Vorbemerkung der Fragesteller
Am 11. Februar 2026 fand in Berlin im sogenannten 5+1-Format ein Treffen der Außenminister „Zentralasien und Deutschland“ statt. In der bei dem Treffen verabschiedeten „Berliner Erklärung“ heißt es: „Die Minister bekräftigten, wie wichtig die 2023 ins Leben gerufene Strategische Regionalpartnerschaft zwischen Zentralasien und Deutschland als Rahmen für die Zusammenarbeit ist. Sie bekräftigten ihre Entschlossenheit, die Partnerschaft zwischen Deutschland und den zentralasiatischen Staaten auf der Grundlage gemeinsamer Werte und wechselseitiger Interessen weiter zu stärken und den Dialog auf hoher Ebene fortzuführen. Sie unterstrichen die vielfältige und facettenreiche bilaterale Zusammenarbeit ebenso wie die deutsch-zentralasiatische Kooperation im Rahmen der Europäischen Union (EU) sowie multilateraler Formate.“
Neben der Berliner Erklärung vom 11. Februar 2026 gibt es nach Kenntnis der Fragesteller zahlreiche bilaterale Verträge, die die Bundesrepublik Deutschland mit den fünf zentralasiatischen Staaten Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan abgeschlossen hat sowie vielfältige gemeinsame Projekte, die von Bundesbehörden unterstützt bzw. durch deren Mitwirkung geplant und durchgeführt werden.
Wichtig für die weitere Entwicklung der Zusammenarbeit mit Zentralasien sind u. a. bestehende Vereinbarungen mit Leben zu erfüllen, ggf. auf den Prüfstand zu stellen und zu aktualisieren, ebenso die Förderung von Projekten durch den Bund in den unterschiedlichsten Bereichen der Gesellschaft.
Die Antworten zu den Fragen 1 bis 10 beziehen sich auf völkerrechtliche Verträge; bilaterale Absprachen unterhalb dieser Schwelle und ohne Begründung völkerrechtlicher Verpflichtungen blieben entsprechend unberücksichtigt. Verträge betreffen in der Umsetzung oft die Ressortzuständigkeit mehrerer Behörden.
Welche Verträge hat die Bundesrepublik Deutschland mit der Republik Kasachstan abgeschlossen, die derzeit noch gültig sind (bitte die jeweilige Bezeichnung der Vereinbarung, die für den Vertragsabschluss und die Vertragsumsetzung zuständige Oberste Bundesbehörde aus Deutschland sowie den jeweiligen Vertragspartner in Zentralasien und das Datum des Abschlusses des Vertrages nennen)?
Bundesministerium der Finanzen (BMF):
• Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kasachstan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 26. November 1997 (BGBl. 1998 II 1592)
Bundesministerium des Innern (BMI):
• Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kasachstan über die Zusammenarbeit bei der Unterstützung der Bürger deutscher Nationalität der Republik Kasachstan vom 31. Mai 1996 (BGBl. 1999 II 1020)
• Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kasachstan über den gegenseitigen Schutz von Verschlußsachen vom 4. Dezember 2003 (BGBl. 2004 II 1096)
• Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kasachstan über die Befreiung von der Visapflicht für Inhaber von Diplomatenpässen vom 10. Dezember 2009 (BGBl. 2010 II 172)
• Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kasachstan über die Übernahme und Durchbeförderung von Personen (Rückübernahmeabkommen) vom 10. Dezember 2009 (BGBl. 2010 II 63)
Auswärtiges Amt (AA):
• Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kasachstan über den Abschluß der auf die Republik Kasachstan entfallenden Teile des Umschulungsprogramms gemäß Artikel 4 Absatz 1 des deutsch-sowjetischen Abkommens vom 9. Oktober 1990 über einige überleitende Maßnahmen vom 5. Dezember 1997/21. April 1999 (BGBl. 1999 II 475)
• Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kasachstan über kulturelle Zusammenarbeit vom 16. Dezember 1994 (BGBl. 2000 II 462)
• Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kasachstan über Kriegsgräber vom 10. April 1995 (BGBl. 1996 II 1302)
• Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kasachstan über die Entsendung von deutschen Lehrkräften an Schulen in der Republik Kasachstan vom 26. November 1997 (BGBl. 2000 II 680) • Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kasachstan über den Transit von Wehrmaterial und Personal durch das Hoheitsgebiet der Republik Kasachstan im Zusammenhang mit den Beiträgen der Bundeswehr der Bundesrepublik Deutschland zur Stabilisierung und zum Wiederaufbau der Islamischen Republik Afghanistan vom 1. Februar 2007 (BGBl. 2008 II 828)
• Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kasachstan über die weitere Zusammenarbeit bei der Entwicklung der Deutsch-Kasachischen Universität Almaty vom 3. September 2008 (BGBl. 2011 II 827)
Bundeministerium der Verteidigung (BMVg):
• Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem Verteidigungsministerium der Republik Kasachstan über die Ausbildung von Angehörigen der Streitkräfte der Republik Kasachstan in Einrichtungen der Bundeswehr im Rahmen der Militärischen Ausbildungshilfe vom 6. September 1995
• Abkommen zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium der Verteidigung der Republik Kasachstan über die Zusammenarbeit im militärischen Bereich vom 2. Oktober 2001
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE):
• Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kasachstan über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen vom 22. September 1992 (BGBl. 1994 II 3730)
• Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kasachstan über Partnerschaft im Rohstoff-, Industrie- und Technologiebereich vom 8. Februar 2012 (BGBl. 2012 II 625)
• Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Industrie und Handel der Republik Kasachstans über Grundsätze zur Gestaltung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit vom 4. Dezember 2003 (BGBl. 2015 II 1096)
Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ):
• Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Jugend, Tourismus und Sport der Republik Kasachstan über jugendpolitische Zusammenarbeit vom 17. März 1995
Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR):
• Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kasachstan über die Entwicklung einer umfassenden Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wirtschaft, Industrie und Technik vom 6. Juli 1993 (BGBl. 1995 II 275)
Bundesministerium für Verkehr (BMV):
• Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kasachstan über den Luftverkehr vom 15. März 1996 (BGBl. 1997 II 1715)
• Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kasachstan über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße vom 26. November 1997 (BGBl. 2001 II 775) Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ):
Zu Verträgen über Finanzielle Zusammenarbeit wird auf die Anlage 1 verwiesen.*
PDF-Seiten 20–22 (3 Seiten) · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen
Welche Aktivitäten gab es seitens der Bundesregierung zur Umsetzung dieser Verträge im Jahr 2025n und was ist diesbezüglich im Jahr 2026 geplant (bitte detailliert für den jeweiligen Vertrag ausführen)?
