Sexismus und Verstöße gegen die sexuelle Selbstbestimmung innerhalb der Bundeswehr in den Jahren 2023, 2024 und 2025

Drucksache 21/8512Antwortauf die Kleine Anfrage 21/793612.10.202637 Seiten22 FragenFraktion Die LinkeBundesministerium der VerteidigungGesellschaftspolitik, soziale GruppenVerteidigung3 Anlagen als PDF
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Anfang des Jahres 2026 wurden gravierende Missstände an mehreren Bundeswehrstandorten öffentlich. Neben Drogenmissbrauch und rechtsextremen Umtrieben wurde auch über mehrere Fälle von sexuellem Fehlverhalten gegenüber Soldatinnen berichtet. Diskriminierung und Verstöße gegen die sexuelle Selbstbestimmung von Frauen sind in der Bundeswehr jedoch keine Einzelfälle.

Immer wieder berichten Soldatinnen von Übergriffen, wie zum Beispiel im Fall einer damals 18‑jährigen Zeitsoldatin, die mehrfach durch Kameraden in der Kaserne vergewaltigt wurde (www.focus.de/familie/psychologie/mara-wur de-bei-der-bundeswehr-zweimal-vergewaltigt-und-wartet-bis-heute-auf-hilfe_ 75bd4844-439f-43b4-9911-3c1cf89e96f5.html; zuletzt am 20. August 2026). Auch aktuell läuft wieder ein Verfahren vor dem Landgericht in Hannover gegen einen Hauptfeldwebel, dem vorgeworfen wird, eine untergebene Stabsgefreite in der Bundeswehrkaserne in Hannover vergewaltigt zu haben (www. ndr.de/nachrichten/niedersachsen/hannover_weser-leinegebiet/kameradin-verg ewaltigt-berufssoldat-weist-vorwurf-zurueck,prozess-922.html; zuletzt am 24. August 2026).

Auch der Wehrbeauftragte berichtet für das Jahr 2025 von allgemein 430 Meldungen von Verstößen gegen die sexuelle Selbstbestimmung von Frauen, wobei hier die Anzahl der Täter und Opfer in Uniform im Unklaren gelassen wird (Bundestagsdrucksache 21/4200, S. 58). Dabei ist zusätzlich von einer wesentlich höheren Dunkelziffer auszugehen. Aus dem Bericht des Wehrbeauftragten lässt sich ebenfalls entnehmen, dass Betroffene über einen mangelhaften Umgang mit gemeldeten Vorfällen klagen. So würden teils verpflichtende Meldungen über Ereignisse nicht weitergegeben, ernstgenommen oder überhaupt auf diese reagiert (ebd., S. 59).

Derzeit fehlt eine öffentliche Sammlung der Übergriffe, wie sie z. B. bei rechtsextremen Vorfällen durch die jährliche Kleine Anfrage der Fragestellenden erfragt wird (Bundestagsdrucksache 21/6720). Mit der vorliegenden Kleinen Anfrage soll dieses Dunkelfeld beleuchtet werden und ein Eindruck von der Qualität und Quantität der Problematik, einer Ausdifferenzierung der Vorkommnisse sowie von möglichen Häufungen an einzelnen Standorten und auch vom internen Umgang der Bundeswehr und des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) mit Fällen von Sexismus und Verstößen gegen die sexuelle Selbstbestimmung gewonnen werden, um daraus Schlüsse für etwaige politische Maßnahmen ziehen zu können.

Text vor der ersten Frage

Vorbemerkung der Bundesregierung

Die Bundesregierung nimmt die Vorbemerkungen der Fragestellenden zur Kenntnis. Sie stimmt weder den darin enthaltenen Wertungen zu, noch bestätigt sie die darin enthaltenen Feststellungen oder dargestellten Sachverhalte.

Gegenseitiger Respekt, Kollegialität, Kameradschaft und verantwortungsbewusste Führung gehören zu den tragenden Werten unserer Bundeswehr. Sexualisiertes Fehlverhalten ist mit diesem Wertefundament unvereinbar.

