Vorbemerkung der Fragesteller
Vorbemerkung der Fragesteller
Die behördenunabhängige Asylverfahrensberatung (buAVB) wurde zum 1. Januar 2023 gesetzlich eingeführt. Sie soll Asylsuchende unabhängig, ergebnisoffen und individuell beraten und sie während des Asylverfahrens unterstützen. Die Beratung erfolgt in vertraulichen Einzelgesprächen.
Die Umsetzung der Asylverfahrensberatung startete Mitte 2023 mit einer Finanzierung von zunächst 20 Mio. Euro. Im Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 20/4327) wurde mit einem jährlichen Finanzierungsbedarf in Höhe von 80 Mio. Euro kalkuliert (S. 2), allerdings wurde diese Förderhöhe seither nicht erreicht. Für das Jahr 2026 wurden 24,5 Mio. Euro für die unabhängige Asylverfahrensberatung bereitgestellt.
In ihrem Koalitionsvertrag hatten die Fraktionen der CDU, CSU und SPD vereinbart, die behördenunabhängige Asylverfahrensberatung „ergebnisoffen“ zu evaluieren (www.koalitionsvertrag2025.de/sites/www.koalitionsvertrag202 5.de/files/koav_2025.pdf, S. 96). Das Bundesministerium des Innern (BMI) kommunizierte im März 2026 gegenüber den Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege, dass es ab 2027 keine Förderung durch Haushaltsmittel für die buAVB mehr geben solle. Dies wurde mit den Ergebnissen der Evaluation begründet, die zu diesem Zeitpunkt allerdings nur dem BMI vorlagen. An dieser Ankündigung gab es deutliche Kritik: So erklärte etwa die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege, mit dem Mittelentzug drohe eine „gerade erst aufgebaute bundesweite Infrastruktur zu zerbrechen“. Dies geschehe, ohne dass eine offene und faktenbasierte Diskussion hierzu stattgefunden habe (www.bagfw.de/veroeffentlichungen/pressemitteilungen/detail/aus-fuer-unabh aengige-asylverfahrensberatung).
Die Evaluation des Forschungszentrums des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) wurde schließlich am 22. Juli 2026 veröffentlicht. Der Bericht zeigt ein insgesamt positives Bild der buAVB. Das Programm funktioniere „im Wesentlichen entlang der Vorgaben“; es sei ein bundesweites Angebot etabliert worden, das „eine signifikante Zahl an Schutzsuchenden erreicht“. 2024 suchten knapp 71 000 Menschen eine der 189 Beratungsstellen auf (www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Forschung/Forschungsberichte/f b54-evaluation-implementierung-avb.pdf?__blob=publicationFile&v=9).
Der innenpolitische Sprecher der SPD-Fraktion, Sebastian Fiedler, erklärte zu der Evaluation: „Es ist gut, dass sich die Beratungsstrukturen der AVB etabliert haben und sich die mit der AVB verfolgten politischen Ziele in der Praxis nach der ersten Analyse zu erfüllen scheinen.“ Er sprach sich dafür aus, die auskömmliche Finanzierung der unabhängigen Beratung im parlamentarischen Haushaltsverfahren sicherzustellen (www.nd-aktuell.de/artikel/120129 6.forschungsbericht-selbst-das-bamf-lobt-die-asylberatung-n-doch-dobrindt-sa egt-daran.html). Im aktuellen Entwurf für den Bundeshaushalt für das Jahr 2027 sind allerdings nur 5 Mio. Euro für die buAVB vorgesehen (www.migazi n.de/2026/07/09/bundesregierung-bestaetig-kahlschlag-bei-integratinskursenund-asylberatung/).
1Wieso hat es bis zum 22. Juli 2026 gedauert, bis der Forschungsbericht zur Evaluation der behördenunabhängigen Asylverfahrensberatung veröffentlicht wurde (www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Forschung/Fo rschungsberichte/fb54-evaluation-implementierung-avb.html?nn=233 6670), obwohl die Ergebnisse der Evaluation dem BMI bereits seit (mindestens) dem 18. März 2026 vorlagen, wie aus einer Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 36 der Abgeordneten Clara Bünger hervorgeht (Plenarprotokoll 21/64, S. 7758), und der Evaluationsbericht vor dem Hintergrund des Koalitionsvertrags für die kommende Haushaltsplanung für die buAVB von entscheidender Bedeutung ist?
2Seit wann lagen die Evaluationsergebnisse dem BMI vor?
Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet.
