Erkenntnisse der Bundesregierung zu rechtsextremer Gewalt und Vernetzung im Fußball

Drucksache 21/8420Antwortauf die Kleine Anfrage 21/794407.10.202612 Seiten30 FragenFraktion Die LinkeBundesministerium des InnernInnere SicherheitSport, Freizeit und Tourismus
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Einflussversuche rechter und rechtsextremer Akteure im Fußball sind seit Langem ein Problem. Es ist bekannt, dass neonazistische und neurechte Gruppen und Akteure versuchen, Fanszenen von Fußballvereinen zu unterwandern oder an bestehende rechtsradikale Potenziale anzuknüpfen, um sowohl politische Gegner als auch gegnerische Fans mit Gewalt und Hetze einzuschüchtern und anzugreifen (vgl. Antworten der Bundesregierung auf die Kleinen Anfragen auf Bundestagsdrucksachen 18/13068 und 20/8377).

Mit dem Anstieg rechtsextremer, rassistischer, antisemitischer und homophober Übergriffe sowie einem Erstarken rechtsextremer Positionen in Teilen der Gesellschaft in den vergangenen Jahren stellt sich die Frage, ob sich dieser Trend auch im Umfeld von Fußballspielen sowie in den Fußballstadien selbst abbildet. Laut medialer Berichterstattung und Fanprojekten wie der Landesarbeitsgemeinschaft der Fan Projekte NRW e. V. (LAG NRW; NRW = Nordrhein-Westfalen), steigen die Anzahl rechter Vorfälle im Zusammenhang mit Fußballspielen sowie Vernetzungsbestrebungen rechtsextremistischer Akteure im Bereich Fußball stark an, insbesondere auch in der 3. Fußball-Liga (vgl. www.tagesschau.de/investigativ/monitor/fussball-fankurven-rechtsextremism us-100.html, www.ardmediathek.de/video/monitor/hitlergruss-im-stadion-wierechte-wieder-die-fussballkurven-erobern/wdr/Y3JpZDovL3dkci5kZS9CZWl 0cmFnLXNvcGhvcmEtZWJiMGRjYTktOTU3NS00NzYxLTgzNzUtMjYwN zBiNmEzMjNl).

Mit dem bisher zweimal erschienenen Jahresbericht der Meldestelle für Diskriminierung im Fußball NRW (MeDiF‑NRW) wird zumindest ein Teil der Vorkommnisse, welche im Bereich Fußball dem rechten Spektrum zugeordnet werden können, erfasst (vgl. www.lag-fanprojekte-nrw.de/wp-content/upload s/2025/03/MeDiF-NRW-Jahrebericht-2324.pdf). Diese Erkenntnisse beziehen sich bisher jedoch ausschließlich auf Nordrhein-Westfalen. Es fehlt weiterhin ein vergleichbares bundesweites sowie zentralisiertes unabhängiges, wissenschaftliches Monitoring sowohl zu rechten, rassistischen und antisemitischen Vorfällen als auch zu weiteren Varianten der gruppenbezogenen Menschenfeindlichkeit in und um Fußballstadien in Gänze. Gleichzeitig ist offen, wie die Bundesregierung und die Sicherheitsbehörden rechtsextremistische Gewalttaten und Gewaltandrohungen sowie Rekrutierungs-, Aktions- und Vernetzungsaktivitäten bei Sportveranstaltungen, insbesondere im Bereich Fußball, ihrerseits messen und welche Gegenmaßnahmen ergriffen werden. Entsprechende Straftaten würden im Kriminalpolizeilichen Meldedienst (KPMD) Politisch motivierte Kriminalität (PMK) nicht mittels bundesweit vereinbarter Katalogbegriffe erfasst (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/8937).

Auch der Verfassungsschutzbericht des Bundesamtes für Verfassungsschutz für 2025, welcher am 30. Juni 2026 vom Bundesministerium des Innern vorgestellt wurde, thematisiert im Phänomenbereich Rechtsextremismus das Thema Fußball als Aktivitäts- und Handlungsfeld nicht. Diese Frage gewinnt jedoch zunehmend an Wichtigkeit, weil die oben zitierten Recherchen und wissenschaftlichen Publikationen nahelegen, dass neben einem Anstieg rechtsextremistischer Vorfälle rechtsextreme Organisationen und Akteure, unter ihnen die „Generation Deutschland“ (GD), die neugegründete Jugendorganisation der Partei „Alternative für Deutschland“ (AfD), Der III. Weg, die Identitäre Bewegung Deutschland (IBD), die „Jungen Nationalisten“ (JN), die Jugendorganisation der Partei „Die Heimat“, Fankurven in Fußballstadien und damit verbundene erlebnisorientierte Aktivitäten zunehmend als vorpolitischen Handlungsort und strategisches Feld begreifen und nutzen.