BMI:
Laut Artikel 7 der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kasachstan über die Zusammenarbeit bei der Unterstützung der Bürger deutscher Nationalität der Republik Kasachstan vom 31. Mai 1996 wird die Förderung der deutschen Minderheiten in Kasachstan im Rahmen einmal jährlich alternierend stattfindender Regierungskommissionssitzungen unter Leitung des Beauftragten der Bundesregierung für Aussiedlerfragen und nationale Minderheiten und eines Co-Vorsitzenden der kasachischen Regierung abgestimmt und in einem Kommuniqué niedergelegt, zuletzt am 9. April 2025 in Berlin und am 19. Mai 2026 in Astana.
AA:
Das Abkommen vom 3. September 2008 über die weitere Zusammenarbeit bei der Entwicklung der Deutsch-Kasachischen Universität Almaty wird derzeit neu verhandelt.
BMVg:
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass im Hinblick auf das Staatswohl eine Beantwortung der Fragen 2, 4 und 10 in Teilen nicht offen erfolgen kann.
Eine offene Beantwortung hätte zur Folge, dass die gemachten Angaben frei verfügbar wären. Dies würde sensitive Detailinformationen über die Zusammenarbeit mit den Streitkräften der Republiken Kasachstan und Usbekistan sowie der Kirgisischen Republik einem nicht eingrenzbaren Personenkreis nicht nur im Inland, sondern auch im Ausland zugänglich machen. Ein Grundsatz bilateraler militärischer Kooperation ist, dass Informationen über bilaterale Zusammenarbeit gegenüber Dritten nicht offengelegt werden. Eine Veröffentlichung würde von Partnerstaaten als Bruch dieser bilateralen Vertraulichkeit gewertet werden und würde sich somit nachteilig auf die wirksame Zusammenarbeit und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland auswirken. Die entsprechenden Informationen sind daher als „VS – Nur für den Dienstgebrauch/Nur Deutschen zur Kenntnis“ eingestuft und können der Anlage 2 entnommen werden.**
BMFTR:
In Umsetzung des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kasachstan über die Entwicklung einer umfassenden Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wirtschaft, Industrie und Technik vom 6. Juli 1993 führte das BMFTR den Zentralasiatisch-Deutschen Forschungspolitischen Dialog im Z5+1 Format in Almaty, Kasachstan, mit Vertreterinnen und Vertretern der Wissenschaftsministerien der zentralasiatischen Länder am 13. Mai 2025 sowie eine BMFTR-geleitete Delegationsreis nach Kasachstan vom 11. bis 14. Mai 2025 durch.
Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN):
Über das Rahmenabkommen über die Technische Zusammenarbeit werden in den Jahren 2025 und 2026 folgende Projekte der Internationalen Klimaschutzinitiative (IKI) gefördert: FELICITY II – Östliche Partnerschaft und Zentralasien Programm, Innovationsregionen für eine gerechte Energiewende, Politikdialog und Wissensmanagement zu Klimaschutzstrategien, H2-diplo – Decarbonization Diplomacy.
Welche Verträge hat die Bundesrepublik Deutschland mit der Kirgisischen Republik abgeschlossen, die derzeit noch gültig sind (bitte die jeweilige Bezeichnung der Vereinbarung, die für den Vertragsabschluss und die Vertragsumsetzung zuständige Oberste Bundesbehörde aus Deutschland sowie den jeweiligen Vertragspartner in Zentralasien und das Datum des Abschlusses des Vertrages nennen)?
BMF:
• Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Kirgisischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 1. Dezember 2005 (BGBl. 2006 II 1066)
BMI:
• Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Kirgisischen Republik über kulturelle Zusammenarbeit vom 23. August 1993 (BGBl. 2000 II 1139)
• Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Kirgisischen Republik über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität sowie des Terrorismus und anderer Straftaten von erheblicher Bedeutung vom 2. Februar 1998 (BGBl. 2005 II 1084)
AA:
• Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Kirgisischen Republik über die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen vom 6. November 2019 (BGBl. 2022 II 604)
BMVg:
• Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium der Verteidigung der Kirgisischen Republik über die Ausbildung von Angehörigen der Streitkräfte der Kirgisischen Republik in Ausbildungseinrichtungen der Bundeswehr im Rahmen der Militärischen Ausbildungshilfe vom 16. Juli 1996
BMWE:
• Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Kirgisischen Republik über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen vom 28. August 1997 (BGBl. 2005 II 699) BMV:
• Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Kirgisischen Republik über den Luftverkehr vom 13. Mai 1997 (BGBl. 2001 II 576)
• Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Kirgisischen Republik über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße vom 14. September 1999 (BGBl. 2005 II 1084)
BMZ:
• Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Kirgisischen Republik über Technische Zusammenarbeit vom 31. März 1998 (BGBl. 2004 II 442)
• Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Kirgisischen Republik über Technische Zusammenarbeit 2019–2020 vom 29. Mai 2020
Zu Verträgen über Finanzielle Zusammenarbeit wird auf die Anlage 1 verwiesen.*
Welche Aktivitäten gab es seitens der Bundesregierung zur Umsetzung dieser Verträge im Jahr 2025, und was ist diesbezüglich im Jahr 2026 geplant (bitte detailliert für den jeweiligen Vertrag ausführen)?
BMI:
Auf Grundlage der Artikel 13 und 17 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Kirgisischen Republik über kulturelle Zusammenarbeit vom 23. August 1993 wird die Förderung und Unterstützung der deutschen Minderheiten in Kirgisistan ermöglicht. Im Rahmen alternierend stattfindender Regierungskommissionssitzungen unter Leitung des Beauftragten der Bundesregierung für Aussiedlerfragen und nationale Minderheiten und einem Co-Vorsitzendem der kirgisischen Regierung werden Fördermaßnahmen abgestimmt und in einem Kommuniqué niedergelegt, zuletzt am 12. Mai 2026 in Bischkek (Sitzung im Jahr 2025 in Berlin war entfallen).
BMVg:
Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen.
BMZ:
Auf der Grundlage des Rahmenabkommens über die Technische Zusammenarbeit werden überwiegend regionale Vorhaben umgesetzt.
In Umsetzung des Projektabkommens 2019–2020 wurden im Jahr 2025 die darin genannten Maßnahmen (Green Economy und nachhaltige Privatwirtschaftsentwicklung, Studien- und Fachkräftefonds) gefördert. Im Jahr 2026 werden die Maßnahmen fortgeführt und abgeschlossen.
Welche Verträge hat die Bundesrepublik Deutschland mit der Republik Tadschikistan abgeschlossen, die derzeit noch gültig sind (bitte die jeweilige Bezeichnung der Vereinbarung, die für den Vertragsabschluss und die Vertragsumsetzung zuständige Oberste Bundesbehörde aus Deutschland sowie den jeweiligen Vertragspartner in Zentralasien und das Datum des Abschlusses des Vertrages nennen)?
BMF:
• Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Tadschikistan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 27. März 2003 (BGBl. 2004 II 1034)
BMI:
• Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Tadschikistan über kulturelle Zusammenarbeit vom 22. August 1995 (BGBl. 2000 II 225)
AA:
• Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Tadschikistan über die Überlassung eines Grundstücks vom 22./27. August 2007 (BGBl. 2007 II 1698)
• Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Tadschikistan über die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung vom 27. Januar 2020 (BGBl. 2021 II 836)
BMWE:
• Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Tadschikistan über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen vom 27. März 2003 (BGBl. 2005 II 538)
BMZ:
• Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Tadschikistan über Technische Zusammenarbeit vom 27. März 2003 (BGBl. 2003 II 526)
• Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Tadschikistan über Technische Zusammenarbeit 2016-2017 vom 24. November 2017 (BGBl. 2019 II 126)
Zu Verträgen über Finanzielle Zusammenarbeit wird auf die Anlage 1 verwiesen.*
Welche Aktivitäten gab es seitens der Bundesregierung zur Umsetzung dieser Verträge im Jahr 2025, und was ist diesbezüglich im Jahr 2026 geplant (bitte detailliert für den jeweiligen Vertrag ausführen)?
BMZ:
Auf der Grundlage des Rahmenabkommens über die Technische Zusammenarbeit werden überwiegend regionale Vorhaben umgesetzt.
In Umsetzung des Projektabkommens 2016–2017 wurden im Jahr 2025 die folgenden darin genannten Maßnahmen umgesetzt: Förderung breitenwirksamen Wirtschaftswachstums, Förderung der selbstbestimmten Familienplanung und Mutter-Kind-Gesundheit, Studien- und Fachkräftefonds.
Die ersten zwei Maßnahmen wurden 2025 abgeschlossen, letzteres wird im Jahr 2026 abgeschlossen.
Welche Verträge hat die Bundesrepublik Deutschland mit der Republik Turkmenistan abgeschlossen, die derzeit noch gültig sind (bitte die jeweilige Bezeichnung der Vereinbarung, die für den Vertragsabschluss und die Vertragsumsetzung zuständige Oberste Bundesbehörde aus Deutschland sowie den jeweiligen Vertragspartner in Zentralasien und das Datum des Abschlusses des Vertrages nennen)?
BMF:
• Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Turkmenistan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 29. August 2016 (BGBl. 2017 II 573)
BMI:
• Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Turkmenistan über kulturelle Zusammenarbeit vom 28. August 1997 (BGBl. 2000 II 471)
BMWE:
• Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Turkmenistan über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen vom 28. August 1997 (BGBl. 2000 II 664)
BMV:
• Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Turkmenistan über den Luftverkehr vom 28. August 1997 (BGBl. 1998 II 2067)
Welche Aktivitäten gab es seitens der Bundesregierung zur Umsetzung dieser Verträge im Jahr 2025, und was ist diesbezüglich im Jahr 2026 geplant (bitte detailliert für den jeweiligen Vertrag ausführen)?
Im Jahr 2025 gab es keine Aktivitäten im Sinne der Fragestellung. Für 2026 sind derzeit keine entsprechenden Aktivitäten geplant.
Welche Verträge hat die Bundesrepublik Deutschland mit der Republik Usbekistan abgeschlossen, die derzeit noch gültig sind (bitte die jeweilige Bezeichnung der Vereinbarung, die für den Vertragsabschluss und die Vertragsumsetzung zuständige Oberste Bundesbehörde aus Deutschland sowie den jeweiligen Vertragspartner in Zentralasien und das Datum des Abschlusses des Vertrages nennen)?
BMF:
• Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Usbekistan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 7. September 1999 (BGBl. 2001 II 978)
• Protokoll zur Änderung und Ergänzung des Abkommens vom 7. September 1999 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Usbekistan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl. 2015 II 1198)
BMI:
• Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Usbekistan über kulturelle Zusammenarbeit vom 28. April 1993 (BGBl. 2002 II 1159)
• Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Usbekistan über eine umfassende Migrations- und Mobilitätspartnerschaft vom 15. September 2024 (BGBl. 2025 II 238)
• Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Usbekistan über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität, des Terrorismus und anderer Straftaten von erheblicher Bedeutung vom 16. November 1995 (BGBl. 1998 II 75)
AA:
• Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Usbekistan über die deutschen Kriegsgräber in der Republik Usbekistan vom 11. April 1995 (BGBl. 1996 II 485)
• Vereinbarung in Form eines Notenwechsels zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Usbekistan über die Akkreditierung des Goethe-Instituts Taschkent und der Vertretung des Deutschen Akademischen Austauschdienstes (DAAD) in der Republik Usbekistan vom 5./12. März 2021 (BGBl. 2021 II 1026)
BMVg:
• Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem Verteidigungsministerium der Republik Usbekistan über die Ausbildung von Angehörigen der Streitkräfte der Republik Usbekistan in Einrichtungen der Bundeswehr im Rahmen der Militärischen Ausbildungshilfe vom 6. Oktober 1995 (BGBl. 2019 II 465)
• Abkommen zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem Verteidigungsministerium der Republik Usbekistan über die Zusammenarbeit im militärischen Bereich vom 21. Januar 2019 (BGBl. 2019 II 194)
BMWE:
• Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Usbekistan über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen vom 28. April 1993 (BGBl. 1997 II 2106)
BMV:
• Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Usbekistan über den Luftverkehr vom 16. November 1995 (BGBl. 1997 II 1032)
• Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Usbekistan über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße vom 3. April 2001 (BGBl. 2001 II 908)
BMZ:
• Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Usbekistan über Technische Zusammenarbeit vom 3. April 2001 (BGBl. 2002 II 2365) • Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Usbekistan über Technische Zusammenarbeit 2021 vom 28. Januar 2021
• Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Usbekistan über Technische Zusammenarbeit 2021 vom 28. November 2022
• Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Usbekistan über Technische Zusammenarbeit 2022 vom 2. Mai 2023
• Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Usbekistan über Technische Zusammenarbeit 2024 vom 15. Oktober 2024
Zu Verträgen über Finanzielle Zusammenarbeit wird auf die Anlage 1 verwiesen.*
Welche Aktivitäten gab es seitens der Bundesregierung zur Umsetzung dieser Verträge im Jahr 2025, und was ist diesbezüglich im Jahr 2026 geplant (bitte detailliert für den jeweiligen Vertrag ausführen)?
BMI:
Auf Grundlage der Artikel 13 und 17 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Usbekistan über kulturelle Zusammenarbeit vom 28. April 1993 wird die Förderung und Unterstützung der deutschen Minderheiten in Usbekistan ermöglicht. Im Rahmen von i. d. R. jährlich alternierend stattfindender Regierungskommissionssitzungen unter Leitung des Beauftragten der Bundesregierung für Aussiedlerfragen und nationale Minderheiten und einem Co-Vorsitzendem der usbekischen Regierung werden Fördermaßnahmen abgestimmt und in einem Kommuniqué niedergelegt, zuletzt geschehen am 17. Juni 2025 in Taschkent und geplant für voraussichtlich Dezember 2026 in Berlin.
Im September 2025 fand die erste Sitzung der nach Artikel 18 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Usbekistan über eine umfassende Migrations- und Mobilitätspartnerschaft vorgesehenen Arbeitsgruppe statt. Da die Arbeitsgruppe jährlich tagen soll, ist eine weitere Sitzung für das Jahr 2026 geplant.
BMVg:
Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen.
BMFTR:
Auf Grundlage fortgeltender Verträge zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sowjetunion fanden ein Runder Tisch und Expertenpanel im Format Z5+1 mit Vertretern der Wissenschaftsministerien der zentralasiatischen Länder am 10. Oktober 2025 in Taschkent und eine BMFTR-geleitete Delegationsreise nach Usbekistan vom 8. bis 12. Oktober 2025 statt.
BMUKN:
Über das Rahmenabkommen über die Technische Zusammenarbeit wird das IKI-Projekt „FELICITY II – Östliche Partnerschaft und Zentralasien Programm“ vom 1. Januar 2022 bis 29. Februar 2028 im Auftrag des BMUKN umgesetzt.
BMZ:
In Umsetzung des Projektabkommens 2019 wurden im Jahr 2025 die folgenden darin genannten Maßnahmen umgesetzt: Modernisierung medizinischer Aus- und Fortbildung in Termez, Unterstützung von Wirtschaftsreformen und einer nachhaltigen Wirtschaftsentwicklung in Regionen Usbekistans, Unterstützung des Reform- und Modernisierungsprozesses im beruflichen Bildungssystem Usbekistans, Unterstützung der Reform der usbekischen Qualitätsinfrastruktur und Entwicklung qualitätssichernder Dienstleistungen für die usbekische Wirtschaft.
Die erste Maßnahme wird 2026 fortgeführt.
In Umsetzung des Projektabkommens 2021 wurden im Jahr 2025 die folgenden darin genannten Maßnahmen umgesetzt: Privatwirtschaftsförderung und wirtschaftspo1itische Beratung, Programm gute Regierungsführung.
Beide Maßnahmen werden 2026 fortgeführt.
In Umsetzung des Projektabkommens 2022 wurden im Jahr 2025 die folgenden darin genannten Maßnahmen umgesetzt: Unterstützung bei der Umsetzung der usbekischen Gesundheitsstrategie.
Diese Maßnahme wird 2026 fortgeführt.
In Umsetzung des Projektabkommens 2024 wurden im Jahr 2025 die folgenden darin genannten Maßnahmen umgesetzt: Förderung der sozialen Sicherung und Inklusion benachteiligter Bevölkerungsgruppen, Studien- und Fachkräftefonds.
Die folgende darin genannte Maßnahme wird ab 2026 umgesetzt: Unterstützung der grünen Wirtschaftsentwicklung.
Am 17. Juni 2026 erfolgte die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Usbekistan über Finanzielle Zusammenarbeit 2024.
Welche Projekte hat der Bund mit Regierungen bzw. Organisationen in Zentralasien im Jahr 2025 realisiert bzw. gefördert, und welche Projekte sind im Jahr 2026 geplant (bitte die jeweilige Projekt-Bezeichnung, den Projektzeitraum, die Projektpartner bzw. Projektträger, den Umfang der finanziellen Förderung durch den Bund, geordnet nach Obersten Bundesbehörden und zentralasiatischen Staaten, nennen)?
Projektförderungen im Sinne der Fragestellung erfolgen zumeist nicht direkt durch den Bund, sondern über deutsche Durchführungsorganisationen. Die erfragten Daten sind nicht oder nicht vollumfänglich in elektronisch auswertbarer Form verfügbar. Darüber hinaus sind die Planungen für das Jahr 2026 noch nicht abgeschlossen.
BMI:
Das BMI fördert die deutschen Minderheiten in Kasachstan, Kirgisistan und Usbekistan jährlich aufgrund eines abgestimmten Förderprogrammes in sieben Arbeitsfeldern (Kulturelle Arbeit, Jugendarbeit, Erhaltung der deutschen Sprache, Unterstützung der Selbstorganisation, Eliteförderung, Hilfen im sozialen Bereich sowie Partnerschaftsmaßnahmen).
