innere Sicherheit Sachsen-Anhalt
ThüringenAG AUXAufenthaltsrechtliche und staatsangehörigkeitsrechtliche Behandlung von Personen aus dem Bereich des Ausländerextremismus
Frage 14 Seite 8

In wie vielen Fällen wurden durch die AG Status im GTAZ seit 2022 Überwachungsmaßnahmen nach § 56 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) begleitet bzw. koordiniert (bitte, soweit möglich, nach Jahren und Herkunftsländern differenzieren)?

Antwort

Zum Stichtag 31. Januar 2026 wurden für 22 in der AG Status bearbeitete Personen 31 Maßnahmen gemäß § 56 AufenthG von der zuständigen Landesbehörde im Ausländerzentralregister (AZR) erfasst, die im Zeitraum zwischen 2022 bis 2026 erlassen wurden.

Bestimmte Daten des AZR werden gelöscht, wenn die ihnen zugrunde liegenden Maßnahmen zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Ablauf ihrer Befristung oder auf andere Weise erledigt sind. Die zum genannten Stichtag ermittelten Zahlen können daher unterzeichnet sein. Im Rahmen der AG Status können von jeder teilnehmenden Behörde Maßnahmen und Vorgehensweisen angeregt werden. Eine statistische Erhebung im Sinne der Fragestellung erfolgt nicht.

Weitere Informationen sind nachfolgenden Tabellen zu entnehmen.

Tabelle auf Seite 8 · 7 Zeilen × 2 Spalten
StaatsangehörigkeitAnzahl Personen
AFG1
IRQ2
SYR14
TAD2
TUR1
Ungeklärt2
Gesamt22
Tabelle auf Seite 8 · 5 Zeilen × 3 Spalten
JahrAnzahl erlassener Maßnahmen nach § 56 AufenthGAnzahl Perso­ nen
2022108
202354
2024118
202552
Gesamt3122

Fragen zur Bestandskraft dieser Entscheidungen und deren Vollzug entziehen sich wegen der Zuständigkeit der Länder der Kenntnis der Bundesregierung.

Frage 15 Seite 8

In wie vielen Fällen hat die AG Status seit 2022 eine Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG empfohlen bzw. ausgesprochen (bitte nach Jahren und Herkunftsländern auflisten)?

Antwort

Zum Stichtag 31. Januar 2026 wurde für sechs in der AG Status bearbeitete Personen jeweils eine Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG von der zuständigen Landesbehörde im AZR erfasst, die im Zeitraum zwischen 2022 bis 2026 erlassen wurde. Bestimmte Daten des AZR werden gelöscht, wenn die ihnen zugrunde liegenden Maßnahmen zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Ablauf ihrer Befristung oder auf andere Weise erledigt sind. Die zum genannten Stichtag ermittelten Zahlen können daher unterzeichnet sein. Im Rahmen der AG Status können von jeder teilnehmenden Behörde Maßnahmen und Vorgehensweisen angeregt werden. Eine statistische Erhebung im Sinne der Fragestellung erfolgt nicht.

Weitere Informationen sind nachfolgenden Tabellen zu entnehmen.

Tabelle auf Seite 9 · 6 Zeilen × 2 Spalten
StaatsangehörigkeitAnzahl Personen
BIH2
IRQ1
SYR1
TAD1
TUR1
Gesamt6
Tabelle auf Seite 9 · 6 Zeilen × 2 Spalten
JahrAnzahl Personen
20221
20231
20241
20252
20261
Gesamt6

Fragen zur Bestandskraft dieser Entscheidungen und deren Vollzug entziehen sich wegen der Zuständigkeit der Länder der Kenntnis der Bundesregierung.

Frage 16 Seite 9

In wie vielen Fällen wurden seit 2022 Informationen aus dem BAMF nach § 18 Absatz 1a BVerfSchG an das BfV übermittelt, und

Antwort

In Auswertung des Assistenzsystems für Sicherheitsmeldungen des BAMF wurden dem BfV nach § 18 Absatz 1a BVerfSchG folgende Anzahl von Informationen übermittelt.

Tabelle auf Seite 9 · 5 Zeilen × 2 Spalten
JahrAnzahl Übermittlungen
20221 219
20231 317
20241 665
20252 125
2026 (Stand: 25.02.2026)173
Frage 16a Seite 9

wie waren diese auf die Herkunftsländer verteilt (bitte nach Jahren auflisten, soweit nur Informationen zu Herkunftsregionen vorliegen, bitte diese entsprechend angeben), c) wie viele nachrichtendienstlich relevante Personen wurden bei der Prüfung der Daten erkannt (bitte nach Phänomenbereichen bzw. Abteilungen und nach Jahren auflisten)?