Frage 1 Seite 2

Wie viele Straftaten und bzw. oder Delikte der Politisch motivierten Kriminalität-rechts (PMK-rechts) haben nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2023 in Fußballstadien stattgefunden (bitte nach Jahren, Bundesland, Straftatbeständen, gegebenenfalls Ausgang von Ermittlungsverfahren aufschlüsseln)?

Antwort

Eine automatisierte Auswertung des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes in Fällen Politisch motivierter Kriminalität (KPMD-PMK) im Sinne der Fragestellung ist nicht möglich, da entsprechende Straftaten in der Fallzahlenanwendung des Bundeskriminalamtes nicht mittels bundesweit vereinbarten Katalogbegriffen erfasst werden.

Frage 2 Seite 2

Wie viele Straftaten und bzw. oder Delikte der Politisch motivierten Kriminalität-rechts haben nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2023 im Umfeld von Fußballspielen, inklusive bei An- und Abreise-Bewegungen, stattgefunden (bitte nach Jahren, Bundesland, Straftatbeständen, gegebenenfalls Ausgang von Ermittlungsverfahren aufschlüsseln)?

Antwort

Eine automatisierte Auswertung des KPMD-PMK im Sinne der Fragestellung ist nicht möglich, da entsprechende Straftaten in der Fallzahlenanwendung des Bundeskriminalamtes nicht mittels bundesweit vereinbarten Katalogbegriffen erfasst werden.

Frage 3 Seite 2

Inwieweit erkennen die Bundesregierung und die ihr nachgeordneten Behörden eine Zunahme rechtsextremistischer Gewalt im Umfeld von Fußballspielen und Fußballvereinen?

Antwort

Eine derartige Entwicklung ist dem der Bundesregierung vorliegendem Datenbestand nicht zu entnehmen. Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass der Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder (IBP) keine operativ tätige Dienststelle mit einer eigenständigen Lage- und Datenerhebung und Auswertung ist. Hierzu wird vornehmlich auf die Erkenntnisse der hierfür zuständigen Behörden zurückgegriffen. Diese Behörde ist für den Bereich Sportveranstaltung die gemäß IMK-Beschluss vom 3. Mai 1991 beim Land Nordrhein-Westfalen eingerichtete Bund-Länder-Dienststelle „Zentrale Informationsstelle Sporteinsätze (ZIS)“. Auf die Erkenntnisse dieser Behörde wird bei der Beantwortung der Frage zurückgegriffen.

Frage 4 + 4a Seite 3

4Wie viele Personen, die derzeit in der Datei „Gewalttäter Sport“ gespeichert sind,

4ahaben nach Kenntnis der Bundesregierung einen rechtsextremen Hintergrund bzw. sind der rechtsextremen Szene zuzuordnen,

Antwort

Bei der Datei „Gewalttäter Sport“ handelt es sich um eine Datei im polizeilichen Informationsverbund i. S. d. § 29 des Bundeskriminalamtsgesetzes (BKAG).

Im Rahmen eines Abgleiches der Datei „Gewalttäter Sport“ mit den Personen „Gewalttäter Rechts“ und den Personen mit dem ermittlungsunterstützenden Hinweis „PMK-rechts“ wurde eine Schnittmenge von 98 Personen bestimmt.

Davon wurden 89 Personen verzeichnet, die sowohl in der Datei „Gewalttäter Sport“ erfasst sind und im Polizeilichen Informationssystems (INPOL-Z) den ermittlungsunterstützenden Hinweis „PMK-rechts“ haben. Acht Personen sind in der Datei „Gewalttäter Sport“ als auch in der Datei „Gewalttäter rechts“ erfasst und haben in INPOL-Z den ermittlungsunterstützenden Hinweis „PMKrechts“. Eine Person ist in der Datei „Gewalttäter Sport“ als auch in der Datei „Gewalttäter rechts“ erfasst.

Frage 4b Seite 3

sind in welchen einschlägigen polizeilichen Dateien sowie Dateien des Bundesamtes für Verfassungsschutz erfasst?

Antwort

Im Bundeskriminalamt (BKA) erfolgte ein Abgleich der Datei „Gewalttäter Sport“ mit INPOL-Z, dem Einheitliches Fallbearbeitungssystem (eFBS) und dem Polizeiliche Informations- und Analyseverbund – Operativ für Politisch motivierte Kriminalität (PIAV-O PMK).

Es wurden 98 Personen in INPOL-Z gespeichert, die auch in der Datei „Gewalttäter Sport“ erfasst sind.

Der Abgleich mit der Datei „Gewalttäter Sport“ mit eFBS und PIAV-O PMK erfolgte anhand des Familiennamens, Geburtsnamens, Vornamens und Geburtsdatums.

In eFBS konnten auf Grundlage des Abgleichs 60 Personen identifiziert werden.

In PIAV-O PMK konnten auf Grundlage des Abgleichs 49 Personen identifiziert werden.

