Vorbemerkung der Fragesteller
Vorbemerkung der Fragesteller
CORRECTIV ist ein privates Medienunternehmen, das sich als sogenannter Faktenchecker bezeichnet und von staatlichen Stellen in den vergangenen Jahren mit der Durchführung verschiedener Projekte zur strukturellen Förderung des Journalismus und gegen die Verbreitung von „Fake News“ betreut worden ist (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/12475). Die Fördermittel allein des Bundes belaufen sich für den Zeitraum von 2014 bis Ende 2023 auf rund 1 227 000 Euro (Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 18 des Abgeordneten Stephan Brandner auf Bundestagsdrucksache 20/10233). Mehrere hunderttausend Euro Fördergelder flossen seitdem an das Unternehmen zusätzlich (www.focus.de/p olitik/deutschland/trotz-masterplan-debakel-steuergeld-fuer-correctiv-insgesa mt-erhielt-das-unternehmen-seit-2016-2-5-millionen-euro_63f900dd-086e-4ec d-b975-5debcd3c7530.html).
Im März 2026 wurde CORRECTIV vom Landgericht Berlin untersagt, bestimmte Kernaussagen zum sogenannten Potsdamer Treffen weiter zu verbreiten (www.berlin.de/gerichte/presse/pressemitteilungen-der-ordentlichen-geric htsbarkeit/2026/pressemitteilung.1653487.php). Die Behauptungen von COR-RECTIV zu einem angeblichen „Masterplan“ zur Ausweisung deutscher Staatsbürger hatten nach ihrer Veröffentlichung Anfang 2024 zu Massenprotesten organisierter Interessen und besorgter Bürger geführt. Ihr Wahrheitsgehalt wurde jedoch von Anfang an von Teilnehmern des Treffens bestritten.
Mit dem – noch nicht rechtskräftigen – Urteil des Landgerichts hat sich die Kritik an der Darstellung des Treffens durch CORRECTIV weiter verstärkt. Sie wird nunmehr als ein „Lehrstück in Sachen Desinformation“ bezeichnet (www.deutschlandfunkkultur.de/correctiv-potsdamer-treffen-desinformation-a fd-medien-postfaktisch-meinung-100.html), während ihre Folgewirkungen als „mehr als nur ein medialer Super-GAU“ eingeschätzt werden (www.focus.de/politik/briefing/focus-briefing-wie-ausgerechnet-correctiv-fuer-afd-triumphe-s orgt_73d4fa57-85fe-4d48-90db-8cbc629c1eb4.html). Es stellt sich damit die Frage, welchen Zweck die Bundesregierung verfolgt, ausgerechnet CORREC-TIV mit Förderprogrammen gegen „Fake News“ und mit ähnlichen Maßnahmen zur Stärkung der Medienkompetenz der Bürger zu betreuen.
Die Förderpolitik des Bundes zum Beispiel im Bereich des Bundesprogramms „Demokratie leben!“ ist auch intern in die Kritik geraten. Vertrauliche Hinweisgeber aus der Bundesverwaltung berichten von erheblichen Unregelmäßigkeiten und politischem Druck bei der Vergabe von Förderungen, die einer ordnungsgemäßen Vorgehensweise widersprochen hätten. So resümiert eine Sachbearbeiterin im Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend, die mit dem sogenannten Programm „Demokratie leben!“ betraut war: „Wir haben vieles durchgewunken, weil das Ministerium es so wünschte“ (www.focus.de/politik/deutschland/wir-haben-vieles-durchgewunk en-182-millionen-fliessen-in-gruenes-anti-rechts-programm-jetzt-packt-insider in-aus_id_259813999.html). Unter anderem seien Fördergelder von den Zuwendungsempfängern systematisch zur Entlohnung ihrer Mitarbeiter zweckentfremdet worden: „Auch immer mehr Stiftungen und Vereine finanzieren sich über das Förderprogramm. Als Eigenanteil dürfen sie zum Beispiel ein bereits vorhandenes Büro angeben, aus den Zuwendungen werden dann die Mitarbeiter bezahlt. ‚Viele Vereine schieben ihre Stellen einfach in die Projekte rein‘, berichtet G. ‚Ob ein Mitarbeiter dann für das Projekt oder den Verein arbeitet, kann niemand kontrollieren‘“ (a. a. O.).
Die Fragesteller erachten den Versuch einer Neuorganisation von „Demokratie leben!“ durch die aktuelle Bundesministerin für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend Karin Prien als eine stillschweigende Bestätigung solcher Vorwürfe (www.welt.de/politik/deutschland/plus69ba82fc4bac5c2831a98621/demokratie-leben-so-reisst-die-regierung-das-ruder-bei-der-ngo-foerderung-he rum.html). Es stellt sich ihnen die Frage, inwiefern bei derartigen Personalrochaden eine unzulässige Förderung journalistisch-redaktioneller Inhalte trotz alledem vorliegt.
1Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung darüber, dass Vereine oder sonstige Institutionen, die projektbezogene Bundesförderungen erhalten, aus diesen Zuwendungen Mitarbeiter entlohnen, die auch nicht geförderte Tätigkeiten ausüben (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
2Verfügt die Bundesregierung über Kenntnisse darüber, ob Zuwendungsempfänger, die im journalistisch-redaktionellen Bereich arbeiten und Bundesförderungen für anderweitige mediale Projekte erhalten, die außerhalb dieses Bereichs liegen, aus diesen Zuwendungen Mitarbeiter entlohnen, die auch nicht geförderte Tätigkeiten ausüben (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
2aWenn ja, welche?
2bWenn nein, hat die Bundesregierung Zuwendungsempfänger jemals auf diese Praxis hin untersucht?
3Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, ob CORRECTIV (https://c orrectiv.org) mit Mitteln aus projektbezogenen Bundesförderungen Mitarbeiter aus dem journalistisch-redaktionellen Bereich entlohnt, die auch nicht geförderte Tätigkeiten ausüben (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
3aWenn ja, welche?
3bWenn nein, hat die Bundesregierung CORRECTIV jemals auf diese Praxis hin untersucht?
Die Fragen 1 bis 3b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung verfügt über keine Kenntnisse hinsichtlich einer nicht zweckentsprechenden Verwendung der für eine Zuwendung bewilligten Mittel. Die zweckentsprechende Verwendung der Mittel wird auf Grundlage der §§ 23, 44 BHO sowie der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest‑P) durch die Zuwendungsempfänger nachgewiesen und die Bewilligungsbehörden entsprechend überwacht und geprüft.
Etwaigen für das Zuwendungsrecht relevanten Verfehlungen wäre im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung und darüber hinaus bei Kenntniserlangung nachzugehen. Zu hypothetischen Fragestellungen nimmt die Bundesregierung keine Stellung.
4Betrachtet die Bundesregierung eine Personalkonstellation bei Zuwendungsempfängern, bei der Beschäftigte gleichzeitig im journalistisch-redaktionellen Bereich und in bundesgeförderten Projekten arbeiten, als vereinbar mit dem Gebot der Staatsferne und dem allgemeinen Neutralitätsgrundsatz?
4aWenn ja, warum?
4bWenn nein, welche Maßnahmen hat sie dagegen ergriffen?
Die Fragen 4 bis 4b werden zusammen beantwortet.
Die verfassungsrechtlichen Vorgaben der aus Artikel 5 Absatz 1 GG folgenden Neutralitätspflicht für den Staat bilden für die Bundesregierung den zentralen Rahmen bei Projektförderungen. Die gewährten Projektförderungen dürfen nicht für die Vorbereitung, Erstellung oder Verbreitung journalistischer Inhalte oder einzelner Medien verwendet werden.
Projektförderungen sind regelmäßig inhaltlich, personell und organisatorisch abgegrenzt von den sonstigen Tätigkeitsbereichen der Zuwendungsempfänger. Eine Förderung der redaktionellen Arbeit findet nicht statt.
Liegt eine „strukturelle Unterstützung der Presse“ vor (Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 2 und 3 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/14993), wenn die Bundesregierung Projekte fördert, deren Projektmitarbeiter zugleich als Journalisten oder Redakteure arbeiten (bitte erläutern)?
Personalkosten, die zur Umsetzung des geförderten Vorhabens zwingend erforderlich sind, sind Teil der Förderungen. Eine unzulässige Quersubventionierung journalistischer Inhalte wird durch das Zuwendungsrecht und das Beihilferecht wirksam ausgeschlossen, im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 3 verwiesen.
Wie erkennt, beurteilt und entscheidet die Bundesregierung bei ihren Förderungen, welche Medien als demokratisch gelten und welche nicht (vgl. die nach Auffassung der Fragesteller Nichtantwort der Bundesregierung zu Frage 1 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/14993)?
Es ist Ausfluss des Neutralitätsgebots des Staates, dass die Bundesregierung keine Bewertung journalistisch-redaktioneller Medien und ihrer Berichterstattung vornimmt.
Bei jeder Entscheidung über eine Förderung werden die allgemeinen Zuwendungsvoraussetzungen in VV Nr. 1 zu § 44 BHO und ggf. ergänzende spezifische Förderrichtlinien beachtet, die u. a. eine Prüfung des erheblichen Bundesinteresses, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit als auch eine Eignungs- und Bonitätsprüfung der Zuwendungsempfänger vorschreiben.
Aus welchen Mitgliedern besteht die aktuelle Jury für Förderentscheidungen im Pressebereich (vgl. die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 12 und 13 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/12475)?
Dieses Förderprogramm wird nicht fortgeführt.
8Besitzt die Bundesregierung eine Arbeitsdefinition dazu, bis zu welchem Grad an projektbezogener oder institutioneller Förderung ein privater Medienbetrieb „eigenständig und unabhängig“ (Haushaltstitel 684 15, Einzelplan 04) vom Staat sein kann und ab welchem Maß die Förderung das Gegenteil bewirkt?
8aWenn ja, welche?
8bWenn nein, wie kann sie ausschließen, dass Zuwendungsempfänger finanziell abhängig von Zuwendungen der Bundesregierung sind?
9Legt die Bundesregierung ihren Förderentscheidungen neben dem Förderanteil, also dem maximalen Anteil der Förderung an den Gesamtkosten eines Projekts (vgl. https://kulturstaatsminister.de/film-und-medien/st rukturfoerderung-fuer-den-journalismus), auch einen maximalen Förderanteil im Verhältnis zum gesamten Umsatz oder Gewinn des begünstigten privaten Medienbetriebs zugrunde?
9aWenn ja, bis zu welchem Prozentsatz ist eine Förderung erlaubt?
9bWenn nein, wie stellt die Bundesregierung sicher, dass der Zuwendungsempfänger im Sinne des Bundesinteresses „eigenständig und unabhängig“ vom Staat bleibt (vgl. Haushaltstitel 684 15 „Stärkung der Medienkompetenz sowie Schutz und strukturelle Förderung der journalistischen Arbeit“ im Einzelplan 04 des Bundeshaushaltsplans der letzten Jahre)?
Die Fragen 8 bis 9b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Die Medien in Deutschland sind schon von Verfassung wegen frei und unabhängig. Die Bundesregierung finanziert aus Gründen der Staatsferne und des allgemeinen Neutralitätsgebots, das Ausdruck der in Artikel 5 des Grundgesetzes verbürgten Pressefreiheit ist, weder journalistische Inhalte noch den Betrieb oder die Redaktionen von privaten Medien.
Eine staatliche Förderung „von Medien“ findet nicht statt. Gefördert werden können Projekte, die jedoch regelmäßig inhaltlich, personell und organisatorisch abgegrenzt von den sonstigen Tätigkeitsbereichen der Zuwendungsempfänger sind.
Zudem wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen.
10aAuf welchen Betrag belaufen sich die projektbezogenen oder institutionellen Finanzmittel der Bundesregierung („Fördergelder“) an Zuwendungsempfänger, die im journalistisch-redaktionellen Bereich arbeiten und Bundesförderungen für anderweitige mediale Projekte erhalten haben, in den letzten fünf Jahren (bitte nach Jahr, Zuwendungsgeber, Grund der Zahlung bzw. Name des geförderten Projekts und Höhe der Zahlung aufschlüsseln)?
10bBei welchen projektbezogenen Förderungen wurden aus den Zuwendungen auch Personalausgaben nach Nummer 1.3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung oder anderen einschlägigen Vorschriften geleistet?
Die Fragen 10a und 10b werden zusammen beantwortet.
Für die Antwort wird auf die beigefügte Tabelle* verwiesen. Bezüglich der Förderung von Personalkosten wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.
11aAuf welchen Betrag belaufen sich die projektbezogenen oder institutionellen Finanzmittel der Bundesregierung („Fördergelder“) in den letzten fünf Jahren namentlich zur „Stärkung der Medienkompetenz sowie den Schutz und die strukturelle Förderung journalistischer Arbeit“ (Titel 684 15 im Einzelplan 04, www.bundeshaushalt.de/static/daten/2026/soll/epl04.pdf; bitte jeweils nach Jahr, Zuwendungsempfänger, Grund der Zahlung bzw. Name des geförderten Projekts und Höhe der Zahlung aufschlüsseln)?
11bBei welchen projektbezogenen Förderungen wurden aus den Zuwendungen auch Personalausgaben nach Nummer 1.3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung oder anderen einschlägigen Vorschriften geleistet?
Die Fragen 11a und 11b werden zusammen beantwortet.
Für die Antwort wird auf die beigefügte Tabelle* verwiesen. Bezüglich der Förderung von Personalkosten wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.
12aAuf welchen Betrag belaufen sich die projektbezogenen oder institutionellen staatlichen Finanzmittel („Fördergelder“) der Bundesregierung an CORRECTIV in den letzten fünf Jahren (bitte jeweils nach Jahr, Zuwendungsgeber, Grund der Zahlung bzw. Name des geförderten Projekts und Höhe der Zahlung aufschlüsseln)?
12bBei welchen projektbezogenen Förderungen wurden aus den Zuwendungen auch Personalausgaben nach Nummer 1.3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung oder anderen einschlägigen Vorschriften geleistet?
Die Fragen 12a und 12b werden zusammen beantwortet.
Für die Antwort wird auf die beigefügte Tabelle* verwiesen. Bezüglich der Förderung von Personalkosten wird auf die Antwort auf Frage 5 verwiesen.
Auf welchen Betrag belaufen sich die projektbezogenen oder institutionellen Finanzmittel („Fördergelder“), die die Länder nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten fünf Jahren an CORRECTIV gezahlt haben (bitte jeweils nach Jahr, Zuwendungsgeber, Grund der Zahlung bzw. Name des geförderten Projekts und Höhe der Zahlung aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine über öffentlich zugängliche Informationen hinausgehenden Erkenntnisse dazu vor.
Auf welchen Betrag belaufen sich die projektbezogenen oder institutionellen Finanzmittel („Fördergelder“), die die Europäische Union nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten fünf Jahren an CORREC-TIV gezahlt hat (bitte jeweils nach Jahr, Zuwendungsgeber, Grund der Zahlung bzw. Name des geförderten Projekts und Höhe der Zahlung aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine über öffentlich zugängliche Informationen hinausgehenden Erkenntnisse dazu vor.
Welche Vorkehrungen hat die Bundesregierung getroffen, um die staatliche Förderung desinformativer Medien auszuschließen?
16Verfügt die Bundesregierung über Kenntnisse über Desinformation, die von staatlicherseits projektbezogen oder institutionell geförderten Medien in den letzten fünf Jahren verbreitet wurden?
16aWenn ja, welche Konsequenzen wurden gezogen (bitte den Fall kurz mit Angabe des betreffenden Mediums schildern)?
16bWenn nein, kann die Bundesregierung ausschließen, dass diese Medien in diesem Zeitraum Desinformation betrieben haben?
17Verfügt die Bundesregierung über Kenntnisse von möglicher Desinformation, die von CORRECTIV verbreitet wurde?
17aWenn ja, welche?
17bWenn nein, hat sie dahin gehend keine Nachforschungen vorgenommen?
17cWenn nein, welchen Sinn haben staatliche Kampagnen gegen Desinformation überhaupt, wenn die nach Ansicht der Fragesteller mutmaßlich größten Fälle nicht erfasst, analysiert und benannt werden?
Die Fragen 16 und 17c werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung definiert Desinformation als falsche oder irreführende Informationen, die gezielt verbreitet werden. Ein besonderer Schwerpunkt der Bundesregierung liegt auf der Befassung mit Desinformation, die durch fremde Staaten, auch mittels nichtstaatlicher Akteure, mit dem Ziel der Destabilisierung von Staaten durch die Beeinflussung der öffentlichen Meinungs- und Willensbildung verbreitet wird. Die Bundesregierung verfügt über keine Kenntnisse im Sinne der Fragestellung.
Die Bundesregierung betreibt bei der Erkennung und Analyse von Desinformation keine Nachforschungen zu einzelnen Medien.
18Betrachtet die Bundesregierung CORRECTIV weiter als einen vertrauenswürdigen Förderempfänger, obgleich dessen Berichterstattung zum sogenannten Potsdamer Treffen weithin in wesentlichen Punkten als unzutreffend, irreführend oder sogar falsch angesehen wird (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
18aWenn ja, welches Bundesinteresse besteht darin, ausgerechnet COR-RECTIV mit der Durchführung von Förderprojekten zu betrauen?
