Aktuelle Abfrage der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu Schadensmeldungen aus Cum-Cum-Geschäften in Deutschland

Drucksache 21/7322Antwortauf die Kleine Anfrage 21/686321.07.20264 Seiten11 FragenFraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNENBundesministerium der FinanzenRechtÖffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Der geschätzte Schaden durch Cum-Cum-Gestaltungen in Deutschland beläuft sich auf 28,5 Mrd. Euro (C. Spengel 2021, Estimation of the Tax Revenue Loss Caused by Cum/Cum Transactions, Universität Mannheim, zuletzt aufgerufen am 19. Mai 2025. www.bwl.uni-mannheim.de/media/Lehrstuehle/bw l/Spengel/Dokumente/Medien/Steuerschaden_Cum-Cum_update.pdf), von denen bis heute von den Behörden erst ein minimaler Anteil zurückgefordert werden konnte. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) spielt bei der Aufarbeitung von Cum-Cum-Geschäften in Deutschland eine zentrale Rolle, indem sie als Aufsichtsbehörde Daten erhebt, Sonderprüfungen durchführt und die Risiken für die Stabilität des Finanzsystems bewertet. Seit 2017 hat die BaFin mehrfach (u. a. in den Jahren 2017, 2020, 2021) Abfragen durchgeführt, um das Ausmaß der Cum-Cum-Geschäfte zu ermitteln. Diese Abfragen zielen darauf ab, ein vollständiges Bild über potenzielle finanzielle Belastungen aus Rückforderungen zu gewinnen und möglichen aufsichtlichen Handlungsbedarf zu prüfen. Die Finanzaufsicht BaFin hat am 15. Dezember 2025 eine erneute Abfrage zu Cum-Cum-Geschäften gestartet. Sie richtet sich an den Großteil der deutschen Kreditinstitute, ausgewählte Wertpapierinstitute und Institute aus dem Bereich der Finanzmarktinfrastrukturen, an alle externen Kapitalverwaltungsgesellschaften mit Erlaubnis, offene Wertpapierfonds zu verwalten, sowie an Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds, die jeweils unter Bundesaufsicht stehen. Die BaFin begründet diese vierte Abfrage ausdrücklich mit der „zunehmenden steuer(straf)rechtlichen Diskussion“; www.boersen-zeitung.de/recht-kapitalmarkt/cum-cum-geschaefte-im-fokus-de r-bafin. Die Abfrage erfasst daher Transaktionen ab 2010. Der Beantwortungszeitraum endete im März 2026.

Text vor der ersten Frage

Vorbemerkung der Bundesregierung

Die Bekämpfung von Cum/Ex- und Cum/Cum-Gestaltungen hat für das Bundesministerium der Finanzen höchste Priorität. Der Koalitionsvertrag sieht die Prüfung weiterer Maßnahmen zur Vermeidung von Umgehungen der Dividendenbesteuerung vor. In einem Bund-Länder-Kernteam wird derzeit ein gemeinsames Vorgehen abgestimmt. Zur wirksamen Bekämpfung von Finanz- und Steuerkriminalität soll die Effektivität des Steuervollzugs durch eine weitere Intensivierung der Zusammenarbeit des Bundes und der Länder und den verstärkten Einsatz von IT-Verfahren gestärkt werden.

Frage 1 Seite 2

Wie viele der von der BaFin angeschriebenen Kreditinstitute haben Cum-Cum-Gestaltungen im Sinne des BMF (Bundesministerium der Finanzen)-Schreibens vom 9. Juli 2021 gemeldet, und wie haben sich diese Meldungen seit der letzten Abfrage entwickelt?

Antwort

Nach Angaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) haben 54 Institute eine Beteiligung an Cum/Cum-Gestaltungen bejaht bzw. wurden als solche gewertet. Die Meldungen zeichnen somit ein konstantes Bild (Cum/Cum-Abfrage 2021: 55 Institute), allerdings ist eine Vergleichbarkeit der Abfragen mit Blick insbesondere auf zwischenzeitig erfolgte Fusionen und Rückzug von Instituten vom deutschen Markt nur eingeschränkt gegeben.

Frage 2 Seite 2

Bei wie vielen Instituten handelt es sich um solche in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft, um genossenschaftliche oder private Finanzinstitute, um Fonds und um Versicherungen?

