Entscheidungsgrundlagen, Vertrauensschutz und wirtschaftliche Wirkungen der Reform der Bundesförderung für effiziente Gebäude zum 21. Juli 2026

Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) hat am 8. Juli 2026 eine Reform der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) angekündigt. Nach Angaben des Bundesministeriums traten die neuen Förderbedingungen am 21. Juli 2026 in Kraft. Die Bundesregierung bezeichnet die reformierte Förderung als sozial ausgewogener, effizienter und fokussierter (www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/20 26/07/20260708-reform-der-gebaeudefoerderung.html).

Nach den Mitteilungen des BMWE und des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) fand vom 9. Juli 2026 bis einschließlich 20. Juli 2026 eine technische Umstellungsphase statt. In diesem Zeitraum konnten bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) keine neuen Bestätigungen zum Antrag (BzA) beziehungsweise gewerblichen Bestätigungen zum Antrag (gBzA) und beim BAFA keine neuen technischen Projektbeschreibungen (TPB) erstellt werden. Bereits bewilligte Förderanträge sind von der Änderung nicht betroffen. Bereits eingereichte Anträge werden nach den bis zum 20. Juli 2026 geltenden Förderbedingungen geprüft. Bestätigungen zum Antrag, gewerbliche Bestätigungen zum Antrag beziehungsweise technische Projektbeschreibungen, die bis einschließlich 8. Juli 2026 erstellt wurden, können bis einschließlich 20. Juli 2026 zur Beantragung einer Förderung nach den bisherigen Bedingungen verwendet werden. Nicht verwendete technische Antragsunterlagen verlieren anschließend ihre Gültigkeit. Die Übergangsregelung knüpft bei noch nicht eingereichten Förderanträgen damit im Wesentlichen an den administrativen Bearbeitungsstand und insbesondere an die bis zum 8. Juli 2026 erfolgte Erstellung einer technischen Antragsgrundlage an (www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/20 26/07/20260708-reform-der-gebaeudefoerderung.html und www.bafa.de/Shar edDocs/Kurzmeldungen/DE/Energie/Effiziente_Gebaeude/20260709_be g.html).

Der Zentralverband Sanitär Heizung Klima (ZVSHK) hat die kurzfristige Umstellung kritisiert und darauf hingewiesen, dass Betriebe bereits Kapazitäten eingeplant, Aufträge vorbereitet, Materialien disponiert und Kunden auf Grundlage der bisherigen Förderbedingungen beraten hätten. Der Verband fordert einen weitergehenden Vertrauensschutz für bereits vorbereitete, beauftragte oder unmittelbar antragsreife Vorhaben (www.shk-heidelberg.de/2026/0 7/13/die-position-des-zvshk-zum-abrupten-foerderstopp-der-beg-foerderung/).

Nach Auffassung der Fragesteller ist deshalb zu klären, ob die Bundesregierung bei der Ausgestaltung der Übergangsregelung Vorhaben berücksichtigt hat, bei denen Antragsteller vor Bekanntgabe der Reform bereits objektiv nachweisbare wirtschaftliche Verpflichtungen eingegangen waren, ohne dass zu diesem Zeitpunkt eine Bestätigung zum Antrag, gewerbliche Bestätigung zum Antrag beziehungsweise technische Projektbeschreibung erstellt worden war. Der administrative Stand eines Förderverfahrens muss nach Auffassung der Fragesteller nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt der wirtschaftlichen Bindung eines Antragstellers übereinstimmen.

Die Bundesregierung begründet die Reform ferner mit einer nach ihrer Darstellung sozial ausgewogeneren Ausgestaltung der Förderung. Der bisherige Einkommensbonus in der Heizungsförderung soll dreistufig ausgestaltet werden. Für Haushalte mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von bis zu 30 000 Euro soll der Bonus nach Angaben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie auf 40 Prozent steigen. Für Haushalte mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von bis zu 40 000 Euro soll der Einkommensbonus unverändert bleiben; Haushalte mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von bis zu 50 000 Euro sollen künftig einen Einkommensbonus von bis zu 10 Prozent erhalten können. Ergänzend soll erstmals ein Familienzuschlag in der Heizungsförderung eingeführt werden. Zugleich sollen nach Angaben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie die förderfähigen Kosten in der Heizungsförderung sowie der Klimageschwindigkeitsbonus zeitlich gestreckt und schrittweise gesenkt werden. Das Bundesministerium begründet diese degressive Ausgestaltung damit, der Branche eine bessere Planungssicherheit zu geben und zugleich den Kostendruck zu erhöhen. Insbesondere soll hierdurch nach Darstellung des Bundesministeriums ein Beitrag dazu geleistet werden, die im europäischen Vergleich relativ hohen Kosten für die Installation von Wärmepumpen in Deutschland zu senken (www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/20 26/07/20260708-reform-der-gebaeudefoerderung.html).