18bWenn ja, befürchtet die Bundesregierung keine negative Auswirkung auf die Glaubwürdigkeit ihrer Maßnahmen gegen Desinformation?
Die Bundesregierung bewertet keine journalistisch-redaktionellen Inhalte unabhängiger Medien.
Bei jeder Entscheidung über eine Förderung sind die allgemeinen Zuwendungsvoraussetzungen in VV Nr. 1 zu § 44 BHO als auch ggf. ergänzende spezifische Förderrichtlinien zu beachten, die u. a. eine Prüfung des erheblichen Bundesinteresses, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit als auch eine Eignungs- und Bonitätsprüfung der Zuwendungsempfangenden vorschreiben.
19Plant die Bundesregierung vor dem Hintergrund ihres erklärten Kampfes gegen „Fake News“ und des Urteils des Landgerichts Berlin II vom 17. März 2026 mit dem Aktenzeichen 27 O 379/25 (www.berlin.de/geric hte/presse/pressemitteilungen-der-ordentlichen-gerichtsbarkeit/2026/pres semitteilung.1653487.php), jegliche institutionelle oder projektbezogene Bundesförderung von CORRECTIV einzustellen?
19aWenn ja, plant sie auf Grundlage der §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, Nummer 8 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung oder anderer einschlägiger Vorschriften, CORRECTIV aufzufordern, die Zuwendungen zu erstatten?
19bWenn nein, warum nicht?
Die Fragen 19 bis 19b werden zusammen beantwortet.
Nein. Projektförderungen sind regelmäßig inhaltlich, personell und organisatorisch abgegrenzt von den sonstigen Tätigkeitsbereichen der Zuwendungsempfänger. Das Urteil steht schon daher in keinem direkten Zusammenhang zur Projektförderung. Eine institutionelle Förderung von Correctiv findet nicht statt.
Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, ob und in welchem Umfang bundeseigene oder vom Bund geförderte Einrichtungen, Projekte, Ausstellungen, Bildungsangebote oder Publikationen Behauptungen übernommen oder verbreitet haben, die auf der gerichtlich untersagten Falschbehauptung eines angeblichen „Masterplans“ zur Ausweisung von deutschen Staatsbürgern beruhen (Urteil des Landgerichts Berlin II vom 17. März 2026, s. Frage 19), und wenn ja, welche?
Es sind keine entsprechenden Fälle bekannt, in denen gerichtlich untersagte Aussagen übernommen oder verbreitet wurden.
21Plant die Bundesregierung im Lichte des besagten Urteils des Landgerichts Berlin II vom 17. März 2026 (s. Frage 19) eine Vorgabe zu erlassen, dass bundeseigene oder vom Bund geförderte Einrichtungen gerichtlich untersagte, unzutreffende oder zumindest rechtlich erheblich umstrittene Tatsachenbehauptungen über das sogenannte Potsdamer Treffen nicht weiterverbreiten dürfen?
21aWenn ja, ab wann soll diese Vorgabe gelten?
21bWenn nein, wieso sieht die Bundesregierung keinen Handlungsbedarf?
Die Fragen 21 bis 21b werden zusammen beantwortet.
Unter Beachtung des Neutralitätsgebots des Staates nimmt die Bundesregierung keine Bewertung journalistisch-redaktioneller Medien und ihrer Berichterstattung vor.
Gerichtliche Entscheidungen sind von den Parteien zu beachten. Ergänzende Vorgaben sind nicht vorgesehen.
Hat die Bundesregierung generell keine Kenntnis von einem medialen Komplex, der in seiner Funktionsausübung zunehmend von staatlichen Finanzmitteln, die als „Förderungen“ bezeichnet werden, abhängig ist (vgl. Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 9 und 10 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/14993), oder betrachtet sie beispielsweise Publix nur deswegen nicht als einen solchen Komplex, weil die zahlreichen staatlichen Förderungen dieses Hauses, seiner Partner (Mieter) und seiner Förderer zweckgebunden sind bzw. projektbezogenen Charakter aufweisen (vgl. Antworten zu den Fragen 4, 7 und 8 auf Bundestagsdrucksache 20/14993)?
Die Bundesregierung hat keine Kenntnis von einem in der Frage unterstellten „medialen Komplex“.
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