Mögliche Einführung bundeseinheitlicher Mindeststandards für die Haltung gefährlicher Tiere und von Sachkundenachweisen

Drucksache 21/7567Antwortauf die Kleine Anfrage 21/741211.08.20268 Seiten15 FragenFraktion der AfDBundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und HeimatInnere SicherheitRecht
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Ein Vorfall in Leipzig, bei dem Medienberichten zufolge ein Tiger am 17. Mai 2026 aus einer Privathaltung ausgebrochen ist und später erschossen wurde, wirft Fragen nach bundesweit einheitlichen Regelungen zur Haltung gefährlicher Tiere auf (www.mdr.de/nachrichten/sachsen/leipzig/leipzig-leipzig-land/t iger-ausgebrochen-doelziglandratsamt-auflagen-100.html). In Deutschland bestehen erhebliche Unterschiede zwischen den Bundesländern. Nur neun von 16 Ländern haben spezifische Regelungen (Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Thüringen) (www.spiegel.de/wissenschaft/wildtiere-in-deutschland-welche-tiere-priv at-gehaltenwerden-duerfen-und-welche-nicht-a-11e6ec0a-6475-402c-a12b-dfc b51e575d9). In Brandenburg gilt beispielsweise: „Jeder kann Löwen halten“ – kein Register gefährlicher Tiere, nur minimale Gehegevorgaben (www.berline r-kurier.de/berlin/jeder-kann-in-brandenburg-loewenhalten-li.371391). Während bestimmte Tierarten in einzelnen Bundesländern erlaubt sind, gelten andernorts Verbote oder deutlich unterschiedliche Regelungen. Dies führt zu Rechtsunsicherheit für Halter, unterschiedlichen Eingriffsmöglichkeiten der Behörden, mögliche Auswirkungen auf den Tierschutz sowie Auswirkungen auf den Vollzug durch Veterinär- und Ordnungsbehörden.

Frage 1 + 1a + 1b Seite 1

1Hat die Bundesregierung zu den erheblichen Unterschieden zwischen den Bundesländern hinsichtlich der Haltung gefährlicher Tiere (wie bestimmter Giftschlangenarten oder Großkatzen), die in manchen Ländern erlaubt und in anderen verboten sind, bereits eine Arbeitsgrundlage erarbeitet?

1aWenn ja, wie sieht diese aus?

1bWenn nein, warum nicht?

Antwort

der landesrechtlichen Vorschriften zur Haltung gefährlicher Tiere sowie die Prüfung möglicher bundesrechtlicher Maßnahmen zur Vereinheitlichung der Haltungsbedingungen gemeint sind.

Eine entsprechende Arbeitsgrundlage wurde von der Bundesregierung bislang nicht erarbeitet, da hierfür aus ihrer Sicht kein Anlass bestand. Nach Kenntnis der Bundesregierung haben die zuständigen Landesbehörden in dem in der Vorbemerkung genannten Fall die ihnen zur Verfügung stehenden Maßnahmen ergriffen. Hierzu gehörte auch die Fortnahme von Tieren unter Verweis auf das vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) herausgegebene „Gutachten über Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren“.

Frage 2 + 2a + 2b Seite 2

2Führt der bestehende „Flickenteppich“ unterschiedlicher Landesregelungen nach Auffassung der Bundesregierung zu Rechtsunsicherheit für Halter, unterschiedlichen Eingriffsmöglichkeiten der Behörden und Problemen für Veterinärämter sowie Ordnungsbehörden?

2aWenn ja, was trifft zu, und welche Probleme sind explizit zu benennen?

2bWenn nein, wie entkräftet die Bundesregierung die jeweiligen Problembereiche?

Antwort

Die Fragen 2 bis 2b werden gemeinsam beantwortet.

Die Bundesregierung teilt die der Fragestellung zugrunde liegende Bewertung eines „Flickenteppichs“ nicht. Tierhalterinnen und ‑halter haben sich über die für die Haltung ihrer Tiere geltenden rechtlichen Anforderungen zu informieren. Hierzu stehen insbesondere die Informationsangebote der jeweils zuständigen Landesbehörden zur Verfügung. Dies gilt in besonderem Maße für Tiere, von denen Gefahren für Menschen ausgehen können. Die zuständigen Landesbehörden wenden die jeweils geltenden landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen ihrer Zuständigkeiten an. Die Bundesregierung geht davon aus, dass den zuständigen Behörden die einschlägigen Rechtsvorschriften bekannt sind.