Die Bundeswehr verfolgt deshalb im Umgang mit sexualisiertem Fehlverhalten eine konsequente Null-Toleranz-Linie. Das bedeutet konkret, dass Fehlverhalten weder geduldet, noch verharmlost oder gar vertuscht wird. Jeder einzelne Verdachtsfall wird ernst genommen, sorgfältig untersucht und aufgearbeitet.

Sexualisiertes Fehlverhalten beginnt dabei nicht erst bei strafrechtlich relevanten Sexualdelikten. Das Spektrum reicht von sexualisierten Bemerkungen, entwürdigenden oder diskriminierenden Verhaltensweisen und unerwünschten digitalen oder körperlichen Annäherungen bis hin zu sexuellen Übergriffen und Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung.

Es ist bekannt, dass sexualisiertes Fehlverhalten nicht immer gemeldet wird. Die vom Zentrum für Militärgeschichte und Sozialwissenschaften der Bundeswehr derzeit durchgeführte Dunkelfeldstudie soll sichtbar machen, was im offiziellen Meldewesen bislang nicht oder unzureichend erfasst wird. Die Ergebnisse werden Ende 2026 vorgelegt. Damit wird erstmals eine belastbare wissenschaftliche Grundlage zur Bewertung und Justierung von Präventions- und Sanktionsmaßnahmen sowie Unterstützungsangeboten zur Verfügung stehen.

In der Bundeswehr unterliegt das gesamte Spektrum sexualisierten Fehlverhaltens der Sanktionierung. Je nach Art und Schwere sind dies truppendienstliche, disziplinare, arbeits- oder beamtenrechtliche oder strafrechtliche Konsequenzen. Alle Verdachtsfälle werden umgehend, sorgfältig, objektiv und rechtsstaatlich aufgeklärt. Konsequentes Handeln bedeutet auch, Fehlverhalten unabhängig von formalen Meldungen weder zu bagatellisieren noch vorschnell zu bewerten.

Sexualisiertes Fehlverhalten verursacht nicht nur individuelles Leid, sondern schädigt das Innere Gefüge und untergräbt den Zusammenhalt in der Bundeswehr.

Die Bundeswehr verfügt über ein breites Spektrum präventiver, rechtlicher und unterstützender Maßnahmen gegen sexualisiertes Fehlverhalten. Dies umfasst unter anderem Maßnahmen in Führung und Ausbildung, Beratungs-, Melde-, Schutz- und Unterstützungsstrukturen, Verfahren der Sachverhaltsaufklärung und Lageerfassung sowie Forschung, Evaluation und organisationale Weiterentwicklung. Entscheidend ist, diese nicht isoliert zu betrachten, sondern Maßnahmen, Prozesse und Strukturen weiterzuentwickeln und zu einem wirksamen Gesamtsystem zu verbinden. Hieran arbeitet das Bundesministerium der Verteidigung kontinuierlich.

Frage 1 + 1a + 1b Seite 3

1Welche Fälle von sexueller Belästigung, Verstößen gegen die sexuelle Selbstbestimmung von Frauen sowie von diskriminierendem Verhalten sind im Geschäftsbereich des BMVg in den Jahren 2023, 2024 und 2025 jeweils gemeldet worden (bitte alle gemeldeten Fälle einzeln und separat für die drei Jahre darstellen; ähnlich wie in der Antwort zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 21/6720)?

1aSind die Sachverhalte bestätigt (bitte nach ja, nein und offen aufgliedern)?

1bHandelt es sich bei der betroffenen Person um militärisches oder ziviles Personal? e) Im Fall von Soldaten als Beschuldigte, welchen Dienstgrad bekleideten diese (bitte nach Mannschaften, Unteroffizieren mit und ohne Portepee, Leutnanten und Hauptleuten, Stabsoffizieren, Generälen unterscheiden) f) Wann, und wo fanden die Vorfälle jeweils statt? g) Wie wurden die Sachverhalte beschrieben (bitte den Inhalt der Meldung bzw. des Vorfalls kurz und ohne personenbezogene Daten wiedergeben)? h) Welche disziplinarischen und strafrechtlichen Maßnahmen wurden gegen die beschuldigten Soldatinnen und Soldaten bzw. das Zivilpersonal eingeleitet?

Antwort

Die Fragen 1, 1a, 1b, sowie 1e bis 1h werden zusammen beantwortet.

Es wird auf die Anlagen 1 bis 3 verwiesen*. Bei den aufgeführten Meldungen handelt es sich zunächst um Verdachtsmomente und Ersteinschätzungen. Sie werden von den jeweils zuständigen Vorgesetzten selbstständig im Sinne der schnellstmöglichen Leitungsinformation ohne abschließende juristische Bewertung im Rahmen der, auch in der Tabelle sichtbaren Schlagworte zur Sachverhaltsbeschreibung, frei formuliert. Welcher Sachverhalt letztlich zutrifft und welcher Straftatbestand im Einzelfall tatsächlich vorliegt, bleibt Gegenstand der anschließenden Ermittlungen und rechtlichen Bewertung durch die zuständigen Stellen,. Eine Verknüpfung von gemeldeten Verdachtsfällen und den abschließenden Ergebnissen von Strafverfahren erfolgt in der Datenbank des Meldewesens nicht und ist somit statistisch nicht auswertbar. Die Strafverfolgungsbehörden sind über die Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen verpflichtet, den wehrdisziplinar zuständigen Stellen nach Abschluss des Verfahrensteilweise nach mehrjähriger Prozessführung – eine Rückmeldung zum Ergebnis zu geben. Die Rückmeldung erfolgt also an die jeweils zuständigen Stellen, nicht an die Datenbank des Meldewesens, die auch nicht diesen Zweck verfolgt. Diese Rückmeldungen bzw. Mitteilungen wiederum können Auslöser für wehrdisziplinarische Maßnahmen und für neue Meldungen eines Sachverhalts im Rahmen des Meldewesens sein. Die Disziplinarmaßnahmen werden allerdings ebenfalls nicht in der Datenbank erfasst und sind somit statistisch nicht auswertbar.

AnlageAnlage 1 zu PSts bei dem Bundes-

PDF-Seiten 10–17 (8 Seiten) · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen

AnlageAnlage 3 zu PSts bei dem Bundes-

PDF-Seiten 28–36 (9 Seiten) · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen

Frage 1c + 1d Seite 3

1cKam es zu einer sogenannten Spannungsversetzung oder hat eine Versetzung des Beschuldigten oder der von der Tat betroffenen Person stattgefunden,wenn ja, warum, und auf wessen Betreiben?

1dHat eine Versetzung der betroffenen Person stattgefunden, und wenn ja, auf wessen Betreiben?

Antwort

Die Frage 1 c und 1 d werden zusammen beantwortet.

Der Begriff der Spannungsversetzung beschreibt einen Versetzungsgrund, der vielfältige Lebenssachverhalte umfassen kann. Die Versetzungsverfügungen werden von der Personalführung ohne gesonderte Angabe spezifischer Gründe erstellt, da diese Dokumente an verschiedenen Stellen innerhalb und außerhalb der Bundeswehr vorgelegt werden.

Weder die genaue Anzahl noch der konkrete Grund für sogenannte Spannungsversetzungen werden daher bei der Personalführung statistisch erfasst.

Unabhängig von einer formalen Spannungsversetzung werden nach Bekanntwerden eines Verdachtsfalls frühzeitig alle im Einzelfall erforderlichen Schutz- und Fürsorgemaßnahmen für die Betroffenen bereitgestellt. Dazu gehören insbesondere organisatorische oder räumliche Trennungen, Anpassungen des dienstlichen Umfelds, medizinische oder psychosoziale Unterstützung sowie konkrete Maßnahmen zum Schutz vor weiteren Belastungen.

Frage 1d (Forts.) Seite 4

i) Werden die beschuldigten Soldatinnen und Soldaten (gegebenenfalls weiterhin) als Ausbilderinnen und Ausbilder eingesetzt? j) Erteilen die beschuldigten Soldatinnen und Soldaten (gegebenenfalls weiterhin) als Vorgesetzte Befehle?

Antwort

Die Frage 1 i und 1 j werden zusammen beantwortet.

Die Entscheidung über die Weiterverwendung oder Wiedereinsetzung als Ausbilderin bzw. Ausbilder oder als Vorgesetzte bzw. Vorgesetzter unterliegt in derartigen Fällen stets einer eingehenden individuellen Einzelfallprüfung. Hierbei sind die Gewährleistung des Schutzes der Betroffenen, die Wahrung der dienstlichen Integrität sowie die Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen von primärer Bedeutung.

Die Entscheidung über eine dauerhafte Besetzung einer Vertrauens- oder Führungsposition ist maßgeblich an den Ausgang der entsprechenden strafrechtlichen oder disziplinarischen Ermittlungsverfahren gebunden. Im Stadium laufender Verfahren können vorsorgliche Maßnahmen angeordnet werden, sofern dies zur Vermeidung einer Beeinträchtigung des Verfahrens oder zur Implementierung notwendiger Schutzvorkehrungen erforderlich ist.

Über spezifische Verwendungsentscheidungen wird keine Statistik geführt.

Infolgedessen können hierzu keine aggregierten Daten bereitgestellt werden.

Frage 2 Seite 4

Wie viele Soldaten oder Soldatinnen wurden in den Jahren 2023, 2024 und 2025 jeweils aufgrund erwiesener Verstöße gegen die sexuelle Selbstbestimmung Dritter aus der Bundeswehr entlassen?

Antwort

Im Jahr 2023 wurden 37 Soldatinnen und Soldaten gemäß §§ 55 Absatz 4 und 5, 58h Soldatengesetz wegen Verstößen gegen die sexuelle Selbstbestimmung entlassen, im Jahr 2024 35 Soldatinnen und Soldaten sowie im Jahr 2025 19 Soldatinnen und Soldaten.

Frage 3 Seite 4

In wie vielen Fällen in den Jahren 2023, 2024 und 2025 lagen zwischen der Kenntnis eines Falls von sexualisiertem Fehlverhalten und der entsprechenden ISoLa-Meldung (ISoLa = Meldewesen zur Inneren und Sozialen Lage der Bundeswehr) mehr als 24 Stunden?

Antwort

Die Meldungen in der ISoLa-Datenbank zielen auf eine schnelle und zuverlässige Information und Lagefeststellung auf allen Führungsebenen ab. Der Zeitraum zwischen Kenntniserlangung eines Meldeanlasses und Absetzen einer entsprechenden Meldung wird nicht dokumentiert und lässt sich rückwirkend nicht nachvollziehen. Die zuständigen Vorgesetzten sind verpflichtet, unmittelbar nach Kenntniserlangung des Verdachts auf ein Meldepflichtiges Ereignis eine Meldung vorzulegen.

Frage 4 Seite 5

In wie vielen der in Frage 1 genannten Fälle wurde die Rechtsberatung der Bundeswehr bezüglich disziplinarrechtlicher Entscheidungen hinzugezogen?

Antwort

Eine Statistik darüber, in welchen der unter Frage 1 genannten Fällen die Rechtsberatung der Bundeswehr bezüglich disziplinarrechtlicher Entscheidungen hinzugezogen wurde, wird nicht geführt.

Frage 5 Seite 5

In wie vielen Fällen hat in den Jahren 2023, 2024 und 2025 jeweils das Personalwesen der Bundeswehr Einspruch gegen eine beantragte Entlassung aufgrund von sexualisiertem Fehlverhalten und Verstößen gegen die sexuelle Selbstbestimmung von Frauen erhoben, und in wie vielen Fällen wurde daraufhin der Antrag auf Entlassung abgelehnt?

Antwort

Einsprüche durch das Personalwesen der Bundeswehr im Rahmen von Entlassungsverfahren sind weder dienst- noch soldatenrechtlich vorgesehen.

Frage 6 Seite 5

Hat die Rechtsberatung der Bundeswehr in den Jahren 2023, 2024 und 2025 Betroffene oder Beschuldigte von Verstößen gegen die sexuelle Selbstbestimmung von Frauen sowie von diskriminierendem Verhalten beraten oder diese juristisch vertreten (bitte jeweils die Zahl der Fälle getrennt für Betroffene und Beschuldigte separat angeben)?

Antwort

Die Rechtsberaterinnen und Rechtsberater der Bundeswehr beraten oder vertreten weder Betroffene noch Beschuldigte.

Frage 7 Seite 5

Wie viele Frauen dienten in den Jahren 2023, 2024 und 2025 als Kommandeurin oder Kompaniechefin in der Bundeswehr, und wie viele sind es aktuell?