Die Ergebnisse der Evaluierung lagen dem Bundesministerium des Innern (BMI) seit März 2026 vor. Danach wurden unter anderem seitens des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) die notwendigen Schritte für eine Veröffentlichung durchgeführt (z. B. redaktionelle Überarbeitung, Lektorat, Layout, Barrierefreiheit).
Ist es zutreffend, dass das BMI einem Wohlfahrtsverband, der Träger von Beratungsstellen im Rahmen der buAVB ist, am 9. März 2026 mitgeteilt hat, dass es aufgrund notwendiger Haushaltseinsparungen im Jahr 2027 keine Förderung mit Bundesmitteln für die unabhängige AVB mehr geben werde, weil die Evaluation erbracht habe, dass die Wirksamkeit dieser Beratung nicht eindeutig belegt sei, und wenn nein, was wurde dem Verband am 9. März 2026 genau mitgeteilt?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 3 und 4 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 21/6231 verwiesen.
4Auf welche Aussagen im nunmehr veröffentlichten Evaluationsbericht stützte sich das BMI bei seiner (mutmaßlichen) Einschätzung, dass die Evaluation die Wirksamkeit der buAVB nicht eindeutig belegt habe?
4aWie ist diese (mutmaßliche) Einschätzung des BMI insbesondere damit vereinbar, dass es im Kapitel 7 „Fazit und Handlungsempfehlungen“ der Evaluation (a. a. O.) heißt, dass die buAVB „von allen Befragten […] grundsätzlich positiv bewertet wird“, dass die individuelle Fallbegleitung „als zentraler Mehrwert“ gesehen werde (S. 98), dass es zwar bei diesem im Aufbau befindlichen Programm noch „Weiterentwicklungs- und Anpassungsmöglichkeiten“ gebe, die für solche Anfangsphasen typischen Schwierigkeiten könnten aber in einer „gemeinsamen praxisorientierten Weiterentwicklung überwunden werden“?
4bWie ist diese (mutmaßliche) Einschätzung ferner damit vereinbar, dass es im Evaluationsbericht weiter heißt, dass „administrative Daten belegen, dass sich die Beratungsstrukturen erfolgreich etabliert haben“ (S. 98), dass es einen „deutlichen Anstieg der Inanspruchnahme“ gegeben habe und dass „das Programm zunehmend von der Zielgruppe angenommen“ werde (ebd.)?
4cWie ist diese (mutmaßliche) Einschätzung des BMI weiter damit vereinbar, dass im Rahmen der Evaluation entsprechend dem Koalitionsvertrag „Wirkzusammenhänge“ stärker in den Fokus gerückt wurden und diesbezüglich das Fazit lautet, dass „direkte Wirkungen individueller Beratung bislang mangels verknüpfbarer Daten quantitativ nicht gemessen werden können“, aber „qualitative Befunde darauf [hindeuten], dass eine individuelle persönliche Beratung – insbesondere im Vergleich zu Gruppen-Informationsveranstaltungen – „ein größeres Wirkpotenzial entfaltet“, sowohl in Bezug auf das Verfahrensverständnis, die Vorbereitung der Anhörung und das Vertrauen in die behördlichen Prozesse (S. 99)?
4dWie ist die genannte (mutmaßliche) Einschätzung des BMI schließlich damit vereinbar, dass sich laut dem Fazit des Evaluationsberichts insgesamt festhalten lässt, „dass das Programm der buAVB im Wesentlichen entlang der Vorgaben funktioniert und damit ein bundesweites Angebot der buAVB etabliert wurde, das eine signifikante Zahl an Schutzsuchenden erreicht“?
5Hat das BMI seine Interpretation des Evaluierungsberichts zur buAVB mittlerweile geändert oder ist es immer noch der (mutmaßlichen) Auffassung, dass die Evaluation die Wirksamkeit der buAVB nicht eindeutig belegt habe (bitte begründen)?
Die Fragen 4 bis 5 werden gemeinsam beantwortet.
Das BMI gelangt aufgrund des Evaluationsberichts des BAMF zu seiner Einschätzung, dass die Evaluation die Wirksamkeit der behördenunabhängigen Asylverfahrensberatung (buAVB) nicht eindeutig belegt habe.
Unbeschadet der in der Frage zitierten einzelnen Feststellungen im Evaluierungsbericht ist ein Qualitätskriterium der behördenunabhängigen Asylverfahrensberatung (buAVB), dass Beratung möglichst noch vor der asylrechtlichen Anhörung zu Inhalt und Ablauf des Asylverfahrens zu gewährleisten ist. Die Evaluation hat gezeigt, dass dieser Anspruch an die buAVB eingeschränkt erreicht wird. So soll durch gut informierte Asylsuchende die Effizienz des Asylverfahrens und die Akzeptanz der Entscheidungen gesteigert werden. Die Evaluation hat u. a. ergeben, dass die Schutzsuchenden am häufigsten eine Beratung in Anspruch nehmen, wenn das Asylverfahren bereits (nahezu) abgeschlossen ist. Darüber hinaus kam der Bundesrechnungshof zu dem Ergebnis, dass offenbleibt, ob die buAVB die Effizienz des Asylverfahrens erhöht, die Qualität der behördlichen Entscheidung verbessert und die Akzeptanz der Asylentscheidung steigert.
Was sind nach Auffassung des BMI die Kernergebnisse der Evaluation der buAVB, und welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht es hieraus (bitte so genau wie möglich ausführen)?
Die Mittel für die buAVB sollen auf die besondere Rechtsberatung für Vulnerable, die bisher bereits Teil der buAVB war, aus Sicht des BMI beschränkt werden. Das Kabinett hat am 6. Juli den Regierungsentwurf für den Bundeshaushalt 2027 verabschiedet, wonach für die buAVB nach § 12a des Asylgesetzes (AsylG) fünf Mio. Euro zur Verfügung stehen.
Diese Einschätzung des BMI erfolgt vor dem Hintergrund der Neuerungen durch die seit dem 12. Juni geltende Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS). Diese sieht die verpflichtende Einführung einer unentgeltlichen Rechtsauskunft im Asylverfahren und im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren (vormals Dublin-Verfahren) vor. Sie bietet den Asylantragstellenden Hilfestellungen für das Verfahren und sieht für vulnerable Personen besondere Vorgaben vor. Die buAVB soll daher nur für Vulnerable weitergeführt werden. Hinzu tritt für alle Antragstellenden die amtliche unentgeltliche Rechtsauskunft (auRA) nach § 12b AsylG.
Diese wird durch das BAMF durchgeführt. Sie knüpft an die Asylverfahrensberatung an, die vor der Einführung der buAVB bis Ende 2022 durch das BAMF durchgeführt wurde.
Die auRA umfasst insbesondere Informationen über den Ablauf und rechtliche Fragen des Asylverfahrens, Rechte und Pflichten der Antragstellenden während des Asylverfahrens und Unterstützung bei der Einreichung des Asylantrags. Auf sie besteht zu jedem Zeitpunkt des Asylverfahrens ein Rechtsanspruch der Antragstellenden. Spätestens im Rahmen der Registrierung des Asylantrags werden die Antragstellenden in einer Sprache, die sie verstehen, verpflichtend über die Möglichkeit der auRA belehrt. Sofern Antragstellende diese Möglichkeit in Anspruch nehmen, wird die unentgeltliche Rechtsauskunft noch vor der Einreichung des Asylantrags erteilt. Die auRA wird für alle Antragstellenden zunächst in Gruppenterminen in Präsenz angeboten. Sofern Antragstellende im weiteren Verlauf des Verfahrens die auRA erneut in Anspruch nehmen wollen, wird diese vorwiegend in Einzelgesprächen erteilt. Unabhängigkeit und Neutralität sind zentrale Elemente der auRA. Um den Anschein möglicher Interessenkonflikte zu vermeiden, wird die auRA ausschließlich von BAMF-Mitarbeitenden erteilt, die im Übrigen nicht in das Asylverfahren der zu beauskunftenden Person (insbesondere Anhörung sowie Entscheidung über den Asylantrag) involviert sind.
Durch die Einführung der auRA soll Folgendes erreicht werden: Zum einen werden Schutzsuchende früher als bisher über das Asylverfahren informiert. Zum anderen wird der Fokus der Beratung, sofern erforderlich, unter Berücksichtigung potentieller Vulnerabilitäten, auf die Auskunft zum Asylverfahren gelegt.
Da die GEAS-Reform für vulnerable Personen besondere Vorgaben vorsieht – insbesondere sollen Vulnerabilitäten sehr frühzeitig erkannt und diesen über das gesamte Asylverfahren besonders Rechnung getragen werden –, ist es sachgemäß, für Vulnerable neben der auRA zunächst weiterhin eine gesonderte Beratung anzubieten.
7Worauf stützt das BMI seinen Entwurf eines Haushaltsplans für 2027 in Höhe von nur 5 Mio. Euro für die buAVB, gegenüber zuvor noch 24,5 Mio. Euro, insbesondere in Auseinandersetzung mit dem Evaluationsbericht, dem keine Empfehlung für eine solch drastische Kürzung der Mittel zu entnehmen ist (bitte begründen)?
