Vorbemerkung der Fragesteller
Vorbemerkung der Fragesteller
Die wirksame Durchsetzung vollziehbarer Ausreisepflichten sowie von Ausweisungsentscheidungen und Entscheidungen über den Widerruf oder die Rücknahme eines Schutzstatus setzt nach Auffassung der Fragesteller voraus, dass Bund und Länder über eine belastbare Datengrundlage zu den einzelnen Stufen des Vollzugs sowie zu bestehenden Vollzugshindernissen verfügen.
Die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/7752 hat nach Auffassung der Fragesteller in mehreren Bereichen erhebliche Erkenntnis- und Datenlücken offengelegt.
So teilte die Bundesregierung mit, dass im Ausländerzentralregister (AZR) nicht erfasst werde, wie viele zum Stichtag 30. Juni 2026 vollziehbar ausreisepflichtige Personen rechtskräftig strafrechtlich verurteilt, als Gefährder oder als sogenannte relevante Personen geführt oder wegen eines Verbrechens im Sinne des § 12 Absatz 1 des Strafgesetzbuches rechtskräftig verurteilt waren. Entsprechende statistische Daten lägen der Bundesregierung daher nicht vor (Antwort zu Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 21/7752).
Auf die Frage, ob künftig bundeseinheitliche Statistiken über die Abschiebung ausländischer Straftäter, Gefährder und sogenannter relevanter Personen geführt werden sollen, erklärte die Bundesregierung, entsprechende Absichten bestünden nicht. Zur Begründung führte sie aus, die betreffenden Sachverhalte seien fallweise zu bearbeiten; der Mehrwert entsprechender Statistiken für die erfolgreiche operative Arbeit sei nicht erkennbar. Zudem würden hierdurch nach Auffassung der Bundesregierung Ressourcen gebunden, die für den Umgang mit den genannten Personengruppen benötigt würden (Antwort zu Frage 12 auf Bundestagsdrucksache 21/7752).
Nach Auffassung der Fragesteller wirft dies auch deshalb Fragen auf, weil die prioritäre Rückführung von Straftätern und Gefährdern wiederholt als politisches Ziel der Bundesregierung benannt worden ist. Die Überprüfung der tatsächlichen Umsetzung einer solchen Priorisierung setzt nach Auffassung der Fragesteller voraus, dass zumindest festgestellt werden kann, wie groß die betreffende Personengruppe ist und in welchem Umfang Aufenthaltsbeendigungen bei ihr tatsächlich vollzogen werden.
Dabei bestehen nach Kenntnis der Fragesteller auf Ebene einzelner Länder bereits weitergehende statistische Erfassungen beziehungsweise Auswertungen zu Abschiebungen von Straftätern. Auch bei einzelnen Rückführungsmaßnahmen des Bundes beziehungsweise unter Mitwirkung des Bundes, etwa bei Rückführungen nach Afghanistan, werden die zurückgeführten Personen öffentlich als Straftäter bezeichnet. Vor diesem Hintergrund stellt sich nach Auffassung der Fragesteller die Frage, welche entsprechenden Daten bei Bund und Ländern bereits vorhanden sind und ob diese für eine bundesweite Bewertung zusammengeführt werden könnten.
Auch zur durchschnittlichen Dauer zwischen dem Eintritt der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht und der tatsächlichen Aufenthaltsbeendigung liegen der Bundesregierung nach eigener Aussage keine statistischen Daten vor. Zwar werden Angaben zur bisherigen Aufenthaltsdauer vollziehbar ausreisepflichtiger Personen erhoben; daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, wie lange eine vollziehbare Ausreisepflicht bereits besteht und wie viel Zeit bis zu einer tatsächlichen Aufenthaltsbeendigung vergeht (Antwort zu Frage 13 auf Bundestagsdrucksache 21/7752; ergänzend Antwort zu Frage 15 auf Bundestagsdrucksache 21/4403).
Hinsichtlich gescheiterter Abschiebungen liegen teilweise statistische Angaben zu den Ursachen vor. Zu den zahlenmäßig bedeutsamen Kategorien gehören dabei unter anderem die „nicht erfolgte Zuführung“ und die „Stornierung des Ersuchens“. Aus diesen Kategorien ergibt sich jedoch nicht, aus welchen konkreten Gründen die Zuführung unterblieb beziehungsweise das Ersuchen storniert wurde. Nach Auffassung der Fragesteller ist daher eine weitergehende Aufschlüsselung erforderlich, um die tatsächlichen Ursachen gescheiterter Vollzugsmaßnahmen beurteilen zu können (Antworten zu den Fragen 19a und 19b auf Bundestagsdrucksache 21/4403).
Weitere Fragen ergeben sich für die Fragesteller hinsichtlich des Widerrufs beziehungsweise der Rücknahme des Schutzstatus. Nach Angaben der Bundesregierung wurden aufgrund von Reisen in den Heimatstaat im Jahr 2023 insgesamt 2 172, im Jahr 2024 insgesamt 3 459, im Jahr 2025 insgesamt 6 362 und im ersten Halbjahr 2026 insgesamt 3 307 Widerrufs- beziehungsweise Aberkennungsprüfverfahren beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) angelegt. Da die Widerrufsgründe bei der Entscheidung nach Angaben der Bundesregierung nicht erfasst werden, lässt sich nicht feststellen, in wie vielen Fällen eine solche Heimatreise letztlich zum Widerruf oder zur Rücknahme des Schutzstatus führte (Antwort zu Frage 24 auf Bundestagsdrucksache 21/7752).
Diese fehlende Verknüpfung hat die Bundesregierung inzwischen auch für syrische Schutzberechtigte bestätigt. Auf die Frage, wie viele infolge einer Heimreise eingeleitete Widerrufsverfahren tatsächlich zu einem Widerruf führten, erklärte sie, dass das BAMF Widerrufsgründe nur bei der Einleitung, nicht aber bei der Entscheidung erfasse (Antwort zu Frage 16 auf Bundestagsdrucksache 21/7816; die Bundesregierung erklärt dort ausdrücklich, dass das BAMF Widerrufsgründe nur bei Einleitung, nicht aber bei der Entscheidung erfasst).
Die durchschnittliche Dauer von Widerrufs- oder Rücknahmeverfahren beim BAMF betrug nach Angaben der Bundesregierung im Jahr 2023 19,1 Monate, im Jahr 2024 30,3 Monate und im Jahr 2025 38,2 Monate. Im ersten Halbjahr 2026 betrug sie 33,9 Monate. Der Median stieg von 18,1 Monaten im Jahr 2023 auf 34,4 Monate im Jahr 2025 und lag im ersten Halbjahr 2026 bei 31,1 Monaten (Antwort zu Frage 19 auf Bundestagsdrucksache 21/7752).
Die Bundesregierung weist darüber hinaus darauf hin, dass durch die vollziehbare Aberkennung des Schutzstatus ein Ausländer nicht automatisch ausreisepflichtig werde. Vielmehr müsse die zuständige Ausländerbehörde zusätzlich die erforderliche aufenthaltsrechtliche Folgeentscheidung treffen (Antwort zu Frage 18 auf Bundestagsdrucksache 21/7752).
Nach Auffassung der Fragesteller stellt sich vor diesem Hintergrund insbesondere die Frage, anhand welcher Kriterien die Wirksamkeit des Vollzugs aufenthaltsbeendender Maßnahmen bewertet werden kann, wenn zentrale Informationen über priorisiert zurückzuführende Personengruppen, die Dauer einzelner Vollzugsschritte, die näheren Ursachen gescheiterter Maßnahmen sowie den weiteren Verlauf nach einer Aberkennung des Schutzstatus nicht oder nicht bundeseinheitlich statistisch erfasst werden.
