Effizienz und fiskalische Tragfähigkeit des Grundrentenzuschlags

Drucksache 21/5098Antwortauf die Kleine Anfrage 21/465526.03.20264 Seiten6 FragenFraktion der AfDBundesministerium für Arbeit und SozialesSoziale SicherungÖffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Mit dem Gesetz zur Einführung der Grundrente wurde zum 1. Januar 2021 der sogenannte Grundrentenzuschlag als Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährig Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung eingeführt. Ziel dieser Regelung ist es, langjährige Beitragsleistungen von Versicherten mit unterdurchschnittlichen Erwerbseinkommen stärker anzuerkennen und deren Alterseinkommen zu erhöhen. Der Grundrentenzuschlag ist ausdrücklich nicht als Instrument der klassischen Armutsbekämpfung ausgestaltet, sondern verfolgt eine sozialpolitische Anerkennungsfunktion.

Die Anspruchsprüfung sowie die Berechnung des Grundrentenzuschlags erfolgen automatisiert durch die Deutsche Rentenversicherung auf Grundlage komplexer rentenrechtlicher Daten sowie einer Einkommensprüfung unter Einbeziehung von durch die Finanzverwaltung übermittelten Informationen. Die Einführung des Grundrentenzuschlags erforderte umfangreiche Anpassungen der IT-Systeme sowie neue Verwaltungsverfahren. Zugleich wurde ein nachträgliches Prüfverfahren für Bestandsrentner eingeführt.

Der nun im Dezember 2025 vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorgelegte Forschungsbericht zur Evaluierung der Grundrente (www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/Forschungsberichte/evaluierung-de r-grundrente.pdf?__blob=publicationFile&v=1) kommt zu dem Ergebnis, dass der Grundrentenzuschlag seine sozialpolitischen Zielsetzungen grundsätzlich erreicht und die Einkommenssituation langjährig pflichtversicherter Geringverdienender im Alter verbessert. Besonders profitieren Frauen sowie Personen mit Wohnsitz in den neuen Bundesländern. Gleichzeitig wird festgestellt, dass die Einkommensanrechnung den Kreis der tatsächlich Begünstigten deutlich einschränkt und die Verteilung der Zuschläge maßgeblich prägt.

Aussagen zur Effizienz des Grundrentenzuschlags im Sinne eines Verhältnisses von Mitteleinsatz, Verwaltungsaufwand und tatsächlich erzieltem sozialpolitischem Zusatznutzen fehlen allerdings vollständig.

Angesichts der hohen Komplexität der Regelungen, des administrativen Vollzugs sowie des erforderlichen Datenaustauschs mit den Finanzbehörden ist in den Augen der Fragesteller zu befürchten, dass ein nicht unerheblicher Teil der für den Grundrentenzuschlag aufgewendeten Mittel nicht den Leistungsberechtigten zugutekommt, sondern in Verwaltungsstrukturen gebunden ist.

Vor dem Hintergrund begrenzter fiskalischer Spielräume, steigender Ausgaben in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie demografischer Herausforderungen ist nach Auffassung der Fragesteller eine kritische Prüfung erforderlich, ob der Grundrentenzuschlag in seiner derzeitigen Ausgestaltung ein verhältnismäßiges und effizientes Instrument darstellt oder ob mit weniger bürokratischem Aufwand vergleichbare sozialpolitische Effekte erzielt werden könnten.

Frage 1 + 2 + 3 Seite 2

1Welche gesamten öffentlichen Mittel wurden seit Einführung des Grundrentenzuschlags bis zum aktuellen Haushaltsjahr für dessen Administration aufgewendet (bitte jährlich ausweisen)?

2Welche einmaligen Kosten sind im Zusammenhang mit der Einführung des Grundrentenzuschlags entstanden (insbesondere IT-Umstellungen, Verfahrensentwicklung, Schulungen, externe Beratungsleistungen)?

3Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die laufenden jährlichen Verwaltungskosten des Grundrentenzuschlags bei der Deutschen Rentenversicherung sowie ggf. bei weiteren beteiligten Behörden?

Antwort

Die Fragen 1 bis 3 werden gemeinsam beantwortet.

Die bei der gesetzlichen Rentenversicherung insgesamt entstandenen Verwaltungs- und Verfahrenskosten für die Einführung des Grundrentenzuschlags und die Bearbeitung aller Bestandsfälle und Zugangsrenten in den Jahren 2021 und 2022 beliefen sich nach Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung Bund auf 465 Mio. Euro. Eine Differenzierung nach Bestand und Zugang sowie nach einmaligen und laufenden Kosten ist für diese Jahre nicht möglich. Der laufende Erfüllungsaufwand für das Jahr 2023 belief sich auf rund 90 Mio. Euro und liegt auch in den Jahren 2024 und 2025 etwa in dieser Größenordnung.

Zu den laufenden jährlichen Verwaltungskosten der am Datenaustauschverfahren zum Grundrentenzuschlag beteiligten Finanzbehörden liegen der Bundesregierung keine Zahlen vor.

Frage 4 + 5 + 6 Seite 2

4In welchem Verhältnis stehen die jährlichen Verwaltungskosten zur Höhe der jährlich ausgezahlten Grundrentenzuschläge (bitte Verwaltungskosten je 1 Euro ausgezahlter Leistung angeben)?

5Wie hoch sind die durchschnittlichen Verwaltungskosten pro bewilligtem Grundrentenzuschlagsfall?

6Wie viele Vollzeitäquivalente sind aktuell mit der Umsetzung und laufenden Administration des Grundrentenzuschlags befasst, und wie hat sich diese Zahl seit 2021 entwickelt?

Antwort

Die Fragen 4 bis 6 werden gemeinsam beantwortet.

Im Jahr 2024 wurden nach Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung Bund Grundrentenzuschläge in Höhe von durchschnittlich 97 Euro pro Monat zu rund 1,4 Millionen Renten ausgezahlt. Es ist vor dem Hintergrund der sozialpolitischen Zielsetzung der Grundrente nicht sachgerecht, den laufenden Erfüllungsaufwand hierzu ins Verhältnis zu setzen. Er bezieht sich nämlich auch auf die weiteren rund 1,35 Millionen Fälle, in denen ein Grundrentenzuschlag einkommensbedingt nicht ausgezahlt wird sowie auf den gesamten Rentenneuzugang, da in jedem Fall geprüft wird, ob die Voraussetzungen für den Grundrentenzuschlag vorliegen.

Da der Grundrentenzuschlag lediglich ein Berechnungselement bei der Rentenberechnung ist und damit Teil der Rentenantragsbearbeitung, erfolgt keine personell getrennte Bearbeitung. In den genannten Gesamtkosten für den laufenden Erfüllungsaufwand sind außer Personal- auch Sach- und weitere Betriebskosten enthalten. Gesonderte Angaben zu den durchschnittlichen Verwaltungskosten pro bewilligtem Grundrentenzuschlagsfall sowie den Vollzeitäquivalenten sind daher nicht verfügbar.

Frage 7 Seite 3

Welche Mehrkosten entstehen durch den Datenaustausch mit den Finanzbehörden im Rahmen der Einkommensanrechnung, und wie hoch ist der Anteil der Fälle, bei denen nachträgliche Korrekturen erforderlich sind?

Antwort

Die genauen Kosten – fokussiert allein auf den Datenaustausch zum Grundrentenverfahren – können nach Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung Bund nicht isoliert ausgewiesen werden. Für eine funktionierende technische Infrastruktur sowie die Sicherstellung eines reibungslosen Betriebs wird ein Betrag im niedrigen sechsstelligen Bereich veranschlagt. Dieser ist in den in der Antwort zu den Fragen 1 bis 3 genannten Beträgen mit abgebildet.

