Ausstehende Angaben aufgrund laut Bundesregierung unklarer Begrifflichkeiten zur Förderung von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden und von mit ihnen verbundenen Organisationen aus Bundesmitteln (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/5614)

Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

In ihrer Antwort zu den Fragen 1 bis 2b der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/5614 erklärte die Bundesregierung, es könne nicht erfasst und zugeordnet werden, ob es sich bei einem Empfänger von Zuwendungen des Bundes um eine Gewerkschaft oder um eine entsprechende Dachorganisation handele, da diese Begriffe nicht eindeutig definiert seien. In ihrer Antwort zu den Fragen 1 bis 3 und 13 bis 18b der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/6569 erklärte die Bundesregierung jedoch, der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) sei „als größter und repräsentativster Dachverband von Gewerkschaften in Deutschland“ im Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) empfangen worden und im DGB seien „acht Gewerkschaften organisiert, die die Kriterien des Bundesarbeitsgerichts für eine tariffähige Gewerkschaft erfüllen“.

Frage 1 Seite 2

Warum hat die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/5614 die Fragen 1 bis 2b der Fragesteller mit der Begründung nicht beantwortet, dass nicht erfasst und zugeordnet werden könne, ob es sich bei einem Empfänger von Zuwendungen des Bundes um eine Gewerkschaft oder um eine entsprechende Dachorganisation handele, da diese Begriffe nicht eindeutig definiert seien, obwohl die Bundesregierung ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/6569 zufolge in der Lage ist, Gewerkschaftsdachverbände zu identifizieren und nach Größe und Repräsentativität einzuteilen, und sie ferner anhand der Kriterien des Bundesarbeitsgerichts für eine tariffähige Gewerkschaft durchaus bestimmen zu können angibt, was eine Gewerkschaft ist?

Antwort

Die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/5219 „Förderung von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden und von mit ihnen verbundenen Organisationen aus Bundesmitteln“ beinhaltet eine umfassende Informationsbitte über Förderungen, Vergaben oder Aufträgen an „Gewerkschaften, Arbeitnehmer-/Arbeitgeberverbände, Arbeitnehmer-/Arbeitgeberdachverbände oder mit ihnen verbundene Organisationen (insbesondere Stiftungen, Vereine, GmbHs, gGmbHs, sonstige Kapitalgesellschaften und Projektträgern)“. Die Anfrage geht jedoch über die im Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) organisierten Einzelgewerkschaften hinaus. Eine Auswertung der Zuwendungsdatenbank des Bundes, nur bezogen auf die im DGB organisierten Einzelgewerkschaften, entspricht nicht vollumfänglich der Fragestellung. Ob und inwieweit die Kriterien des Bundesarbeitsgerichtes für eine tariffähige Gewerkschaft vorliegen oder die Größe und Repräsentativität von Dachverbänden ist zur Beantwortung der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/5219 nicht maßgeblich. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf Bundesdrucksache 21/5614 verwiesen.

Frage 2 + 2a + 2b Seite 2

2Kann die Bundesregierung anhand der für die Beantwortung der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/6569 zur Bestimmung von Gewerkschaften und Gewerkschaftsdachverbänden zugrunde gelegten Kriterien eine ergänzende Antwort insbesondere zu den Fragen 1 bis 2b sowie auf die unter Verweis auf die Antwort zu Frage 1 beantwortete Frage 4 auf Bundestagsdrucksache 21/5614 bzw. ursprünglich auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/5219 geben?

2aWenn ja, wie lautet die ergänzende Antwort?

2bWenn nein, warum kann sie dies nicht?

Antwort

Die Fragen 2 bis 2b werden gemeinsam beantwortet.

Die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/6219 „Deutsch-britische gewerkschaftspolitische Zusammenarbeit nach dem Kensington-Vertrag“ bezieht sich auf den Freundschafts- und Partnerschaftsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland. Dass der DGB als größter und repräsentativster Dachverband als Akteur im Rahmen des Kensington-Vertrages tätig ist, steht in keinem Zusammenhang damit, dass zu den in der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/5219 genannten Organisationen keine abschließenden und umfassenden Definitionen vorliegen. Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.