Es besteht daher nach Auffassung der Fragesteller weiterer parlamentarischer Aufklärungsbedarf hinsichtlich der bereits bei Bund und Ländern vorhandenen Datengrundlage, der Möglichkeiten zur Zusammenführung beziehungsweise statistischen Auswertung vorhandener Informationen sowie der Frage, an welchen Stellen der Verfahrenskette zwischen Eintritt der Ausreisepflicht, Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen und tatsächlicher Aufenthaltsbeendigung Erkenntnis- oder Vollzugsdefizite bestehen.
Welche konkreten politischen Zielvorgaben verfolgt die Bundesregierung hinsichtlich der prioritären Aufenthaltsbeendigung bei ausländischen Straftätern und Gefährdern, und anhand welcher konkreten Kennzahlen, Indikatoren oder sonstigen Kriterien überprüft sie, ob diese Zielvorgaben tatsächlich erreicht werden?
Weder das geltende Recht noch der Koalitionsvertrag sehen bei der Frage der Abschiebung eine Beschränkung auf Straftäter oder Gefährder vor. Nach dem Aufenthaltsgesetz sind ausländische Staatsangehörige dann abzuschieben, wenn sie vollziehbar ausreisepflichtig sind, eine Ausreisefrist nicht gewährt wird oder diese abgelaufen ist und keine individuellen Abschiebeverbote vorliegen. Auf dieser Basis entscheiden die für den Vollzug des Aufenthaltsrecht zuständigen Länder jeweils einzelfallbezogen über Rückführungen. Es handelt sich hierbei um den Vollzug geltenden Rechts. Dennoch kann die Abschiebung von Straftätern und Gefährdern zu priorisieren sein. Im Koalitionsvertrag wurde beispielsweise vereinbart, dass nach Afghanistan und Syrien abgeschoben wird, beginnend mit Straftätern und Gefährdern (Zeile 3045 bis 3046). Der Fokus der Bemühungen der Bundesregierung liegt bei diesen Staaten dementsprechend zunächst auf der Unterstützung der Länder hinsichtlich der Rückführung von Straftätern und Gefährdern.
Wie bewertet die Bundesregierung vor diesem Hintergrund den Umstand, dass ihr nach ihrer Antwort zu Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 21/7752 keine bundesweite statistische Datengrundlage dazu vorliegt, wie viele vollziehbar ausreisepflichtige Personen rechtskräftig strafrechtlich verurteilt beziehungsweise als Gefährder oder sogenannte relevante Personen eingestuft sind?
Der Vollzug des Ausländerrechts ist grundsätzlich Zuständigkeit der Länder. Der Bund erörtert regelmäßig Verbesserungsmöglichkeiten mit den Ländern.
3Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung gegebenenfalls darüber, welche Länder bereits statistisch erfassen,
3awie viele vollziehbar ausreisepflichtige Straftäter beziehungsweise Gefährder sich in ihrem Zuständigkeitsbereich befinden und
3bwie viele Straftäter beziehungsweise Gefährder abgeschoben oder auf andere Weise zurückgeführt wurden, und welche entsprechenden Daten liegen der Bundesregierung aus den Ländern gegebenenfalls bereits vor?
Informationen über Abschiebungen von Gefährdern, die Gegenstand der Bearbeitung durch die Arbeitsgruppe „AG Statusrechtliche Begleitmaßnahmen“ (AG Status) waren, werden erfasst, soweit das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) entsprechend durch die Länder im Rahmen der AG Status informiert wurde. Zur Frage, ob und welche Länder zu Straftätern die vollziehbare Ausreisepflicht und die Anzahl der rückgeführten Straftäter erfasst, liegen der Bundesregierung aufgrund der Zuständigkeit der Länder keine Erkenntnisse vor.