Das Ariadne Wärme- und Wohnen-Panel 2025 weist für das Jahr 2025 eine energetische Sanierungsrate von rund 1,1 Prozent aus. Die Einbaurate von Wärmepumpen lag 2024 und 2025 bei jeweils rund 1,9 Prozent. Die erstmalige Stellung der Wärmepumpe als am häufigsten neu eingebaute Heiztechnik im untersuchten selbstgenutzten Wohneigentum beruht nach den Autoren vor allem auf dem Rückgang des Einbaus von Kesselheizungen und nicht auf einem weiteren Anstieg der Wärmepumpenrate. Das Panel weist zugleich unterschiedliche spezifische Heizkosten nach Energieträgern aus. Die Ergebnisse stellen jedoch keinen vollständigen Wirtschaftlichkeitsvergleich der Heiz- und Versorgungssysteme dar. Die Angaben beruhen teilweise auf Abschlagszahlungen oder Schätzungen und wurden nicht um Witterungsunterschiede bereinigt. Anschaffungs-, Finanzierungs-, Gebäudeanpassungs-, Wartungs-, Anschluss- und langfristige Energiebezugskosten werden nicht in einem einheitlichen Vollkostenvergleich erfasst. Die Ergebnisse des Panels zeigen ferner erhebliche Unterschiede bei der finanziellen Energiekostenbelastung. Haushalte der niedrigsten untersuchten Einkommensgruppe wendeten im Jahr 2025 im Mittel 8,5 Prozent ihres Einkommens für Wärme und insgesamt 13,2 Prozent für Wärme und Strom auf. Nach den Autoren können fehlendes Kapital für Eigenanteile sowie Belastungen durch Zins und Tilgung die Durchführung energetischer Maßnahmen bei einkommensschwächeren Haushalten begrenzen. Zudem werden zeitaufwendige und bürokratische Förderverfahren als mögliches Hemmnis genannt (www.iwkoeln.de/fileadmin/user_ upload/Studien/Gutachten/PDF/2026/Ariadne-Fokusreport-W%C3%A4rmeun dWohnen-Panel2025.pdf).

Text vor der ersten Frage

Vorbemerkung der Bundesregierung

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) ist seit 2021 eine zentrale Maßnahme des Klimaschutzes im Gebäudesektor und wird aus dem Klima- und Transformationsfonds finanziert. Die BEG leistet nach dem am 25. März 2026 im Kabinett verabschiedeten Klimaschutzprogramm 2026 auch in Zukunft einen wichtigen und zunehmenden Beitrag zu den notwendigen Treibhausgas-Emissions-Einsparungen im Gebäudebereich. Gleichzeitig ist die BEG von erheblicher Bedeutung für die Baukonjunktur, insbesondere für Handwerk und Heizungsbauer.

Die BEG ist eingebettet in die klimapolitische Zielarchitektur der Bundesregierung und wird unter anderem in diesem Zusammenhang regelmäßig im Rahmen der Mechanismen des Klimaschutzgesetzes auf ihre Treibhausgasminderungswirkungen überprüft. Zusätzlich wird die BEG jährlich evaluiert, die Evaluationen sind öffentlich.

Bereits im Koalitionsvertrag vom 5. Mai 2025 wurde die Fortführung der BEG, aber auch die Hebung von Effizienzpotenzialen sowie eine stärkere Ausrichtung an sozialen Kriterien vereinbart. Gleichzeitig muss die BEG als eines der größten Förderprogramme der Bundesregierung den sich stetig ändernden fiskalischen Voraussetzungen Rechnung tragen.

Mit der Reform vom Juli 2026 wurde die Förderung nunmehr in diesem Sinne zukunftsfest aufgestellt. Unter Wahrung größtmöglicher Stabilität wurden die notwendigen Anpassungen innerhalb der den Marktteilnehmern vertrauten Strukturen umgesetzt. Dabei wurden die neuen Konditionen weniger als 14 Tage nach den maßgeblichen politischen Beschlüssen des Haushaltsausschusses in Kraft gesetzt, um für die Marktteilnehmer schnellstmöglich wieder Planungssicherheit zu schaffen.

Inhaltlich sorgte die mit der Reform eingeführte deutlich differenziertere soziale Staffelung der Einkommenszuschläge dafür, dass die Konditionen für die unteren Einkommensgruppen unmittelbar nach der Reform weitgehend stabil blieben bzw. sich teilweise verbessert haben.

Die weiterhin hohen Antragszahlen nach Wiederaufnahme der Förderung zum 21. Juli 2026 deuten darauf hin, dass die Reform keine negativen Auswirkungen auf die konjunkturellen und klimapolitischen Entwicklungen hatte.

Frage 1 + 1a + 1b Seite 3

1Welche internen oder externen quantitativen Folgenabschätzungen lagen der Bundesregierung vor der Entscheidung über die Umstellung der Bundesförderung für effiziente Gebäude zum 21. Juli 2026 vor?

1aWelche Annahmen enthielten diese Folgenabschätzungen jeweils zur Zahl der von der Umstellungsphase betroffenen Vorhaben, zum betroffenen Investitions- und Fördervolumen, zur Mittelbindung sowie zu den erwarteten Abruf- und Stornoquoten?

1bWelche Annahmen enthielten diese Folgenabschätzungen jeweils zu möglichen Investitionsverschiebungen, Stornierungen, Preiswirkungen und Beschäftigungswirkungen?

Antwort

Die Reform basiert auf internen Bewertungen und Abschätzungen, die sich insbesondere auf das umfangreiche statistische Datenmaterial des bisherigen Fördergeschehens, die Evaluationen der BEG, die in der Antwort zu Frage 15 genannten Studien sowie den Erfahrungen aus bereits erfolgten Reformen stützen. Die Reform berücksichtigte zudem den fiskalischen Rahmen für den Klima- und Transformationsfonds (KTF).

Frage 2 Seite 4

Welche Organisationseinheiten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, welche weiteren Bundesministerien, Bundesbehörden und Förderinstitute waren an der Festlegung des Inkrafttretens der neuen Förderbedingungen zum 21. Juli 2026, der technischen Umstellungsphase vom 9. Juli 2026 bis 20. Juli 2026 und des Stichtags 8. Juli 2026 für bereits erstellte BzA, gBzA beziehungsweise TPB beteiligt, und welche abweichenden Stichtags-, Übergangs- oder Umstellungsmodelle wurden geprüft?

Antwort

Die zuständige Abteilung im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) ist die Abteilung II (Energieeffizienz; Wärme, Energieforschung). Die Förderkonzeption für die BEG-Reform wurde vom BMWE mit den durchführenden Institutionen KfW und BAFA vorbereitet und innerhalb der Bundesregierung mit den fachlich betroffenen Ressorts im Rahmen der üblichen Ressortkonsultationen abgestimmt.

Im Hinblick auf die Übergangsregelung wird auf die Antwort zu den Fragen 4 bis 7 verwiesen.

Frage 3 Seite 4

Welche konkreten Maßgaben, Einwilligungsvorbehalte, Sperrvermerke oder sonstigen haushalterischen Bedingungen des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages lagen der Reform zugrunde, und welche inhaltlichen Änderungen des ursprünglichen Reformkonzepts waren infolge dieser Bedingungen gegebenenfalls erforderlich?

Antwort

Maßgeblich war der Beschluss des Haushaltsausschusses zum Vorschlag der Bundesregierung für ein Reformkonzept vom 8. Juli 2026 (Ausschuss‑Drs. 21(8)3759). Im Übrigen wird der haushälterische Rahmen für die BEG in Kapitel 6092 Titel 893 10 des Wirtschaftsplanes des KTF sowie den üblichen haushaltsrechtlichen Vorgaben definiert.

Frage 4 + 5 + 6 + 7 + 7a + 7b + 7c + 8 Seite 4

4Aufgrund welcher sachlichen, rechtlichen, administrativen und wirtschaftlichen Erwägungen hat die Bundesregierung bei noch nicht eingereichten Förderanträgen für den Vertrauensschutz auf die Erstellung einer BzA, gBzA beziehungsweise TPB und nicht auf den Zeitpunkt einer objektiv nachweisbaren wirtschaftlichen Verpflichtung des Antragstellers abgestellt?

5Welche Erkenntnisse hatte die Bundesregierung vor der Bekanntgabe der Reform über die Zahl und das Investitionsvolumen der Vorhaben, bei denen Antragsteller vor dem 9. Juli 2026 bereits Lieferungs-, Werk-, Planungs- oder Finanzierungsverträge geschlossen, verbindliche Angebote angenommen, Anzahlungen geleistet oder Energieeffizienzexperten beziehungsweise Fachunternehmen verbindlich mit der Erstellung der technischen Antragsunterlagen beauftragt hatten, ohne dass bis einschließlich 8. Juli 2026 eine BzA, gBzA beziehungsweise TPB erstellt worden war (unter Einbeziehung der KfW, BAFA und gegebenenfalls weiterer beteiligter Förderstellen)?

6Wenn der Bundesregierung vor der Festlegung der Übergangsregelung keine belastbaren Angaben zu den in Frage 5 genannten Vorhaben vorlagen, aufgrund welcher Erkenntnisse oder Annahmen ist sie zu der Bewertung gelangt, dass das Vorliegen einer technischen Antragsgrundlage die bereits wirtschaftlich hinreichend konkretisierten Vorhaben sachgerecht und vollständig abgrenzt?

7Hat die Bundesregierung geprüft, Antragsteller in die Übergangsregelung einzubeziehen, die vor Bekanntgabe der Reform bereits eine objektiv nachweisbare und unmittelbar förderbezogene wirtschaftliche Verpflichtung eingegangen waren, ohne dass eine BzA, gBzA beziehungsweise TPB erstellt worden war?

7aWelche Ausgestaltungsmodelle wurden hierzu gegebenenfalls geprüft?

7bWelche Fallzahlen und Haushaltswirkungen wurden gegebenenfalls jeweils angenommen?

7cAus welchen fachlichen, rechtlichen oder haushälterischen Gründen wurden entsprechende Regelungen gegebenenfalls verworfen?

8Welche konkreten Schlussfolgerungen aus dem vorläufigen Stopp der BEG im Januar 2022, den damaligen Übergangsproblemen und der anschließenden Weiterbearbeitung beziehungsweise Wiederaufnahme der Förderung hat die Bundesregierung bei der Ausgestaltung der Umstellungs- und Vertrauensschutzregelung im Juli 2026 berücksichtigt?

Antwort

Die Fragen 4 bis 8 werden zusammen beantwortet.

Allgemein gilt, dass bereits aufgrund des allgemeinen zuwendungsrechtlichen Verbots des vorzeitigen Maßnahmebeginns gemäß §§ 23, 44 BHO die Auswirkungen einer Reform auf bereits laufende Vorhaben begrenzt sind. Im Rahmen der BEG sind Vorhaben, für die noch keine Anträge gestellt wurden, für die aber bereits verbindliche Verträge bezüglich der Hauptleistungen abgeschlossen wurden, aus diesem Grund nicht förderfähig.

Die Reform nahm darüber hinaus jedoch gezielt Rücksicht auf bereits laufende Planungen. Insbesondere wurden gestellte, aber noch nicht bewilligte Anträge auch nach dem Stichtag zu den alten Förderkonditionen zugesagt. Vorhaben, für die noch kein Antrag, aber bereits eine BzA (Bestätigung zum Antrag) bzw. TPB (technische Projektbestätigung) in den Systemen von KfW und BAFA registriert waren, wurde eine Antragstellung zu den alten Konditionen ermöglicht. Mit der Anknüpfung an BzA bei der KfW und TPB beim BAFA wurde ein einheitlicher Standard genutzt, der im Markt eingeführt ist, der nach einem klaren objektiven Kriterium eine Gleichbehandlung aller Antragstellenden ermöglicht.

Schließlich war eine Antragstellung zu den neuen Konditionen bereits weniger als 14 Tage nach den Reformbeschlüssen des Haushaltsausschusses wieder möglich. Dabei blieben die Förderkonditionen für die unteren Einkommensgruppen aufgrund der neu eingeführten stärkeren sozialen Staffelung weitgehend stabil (s. Vorbemerkungen).

Die Erfahrungen aus bisherigen Reformen legten eine möglichst schnelle Umsetzung der notwendigen Anpassungen innerhalb der den Marktteilnehmern vertrauten Strukturen nahe, um Vorzieheffekte zu vermeiden und dem Markt schnellstmöglich Planungssicherheit zu bieten. Die weiterhin hohen Antragszahlen nach Wiederaufnahme der Förderung zum 21. Juli 2026 deuten darauf hin, dass die Reform keine negativen Auswirkungen auf die Entwicklungen hatte.

Frage 9 Seite 6

Auf welchen Daten, Mikrosimulationen und Verteilungsanalysen beruht die Festlegung der Einkommensgrenzen von 30 000 Euro, 40 000 Euro und 50 000 Euro zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen für die neue Staffelung des Einkommensbonus, welche alternativen Einkommensgrenzen beziehungsweise Staffelungen wurden gegebenenfalls geprüft, und wie wurden gegebenenfalls unterschiedliche Haushaltsgrößen, Kinderzahl, regionale Wohnkosten und bestehende Kreditbelastungen dabei berücksichtigt?

Antwort

Die Höhe der Grenzen des zu versteuernden Einkommens für den Einkommensbonus wurde insbesondere auf Basis von öffentlich zugänglichen und repräsentativen Umfragen zum Einkommen von privaten, selbstnutzenden Eigentümern festgelegt (Einkommens- und Verbrauchsstichprobe, EVS).

Kriterium für die Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Antragsteller ist seit Einführung des Einkommensbonus in 2024 das zu versteuernde Einkommen (zvE), welches aufgrund seiner Standardisierung und weiten Verbreitung im Rahmen der Einkommenssteuerprüfung auch ein geeigneter Nachweis ist. Das zu versteuernde Einkommen ist ein geeigneter Anknüpfungspunkt für die Leistungsfähigkeit der Antragsteller, weil es in vielfältiger Weise individuelle Belastungen bereits berücksichtigt.

Maßgeblich für die Ausgestaltung dieser Regelung war auch, dass in einem Massenverfahren wie der BEG überprüfbare, rechtssichere und vergleichbare Kriterien zur Anwendung kommen müssen.

Frage 10 Seite 6

Wie viele selbstnutzende Eigentümerhaushalte sind nach Berechnungen der Bundesregierung grundsätzlich den jeweiligen Einkommensstufen zuzuordnen, und mit wie vielen Förderfällen sowie welchem Fördervolumen rechnet die Bundesregierung in den einzelnen Stufen jeweils in den Jahren von 2026 bis 2030?

Antwort

Auf Basis der verfügbaren Daten und Abschätzungen wird angenommen, dass rund 3 Millionen private, selbstnutzende Haushalten über ein zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen (zvE) von bis zu 30.000 Euro verfügen (bis ins 4. Einkommensdezil). Zusätzlich rund 2 Millionen Haushalte verfügen über ein zu versteuerndes Einkommen (zvE) von bis zu 40.000 Euro (bis ins 6. Einkommensdezil). Und zusätzlich rund 1,5 Millionen Haushalte haben ein zvE von bis zu 50.000 Euro (bis ins 7. Einkommensdezil). Insgesamt verfügen somit rund 6,5 Millionen Haushalte über ein zvE bis zu 50.000 Euro und können somit einen Einkommensbonus beantragen.

Die Evaluation für das Förderjahr 2024 zeigt, dass der Einkommensbonus (bislang bis zu 40.000 Euro zvE) von rund 29 Prozent der privaten, selbstnutzenden Haushalte in Anspruch genommen wurde. Dieser Anteil soll durch die Ausweitung des Einkommensbonus auf Haushalte mit bis zu 50.000 Euro zvE ausgeweitet werden. Der Haushaltsrahmen für die kommenden Jahre ist in den Titelansätzen für die BEG (Kapitel 6092 Titel 893 10) im Wirtschaftsplan sowie der Finanzplanung dargestellt. Eine Festlegung von Haushaltmitteln für bestimmte Förderzwecke innerhalb des Titels erfolgt nicht.

Frage 11 + 12 + 12a + 12b Seite 7

11Welche Annahmen hat die Bundesregierung bei der Bewertung der sozialen Wirkung der reformierten Förderung hinsichtlich des verfügbaren Eigenkapitals, des verbleibenden Eigenanteils, der Notwendigkeit einer Vorfinanzierung, der Kreditverfügbarkeit, der Finanzierungskosten und der monatlichen Belastbarkeit sowie der Liquiditätswirkung zwischen Auftragserteilung, Rechnungszahlung und Förderauszahlung der jeweiligen Einkommensgruppen zugrunde gelegt?

