Vorbemerkung der Fragesteller
Vorbemerkung der Fragesteller
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (Bundesratsdrucksache 326/26) beabsichtigt die Bundesregierung eine grundlegende Überarbeitung, Neustrukturierung und Modernisierung des bisherigen Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Der Gesetzentwurf soll nach der Begründung insbesondere der wachsenden Bedeutung der internationalen strafrechtlichen Zusammenarbeit, der Umsetzung unionsrechtlicher Rechtsakte, der Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts sowie der Reaktion auf Kritikpunkte der Europäischen Kommission dienen. Zugleich hebt die Bundesregierung hervor, dass subjektive Rechte der betroffenen Personen gestärkt, neue Regelungen zur polizeilichen Rechtshilfe geschaffen und die Übermittlung personenbezogener Daten neu geordnet werden sollen.
Für Auslieferungen aus Deutschland sollen nach dem Willen der Bundesregierung künftig strengere Regeln gelten. Betroffene sollen das Recht auf eine mündliche Anhörung haben und auch zusätzliche Möglichkeiten bekommen, Entscheidungen überprüfen zu lassen. Im Auslieferungsverfahren sollen Betroffene zudem eine erneute gerichtliche Entscheidung und unter bestimmten Umständen auch eine Vorlage an den Bundesgerichtshof beantragen können. Weiter ist vorgesehen, dass ausschließlich die Gerichte abschließend über die Ausstellung und Vollstreckung Europäischer Haftbefehle entscheiden sollen.
Auch gänzlich neue Formen der Zusammenarbeit sieht der Entwurf vor, namentlich die ausdrücklichen Regelungen für die polizeiliche Rechtshilfe. So sollen beispielsweise Fahndungsmaßnahmen vereinfacht werden. Ebenfalls neu ist die Schaffung einer allgemeinen Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit in Strafsachen mit internationalen Einrichtungen, darunter zum Beispiel Sondertribunale zur Ahndung von Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (www.lto.de/recht/hintergruende/h/grenzueberschreitendestrafverfahren-bmjv-legt-entwurf-vor-kritik-dav-rechtsschutz).
Nach Auffassung der Fragesteller bedarf ein derart weitreichender Gesetzentwurf besonderer parlamentarischer Kontrolle. Klärungsbedürftig ist in ihren Augen insbesondere, welche Regelungen unionsrechtlich zwingend vorgegeben sind und an welchen Stellen die Bundesregierung über solche Vorgaben hinaus eigene politische Entscheidungen trifft. Ebenso klärungsbedürftig ist für die Fragesteller, wie die Bundesregierung die Auswirkungen auf deutsche Strafverfolgungsinteressen bewertet, welche Belastungen für die Justizpraxis und die Länderhaushalte zu erwarten sind, und welche Sicherungen bei der grenzüberschreitenden Übermittlung personenbezogener Daten bestehen.
1Welche Vorschriften des Gesetzentwurfs dienen nach Auffassung der Bundesregierung jeweils der Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben, und welcher konkreten unionsrechtlichen Vorschrift werden diese jeweils zugeordnet?
2Welche Vorschriften des Gesetzentwurfs beruhen demgegenüber nicht auf unionsrechtlichen Vorgaben, sondern auf autonomen gesetzgeberischen Entscheidungen der Bundesregierung?
3Bei welchen Vorschriften des Gesetzentwurfs geht die Bundesregierung nach eigener Einschätzung gegebenenfalls über unionsrechtlich zwingende Mindestvorgaben hinaus, und aus welchen Gründen hält sie gegebenenfalls dies jeweils für erforderlich?
4Welche konkreten Regelungen des geltenden Rechts der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen haben sich nach Auffassung der Bundesregierung in der Praxis nicht bewährt, und auf welche Fallzahlen, Evaluierungen, Berichte oder sonstigen Erkenntnisse stützt sie diese Einschätzung?
5Auf welche Fallzahlen, gerichtlichen Entscheidungen, sonstigen Erkenntnisse oder Datengrundlagen stützt die Bundesregierung ihre Einschätzung, dass die Einführung eines gesetzlichen Anhörungsrechts vor dem Oberlandesgericht im Auslieferungsverfahren erforderlich ist?
6Erwartet die Bundesregierung, dass die im Gesetzentwurf vorgesehenen zusätzlichen Rechtsbehelfe und Verfahrensrechte zu einer Verlängerung von Auslieferungs-, Übergabe- oder Vollstreckungshilfeverfahren führen werden?
6aWenn ja, wie bewertet die Bundesregierung dies mit Blick auf den Beschleunigungsgrundsatz?
6bWenn nein, warum nicht?
7In welchen Punkten erweitert der Gesetzentwurf gegenüber der geltenden Rechtslage die Möglichkeiten, deutsche Staatsangehörige bzw. Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland an Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Drittstaaten oder internationale Einrichtungen zu übergeben, auszuliefern oder gegen diese Personen ausländische Entscheidungen im Wege der Vollstreckungshilfe durchzusetzen?
8Welche Vorkehrungen trifft der Gesetzentwurf, um den Vorrang deutscher Strafverfolgungs- und Vollstreckungsinteressen in Fällen mit Inlandsbezug wirksam zu sichern?
9Welche personenbezogenen Daten dürfen nach dem Gesetzentwurf an Drittstaaten, Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Organe, Einrichtungen, Ämter oder Agenturen der Europäischen Union sowie an internationale Einrichtungen übermittelt werden, und welche materiellen sowie verfahrensrechtlichen Schranken gelten hierfür?
10In welchen Fallkonstellationen ist nach dem Gesetzentwurf eine Datenübermittlung ohne vorheriges Ersuchen vorgesehen, und welche Dokumentations-, Prüf- und Kontrollmechanismen sind für diese Fälle vorgesehen?
11Welche Risiken für Zweckänderungen, Weiterleitungen oder spätere anderweitige Nutzung übermittelter personenbezogener Daten sieht die Bundesregierung gegebenenfalls, und wie sollen diese Risiken nach dem Gesetzentwurf praktisch verhindert, überwacht und sanktioniert werden?
12Welche konkreten Änderungen gegenüber der geltenden Rechtslage führen nach Auffassung der Bundesregierung zu dem im Gesetzentwurf angenommenen zusätzlichen Personal- und Sachmittelbedarf beim Bundesgerichtshof, beim Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, beim Bundesamt für Justiz sowie bei weiteren Bundesbehörden, und auf welcher Datengrundlage beruht diese Einschätzung?
13Wie schlüsselt die Bundesregierung die im Gesetzentwurf genannten Mehrbedarfe und Mehrkosten für Bund und Länder nach Behörden, Gerichten, Personalgruppen, Aufgabenbereichen sowie sonstigen Vollzugsfolgen, insbesondere für Oberlandesgerichte, Generalstaatsanwaltschaften, Dolmetscherleistungen, Vorführungen, Wachtmeisterdienst und IT-Anpassungen im Einzelnen auf?
14Aus welchen Gründen konnten die zusätzlichen Belastungen der Länder nach Auffassung der Bundesregierung nicht vollständig konkret beziffert werden, und welche weiteren Erhebungen oder Nachberechnungen beabsichtigt sie hierzu?
15Sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass die neuen Regelungen zur polizeilichen Rechtshilfe sowie zur Übertragung der Strafverfolgung dazu führen können, dass
15aErmittlungsmaßnahmen faktisch von deutschen auf ausländische Behörden verlagert werden,
15bStrafverfolgungsverfahren leichter auf ausländische Behörden übertragen werden,
15cEntscheidungen in Strafverfolgungsverfahren künftig häufiger außerhalb Deutschlands getroffen werden,
15ddie Möglichkeit betroffener Personen, gerichtlichen Rechtsschutz in Deutschland in Anspruch zu nehmen, eingeschränkt wird und
15eneue Formen unmittelbarer Zusammenarbeit deutscher und ausländischer Polizeibehörden außerhalb der bisherigen gesetzlichen Rechtshilfeverfahren entstehen, ohne dass hierfür eigenständige Rechtsschutz- und Kontrollmechanismen vorgesehen sind, und wenn nein, aus welchen Gründen schließt die Bundesregierung diese Entwicklung jeweils aus?
16Welche wesentlichen Einwände oder Änderungsvorschläge haben Länder, Gerichte, Staatsanwaltschaften, Anwaltschaft, Wissenschaft oder sonstige Fachkreise im Rahmen der Erarbeitung des Gesetzentwurfs vorgetragen, und aus welchen Gründen wurden diese jeweils übernommen oder nicht übernommen?
Die Fragen 1 bis 16 werden wegen des Zusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Sämtliche Fragen beziehen sich auf den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, der derzeit im Bundesrat beraten wird (Bundesratsdrucksache 326/26). Die Bundesregierung hat den Gesetzentwurf ausführlich begründet und hierbei auch den Gegenstand der Fragen 1 bis 16 erörtert. Zur Frage 16 wird ergänzend auf die Stellungnahmen verwiesen, die auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz öffentlich einsehbar sind. Im Übrigen wird im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens des Deutschen Bundestages wie üblich für die fragestellenden Abgeordneten die Möglichkeit bestehen, Fragen an die Bundesregierung zu richten.