4Hat die Bundesregierung seit Beginn der 21. Wahlperiode geprüft, ob und wenn ja, auf welche Weise die bei den Ländern vorhandenen Daten zu vollziehbar ausreisepflichtigen beziehungsweise zurückgeführten Straftätern und Gefährdern regelmäßig abgefragt und zu einer bundesweiten Statistik zusammengeführt werden könnten, und wenn ja,
4amit welchem Ergebnis,
4bwelche rechtlichen, technischen oder organisatorischen Hindernisse bestehen hierbei, und welche dieser Hindernisse könnten durch Maßnahmen des Bundes beseitigt werden?
Im Ausländerzentralregister (AZR) werden Daten zu vollziehbar Ausreisepflichtigen erfasst und statistisch ausgewertet werden. Nicht im AZR gespeichert werden Sachverhalte zu Straftaten. Ein Mehrwert der Einführung einer bundesweiten Statistik ist nicht erkennbar. Die Länder vollziehen das Aufenthaltsrecht als eigene Angelegenheit; der Bund führt über sie keine Fachaufsicht. Die Justiz ist ebenfalls grundsätzlich Ländersache (Artikel 30, Artikel 92 des Grundgesetzes). In den Ländern liegen damit die Daten im Sinne der Fragestellung vor. Es ist nicht erkennbar, wie bundesweite statistische Angaben den Vollzug der Länder verbessern sollten. Im Gegenteil: Sie würden Ressourcen in den Ländern binden, die anstelle der Vornahme statistischer Erhebungen für die Vollziehung des Aufenthaltsrechts genutzt werden können.
Auf welcher empirischen oder fachlichen Grundlage gelangt die Bundesregierung zu ihrer in der Antwort zu Frage 12 auf Bundestagsdrucksache 21/7752 vertretenen Auffassung, dass ein Mehrwert bundeseinheitlicher Statistiken über die Abschiebung ausländischer Straftäter, Gefährder und sogenannter relevanter Personen für die erfolgreiche operative Arbeit nicht erkennbar sei, und wie lässt sich nach Auffassung der Bundesregierung ohne eine solche Datengrundlage überprüfen, ob eine politisch angestrebte prioritäre Rückführung dieser Personengruppen tatsächlich umgesetzt wird?
Es gilt der Grundsatz, dass Speichersachverhalte, die nur aus rein oder überwiegend statistischen Gründen gewünscht werden, nicht erfasst werden können, da einerseits der Grad der Befüllung durch die belasteten Ausländerbehörden gering ist, da kein operativer Mehrwert für die Kommunen vorhanden ist. Andererseits mangelt es regelmäßig an der Erforderlichkeit einer solchen Speicherung, zumal die Statistik nicht vom gesetzlichen Zweck des Ausländerzentralregisters (AZR) umfasst ist. Grundsätzlich steht die Bundesregierung in regelmäßigem Austausch mit den Ländern. Sofern in einem Bereich ein Optimierungspotenzial erkannt wurde, wird dies umgehend geprüft.
6Welche konkreten rechtlichen, technischen oder organisatorischen Voraussetzungen müssten geschaffen werden, um bundesweit statistisch erfassen zu können, wie viel Zeit zwischen
6adem Eintritt der vollziehbaren Ausreisepflicht,
6bder Einleitung konkreter Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung und
6cder tatsächlichen Aufenthaltsbeendigung vergeht, und welche dieser Voraussetzungen liegen derzeit nicht vor?
Eine statistische Erfassung im Sinne der Fragestellung ist nicht möglich, da sich bereits der Beginn einer vollziehbaren Ausreisepflicht aus dem AZR nicht valide berechnen lässt. Zu viele Faktoren können eine Ausreisepflicht einleiten oder unterbrechen, als dass die Dauer oder der Beginn einer Ausreisepflicht statistisch belastbar ermittelt werden könnte.
Konkrete aufenthaltsbeendende Maßnahmen beziehungsweise behördliche Entscheidungen zu diesen werden ebenso wie die tatsächliche Aufenthaltsbeendigung im AZR erfasst.
7Wie viele geplante Abschiebungen scheiterten in den Jahren 2023, 2024, 2025 und im ersten Halbjahr 2026 jeweils aufgrund einer „nicht erfolgten Zuführung“, und welche konkreten Ursachen lagen der nicht erfolgten Zuführung zugrunde, insbesondere
7aNichtantreffen der abzuschiebenden Person,
7bUntertauchen beziehungsweise unbekannter Aufenthalt,
7cWiderstandshandlungen,
7dmedizinische Gründe,
7efehlende oder verspätete Mitwirkung anderer Behörden oder
7fsonstige Gründe, soweit hierzu statistische oder anderweitig auswertbare Erkenntnisse vorliegen?
Nach § 71 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) liegt die Zuständigkeit für aufenthaltsrechtliche Maßnahmen bei den Ausländerbehörden der Länder. Hierzu gehört auch der Vollzug von Abschiebungen.
In den Fällen, in denen die Bundespolizei in den Vollzug der Abschiebung im Einzelfall eingebunden war, scheiterten nach Kenntnis der Bundesregierung wegen nicht erfolgter Zuführung 14 011 Abschiebungen im Jahr 2023, 20 069 Abschiebungen im Jahr 2024, 21 341 Abschiebungen im Jahr 2025 sowie 8 823 Abschiebungen im ersten Halbjahr des Jahres 2026. Zu den Umständen, aus denen die rückzuführenden Personen nicht zugeführt wurden, liegen der Bundesregierung im Detail keine Erkenntnisse vor, zumal die zuständigen Ausländerbehörden nicht dazu verpflichtet sind, dem Bund die Gründe des Scheiterns im Einzelfall mitzuteilen.
Wie viele geplante Abschiebungen wurden in den Jahren 2023, 2024, 2025 und im ersten Halbjahr 2026 jeweils aufgrund einer „Stornierung des Ersuchens“ nicht durchgeführt, welche Behörden oder Stellen nahmen die Stornierung jeweils vor, und aus welchen konkreten Gründen erfolgte sie, soweit hierzu statistische oder anderweitig auswertbare Erkenntnisse vorliegen?
Nach § 71 Absatz 1 AufenthG liegt die Zuständigkeit für aufenthaltsrechtliche Maßnahmen bei den Ausländerbehörden der Länder. Hierzu gehört auch der Vollzug von Abschiebungen. In den Fällen, in denen die Bundespolizei in den Vollzug der Abschiebung im Einzelfall eingebunden war, haben die zuständigen Behörden der Länder 15 798 Abschiebungen im Jahr 2023, 12 296 Abschiebungen im Jahr 2024, 11 184 Abschiebungen im Jahr 2025 und 5 198 Abschiebungen im ersten Halbjahr 2026 storniert.
Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen.
Beabsichtigt die Bundesregierung vor dem Hintergrund ihrer Antworten zu den Fragen 7 und 8, gemeinsam mit den Ländern bundeseinheitliche Unterkategorien für die statistische Erfassung der Ursachen einer „nicht erfolgten Zuführung“ und einer „Stornierung des Ersuchens“ zu entwickeln, und wenn nein, aus welchen fachlichen, rechtlichen oder praktischen Gründen hält sie eine weitergehende Differenzierung dieser beiden Kategorien nicht für erforderlich?
Die Bundesregierung und insbesondere das für die Beantwortung dieser Kleinen Anfrage federführende Bundesministerium des Innern verfügt über ausreichend Informationen über nicht stattgefundene Rückführungen, um die jeweiligen Aufgaben zu erledigen. Es ist daher derzeit nicht beabsichtigt, weitergehende Maßnahmen im Sinne der Fragestellung zu initiieren.
Beabsichtigt die Bundesregierung, künftig statistisch zu erfassen, ob eine Reise in den Herkunftsstaat für eine Entscheidung über Widerruf, Rücknahme oder Aberkennung des Schutzstatus maßgeblich oder mitursächlich war, und wenn nein, aus welchen fachlichen, rechtlichen oder praktischen Gründen hält sie eine solche Erfassung nicht für erforderlich?
Wie bewertet die Bundesregierung die Entwicklung der Bearbeitungsdauer von Widerrufs- und Rücknahmeverfahren beim BAMF, insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach ihrer Antwort zu Frage 19 auf Bundestagsdrucksache 21/7752 sowohl das arithmetische Mittel als auch der Median seit dem Jahr 2023 erheblich angestiegen sind, und
Bezüglich der Fragestellung ist zuvorderst darauf hinzuweisen, dass im Jahr 2023 insgesamt 20 207 Entscheidungen getroffen wurden und 52 613 Entscheidungen im Jahr 2024. Die Anzahl der Entscheidungen wurde also mehr als verdoppelt. Die verlängerte Bearbeitungsdauer und die steigende Anzahl der Entscheidungen lässt sich insbesondere damit erklären, dass vermehrt bereits anhängige Verfahren aus den Vorjahren abgearbeitet wurden.
welche organisatorischen, personellen, technischen oder rechtlichen Faktoren haben nach Kenntnis der Bundesregierung zu dieser Entwicklung beigetragen,
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 19 zur Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/7816 verwiesen.
welche organisatorischen, personellen, technischen oder rechtlichen Maßnahmen wurden seit dem Jahr 2023 gegebenenfalls ergriffen, um die Bearbeitungsdauer zu verkürzen, und welche weiteren Maßnahmen sind hierzu bis zum 31. Dezember 2026 gegebenenfalls vorgesehen?
Es wird angemerkt, dass mit Wirkung zum 1. Januar 2023 die sogenannte Regelüberprüfung zur Asylberechtigung und Flüchtlingseigenschaft (§ 73 Absatz 2a des Asylgesetzes – AsylG a. F.) abgeschafft wurde. Bis dahin war das BAMF verpflichtet, spätestens drei Jahre nach Zuerkennung den gewährten Schutzstatus anlasslos dahingehend zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf/eine Rücknahme vorliegen. Seither werden – unabhängig vom jeweiligen Herkunftsland – Prüfungen des zuerkannten Schutzstatus nur noch anlassbezogen vorgenommen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Darüber hinaus hat das BAMF den Personaleinsatz im Bereich der Aberkennungsprüfung deutlich erhöht und konnte daher die bereits anhängigen Verfahren aus den Vorjahren abarbeiten.
Zur Verkürzung der Verfahrensdauer erfolgt zudem als organisatorische Maßnahme bis Frühjahr 2027 eine temporäre abteilungsinterne Unterstützung des zuständigen Fachbereichs für das Aberkennungsverfahren.
12Welche Angaben können das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) beziehungsweise das Ausländerzentralregister (AZR) darüber liefern, welchen aufenthaltsrechtlichen Status Personen nach einer vollziehbaren Entscheidung über Widerruf, Rücknahme oder Aberkennung ihres Schutzstatus aufweisen, und lässt sich auf dieser Grundlage feststellen, wie viele dieser Personen anschließend
12aeinen anderen Aufenthaltstitel besitzen,
12bvollziehbar ausreisepflichtig sind,
12cgeduldet werden,
12dfreiwillig ausreisen oder
12eabgeschoben beziehungsweise anderweitig zurückgeführt werden (falls eine solche Auswertung ganz oder teilweise nicht möglich ist, bitte angeben, welche Angaben jeweils hierfür fehlen und aus welchen rechtlichen, technischen, organisatorischen oder statistischen Gründen diese Angaben nicht erhoben beziehungsweise miteinander in Beziehung gesetzt werden können)?
Belastbare Statistiken aus dem AZR, die sich auf den aufenthaltsrechtlichen Status einer Person nach einem bestandskräftigen Widerrufs-, Rücknahme- oder Aberkennungsverfahren beziehen, lassen sich nicht sinnvoll ermitteln, da unter anderem nicht ausgewertet werden kann, ob sich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme auf eine vorherige aufenthaltsrechtliche Widerrufs- oder Rücknahmeentscheidung bezieht oder ganz andere Gründe hat.
Im AZR sind zum Beispiel Widerrufsverfahren gespeichert, die mehrere Wochen, mehrere Monate oder auch mehrere Jahre zurückliegen können. Ein inhaltlicher Zusammenhang mit anderen Sachverhalten entsprechend der Fragestellung lässt sich auch deshalb statistisch nicht belastbar ermitteln.
Auch lässt sich nicht sagen, ob ein konkretes Verfahren durch behördliche oder individuelle Entscheidungen verursacht wurde.
Es ist beispielsweise möglich, dass eine Person ohnehin eine freiwillige Ausreise geplant hatte und ein Widerrufsverfahren unabhängig davon eingeleitet wurde. Hier wäre demnach kein sachlicher Zusammenhang gegeben. Dieser Fall lässt sich jedoch nicht von einem Fall unterscheiden, in dem ein widerrufener Schutzstatus im Ergebnis eine Ausreise nach sich gezogen hat.
Auch kann eine Person mit einem Schutztitel in einen anderen Titel gewechselt sein, ohne dass der Ausgang einer vollziehbaren Entscheidung über Widerruf, Rücknahme oder Aberkennung des Schutzstatus dafür ursächlich war. Auch das ließe sich mittels statistischer Auswertungen nicht unterscheiden.
13Wird das Datum einer vollziehbaren Entscheidung über Widerruf, Rücknahme oder Aberkennung des Schutzstatus in einem durch Bundesbehörden statistisch auswertbaren Datenbestand gespeichert, und lässt sich dieses Datum mit
13adem Eintritt einer späteren vollziehbaren Ausreisepflicht und
13beiner tatsächlichen Aufenthaltsbeendigung statistisch in Beziehung setzen (falls dies ganz oder teilweise nicht möglich ist, bitte ausführen, an welcher Stelle der Verfahrenskette eine solche statistische Verknüpfung nicht möglich ist aus welchen rechtlichen, technischen oder organisatorischen Gründen)?
Das Ereignisdatum eines Widerrufs,- Rücknahme- oder Aberkennungsverfahrens wird im AZR gespeichert. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen.
14Wie wird nach einer vollziehbaren Entscheidung über Widerruf, Rücknahme oder Aberkennung des Schutzstatus sichergestellt, dass die zuständige Ausländerbehörde hiervon Kenntnis erhält, und
14aüber welchen technischen beziehungsweise organisatorischen Meldeweg erfolgt die Übermittlung,
14bwird der Zeitpunkt der Übermittlung beziehungsweise Kenntnisnahme dokumentiert,
14cbestehen automatisierte elektronische Übermittlungsverfahren,
Die Fragen 14 bis 14c werden gemeinsam beantwortet.
Über jede Anlage einer entsprechenden BAMF-Prüfakte wird die zuständige Ausländerbehörde umgehend benachrichtigt. Weiterhin erfolgt eine Information durch das BAMF, sobald ein Aberkennungsverfahren eingeleitet wurde, also das BAMF eine Aberkennung des Schutzes beabsichtigt und den Ausländer zur Stellungnahme auffordert. Über den Erlass des Aberkennungsbescheides ergeht eine weitere Mitteilung an die Ausländerbehörde. Auch wird die zuständige Ausländerbehörde umgehend benachrichtigt, wenn das Prüfverfahren abgeschlossen wurde, also kein Aberkennungsverfahren eingeleitet wurde oder ein eingeleitetes Aberkennungsverfahren eingestellt wurde.
Diese Mitteilungen erfolgen mehrheitlich über XAusländer. In Einzelfällen können darüber hinaus weitere Mitteilungen ergehen, z. B., wenn der zuständige Sachbearbeitende sich im Rahmen der Sachverhaltsermittlung an die jeweils zuständige Ausländerbehörde wendet und um Übermittlung von Informationen bittet.
kann statistisch ausgewertet werden, wie viel Zeit zwischen der Entscheidung des BAMF und der erforderlichen aufenthaltsrechtlichen Folgeentscheidung vergeht?
Es wird zunächst auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen. Es gilt auch hier, dass sich ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen einer im AZR erfassten vollziehbaren Entscheidung über Widerruf, Rücknahme oder Aberkennung des Schutzstatus und den im AZR erfassten Entscheidungen von Ausländerbehörden zum aufenthaltsrechtlichen Status statistisch nicht belastbar herstellen/auswerten lässt.
15Wie viele Personen wurden bei den seit Beginn der 21. Wahlperiode erfolgten Rückführungsmaßnahmen nach Afghanistan, die durch den Bund koordiniert, unterstützt oder unter Beteiligung von Bundesbehörden durchgeführt wurden, jeweils zurückgeführt, wie viele davon waren
15arechtskräftig wegen einer Straftat verurteilt,
15brechtskräftig wegen eines Verbrechens im Sinne des § 12 Absatz 1 des Strafgesetzbuches (StGB) verurteilt,
15cals Gefährder oder
15dals sogenannte relevante Person eingestuft, und aus welchen Datenbeständen, Meldungen oder sonstigen Erkenntnissen von Bundes- oder Landesbehörden stammen die jeweiligen Angaben?
Seit Beginn der 21. Wahlperiode haben die Ausländerbehörden der Länder nach Kenntnis der Bundesregierung 263 afghanische Staatsangehörige in das Heimatland abgeschoben. Nach § 71 Absatz 1 AufenthG liegt die Zuständigkeit für aufenthaltsrechtliche Maßnahmen – zum Beispiel für Rückführungen – bei den Ausländerbehörden der Länder. Weitere Informationen im Sinne der Fragestellung wären bei den Ländern zu erfragen.
16Welche konkreten Maßnahmen beabsichtigt die Bundesregierung vor dem Hintergrund der in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/7752 sowie in der vorliegenden Kleinen Anfrage dargestellten Daten- und Erkenntnislücken zu ergreifen, um künftig eine bundesweit vergleichbare Bewertung der Wirksamkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen zu ermöglichen, und
16awelche Maßnahmen sollen gemeinsam mit den Ländern umgesetzt werden,
16bwelche Änderungen bestehender statistischer Erfassungen, beziehungsweise welche Datenbestände werden geprüft,
16cwelche gesetzlichen Änderungen auf Bundesebene werden hierzu gegebenenfalls für erforderlich gehalten,
16dbis wann sollen entsprechende Maßnahmen jeweils umgesetzt werden?
Die Bundesregierung und insbesondere das für die Beantwortung dieser Kleinen Anfrage federführende Bundesministerium des Innern verfügt über ausreichend Informationen, um die jeweiligen Aufgaben zu erledigen. Es ist daher derzeit nicht beabsichtigt, weitergehende Maßnahmen im Sinne der Fragestellung zu initiieren. Ergänzend ist die Bundesregierung derzeit mit den Ländern bezüglich der Implementierung eines einheitlichen digitalen Rückführungsmanagementsystems für einen effizienteren Rückführungsvollzug in Gesprächen. Da hierzu noch umfangreiche Vorarbeiten technischer, praktischer und rechtlicher Art zu leisten sind, kann über die Inhalte und etwaige Möglichkeiten der statistischen Auswertbarkeit momentan noch keine Aussage getroffen werden.