12Hat die Bundesregierung untersucht, welcher Anteil der nach den neuen Einkommensgrenzen grundsätzlich bonusberechtigten selbstnutzenden Eigentümer trotz Förderung voraussichtlich nicht in der Lage ist, den verbleibenden Eigenanteil beziehungsweise eine erforderliche Vorfinanzierung aus eigenen oder fremden Mitteln zu tragen?

12aWenn ja, welche Ergebnisse liegen differenziert nach Einkommensgruppe und Gebäudeart vor?

12bWenn nein, aus welchen Gründen wurde eine solche Untersuchung nicht durchgeführt?

Antwort

Die Fragen 11 und 12 werden zusammen beantwortet.

Eventuelle Herausforderungen bei der notwendigen Vorfinanzierung der Investition vor Erhalt der Förderung werden über einen stark zinsverbilligten Ergänzungskredit adressiert. Der bereits in 2024 eingeführte Ergänzungskredit Plus (Programmnummer 358 bei der KfW), hilft Haushalten mit einem zu versteuernden Einkommen unter 90.000 Euro, ihren Eigenanteil beim Heizungstausch oder bei energetischen Sanierungsmaßnahmen zu finanzieren und die Zeit bis zur Auszahlung des Zuschusses zu überbrücken. Der Zinssatz beträgt bei einer Laufzeit bis 10 Jahre aktuell 1,15 Prozent.

Zudem zielt die mit der Reform beschlossene stärkere soziale Staffelung auch darauf ab, die notwendigen Eigenanteile bei Haushalten mit niedrigen Einkommen durch die höheren Einkommenszuschläge zu reduzieren (Anhebung des max. Fördersatzes für Haushalte unter 30.000 Euro zvE auf 80 Prozent).

Frage 13 + 14 Seite 7

13Welche zusätzliche Zahl tatsächlich durchgeführter Heizungsmodernisierungen erwartet die Bundesregierung aufgrund des neu eingeführten Familienzuschlags, und mit welcher Methode grenzt sie diesen zusätzlichen Investitionseffekt von der Inanspruchnahme des Zuschlags durch Haushalte ab, die die Maßnahme auch ohne Familienzuschlag durchgeführt hätten, und welche Mitnahmequote erwartet die Bundesregierung für den Familienzuschlag?

14Anhand welcher vorab festgelegten, quantifizierbaren Indikatoren und Zielwerte insbesondere hinsichtlich Förderzugang, Investitionswahrscheinlichkeit, verbleibendem Eigenanteil, Vorfinanzierungsbedarf, Einkommensverteilung der Förderempfänger und tatsächlicher Durchführung von Maßnahmen will die Bundesregierung bewerten, ob die ab dem 21. Juli 2026 geltende BEG gegenüber der bisherigen Förderstruktur tatsächlich sozial ausgewogener ist?

Antwort

Die Fragen 13 und 14 werden zusammen beantwortet.

Durch die Ausweitung des Einkommensbonus und die Einführung des Familienzuschlags wird von einer erhöhten Inanspruchnahme in diesem Bereich ausgegangen. Eine Bewertung der Förderwirkungen der BEG einschließlich der Ursächlichkeit erfolgt im Übrigen regelmäßig im Rahmen der externen Evaluationen (abrufbar unter: www.energiewechsel.de/KAENEF/Redaktion/DE/Dossi er/BEG/beg-fachinformation.html).

Frage 15 Seite 8

Auf welche empirischen Untersuchungen, Marktmodelle oder Auswertungen von Förder-, Angebots- und Preisdaten stützt die Bundesregierung ihre Erwartung, dass die schrittweise Absenkung förderfähiger Kosten beziehungsweise die degressive Ausgestaltung einzelner Förderbestandteile den Kostendruck auf Anbieter erhöht, und wie entscheidet die Bundesregierung dabei zwischen einer tatsächlichen Kostensenkung, einer bloßen Reduzierung förderfähiger Kosten und einer Verschiebung von Kosten auf Antragsteller?

Antwort

Die Wechselwirkungen zwischen Förderung und Kosten wurden zuletzt in verschiedenen Zusammenhängen untersucht bzw. thematisiert (u. a. „Analyse zu Kosten für Material und Einbau von Wärmepumpen in Deutschland und ausgewählten EU-Mitgliedstaaten“ aus 2025 (www.bundeswirtschaftsministeriu m.de/Redaktion/DE/Downloads/Studien/ergebnisbericht-analyse-zu-kosten-fue r-material-und-einbau-von-waermepumpen.pdf?__blob=publicationFile& v=10)). Sowie „Wärmepumpen-Installationskosten im europäischen Vergleich unter: https://publications.rwth-aachen.de/record/1013092; https://heatpumpsw atch.org/de/waermepumpen-installationskosten-im-europaeischen-vergleich/#5 615bc2a-f075-4bf8-bd7e-7c13d013b8e3.

Frage 16 Seite 8

Welchen isolierten prozentualen oder absoluten Effekt der zum 21. Juli 2026 geänderten Förderbedingungen auf Gerätepreise, Installationskosten, Gesamtinvestitionskosten und Endkundenpreise von Wärmepumpenanlagen erwartet die Bundesregierung jeweils bis Ende der Jahre 2026, 2027, 2028, 2029 und 2030?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 13 wird verwiesen.

