Reichweite und Verteilungswirkungen der geplanten Änderungen in der Einkommensteuer

Drucksache 21/8530Antwortauf die Kleine Anfrage 21/824713.10.20268 Seiten8 FragenFraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNENBundesministerium der FinanzenÖffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Die Bundesregierung hat am 2. September 2026 den Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 beschlossen, der für die Jahre 2027 und 2028 insbesondere Änderungen des Einkommensteuertarifs, des Grundfreibetrags und des Arbeitnehmerpauschbetrags sowie eine Verschiebung ausgewählter Tarifeckwerte vorsieht und dabei die Entlastung von Steuerpflichtigen mit kleinen und mittleren Einkommen sowie insbesondere Familien mit Kindern herausstellt (vgl. www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteil ungen/Finanzpolitik/2026/09/2026-09-02-einkommensteuerreform.html).

Beschäftigte mit niedrigen Erwerbseinkommen zahlen allerdings häufig keine oder nur geringe Einkommensteuer, werden aber durch Sozialversicherungsbeiträge finanziell belastet. Schätzungen zufolge zahlen – je nach Abgrenzung und Datengrundlage – rund 20 bis 30 Prozent der Beschäftigten keine oder kaum Einkommensteuer (vgl. www.netzwerk-steuergerechtigkeit.de/wp-conte nt/uploads/2025/09/250929_JBkurz_online_V5.pdf; www.verdi.de/service-an gebote/fragen-und-antworten/reichen-zahlen-doch-jetzt-schon-meisten-ste uern). Entlastungen allein über die Einkommensteuer erreichen sie deshalb gar nicht und Beschäftigte mit niedrigen Durchschnitts- und Grenzsteuersätzen nur in geringem Umfang. Für eine wirksame und zielgerichtete Entlastung kleiner und mittlerer Erwerbseinkommen ist daher entscheidend, die Belastungswirkungen von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen gemeinsam in den Blick zu nehmen.

Nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller greift eine auf einkommensteuerliche Maßnahmen konzentrierte Reform für eine zielgerichtete Entlastung zu kurz. Eine Entlastung kleiner und mittlerer Erwerbseinkommen sollte deshalb auch eine Senkung der Sozialversicherungsbeiträge umfassen (vgl. Bundestagsdrucksache 21/6644).

Vor diesem Hintergrund ist aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller zu klären, inwieweit die von der Bundesregierung hervorgehobene Entlastung kleiner und mittlerer Einkommen sowie von Familien mit Kindern tatsächlich erreicht wird, wie sich die geplante Reform insbesondere auf Alleinerziehende auswirkt und welche Gruppen von den vorgesehenen einkommensteuerlichen Maßnahmen nicht oder nur in geringem Umfang profitieren.

Text vor der ersten Frage

Vorbemerkung der Bundesregierung

Die Bundesregierung nimmt die Vorbemerkungen der Fragestellerinnen und Fragesteller zur Kenntnis. Sie stimmt weder den darin enthaltenen Wertungen zu, noch bestätigt sie die darin enthaltenen Feststellungen oder dargestellten Sachverhalte.

Frage 1 + 1a + 1b + 1c + 1d + 1e + 1f + 1g + 1h + 2 + 3 + 3a + 3b + 3c + 4 + 4a + 4b + 5 + 5a + 5b Seite 2

1Wie viele Steuerpflichtige (beziehungsweise zusammenveranlagte Steuerfälle) und wie viele abhängig Beschäftigte weisen im aktuellsten verfügbaren Veranlagungszeitraum eine festgesetzte Einkommensteuer von

1a0 Euro,

1bmehr als 0 bis einschließlich 500 Euro,

1cmehr als 500 bis einschließlich 1 000 Euro,

1dmehr als 1 000 bis einschließlich 2 500 Euro,

1emehr als 2 500 bis einschließlich 5 000 Euro,

1fmehr als 5 000 bis einschließlich 7 500 Euro,

1gmehr als 7 500 bis einschließlich 10 000 Euro auf?

1hWie hoch war der jeweilige Anteil an allen Steuerpflichtigen beziehungsweise zusammenveranlagten Steuerfällen und allen abhängig Beschäftigten (bitte Einzel- und Zusammenveranlagung getrennt ausweisen)?

2Wie viele Steuerpflichtige (beziehungsweise zusammenveranlagte Steuerfälle) entrichteten im aktuellsten verfügbaren Veranlagungszeitraum nach Kenntnis oder Schätzung der Bundesregierung eine Einkommensteuer von 0 Euro, von bis zu 500 Euro, von bis zu 1 000 Euro, von bis zu 2 500 Euro, von bis zu 5 000 Euro, von bis zu 7 500 Euro, von bis zu 10 000 Euro und leisteten zugleich Beiträge zu mindestens einem Zweig der gesetzlichen Sozialversicherung, und wie hoch ist ihr Anteil an allen Steuerpflichtigen beziehungsweise zusammenveranlagten Steuerfällen (bitte Einzel- und Zusammenveranlagung getrennt ausweisen)?

3Wie viele abhängig Beschäftigte entrichteten im aktuellsten verfügbaren Veranlagungszeitraum nach Kenntnis oder Schätzung der Bundesregierung eine Einkommensteuer von 0 Euro, bis zu 500 Euro, von bis zu 1 000 Euro, von bis zu 2 500 Euro, von bis zu 5 000 Euro, von bis zu 7 500 Euro, von bis zu 10 000 Euro und leisteten zugleich Arbeitnehmerbeiträge zu mindestens einem Zweig der gesetzlichen Sozialversicherung, und wie hoch ist ihr Anteil an allen abhängig Beschäftigten?

3aWie verteilen sich diese Beschäftigten auf die Bruttojahresarbeitsentgeltklassen bis 15 000 Euro, über 15 000 bis 20 000 Euro, über 20 000 bis 25 000 Euro, über 25 000 bis 30 000 Euro, über 30 000 bis 35 000 Euro, über 35 000 bis 40 000 Euro, über 40 000 bis 50 000 Euro, über 50 000 bis 60 000 Euro und über 60 000 Euro?

3bWie hoch ist in jeder dieser Bruttojahresarbeitsentgeltklassen der Anteil der Beschäftigten, die eine Einkommensteuer von 0 Euro, von bis zu 500 Euro, von bis zu 1 000 Euro, von bis zu 2 500 Euro, von bis zu 5 000 Euro, von bis zu 7 500 Euro, von bis zu 10 000 Euro entrichten und zugleich Arbeitnehmerbeiträge zu mindestens einem Zweig der gesetzlichen Sozialversicherung leisten, an allen abhängig Beschäftigten der jeweiligen Arbeitsentgeltklasse?

3cWelcher Abgrenzung des Bruttojahresarbeitsentgelts und des Beschäftigtenstatus liegen den Angaben zugrunde, insbesondere hinsichtlich unterjähriger und mehrfacher Beschäftigung, geringfügiger Beschäftigung, Beschäftigung im Übergangsbereich sowie Beschäftigter mit abweichendem sozialversicherungsrechtlichem Status (bitte Einzel- und Zusammenveranlagung getrennt ausweisen)?

4Wie unterscheiden sich im aktuellsten verfügbaren Veranlagungszeitraum Zahl und Anteil der Steuerpflichtigen mit einer festgesetzten Einkommensteuer von 0 Euro, von bis zu 500 Euro, von bis zu 1 000 Euro, von bis zu 2 500 Euro, von bis zu 5 000 Euro, von bis zu 7 500 Euro, von bis zu 10 000 Euro zwischen

4aalleinstehenden Steuerpflichtigen ohne berücksichtigungsfähigem Kind und

4balleinstehenden Steuerpflichtigen mit genau einem berücksichtigungsfähigen Kind und Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b des Einkommensteuergesetzes (EstG) (bitte jeweils die absolute Zahl und den Anteil an allen Steuerpflichtigen der betreffenden Gruppe ausweisen)?

5Wie unterscheiden sich im aktuellsten verfügbaren Veranlagungszeitraum Zahl und Anteil der abhängig Beschäftigten mit einer festgesetzten Einkommen- bzw. Lohnsteuer von 0 Euro, von bis zu 500 Euro, von bis zu 1 000 Euro, von bis zu 2 500 Euro, von bis zu 5 000 Euro, von bis zu 7 500 Euro, von bis zu 10 000 Euro zwischen

5aalleinstehenden Steuerpflichtigen ohne berücksichtigungsfähigem Kind und

5balleinstehenden Steuerpflichtigen mit genau einem berücksichtigungsfähigen Kind und Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG (bitte jeweils die absolute Zahl, den Anteil an allen Steuerpflichtigen der betreffenden Gruppe sowie die Verteilung und die gruppenspezifischen Anteile nach den Bruttojahresarbeitsentgeltklassen bis 15 000 Euro, über 15 000 bis 20 000 Euro, über 20 000 bis 25 000 Euro, über 25 000 bis 30 000 Euro, über 30 000 bis 35 000 Euro, über 35 000 bis 40 000 Euro, über 40 000 bis 50 000 Euro, über 50 000 bis 60 000 Euro und über 60 000 Euro ausweisen)?

Antwort

Die Fragen 1 bis 5 werden zusammen beantwortet.

Sonderauswertungen aus der aktuellsten verfügbaren Lohn- und Einkommensteuerstatistik 2022 nach der Höhe der festgesetzten Einkommensteuer liegen nicht vor.

Die verfügbaren statistischen Daten der Lohn- und Einkommensteuerstatistik sind auf der Internetseite des Statistischen Bundesamtes verfügbar und können dem Statistischen Bericht (abrufbar unter https://www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Steuern/Lohnsteuer-Einkommensteuer/_inhalt.html#_tktng2c0u) oder der Genesis-Datenbank (https://genesis.destatis.de/datenbank/online/statistic/7311 1/details) entnommen werden.

Frage 6 Seite 4

Wie viele Steuerpflichtige (beziehungsweise zusammenveranlagte Steuerfälle) und wie viele abhängig Beschäftigte gehören nach den der Bundesregierung vorliegenden Berechnungen oder Schätzungen in den Jahren 2027 und 2028 jeweils zu Steuerfällen, bei denen sich unter Anwendung des für das jeweilige Jahr vorgesehenen Rechts eine Einkommensteuerschuld von 0 Euro, von bis zu 500 Euro, von bis zu 1 000 Euro, von bis zu 2 500 Euro, von bis zu 5 000 Euro, von bis zu 7 500 Euro, von bis zu 10 000 Euro ergibt, und wie hoch ist ihr Anteil an allen Steuerpflichtigen (beziehungsweise zusammenveranlagten Steuerfällen) und an allen abhängig Beschäftigten (bitte die Ergebnisse jeweils getrennt nach Einzel- und Zusammenveranlagung ausweisen und angeben, wie bei zusammenveranlagten Steuerpflichtigen die gemeinsame Einkommensteuerschuld beziehungsweise deren Veränderung den einzelnen abhängig Beschäftigten zugeordnet wird)?

Antwort

Der Bundesregierung liegen keine Berechnungen oder Schätzungen im Sinne der Fragestellung vor.

Frage 7 + 7a + 7b Seite 4

7Wie hoch ist nach Kenntnis oder Schätzung der Bundesregierung im aktuellsten verfügbaren Veranlagungszeitraum die durchschnittliche Belastung durch Beiträge zu den gesetzlichen Sozialversicherungen bei den Steuerpflichtigen (beziehungsweise zusammenveranlagten Steuerfällen), die eine Einkommensteuer von 0 Euro, von bis zu 500 Euro, von bis zu 1 000 Euro, von bis zu 2 500 Euro, von bis zu 5 000 Euro, von bis zu 7 500 Euro, von bis zu 10 000 Euro entrichten?

7aWie hoch sind die durchschnittlichen Beiträge jeweils zur gesetzlichen Rentenversicherung, zur Arbeitslosenversicherung, zur gesetzlichen Krankenversicherung einschließlich Zusatzbeitrag und zur sozialen Pflegeversicherung?

7bWie hoch ist die Summe der Beiträge zu diesen Sozialversicherungszweigen?

Antwort

Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.

Auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 5 wird verwiesen.

Frage 8 + 8a + 8b + 8c Seite 4

8Wie hoch ist nach Kenntnis oder Schätzung der Bundesregierung die durchschnittliche Belastung durch Arbeitnehmerbeiträge zu den gesetzlichen Sozialversicherungen bei den abhängig Beschäftigten, die eine Einkommensteuer von 0 Euro, von bis zu 500 Euro, von bis zu 1 000 Euro, von bis zu 2 500 Euro, von bis zu 5 000 Euro, von bis zu 7 500 Euro, von bis zu 10 000 Euro entrichten, jeweils nach Einkommensdezilen und nach den Bruttojahresarbeitsentgeltklassen bis 15 000 Euro, über 15 000 bis 20 000 Euro, über 20 000 bis 25 000 Euro, über 25 000 bis 30 000 Euro, über 30 000 bis 35 000 Euro, über 35 000 bis 40 000 Euro, über 40 000 bis 50 000 Euro, über 50 000 bis 60 000 Euro und über 60 000 Euro aufgeschlüsselt, in Euro und als Anteil des Bruttoarbeitsentgelts?

8aWie hoch sind die durchschnittlichen Arbeitnehmerbeiträge jeweils zur gesetzlichen Rentenversicherung, zur Arbeitslosenversicherung, zur gesetzlichen Krankenversicherung einschließlich Zusatzbeitrag und zur sozialen Pflegeversicherung?

8bWie hoch ist die Summe der Arbeitnehmerbeiträge zu diesen Sozialversicherungszweigen jeweils in Euro und als Anteil des Bruttoarbeitsentgelts?

8cWelche Definition des Bruttoarbeitsentgelts und welche Abgrenzung des Beschäftigtenkreises liegen den Angaben zugrunde?

Antwort

Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.

Auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 5 wird verwiesen.

Frage 9 + 9a + 9b + 9c + 10 + 10a + 10b + 10c + 10d + 10e + 10f Seite 5

9Welche Entlastungs- und Belastungswirkungen ergeben sich nach den der Bundesregierung vorliegenden Berechnungen, Schätzungen oder sonstigen Modellierungen durch die für 2027 und 2028 vorgesehenen Änderungen des Einkommensteuertarifs im Regierungsentwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 einschließlich des Grundfreibetrags und des Arbeitnehmer-Pauschbetrags für jedes Einkommensdezil?

9aWie verteilen sich die gesamten Entlastungs- und Belastungswirkungen in den Jahren 2027 und 2028 jeweils in absoluten Beträgen auf die einzelnen Einkommensdezile, und welchen Anteil haben die einzelnen Dezile jeweils am gesamten Entlastungs- beziehungsweise Belastungsvolumen?

9bWelcher Einkommensbegriff, welche Äquivalenzgewichtung, welche Grundgesamtheit und welche Beobachtungseinheit liegen der Bildung der Einkommensdezile zugrunde, und beziehen sich die Dezile auf Personen, Steuerpflichtige, Steuerfälle oder Haushalte?

9cWelche Datengrundlage, welches Bezugsjahr und welche Annahmen zur Preis-, Einkommens- und Beschäftigungsentwicklung sowie zur Entwicklung der Haushaltsstrukturen liegen den Angaben zugrunde, und wie werden zusammenveranlagte Steuerpflichtige berücksichtigt?

10Wie viele Steuerpflichtige (beziehungsweise zusammenveranlagte Steuerfälle) und wie viele abhängig Beschäftigte werden durch die für 2027 und 2028 vorgesehenen Änderungen des Einkommensteuertarifs einschließlich des Grundfreibetrags und des Arbeitnehmerpauschbetrags gegenüber der geltenden Rechtslage in den Jahren 2027 und 2028 jeweils entlastet

10aum mehr als 0 bis einschließlich 100 Euro,

10bum mehr als 100 bis einschließlich 200 Euro,

10cum mehr als 200 bis einschließlich 300 Euro,

10dum mehr als 300 bis einschließlich 500 Euro,

10eum mehr als 500 bis einschließlich 1 000 Euro und

10fum mehr als 1 000 Euro, und wie verteilen sich diese Steuerpflichtigen jeweils auf die Einkommensdezile?

Antwort

Die Fragen 9 und 10 werden zusammen beantwortet.

Der Bundesregierung liegen keine Berechnungen im Sinne der Fragestellungen vor.

Frage 11 + 11a + 16 Seite 6

11Auf welchen Grundlagen wurden die für 2027 und 2028 vorgesehenen Änderungen des Grundfreibetrags, der übrigen Tarifeckwerte des Einkommensteuertarifs und des Arbeitnehmerpauschbetrags festgelegt?

11aWelche Annahmen zur Preis- und Einkommensentwicklung, welche vorläufigen Erkenntnisse zum voraussichtlichen Ergebnis des

16Existenzminimumberichts sowie welche Annahmen zur kalten Progression lagen der Festlegung des Grundfreibetrags und der übrigen Tarifeckwerte für 2027 und 2028 zugrunde, und auf welcher Grundlage wurden diese Annahmen getroffen, da der 16. Existenzminimumbericht und der nächste Steuerprogressionsbericht zum Zeitpunkt des Kabinettsbeschlusses noch nicht vorlagen?

Antwort

Die Fragen 11 und 11a werden zusammen beantwortet.

Für die dem Gesetzentwurf zugrunde liegende frühzeitige Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung des steuerlich freizustellenden sächlichen Existenzminimums eines Erwachsenen wurde für das Jahr 2027 eine Erhöhung des Grundfreibetrags um rund 1,7 Prozent und für das Jahr 2028 eine Erhöhung um rund 2,7 Prozent unterstellt. In diesem Zusammenhang wird auf die Festlegung des Grundfreibetrags für das Jahr 2026 entsprechend dem Steuerfortentwicklungsgesetz verwiesen (vgl. vom 23. Dezember 2024, BGBl. 2024 I Nr. 449).

Frage 16 (Forts.) Seite 6

b) Beabsichtigt die Bundesregierung, den Grundfreibetrag und die übrigen Tarifeckwerte nach Vorlage des 16. Existenzminimumberichts und des nächsten Steuerprogressionsberichts erneut zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen, wenn ja, anhand welcher Kriterien, und zu welchem Zeitpunkt, und wenn nein, warum nicht?

Antwort

Entscheidungen über Anpassungen an dem Gesetzentwurf im Lichte der Ergebnisse des 16. Existenzminimumberichts und 7. Steuerprogressionsberichts obliegen dem Gesetzgeber.

Frage 12 + 12a + 12b Seite 6

12Wie verteilen sich die Entlastungswirkungen der im Einkommensteuerreformgesetz 2027 vorgesehenen Anhebung des für steuerfreie Sonn- und Feiertagszuschläge nach § 3b EStG maximal berücksichtigten Grundlohns von 50 auf 75 Euro auf die Beschäftigten nach Einkommensdezilen (bitte jeweils die Zahl der zusätzlich begünstigten Beschäftigten, die durchschnittliche jährliche Entlastung und das Entlastungsvolumen ausweisen)?

12aWelche Berufs- beziehungsweise Beschäftigtengruppen profitieren von dieser Änderung insbesondere, und welcher Anteil des gesamten Entlastungsvolumens entfällt auf die einzelnen Einkommensdezile?

12bWelche Verteilungswirkungen ergäben sich bei gleichem fiskalischem Entlastungsvolumen, wenn anstelle der Anhebung des maximal berücksichtigten Grundlohns die Prozentsätze für steuerfreie Zuschläge nach § 3b Absatz 1 EStG angehoben würden, und wie hoch müssten diese hierfür jeweils angesetzt werden (bitte die Zahl der begünstigten Beschäftigten und die durchschnittliche jährliche Entlastung nach Einkommensdezilen ausweisen)?

Antwort

Arbeitnehmer dürfen gemäß § 9 Arbeitszeitgesetz in Deutschland an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Davon abweichend gelten jedoch einige Ausnahmen gemäß § 10 Arbeitszeitgesetz, sofern die Arbeiten entsprechend nicht an Werktagen vorgenommen werden können. Betroffen sind insbesondere Berufsgruppen in den Bereichen Gesundheit und Pflege (u. a. medizinisches Personal in Krankenhäusern, Kliniken und Pflegeheimen), Notdienste und Sicherheit (u. a. Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst, Katastrophenschutz), Verkehr und Infrastruktur (u. a. Flugpersonal, Bahnpersonal, Logistik/Transport, Energie- und Wasserversorgung) und Produktion (Schichtarbeiter in Werken mit ununterbrochenen Produktionsprozessen).

Der Bundesregierung liegen darüber hinaus keine Informationen oder Berechnungen im Sinne der Fragestellung vor.