2025 entfielen auf
‑ Kasachstan: Förderungen in 66 Projekten in o. g. sieben Arbeitsfeldern mit Gesamtvolumen i. H. v. 2.895.000 Euro für die allgemeine Projektförderung sowie rund 52.000 Euro für Informationsmaßnahmen.
‑ Kirgisistan: Förderungen von 44 Projekten in o. g. sieben Arbeitsfeldern mit Gesamtvolumen i. H. v. 302.000 Euro in 2025 für die allgemeine Projektförderung, sowie rund 19.000 Euro in 2025 für Informationsmaßnahmen.
‑ Usbekistan: Förderungen von 45 Projekten in o. g. sieben Arbeitsfeldern mit Gesamtvolumen i. H. v. 323.000 Euro für die allgemeine Förderung und 20.000 Euro für Informationsmaßnahmen.
2026 entfallen auf
‑ Kasachstan: Förderungen von 71 Projekten in o. g. sieben Arbeitsfeldern mit Gesamtvolumen i. H. v. rund 3.369.000 Euro. Hinzu kommen für Informationsmaßnahmen rund 75.000 Euro.
‑ Kirgisistan: Förderungen von 35 Projekten in o. g. sieben Arbeitsfeldern mit Gesamtvolumen i. H. v. rund 330.000 Euro. Für die Informationsmaßnahmen sind im Jahr 2026 Mittel von rund 20.000 Euro eingeplant.
‑ Usbekistan: Förderungen von 40 Projekten in o. g. sieben Arbeitsfeldern mit Gesamtvolumen i. H. v. 334.588,03 Euro, zusätzlich werden Informationsmaßnahmen mit 22.000 Euro unterstützt.
AA:
Das AA unterrichtet den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages jährlich über die Mittelverwendung in den Bereichen Sicherheit, Stabilität und Abrüstung, Humanitäre Hilfe und Krisenprävention sowie bilaterale Zusammenarbeit. Mit Blick auf die Fragestellung verweist die Bundesregierung auf den diesbezüglichen Bericht. Für das Jahr 2025 liegt der „Bericht des Auswärtigen Amts zur Mittelverwendung 2025 für die Bereiche Abrüstung, Humanitäre Hilfsmaßnahmen, Krisenprävention und Kleinstmaßnahmen der Auslandsvertretungen“ dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages vor. Die Übermittlung der Berichte an den Haushaltsausschuss für das Jahr 2026 ist im Frühjahr des Folgejahres vorgesehen.
Des Weiteren fördert des AA Projekte in Zentralasien über den Deutschen Akademischen Austauschdienst (DAAD) in Höhe von insgesamt 3,86 Millionen Euro (Programmausgaben für das Jahr 2025) und über die Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) das Projekt Prävention von gewalttätigem Extremismus in Zentralasien (Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan und Usbekistan. Dafür werden in den Jahren 2025 und 2026 folgende Fördergelder bereitgestellt (Zahlen in Euro):
| Land | 2025 | 2026 |
|---|---|---|
| Usbekistan | 552 120,72 | 547 762,56 |
| Kasachstan | 274 543,37 | 277 267,67 |
| Tadschikistan | 669 432,45 | 701 451,82 |
| Kirgisistan | 403 903,45 | 423 517,95 |
| GESAMT | 1 900 000,00 | 1 950 000,00 |
Weitere Informationen zu Projektförderungen können der Anlage 3 entnommen werden.*
BMUKN und BMFTR:
Die erbetenen Informationen können der Anlage 3 entnommen werden.*
BMBFSFJ:
Über den Kinder- und Jugendplan des Bundes fördert das BMBFSFJ außerschulische Jugend- und Fachkräftebegegnungen deutscher Träger mit Partnerorganisationen weltweit. Darunter können auch Maßnahmen mit Organisationen aus Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan fallen. Die Entscheidung über die genauen Partnerländer liegt bei den Trägern. Zahlen für 2025 und 2026 liegen dem BMBFSFJ daher derzeit nicht vor.
Bundesministerium für Gesundheit (BMG):
Das BMG fördert im Rahmen eines global angelegten Projektes in Usbekistan den Aufbau einer „Global Skills Partnership (GSP)“ im Pflegebereich. Dabei wird ein Ausbildungsprogramm etabliert, das den Ausbildungsanforderungen in Usbekistan und Deutschland gerecht wird und dadurch eine Direktanerkennung der in Usbekistan erworbenen Qualifikation ermöglicht. Mit der Projektumsetzung ist die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH beauftragt. Gefördert werden soll die Umsetzung des Projektes in Usbekistan in den Jahren 2024 bis 2026 mit einer Gesamtsumme in Höhe von 221.148,27 Euro.
Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH):
Aus dem Bilateralen Kooperationsprogramm des BMLEH wird aktuell jeweils unter Eigenbeträgen der Partner gefördert:
‑ Deutsch-Kasachischer Agrarpolitischer Dialog (APD): Laufzeit: 20. Januar 2023 bis 30. Juni 2026; Politischer Partner: Ministerium für Landwirtschaft der Republik Kasachstan; Operativer Partner: Nationales Agrarwissenschafts- und Bildungszentrum (NANOZ); Durchführungsunternehmen: GOPA AFC GmbH Bonn; Förderbudget 2025: 637.447 Euro; vorgesehenes Förderbudget 2026: 345.852 Euro (ohne Verlängerung bzw. Folgephase).
‑ Steigerung betrieblicher Fachkompetenzen zur nachhaltigen Entwicklung der Milchproduktion in Kasachstan – Phase 2 (Kompetenzförderung Milch – KFM); Laufzeit: 1. November 2023 bis 31. Oktober 2026; Politischer Partner: Ministerium für Landwirtschaft der Republik Kasachstan; Operativer Partner: Nationales Agrarwissenschafts- und Bildungszentrum (NA-NOZ), bis Mai 2025 Kasachisches Forschungsinstitut für Tierzucht und Futterbau (KazNIIZhiK) und Bayserke Agro & Aus- und Fortbildungszentrum; Durchführungsunternehmen: ADT Projekt Consulting GmbH, Bonn; Förderbudget 2025: 507.627 Euro; vorgesehenes Förderbudget 2026: 439.705 Euro.
‑ Deutsch-Usbekischer Fachdialog für eine nachhaltige und klimaresiliente Landwirtschaft; Laufzeit: 1. April 2023 bis 31. Dezember 2026; Politischer Partner: Ministerium für Landwirtschaft der Republik Usbekistan, Nationales Agrarwissens und -innovationszentrum (AKIS); Operativer Partner: Komitee zur Entwicklung des Veterinärwesens und der Viehzucht unter dem Landwirtschaftsministerium der Republik Usbekistan; Durchführungsunternehmen: GOPA AFC GmbH Bonn; Förderbudget 2025: 593.795 Euro; Förderbudget 2026: 604.603 Euro.
BMZ:
Auf die Angaben im Transparenzportal wird bezüglich der Technischen Zusammenarbeit mit Zentralasien (regional) 2025–2026 sowie der Technischen und Finanziellen Zusammenarbeit mit Kirgisistan, Tadschikistan und Usbekistan 2025–2026 verwiesen:
Technische und Finanzielle Zusammenarbeit mit Kirgisistan 2025–2026: www. transparenzportal.bund.de/de/detailsuche?country=KG&date_min=2025-01-01 &date_max=2026-12-31&project_status=running&project_status=finished&ac countable_partner=GIZ+-+Deutsche+Gesellschaft+f%C3 ProzentBCr+Internati onale+Zusammenarbeit+GmbH&accountable_partner=Physikalisch-Technisch e+Bundesanstalt+%28PTB%29&daterange_mode=running_between&is_count ry=true&tab=list Technische und Finanzielle Zusammenarbeit mit Tadschikistan 2025–2026:
www.transparenzportal.bund.de/de/detailsuche?country=TJ&date_min=2025-0 1-01&date_max=2026-12-31&project_status=running&project_status=finished &accountable_partner=GIZ+-+Deutsche+Gesellschaft+f%C3 ProzentBCr+Inte rnationale+Zusammenarbeit+GmbH&accountable_partner=Physikalisch-Techn ische+Bundesanstalt+%28PTB%29&daterange_mode=running_between&is_c ountry=true&tab=list
Technische und Finanzielle Zusammenarbeit mit Usbekistan 2025–2026:
www.transparenzportal.bund.de/de/detailsuche?country=UZ&date_min=2025-01-01&date_max=2026-12-31&project_status=running&project_status=finishe d&accountable_partner=GIZ+-+Deutsche+Gesellschaft+f%C3 ProzentBCr+Int ernationale+Zusammenarbeit+GmbH&accountable_partner=Physikalisch-Tech nische+Bundesanstalt+%28PTB%29&daterange_mode=running_between&is_ country=true&tab=list
In Kasachstan und Turkmenistan gibt es keine laufenden Vorhaben der finanziellen Zusammenarbeit (FZ).
Förderkredite der KfW im staatlichen Auftrag ohne Haushaltsmitteleinsatz sind im Transparenzportal nicht abgebildet. In Usbekistan wird daher ergänzend auf die Reform-Förderkredite der KfW für einen sozialen und grünen Wandel I–III (Finanzierungsvolumen I–II: je 150 Mio. Euro, III: 200 Mio. Euro) hingewiesen. Darlehensempfänger ist das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen der Republik Usbekistan. Projekte der FZ haben keine festen Laufzeiten. FZ-Mittel finanzieren Investitionen der Partnerländer und werden nach Vertragsabschluss entsprechend dem Projektfortschritt ausgezahlt. Fragen zur Planung, die sich auf noch nicht abgeschlossene Vorgänge beziehen, können zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschließend beantwortet werden.
PDF-Seiten 23–49 (27 Seiten) · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen
Gibt es darüber hinaus noch gültige Verträge, die von der Bundesrepublik Deutschland bzw. der ehemaligen DDR mit der Sowjetunion abgeschlossen wurden und bis heute Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen Deutschland und allen bzw. einzelnen zentralasiatischen Staaten sind, und wenn ja, welche?
Die erbetenen Informationen können der nachfolgenden Aufstellung entnommen werden:
• Konsularvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 25. April 1958 (BGBl. 1959 II 232, 233)
- außer Kraft im Verhältnis zu Turkmenistan mit Ablauf des 30. November 2019 und im Verhältnis zu Tadschikistan mit Ablauf des 16. Mai 2021
- Beendigung der Anwendung im Verhältnis zu Kirgisistan (BGBl. 2016 II 128)
• Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 12. August 1970 (BGBl. 1972 II 353)
• Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Luftverkehr vom 11. November 1971 (BGBl. 1972 II 1525)
- außer Kraft im Verhältnis zu Kasachstan am 20. Februar 1998, im Verhältnis zu Turkmenistan am 24. April 1999, im Verhältnis zu Kirgisistan am 15. April 2000 und im Verhältnis zu Usbekistan am 29. April 2001 • Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die gegenseitige Steuerbefreiung von Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr vom 21. Februar 1980 (BGBl. 1980 II 890)
• Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit vom 22. Juli 1986 (BGBl. 1988 II 394)
• Deutsch-Sowjetische Vereinbarung über die Wahrung der Vertraulichkeit von Daten betreffend Tiefseebodenfelder vom 5. Dezember 1986 (BGBl. 1988 II 804)
• Abkommen zwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie der Bundesrepublik Deutschland und dem Staatskomitee für die Nutzung der Atomenergie der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit bei der friedlichen Nutzung der Kernenergie vom 22. April 1987 (BGBl. 1988 II 394, 398)
• Abkommen zwischen dem Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Gesundheitswesen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und der medizinischen Wissenschaft vom 23. April 1987 (BGBl. 1988 II 394, 403)
• Abkommen zwischen dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten der Bundesrepublik Deutschland und dem Staatskomitee für den agro-industriellen Komplex der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Zusammenarbeit im Bereich der Agrarforschung vom 7. Juli 1987 (BGBl. 1988 II 394, 407)
• Deutsch-Sowjetisches Übereinkommen über die Lösung praktischer Schwierigkeiten bei Tiefseebergbaufeldern vom 14. August 1987 (BGBl. 1988 II 807)
• Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Verhütung von Zwischenfällen auf See außerhalb der Hoheitsgewässer vom 25. Oktober 1988 (BGBl. 1989 II 193, Berichtigung BGBl. 1992 II 119)
• Abkommen zwischen dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten der Bundesrepublik Deutschland und dem Staatskomitee für den agro-industriellen Komplex der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Förderung der Zusammenarbeit von Unternehmen, Firmen und Organisationen im Bereich der Nahrungsmittelindustrie vom 25. Oktober 1988 (BGBl. 1989 II 396)
• Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes vom 25. Oktober 1988 (BGBl. 1990 II 462)
• Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die frühzeitige Benachrichtigung bei einem nuklearen Unfall und den Informationsaustausch über Kernanlagen vom 25. Oktober 1988 (BGBl. 1990 II 165)
• Abkommen zwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie der Bundesrepublik Deutschland und der Akademie der Wissenschaften der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Erforschung und Nutzung des Weltraums zu friedlichen Zwecken vom 25. Oktober 1988 (BGBl. 1990 II 801)
• Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Zusammenarbeit beim Kampf gegen den Mißbrauch von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen und deren unerlaubten Verkehr vom 13. Juni 1989 (BGBl. 1989 II 683, 684)
- im Verhältnis zu Kirgisistan außer Kraft am 31. Mai 1999
• Vertrag der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen vom 13. Juni 1989 (BGBl. 1991 II 951)
- im Verhältnis zu Kasachstan außer Kraft am 10. Mai 1995
• Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über einen Schüler- und Lehreraustausch im Rahmen von Schulpartnerschaften vom 13. Juni 1989 (BGBl. 1990 II 833)
• Abkommen zwischen der der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über Jugendaustausch vom 13. Juni 1989 (BGBl. 1991 II 413)
• Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Errichtung und die Tätigkeit von Kulturzentren der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 13. Juni 1989 (BGBl. 1992 II 229)
• Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Bedingungen des befristeten Aufenthaltes und die Modalitäten des planmäßigen Abzugs der sowjetischen Truppen aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 12. Oktober 1990 (BGBl. 1991 II 256)
• Vertrag über gute Nachbarschaft, Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 9. November 1990 (BGBl. 1991 II 702)
• Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Sozialwesens vom 9. November 1990 (BGBl. 1991 II 709)
Welche deutschen Institutionen und Organisationen sind in Kasachstan mit Büros und bzw. oder Personal tätig, die eine Förderung vom Bund erhalten, welche Aufgaben stehen im Mittelpunkt ihrer – vom Bund geförderten – Tätigkeit, und in welchem Umfang hat der Bund diese Tätigkeit (institutionell und bzw. oder projektbezogen) im Jahr 2025 gefördert und wird sie im Jahr 2026 fördern?
• Konrad-Adenauer-Stiftung (KAS, derzeit nur lokale Mitarbeiter), Aufgaben abrufbar unter www.kas.de/de/web/kasachstan
• Friedrich-Ebert-Stiftung (FES) (entsandter Mitarbeiter und lokale Mitarbeiter), Aufgaben abrufbar unter https://centralasia.fes.de/
• Rosa-Luxemburg-Stiftung (RLS), Aufgaben abrufbar unter www.rosalu x.de/stiftung/zid/asien/zentralasien • Hanns-Seidel-Stiftung (HSS, nur lokale Mitarbeiter), Aufgaben abrufbar unter https://centralasia.hss.de/hss-in-zentralasien/kasachstan/
• Deutsche Stiftung für internationale rechtliche Zusammenarbeit (IRZ, nur lokale Mitarbeiter), Aufgaben: Förderung rechtsstaatlicher Strukturen
• Deutscher Akademischer Austauschdienst (DAAD), Aufgaben: Hochschulkooperation, Beratung zum Studium in Deutschland, Förderung der deutschen Sprache
• Goethe-Institut (GI), Aufgaben: Förderung der deutschen Sprache und der internationalen kulturellen Zusammenarbeit
• Zentralstelle für das Auslandsschulwesen (ZfA), Aufgaben: Förderung der deutschen Sprache
• Institut für Auslandsbeziehungen (ifa), Aufgaben: Förderung des internationalen Kunst- und Kulturaustausches
• Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Aufgaben: Regionale Technische Entwicklungszusammenarbeit
• Delegation der Deutschen Wirtschaft für Zentralasien (AHK), Aufgaben abrufbar unter https://zentralasien.ahk.de/
• Germany Trade & Invest (GTAI), Aufgaben: Förderung von Außenwirtschaft und Standortmarketing
• Central Asia Sustainable Innovation Bureau (Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg), Aufgaben abrufbar unter https://casib.eu/de/
Für Informationen zum Umfang der Förderung durch den Bund wird auf die Tabelle in Anlage 4 verwiesen.*
PDF-Seiten 50–53 (4 Seiten) · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen
Welche deutschen Institutionen und Organisationen sind in Kirgisistan mit Büros und bzw. oder Personal tätig, die eine Förderung vom Bund erhalten, welche Aufgaben stehen im Mittelpunkt ihrer – vom Bund geförderten – Tätigkeit, und in welchem Umfang hat der Bund diese Tätigkeit (institutionell und bzw. oder projektbezogen) im Jahr 2025 gefördert und wird sie im Jahr 2026 fördern?
• Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Aufgaben: Regionale Technische Entwicklungszusammenarbeit
• Deutscher Akademischer Austauschdienst (DAAD), Aufgaben: Hochschulkooperation, Beratung zum Studium in Deutschland, Förderung der deutschen Sprache
• Goethe-Institut (GI), Deutscher Sockel des Deutsch-Französischen Kultur-Institutes, Aufgaben: Förderung der deutschen Sprache und der internationalen kulturellen Zusammenarbeit
• Zentralstelle für das Auslandsschulwesen (ZfA), Aufgaben: Förderung der deutschen Sprache
• Deutscher Volkshochschulverband (DVV International), Aufgaben: Erwachsenenbildung, Unterstützung bei der Anwerbung von Auszubildenden
• Friedrich-Ebert-Stiftung (FES, entsandter Mitarbeiter und lokale Mitarbeiter bis 31.12.2025): Das Teilprojekt Kirgisistan wurde zum 31. Dezember 2025 eingestellt. Das Jahr 2025 stand im Zeichen der Projektabwicklung. Aktivitäten wurden im Bereich zivilgesellschaftlicher Jugenddialog/Young Leaders, Gewerkschaftskooperation und Parlamentsdialog durchgeführt.