Antwort

Eine statistische Erfassung im Sinne der Fragestellung findet nicht statt.

Frage 16b Seite 9

für welche Phänomenbereiche bzw. entsprechenden Abteilungen im BfV waren sie relevant (bitte nach Jahren auflisten),

Antwort

Die Informationen nach § 18 Absatz 1a BVerfSchG werden den zuständigen Fachabteilungen (Rechtsextremismus/rechtsextremistischer Terrorismus, Linksextremismus, Auslandsbezogener Extremismus, Islamismus/islamistischer Terrorismus und Cyberabwehr/Spionage und Proliferationsabwehr) übermittelt. Eine statistische Erfassung im Sinne der Fragestellung erfolgt nicht.

Frage 17 Seite 10

Wie viele Meldungen des BAMF an den BND, den MAD und das BKA zu sicherheitsrelevanten Hinweisen gab es seit 2017 (bitte nach Jahren und Behörden aufschlüsseln, bitte jeweils auch angeben, über wie viele Asylanträge das BAMF in den erwähnten Zeiträumen insgesamt entschieden hat), und wie waren diese Meldungen auf die Herkunftsländer verteilt?

Antwort

In Auswertung des Assistenzsystems für Sicherheitsmeldungen des BAMF wurden den in der Frage benannten Sicherheitsbehörden folgende Anzahlen von Informationen übermittelt. Eine statistische Erfassung zu den Herkunftsländern im Sinne der Fragestellung findet nicht statt.

Tabelle auf Seite 10 · 10 Zeilen × 4 Spalten
JahrAnzahl Übermittlungen
BNDBKAMAD
201741861
201889610
20196805111
20201 2691 0745
20219689294
20221 3381 1076
20231 0931 6944
20241 5232 1513
20251 6164 2241
2026 (Stand: 25.02.2026)1754560

Die Asylentscheidungen des BAMF für diesen Zeitraum können folgender Tabelle entnommen werden.

Tabelle auf Seite 10 · 10 Zeilen × 2 Spalten
JahrAnzahl Asylentscheidungen
2017603 428
2018216 873
2019183 954
2020145 071
2021149 954
2022228 673
2023261 601
2024301 350
2025310 930
2026 (Stand: 31.01.2026)25 191
Frage 18 Seite 10

Meldet das BAMF sicherheitsrelevante Hinweise auch an ausländische Behörden, und bekommt es umgekehrt Meldungen ausländischer Behörden?

Antwort

Das BAMF meldet und erhält keine sicherheitsrelevanten Hinweise an bzw. von ausländischen Behörden.

Frage 19 + 19a + 19b + 19c Seite 11

19Wird im BAMF nach wie vor keine Software zur (teil-)automatisierten Erkennung von Sicherheitsrisiken unter Schutzsuchenden oder zur Auswertung der vom Sicherheitsreferat erhobenen oder verarbeiteten Informationen eingesetzt, und falls doch, mit welchem Ziel erfolgt der Einsatz einer solchen Software, und wie bewertet die Bundesregierung die Ergebnisse dieses Einsatzes (vgl. Antwort zu Frage 17 auf Bundestagsdrucksache 20/4275)?

19aSeit wann kommt das Assistenzsystem für Sicherheitsmeldungen (ASS) im BAMF zum Einsatz, das in Anhörungsprotokollen sicherheitsrelevante Sachverhalte identifizieren soll (www.bamf.de/Shared Docs/Interviews/DE/InterviewsFachartikel/240322-fachforum-digist aat-2024-behoerdenspiegel.html?nn=282388), und welche Angaben kann die Bundesregierung zur Häufigkeit des Einsatzes machen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?

19bWie hoch war bislang der Anteil der korrekt identifizierten Inhalte (bitte in absoluten und relativen Zahlen darstellen)?

19cWie viele Weitermeldungen seitens des BAMF-Sicherheitsreferats basierten auf AAS-Markierungen, seit das System eingesetzt wird (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?

Antwort

Die Fragen 19 bis 19c werden zusammenhängend beantwortet.