7aIst das BMI der Auffassung, dass sich ein bundesweites Angebot der buAVB mit 5 Mio. Euro überhaupt realisieren lässt, und wenn ja, weshalb sind dann im Jahr zuvor 25 Mio. Euro hierfür bewilligt worden, während im Gesetzentwurf, mit dem die unabhängige Asylverfahrensberatung eingeführt wurde (Bundestagsdrucksache 20/4327), sogar mit einem jährlichen Finanzierungsbedarf von 80 Mio. Euro kalkuliert wurde (S. 2)?
7bStimmt das BMI zu, dass es zwar einen Rückgang der Zahl der zu beratenden Personen infolge des Rückgangs der Antragszahlen geben könnte, dass dem jedoch ein erhöhter Beratungsbedarf infolge der komplexen Neuregelungen infolge der GEAS-Reform (GEAS = Gemeinsames Europäisches Asylsystem) gibt (bitte erläutern)?
Die Fragen 7 bis 7b werden gemeinsam beantwortet.
§ 12a AsylG sieht eine behördenunabhängige Asylverfahrensberatung vor, wobei die Höhe der Förderung auf die vom Gesetzgeber bewilligten Haushaltsmittel beschränkt ist. Bereits in den zurückliegenden Förderperioden lagen die veranschlagten und verausgabten Mittel für die besondere Rechtsberatung für Vulnerable im Rahmen der buAVB mit rund 2,4 Mio. Euro im Jahre 2025 und 2,5 Mio. Euro im Jahre 2025 deutlich unter 5 Mio. Euro. Aus Sicht des BMI ist daher auch im Jahr 2027 von einer bedarfsgerechten Umsetzung der buAVB auszugehen.
Die mit der Anwendbarkeit der Reform des GEAS zu erwartenden Veränderungen seit dem 12. Juni 2026 sind noch nicht belastbar messbar, gleichwohl wird dem Beratungsbedarf im Rahmen der GEAS-Regelungen durch die zusätzliche verpflichtende Einführung einer unentgeltlichen Rechtsauskunft im Asylverfahren und im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren Rechnung getragen. Hierdurch werden Schutzsuchende früher als bisher über das Asylverfahren informiert. Inwieweit die komplexen Neuregelungen infolge der GEAS-Reform Auswirkungen auf den Beratungsbedarf haben werden, kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht beantwortet werden.
8Wird das BMI die Handlungsempfehlungen des Evaluationsberichts (a. a. O., S. 99 f.) umsetzen, wenn ja, welche, und inwiefern?
8aWird es insbesondere die Empfehlung umsetzen, dass die Entwicklung eines wissenschaftlich fundierten Verfahrens zur empirischen Ermittlung des Beratungsbedarfs konsequent weiterverfolgt werden sollte, und wenn nein, warum nicht?
8bWird es insbesondere die Empfehlung umsetzen, dass „ein klares politisches Bekenntnis für oder gegen den längerfristigen Fortbestand des Programms bedeutsam“ sei, um Verlässlichkeit und Handlungsspielräume für die Beteiligten zu schaffen, wenn ja, wie wird dieses klare politische Signal lauten, und wenn nein, warum nicht?
8cWird es insbesondere die Empfehlung umsetzen, dass bei Fortbestand der buAVB diese mit der mit Inkrafttreten der GEAS-Reform vorgesehenen unentgeltlichen Rechtsauskunft (auRA) verzahnt werden sollte, um Betroffene früher auf die Angebote der buAVB hinweisen zu können, wenn nein, warum nicht, und wenn ja, wurde dies zum 12. Juni 2026 bereits umgesetzt, wenn nein, warum nicht?
8dWird es insbesondere die Empfehlung umsetzen, dass Ziele und Qualitätsmaßstäbe der buAVB im Dialog mit den Trägern transparent festgelegt werden sollten, und wenn nein, warum nicht?
8eWird es schließlich die Empfehlung umsetzen, dass eine geeignete individualisierte Datengrundlage geschaffen werden sollte, um künftig bessere Wirkungsanalysen in Bezug auf die Beratung vornehmen zu können, und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 8 bis 8e werden gemeinsam beantwortet.
Mit Anwendbarkeit des GEAS wird eine amtliche unentgeltliche Rechtsauskunft verpflichtend angeboten (vgl. § 12b AsylG). Diese knüpft an die Asylverfahrensberatung an, die vor der Einführung der buAVB bis Ende 2022 durch das BAMF durchgeführt wurde. Solange die buAVB in § 12a AsylG und die auRA in § 12b AsylG nebeneinander bestehen, haben die Asylsuchenden, sofern eine Vulnerabilität besteht, die Möglichkeit, neben der auRA auch die buAVB in Anspruch zu nehmen.
Ein wissenschaftlich fundiertes Verfahren zur empirischen Ermittlung des Beratungsbedarfs und eine damit einhergehende Datengrundlage liegt mit der IAB-BAMF-SOEP* Geflüchtetenbefragung bereits vor und ist im Rahmen der Evaluation genutzt worden, um wissenschaftlich fundiert den Beratungsbedarf empirisch zu ermitteln. Darüber hinaus deckt die auRA den gesamten Beratungsbedarf ab, ergänzt um die buAVB für Vulnerable, sodass ein Bedarf für eine erneute empirische Ermittlung von Beratungsbedarfen nicht erkennbar ist.
Ziele und Qualitätsmaßstäbe der buAVB werden nicht im Dialog mit den Trägern festgelegt, da sich die Größen unmittelbar bzw. mittelbar aus den Regelungen des § 12a AsylG, der diesbezüglichen Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 20/4327) sowie der Förderrichtlinie zur Durchführung der Asylverfahrensberatung (AVB) und der Rechtsberatung für vulnerable Antragstellende (RB) vom 20. September 2024 ergeben.
Die Empfehlung, dass eine geeignete individualisierte Datengrundlage geschaffen werden sollte, um künftig bessere Wirkungsanalysen in Bezug auf die Beratung vornehmen zu können, ist gegenwärtig nach den einschlägigen Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) nicht rechtskonform umsetzbar. Datenschutzrechtlich konform umsetzbar ist zu Auswertungszwecken lediglich die Erhebung nicht personenbezogener Daten aus dem Beratungsgeschehen; diese erfolgt u. a. im Rahmen der Vor-Ort-Prüfungen.
Welche Kosten werden nach Einschätzung des BMI aus der Umsetzung der Empfehlungen des Evaluationsberichts ungefähr resultieren, inwiefern sind diese Kosten in dem Haushaltsansatz des BMI für 2027 bereits enthalten, und wenn keine Kosten hierfür vorgesehen sind, warum nicht?
Da die Umsetzung der Empfehlungen des Evaluationsberichts, soweit möglich, strukturelle und organisatorische Maßnahmen erfordern, entstehen weder für die unabhängigen Träger noch für die Bewilligungsbehörde behördenseitig ermittelbare Zusatzkosten.
Wie hat das BMI insbesondere im Detail seinen Haushaltsansatz von 5 Mio. Euro für die buAVB errechnet (bitte so detailliert wie möglich angeben), und von welcher Zahl von zu Beratenden und welcher Zahl von Beratungsstellen bzw. Personal und weiteren Kosten ging das BMI dabei aus?
Ausgangspunkt für den Haushaltsansatz von 5 Mio. Euro ist die Summe der bisherigen Finanzierung der buAVB für Vulnerable. Diese entspricht ca. 10 bis 11 Prozent des bisherigen Gesamtvolumens der Förderung (vgl. insoweit auch die Antwort zu Frage 7). Demnach hätten ca. 2,6 Mio. Euro angesetzt werden können. Ausgangspunkt waren dabei 32 Beratungsstellen (2025) bzw. 25 Beratungsstellen (2026) der Rechtsberatung für vulnerable Antragstellende, die bislang im Rahmen der buAVB Beratungsleistungen für Vulnerable erbracht haben. Mit dem Ansatz von 5 Mio. Euro wurde haushalterische Vorsorge getroffen, da sich noch nicht messbar feststellen lässt, ob aus den GEAS-Änderungen ein Mehr- oder Minderbedarf an Beratungsleistungen für Vulnerable resultieren wird.
Welche Kosten sind nach Kalkulation des BMI mindestens für die Aufrechterhaltung eines bundesweiten behördenunabhängigen Asylverfahrensberatungsangebots zu veranschlagen (bitte Berechnung darstellen), wie es nach § 12a Absatz 1 des Asylgesetzes (AsylG) gesetzlich vorgesehen ist?
Die Höhe der Förderung ist auf die vom Gesetzgeber bewilligten Haushaltsmittel beschränkt. Die für die Umsetzung vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel werden im Rahmen eines Förderprogramms als Zuwendungen vergeben, sodass eine bundesweite buAVB nach Ansicht des BMI für Vulnerable aufrechterhalten wird. Diesbezüglich wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.