Mindestlohnbetrug und Kontrollen zur Einhaltung des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns in Deutschland 2024

Drucksache 21/1439Antwortauf die Kleine Anfrage 21/128329.08.202515 Seiten11 FragenFraktion Die LinkeBundesministerium der FinanzenArbeit und BeschäftigungWirtschaftÖffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben5 Anlagen als PDF
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

In ihrer Sitzung vom 27. Juni 2025 hat die Mindestlohnkommission eine stufenweise Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf 13,90 Euro zum 1. Januar 2026 und 14,60 Euro zum 1. Januar 2027 beschlossen (www.mindestloh n-kommission.de/shareddocs/downloads/de/Bericht/beschluss2025.pdf?__blo b=publicationFile&v=3). Die europäische Mindestlohnrichtlinie schlägt als Referenzwert für den gesetzlichen Mindestlohn 60 Prozent des mittleren Bruttolohns vor (vgl. Artikel 5 Absatz 4 Richtlinie (EU) 2022/2024). Damit müsste der Mindestlohn in Deutschland nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller schon heute bei mindestens 15 Euro liegen (vgl. etwa Lübker und Schulten, www.wirtschaftsdienst.eu/inhalt/jahr/2025/heft/5/beitrag/eine-neueorientierung-fuer-den-mindestlohn.html?). Der Beschluss der Mindestlohnkommission bleibt damit hinter dem vorgesehenen europäischen Mindestmaß zurück.

Neben der angemessenen Höhe ist die wesentliche Voraussetzung für die Wirksamkeit des Mindestlohns, dass er durchgesetzt wird und die Menschen ihn auch tatsächlich ausgezahlt bekommen. Laut Schätzungen des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung erhielten im Jahr 2017 bis zu 2,4 Millionen Beschäftigte den gesetzlichen Mindestlohn nicht – mit gravierenden Folgen nicht nur für das Nettoeinkommen der betroffenen Beschäftigten, sondern auch für die Sozialversicherungssysteme sowie die Steuereinnahmen. Der Gesamtverlust beläuft sich nach Berechnungen des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung aus dem Jahr 2018 auf durchschnittlich 7,6 Mrd. Euro jährlich (www.boeckler.de/de/pressemitteil ungen-15991-durch-umgehungen-des-gesetzlichen-mindestlohns-jaehrlich-me hr-als-7-milliarden-euro-3174.htm).

Der Mindestlohn muss daher nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller zwingend wirksamer und proaktiver kontrolliert werden. Nur so können die Rechte der Beschäftigten sichergestellt werden. Die Fraktion Die Linke im Deutschen Bundestag möchte sich mit der Kleinen Anfrage ein Bild über die Arbeit der zuständigen Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) machen, um frühzeitig Fehlentwicklungen in den Kontrollstrukturen zu thematisieren und gegebenenfalls notwendige Handlungsoptionen für eine wirksame Durchsetzung des gesetzlichen Mindestlohns vorzuschlagen.

Frage 1 Seite 2

Für wie viele Betriebe und für wie viele Beschäftigte hatte die Finanzkontrolle Schwarzarbeit nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2024 die Kontrollkompetenz (zum Vergleich auch die entsprechenden Vorjahreszeiträume 2023 und 2022 ausweisen sowie nach Branchen differenzieren und auch die Anzahl der Betriebe und Beschäftigten insgesamt nennen)?

Antwort

Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) hat grundsätzlich für alle Betriebe mit mindestens einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer Kontrollkompetenz. Hinsichtlich der Anzahl der Betriebe und Beschäftigten differenziert nach Wirtschaftszweigen wird auf die beigefügte Datenzusammenstellung aus der Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit verwiesen (Anlage 1*).

AnlageAnlage 1

PDF-Seiten 6–8 (3 Seiten) · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen

Frage 2 Seite 2

Wie viele Arbeitgeberprüfungen hat die FKS im Jahr 2024 insgesamt durchgeführt (bitte nach Branchen differenzieren und zum Vergleich die entsprechenden Vorjahreszeiträume 2023 und 2022 ausweisen sowie bitte auch die Zahl insgesamt nennen)?

Antwort

Die Anzahl der im Jahr 2024 bundesweit durchgeführten Arbeitgeberprüfungen, differenziert nach Branchen, kann der Statistikveröffentlichung im Internet (www.zoll.de/DE/Fachthemen/Arbeit/Bekaempfung-der-Schwarzarbeit-und-ill egalen-Beschaeftigung/Statistikveroeffentlichung/statistikveroeffentlichung_no de.html) entnommen werden.

Hinsichtlich der Vorjahreszeiträume wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 der Kleinen Anfragen auf Bundestagsdrucksachen 20/12347 und 20/5704 verwiesen.

Frage 3 Seite 2

Wie viele Verstöße gegen das Mindestlohngesetz wurden nach Kenntnis der Bundesregierung von der FKS im Jahr 2024 bundesweit festgestellt (bitte nach Branchen differenzieren und zum Vergleich die entsprechenden Vorjahreszeiträume 2023 und 2022 ausweisen sowie auch die Zahl insgesamt nennen)?