Frage 17 Seite 8

Mit welcher empirischen Methodik beabsichtigt die Bundesregierung, bei der späteren Bewertung der Preisentwicklung, den Effekt der veränderten Förderung von Veränderungen insbesondere bei Geräte- und Materialpreisen, Lohnkosten, Finanzierungskosten, regionalen Handwerkerkapazitäten, Absatzmengen, technischem Fortschritt und Wettbewerb zu trennen?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 13 wird verwiesen.

Frage 18 Seite 8

Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung gegebenenfalls darüber vor, ob und in welchem Umfang Veränderungen der Förderhöhe in der bisherigen BEG seit 2021 ganz oder teilweise in Geräte-, Angebots- oder Installationspreise überwälzt wurden und ob die Bundesregierung Hinweise auf Fördermitnahme durch Anbieterpreise, Angebotsbündelung oder strategische Preisgestaltung im Vorfeld von Förderänderungen hat (bitte jeweils nach Förderjahr, geförderter Technologie und Art des Preiseffekts differenzieren)?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 15 wird verwiesen.

Frage 19 + 20 Seite 8

19Welchen Anteil der in den Jahren von 2021 bis 2025 geförderten Heizungsmodernisierungen und sonstigen energetischen Sanierungsmaßnahmen bewertet die Bundesregierung jeweils als zusätzlich durch die BEG ausgelöst, und auf welcher empirischen Methodik beruht diese Bewertung?

20Welche quantitativen Erkenntnisse liegen der Bundesregierung für die Jahre von 2021 bis 2025 jeweils über Mitnahmeeffekte, Vorzieheffekte, Preissteigerungseffekte, Verdrängungseffekte zwischen Technologien oder Maßnahmen und Verlagerungen zwischen Förderprogrammen vor?

Antwort

Die Fragen 19 und 20 werden zusammen beantwortet.

Die veröffentlichten Evaluationen zur BEG für die Förderjahre 2021 bis 2024 enthalten detaillierte Angaben. Die Effektbestimmung beruht auf der Methodik, die im Rahmen der Evaluation des Klima- und Energiefonds entwickelt und in weiteren Evaluationen erfolgreich eingesetzt wurde. Die einzelnen BEG Evaluationen sind unter folgendem Link abrufbar: www.energiewechsel.de/KAEN EF/Redaktion/DE/Dossier/BEG/beg-fachinformation.html.

Informationen zu den Antragszahlen in der Heizungsförderung finden Sie unter folgendem Link: www.energiewechsel.de/KAENEF/Redaktion/DE/Standardart ikel/beg-antragszahlen.html.

Frage 21 Seite 9

Wie hoch waren nach Berechnungen der Bundesregierung in den Jahren von 2021 bis 2025 jeweils die eingesetzten Bundesmittel je zusätzlich ausgelöster Heizungsmodernisierung, die eingesetzten Bundesmittel je zusätzlich ausgelöster sonstiger energetischer Sanierungsmaßnahme, die eingesetzten Bundesmittel je zusätzlich eingesparter Kilowattstunde Endenergie und die eingesetzten Bundesmittel je zusätzlich vermiedener Tonne Kohlendioxid beziehungsweise Kohlendioxidäquivalent?

Antwort

Seit 2021 haben sich die Fördereffizienzen der BEG insgesamt verbessert. In 2024 beträgt der Aufwand 150 Euro/Tonne CO -Äquivalent (t CO ‑Äq) bzw. 2 2 49 Euro pro Megawattstunde (Euro/MWh) Endenergie sowie 49 Euro/MWh Primärenergie über die Wirkungsdauer der geförderten Maßnahmen.

Tabelle auf Seite 9 · 4 Zeilen × 4 Spalten
Euro/t CO -Äq 2Euro/MWh EndenergieEuro/MWh Primärenergie
2021374173172
2022259103107
20231725251
20241503637

Für BEG Einzelmaßnahmen ergeben sich bessere Fördereffizienzen: In 2024 beträgt der Aufwand 107 Euro/t CO ‑Äq bzw. 36 Euro/MWh Endenergie sowie 2 37 Euro/MWh Primärenergie über die Wirkungsdauer der geförderten Maßnahmen. Diese betrugen im Jahr 2021 noch 124 Euro/t CO ‑Äq, bzw. 2 66 Euro/MWh Endenergie sowie 65 Euro/MWh Primärenergie über die Wirkungsdauer der geförderten Maßnahmen.

Die Hebelwirkung der BEG für das Förderjahr 2024 liegt bei einem Faktor von rund 4,3, das heisst. jeder aufgewendete Euro aus Bundesmitteln führt zur Investition von weiteren 4,30 Euro durch die Zuwendungsempfangenden. Insgesamt konnten damit durch die BEG in 2024 rund 23 Mrd. Euro zusätzliche Investitionen angeregt werden.

Frage 22 + 22a + 22b + 22c Seite 10

22Welche administrativen Förder-, Antrags-, Abrechnungs-, Gebäude- oder Verbrauchsdaten verknüpft die Bundesregierung gegenwärtig zur Evaluation der BEG?

22aWelche geeigneten Kontroll- oder Vergleichsgruppen werden dabei verwendet?

22bWelche methodischen, datenschutzrechtlichen oder sonstigen rechtlichen Hindernisse bestehen für weitergehende Wirkungsanalysen?

22cWelche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um bestehende Daten- und Evaluationslücken zu schließen?

Antwort

Die Evaluationen basieren auf der Auswertung der jährlichen anonymisierten Förderdaten, die von der KfW Bankengruppe und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bereitgestellt werden. Zusätzlich zu den Förderdaten werden mit einer Online-Befragung bei einer Stichprobe der Zuwendungsempfangenden weitere Daten und Informationen erhoben.

Das Evaluationsdesign sowie die entsprechenden Datenanforderungen werden kontinuierlich weiterentwickelt, um sowohl die Datenverfügbarkeit als auch die Analysemöglichkeiten zu verbessern und zu erweitern.

Frage 23 + 23a + 23b Seite 10

23Liegt der Bundesregierung ein nach einheitlicher Methodik erstellter Vollkostenvergleich der im Rahmen der BEG geförderten Heiz- und Versorgungssysteme vor, der insbesondere Anschaffung und Installation, erforderliche Maßnahmen an der Gebäudehülle, Wärmeverteilung und elektrische Infrastruktur, Finanzierungs- und Kapitalkosten, Wartung und Instandhaltung, technische Lebensdauer, Energie- und Brennstoffkosten, Netzanschluss-, Grund- und Messpreise, Preis- und Versorgungsrisiken sowie erforderliche Ersatz- und Folgeinvestitionen über einen einheitlichen Betrachtungszeitraum berücksichtigt?

23aWenn ja, welche Ergebnisse ergeben sich differenziert nach Gebäudeart, Gebäudealter, energetischem Zustand, Region und Heizsystem, welche Energiepreis-, Zins-, Lebensdauer- und Kostenannahmen wurden verwendet, und wurden Sensitivitätsanalysen zu Strom-, Gas-, Brennstoff- und Wärmepreisänderungen durchgeführt?

23bWenn nein, auf welcher vergleichenden wirtschaftlichen Datengrundlage hat die Bundesregierung die unterschiedlichen Förderbedingungen der einzelnen Heiz- und Versorgungssysteme festgelegt, und hält die Bundesregierung eine Reform der Förderbedingungen ohne einheitlichen Vollkostenvergleich für hinreichend belastbar?

Antwort

Eine Untersuchung zum Vollkostenvergleich wurde im Rahmen der „Dritten wissenschaftliche Begleitung von BMWE – Maßnahmen zur Umsetzung einer Wärmepumpen-Offensive“ – durchgeführt. Es wird auf die veröffentlichten Ergebnisse verwiesen: www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Do wnloads/Downloads-Publikationsliste/ergebnisbericht-dritte-wissenschaftlichebegleitung-waermepumpen-offensive.pdf?__blob=publicationFile&v=1.

Frage 24 + 25 + 26 Seite 10

24Welche im Zuge der BEG-Reform 2026 erstellten internen Analysen oder Bewertungen liegen der Bundesregierung gegebenenfalls dazu vor, wie unterschiedliche Förderbedingungen für dezentrale Heizsysteme und Anschlüsse an Wärme- beziehungsweise Gebäudenetze die Investitionsentscheidungen von Gebäudeeigentümern in bestehenden, ausgewiesenen oder lediglich vorgesehenen Wärmenetzgebieten beeinflussen?

25Welche Kriterien verwendet die Bundesregierung im Rahmen der BEG, um zwischen einer lediglich planerisch ausgewiesenen Wärmenetzperspektive und einem mit hinreichender Wahrscheinlichkeit tatsächlich und innerhalb eines belastbaren Zeitraums realisierbaren Wärmenetz zu unterscheiden, und welche Mindestanforderungen gelten dabei insbesondere hinsichtlich Betreiber, Finanzierung, Wärmequelle, Ausbaugebiet, Realisierungszeitraum, Anschlusskosten und voraussichtlicher Wärmepreise?

26Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung aus Förderanträgen, Evaluationen oder Rückmeldungen der KfW, BAFA, gegebenenfalls von Ländern, Kommunen oder Verbänden über Fälle vor, in denen Investitionen in dezentrale Heizsysteme wegen einer bestehenden oder vorgesehenen Wärme- beziehungsweise Gebäudenetzversorgung nicht durchgeführt, zeitlich verschoben, technisch verändert oder förderrechtlich anders behandelt wurden (bitte nach Kenntnis der Bundesregierung nach Ländern, Jahren und Art der Auswirkung differenzieren)?

Antwort

Die Fragen 24, 25 und 26 werden zusammen beantwortet.

Mit der BEG-Reform wurden neue Regelungen eingeführt, welche der besseren Koordinierung zwischen der Förderung des Fernwärmeausbaus und dem Ausbau mit dezentralen Wärmeerzeugern dienen.

Bereits bislang galt in der BEG ein Förderausschluss für dezentrale Wärmeerzeuger in Gebieten, in denen die Kommune einen Anschuss- und Benutzungszwang vorgegeben hatte. So wurde sichergestellt, dass die BEG keine finanziellen Anreize gegen einen Wärmenetzanschluss schafft, der in stark verdichteten Ballungsräumen die zumeist sinnvollste Art der Wärmeversorgung ist.

Mit der Neufassung der Förderrichtlinien BEG EM, WG und NWG wurde diese Regelung zur besseren Abstimmung von Wärmeplanung und individuellem Heizungstausch ausgeweitet und präzisiert.

Insbesondere soll der Förderausschluss für eine dezentrale Wärmeversorgung auch dann gelten, wenn ein Wärmeversorger den Anschluss an ein Fernwärmesystem innerhalb der nächsten drei Jahre verbindlich zugesagt hat. Die Einzelheiten werden derzeit erarbeitet, der Förderausschluss tritt erst mit deren Veröffentlichung in Kraft.

Frage 27 + 27a + 27b + 27c + 27d Seite 11

27Hat die Bundesregierung mögliche Wettbewerbs- oder Interessenkonflikte untersucht, die dadurch entstehen können, dass Kommunen, kommunale Zweckverbände, kommunale Unternehmen oder sonstige kommunal beherrschte Einrichtungen an der Wärmeplanung, Gebietsausweisung oder Genehmigung beteiligt sind und kommunale Unternehmen zugleich als Eigentümer, Betreiber oder Anbieter der jeweiligen Wärmeversorgung auftreten?

27aWenn ja, welche Ergebnisse liegen hierzu vor?

27bWenn ja, welche Anforderungen bestehen an die organisatorische Trennung hoheitlicher und wirtschaftlicher Tätigkeiten?

27cWenn ja, wie werden staatliche Beihilfen, kommunale Garantien und Quersubventionierungen erfasst und kontrolliert?

27dWenn ja, welche diskriminierungsfreien Zugangs- und Wettbewerbsbedingungen gelten für private Anbieter?

Antwort

Die für die Wärmplanung zuständige Stelle handelt hoheitlich und ist daher verpflichtet, die Planung objektiv und unabhängig von wirtschaftlichen Interessen der kommunalen Unternehmen durchzuführen. Das Wärmeplanungsgesetz sieht eine umfassende Beteiligung sowohl der Öffentlichkeit als auch fachlicher Akteure vor, um transparente Verfahren und Entscheidungen sicherzustellen.

Frage 28 Seite 12

Welche Antrags-, Informations-, Beratungs-, Nachweis-, Dokumentations- und Kontrollpflichten werden durch die BEG-Reform zum 21. Juli 2026 gegenüber der bisherigen Förderstruktur abgeschafft, vereinfacht, verändert oder neu eingeführt, und wie verändert sich hierdurch nach Berechnung der Bundesregierung der jährliche Erfüllungsaufwand jeweils für Antragsteller, Energieeffizienzexperten, Fachunternehmen, die KfW, die BAFA und für weitere beteiligte Stellen?

Antwort

Im Rahmen einer staatlichen Förderung wie der BEG gelten die üblichen haushälterischen Anforderungen an Nachweise, etc., um eine zweckentsprechende Verwendung der Steuermittel sicherzustellen.

Die BEG befindet sich im Übrigen in einem fortlaufenden Optimierungsprozess auch mit Blick auf die Vereinfachung der Prozesse. Insbesondere wurden mit der neuen Heizungsförderung im Jahr 2024 wichtige Schritte zur stärkeren Digitalisierung vorgenommen. Antragstellenden steht in der Heizungsförderung ein vollautomatisierter Prozess zur Verfügung, in dem fast alle Antragstellende innerhalb weniger Minuten eine Förderzusage erhalten.

Frage 29 Seite 12

Welche Feststellungen des Bundesrechnungshofes, des Nationalen Normenkontrollrates oder anderer Prüf- und Beratungsgremien zur Bearbeitung, Steuerung oder administrativen Ausgestaltung der Gebäudeförderung wurden bei der Reform gegebenenfalls berücksichtigt, und durch welche konkreten Maßnahmen werden die jeweiligen Empfehlungen gegebenenfalls umgesetzt?

Antwort

Die BEG wird fortlaufend insbesondere vom Bundesrechnungshof überprüft der insbesondere auch auf eine hohe Effizienz des Mitteleinsatzes hinwirkt, welche mit der Reform realisiert wird. Das BMWE steht zur BEG und deren Entwicklung im kontinuierlichen Austausch mit dem Bundesrechnungshof.

Frage 30 Seite 12

Welche quantifizierbaren Zielwerte hat sich die Bundesregierung bis Ende 2027 gegebenenfalls gesetzt für die durchschnittliche Bearbeitungsdauer, die Rückfragenquote, die Ablehnungsquote, die Abbruchquote, den Zeitaufwand der Antragsteller und Fachunternehmen sowie den administrativen Erfüllungsaufwand der KfW und der BAFA?

Antwort

Die Bearbeitungsdauern in allen Programmteilen, insbesondere in der BEG Heizungsförderung sind sehr kurz, die Zusagen erfolgen in der Regel innerhalb weniger Minuten.

Sämtliche Service Level werden engmaschig durch KfW und Bafa beobachtet, ausgewertet und regelmäßig ans BMWE berichtet sowie dort ausgewertet und im Rahmen eines kontinuierlichen Controllings überprüft.

Frage 31 Seite 12

Anhand welcher Daten und in welchen zeitlichen Abständen will die Bundesregierung gegebenenfalls überprüfen und gegenüber dem Deutschen Bundestag berichten, ob die Reform tatsächlich zu einer Nettoentlastung der Antragsteller, Fachunternehmen und Förderverwaltung geführt hat?

Antwort

Die BEG wird durch externe Gutachter jährlich evaluiert. Die Evaluationsergebnisse werden veröffentlicht.