• Konrad-Adenauer-Stiftung (KAS, nur ein lokaler Mitarbeiter), Aufgaben abrufbar unter www.kas.de/de/web/zentralasien
• Hanns-Seidel-Stiftung (HSS), Aufgaben abrufbar unter https://centralasia.hs s.de/hss-in-zentralasien/kirgisistan/
Für Informationen zum Umfang der Förderung durch den Bund wird auf die Tabelle in Anlage 4 verwiesen.*
Welche deutschen Institutionen und Organisationen sind in Tadschikistan mit Büros und bzw. oder Personal tätig, die eine Förderung vom Bund erhalten, welche Aufgaben stehen im Mittelpunkt ihrer – vom Bund geförderten – Tätigkeit, und in welchem Umfang hat der Bund diese Tätigkeit (institutionell und bzw. oder projektbezogen) im Jahr 2025 gefördert und wird sie im Jahr 2026 fördern?
• Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Aufgaben: Regionale Technische Entwicklungszusammenarbeit
• Deutscher Volkshochschulverband (DVV International), Aufgaben: Erwachsenen-Bildung und Bildung für marginalisierte Gruppen
• Deutscher Akademischer Austauschdienst (DAAD, Lektorat, allerdings derzeit vakant), Aufgaben: Hochschulkooperation, Beratung zum Studium in Deutschland, Förderung der deutschen Sprache
• Zentralstelle für das Auslandsschulwesen (ZfA, zwei Lehrkräfte), Aufgaben: Förderung der deutschen Sprache
• Konrad-Adenauer-Stiftung (KAS), Aufgaben abrufbar unter www.kas.de/d e/web/zentralasien
• Hanns-Seidel-Stiftung (HSS), Aufgaben abrufbar unter https://centralasia.hs s.de/hss-in-zentralasien/tadschikistan/
Für Informationen zum Umfang der Förderung durch den Bund wird auf die Tabelle in Anlage 4 verwiesen.*
Welche deutschen Institutionen und Organisationen sind in Turkmenistan mit Büros und bzw. oder Personal tätig, die eine Förderung vom Bund erhalten, welche Aufgaben stehen im Mittelpunkt ihrer – vom Bund geförderten – Tätigkeit, und in welchem Umfang hat der Bund diese Tätigkeit (institutionell und bzw. oder projektbezogen) im Jahr 2025 gefördert und wird sie im Jahr 2026 fördern?
• Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Aufgaben: Regionale Technische Entwicklungszusammenarbeit
• Deutscher Akademischer Austauschdienst (DAAD), Aufgaben: Hochschulkooperation, Beratung zum Studium in Deutschland, Förderung der deutschen Sprache
• Konrad-Adenauer-Stiftung (KAS), Aufgaben abrufbar unter www.kas.de/d e/web/zentralasien
• Hanns-Seidel-Stiftung (HSS), Aufgaben abrufbar unter https://centralasia.hs s.de/hss-in-zentralasien
Für Informationen zum Umfang der Förderung durch den Bund wird auf die Tabelle in Anlage 4 verwiesen.*
Welche deutschen Institutionen und Organisationen sind in Usbekistan mit Büros und bzw. oder Personal tätig, die eine Förderung vom Bund erhalten, welche Aufgaben stehen im Mittelpunkt ihrer – vom Bund geförderten – Tätigkeit, und in welchem Umfang hat der Bund diese Tätigkeit (institutionell und bzw. oder projektbezogen) im Jahr 2025 gefördert und wird sie im Jahr 2026 fördern?
• Goethe-Institut (GI), Aufgaben: Förderung der deutschen Sprache und der internationalen kulturellen Zusammenarbeit
• Zentralstelle für das Auslandsschulwesen (ZfA), Aufgaben: Förderung der deutschen Sprache
• Deutscher Akademischer Austauschdienst (DAAD, Lektorat), Aufgaben: Hochschulkooperation, Beratung zum Studium in Deutschland, Förderung der deutschen Sprache
• Deutsche Stiftung für internationale rechtliche Zusammenarbeit (IRZ), Aufgaben: Förderung rechtsstaatlicher Strukturen
• Konrad-Adenauer-Stiftung (KAS), Aufgaben abrufbar unter www.kas.de/d e/web/zentralasien
• Hanns-Seidel-Stiftung (HSS), Aufgaben abrufbar unter https://centralasia.hss.de/usbekistan/
• Friedrich-Ebert-Stiftung (FES, nur lokale Mitarbeiter bis 31.12.2025): Das Teilprojekt Usbekistan wurde zum 31. Dezember 2025 eingestellt. Das Jahr 2025 stand im Zeichen der Projektabwicklung. Aktivitäten wurden im Bereich zivilgesellschaftlicher Jugenddialog/Young Leaders, Journalistentrainings und Wassernutzung durchgeführt.
• Rosa-Luxemburg-Stiftung (RLS), Aufgaben abrufbar unter www.rosalu x.de/stiftung/zid/asien/zentralasien
• Deutscher Volkshochschulverband (DVV International), Aufgaben: Erwachsenen-Bildung und Bildung für marginalisierte Gruppen
• Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Aufgaben: Bilaterale und regionale Technische Entwicklungszusammenarbeit
• Deutsche Sparkassenstiftung für internationale Kooperation e. V. (DSIK), Aufgaben abrufbar unter https://sparkassenstiftung-uzbekistan.org/
• Delegation der Deutschen Wirtschaft für Zentralasien – GIC Usbekistan (nur lokale Mitarbeiter), Aufgaben abrufbar unter https://zentralasien.ah k.de/de
Für Informationen zum Umfang der Förderung durch den Bund wird auf die Tabelle in Anlage 4 verwiesen.*