Antwort

In der Arbeitsstatistik der FKS wird die Anzahl der wegen Verstößen gegen das Mindestlohngesetz eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahren und nicht die Anzahl der Verstöße statistisch ausgewertet.

Die Anzahl der im Jahr 2024 bundesweit wegen Verstößen gegen das Mindestlohngesetz eingeleiteten und abgeschlossenen Ordnungswidrigkeitenverfahren, differenziert nach Branchen, kann der Statistikveröffentlichung im Internet (www.zoll.de/DE/Fachthemen/Arbeit/Bekaempfung-der-Schwarzarbeit-und-ill egalen-Beschaeftigung/Statistikveroeffentlichung/statistikveroeffentlichung_no de.html) entnommen werden.

Hinsichtlich der Vorjahreszeiträume wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 3 der Kleinen Anfragen auf Bundestagsdrucksachen 20/12347 und 20/5704 verwiesen.

Frage 4 Seite 3

Wie viele Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren aufgrund von Verstößen gegen das Mindestlohngesetz sind infolge von Kontrollen der FKS nach Kenntnis der Bundesregierung bundesweit im Jahr 2024 eingeleitet worden, und wie viele wurden im selben Zeitraum mit einer Strafe abgeschlossen (bitte zum Vergleich die Vorjahreszeiträume 2023 und 2022 und nach Branchen differenzieren sowie auch die Zahl insgesamt nennen)?

Antwort

Das Mindestlohngesetz enthält nur Ordnungswidrigkeitstatbestände und keine Straftatbestände. Strafen werden im Ordnungswidrigkeitenrecht nicht verhängt.

Hinsichtlich der Anzahl der wegen Verstößen gegen das Mindestlohngesetz eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahren wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.

Die Anzahl der im Jahr 2024 bundesweit wegen Verstößen gegen das Mindestlohngesetz festgesetzten Bußgeldbescheide und Verwarnungen mit Verwarnungsgeld, differenziert nach Branchen, ist der Anlage 2* zu entnehmen.

Hinsichtlich der Vorjahreszeiträume wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 4 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/12347 verwiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die in einem Zeitraum erledigten Ermittlungsverfahren nicht zwangsläufig auch im gleichen Zeitraum eingeleitet wurden.

Die Arbeitsstatistik der FKS der Zollverwaltung unterscheidet bei der Anzahl der eingeleiteten Ermittlungsverfahren nicht zwischen Verfahren, denen eine Arbeitgeberprüfung vorangegangen ist, und Verfahren, welche beispielsweise auf Grund konkreter Hinweise oder sonstiger Erkenntnisse eingeleitet worden sind. Die eingeleiteten Ermittlungsverfahren können also nicht mit der Anzahl der Arbeitgeberprüfungen ins Verhältnis gesetzt werden.

AnlageAnlage 2

PDF-Seiten 9–10 (2 Seiten) · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen

Frage 5 Seite 3

Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2024 die verhängten Geldstrafen sowie Verwarn- und Bußgelder aufgrund von Verstößen gegen das Mindestlohngesetz infolge von Kontrollen der FKS in Deutschland?

Antwort

Die Höhe der Verwarnungs- und Bußgelder wird in der Arbeitsstatistik der FKS nicht gesondert, sondern nur als Teil der Summe der Verwarnungs-, Bußgelder, Einziehungs-, Verfallbeträge ausgewertet. Die Verwarnungs- und Bußgelder sowie Einziehungs- und Verfallbeträge werden zum Zeitpunkt der Erledigung des Ermittlungsverfahrens statistisch erfasst.

Im Jahr 2024 wurden durch die FKS bundesweit wegen Verstößen gegen das Mindestlohngesetz insgesamt Verwarnungs- und Bußgelder sowie Einziehungs- und Verfallbeträge in Höhe von 25 354 715 Euro festgesetzt.

Frage 6 Seite 4

In welchen Branchen fanden nach Kenntnis der Bundesregierung bundesweit im Jahr 2024 Schwerpunktprüfungen durch die FKS statt?

Antwort

Eine Aufstellung der sowohl im Jahr 2024 durch die FKS erfolgten bundesweiten Schwerpunktprüfungen (SPPen) als auch der Sonderprüfungen mit bundesweitem Durchführungscharakter ist der beigefügten Anlage 3* zu entnehmen. Im Hinblick auf die bundesweiten SPPen wird darauf hingewiesen, dass diese grundsätzlich von allen im Bundesgebiet ansässigen 41 Hauptzollämtern (HZÄ) und deren FKS-Standorten durchgeführt werden. Die durchgeführten Sonderprüfungen erfolgten daneben unter noch stärkeren risikoorientierten Gesichtspunkten.

AnlageAnlage 3

PDF-Seite 11 · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen

Frage 6a + 6b Seite 4

6aWie viele Verstöße nach dem Mindestlohngesetz wurden bei diesen Schwerpunktprüfungen festgestellt?

6bWie viele Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren sind nach Kenntnis der Bundesregierung bundesweit infolge dieser Schwerpunktkontrollen eingeleitet worden?

Antwort

Die Fragen 6a und 6b werden gemeinsam beantwortet.

Auf die Übersicht in Anlage 4* wird verwiesen.

AnlageAnlage 4

PDF-Seiten 12–13 (2 Seiten) · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen

Frage 7 Seite 4

Wie viele geringfügig Beschäftigte (§ 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – SGB IV) waren nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2024 insgesamt von Verstößen gegen den gesetzlichen Mindestlohn betroffen (bitte zum Vergleich die Vorjahreszeiträume 2023, 2022 und 2021 ausweisen; wenn diese Daten nicht vorliegen, bitte begründen)?

Antwort

Der Bundesregierung liegen zu der Fragestellung keine Erkenntnisse vor. Die Arbeitsstatistik der FKS differenziert nicht nach der Art der Beschäftigung.

Frage 8 Seite 4

Hält die aktuelle Bundesregierung die Dokumentationspflichten der Arbeitszeit nach § 17 Absatz 1 und 2 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) für ausreichend, um Betrug beim Mindestlohn zu verhindern, obwohl bereits im 2020 veröffentlichten Evaluationsbericht des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns festgehalten ist, dass „die unkorrekte Ausführung der Arbeitszeiterfassung als gängigste Umgehungspraxis“ fungiert (www.bm as.de/DE/Service/Publikationen/Forschungsberichte/fb-558-gesamtberic ht-zur-evaluation-des-gesetzlichen-mindestlohns.html, S. 47)?

Antwort

Nach § 17 Absatz 1 des Mindestlohngesetzes ist ein Arbeitgeber, der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 8 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) oder in den in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen beschäftigt, verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren. Geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 Absatz 1 SGB IV gehören zu der Gruppe von Beschäftigten, die vom Mindestlohn besonders stark betroffen sind. Die in § 2a SchwarzArbG genannten Wirtschaftsbereiche oder Wirtschaftszweige zeichnen sich durch eine besondere Gefahr für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung aus. Durch die Anknüpfung an § 8 Absatz 1 SGB IV sowie § 2a SchwarzArbG ist somit zielgenau und risikoorientiert sichergestellt, dass die zu schützenden Arbeitnehmerinteressen ausreichend berücksichtigt werden, ohne die Wirtschaft durch übermäßige bürokratische Vorgaben zu überfordern. Der Gesetzgeber reagiert bei sich verändernden Risikolagen in einzelnen Branchen durch entsprechende gesetzliche Anpassungen des Katalogs in § 2a SchwarzArbG.

Frage 9 Seite 5

Wie hoch schätzt die Bundesregierung aktuell die Zahl der Betrugsfälle beim gesetzlichen Mindestlohn, und welche Maßnahmen möchte sie ergreifen, um noch effektiver dagegen vorzugehen?

Antwort

Die Anzahl der im 1. Halbjahr des Jahres 2025 wegen Verstößen gegen das Mindestlohngesetz eingeleiteten und abgeschlossenen Ordnungswidrigkeitenverfahren, differenziert nach Branchen, kann der Statistikveröffentlichung im Internet (www.zoll.de/DE/Fachthemen/Arbeit/Bekaempfung-der-Schwarzarbei t-und-illegalen-Beschaeftigung/Statistikveroeffentlichung/statistikveroeffentlic hung_node.html) entnommen werden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4 hingewiesen.

Um in den von Schwarzarbeit und Mindestlohnverstößen betroffenen Branchen die Treffsicherheit der Prüfungen noch weiter zu erhöhen, wird das Risikomanagement der FKS weiter fortentwickelt. Insbesondere soll dieses durch eine moderne Datenanalyse erweitert werden, die künftig Risikohinweise erstellen wird, um noch gezielter gegen unredliche Wettbewerbsteilnehmer vorzugehen. Die hierfür erforderliche rechtliche Grundlage wird mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung geschaffen. Der Gesetzentwurf wurde am 6. August 2025 vom Kabinett beschlossen. Er hat das Ziel die Prüfungs-, Ermittlungs- und Ahndungsprozesse der FKS deutlich effizienter, moderner und digitaler auszugestalten.

Frage 10 Seite 5

Wie viele abhängig Beschäftigte erhalten nach aktuellen verfügbaren Daten bundesweit derzeit weniger als 14 bzw. 15 Euro je Stunde (bitte nach Betrieben mit bzw. ohne Tarifbindung differenzieren)?

Antwort

Aktuelle Daten hierzu liegen aus der Verdiensterhebung des Statistischen Bundesamtes für den Monat April 2024 vor. Die entsprechenden Werte sind der Anlage 5* zu entnehmen.

AnlageAnlage 5 Jobs unter 14 Euro bzw. unter 15 Euro

PDF-Seite 14 · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen