Vorbemerkung der Fragesteller
Vorbemerkung der Fragesteller
Kommunale Träger und Hilfsorganisationen sind ein elementarer Bestandteil der Notfallversorgung und fahren einen Großteil der Rettungsdiensteinsätze in Deutschland. Laut Gesetz sind die Krankenkassen zur Übernahme von Kosten von Fahrten verpflichtet, die im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkassen aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind, d. h. Rettungsfahrten. In der Praxis führt der Rettungsdienst allerdings nicht ausschließlich Transporte, sondern auch medizinische Behandlungen vor Ort und weitere Versorgungsleistungen durch, die über die Rettungsfahrt weit hinausgehen. Dadurch besteht bereits in der Finanzierungssystematik eine Lücke zuungunsten der Rettungsdienste. Hinzu kommt, dass die genaue Finanzierung des Rettungsdiensts auf Länderebene sehr uneinheitlich gehandhabt wird. In einigen Ländern geschieht dies auf der Grundlage von Gebührenordnungen, in anderen finden Vertragsverhandlungen zwischen Rettungsdienstträgern und den Krankenkassen statt. Dadurch kommt es regelmäßig zu gerichtlichen Auseinandersetzungen um die Frage der Kostenübernahme. So urteilte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Anfang 2026, dass die Krankenkassen keine Kosten für Fehlfahrten und Fehleinsätze im Landkreis Teltow-Fläming übernehmen müssen. Es kann davon ausgegangen werden, dass dadurch ein Präzedenzfall in Brandenburg geschaffen wurde. Auch in weiteren Landkreisen könnte es zu Konflikten kommen (www.rbb24.de/panorama/beitrag/2026/01/brandenburg-oberverwaltungsgericht-rettungsdienst.html) In der Praxis bleiben die Kommunen und Hilfsorganisationen auf den seit Jahren steigenden Kosten für Rettungsdiensteinsätze häufig sitzen. Erste Städte beginnen daher bereits, einen Teil der Kosten auf die Patientinnen und Patienten zu übertragen (www1.wdr.de/nrw/essen/essen-patienten-kosten-rettungstransport-100.html). Diese Entwicklung droht, die Entscheidung für einen Notruf davon abhängig zu machen, ob sich Patientinnen und Patienten den Einsatz finanziell leisten können. Durch die unsichere Finanzierung leiden die Qualität und Leistungsfähigkeit des Rettungsdienstes.
Die nachfolgenden Fragen dienen der Ermittlung, wie groß die Kosten der Rettungsdiensteinsätze sind, die nicht durch die Krankenkassen getragen werden.
1Wie hat sich der jährliche Betrag der von den Krankenkassen übernommenen Kosten für Rettungsdiensteinsätze in den letzten zehn Jahren entwickelt (bitte nach Jahren, Trägern und Bundesländern aufschlüsseln)?
2Wie hat sich die Zahl der Rettungsdiensteinsätze in den letzten zehn Jahren entwickelt (bitte nach Jahren und Bundesländern aufschlüsseln)?
3Welche Kenntnisse und Zahlen liegen der Bundesregierung zu den tatsächlichen Kosten von Rettungsdiensteinsätzen vor (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Die Fragen 1 bis 3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen die in der beigefügten Anlage 1 in Tabellenform dargestellten Daten zu Ausgaben der gesetzlichen Krankenkassen für Rettungsfahrten und zur Anzahl der Leistungsfälle der gesetzlichen Krankenkassen von Rettungsfahrten vor. Im Übrigen wird auf den Bericht der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) M 345 „Analyse des Leistungsniveaus im Rettungsdienst für die Jahre 2020 und 2021“ verwiesen (im Internet einsehbar unter bast.opus. hbz-nrw.de/frontdoor/deliver/index/docId/2930/file/M345+Gesamtversion+B F.pdf). Daten aufgeschlüsselt nach Trägern und Ländern sowie Daten zu den tatsächlichen Kosten liegen der Bundesregierung nicht vor.*
PDF-Seite 4 · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen
Inwiefern ist das jetzige Finanzierungsmodell des Rettungsdienstes aus Sicht der Bundesregierung geeignet, um eine auskömmliche Vergütung von Rettungsdiensteinsätzen sicherzustellen?
Nach derzeitiger Rechtslage können die Länder neben der Möglichkeit, Entgelte für die Leistungen des Rettungsdienstes in Verträgen mit den Krankenkassen zu vereinbaren, diese auch durch Gebührensatzungen festlegen. Die Krankenkassen haben in dem Fall das Recht, in den gesetzlich vorgesehenen Fallkonstellationen durch Festbeträge einseitig ihre Kostenübernahme des Rettungseinsatzes der Höhe nach zu begrenzen mit der Folge, dass für Patientinnen und Patienten das Risiko besteht, zumindest einen Teil der Kosten selbst tragen zu müssen.
Zudem spiegelt die bisherige Praxis, Rettungsleistungen als bloße Kostenübernahme von Fahrkosten zu behandeln, die Versorgungsrealität nicht hinreichend wider. Notfallrettung ist keine reine Transport-, sondern eine hoch komplexe medizinische Leistung.
Welche Maßnahmen unternimmt die Bundesregierung, um eine kostendeckende Finanzierung der rettungsdienstlichen Versorgung bundesweit sicherzustellen?
Mit der Notfallreform wird die medizinische Notfallrettung als Sachleistungsanspruch im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) verankert. Dieser Anspruch umfasst die separat voneinander abrechenbaren Leistungsbestandteile des Notfallmanagements, der notfallmedizinischen Versorgung vor Ort und des Notfalltransports. Die Entgelte für diese Leistungen müssen von den Leistungserbringern der medizinischen Notfallrettung mit den Krankenkassen in Verträgen vereinbart werden. Mit der Abschaffung der Kostenübernahme von Gebühren für gesetzlich Versicherte werden auch die Probleme im Zusammenhang mit Festbeträgen der Krankenkassen gelöst und Rechtssicherheit sowohl für Leistungserbringer als auch für Patientinnen und Patienten geschaffen, dass die vereinbarten Entgelte von den Krankenkassen bezahlt werden. Diese Entgelte decken die für die medizinische Notfallrettung erforderlichen Kosten ab; aufgrund der strengen Zweckbindung der Sozialversicherungsbeiträge dürfen die erhobenen Geldmittel allein zur Finanzierung der Aufgaben der Sozialversicherung eingesetzt werden.
Welche Zahlen und Erhebungen zur rettungsdienstlichen Versorgung sind der Bundesregierung bekannt?