Antwort

Die, auf in Frage 1 Bezug genommenen, Kreditinstitute verteilen sich nach Angaben der Bafin wie folgt:

Tabelle auf Seite 2 · 1 Zeilen × 4 Spalten
SektorÖffentlich-rechtlichGenossenschaftlichPrivat-rechtlich
Anzahl211617

Zudem haben 18 Versicherer in der aktuellen Cum/Cum-Abfrage eine Beteiligung an Cum/Cum-Gestaltungen angegeben. Auf den Geschäftsbereich Wertpapieraufsicht entfallen insgesamt 3 Meldungen.

Frage 3 Seite 2

Von welchen Schadenssummen durch Cum-Cum-Gestaltungen geht die BaFin auf Grundlage dieser Meldungen aus?

Antwort

Die rechtliche Einordnung von Steuergestaltungen obliegt der Finanzverwaltung sowie den Gerichten, insofern ist die „Schadensumme“ keine fiskalische Bewertung der Bafin oder der Bundesregierung. Die Bafin wertet die getätigten Geschäfte nicht steuer- oder strafrechtlich ein, sondern betrachtet die Auswirkungen von Steuergestaltungen für Unternehmen und Funktionsträger unter ihrer Aufsicht.

Die nachfolgenden Angaben stellen Aufsummierungen der einzelnen Unternehmensangaben aus den drei Geschäftsbereichen der Bafin dar. Es kann derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass die angegebenen Beträge ggf. unter anderem Doppelzählungen (Berücksichtigung desselben steuerlichen Sachverhaltes bei verschiedenen Unternehmen) enthalten.

Auf Grundlage der Meldungen ergibt sich ein Wert von 4,8 Mrd. Euro. Dieser Wert erfasst sowohl bereits geleistete Zahlungen als auch potenzielle künftige finanzielle Belastungen der Unternehmen. Es handelt sich bei diesen Angaben nicht ausschließlich um realisierte oder potentielle Steuerforderungen, sondern auch um sonstige, in Zusammenhang mit Cum/Cum-Gestaltungen zu berücksichtigende Belastungen (z. B. zivilrechtliche Inanspruchnahmen etc.).

Frage 3a Seite 3

Wie verteilen sich die angenommenen Schadenssummen auf die in Frage 2 erfragten Gruppen?

Antwort

Auf den Geschäftsbereich Bankenaufsicht (BA) entfallen 4,077 Mrd. Euro, davon auf die o. g. Gruppen von Kreditinstituten:

Tabelle auf Seite 3 · 1 Zeilen × 4 Spalten
SektorÖffentlich-rechtlichGenossenschaftlichPrivat-rechtlich
Wert in Mio. Euro1.1852642.628

Auf den Geschäftsbereich Versicherungsaufsicht entfallen 735 Mio. Euro. Auf den Geschäftsbereich Wertpapieraufsicht entfallen 6,4 Mio. Euro.

Frage 3b Seite 3

Wie verteilen sich die angenommenen Schadenssummen auf die Jahre bis 2010 und 2010 bis 2025?

Antwort

Die finanziellen Auswirkungen wurden im Rahmen der Abfrage durch die Unternehmen kumuliert angegeben, ohne dass eine Zuordnung zu Einzelsachverhalten und damit verbundenen Zeitpunkten erforderlich war. Die erfragte Aufteilung ist demnach nicht darstellbar.

Frage 4 + 4a Seite 3

4Welchen Inhalt hatten die Fragen der BaFin in ihrer Abfrage konkret?

4aWelchen Inhalt hatten die Teilfragen der BaFin zu der Beteiligung der beaufsichtigten Unternehmen an möglichen Cum-Cum-Geschäften?

Antwort

Die Fragen 4 und 4a werden zusammen beantwortet.

Die Fragen bezogen sich auf das „ob“ der Durchführung von oder Beteiligung an Cum/Cum-Gestaltungen im Zeitraum 2010 bis zum jeweiligen Einreichungsdatum der Antwort, die Variante der weitergereichten Wertpapierleihe, den Zeitpunkt der letztmaligen Durchführung sowie die Art der Beteiligung.

Frage 4b Seite 3

Welchen Inhalt hatten die Teilfragen der BaFin zu potenziellen finanziellen Belastungen?

Antwort

Es wurde nach dem Grund der finanziellen Belastung unterschieden (bspw. Steuernachzahlungen, Haftungsbescheide, Bußgelder etc. aber auch sonstige finanzielle Belastungen, einschließlich nicht Steuerforderungen).

Finanzielle Belastungen sollten unterschieden nach bereits geleisteten Zahlungen und künftigen potenziellen finanziellen Belastungen angegeben werden. Für letztere wurden zudem insbesondere gebildete Rückstellungen erfragt.

Im Rahmen der finanziellen Belastungen wurden auch (potenzielle) finanzielle Belastungen aus Cum/Ex-Gestaltungen erfragt. Die Positionen waren getrennt nach aus Cum/Cum-Gestaltungen und Cum/Ex-Gestaltungen resultierend auszuweisen. Zudem wurde nach der beabsichtigten Art gefragt, potenzielle künftige finanzielle Belastungen – sofern nicht bereits durch Rückstellungen gedeckt – zu kompensieren.

Frage 4c Seite 4

Welchen Inhalt hatten die Teilfragen der BaFin zur Betroffenheit von derzeit in den beaufsichtigten Unternehmen tätigen Personen (Mitglieder der Geschäftsleitung, des Aufsichts- bzw. Verwaltungsrates sowie Inhaber und Inhaberinnen sog. Schlüsselfunktionen) durch Ermittlungs- bzw. Strafverfahren?

Antwort

Es wurde nach der Betroffenheit von derzeit in den beaufsichtigten Unternehmen tätigen Personen (Mitglieder der Geschäftsleitung, des Aufsichts- bzw. Verwaltungsrates sowie Inhaber und Inhaberinnen sog. Schlüsselfunktionen) durch Ermittlungs- bzw. Strafverfahren gefragt. Zusätzlich wurde nach dem Gegenstand eventueller Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens gefragt.

Frage 5 Seite 4

Hat die Bundesregierung neue Kenntnisse über Rückstellungen abgefragter Unternehmen wegen Rechtsrisiken und wenn ja, in welcher Höhe haben abgefragte Finanzinstitute Mittel für mögliche Rückzahlungen zurückgestellt?

Antwort

Nach den Ergebnissen der Bafin-Abfrage wurden für potenzielle künftige finanzielle Belastungen resultierend aus Cum/Cum-Gestaltungen Rückstellungen in Höhe von 638 Mio. Euro gebildet.

Frage 6 Seite 4

Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Zahl der Unternehmen, die Ergebnisse ihrer Cum-cum-Analysen zur Vermeidung strafrechtlicher Risiken gegenüber der Finanzverwaltung nach § 153 AO (Berichtigung von Steuererklärungen) oder nach § 371 der Abgabenordnung (AO) (Selbstanzeige) offenlegen werden, und wurden die Ergebnisse mit anderen Behörden auf Bundes- und/oder Landesebene geteilt?

Antwort

Berichtigungen gemäß § 153 der Abgabenordnung (AO) oder Selbstanzeigen nach § 371 AO erfolgen gegenüber dem zuständigen Finanzamt. Der Bundesregierung liegen daher keine Kenntnisse vor.

Die Bafin hat im Rahmen der Cum/Cum-Umfrage 2021 des Geschäftsbereichs Bankenaufsicht nach Anzeige- und Berichtigungspflichten gemäß § 153 AO gefragt. Insgesamt gaben 21 Institute an, dass auf Basis von § 153 AO Mitteilungen gegenüber dem zuständigen Finanzamt erfolgt sind. Eine Erhebung im Rahmen einer Abfrage zu Selbstanzeigen nach § 371 AO hat nicht stattgefunden, sodass die Bafin diesbezüglich keine Kenntnisse über Offenlegungen gegenüber der Finanzverwaltung hat.

Darüber hinaus liegen der Bundesregierung auch keine Auswertungen zu Berichtigungen nach § 153 AO oder Selbstanzeigen aufgrund von Cum/Cum-Geschäften vor.

Frage 6a + 6b Seite 4

6aWenn nein, warum nicht?

6bWenn ja, mit welcher Intention und welchem Ergebnis?

Antwort

Die Fragen 6a und 6b werden zusammen beantwortet.

Die Bafin unterliegt Verschwiegenheitspflichten. Sie darf und muss ggf. Ergebnisse im Rahmen der gesetzlichen Mitwirkungspflichten mit anderen Behörden auf Anfrage teilen und hat dies in der Vergangenheit bereits auf Grundlage der Ergebnisse der Umfrage 2021 getan.