Antwort

Im Jahr 2023 dienten 271 Soldatinnen in Funktionen im Sinne der Fragestellung, im Jahr 2024 276, im Jahr 2025 287 und bis September 2026 239 Soldatinnen in entsprechenden Funktionen.

Betrachtet wurden dabei neben Kommandeurinnen und Kompaniechefinnen auch vergleichbare Verwendungen mit Disziplinarbefugnis. Der Wert für das Jahr 2026 kann sich mit der Versetzung von Soldatinnen auf Kommandeur- und Kompaniechefdienstposten zum Hauptversetzungstermin 1. Oktober 2026 noch erhöhen.

Frage 8 Seite 5

Welche Erkenntnisse liegen dem BMVg bezüglich des Ausmaßes eines Dunkelfelds bei Verstößen gegen die sexuelle Selbstbestimmung von Soldatinnen vor?

Antwort

Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.

Frage 9 Seite 6

Welche Fälle von Verstößen gegen das Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG) in den Jahren 2023, 2024 und 2025, die nicht bereits in Frage 1 genannt wurden, sind der Bundesregierung bekannt, und in welchen dieser Fälle kam es zu Entschädigungen oder Schadenersatz (bitte für die jeweiligen Jahre die Fälle jeweils einzeln angeben)?

Antwort

Eine Beantwortung der Frage ist nicht möglich, da eine systematische Dokumentation und Auswertung solcher Verstöße, unter anderem aus datenschutzrechtlichen Gründen, nicht erfolgt.

Frage 10 Seite 6

Wie viele schriftliche Vereinbarungen nach § 2 Absatz 2 SGleiG wurden mit juristischen Personen geschlossen, zu welchen ausgegliederten Bereichen gehören diese, und um welche Arten von juristischen Personen handelt es sich?

Antwort

Es wurden keine Vereinbarungen nach § 2 Absatz 2 SGleiG im Sinne der Fragestellung geschlossen.

Frage 11 + 11a + 11b Seite 6

11Gab es Fälle, in denen der Geltungsbereich des SGleiG gemäß § 2 Absatz 5 SGleiG eingeschränkt wurde?

11aWelche Fälle betraf dies?

11bWie wurde die Einschränkung im Detail begründet?

Antwort

Die Fragen 11a und 11b werden zusammen beantwortet.

Eine Einschränkung im Sinne der Fragestellung ist nicht erfolgt.

Frage 12 Seite 6

Wie hoch sind die Anteile von Soldatinnen in den unter § 3 Absatz 5 SGleiG genannten Status- bzw. Besoldungs- oder Wehrsoldgruppen, und in welchen dieser Gruppen gelten sie als unterrepräsentiert (bitte für die jeweiligen Gruppen einzeln angeben)?

Antwort

Die Angaben mit Stand 31. August 2026 können nachfolgender Übersicht entnommen werden:

Tabelle auf Seite 6 · 9 Zeilen × 2 Spalten
Bereich nach § 3 Absatz 5 SGleiGAnteil Frauen
Berufssoldatinnen und Berufssoldaten10,3 Prozent
Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit15,3 Prozent
Freiwilligen Wehrdienst Leistende15,5 Prozent
Truppendienst10,1 Prozent
Militärmusikdienst23,5 Prozent
Allgemeiner Fachdienst10,0 Prozent
Geoinformationsdienst der Bundeswehr15,3 Prozent
Militärfachlicher Dienst7,3 Prozent
Sanitätsdienst44,2 Prozent

Nach § 3 Absatz 5 SGleiG liegt keine Unterrepräsentanz von Frauen in den Bereichen des Sanitätsdienstes und des Militärmusikdienstes vor.

Frage 13 Seite 7

Wie viele Stellen von Gleichstellungsbeauftragten waren jeweils in den Jahren 2023, 2024 und 2025 im Geschäftsbereich des BMVg vorgesehen, und wie viele sind es aktuell?

Antwort

Im Jahr 2023 waren laut elektronischem Datenbestand 189 militärische und zivile Stellen der Gleichstellungsbeauftragten vorgesehen, im Jahr 2024 196, im Jahr 2025 203 und im Jahr 2026 188 Stellen. Stellvertretungen wurden dabei nicht berücksichtigt.