Frage 5 Seite 3

Wie viele der sogenannten Problemfans (Kategorie A, B, C) gehören nach Einschätzung der Bundesregierung rechtsextremen Parteien und Organisationen bzw. der rechtsextremen Szene an (bitte jeweils nach Kategorien sowie Parteien und Organisationen auflisten)?

Antwort

Zur Kategorie A zählt ausschließlich der friedliche Fußballfan. Der gewaltbereite Fan wird der Kategorie B zugeordnet, der gewaltsuchende Fan gehört der Kategorie C an. Neben friedlichen Fans und Ultragruppierungen, die sich zu einem großen Teil als antirassistisch definieren, existieren auch Hooligangruppierungen, die grundsätzlich unpolitisch sind. Gleichwohl suchen auch Rechtsextremisten Fußballstadien auf oder beteiligen sich aktiv innerhalb der Fanszenen. Die Anzahl rechtsextremistischer Ultras und Hooligans lässt sich indes nicht valide beziffern und wird auf eine niedrige dreistellige Zahl geschätzt.

Frage 6 Seite 4

Wie viele Ermittlungsverfahren wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2023 gegen Fußballfans wegen Verstoßes gegen § 86 des Strafgesetzbuchs (StGB; Verbreitung von Propagandamaterialien verfassungswidriger Organisationen) bzw. § 130 StGB (Volksverhetzung) im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen durchgeführt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?

Antwort

Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.

Frage 7 Seite 4

Welche konkreten Erkenntnisse über eine gezielte rechtsextreme Unterwanderung, Vereinnahmung und über gewaltförmige Einschüchterungsversuche von Hooligan- und Ultragruppen liegen der Bundesregierung vor?

Antwort

Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.

Frage 8 + 8a + 8b Seite 4

8Welche explizit rechtsextremen oder neonazistischen Hooligan- und Ultragruppen welcher Vereine sind der Bundesregierung bekannt?

8aSeit wann existieren diese Gruppen jeweils?

8bWelche dieser Gruppen haben welche Art von Kontakten zu welchen rechtsextremen Parteien und Organisationen?

Antwort

Die Fragen 8 bis 8b werden gemeinsam beantwortet:

Der „Volkssport Fußball“ begeistert eine große Masse an fußballinteressierten Menschen, hierunter befinden sich u. a. auch Rechtsextremisten. Eine feste und somit verlässliche Zuordnung dieser Personen zur rechtsextremistischen Hooligan- oder Ultraszene lässt sich nur durch den Stadionbesuch nicht herstellen. Dennoch kann festgestellt werden, dass es in Regionen mit einem höheren Anteil an Rechtsextremisten teils auch einen vergleichsweise höheren Anteil an Rechtsextremisten innerhalb einer Fanszene gibt.

Auch wenn es Hooligan- und Ultragruppierungen mit einem teilweise rechtsextremistischen Personenpotenzial gibt, liegen keine Erkenntnisse vor, dass eine gesamte Hooligan- oder Ultragruppierung in ihrem Auftreten und Handeln explizit rechtsextremistisch agiert. So wurden beispielsweise Straf- und Gewalttaten in der Regel nicht aus einer rechtsextremistischen Motivation heraus begangen, sondern es lag ein szenetypischer Bezug (Auseinandersetzungen mit anderen Ultras und Hooligans) zugrunde.

Eine darüberhinausgehende Antwort muss aus Gründen des Staatswohls und dem Schutz Grundrechte Dritter unterbleiben. Eine entsprechende Beauskunftung ermöglicht Rückschlüsse auf den Aufklärungsbedarf, den Erkenntnisstand sowie die generelle Arbeitsweise des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) insbesondere unter Würdigung des Ursprungs dieser Informationen. In der Folge könnten entsprechende Abwehrstrategien entwickelt und dadurch die Erkenntnisgewinnung des BfV erschwert oder in Einzelfällen dem BfV unmöglich gemacht werden. Dies kann die Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigen und damit einen Nachteil für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten.

Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Verfassungsschutzbehörden sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt zudem, dass auch eine Beantwortung unter VS-Einstufung ausscheidet, die in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages einsehbar wäre. Die Beantwortung würde insbesondere Rückschlüsse auf möglicherweise im Umfeld der Gruppierungen agierende V-Personen zulassen, was deren Leib und Leben gefährden und die Arbeit der Verfassungsschutzbehörden behindern würde. Im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie und den Schutz möglicher Hinweisgeber hält die Bundesregierung die Informationen der angefragten Art für so sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens nicht hingenommen werden kann.

Frage 8c Seite 5

Welche rechtsextremen Hooligan- und Ultragruppen wurden wann und warum verboten?

Antwort

Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Es wird darauf hingewiesen, dass Hooligan- und Ultragruppen ganz grundsätzlich lokal, also nicht länderübergreifend aktiv sind, sodass Maßnahmen im Sinne der Fragestellung in die Zuständigkeit des jeweiligen Landes fallen.

Frage 8d Seite 5

Welche rechtsextremen Hooligan- und Ultragruppen haben sich wann und warum selbst aufgelöst?