Frage 3 + 3a + 3b + 3c + 3d Seite 2

3Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung im Rahmen ihrer Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 20 des Grundgesetzes, bundesweit einheitliche Mindestanforderungen für die Haltung gefährlicher Tiere aus Gründen des Tierschutzes zu schaffen?

3aWerden entsprechende gesetzgeberische Maßnahmen geprüft?

3bWenn ja, welche Regelungsbereiche werden hierbei betrachtet?

3cWenn nein, warum nicht?

3dWelche Bereiche der Regulierung der Haltung gefährlicher Tiere bewertet die Bundesregierung als bundesrechtlich regelbar und welche als ausschließlich landesrechtlich regelbar?

Antwort

Die Fragen 3 bis 3d werden gemeinsam beantwortet.

Das geltende Tierschutzgesetz (TierschG) enthält bereits bestimmte Verbote und Erlaubnisvorbehalte, die im Zusammenhang mit der Haltung gefährlicher Tiere einschlägig sind, insbesondere § 3 Satz 1 Nummer 8a und § 11 Absatz 1 Nummer 6 des Tierschutzgesetzes. Für weitere gesetzgeberische Maßnahmen im Bereich des Tierschutzes sieht die Bundesregierung derzeit keine Notwendigkeit. Insoweit wird auch auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Dementsprechend werden derzeit keine entsprechenden gesetzgeberischen Maßnahmen geprüft. Mangels eines entsprechenden Regelungsbedarfs ist die Bundesregierung derzeit auch nicht veranlasst, die Reichweite der Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 20 des Grundgesetzes im Hinblick auf weitergehende Regelungen zur Haltung gefährlicher Tiere vertieft zu prüfen.

Frage 4 + 4a + 4b Seite 3

4Hält die Bundesregierung bundeseinheitliche Mindeststandards für die Haltung gefährlicher Tiere für erforderlich in Bezug auf Mindestgrößen für Gehege, Terrarien und Außenanlagen sowie Vorgaben zu Rückzugsorten, Temperatur, Beleuchtung und Beschäftigungsmöglichkeiten?

4aWenn ja, welche und warum?

4bWenn nein, warum nicht?

Antwort

Die Fragen 4 bis 4b werden gemeinsam beantwortet.

Das BMLEH hat Gutachten und Leitlinien mit Mindestanforderungen an die Haltung verschiedener Tierarten herausgegeben, darunter das „Gutachten über Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren“. Diese Gutachten und Leitlinien richten sich sowohl an Tierhaltende als auch an die für den Vollzug der tierschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Landesbehörden. Sie bieten Orientierungshilfe bei der Auslegung der allgemeinen Regelungen des Tierschutzgesetzes und werden von Gerichten regelmäßig als sogenannte antizipierte Sachverständigengutachten herangezogen. Daher sieht die Bundesregierung derzeit keine Notwendigkeit für die Schaffung weiterer bundeseinheitlicher Mindeststandards. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.

Frage 5 + 5a + 5b + 5c Seite 3

5Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die unterschiedlichen Sicherheitsanforderungen der Länder bei der Haltung gefährlicher Tiere vor?

5aSieht die Bundesregierung Auswirkungen dieser unterschiedlichen Regelungen auf die Gewährleistung einer tierschutzgerechten Haltung oder auf den Vollzug bundesrechtlicher Vorschriften?

5bFindet hierzu ein Austausch mit den Ländern statt, und wenn ja, in welcher Form?

5cSind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen unterschiedliche Landesregelungen zu Vollzugsproblemen oder Schwierigkeiten bei der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden geführt haben?

Antwort

Die Fragen 5 bis 5c werden gemeinsam beantwortet.

Die Bundesregierung versteht die Frage dahingehend, dass mit „Sicherheitsanforderungen“ landesrechtliche Regelungen gemeint sind, die der Abwehr von Gefahren dienen, die von gehaltenen Tieren für Menschen ausgehen. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass sich unterschiedliche landesrechtliche Regelungen nachteilig auf die Gewährung einer tierschutzrechtlichen Haltung oder den Vollzug bundesrechtlicher Vorschriften auswirken. Ein entsprechender Austausch mit den Ländern findet daher auch nicht statt. Zudem sind der Bundesregierung keine Fälle bekannt, in denen unterschiedliche landesrechtliche Regelungen zu Vollzugsproblemen oder Schwierigkeiten bei der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden geführt haben.

Frage 6 + 6a + 6b + 6c + 6d Seite 4

6Welche Bedeutung misst die Bundesregierung der Sachkunde von Haltern gefährlicher Tiere für die Gewährleistung einer tierschutzgerechten Haltung bei?

6aWerden bundesweit einheitliche Anforderungen an die Sachkunde von Haltern bestimmter Tierarten im Rahmen bestehender oder möglicher tierschutzrechtlicher Regelungen geprüft?

6bWenn ja, welche Anforderungen werden hierbei betrachtet?

6cWenn nein, warum nicht?

6dWelche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über bestehende Sachkundeanforderungen der Länder vor?

Antwort

Die Fragen 6 bis 6d werden gemeinsam beantwortet.

Die Bundesregierung misst der Sachkunde von Tierhalterinnen und Tierhalter grundlegende Bedeutung für die Gewährleistung einer tierschutzgerechten Haltung bei. Nach § 2 des Tierschutzgesetzes muss jede Person, die ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes konkretisiert in den Nummern 1.2 und 1.3 hierzu, dass sich die zuständige Landesbehörde im Rahmen ihrer Überwachungsmaßnahmen vom Vorliegen der erforderlichen Kenntnisse über die Haltungsansprüche des Tieres im Hinblick auf Ernährung, Pflege und Unterbringung sowie der entsprechenden Fähigkeiten des Tierhalters zu überzeugen hat, wenn für deren Fehlen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, und dass die zuständige Landesbehörde bei Nichtvorliegen der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten die notwendigen Anordnungen trifft (wie die Verpflichtung zum Besuch von einschlägigen Kursen oder dem Nachweis der Sachkunde in einem Fachgespräch).

Eine Prüfung weiterer bundesweit einheitlicher Anforderungen an die Sachkunde von Halterinnen und Haltern bestimmter Tierarten finden somit derzeit nicht statt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.

Frage 7 + 7a + 7b + 7c + 7d Seite 4

7Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über Unterschiede bei den Kontroll- und Eingriffsbefugnissen der Länder im Zusammenhang mit der Haltung gefährlicher Tiere vor?

7aSind der Bundesregierung hieraus resultierende Probleme für den Vollzug des Tierschutzrechts bekannt?

7bWerden diese Fragen im Rahmen von Bund-Länder-Gremien oder sonstigen Abstimmungsformaten erörtert?

7cWenn ja, welche Ergebnisse oder Schlussfolgerungen liegen hierzu vor?

7dSieht die Bundesregierung Handlungsbedarf, um den Vollzug bestehender bundesrechtlicher Tierschutzvorschriften bei der Haltung gefährlicher Tiere zu verbessern?

Antwort

Die Fragen 7 bis 7d werden gemeinsam beantwortet.

Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1, 2 und 5 verwiesen.

Frage 8 Seite 5

Plant die Bundesregierung angemessene Übergangsregelungen, Bestandsschutz sowie verhältnismäßige Umsetzungsfristen für bestehende Halter, und wenn ja, welche sind das?

Antwort

Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1, 3, 4 und 6 verwiesen.

Frage 9 + 9a + 9b Seite 5

9Sieht die Bundesregierung bestehende bundes- und landesrechtliche Regelungen (Tierschutzgesetz, Bundesnaturschutzgesetz, Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora), Gefahrtiergesetze der Länder) als unzureichend an?

9aWenn ja, welche sind das, und welche Lücken bestehen konkret?

9bWenn nein, warum nicht?

Antwort

Die Fragen 9 bis 9b werden gemeinsam beantwortet.

Die Bundesregierung sieht die bestehenden Regelungen auf Bundesebene für die private Haltung gefährlicher Tiere angesichts der ordnungsrechtlichen Regelungen auf Länderebene als ausreichend an. Die geltenden Vorschriften des Tierschutzgesetzes stellen bereits Anforderungen an die Haltung von Tieren und enthalten entsprechende Verbote und Erlaubnisvorbehalte. Für besonders geschützte Arten sehen das Bundesnaturschutzgesetz und die Bundesartenschutzverordnung zudem besondere Anforderungen an die Haltung und den Handel vor. Hinsichtlich darüber hinausgehender Regelungsvorhaben der Bundesregierung in den in der Frage genannten Bereichen wird auf den Koalitionsvertrag verwiesen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1, 3, 4 und 6 verwiesen.

Frage 10 Seite 5

Wie positioniert sich die Bundesregierung zur Einführung sogenannter Positivlisten für die Heimtierhaltung auf Bundes- oder EU-Ebene, und wie bewertet sie in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass Belgien seine Positivliste aufgrund mangelnder Zweckmäßigkeit wieder abgeschafft hat?

Antwort

Die vom BMLEH in Auftrag gegebene Exopet-Studie (www.bmleh.de/Shared Docs/Archiv/Pressemitteilungen/2018/170-exopet.html) hat ergeben, dass tierschutzrelevante Probleme sowohl bei weitverbreiteten, vermeintlich anspruchslosen Heimtierarten als auch bei sogenannten „exotischen“ Tieren auftreten können. Die Autorinnen und Autoren der Studie sprechen sich weder für die Einführung von „Positivlisten“ noch von „Negativlisten“ aus. Auf Ebene der Europäischen Union (EU) wurde im Auftrag der Europäischen Kommission eine Studie durchgeführt, welche die Erforderlichkeit, den Mehrwert und die Machbarkeit einer EU-weiten „Positivliste“ zum Gegenstand hat. Die Ergebnisse der Studie sowie die daraus von der Europäischen Kommission gezogenen Schlussfolgerungen liegen der Bundesregierung gegenwärtig noch nicht vor. Eine abschließende Bewertung möglicher europäischer oder nationaler Regelungsansätze kann daher derzeit nicht erfolgen.

Frage 11 + 11a + 11b Seite 6

11Hat die Bundesregierung sich zu den Auswirkungen des derzeitigen „Flickenteppichs“ auf das Tierwohl, die öffentliche Sicherheit und die Arbeit der Veterinär- und Ordnungsbehörden bereits einen Handlungskatalog erarbeitet?

11aWenn ja, welche Auswirkungen sind von Interesse der Bundesregierung und warum?

11bWenn nein, warum nicht?

Antwort

Die Fragen 11 bis 11b werden gemeinsam beantwortet.

Die Bundesregierung hat keinen Handlungskatalog erarbeitet. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.

Frage 12 Seite 6

Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, wie viele gefährliche Tiere derzeit in Deutschland in Privathaltung gehalten werden, und wenn ja, welche sind das (bitte nach Artengruppen bzw. ausgewählten Arten wie Großkatzen, Giftschlangen, Primaten etc. sowie nach Bundesländern aufschlüsseln, soweit Daten vorliegen)?

Antwort

Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Eine allgemeingültige Definition des Begriffs „gefährliche Tiere“ existiert nach Kenntnis der Bundesregierung nicht. Zudem bestehen keine Berichtspflichten gegenüber der Bundesregierung – die Zuständigkeit für das Ordnungsrecht liegt bei den Ländern.

Frage 13 Seite 6

Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über den Vorfall in Leipzig (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus für die Notwendigkeit bundesweit einheitlicher Standards, und liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, in welchem Umfang die zuständigen Behörden im konkreten Leipziger Fall die Haltungsbedingungen bereits im Vorfeld durch regelmäßige Besuche vor Ort kontrolliert haben?

Antwort

Der Bundesregierung liegen über die in der Vorbemerkung der Fragesteller dargestellten Sachverhalte hinaus keine eigenen Erkenntnisse zu dem konkreten Vorfall in Leipzig vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.

Frage 14 Seite 6

Liegen der Bundesregierung Daten zu Kontrollen, Verstößen und Sicherheitsvorfällen bei der Haltung gefährlicher Tiere vor, und wenn ja, in welchem Umfang?

Antwort

Der Bundesregierung liegen hierzu keine Daten vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen.

Frage 15 Seite 6

Inwieweit arbeitet die Bundesregierung bei der Erarbeitung etwaiger Standards, Gefahrtierdefinitionen oder Sachkundenachweise mit den relevanten Fachverbänden wie dem Bundesverband für fachgerechten Natur-, Tier- und Artenschutz e. V. oder dem Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe Deutschlands e. V. zusammen, und welche konkreten Abstimmungen haben hierzu bereits stattgefunden?

Antwort

Die Bundesregierung beteiligt bei der Erarbeitung von Maßnahmen grundsätzlich auch Fachkreise und Verbände. Im Falle von Rechtsetzung ist diese Beteiligung nach Maßgabe des § 47 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien obligatorisch. Ein konkretes Beispiel für die Beteiligung außerhalb von Rechtsetzungsverfahren ist die Erstellung der Gutachten und Leitlinien, auf die in den Antwort zu den Fragen 1 und 4 verwiesen wird.