Das BAMF betreibt seit Januar 2024 in der Zentrale sowie in allen Außenstellen, Ankunftszentren, Widerrufs- und Dublinreferaten das Assistenzsystem für Sicherheitsmeldungen (ASM, früher ASS genannt). Das ASM unterstützt Nutzer bei der Erkennung und Meldung von wichtigen, potenziell sicherheitsrelevanten Sachverhalten. Es hilft Nutzern bei der Identifikation von Sachverhalten und stellt die zentrale Nutzungsoberfläche für Meldungen an das zuständige Zentralreferat „Operative Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder“ im BAMF dar. Dabei erfolgt nicht jede Meldung an das Zentralreferat zwingend aus einer Empfehlung des ASM. Entscheiderinnen und Entscheider bewerten den vorliegenden Sachverhalt im Einzelfall und können auch ohne Empfehlung des ASM eine entsprechende Meldung über das ASM an das Zentralreferat abgeben. Dabei können letztlich auch solche Informationen eine Meldung an Sicherheitsbehörden auslösen, die vom Assistenzsystem zuvor nicht als relevant identifiziert wurden. Eine Weiterleitung von Meldungen an die Sicherheitsbehörden erfolgt nach individueller Prüfung durch geschultes Personal des Zentralreferates im BAMF.

Zur Anzahl erfolgter Weitermeldung an die Sicherheitsbehörden wird auf die Antworten zu den Fragen 16 und 17 verwiesen. Darüber hinaus finden keine statistischen Erfassungen im Sinne der Fragestellung statt.

Frage 20 Seite 11

Wie viele sogenannte Interventionsfälle, in denen Asylsuchende Kontakt zu Geheimdiensten hatten (vgl. Antwort zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 19/4015), wurden dem BAMF seit 2017 jeweils seitens des BfV und des BND gemeldet (bitte nach Jahren und Behörde aufschlüsseln und nach Möglichkeit auch Angaben zu den Herkunftsländern oder Herkunftsregionen der Betroffenen machen)?

Antwort

Dem BAMF wurden in den Jahren 2017 bis 2026 (Stand: 25. Februar 2026) insgesamt neun Fälle gemeldet, in denen es nachrichtendienstlichen Kontakt eines Asylsuchenden mit dem BND und/oder dem BfV gegeben hat. Eine Aufschlüsselung nach Jahren und Sicherheitsbehörde kann folgender Tabelle entnommen werden.

Tabelle auf Seite 12 · 6 Zeilen × 3 Spalten
JahrAnzahl Interventionsfälle
BfVBND
20181
20191
20222
20232
202411
20251

Angaben zu den Herkunftsländern und -regionen können aus Gründen des Staatswohls nur in eingestufter Form beantwortet werden und sind der als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Anlage zu entnehmen.*

Frage 21 Seite 12

In wie vielen dieser Interventionsfälle wurde ein Schutzstatus gewährt (bitte nach Jahren, Anzahl von Interventionen des BfV oder BND und nach Art des Schutzstatus auflisten)?

Antwort

In acht der in der Antwort zu Frage 20 aufgezählten Fälle wurde ein Schutzstatus durch das BAMF zuerkannt. Über einen Fall war bis zur Antwort auf diese Frage noch nicht beschieden. Die Aufschlüsselung kann folgender Tabelle entnommen werden.

Tabelle auf Seite 12 · 5 Zeilen × 3 Spalten
JahrArt des SchutzstatusAnzahl Interventionsfälle
2018§ 3 AsylG1
2019§ 3 AsylG3
2022§ 3 AsylG2
2023§ 3 AsylG1
2024§ 3 AsylG1
Frage 22 Seite 12

In welchem Umfang wurden seit 2017 Daten aus dem Ausländerzentralregister jeweils an das BfV, die Landesämter für Verfassungsschutz, den BND und den Militärischen Abschirmdienst (MAD) übermittelt bzw. gegebenenfalls in automatisierten Verfahren (§ 22 des Ausländerzentralregistergesetzes (AZRG)) durch diese Dienste abgerufen (bitte nach den einzelnen Behörden und nach Jahren aufschlüsseln)?

Antwort

Durch das BVA wurden auf Anfrage oder im automatisierten Verfahren nach § 22 AZRG Daten im Sinne der Fragestellung den Sicherheitsbehörden zur Verfügung gestellt. Eine Aufschlüsselung zu den einzelnen Behörden ist der als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Anlage zu entnehmen.* Hinsichtlich der Einstufung wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.

Frage 23 Seite 13

Wie häufig haben das BfV, die Landesämter für Verfassungsschutz, der BND und das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst (BA-MAD) seit 2017 von der Befugnis zu Gruppenauskünften nach § 12 AZRG Gebrauch gemacht (bitte nach Jahren und abrufenden Behörden auflisten)?

Antwort

Seit 2017 wurde in fünf Fällen von der Gruppenauskunft nach § 12 AZRG Gebrauch gemacht. Die Aufschlüsselung nach Jahren und Behörden kann der folgenden Tabelle entnommen werden.

Tabelle auf Seite 13 · 4 Zeilen × 3 Spalten
JahrBehördeGruppenauskünfte nach § 12 AZRG
2017BfV1
2018BfV, BND2
2021BfV1
2024LfV Mecklenburg-Vorpommern1