Vorbemerkung der Fragesteller
Vorbemerkung der Fragesteller
Gleichberechtigung und der Schutz vor Benachteiligung aufgrund des Geschlechts sind verfassungsrechtlich verankert (Artikel 3 Absatz 2 und 3 des Grundgesetzes (GG)) und durch allgemeine arbeits-, dienst- und gleichbehandlungsrechtliche Regelungen sowie durch gerichtlichen Rechtsschutz abgesichert. Daneben bestehen in der Bundesverwaltung und in weiteren Bereichen besondere Organisations- und Verfahrensstrukturen rund um „Gleichstellungsbeauftragte“.
Auf die diesbezügliche Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4175 hat die Bundesregierung am 4. März 2026 geantwortet (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4563). In diesem Zusammenhang zeigte sich, dass der Bundesregierung keine „vollständigen Zahlen für die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts des Bundes“ bezüglich der Anzahl von Gleichstellungsbeauftragten und ihres Tätigkeitsumfangs vorliegen. Im Gegensatz dazu konnte die Bundesregierung für die Bundesagentur für Arbeit 160 Gleichstellungsbeauftragte innerhalb der Bundesagentur für Arbeit feststellen. Daraus ergeben sich weitere Fragen für die Fragesteller.
Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der Gleichstellungsbeauftragten seit dem Jahr 2020 in den Bundesgerichten, den Bundesbehörden sowie den Dienststellen der unmittelbaren Bundesverwaltung entwickelt (bitte für jedes Jahr getrennt und jeweils nach Ressort bzw. Geschäftsbereich aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen die aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlichen Daten zur Anzahl der Gleichstellungsbeauftragten (GB) in der unmittelbaren
| Ressort | Anzahl GB Stichtag 31. 12. 2020 | Anzahl GB Stichtag 31. 12. 2021 | Anzahl GB Stichtag 31. 12. 2022 | Anzahl GB Stichtag 31. 12. 2023 | Anzahl GB Stichtag 31. 12. 2024 | Anzahl GB Stichtag 31. 12. 2025 |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS) | ||||||
| oBB1 | - | - | - | - | - | 1 |
| Geschäftsbereich | - | - | - | - | - | - |
| Bundesministerium für Gesundheit | ||||||
| oBB | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 |
| Geschäftsbereich | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 |
| Bundesrechnungshof | ||||||
| oBB | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 |
| Geschäftsbereich | - | - | - | - | - | - |
| Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit | ||||||
| oBB | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 |
| Geschäftsbereich | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 |
| Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung | ||||||
| oBB | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 |
| Geschäftsbereich | - | - | - | - | - | - |
| Bundesbeauftrage für den Datenschutz und die Informationsfreiheit | ||||||
| oBB | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 |
| Geschäftsbereich | - | - | - | - | - | - |
| Presse- und Informationsamt der Bundesregierung | ||||||
| oBB | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 |
| Geschäftsbereich | - | - | - | - | - | - |
| Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMVg) | ||||||
| oBB | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 |
| Geschäftsbereich | 182 | 183 | 198 | 201 | 207 | 200 |
| Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend | ||||||
| oBB | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 |
| Geschäftsbereich | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 |
| Bundesverfassungsgericht | ||||||
| oBB | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 |
| Geschäftsbereich | - | - | - | - | - | - |
| Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat | ||||||
| oBB | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 |
| Geschäftsbereich | 6 | 6 | 6 | 6 | 6 | 6 |
| Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt | ||||||
| oBB | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 |
| Geschäftsbereich | - | - | - | - | - | - |
| Bundesministerium der Finanzen | ||||||
| oBB | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 |
| Geschäftsbereich | 52 | 52 | 52 | 52 | 52 | 52 |
| Bundesministerium des Innern (BMI) | ||||||
| oBB | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 |
| Geschäftsbereich | 28 | 28 | 28 | 28 | 28 | 27 |
| Bundesministerium für Wirtschaft und Energie | ||||||
| oBB | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 |
| Geschäftsbereich | 6 | 6 | 6 | 6 | 6 | 6 |
| Auswärtiges Amt | ||||||
| oBB | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 |
| Geschäftsbereich2 | 1 | 1 | 2 | 2 | 2 | 2 |
| Bundesministerium für Verkehr | ||||||
| oBB | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 |
| Geschäftsbereich | 40 | 42 | 42 | 42 | 41 | 38 |
| Unabhängiger Kontrollrat | ||||||
| oBB3 | - | - | - | 1 | 1 | 1 |
| Geschäftsbereich | - | - | - | - | - | - |
| Bundesministerium für Arbeit und Soziales | ||||||
| oBB | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 |
| Geschäftsbereich | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 |
| Beauftragter der Bundesregierung für Kultur und Medien | ||||||
| oBB | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 |
| Geschäftsbereich | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 |
| Bundeskanzleramt | ||||||
| oBB | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 |
| Geschäftsbereich | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 |
| Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen | ||||||
| oBB4 | - | - | 1 | 1 | 1 | 1 |
| Geschäftsbereich | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 |
| Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz | ||||||
| oBB | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 |
| Geschäftsbereich | 7 | 7 | 7 | 7 | 7 | 7 |
| Bundesbank | ||||||
| oBB5 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 |
| Geschäftsbereich | 9 | 9 | 9 | 9 | 9 | 9 |
¹ Bis zum 31. Dezember 2025 wurde das BMDS übergangsweise von der GBaus dem BMI betreut.