Frage 8 Seite 3

In welchem Umfang kam es seit Einführung des Grundrentenzuschlags zu fehlerhaften Berechnungen oder nachträglichen Anpassungen, und welche zusätzlichen Verwaltungskosten waren damit verbunden?

Antwort

Eine gesonderte Erfassung von Fehlersachverhalten oder nachträglichen Anpassungen bezüglich des Grundrentenzuschlags erfolgt nach Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung Bund nicht, da es sich beim Grundrentenzuschlag nur um ein Berechnungselement bei der Rentenberechnung handelt.

Frage 9 + 10 + 12 Seite 3

9Hat die Bundesregierung geprüft, ob der sozialpolitische Mehrwert des Grundrentenzuschlags in einem angemessenen Verhältnis zum administrativen Aufwand steht, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?

10Warum wurde im Evaluationsauftrag auf eine explizite Effizienzanalyse des Grundrentenzuschlags verzichtet, obwohl es sich um ein besonders komplexes und verwaltungsintensives Instrument handelt?

12Plant die Bundesregierung vor dem Hintergrund der angespannten Haushaltslage eine Reform des Grundrentenzuschlags mit dem Ziel, die Verwaltungs- und Vollzugskosten signifikant zu senken?

Antwort

Die Fragen 9, 10 und 12 werden gemeinsam beantwortet.

Das sozialpolitische Ziel der Grundrente ist es, die Lebensleistung von Menschen, die jahrzehntelang mit unterdurchschnittlichem Einkommen gearbeitet, Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt haben, in der Rente besser zu würdigen. Insbesondere Frauen sowie Menschen in den neuen Bundesländern profitieren vom Grundrentenzuschlag.

Die in der Antwort zu den Fragen 1 bis 3 genannten laufenden Verwaltungskosten für die Grundrente liegen deutlich unter den im Gesetzgebungsverfahren prognostizierten Kosten von jährlich rund 197 Mio. Euro. Der vergleichsweise hohe Verwaltungsaufwand in der Einführungsphase war insbesondere darauf zurückzuführen, dass der Anspruch auf den Grundrentenzuschlag für den gesamten Rentenbestand zu prüfen war. In den Jahren 2021 und 2022 mussten hierzu – neben den in diesem Zeitraum neu zugegangenen Renten – rund 26 Millionen Bestandskonten auf eine mögliche Anspruchsberechtigung geprüft werden.

Das Grundrentengesetz sah eine gesetzliche Evaluierung vor. Es sollte geprüft werden, ob die mit der Einführung formulierten Ziele erreicht wurden (siehe hierzu die amtliche Begründung auf Bundestagsdrucksache 19/18473, S. 49 zu § 307g). Der vorliegende Forschungsbericht bestätigt, dass die Zielgruppe erreicht wird, die der Gesetzgeber bei ihrer Einführung im Blick hatte.

Eine Effizienzanalyse des Grundrentenzuschlags war nicht Gegenstand des gesetzlichen Evaluierungsauftrages. Gleichwohl prüft die Bundesregierung im Rahmen der Fortentwicklung des Rechts, gerade mit Blick auf Rechtsvereinfachung und Bürokratieabbau kontinuierlich Reformbedarf bei der Grundrente. Ein konkretes Beispiel hierfür ist die ursprünglich vorgesehene Stichprobenprüfung von Kapitalerträgen. Es hatte sich gezeigt, dass die Stichprobenprüfung nicht mehr erforderlich ist. Durch die Streichung der entsprechenden Regelung des § 151c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zum 1. Januar 2025 im Rahmen des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes konnte erheblicher Prüfungsaufwand vermieden werden.

Frage 11 Seite 4

Welche Alternativen zur derzeitigen Ausgestaltung des Grundrentenzuschlags wurden unter fiskalischen Effizienzgesichtspunkten geprüft?

Antwort

Die im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur Einführung der Grundrente geprüften Alternativen sind in den Gesetzgebungsmaterialien dokumentiert (vgl. Bundestagsdrucksache 19/18473, S. 4, 5 und 26).