Antwort

Am 22. Januar 2015 bestätigte der Bundesgerichtshof, dass Hooligangruppierungen als kriminelle Vereinigungen gemäß § 129 des Strafgesetzbuches (StGB) eingestuft werden können. In der Folge lösten sich mehrere Hooligangruppierungen auf. Hierunter befanden sich auch solche, deren Mitglieder teilweise Verbindungen in die rechtsextremistische Szene hatten. Als bedeutende Gruppierungen sind hier „Standarte Bremen“ (2015), „Inferno Cottbus“ (2017) oder „New Society (NS-Boys)“ (2019) zu nennen.

Frage 8e Seite 5

Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über etwaige Tätigkeiten von Ersatz- oder Nachfolgeorganisationen?

Antwort

Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.

Frage 8f Seite 5

Welche rechtsextremen Hooligan- und Ultragruppen haben nach Kenntnis der Bundesregierung Stadionverbote durch die jeweiligen Vereine?

Antwort

Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.

Frage 8g Seite 5

Welche einschlägigen rechtsmotivierten Straftaten gingen nach Kenntnis der Bundesregierung von den jeweiligen Gruppen aus?

Antwort

Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.

Frage 9 Seite 5

Welche Drohungen, gewaltförmigen Einschüchterungen und Übergriffe von rechtsgerichteten Hooligans auf antirassistisch orientierte Ultra- und Fangruppen des eigenen Vereins sind der Bundesregierung seit 2023 bekannt geworden (bitte jeweils nach Vorkommnis, Datum, Verein und beteiligten Gruppierungen aufschlüsseln)?

Antwort

Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.

Frage 10 Seite 6

In wie vielen und welchen Fällen beteiligten sich nach Kenntnis der Bundesregierung während der letzten drei Jahre Hooligans und Ultras in größerer Zahl an offen neonazistischen und rechtsextremen Aufmärschen der sogenannten Neuen Rechten, insbesondere der Identitären Bewegung Deutschland (bitte jeweils nach Ort, Datum, Thema und Veranstalter des Aufzugs sowie Zugehörigkeit der Hooligans oder Ultras aufschlüsseln)?

Antwort

Es konnten während der letzten drei Jahre Teilnahmen von mutmaßlichen Angehörigen der gewaltbereiten rechtsextremistischen Fußballfanszene an rechtsextremistischen Aufmärschen und insbesondere an den Protesten gegen CSD-Veranstaltungen festgestellt werden.

Als Beispiel kann hier insbesondere die queerfeindliche „Anti-CSD“-Demonstration am 10. August 2024 in Bautzen (SN) aufgeführt werden. Das Auftreten der rechtsextremistischen Teilnehmer erinnerte dabei an einen Fußballfanmarsch mit Drohgesängen gegen politisch Andersdenkende und queere Menschen. Die Adaption bekannter Fangesänge, koordiniertes Klatschen sowie der Einsatz von Pyrotechnik untermalten das Bild. Die hier vorliegenden Informationen lassen jedoch keine zweifelsfreie Zuordnung dieser Teilnehmer zu einer bestimmten Hooligan- oder Ultragruppierung zu.

Grundsätzlich lässt sich eine feste und somit verlässliche Zuordnung von Demonstrationsteilnehmern zur rechtsextremistischen Hooligan- oder Ultraszene nur schwer treffen. Auch wenn Demonstrationsteilnehmer teils mit Devotionalien von Fußballvereinen bekleidet sind, lässt sich hieraus noch keine Zugehörigkeit zu einer Hooligan- oder Ultragruppierung folgern. Gleichermaßen lässt sich in den vergangenen drei Jahren aus der Teilnahme von tatsächlich der rechtsextremistischen Hooliganszene zugehörigen Personen an Demonstrationen und Aufmärschen bislang kein geschlossenes Auftreten als Hooligan- oder Ultragruppierung feststellen. Eine darüberhinausgehende Antwort muss trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, aus Gründen des Staatswohls unterbleiben. Auf die Gründe in der Antwort zu Frage 8 wird verwiesen.

Frage 11 Seite 6

In wie vielen und welchen Fällen beteiligten sich nach Kenntnis der Bundesregierung während der letzten drei Jahre Hooligans und Ultras an Kampfsportveranstaltungen der rechtsextremen Szene, wie beispielsweise „Kampf der Nibelungen“ o. Ä. (bitte jeweils nach Datum, Ort, Veranstaltung sowie Zugehörigkeit der Hooligans oder Ultras aufschlüsseln)?

Antwort

Da rechtsextremistische Hooligans grundsätzlich eine hohe Gewalt- und Kampfsportaffinität aufweisen, leben sie diese u. a. auch bei Kampfsportveranstaltungen aus. Beteiligten sich Hooligans früher vorrangig bei rechtsextremistischen Kampfsportveranstaltungen wie dem bis 2019 in Deutschland jährlich stattfindenden rechtsextremistischen Format „Kampf der Nibelungen“ oder dem „Tiwaz – Kampf der freien Männer“, so nehmen diese mittlerweile auch vermehrt an nichtextremistischen Veranstaltungen teil. Somit nutzen sie den Vorteil der Legalität der Kämpfe und minimieren das Risiko, im Rahmen von „Drittortauseinandersetzungen“ strafrechtlich in Erscheinung zu treten.

Eine darüberhinausgehende Antwort muss trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, aus Gründen des Staatswohls unterbleiben. Auf die Gründe in der Antwort zu Frage 8 wird verwiesen.

Frage 12 Seite 7

In wie vielen und welchen Fällen beteiligten sich nach Kenntnis der Bundesregierung während der letzten drei Jahre Hooligans und Ultras in größerer Zahl an flüchtlings- und fremdenfeindlichen, islamfeindlichen, queerfeindlichen oder antisemitischen Aufzügen (bitte jeweils nach Ort, Datum, Thema und Veranstalter des Aufzugs sowie Vereinszugehörigkeit der Hooligans oder Ultras aufschlüsseln)?

Antwort

In Bezug auf queerfeindliche Aufzüge wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen. Der Bundesregierung liegen darüber hinaus keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.

Frage 13 Seite 7

Welche Erkenntnisse haben die Bundesregierung und ihre nachgeordneten Behörden darüber, inwieweit rechtsextreme Akteure, Parteien, Gruppierungen und Vereine den Bereich des Fußballsports als strategisches Rekrutierungs-, Aktivitäts- und Aktionsfeld nutzen bzw. kann sie hier eine Entwicklung erkennen?

Antwort

Grundsätzlich kann die „Erlebniskultur Fußball“ für die rechtsextremistische Szene ein gewisses Rekrutierungspotenzial bieten, sodass Aktionen im Rahmen von Fußballspielen oder Anwerbungsversuche neuer Mitglieder innerhalb der Stadien nicht ausgeschlossen werden können.

Der Bundesregierung liegen gleichwohl keine Erkenntnisse hinsichtlich einer gezielten Umsetzung im Sinne der Anfrage vor.

Frage 14 + 15 + 16 + 17 + 18 Seite 7

14Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über Einfluss- und bzw. oder Unterwanderungsversuche der Identitären Bewegung Deutschlands auf Fangruppen bei Fußballspielen bzw. über organisierte Aktivitäten und Aktionen der IBD im Zusammenhang mit Fußballspielen, wenn ja, im Umfeld welcher Vereine und in welcher Form finden diese Einflussversuche statt (bitte nach Verein, Art und Datum der Aktivitäten und Aktionen sowie im Nachgang gegebenenfalls eingeleitete Ermittlungs- und Strafverfolgungsmaßnahmen aufschlüsseln)?

15Haben die Bundesregierung und ihre nachgeordneten Behörden Erkenntnisse über Einfluss- und bzw. oder Unterwanderungsversuche der Jungen Nationalisten auf Fangruppen bei Fußballspielen bzw. über organisierte Aktivitäten und Aktionen der JN im Zusammenhang mit Fußballspielen, wenn ja, im Umfeld welcher Vereine und in welcher Form finden diese Einflussversuche statt (bitte nach Verein, Art und Datum der Aktivitäten und Aktionen sowie im Nachgang gegebenenfalls eingeleitete Ermittlungs- und Strafverfolgungsmaßnahmen aufschlüsseln)?

16Haben die Bundesregierung und ihre nachgeordneten Behörden Erkenntnisse über Einfluss- und bzw. oder Unterwanderungsversuche der Partei Der III. Weg sowie der Nationalrevolutionären Jugend (NRJ) auf Fangruppen bei Fußballspielen bzw. über organisierte Aktivitäten und Aktionen der Partei Der III. Weg bzw. der NRJ im Zusammenhang mit Fußballspielen, wenn ja, im Umfeld welcher Vereine und in welcher Form finden diese Einflussversuche statt (bitte nach Verein, Art und Datum der Aktivitäten und Aktionen sowie im Nachgang gegebenenfalls eingeleitete Ermittlungs- und Strafverfolgungsmaßnahmen aufschlüsseln)?

17Haben die Bundesregierung und ihre nachgeordneten Behörden Erkenntnisse über Einfluss- und bzw. oder Unterwanderungsversuche der Generation Deutschland auf Fangruppen bei Fußballspielen bzw. über organisierte Aktivitäten und Aktionen der GD im Zusammenhang mit Fußballspielen, wenn ja, im Umfeld welcher Vereine und in welcher Form finden diese Einflussversuche statt (bitte nach Verein, Art und Datum der Aktivitäten und Aktionen sowie im Nachgang gegebenenfalls eingeleitete Ermittlungs- und Strafverfolgungsmaßnahmen aufschlüsseln)?

18Haben die Bundesregierung und ihre nachgeordneten Behörden Erkenntnisse über Einfluss- und bzw. oder Unterwanderungsversuche weiterer rechtsextremer und neonazistischer Akteure, Parteien, Gruppierungen und Vereine auf Fangruppen bei Fußballspielen bzw. über organisierte Aktivitäten und Aktionen dieser im Zusammenhang mit Fußballspielen, wenn ja, im Umfeld welcher Vereine und in welcher Form finden diese Einflussversuche statt (bitte nach Verein, Art und Datum der Aktivitäten und Aktionen sowie im Nachgang gegebenenfalls eingeleitete Ermittlungs- und Strafverfolgungsmaßnahmen aufschlüsseln)?

Antwort

Die Fragen 14 bis 18 werden gemeinsam beantwortet.

Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.

Frage 19 Seite 8

Welche konkreten Erkenntnisse liegen der Bundesregierung und ihren nachgeordneten Behörden über Unterwanderungsversuche von Rechtsextremen und Neonazis bei in Fußballspielen eingesetzten Ordnerdiensten vor (bitte nach Ordnerdienst, Datum der Partie, in deren Rahmen der Ordnerdienst eingesetzt wurde, sowie Verein, welcher den jeweiligen Ordnerdienst in Anspruch nahm, aufschlüsseln)?

Antwort

Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.

Frage 20 Seite 8

Wie oft war im Gemeinsamen Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum (GETZ) bzw. im Gemeinsamen Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum zur Bekämpfung des Rechtsextremismus/-terrorismus (GETZ-R) seit 2023 die Thematik rechtsextremistischer Gewalt sowie Vernetzungs- und Unterwanderungsversuche rechtsextremistischer und bzw. oder neonazistischer Akteure im Zusammenhang mit Profi- und Amateurfußball Gegenstand von Besprechungen (bitte Anzahl der Besprechungen nach Jahr und Monat aufschlüsseln)?

Antwort

Die Thematik rechtsextremistischer Gewalt sowie Vernetzungs- und Unterwanderungsversuche rechtsextremistischer und/oder neonazistischer Akteure im Zusammenhang mit Profi- und Amateurfußball wurde in der Vergangenheit im Gemeinsamen Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum zur Bekämpfung des Rechtsextremismus/-terrorismus (GETZ-R) erörtert, insbesondere im Vorfeld der Fußball Europameisterschaft der Herren im Jahr 2024.

Gleichwohl kann eine Beantwortung im Sinne der Fragestellung nicht erfolgen, da eine entsprechende Kategorisierung, die zur Recherche in der entsprechenden Datenbank zwingend notwendig ist, nicht automatisiert zu generieren ist.

Frage 21 Seite 8

Welche Informationen liegen der Bundesregierung über Kontakte und Aktivitäten von rechtsextremen Hooligan- und Ultragruppen im Ausland seit 2023 vor (bitte entsprechend den jeweiligen Hooligan- und Ultragruppen aus Deutschland aufschlüsseln)?

Antwort

Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.

Frage 22 Seite 9

Welche Maßnahmen im Einzelnen hat die Bundesregierung seit 2023 ergriffen, um den Einfluss fremdenfeindlich und rechtsextrem motivierter Gruppen im Umfeld von Fußballfans zurückzudrängen, und welchen Erfolg hatten diese Maßnahmen nach Kenntnis der Bundesregierung?

Antwort

Mit Verabschiedung des Nationalen Konzepts Sport und Sicherheit (NKSS) wurde 1993 die Koordinationsstelle Fanprojekte (KOS) bei der Deutschen Sportjugend (dsj) eingerichtet. Diese wird seither partnerschaftlich vom Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend, dem Deutschen Fußballbund und der Bundesliga finanziert – auch in den Jahren 2023 ff. Zu den Aufgaben der KOS gehört die Beratung, Begleitung, Qualifizierung und Unterstützung der bundesweit 71 sozialpädagogisch arbeitenden Fanprojekte, die auf konzeptioneller Grundlage des NKSS und des 8. Sozialgesetzbuches (SGB VIII) junge Fußballfans von 14 bis 27 Jahren in ihrer Persönlichkeitsentwicklung und Teilhabe stärken und fördern, um somit zu einer positiven und vielfältigen Fankultur beizutragen. Mit der Arbeit der KOS und der Fanprojekte sind folgende Ziele im Sinne der Kleinen Anfrage verbunden:

– Förderung von Demokratie und menschenrechtsorientierten Werten;

– der Abbau von Feindbildern, Vorurteilen und Extremismus,

– die Engagementförderung von jungen Fans, die sich gegen Rassismus, Sexismus, Antisemitismus und Homophobie einsetzen.

Die Bundesregierung fördert darüber hinaus unter Federführung des Bundeskanzleramtes seit 2023 das „Bundes-/Präventionsprogramm gegen Extremismus und Menschenfeindlichkeit im Sport“. Im Rahmen dieses Bundesprogramms wird, neben einschlägiger Forschung, durch die Fördersäule „Sportpraxis“ auch die praktische Arbeit gegen Extremismus und gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit, wie beispielsweise Rechtsextremismus und Rassismus, in Sportverbänden und Sportvereinen gefördert. Das Bundesprogramm richtet sich auch ausdrücklich an Fanprojekte nach dem NKSS im Fußball und wird von diesen auch entsprechend wahrgenommen. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 24 verwiesen.

Frage 23 Seite 9

Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Existenz explizit antirassistisch orientierter Fanprojekte, und inwieweit gedenkt sie, diese zu unterstützen?

Antwort

Professionell arbeitende Fanprojekte als Einrichtungen der lokalen Jugendhilfestrukturen sind von ehrenamtlichen Faninitiativen und Fanzusammenschlüssen zu unterscheiden. Die aktuell 71 sozialpädagogischen Fanprojekte, die auf Grundlage des NKSS und des SGB VIII arbeiten, haben alle als konzeptionelle Aufgabe aus dem NKSS, den Phänomenen der gruppenbezogenen Menschenfeindlichkeit entgegenzuwirken, Diskriminierungen vorzubeugen und demokratische Prozesse zu unterstützen.

Basierend auf der Beziehungsarbeit mit den Fans und der lebensweltlichen Verortung unterstützen die Fanprojekte methodisch über die Gruppenarbeit daher antirassistische Fans und Faninitiativen an den jeweiligen Standorten. Fanprojekte arbeiten aber auch mit jungen Fans und Gruppen, die rechtsaffine, demokratieskeptische oder Radikalisierungs-Tendenzen erkennen lassen, um diese Themen gemeinsam bearbeiten und Alternativen aufzeigen zu können.

Frage 24 Seite 10

Wie viele und welche Fanprojekte werden über die Bundesprogramme zum Thema Rechtsextremismus, Rassismus, Antisemitismus und gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit unterstützt, und wie hat sich diese Unterstützung seit 2023 entwickelt?

Antwort

Mit Stichtag 10. September 2026 wurden insgesamt 32 Fanprojekte nach dem NKSS zum Fußball im Rahmen des Bundes-/Präventionsprogramms gegen Extremismus und Menschenfeindlichkeit im Sport gefördert. Die einzelnen Projekte werden im Folgenden aufgeführt.

Tabelle 1: Geförderte Fanprojekte nach dem NKSS im Rahmen des Bundes-/Präventionsprogramms gegen Extremismus und Menschenfeindlichkeit im Sport

Tabelle auf Seite 10 · 32 Zeilen × 3 Spalten
Lfd. Nr.FanprojektJahr
1Caritasverband Paderborn e. V.2023
2Fan-Projekt Bremen e. V.2023
3Fan-Projekt Dortmund e. V.2023
4Fanprojekt Plauen-Vogtland e. V.2023
5IB Südwest gGmBH2023
7Internationaler Bund2023
8Jugend und Sport e. V.2023
9Outlaw gemeinnützige Gesellschaft für Kinder- und Jugendhilfe mbH2023
10Fanprojekt der Sportjugend im Landessportbund Berlin e. V.2023
11Stadt Wolfsburg, Abteilung Jugendförderung2023
12Wichernhaus Wuppertal gGmbH2023
13AWO Kreisverband Braunschweig e. V.2024
14Fanprojekt Plauen-Vogtland e. V.2024
15Jugend und Sport e. V.2024
16Outlaw gemeinnützige Gesellschaft für Kinder- und Jugendhilfe mbH2024
17Fanprojekt der Sportjugend im Landessportbund Berlin e. V.2024
18Stadt Oldenburg2024
19Fan-Projekt Bielefeld e. V.2025
20Fanprojekt der Sportjugend im Landessportbund Berlin e. V.2025
21Fanprojekt FSV Frankfurt unter Federführung der Sportjugend Frankfurt2025
22Fanprojekt Heidenheim in Trägerschaft G-Rechte e. V.2025
23Landesarbeitsgemeinschaft der Fanprojekte NRW e. V.2025
24Outlaw gemeinnützige Gesellschaft für Kinder- und Jugendhilfe mbH/Fanprojekt Leipzig2025
25Fan-Projekt Bremen e. V.2026
26Fanprojekt der Sportjugend im Landessportbund Berlin e. V.2026
27Fan-Projekt Dortmund e. V.2026
28Fanprojekt Zwickau e. V.2026
29IB Fanprojekt Hoffenheim2026
30Jugend und Sport e. V. c/o Fanladen St. Pauli2026
31Kölner Fanprojekt, Jugendzentren Köln gGmbH2026
32Landesarbeitsgemeinschaft der Fanprojekte NRW e. V.2026
33Outlaw gemeinnützige Gesellschaft für Kinder- und Jugendhilfe mbH/Fanprojekt Leipzig2026

Darüber hinaus werden seitens des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf Basis des NKSS im Rahmen einer dreijährigen Projektförderung (2024 bis 2026) die bundesweit agierende Koordinationsstelle Fanprojekte (KOS) bei der Deutschen Sportjugend aus dem Kinder- und Jugendplan des Bundes mit jährlich 275 000 Euro anteilig finanziert. Im Jahr 2026 wurden der KOS 325 000 Euro seitens des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Verfügung gestellt. In der vorangegangenen Förderperiode (2021 bis 2023) wurden ebenfalls 275 000 Euro p. a. zur Verfügung gestellt.

Das Bundesprogramm „Demokratie leben!“ fördert darüber hinaus seit 2023 mehrere Projekte mit Bezug zu den oben genannten Themenfeldern und Fußball. Eine detaillierte Übersicht ist der folgenden Tabelle zu entnehmen.

Tabelle 2: Projekte mit Fußballbezug im Förderzeitraum 2023 bis 2024

Tabelle auf Seite 11 · 4 Zeilen × 5 Spalten
Lfd. Nr.Zuwendungs­ empfängerProjekttitelFörderzeitraumBundesmittel
1KoFaS gemeinnützige GmbHVielfalt im Stadion – Zugang, Schutz & Teilhabe01.01.2020–31.12.20242023: 199 396,22 Euro
2024: 199 382,86 Euro
2MAKKABI Jüdischer Turn- und Sportverband in Deutschland e. V.Zusammen1 – Für das, was uns verbindet. Die Initiative für Vielfalt auf deutschen Sportplätzen01.01.2020–31.12.20242023: 159 404,31 Euro
2024: 168 655,68 Euro

Für die Jahre 2025 und 2026 wird auf die Website www.demokratie-leben.de/d l/foerderung/wen-wir-foerdern verwiesen.

Frage 25 Seite 11

Wie viele Personen sind nach Kenntnis der Bundesregierung in die sogenannten SKB-Fandatenbanken (SKB = szenekundige Beamte) eingetragen?

Antwort

Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.

Frage 26 Seite 11

Welche Haltung hat die Bundesregierung gegenüber einer bundesweiten unabhängigen wissenschaftlichen Melde- und Monitoringstelle für die Profifußballligen hinsichtlich rechter, rassistischer und antisemitischer Vorfälle sowie weiterer Vorfälle gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit?

Antwort

Die Bundesregierung begrüßt grundsätzlich die Etablierung entsprechender Melde- und Monitoringstellen. Die Entscheidung über die Notwendigkeit von deren Einrichtung, neben bereits bestehenden Hinweisgebersystemen (beispielsweise dem DFB-Hinweisgebersystem), obliegt dabei den autonomen Entscheidungen der Vereine und Verbände des organisierten Sports.

Frage 27 Seite 11

Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob es in der 20. oder 21. Legislaturperiode einen Antrag auf Förderung beim Bundesprogramm „Demokratie leben!“ für eine bundesweite unabhängige wissenschaftliche Melde- und Monitoringstelle für die Profifußballligen bzw. eine vergleichbare bundesweite Erfassungsstelle gab, wenn ja, wie wurde dieser Förderantrag beschieden, und wenn er abgelehnt wurde, mit welcher Begründung?

Antwort

Es wird auf die Antwort zu Frage 24 verwiesen.

Informationen zu den Förderaufrufen ab 2027 sind auf der Website des Programmes „Demokratie leben“ unter folgender URL zu finden: www.demokrati e-leben.de/dl/service/aktuelles/foerderaufrufe-fuer-projekte-im-rahmen-von-de mokratie-leben-ab-2027-286922.

Frage 28 Seite 12

Gedenkt die Bundesregierung, in Zukunft Programme, wie beispielsweise die Meldestelle für Diskriminierung im Fußball in NRW, auf Bundesebene zu fördern, um ein vergleichbares unabhängiges wissenschaftliches und insbesondere bundesweites Monitoring zu rechten, rassistischen und antisemitischen Vorfällen sowie weiteren Vorfällen gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit zu gewährleisten, und wenn nein, mit welcher Begründung?

Antwort

Die Bundesregierung fördert bereits verschiedene Strukturen und Projekte zur Bekämpfung von Extremismus und gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit im Sport. Eine Förderung erfolgt grundsätzlich auf Grundlage der jeweils geltenden Förderrichtlinien und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Für ein entsprechendes in der Frage beschriebenes Projekt liegt dem Bundeskanzleramt kein Förderantrag vor.

Mit Blick auf das Monitoring von antisemitischen Vorfällen unabhängig vom Sportbezug wird auf die Förderung des Bundesverbandes der Recherche- und Informationsstellen Antisemitismus e. V. (RIAS) durch das Bundesministerium des Innern verwiesen. RIAS erfasst seit 2018 antisemitische Vorfälle in Deutschland und war an der Einführung des „Meldebutton Sport“ beteiligt, über den antisemitische Vorfälle im Sport gemeldet werden können.