² Das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten wurde erst 2021 eingerichtet und hatte daher erstmalig zum Stichtag 31. Dezember 2022 eine GB.
³ Der Unabhängige Kontrollrat wurde 2022 gegründet und hat seit 31. Dezember 2023 durchgehend eine GB.
⁴ Der Umstand, dass das Amt der GB zu den Stichtagen 31. Dezember 2020 und 31. Dezember 2021 nicht besetzt war, ist auf die Neugründung des Bundesministeriums zurückzuführen.
⁵ Die Zentrale der Deutschen Bundesbank hat die Stellung einer obersten Bundesbehörde.
2Wie hoch waren die Kosten, die dem Bund durch die Gleichstellungsbeauftragten in den Bundesgerichten, den Bundesbehörden sowie den Dienststellen der unmittelbaren Bundesverwaltung seit dem Jahr 2020 entstanden sind (bitte für jedes Jahr getrennt und jeweils nach Ressort bzw. Geschäftsbereich aufschlüsseln)?
3Wie hoch waren die Kosten, die der Bundesagentur für Arbeit durch die Gleichstellungsbeauftragten seit dem Jahr 2020 entstanden sind (bitte für jedes Jahr getrennt und jeweils nach Ressort bzw. Geschäftsbereich, also Regionaldirektionen etc., aufschlüsseln)?
Die Fragen 2und 3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Daten vor. Eine Erhebung der Kosten der Gleichstellungsbeauftragten ist nach dem Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) nicht vorgesehen.
Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass die vollständigen Zahlen bezüglich der Anzahl von Gleichstellungsbeauftragten für die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts des Bundes nicht vorliegen, und plant sie, diese Daten- bzw. Transparenzlücke zu beheben?
Die Erfassung der erfragten Daten ist nach dem BGleiG nicht vorgesehen. Eine entsprechende Datenerhebung ist auch künftig nicht beabsichtigt.
Evaluiert die Bundesregierung die Tätigkeit der Gleichstellungsbeauftragen, die in den in Frage 1 genannten Organisationseinheiten des Bundes tätig sind, wenn ja, nach welchen Kriterien wird diese Evaluation vorgenommen, und wenn nein, warum nicht?
Nein. Eine Evaluation der Tätigkeit der GB als solche ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Liegen der Bundesregierung gegebenenfalls Kenntnisse vor, inwiefern andere Länder, in denen es Gleichstellungsbeauftragte gibt, deren Tätigkeit evaluieren, strebt sie diese gegebenenfalls an, und welche Schritte hat sie gegebenenfalls unternommen, diese zu erlangen, wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht?
Nein. Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Es wurden keine Schritte unternommen, entsprechende Erkenntnisse zu erlangen, da diese für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem BGleiG nicht erforderlich sind.
In welchen Ressorts bzw. Geschäftsbereichen der in Frage 1 genannten Organisationseinheiten des Bundes fiel die letzte Evaluation der Gleichstellungsbeauftragten positiv aus, und in welchen fiel sie negativ aus, und aus welchen Gründen (bitte nach Jahr der Evaluation aufschlüsseln und jeweils nach Ressort bzw. Geschäftsbereich getrennt darstellen)?
Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen.
Gibt es Erfüllungskriterien, bei deren Erreichen die Bundesregierung einen Abbau der Gleichstellungsbeauftragten innerhalb der Bundesgerichte, der Bundesbehörden und den Dienststellen der unmittelbaren Bundesverwaltung vorsieht, und wenn ja, wie genau sind diese Kriterien definiert?
Nein.
Liegen der Bundesregierung gegebenenfalls Kenntnisse vor, inwiefern andere Länder, in denen es Gleichstellungsbeauftragte gibt, Kriterien formuliert haben, bei deren Erreichen sie einen Abbau der Gleichstellungsbeauftragten vorsehen, wenn ja, wie genau sind diese Kriterien definiert, wenn nein, strebt sie diese Kenntnisse an, und wenn nein, warum nicht?
Nein. Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Es wurden keine Schritte unternommen, entsprechende Erkenntnisse zu erlangen, da diese für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem BGleiG nicht erforderlich sind.
Wurde seit dem Jahr 2020 innerhalb der Bundesgerichte, der Bundesbehörden und der Dienststellen der unmittelbaren Bundesverwaltung eine geschaffene Gleichstellungsbeauftragtenstelle gestrichen bzw. die Zahl der Gleichstellungsbeauftragten reduziert, und wenn ja, in welchem Jahr und in welchem Ressort bzw. Geschäftsbereich wurde diese Kürzung vorgenommen (bitte für jedes Jahr getrennt und jeweils nach Ressort bzw. Geschäftsbereich aufschlüsseln)?
Nein. Eine Streichung oder Reduktion der Zahl der GB ist nach dem BGleiG nicht vorgesehen.
Nach welchen Kriterien wird die Anzahl der Gleichstellungsbeauftragten nach Kenntnis der Bundesregierung innerhalb der Bundesgerichte, der Bundesbehörden und den Dienststellen der unmittelbaren Bundesverwaltung festgelegt, und gibt es eine Obergrenze für die Anzahl der Gleichstellungsbeauftragten innerhalb der Bundesgerichte, der Bundesbehörden und den Dienststellen der unmittelbaren Bundesverwaltung?
Die Anzahl der Gleichstellungsbeauftragten richtet sich nach § 19 Absatz 1 und Absatz 2 BGleiG.
Pro Dienststelle im Sinne der Fragestellung, in der nach dem BGleiG eine GB zu bestellen ist, ist eine Gleichstellungsbeauftragte vorgesehen.
Nach dem Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz müssen je eine militärische Gleichstellungsbeauftragte gewählt werden im BMVg sowie in den Streitkräften in jeder Dienststelle der Divisionsebene bzw. vergleichbar und der Divisionsebene übergeordnet sowie in der Bundeswehrverwaltung in jeder Bundesoberbehörde und in weiteren Dienststellen ohne gesetzliche Vorgabe auf Anordnung des BMVg.
Sie können gewählt werden in den Streitkräften in jeder Dienststelle unterhalb der Divisionsebene bzw. vergleichbar sowie in der Bundeswehrverwaltung in jeder Bundesunterbehörde.
Nach welchen Kriterien wird die Besetzung der Stelle des Gleichstellungsbeauftragten vorgenommen, und spielt das Geschlecht dabei eine Rolle?
Die Bestellung der GB erfolgt regelmäßig nach einer Wahl gemäß § 20 BGleiG in Verbindung mit § 19 Absatz 1 und Absatz 4 BGleiG. Wählbar sind gemäß § 19 Absatz 4 Satz 2 BGleiG die weiblichen Beschäftigten einer Dienststelle. Weitere Kriterien sind nicht vorgegeben.
Wie viele Gleichstellungsbeauftragte und Stellvertretungen, die zum Stichtag 31. Dezember 2025 innerhalb der Bundesgerichte, der Bundesbehörden und den Dienststellen der unmittelbaren Bundesverwaltung tätig waren, waren Frauen, und wie viele waren Männer (bitte nach Ressort bzw. Geschäftsbereich aufschlüsseln)?
Die GB und ihre Stellvertreterinnen in den genannten Dienststellen waren gemäß § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 BGleiG Frauen.