Frage 14 Seite 7

Welche Zeiträume gab es in den Jahren 2023, 2024 und 2025, in denen es im BMVg und in den ihm unmittelbar nachgeordneten Dienststellen sowie in Dienststellen der Streitkräfte oder Bundeswehrverwaltung dazu gekommen ist, dass die Stelle der Gleichstellungsbeauftragten bzw. deren Stellvertreterin unbesetzt war (wenn ja, bitte für jeden Fall den jeweiligen Zeitraum, die Dienststelle und den Grund für die Vakanz angeben)?

Antwort

Für die Jahre 2024 und 2025 wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 72 auf Bundestagsdrucksache 21/7509 verwiesen.

Die erbetenen Informationen für das Jahr 2023 konnten nicht in der für die Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit ermittelt werden. Sobald die nötigen Informationen vorliegen, wird das Bundesministerium der Verteidigung die Antwort nachreichen.

Frage 15 Seite 7

Wie viele Disziplinarverfahren wurden in den Jahren 2023, 2024 und 2025 gegen Gleichstellungsbeauftragte der Bundeswehr eingeleitet?

Antwort

Bei der statistischen Erfassung von Disziplinarverfahren werden keine Daten über Funktionsämter erhoben.

Frage 16 + 17 Seite 7

16Wie viele Stellen von Gleichstellungsvertrauensfrauen waren jeweils in den Jahren 2023, 2024 und 2025 im Geschäftsbereich des BMVg vorgesehen, und wie viele sind es aktuell?

17Welche Fälle gab es in den Jahren 2023, 2024 und 2025, in denen es im BMVg und in den ihm unmittelbar nachgeordneten Dienststellen sowie in Dienststellen der Streitkräfte oder Bundeswehrverwaltung dazu gekommen ist, dass die Position der Gleichstellungsvertrauensfrau unbesetzt war (wenn ja, bitte für jeden Fall den jeweiligen Zeitraum, die Dienststelle und den Grund für die Vakanz angeben)?

Antwort

Die Fragen 16 und 17 werden gemeinsam beantwortet.

Das Amt der Gleichstellungsvertrauensfrau ist nicht an einen Dienstposten gebunden und wird durch die Dienststellenleitung bestellt. Eine Auswertung über die Organisation der Bundeswehr hinsichtlich Anzahl und Besetzungsgrad erfolgt nicht.

Im zivilen Gleichstellungsrecht wird nur in den Fällen § 20 Absatz 4 BGleiG auf Vorschlag der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten eine Vertrauensfrau bestellt.

Im militärischen Gleichstellungsrecht richtet sich das Erfordernis bzw. die Möglichkeit der Bestellung einer Gleichstellungsvertrauensfrau nach § 60 Absatz 1 SGleiG – daher ist die Gesamtanzahl variabel. Eine Statistik über die Bestellung ist gesetzlich nicht vorgesehen und wird nicht geführt

Frage 18 + 19 + 19a + 19b + 19c Seite 8

18Welche Fälle in den Jahren 2023, 2024 und 2025 sind dem BMVg bekannt, in denen die jeweilige Gleichstellungsbeauftragte in Fällen von sexualisiertem Fehlverhalten nicht umgehend in personelle, organisatorische und bzw. oder soziale Angelegenheiten und Maßnahmen der Dienststelle eingebunden worden ist (bitte jeweils für die drei Jahre getrennt angeben)?

19Welche Fälle in den Jahren 2023, 2024 und 2025 gab es, in denen Gleichstellungsbeauftragte Einspruch gegen Maßnahmen der Dienststelle erhoben haben?

19aWegen welcher Sachverhalte wurde der Einspruch erhoben (bitte den Inhalt kurz und ohne personenbezogene Daten wiedergeben)?

19bWie wurde über den Einspruch entschieden, und in Fällen, in denen diesem stattgegeben wurde, welche Konsequenzen folgten daraus?

19cWurde ein Einspruchsbescheid erlassen, und wenn ja, wie wurde dieser begründet?

Antwort

Die Fragen 18 19c) werden zusammen beantwortet.

Eine Erfassung der Fälle, in denen die jeweilige Gleichstellungsbeauftragte nicht umgehend in Maßnahmen der Dienststelle, die personelle, organisatorische oder soziale Angelegenheiten betreffen, eingebunden worden ist, erfolgt grundsätzlich nur dann, wenn die fehlerhafte Einbindung der jeweiligen Gleichstellungsbeauftragten zum einen bekannt geworden ist und diese zum anderen Einspruch nach § 33 Absatz 1 BGleiG bzw. § 68 Absatz 1 SGleiG eingelegt hat,

womit eine fehlerhafte Beteiligung dienststellenseitig dokumentiert wäre. Zur Beantwortung wäre eine dienststellenweite Abfrage mit händischer Aktenauswertung in den Dienststellen erforderlich, die aufgrund der Fragestellung (u. a. jeweiliger konkreter Sachverhalt, Begründung des Einspruchsbescheids etc.) äußerst umfangreich und zeitaufwendig wäre. Dazu kommen die Recherche für die Fälle, in denen kein Einspruch eingelegt wurde sowie die Herausforderungen durch die Reorganisation der Bundeswehr und gegebenenfalls vernichtete Vorgänge z. B. im Rahmen von Amtsübergaben.

Dabei müssten die teilweise anonymisierten Vorgänge konkreten dienstlichen Vorgängen zugeordnet und insbesondere disziplinare sowie personelle Entscheidungen in jedem Einzelfall recherchiert werden. Die Ergebnisse der Abfrage müssten sodann ausgewertet und aufbereitet werden. Allein die Auswertung würde aufgrund des Umfangs mehrere Bearbeitende über Tage binden, so dass diese ihre originären Kernaufgaben nicht mehr wahrnehmen könnten. Die Arbeitsfähigkeit der betroffenen Arbeitseinheiten wäre dadurch erheblich eingeschränkt.

Aus den oben dargelegten Gründen kann eine Beantwortung der Frage wegen des unzumutbaren Aufwandes, der mit der Recherche verbunden wäre, nicht erfolgen.

Frage 20 Seite 8

An wie vielen Dienststellen der Bundeswehr fanden im Jahr 2025 Frauenvollversammlungen statt?

Antwort

Weder im Bundesgleichstellungsgesetz, noch im Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz ist der erfragte Begriff Frauenvollversammlung enthalten. Gleichwohl kann die zivile Gleichstellungsbeauftragte nach § 25 Absatz 3 BGleiG, nach Unterrichtung der Dienststellenleitung, jährliche Versammlungen der weiblichen Beschäftigten einberufen und durchführen. § 59 Absatz 1 und 2 SGleiG regelt entsprechendes für die militärische Gleichstellungsbeauftragte hinsichtlich der Soldatinnen.

Frage 21 Seite 9

Wie viele Gebäude zur Unterbringung von Soldatinnen und Soldaten oder Gebäude, in denen diese ihren Dienst verrichten, gibt es, die nicht über separate Sanitäreinrichtungen für Frauen verfügen?

Antwort

Die Bundeswehr verfügt über rund 4.900 Unterkunftsgebäude. Für die bauliche Herrichtung von Sanitäranlagen in Unterkunfts-, Dienst-, Büro- und Funktionsgebäuden ist die Vorschrift „Grundsätzliche Infrastrukturforderung für Sanitäranlagen“ anzuwenden. Darin ist ausdrücklich festgelegt, dass Sanitäranlagen grundsätzlich getrennt für weibliche und männliche Personen herzurichten sind.

Wo diese bauliche Forderung nicht umzusetzen war, wird die geschlechterspezifische Trennung der Sanitäranlagen durch organisatorische Maßnahmen in den Bestandsgebäuden sichergestellt.

Frage 22 + 23 Seite 9

22Welche Maßnahmen ergreift das BMVg, um insbesondere Frauen vor sexuellen Übergriffen in der Bundeswehr zu schützen?

23Welche Herausforderungen sieht das BMVg in diesem Zusammenhang?

Antwort

Die Fragen 22 und 23 werden zusammen beantwortet.

Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.

Anlage
AnlageAnlage 2 zu PSts bei dem Bundes-

PDF-Seiten 18–27 (10 Seiten) · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen