Kosten und Vertragsgrundlagen der deutschen Mitgliedschaft in multilateralen Entwicklungsbanken

Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Im Regierungsentwurf des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2027 (Bundestagsdrucksache 21/7300) sind in Kapitel 23 04 des Einzelplans 23 rund 1,36 Mrd. Euro für Beiträge an multilaterale Entwicklungsbanken veranschlagt. Der Bundesrechnungshof hat am 19. September 2025 festgestellt, dass an dieselben Organisationen auch aus anderen Titeln gezahlt wird und sich die Summe der Mittel je Organisation dem Einzelplan 23 nicht entnehmen lasse (www.bundesrechnungshof.de/SharedDocs/Downloads/DE/Bericht e/2025/einzelplan-2026/23-volltext.pdf, S. 8 und 15). Für die Titel 687 01 und 687 03 rügt er die fehlende Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen nach Jahresbeträgen (§ 16 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung [BHO]). Die erfragten Angaben liegen dem Bund aus Beitrittsurkunden, Zeichnungserklärungen und den Berichten der von ihm gestellten Exekutivdirektoren vor; die Kleine Anfrage beschränkt sich auf die abgeschlossenen Haushaltsjahre von 2020 bis 2025.

Frage 1 Seite 2

Welche Beträge hat der Bund in den Haushaltsjahren von 2020 bis 2025 jeweils an die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, die Internationale Entwicklungsorganisation, die Internationale Finanz-Corporation, die Multilaterale Investitions-Garantie-Agentur, die Afrikanische Entwicklungsbank, den Afrikanischen Entwicklungsfonds, die Asiatische Entwicklungsbank, den Asiatischen Entwicklungsfonds, den Sonderfonds für Technische Hilfe, die Inter-Amerikanische Entwicklungsbank und deren Sonderfonds, die Inter-Amerikanische Investitionsgesellschaft, den Multilateralen Investitionsfonds, die Karibische Entwicklungsbank und deren Sonderfonds, die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und ihre Sonderfonds, die Entwicklungsbank des Europarates sowie die Asian Infrastructure Investment Bank gezahlt (bitte in maschinenlesbarer Form, etwa als Excel- oder CSV-Datei, je Institution, Haushaltsjahr und Haushaltstitel getrennt und mit den Spalten Institution, Einzelplan, Kapitel, Titel, Haushaltsjahr, Ist-Betrag in Euro sowie Art der Zahlung, unterschieden nach Kapitaleinzahlung, Fondswiederauffüllung, Treuhandfondseinzahlung und sonstiger Zahlung, darstellen)?

Antwort

Die Beiträge zu den o. g. Institutionen sowie ihren Sonderfonds sind in den Bundeshaushalten der Jahre 2020 bis 2025 öffentlich einsehbar. Nicht alle haben in dem Zeitraum Zahlungen erhalten. Im Folgenden sind die jeweiligen institutionellen Haushaltstitel angegeben. Die Bundeshaushaltspläne 2020 bis 2025 sind über den folgenden Internetlink einzusehen: www.bundeshaushal t.de/DE/Download-Portal/download-portal.html. Darüber hinaus wird auf die Antworten zu den Fragen 2 und 9 verwiesen.

• Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung: Einzelplan (Epl.) 23, 2304, 687 01, Kapitaleinzahlung

• Internationale Entwicklungsorganisation: Epl. 23, 2304, 687 01, Fondswiederauffüllung

• Internationale Finanz-Corporation: Epl. 23, 2304, 687 01, Kapitaleinzahlung

• Multilaterale Investitions-Garantie-Agentur: Epl. 23, 2304, 687 01, Kapitaleinzahlung

• Afrikanische Entwicklungsbank: Epl. 23, 2304, 687 03, Kapitaleinzahlung

• Afrikanischer Entwicklungsfonds: Epl. 23, 2304, 687 03, Fondswiederauffüllung

• Asiatische Entwicklungsbank: Epl. 23, 2304, 687 02, Kapitaleinzahlung

• Asiatischer Entwicklungsfonds und Sonderfonds für Technische Hilfe der Asiatischen Entwicklungsbank: Epl. 23, 2304, 687 02, Fondswiederauffüllung

• Inter-Amerikanische Entwicklungsbank: Epl. 23, 2304, 687 04, Kapitaleinzahlung

• Sonderfonds der Interamerikanischen Entwicklungsbank: Epl. 23, 2304, 687 04, Fondswiederauffüllung

• Inter-Amerikanische Investitionsgesellschaft: Epl. 23, 2304, 687 04, Kapitaleinzahlung

• Multilateraler Investitionsfonds: Deutschland ist kein Anteilseigner, keine Beiträge

• Karibische Entwicklungsbank: Epl. 23, 2304, 687 05, Kapitaleinzahlung

• Sonderfonds der Karibischen Entwicklungsbank: Epl. 23, 2304, 687 05, Fondswiederauffüllung • Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und ihre Sonderfonds: Epl. 60, 6002, 836 23, Kapitaleinzahlung

• Entwicklungsbank des Europarates: Epl. 60, 6002, 836 22, Kapitaleinzahlung

• Asian Infrastructure Investment Bank: Epl. 60, 6002, 836 25, Kapitaleinzahlung

• Sonderfonds der Asiatischen Infrastruktur- und Investitionsbank: Epl. 60, 6002, 68725, Fondswiederauffüllung

Frage 2 Seite 3

Aus welchen Haushaltstiteln außerhalb des Kapitels 23 04 des Einzelplans 23 hat der Bund in den Haushaltsjahren von 2020 bis 2025 Zahlungen an die in Frage 1 genannten Institutionen geleistet, und welche Gesamtsumme je Institution und Haushaltsjahr ergibt sich daraus (bitte die Gesamtsumme je Institution als eigene Tabelle ausweisen und nicht durch einen Verweis auf Einzellisten ersetzen)?

Antwort

Der Bund hat außerhalb des Kapitels 2304 des Einzelplans 23 in den Haushaltsjahren 2020 bis 2025 Zahlungen aus den folgenden Kapiteln an die o. g. Institutionen geleistet:

• Epl. 09 Kapitel 0903 Titel 532 45/Epl. 16 Kapitel 1601 Titel 532 05/Epl. 16 Kapitel 1604 Titel 53205/Beiträge an die Weltbankgruppe (WB-Gruppe) (2021: 0,88 Mio. Euro; 2022: 0,59 Mio. Euro; 2023: 1,75 Mio. Euro; 2024: 0,75 Mio. Euro; 2025: 0,1 Mio. Euro).

• Epl. 23 Kapitel 2301 Titel 89603/Epl. 09 Kapitel 0903 Titel 532 45. Beiträge an ADB (2022: 1,2 Mio. Euro; 2023: 1,71 Mio. Euro).

• Epl. 23 Kapitel 2310 Titel 896 31. Beiträge an die AfDB (2023: 2,05 Mio. Euro, 2024: 1 Mio. Euro, 2025: 0,49 Mio. Euro).

• Epl. 23 Kapitel 2303 Titel 687 01/Epl. 23 Kapitel 2310 Titel 896 32/Epl. 09 Kapitel 0903 Titel 896 41/Epl. 16 Kapitel 1602 Titel 896 05/Epl. 60 Kapitel 6092 Titel 896 02. Beiträge an IDB/IDB Invest (2020: 0,91 Mio. Euro; 2021: 2,79 Mio. Euro; 2022: 1,1 Mio. Euro; 2023: 0,63 Mio. Euro; 2024: 6,3 Mio. Euro; 2025: 6,44 Mio. Euro).

• Epl. 05 Kapitel 0501 Titel 687 34/Epl. 16 Kapitel 1605 Titel 532 05. Beiträge an EBRD (1 Mio. Euro 2022; 1 Mio. Euro 2025).

• Epl. 05 Kapitel 0501 Titel 687 14 Beiträge an CEB (2023: 2 Mio. Euro; 2025: 1,5 Mio. Euro).

• Epl. 60 Kapitel 6002: siehe die Antwort zu Frage 1.

Für Beiträge zu Treuhandfonds, die von den o. g. Institutionen verwaltet werden oder bei ihnen angesiedelt sind, wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen.

Frage 3 + 3a + 3b Seite 3

3Wie verteilen sich die bei den Titeln 687 01 und 687 03 des Kapitels 23 04 des Einzelplans 23 im Regierungsentwurf 2027 veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen auf die einzelnen Fälligkeitsjahre?

3aAus welchen Gründen weist die Bundesregierung diese Jahresbeträge abweichend von § 16 Satz 2 BHO nicht im Haushaltsplan aus?

3bBeabsichtigt die Bundesregierung, die Jahresbeträge künftig im Haushaltsplan auszuweisen, und wenn nein, aus welchen Gründen nicht?

Antwort

Die Fragen 3 bis 3b werden gemeinsam beantwortet.

Im Regierungsentwurf 2027 (siehe Bundestagsdrucksache 21/7300) sind in den genannten Titeln 687 01 und 687 03 des Kapitels 2304 des Einzelplans 23 keine Verpflichtungsermächtigungen veranschlagt.

Die Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen in folgenden Haushaltsjahren erfolgt konform zur Bundeshaushaltsordnung.

Frage 4 Seite 4

Wie hoch waren zum Stichtag 31. Dezember 2025 je Institution nach Frage 1 das von der Bundesrepublik Deutschland gezeichnete Kapital, das davon eingezahlte Kapital und das abrufbare Kapital sowie der deutsche Stimmrechtsanteil (bitte je Institution in der Bilanzwährung der Institution und in Euro angeben)?

Antwort

Es wird auf die nachfolgend aufgelisteten, öffentlich abrufbaren Finanziellen Jahresberichte und Informationen verwiesen:

Asiatische Entwicklungsbank AsDB:

www.adb.org/sites/default/files/institutional-document/1136771/adb-financial-r eport-2025.pdf; S. 67

Asiatischer Entwicklungsfonds:

www.adb.org/sites/default/files/publication/27766/ger-2025.pdf; S. 1

Technical Assistance Special Fund:

www.adb.org/sites/default/files/publication/27766/ger-2025.pdf; S. 1

Afrikanische Entwicklungsbank (AfDB):

www.afdb.org/en/documents/2025-financial-report; S. 114

Afrikanischer Entwicklungsfonds:

www.afdb.org/en/documents/2025-financial-report; S. 226

Interamerikanische Entwicklungsbank (IDB):

https://publications.iadb.org/en/publications/english/viewer/Inter-American-De velopment-Bank-Annual-Report-2025-Financial-Statements.pdf; S. 127

IDB Invest:

https://sapfnidbinvestrm.blob.core.windows.net/atidocs/English/EZSHARE-14 19805423-453/2025%20IDB%20Invest%20Audited%20Financial%20Stateme nts%20English.pdf; S. 37

Karibische Entwicklungsbank (CDB):

www.caribank.org/publications-and-resources/resource-library/annual-reports/c db-annual-report-2025; S. 208

Special Development Fund:

https://thedocs.worldbank.org/en/doc/cc4e2d45e7d107cf6f79b218012f1b39-00 40012026/original/IBRD-Financial-Statements-June-2026.pdf; S. 33 Weltbankgruppe:

Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD):

https://thedocs.worldbank.org/en/doc/cc4e2d45e7d107cf6f79b218012f1b39-00 40012026/original/IBRD-Financial-Statements-June-2026.pdf; S. 96

https://thedocs.worldbank.org/en/doc/a16374a6cee037e274c5e932bf9f88c6-03 30032021/original/IBRDCountryVotingTable.pdf

Internationale Entwicklungsorganisation (IDA):

https://thedocs.worldbank.org/en/doc/d05b55552fd3b09c79fa12db977228c1-0 340022026/original/Final-Credit-Opinion-International-Development-17Feb20 26.pdf; S. 8

https://thedocs.worldbank.org/en/doc/c89cb290d3ddb1edf2accc9c1409e03f-03 30032025/original/IDACountryVotingTable.pdf

Internationale Finanz-Corporation (IFC):

www.ifc.org/content/dam/ifc/doc/2026/fy26-ifc-annual-md-a-and-fs.pdf; S. 68

Multilaterale Investitions-Garantie-Agentur (MIGA):

https://thedocs.worldbank.org/en/doc/569dd95ea1da3949a1dbeb8dd431de39-0 330032021/original/MIGACountryVotingTable.pdf; S. 1

Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank (AIIB):

www.aiib.org/en/about-aiib/financial-statements/.content/index/pdf/AIIB-Finan cial-Statements-2025-Final.pdf; S. 35

www.aiib.org/en/about-aiib/governance/members-of-bank/index.html

Entwicklungsbank des Europarates (CEB):

https://coebank.org/documents/1818/CEB_Financial_Report_2025.pdf?expire s=1790171889; S. 65

Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD):

www.ebrd.com/content/dam/ebrd_dxp/assets/pdfs/communications-departmen t/financial-report/2025/ebrd-financial-report-2025-english.pdf; S. 87

Dollar/Eurokurs: 1 USD = 0,8510 Euro (Kurs am 31. Dezember 2025)

Unit of Account (entspricht Sonderziehungsrecht)/Eurokurs: 1 UA = 1 SZR = 1,165530 Euro

Frage 5 + 5a + 5b + 5c Seite 5

5Unter welchen Voraussetzungen und in welchem Verfahren kann das abrufbare Kapital je Institution nach Frage 1 abgerufen werden?

5aIn welchen Fällen ist ein solcher Abruf seit dem 1. Januar 1990 erfolgt?

5bWelche Vorsorge trifft der Bundeshaushalt für den Fall eines Abrufs, und bei welchem Einzelplan, Kapitel und Titel wäre eine solche Zahlung zu leisten?

5cBedarf ein Abruf der Zustimmung des Deutschen Bundestages, und wenn nein, aus welchen Gründen nicht?

Antwort

Die Fragen 5 bis 5c werden gemeinsam beantwortet.

Unvorhergesehene Abrufe von Mitteln durch multilaterale Entwicklungsbanken sind seit der Gründung der Weltbank vor 80 Jahren bei keiner der hier betrachteten Entwicklungsbanken vorgekommen. Aufgrund der derzeit geringen Wahrscheinlichkeit eines Abrufs sind aktuell keine Barmittel bzw. Ausgaben im Haushalt und in der Finanzplanung vorgesehen bzw. etatisiert. Käme es zu einem entsprechenden Abruf, wäre der Einzelplan 32, Kapitel 3208, Titel 876 01 – Entschädigungen und Kosten aus auslandsbezogenen Gewährleistungen und Umschuldungen, Zahlungen zur Abwendung oder Minderung von Schäden betroffen. Sollten im Fall eines Abrufs keine ausreichenden Mittel im Kapitel 3208 verfügbar sein, würde bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikels 112 des Grundgesetzes das Verfahren für überplanmäßige Ausgaben mit den hierfür vorgesehenen parlamentarischen Beteiligungen greifen.

Für die WB-Gruppe, AsDB, AfDB, IDB und EBRD:

Auf Empfehlung einer von den G20 im Jahr 2022 in Auftrag gegebenen unabhängigen Untersuchung haben die Multilateralen Entwicklungsbanken (Weltbankgruppe, Afrikanische Entwicklungsbank, Asiatische Entwicklungsbank, Interamerikanische Entwicklungsbank und Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung) gemeinsam mit Anteilseignern (neben Deutschland haben sich u. a. USA, das Vereinigte Königreich, Frankreich und Japan beteiligt) Regelungen und Prozesse für den Abruf von Haftungskapital aufgearbeitet und transparent gemacht – sowohl auf Seiten der Banken als auch auf Seiten der Anteilseigner. Die Ergebnisse wurden von den Banken veröffentlicht und sind hier verlinkt: www.bmz.de/de/ministerium/internationale-organisationen/weltb ankgruppe/erklaerung-anteilseigner-entwicklungsbanken-207226.

Für AIIB, CDB und CEB:

AIIB:

Das Gründungsabkommen beinhaltet die nachfolgenden für den Kapitalabruf maßgeblichen Bestimmungen in Artikel 6 Absatz 3 und in Artikel 20 Absatz 2.

www.aiib.org/en/about-aiib/basic-documents/articles-of-agreement/index.html

Karibische Entwicklungsbank:

Nach dem Agreement Establishing the Caribbean Development Bank sind die Voraussetzungen für den Abruf des Haftungskapitals in Article 7, Absatz 6 geregelt und im Bericht über Haftungskapital beschrieben.

www.caribank.org/publications-and-resources/resource-library/investors-and-fi nancing-documents/report-callable-capital

Entwicklungsbank des Europarates:

Die Articles of Agreement der Entwicklungsbank des Europarates sind öffentlich zugänglich und enthält in Artikel IV Sec 2d. Regelungen zur Kapitalanpassung.

https://coebank.org/documents/1777/CEB_Articles_of_Agreement_December_ 2025.pdf

Institutionen ohne Haftungskapital:

Internationale Entwicklungsorganisation, Internationale Finanz-Corporation, Asiatischer Entwicklungsfonds, Sonderfonds für Technische Hilfe, Afrikanischer Entwicklungsfonds, Sonderfonds der Interamerikanischen Entwicklungsbank, Inter-Amerikanische Investitionsgesellschaft, Multilateraler Investitionsfonds, Sonderfonds der Karibischen Entwicklungsbank.

Frage 6 Seite 7

Auf welchem Abkommen und welchem deutschen Zustimmungsgesetz beruht die Mitgliedschaft der Bundesrepublik Deutschland bei den in Frage 1 genannten Institutionen jeweils (bitte je Institution mit Datum des Abkommens, Fundstelle im Bundesgesetzblatt und in den seither ergangenen Änderungsgesetzen angeben)?

Antwort

Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank

Abkommen:

• Abkommen zur Gründung der Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank

Zustimmungsgesetz:

• Gesetz zu dem Übereinkommen vom 29. Juni 2015 zur Gründung der Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank vom 2. Dezember 2015 (BGBl. 2015 II S. 1510)

Änderungen:

• Keine

Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

Abkommen:

• 22.07.1944, Abkommen über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, BGBl. 1952 II S. 664

Zustimmungsgesetz:

• 28.07.1952, Gesetz über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu den Abkommen über den Internationalen Währungsfonds und über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, BGBl. 1952 II S. 637

Änderungen:

• 30.07.1965, Gesetz zur Änderung des Abkommens über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und des Abkommens über die Internationale Finanz-Corporation, BGBl. 1965 II S. 1089

• 30.07.1987, Bekanntmachung der Änderung des Artikels VIII Buchstabe a des Abkommens über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, BGBl. 1992 II S. 1134

• 30.01.2009, Bekanntmachung der Änderung des Artikels V Abschnitt 3 Buchstabe a des Abkommens über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, BGBl. 2013 II S. 1039

• 10.07.2023, Gesetz zur Änderung des Abkommens über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, BGBl. 2025 II Nr. 63

Internationale Entwicklungsorganisation

Abkommen:

• 26.01.1960, Abkommen von Washington über die Internationale Entwicklungsorganisation (International Development Association), BGBl. 1960 II S. 2138

Zustimmungsgesetz:

• 18.08.1960, Gesetz zu dem Abkommen vom 26.01.1960 über die Internationale Entwicklungsorganisation, BGBl. 1960 II S. 2137 Internationale Finanz-Corporation

Abkommen:

• 11.04.1955, Abkommen über die Internationale Finanz-Corporation, BGBl. 1956 II S. 749

Zustimmungsgesetz:

• 12.07.1956, Gesetz betreffend das Abkommen über die Internationale Finanz-Corporation und betreffend Gouverneure und Direktoren in der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, in der Internationalen Finanz-Corporation und im Internationalen Währungsfonds, BGBl. 1956 II S. 747

Änderungen:

• 21.09.1961, Gesetz über die Ermächtigung des Gouverneurs für die Bundesrepublik Deutschland in der Internationalen Finanz-Corporation zur Stimmenabgabe für eine Änderung des Abkommens über die Internationale Finanz-Corporation, BGBl. 1961 II S. 1149

• 30.07.1965, Gesetz zur Änderung des Abkommens über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und des Abkommens über die Internationale Finanz-Corporation, BGBl. 1965 II S. 1089

• 21.12.1992, Gesetz über die Ermächtigung des Gouverneurs für die Bundesrepublik Deutschland in der Internationalen Finanz-Corporation zur Stimmabgabe für eine Änderung des Abkommens über die Internationale Finanz-Corporation (IFC-Abkommensänderungsgesetz), BGBl. 1992 II S. 1228

• 07.08.2013, Gesetz zur Änderung des Abkommens vom 11.04.1955 über die Internationale Finanz-Corporation, BGBl. 2013 II S. 1122

Multilaterale Investitions-Garantie-Agentur

Abkommen:

• 11.10.1985, Übereinkommen zur Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur, BGBl. 1987 II S. 455

Zustimmungsgesetz:

• 20.08.1987, Gesetz zu dem Übereinkommen zur Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur (MIGA-Übereinkommen), BGBl. 1987 II S. 454

Änderungen:

• 06.12.2011, Gesetz zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur, BGBl. 2011 II S. 1261

Afrikanische Entwicklungsbank

Abkommen:

• 04.08.1963, Übereinkommen zur Errichtung der Afrikanischen Entwicklungsbank (unter Berücksichtigung der im Gouverneursrat genehmigten Änderungen Entschließung 05-79), BGBl. 1981 II S. 254

Zustimmungsgesetz:

• 01.06.1981, Gesetz zu dem Übereinkommen vom 04.08.1963 zur Errichtung der Afrikanischen Entwicklungsbank, BGBl. 1981 II S. 253 Änderungen:

• 13.07.1999, Gesetz zur Änderung des Übereinkommens vom 4. August 1963 zur Errichtung der Afrikanischen Entwicklungsbank, BGBl. 1999 II S. 554

• 06.12.2011, Zweites Gesetz zur Änderung des Übereinkommens vom 04.08.1963 zur Errichtung der Afrikanischen Entwicklungsbank, BGBl. 2011 II S. 1266

Afrikanischer Entwicklungsfonds

Abkommen:

• 29.11.1972, Übereinkommen über die Errichtung des Afrikanischen Entwicklungsfonds, BGBl. 1973 II S. 1794

Zustimmungsgesetz:

• 21.12.1973, Gesetz zu dem Übereinkommen vom 29.11.1972 über die Errichtung des Afrikanischen Entwicklungsfonds, BGBl. 1973 II S. 1793

Änderungen:

• 06.12.2011, Gesetz zur Änderung des Übereinkommens über die Errichtung des Afrikanischen Entwicklungsfonds, BGBl. 2011 II S. 1280

• 24.04.2025, Gesetz zu der Entschließung vom 23.05.2023 zur Änderung des Übereinkommens über die Errichtung des Afrikanischen Entwicklungsfonds, BGBl. 2025 II Nr. 142

Asiatische Entwicklungsbank

Abkommen:

• 04.12.1965, Übereinkommen zur Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank, BGBl. 1966 II S. 618

Zustimmungsgesetz:

• 01.08.1966, Gesetz zu dem Übereinkommen vom 04.12.1665 zur Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank, BGBl. 1966 II S. 617

Änderungen:

• 21.06.1976, Gesetz zur Änderung des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 04.12.1665 zur Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank, BGBl. 1976 II S. 1002

• 03.12.1997, Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Asiatische Entwicklungsbank, BGBl. 1997 II S. 2024

Asiatischer Entwicklungsfonds

Abkommen:

• Errichtung durch Steuerungsgremien der Asiatischen Entwicklungsbank im Rahmen des Übereinkommens zur Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank vom 04.12.1965, BGBl. 1966 II S. 618

Zustimmungsgesetz:

• Siehe Asiatische Entwicklungsbank

Sonderfonds für Technische Hilfe der Asiatischen Entwicklungsbank

Abkommen:

• Errichtung durch Steuerungsgremien der Asiatischen Entwicklungsbank im Rahmen des Übereinkommens zur Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank vom 04.12.1965, BGBl. 1966 II S. 618 Zustimmungsgesetz:

• Siehe Asiatische Entwicklungsbank

Interamerikanische Entwicklungsbank

Abkommen:

• 08.04.1959, Übereinkommen zur Errichtung der Interamerikanischen Entwicklungsbank, BGBl. 1976 II S. 38

Zustimmungsgesetz:

• 22.12.1975, Gesetz zu dem Übereinkommen vom 08.04.1959 zur Errichtung der Interamerikanischen Entwicklungsbank, BGBl. 1976 II S. 37

Änderungen:

• 01.02.1983, Bekanntmachung von Änderungen des Übereinkommens zur Errichtung der Interamerikanischen Entwicklungsbank (Entschließung AG-1/77), BGBl. 1983 S. 119

• 16.05.1988, Bekanntmachung von Änderungen des Übereinkommens zur Errichtung der Interamerikanischen Entwicklungsbank (Entschließung AG-8/87), BGBl. 1988 S. 574

• 21.03.2013, Gesetz zur Änderung des Übereinkommens vom 8. April 1959 zur Errichtung der Interamerikanischen Entwicklungsbank, BGBl. 2013 S. 338

Sonderfonds der Interamerikanischen Entwicklungsbank

Abkommen:

• Errichtung im Rahmen des Übereinkommens vom 08.04.1959 zur Errichtung der Interamerikanischen Entwicklungsbank, BGBl. 1976 II S. 38

Zustimmungsgesetz:

• Siehe Interamerikanische Entwicklungsbank

Inter-Amerikanische Investitionsgesellschaft

Abkommen:

• 19.11.1984, Übereinkommen zur Errichtung der Interamerikanischen Investitionsgesellschaft, BGBl. 1986 II S. 751

Zustimmungsgesetz:

• 10.07.1986, Gesetz zu dem Übereinkommen vom 19.11.1984 zur Errichtung der Interamerikanischen Investitionsgesellschaft, BGBl. 1986 II S. 750

Änderungen:

• 31.03.2013, Gesetz zur Änderung des Übereinkommens vom 19. November 1984 zur Errichtung der Interamerikanischen Investitionsgesellschaft, BGBl. 2013 II S. 348

Multilateraler Investitionsfonds

Abkommen:

• 11.02.1992, Übereinkommen zur Errichtung des Multilateralen Investitionsfonds, geschlossen zwischen den Geberländern und der Interamerikanischen Entwicklungsbank Nachfolgeübereinkommen: MIF II (2007), MIF III (2017), MIF IV (2025) Zustimmungsgesetz:

• Ein Vertragsgesetz ist nicht ergangen. Der Fonds ist ein von der Interamerikanischen Entwicklungsbank verwaltetes Treuhandvermögen, die deutsche Beteiligung erfolgt über Gebervereinbarungen mit der Interamerikanischen Entwicklungsbank.

Karibische Entwicklungsbank

Übereinkommen:

• 18.10.1969, Übereinkommen zur Errichtung der Karibischen Entwicklungsbank, BGBl. 1989 II S. 299

Zustimmungsgesetz:

• 20.03.1989, Gesetz zu dem Übereinkommen vom 18.10.1969 zur Errichtung der Karibischen Entwicklungsbank, BGBl. 1989 II S. 299

Sonderfonds der Karibischen Entwicklungsbank

Übereinkommen:

• Errichtung im Rahmen des Übereinkommens vom 18.10.1969 zur Errichtung der Karibischen Entwicklungsbank

Zustimmungsgesetz:

• Siehe Karibische Entwicklungsbank

Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

Übereinkommen:

• Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

Zustimmungsgesetz:

• 29.05.1990, Beitritt als Gründungsmitglied, Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, BGBl II Nr. 1 vom 12.01.1991 S. 183

Änderungen:

• 05.01.2005, Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, BGBl II Nr. 1 vom 12.01.2005 S. 3

• 11.05.2012, Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, BGBl II Nr. 15 vom 18.05.2012 S. 450

• 26.04.2013, Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, BGBl II Nr. 13 07.06.2013 S. 582

• 18.05.2023, Gesetz zu den Änderungen des Übereinkommens vom 29. Mai 1990 zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, BGBl II Nr. 71 vom 23.02.2024

Entwicklungsbank des Europarates

Übereinkommen und Zustimmungsgesetz:

• Die Bundesrepublik Deutschland gehört zu den Gründungsmitgliedern der Entwicklungsbank des Europarates in 1956, vgl. Zustimmungsgesetz (BGBl II Nr. 10 von 11.04.1963 S. 237).

Änderungen:

• Keine

Frage 7 Seite 12

Welche Kapitalerhöhungen und Wiederauffüllungen hat der Bund bei den in Frage 1 genannten Institutionen seit dem 1. Januar 2019 zugesagt (bitte je Zusage mit Institution, Datum des Beschlusses, deutschem Zusagebetrag in Euro, Rechtsform der Zusage, vereinbartem Zahlungsplan nach Jahren sowie der Angabe darstellen, ob und mit welcher Bundestagsdrucksache der Deutsche Bundestag beteiligt wurde)?

Antwort

Es wird auf Anlage 1 verwiesen.*

AnlageAnlage 1 zur Antwort der Bundesregierung auf Frage 7 der Kleinen Anfrage in BT-Dr. Nr. 21/

PDF-Seiten 19–21 (3 Seiten) · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen

Frage 8 + 8a + 8b Seite 12

8Welche Regelungen zu Kündigung oder Austritt enthalten die Abkommen der in Frage 1 genannten Institutionen jeweils?

8aWelche Fristen gelten dabei?

8bWelche Rechtsfolgen träten für das eingezahlte und für das abrufbare deutsche Kapital ein?

Antwort

Die Fragen 8 bis 8b werden gemeinsam beantwortet.

Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank

Das Gründungsabkommen der AIIB ist öffentlich zugänglich und enthält in Artikel 37 und Artikel 39 Regelungen für den Austritt bzw. die Kündigung und Abrechnung einer Mitgliedschaft. Fristen und Rechtsfolgen sind dort ebenfalls ausgeführt.

Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung:

Das IBRD Articles of Agreement ist öffentlich zugänglich und regelt in Article VI (Section 1–4) den Austritt aus der Institution und die Abrechnung. Fristen und Rechtsfolgen sind dort ebenfalls ausgeführt.

Internationale Entwicklungsorganisation:

Das IDA Articles of Agreement ist öffentlich zugänglich und regelt in Article VII (Section 4) den Austritt aus der Institution und die Abrechnung. Fristen und Rechtsfolgen sind dort ebenfalls ausgeführt.

Internationale Finanz-Corporation:

Das IFC Articles of Agreement ist öffentlich zugänglich und regelt in Article V (Section 4) den Austritt aus der Institution und die Abrechnung. Fristen und Rechtsfolgen sind dort ebenfalls ausgeführt.

Multilaterale Investitions-Garantie-Agentur:

Die MIGA Convention ist öffentlich zugänglich und regelt in Article 51 und Article 53 den Austritt aus der Agentur und die Abrechnung. Fristen und Rechtsfolgen sind dort ebenfalls ausgeführt.

Afrikanische Entwicklungsbank:

Das Agreement Establishing the African Development Bank ist öffentlich zugänglich und regelt in Article 43 und Article 45 den Austritt und Abrechnung aus der Institution. Fristen und Rechtsfolgen sind dort ebenfalls ausgeführt. Afrikanischer Entwicklungsfonds:

Das Agreement Establishing the African Development Fund ist öffentlich zugänglich und regelt in Article 37 und 39 den Austritt und Abrechnung aus dem Fonds. Fristen und Rechtsfolgen sind dort ebenfalls ausgeführt.

Asiatische Entwicklungsbank:

Das Agreement Establishing the Asian Development Bank ist öffentlich zugänglich und regelt in Article 41 und 43 den Austritt und Abrechnung aus der Institution. Fristen und Rechtsfolgen sind dort ebenfalls ausgeführt.

Asiatischer Entwicklungsfonds:

Die Regulations of the Asian Development Fund sind öffentlich zugänglich und regeln in Article V den Austritt und Abrechnung aus der Institution. Fristen und Rechtsfolgen sind dort ebenfalls ausgeführt.

Sonderfonds für Technische Hilfe:

Die Regulations of the Technical Assistance Special Fund sind öffentlich zugänglich und regeln in Article 5 den Austritt und Abrechnung aus dem Fonds. Fristen und Rechtsfolgen sind dort ebenfalls ausgeführt.

Interamerikanische Entwicklungsbank:

Das Agreement Establishing the Inter-American Development Bank ist öffentlich zugänglich und regelt in Article IX den Austritt und Abrechnung aus der Institution. Fristen und Rechtsfolgen sind dort ebenfalls ausgeführt.

Sonderfonds der Interamerikanischen Entwicklungsbank:

Der Sonderfonds der IDB (Fund for Special Operations – FSO) wird durch Artikel V des Agreement Establishing the Inter-American Development Bank etabliert, der Austritt ist in Section 11 geregelt. Die Mitgliedschaft kann nicht gesondert gekündigt werden, solange der Staat Mitglied der Bank ist; der Austritt aus der IDB umfasst zugleich die Mitgliedschaft im FSO. Im Austrittsfall gelten die Abrechnungsvorschriften des Article IX auch für den FSO.

Inter-Amerikanische Investitionsgesellschaft:

Das Agreement Establishing the Inter-American Investment Corporation ist öffentlich zugänglich und regelt in Article V den Austritt und Abrechnung aus der Institution. Fristen und Rechtsfolgen sind dort ebenfalls ausgeführt.

Multilateraler Investitionsfonds:

Das Agreement Establishing the Multilateral Investment Fund ist öffentlich zugänglich und regelt in Article VI Section 4 den Austritt und Abrechnung aus dem Fonds. Fristen und Rechtsfolgen sind dort ebenfalls ausgeführt.

Karibische Entwicklungsbank:

Das Agreement Establishing the Caribbean Development Bank ist öffentlich zugänglich und regelt in Article 40 und 42 den Austritt und Abrechnung aus der Institution. Fristen und Rechtsfolgen sind dort ebenfalls ausgeführt.

Sonderfonds der Karibischen Entwicklungsbank:

Der Sonderfonds der Karibischen Entwicklungsbank ist im Agreement Establishing the Caribbean Development Bank verankert (Article 8). Dessen Vorschriften (s. o.) gelten auch für Sonderfonds.

Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung:

Das Gründungsabkommen der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung ist öffentlich zugänglich und enthält in Artikel 37 Regelungen zum Austrittsrecht und in Artikel 39 Regelungen zur Abrechnung mit den früheren Mitgliedern. Die Fristen und Rechtsfolgen sind dort ebenfalls aufgeführt.

Entwicklungsbank des Europarates:

Die Articles of Agreement der Entwicklungsbank des Europarates sind öffentlich zugänglich und enthalten in Artikel XV Regelungen zum Austrittsrecht und zur Abrechnung mit ehemaligen Mitgliedern. Die Fristen und Rechtsfolgen sind dort ebenfalls aufgeführt.

Frage 9 Seite 14

Welche vom Bund finanzierten Treuhandfonds werden bei den in Frage 1 genannten Institutionen geführt (bitte je Treuhandfonds mit Bezeichnung, verwaltender Institution, Einzelplan, Kapitel und Titel, eingezahltem Betrag je Haushaltsjahr von 2020 bis 2025 in Euro, dem Stand der noch nicht abgeflossenen Mittel zum 31. Dezember 2025 sowie der von der Institution einbehaltenen Verwaltungsgebühr in Prozent und in Euro darstellen; Treuhandfonds mit einem deutschen Beitrag von weniger als 1 Mio. Euro je Haushaltsjahr können zusammengefasst ausgewiesen werden)?

Antwort

Es wird auf Anlage 2 verwiesen.*

AnlageAnlage 2 zur Antwort der Bundesregierung auf Frage 9 der Kleinen Anfrage der Fraktion der

PDF-Seiten 22–26 (5 Seiten) · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen

Frage 10 Seite 14

Welche Rückflüsse hat der Bund in den Haushaltsjahren von 2020 bis 2024 von den in Frage 1 genannten Institutionen erhalten (bitte je Institution, Haushaltsjahr und Einnahmetitel getrennt nach Gewinnausschüttungen, Kapitalrückzahlungen und sonstigen Rückflüssen in Euro angeben)?

Antwort

Bei den in Frage 1 aufgeführten Finanzinstituten gab es keine Rückflüsse, Gewinnausschüttungen und Kapitalrückzahlungen.

Einzige Ausnahme sind Tilgungszahlungen im Rahmen der Konferenz für Internationale Wirtschaftliche Zusammenarbeit (KIWZ) von 1977. Die Rückflüsse können in den Haushaltsplänen der jeweiligen Jahre eingesehen werden (Epl. 23 2304 186 06).

Frage 11 Seite 14

Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung in den Geschäftsjahren von 2020 bis 2025 die Verwaltungsaufwendungen der in Frage 1 genannten Institutionen jeweils, und wie hoch war jeweils die Zahl ihrer Beschäftigten (bitte je Institution und Geschäftsjahr in der Bilanzwährung der Institution angeben)?

Antwort

Die angefragten Informationen sind pro Geschäftsjahr öffentlich einsehbar:

AsDB:

https://data.adb.org/search/content/tags/adb-annual-report-117/topics/asian-dev elopment-bank-134?keys=ADB%20Annual%20Report&sort_by=field_update_ date&sort_order=DESC

AfDB:

www.afdb.org/en/knowledge/publications/annual-report

IDB:

www.iadb.org/en/how-we-can-work-together/public-sector/financing-offerings/financial-information IDB Invest:

https://idbinvest.org/en/how-we-work/institutional-information/idb-invest-finan cial-information

CDB:

www.caribank.org/publications-and-resources/resource-library/annual-reports

Weltbankgruppe (IBRD, IDA, IFC, MIGA):

https://financesone.worldbank.org/summaryinfo/overview (Financial Statements)

www.worldbank.org/en/about/annual-report/one-world-bank-group?dropid=pe ople-places (Jahresbericht der Weltbank 2025)

AIIB:

www.aiib.org/en/about-aiib/financial-statements/index.html

www.aiib.org/en/news-events/annual-report/overview/index.html

CEB:

https://coebank.org/en/investor-relations/financial-reporting/

EBRD:

www.ebrd.com/home/news-and-events/publications/financial-report.html

Frage 12 Seite 15

Wie viele Personen hat der Bund in den Haushaltsjahren von 2020 bis 2025 an die in Frage 1 genannten Institutionen entsandt oder dort mitfinanziert, und welche Kosten sind dem Bund dafür entstanden (bitte je Institution, Haushaltsjahr und Funktion, unterschieden nach Exekutivdirektor, Vertreter des Exekutivdirektors, sonstigem entsandten Personal und beigeordneten Sachverständigen, mit Personenzahl, Kosten in Euro sowie Einzelplan, Kapitel und Titel darstellen)?

Antwort

Im Zeitraum 2020 bis 2025 hat die Bundesregierung folgende Posten durch konsekutive Entsendungen besetzt:

Tabelle auf Seite 15 · 7 Zeilen × 3 Spalten
OrganisationPositionKostenübernahme durch Bund
Afrikanische Entwicklungsbank1 Exekutivdirektor/Exekutivdirektorin bzw. 1 Senior AdvisorKeine, Bankeigener Vertrag
Asiatische Entwicklungsbank1 Exekutivdirektor/Exekutivdirektorin bzw. Alternate Exekutivdirektor/ExekutivdirektorinKeine, Bankeigener Vertrag
Karibische Entwicklungsbank1 Exekutivdirektor/Exekutivdirektorin (50 Prozent)Sekundierung durch das BMZ, siehe nachfolgende Tabelle
Inter-Amerikanische Entwicklungsbank1 Exekutivdirektor/Exekutivdirektorin bzw. Alternate Exekutivdirektor/ExekutivdirektorinKeine, Bankeigener Vertrag
Weltbankgruppe1 Exekutivdirektor/Exekutivdirektorin sowie 1 Stellv., 1 Senior Advisor, 3 AdvisorKeine, Bankeigene Verträge
Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung1 Exekutivdirektorin/Exekutivdirektorin und 1 AdvisorKeine, Bankeigene Verträge
Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung1 Stellvertretender Exekutivdirektor/Exekutivdirektorinrotierende Sekundierung durch AA und BMWE

Im Zeitraum 2020 bis 2025 entstanden Bruttopersonalkosten für die Zuweisungen als Advisor im Büro des deutschen Exekutivdirektors/der deutschen Exekutivdirektorin bei der Weltbank (50 Prozent) in Ergänzung zur Position des Exekutivdirektors/der Exekutivdirektorin (ED) bei der Karibischen Entwicklungsbank (CDB) in Doppelfunktion mit Sitz in Washington D. C./USA.

Anzahl Personen im Gesamtzeitraum: 3

Tabelle auf Seite 16 · 9 Zeilen × 5 Spalten
HaushaltsjahrBewirtschafterEinzelplan/KapitelTitelSumme in Euro
2020030876982312422010144 205,92
2021030876982312422010143 006,78
2022030876982312422010151 822,23
202303087698231242201025 585,77
2023030877022312428016174 786,57
2024030877022312428016212 516,47
2025030877022312428016118 654,31
202503087698231242201097 109,62
20250308769823124530181 365,20

Im Zeitraum 2020 bis 2025 entstanden weiterhin Personalkosten für die Entsendung hochqualifizierter deutscher Nachwuchskräfte über das Programm Beigeordnete Sachverständige (Junior Professional Officer, JPO). Die Finanzierung erfolgt aus dem Titel Kap. 2305 Tit. 686 03.

Tabelle auf Seite 16 · 9 Zeilen × 5 Spalten
Asiatische EntwicklungsbankInteramerikanische EntwicklungsbankWeltbankgruppeEur. Bank für Wiederaufbau u. Entwicklung
Anzahl der Personen im Gesamtzeitraum83205
Kosten pro Haushaltsjahr in Euro
2020576 60764 7952 104 123183 184
2021367 54699 5281 176 537123 050
2022252 9010830 303168 608
2023286 13957 3371 058 579258 923
2024469 535154 7941 573 344278 886
2025567 040199 732659 3070,00
Gesamtsumme2 489 941576 1866 742 8861 012 615

Seitens der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (GIZ) waren im Auftrag der Bundesregierung in folgendem Umfang Personen an in Frage 1 genannten Institutionen entsandt:

Tabelle auf Seite 16 · 7 Zeilen × 7 Spalten
GIZ-Entsendungen
Institution202020212022202320242025
Afrikanische Entwicklungsbank000001
Asian Development Bank (ADB)133323
Entwicklungsbank des Europarates (CEB)000011
Interamerikanische Entwicklungsbank (IDB)101110
Weltbank216121011
Summe4410161416

Seitens GIZ sind dafür im angefragten Gesamtzeitraum Lohnkosten in Höhe von 4 083 803,30 Euro angefallen. GIZ-Entsendungen sind Teil von Projektkosten und werden aus datenschutzrechtlichen Gründen kumulativ angegeben.

Frage 13 Seite 17

Welche Vorrechte und Befreiungen genießen die in Frage 1 genannten Institutionen und deren Beschäftigte nach den jeweiligen Abkommen im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland, insbesondere hinsichtlich der Besteuerung der Bezüge?

Antwort

Allgemein gilt: Anwendbare Vorrechte und Befreiungen werden aus dem für die jeweilige internationale Organisation geltenden Gründungs- sowie dem Sitzabkommen hergeleitet, die im Rahmen eines Vertragsgesetzes im Sinne des Artikels 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes beziehungsweise einer Rechtsverordnung in das deutsche Recht umgesetzt werden. Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 19/15900, Vorbemerkung der Bundesregierung, wird verwiesen.

Frage 13a Seite 17

In welchem Umfang kann der Bundesrechnungshof nach Kenntnis der Bundesregierung die Verwendung der vom Bund geleisteten Mittel bei diesen Institutionen prüfen?

Antwort

Die Grundsätze und das Verfahren der Aufgabenerfüllung des Bundesrechnungshofes sind öffentlich zugänglich. Sie ergeben sich aus dem Grundgesetz, der Bundeshaushaltsordnung und der Prüfungsordnung des Bundesrechnungshofes.

Frage 13b Seite 17

Welche Vereinbarungen über Prüfungs- und Einsichtsrechte hat der Bund mit diesen Institutionen geschlossen?

Antwort

Die Kontrolle erfolgt bei den Multilateralen Entwicklungsbanken grundsätzlich kollektiv über die Governance-Organe und nicht individuell über einzelne Mitgliedstaaten. Die Beitrittsabkommen verpflichten die Institutionen zur Erstellung von Jahresabschlüssen, Berichten und zur Bereitstellung von Informationen an die Mitgliedstaaten. Durch den Gouverneurs-/Verwaltungsrat und das Exekutivdirektorium üben die Mitgliedstaaten die Aufsicht über die Institution aus. Als Governance-Instrumente dienen auch die jeweiligen bankeigenen, unabhängigen Evaluierungs- und Rechenschaftsmechanismen der Institutionen. Die Banken sind gegenüber den Anteilseignern generell auskunftspflichtig.

Frage 14 + 14a + 14b Seite 17

14Welche der in den Fragen 6 bis 9 erfragten Abkommen, Zusagen und Treuhandfondsvereinbarungen sind nicht öffentlich zugänglich?

14aAus welchen Gründen sind sie nicht öffentlich zugänglich?

14bIst die Bundesregierung bereit, sie dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zuzuleiten, und wenn nein, aus welchen Gründen nicht?

Antwort

Die Fragen 14 bis 14b werden gemeinsam beantwortet.

Alle Abkommen sind öffentlich einsehbar. Bezüglich Zusagen und Treuhandfondsvereinbarungen ist die Bundesregierung nicht verpflichtet, dem Wunsch von Abgeordneten, Ausschüssen oder Fraktionen des Deutschen Bundestages nach Herausgabe von Unterlagen eines Bundesministeriums nachzukommen. Dem Deutschen Bundestag bzw. seinen Ausschüssen oder einzelnen Abgeordneten steht – ungeachtet des Rechts auf Fremdinformation durch Befragung der Bundesregierung – ein Aktenvorlagerecht nicht zu, sofern dies nicht in der Verfassung selbst angelegt ist. Aus dem parlamentarischen Fragerecht ergibt sich lediglich ein Anspruch gegen die Bundesregierung auf Beantwortung gestellter Fragen, aber kein Recht auf Vorlage von Dokumenten.

Frage 15 Seite 18

Welchen Zeitaufwand veranschlagt bzw. schätzt die Bundesregierung für die Beantwortung je Frage dieser Kleinen Anfrage?

Antwort

Die Bundesregierung ist stets bemüht, Fragen aus dem Parlament substantiell und umfassend zu beantworten. Aus dem Umfang der Fragen ergeben sich individuelle Zeitaufwände.