Steueraufkommen aus Kryptowert‑Transaktionen in Deutschland

Drucksache 21/1707Antwortauf die Kleine Anfrage 21/145817.09.20258 Seiten22 FragenFraktion Die LinkeBundesministerium der FinanzenÖffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Kryptowerte („Kryptowerte“ i. S. d. § 1 Absatz 11 Satz 4 des Gesetzes über das Kreditwesen [KWG]) werden in Deutschland seit mehreren Jahren in erheblichem Umfang gehandelt. Gleichwohl existieren nach Kenntnis der Fragestellenden bislang keine zentralen amtlichen Statistiken, aus denen hervorgeht, in welcher Höhe aus diesen Transaktionen tatsächlich Steueraufkommen entsteht. Auch belastbare Daten zu Fallzahlen, soziodemografischen Merkmalen der Steuerpflichtigen, behördlichen Prüfverfahren und zur Compliance-Lücke (Nicht- oder Falschdeklarationen) fehlen. Ziel der Kleinen Anfrage ist es daher, eine quantifizierbare, nachprüfbare und nach Datengrundlage differenzierte Darstellung des Steueraufkommens, der Steuerpflichtigen sowie der behördlichen Prüf‑ und Schätzverfahren im Bereich Kryptowerte zu erhalten.

Denn internationale Studien belegen ein signifikantes Risiko steuerlicher und strafrechtlicher Nicht-Compliance: Laut PwC Global Crypto Tax Report 2024 (vgl. www.pwc.com/ee/en/publications/pwc-global-crypto-tax-report-202 4.pdf) schätzen Steuerverwaltungen weltweit die Nicht- oder Falschangabe von Kryptoeinkünften auf 55 bis 95 Prozent. Auch im Bereich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gelten Kryptowerte als Hochrisikosegment: Die Financial Action Task Force (FATF) stellte im Juni 2025 fest, dass nur 40 von 138 bewerteten Jurisdiktionen ihre Krypto-Standards weitgehend umsetzen (vgl. www.fatf-gafi.org/content/dam/fatf-gafi/recommendations/2025-Targete d-Upate-VA-VASPs.pdf.coredownload.pdf). Der Europol Internet Organised Crime Threat Assessment (IOCTA) 2024 betont, dass Kryptowährungen zunehmend bei Anlagebetrug und Geldwäsche eingesetzt werden (www.europo l.europa.eu/publication-events/main-reports/internet-organised-crime-threat-as sessment-iocta-2024). Die EU-Richtlinie DAC 8 (Richtlinie (EU) 2023/2226) verpflichtet ab 2026 zu einer europaweiten Meldung von Krypto-Transaktionsdaten; der Entwurf für das Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz (KStTG) setzt diese Vorgaben in nationales Recht um. Fachverbände kritisieren jedoch, dass der Entwurf in Teilen unklar bleibt (Definition meldepflichtiger Akteure, Doppelmeldungen, Bußgelder). Ein Blick nach Österreich zeigt, dass eine klare steuerliche Erfassung möglich ist: Dort werden seit 1. März 2022 Kryptoerträge regulär mit 27,5 Prozent Kapitalertragsteuer belegt (www.bmf.gv.at/t hemen/steuern/sparen-veranlagen/steuerliche-behandlung-von-kryptowaehrun gen.html#:~:text=Durch%20die%20%C3%96kosoziale%20Steuerreform%20t reten,von%2027%2C5%20Prozent%20erfolgt). Vor diesem Hintergrund ist nach Auffassung der Fragestellenden eine vollständige, nachprüfbare und differenzierte Darstellung des Steueraufkommens, der Fallzahlen und der Vollzugsergebnisse für die Jahre von 2021 bis 2024 zwingend erforderlich. Nur so lässt sich beurteilen, ob das KStTG ausreicht oder weitergehende gesetzliche und behördliche Maßnahmen notwendig sind.

Frage 1 + 9 + 9a + 9b + 9c Seite 2

1Welches Steueraufkommen wurde aus der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen (§ 23 des Einkommensteuergesetzes [EStG]) bzw. gewerblichen Gewinnen (§ 15 EStG) aus Kryptowerte-Transaktionen in den Veranlagungsjahren 2018, 2019, 2020, 2021, 2022, 2023 und – soweit bereits veranlagt – 2024 erzielt (bitte in Euro tabellarisch nach Anzahl der Fälle, nach Jahr, Steuerart (Einkommensteuer [ESt], Körperschaftsteuer [KSt], Gewerbesteuer [GewSt]) und Rechtsgrundlage aufschlüsseln)?

9Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung für die Steuerjahre 2018, 2019, 2020, 2021, 2022, 2023 sowie 2024 die Angaben in der Anlage „Sonstige Einkünfte“ (Anlage SO) der Einkommensteuererklärung (Zeilen 41 bis 47, dementsprechend die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 EStG, wozu auch Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowerten zählen können) in Bezug auf:

9awie viele eingereichte Anlagen SO enthalten in den genannten Jahren Eintragungen zu Gewinnen aus der Veräußerung von Kryptowerten,

9bwie hoch ist in den jeweiligen Jahren die Summe der in diesen Zeilen erklärten Einkünfte aus der Veräußerung von Kryptowerten,

9cwie hoch ist in den jeweiligen Jahren der durchschnittliche Eintrag pro Fall (Summe der Einkünfte geteilt durch Anzahl der Fälle)?

Antwort

Die Fragen 1 und 9 werden gemeinsam beantwortet.

Angaben zur Höhe der Steuereinnahmen aus der Besteuerung von Geschäften mit Kryptowerten liegen der Bundesregierung nicht vor.

Einkünfte mit Kryptowerten, die im Betriebsvermögen erzielt werden, unterliegen den Besteuerungsregelungen für Gewinneinkünfte. Sofern die Einkünfte aus Kryptowerten im Privatvermögen erzielt werden, können diese insbesondere der Besteuerung als Einkünfte aus Leistungen i. S. d. § 22 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG), als private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG und unter bestimmten – engen – Voraussetzungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 EStG unterliegen. Diesen Einkünften werden in Steuererklärungen in der Regel keine einzelnen Wirtschaftsgüter zugeordnet. Seit dem Veranlagungszeitraum 2023 können zwar Angaben zu sonstigen Einkünften im Zusammenhang mit Kryptowerten in Anlage SO (Sonstige Einkünfte) zur Einkommensteuererklärung getätigt werden.

Die aktuellste Lohn- und Einkommensteuerstatistik bezieht sich jedoch auf das Veranlagungsjahr 2022, entsprechend liegen Daten hierzu bislang nicht vor.

Daher ist ein statistischer Nachweis der Höhe der Einnahmen aus der Besteuerung von Kryptowerten nicht möglich. Dies betrifft neben der Einkommensteuer auch die Körperschaft- und Gewerbesteuer.

Frage 2 Seite 3

Welche Unternehmen hatten 2024 oder zum letzten verfügbaren Zeitpunkt eine Lizenz für Kryptoverwahrung und Kryptoeigenhandel in Deutschland erhalten, und welche von diesen verfügen ebenfalls über eine Lizenz nach der Markets-in-Crypto-Assets-Verordnung (MiCA)?

Antwort

Nach Angaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hatten zum Stichtag 31. Dezember 2024 15 Institute eine Erlaubnis für das Kryptoverwahrgeschäft nach dem Kreditwesengesetz (KWG), davon 8 sowohl für das Kryptoverwahrgeschäft als auch den Eigenhandel nach KWG. Von den 15 Instituten, die per 31. Dezember 2024 über eine Erlaubnis für das Kryptoverwahrgeschäft verfügten, verfügen 7 per 8. September 2025 über eine Zulassung für die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten nach der Markets in Crypto Assets Verordnung (MiCA). Die in Deutschland nach MiCA zugelassenen Kryptowerte-Dienstleister sind öffentlich ersichtlich aus dem entsprechenden „Interim Register MiCA“ der ESMA (verfügbar unter www.esma.euro pa.eu/esmas-activities/digital-finance-and-innovation/markets-crypto-assets-reg ulation-mica#InterimMiCARegister). Institute mit einer KWG-Erlaubnis für Kryptoverwahrung und -eigenhandel sind in der Unternehmensdatenbank zu finden, die die BaFin auf ihrer Internetseite veröffentlicht hat (https://portal.mv p.bafin.de/database/InstInfo/, hier unter der Kategorie „Kryptoverwahrer“).

Frage 3 Seite 3

Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung der Jahresumsatz aller in Deutschland lizenzierten und bzw. oder ansässigen Kryptobörsen, und wie viel Umsatzsteuer haben diese Unternehmen im Jahr 2024 gezahlt?

Antwort

Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Es ist zudem von der tatsächlichen Leistungserbringung einer Kryptobörse abhängig, ob die Leistung umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig ist, vgl. hierzu BMF-Schreiben vom 3. Mai 2021 – BStBl. I 2021, 713.

Frage 4 Seite 3

Welche Daten liegen auf Bundesebene neben Steueraufkommensdaten vor, die eine Abschätzung des Steueraufkommens durch Kryptowerte ermöglichen (z. B. aggregierte Ergebnisse aus Betriebsprüfungen oder Steuerstrafverfahren im Bereich Kryptowerte)?

Antwort

Der Bundesregierung liegen keine solchen Daten vor.

Frage 5 Seite 3

Welche (externen) Studien oder Marktanalysen (z. B. von Chainalysis, Kaiko, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht [BaFin]) zieht die Bundesregierung zur Einschätzung des Handelsvolumens und der realisierten Gewinne bei Kryptowerten in Deutschland heran, und wie hoch schätzen diese Quellen die Gewinne für die Jahre 2018, 2019, 2020, 2021, 2022, 2023 und 2024?

Antwort

Der Bundesregierung sind keine Quellen zur Einschätzung des Handelsvolumens und der realisierten Gewinne bei Kryptowerten verfügbar, die eine valide Bewertung ermöglichen würden.

Frage 6 + 7 Seite 4

6In welchem Verhältnis steht das Kryptosteueraufkommen jeweils zur von der Bundesregierung herangezogenen Schätzung der in Deutschland realisierten Kryptogewinne der Jahre 2018, 2019, 2020, 2021, 2022, 2023 und 2024 (die Quote ergibt sich aus dem Verhältnis vom Steueraufkommen zum Gesamtwert realisierter Gewinne)?

7Wie viele natürliche Personen haben in den Jahren 2018, 2019, 2020, 2021, 2022, 2023 Einkünfte aus Kryptoveräußerungen erklärt?

Antwort

Die Fragen 6 und 7 werden gemeinsam beantwortet.

Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 hingewiesen.

Frage 8 + 8a + 8b Seite 4

8Welche Kenntnis hat die Bundesregierung darüber, wie viele natürliche Personen im selben Zeitraum Kryptogewinne erzielt, aber keine Angaben in ihrer Steuererklärung gemacht haben (z. B. aufgrund Kontrollmitteilungen, § 208 AO‑Verfahren [AO = Abgabenordnung], DAC-8‑Pilotanfragen)?

8aWorauf basiert diese Schätzung?

8bWie groß ist daraus resultierend die geschätzte „Steuerlücke“ pro Jahr (in Euro)?

Antwort

Die Fragen 8 bis 8b werden gemeinsam beantwortet.

Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.

Frage 10 Seite 4

Welche soziodemografische Struktur kennzeichnet die Steuerpflichtigen mit Kryptogewinnen in den Jahren 2018, 2019, 2020, 2021, 2022, 2023 und 2024 in Bezug auf den durchschnittlichen Grenz‑ sowie Durchschnittssteuersatz mit erklärten Gewinnen aus Kryptogeschäften, jeweils differenziert nach Bundesland, Einkommensdezil, Altersgruppe (<30, 30 bis 49, ≥50), Geschlecht und Familienstand (Datenaggregation auf Ebene ≥ zehn Fälle, um § 30 AO zu wahren; sofern eine vollständige Aufschlüsselung nicht möglich ist, bitte vorrangig nach Einkommensdezil und Bundesland darstellen)?

Antwort

Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.

Frage 11 Seite 4

Wie hoch ist das Steueraufkommen aus der Abgeltungsteuer auf Aktienveräußerungsgewinne in den Jahren 2018, 2019, 2020, 2021, 2022, 2023 und 2024?

Antwort

Eine Aufteilung des Aufkommens aus der Abgeltungsteuer auf Zins- und Veräußerungserträge auf die Besteuerung von Veräußerungserträgen aus Aktien und anderen Steuergegenständen, wie beispielweise der Besteuerung von Zinserträgen aus Wertpapieren, liegt nicht vor.

Frage 12 Seite 4

Wie hoch war die Anzahl der Steuerpflichtigen, die Aktienkapitalerträge erklärt haben in den Jahren 2018, 2019, 2020, 2021, 2022, 2023 und 2024 (getrennt für Kapitalertragsteuer-Abzug durch Banken und Veranlagungsfälle)?

Antwort

Kapitaleinkünfte werden aufgrund der abgeltenden Besteuerung an der Quelle durch die auszahlenden Stellen in der Regel nicht im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer erfasst. Selbst wenn eine Veranlagung erfolgt, werden zwar Gewinne aus Aktienveräußerungen gesondert erklärt, Dividenden sind jedoch in den gesamten Kapitalerträgen enthalten. Die Gesamtzahl der Steuerpflichtigen mit Aktien-Kapitalerträgen ist daher nicht bekannt.

Frage 13 + 14 Seite 5

13Liegen der Bundesregierung Schätzungen zu möglichen Steuereinnahmen in den Jahren 2018, 2019, 2020, 2021, 2022, 2023 und 2024 vor, wenn Kryptogewinne analog zu § 20 Absatz 2 EStG mit einer pauschalen Abgeltungsteuer von 25 Prozent erhoben worden wären?

14Liegen der Bundesregierung Schätzungen zu möglichen Steuereinnahmen in den Jahren 2018, 2019, 2020, 2021, 2022, 2023 und 2024 vor, wenn Kryptogewinne sämtlich der tariflichen Einkommensteuer unterlegen hätten (keine Spekulationsfrist), unter Beibehaltung der tatsächlichen Einkommensstruktur der Steuerpflichtigen?

Antwort

Die Fragen 13 und 14 werden gemeinsam beantwortet.

Entsprechende Schätzungen liegen nicht vor.

Frage 15 Seite 5

Wie viele Fälle wurden 2018, 2019, 2020, 2021, 2022, 2023 und 2024 als gewerbliche Kryptohandelstätigkeit (§ 15 EStG) qualifiziert (bitte Zahl der Feststellungs- bzw. Einheitswertbescheide und Gesamthöhe der Gewinne nach Bundesland aufschlüsseln)?

Antwort

Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.

Frage 16 Seite 5

Wie viele Prüfungen, Nachschauen oder strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurden nach Kenntnis der Bundesregierung 2018, 2019, 2020, 2021, 2022, 2023 und 2024 wegen Kryptogewinnen eingeleitet (bitte nach Jahr und Bundesland aufschlüsseln)?

Antwort

Die Verfolgung von Steuerstraftaten fällt in die Zuständigkeit der Länder. Die Bundesregierung hat daher weder Kenntnisse über die konkreten Tatobjekte, die Gegenstand steuerstrafrechtlicher Ermittlungsverfahren sind, noch über die Anzahl der diesbezüglich eingeleiteten Steuerstrafverfahren. Für die Durchführung von Betriebsprüfungen bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten oder freiberuflich tätig sind, sind ebenfalls die Länder zuständig. Werden mit Kryptowerten außerhalb dieser Bereiche Einkünfte erzielt, erfolgen Überprüfungen durch den Innendienst. Daten zu Einzelthemen werden in der Bundesstatistik nicht erfasst.

Frage 17 Seite 5

Existiert eine bundeseinheitliche Datenbank, in der kryptobezogene Einkünfte über die Länderfinanzverwaltungen hinweg aggregiert werden, wenn nein, welche konkreten rechtlichen, technischen und organisatorischen Hürden stehen einer solchen bundeseinheitlichen Datenbank entgegen, und existiert ein Zeitplan, diese Hürden zu überwinden?

Antwort

Gemäß § 21 Absatz 6 des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG) stellen die Länder den Bundesfinanzbehörden, soweit die dem Bund ganz oder zum Teil zufließenden Steuern von Landesfinanzbehörden verwaltet werden, Daten des Steuervollzugs (in pseudonymisierter Form) regelmäßig zur Verfügung. Diese Daten werden insbesondere zur Gesetzesfolgenabschätzung ausgewertet. So stehen dem Bund u. a. die Daten der Einkommensteuer zur Verfügung, die im Vollzug durch Kennziffern auf den Erklärungsvordrucken erfasst werden. Dabei werden alle Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften zusammengefasst. Unter der Kategorie „Andere Wirtschaftsgüter“ werden Einkünfte aus der Veräußerung von Kryptowerten und anderen betroffenen Wirtschaftsgütern (z. B. Fremdwährungen, Antiquitäten, Kunstgegenstände, Münz- und Briefmarkensammlungen etc.) gemeinsam betrachtet.

Frage 18 Seite 6

Welche quantitativen Erkenntnisse (z. B. Verdachtsfälle, Selbstanzeigen, Mehrergebnisse) liegen der Bundesregierung für 2018, 2019, 2020, 2021, 2022, 2023 und 2024 mit Bezug auf Steuerhinterziehung vor (bitte absolute Zahlen und geschätztes Hinterziehungsvolumen nach Bundesland getrennt angeben)?

Antwort

Der Bundesregierung liegen Daten zur bundesweiten Zahl wirksamer Selbstanzeigen nach § 371 der Abgabenordnung (AO) sowie der durch die Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter und durch Staatsanwaltschaften und Gerichte nach § 398a AO eingestellten Steuerstrafverfahren und zu den nach § 398a Absatz 1 Nummer 2 AO festgesetzten Geldbeträgen vor. Für die Jahre 2018 bis 2024 liegen die nachfolgenden Daten vor.

Tabelle auf Seite 6 · 7 Zeilen × 6 Spalten
JahrFinanzämter, Bußgeld- und StrafsachenstellenStaatsanwaltschaften und Gerichte
Wirksame Selbstanzeigen nach § 371 AOEinstellung nach § 398 a AOEinstellung nach § 398 a AO
GesamtGeldzahlungen nach § 398a Absatz 1 Nummer 2 AO in EuroGesamtGeldzahlungen nach § 398a Absatz 1 Nummer 2 AO in Euro
20187 05248111 357 2651066 818 458
20195 9123879 107 789662 277 259
20205 7703316 436 200836 262 064
20215 4802876 155 728291 199 728
20225 0141962 672 127433 160 668
20234 7922274 583 85431686 941
20245 1543254 048 239365 762 168

Des Weiteren wurden im Zusammenhang mit rechtskräftigen Urteilen und Strafbefehlen wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO bundesweit die folgenden Beträge hinterzogener Steuern festgestellt.

Tabelle auf Seite 6 · 7 Zeilen × 2 Spalten
Höhe der hinterzogenen Steuern in Euro
2018907 069 981
2019745 544 877
20201 245 836 692
20211 156 859 142
2022840 323 999
2023835 317 616
20241 437 119 887

Die Bundesregierung veröffentlicht lediglich das Gesamtergebnis aller Länder bzw. die Bundeswerte. Die jeweiligen Landeswerte dürfen nicht ohne Zustimmung der Länder veröffentlicht werden.

Frage 19 Seite 7

Sind Maßnahmen (z. B. Bundeszentralamt für Steuern [BZSt]-Auswertestelle, KI-gestützte [KI = Künstliche Intelligenz] Plausibilitätsprüfungen, Kooperation mit Exchanges) geplant oder bereits implementiert, um die Steuererklärungstreue im Kryptobereich zu erhöhen, welche quantitativen Ziele und Key Performance Indicators (KPIs) werden zur Erfolgsmessung der genannten Maßnahmen herangezogen, wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht?

Antwort

Im Entwurf des Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetzes (KStTG) ist vorgesehen, das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) mit der Entgegennahme und Weiterleitung von Meldungen über Transaktionen von Kryptowerten zu betrauen. Gleichzeitig wird das BZSt die Prüfung der in den Anwendungsbereich des KStTG fallenden Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen im Hinblick auf die Einhaltung der gesetzlichen Sorgfalts- und Meldepflichten übernehmen. Darüber hinaus steht das Bundesministerium der Finanzen (BMF) im Rahmen der Abstimmung von Verwaltungsanweisungen im Austausch mit den Anbietern sogenannter Exchanges (Handelsplattformen).

Der Verwaltungsvollzug obliegt den Ländern; zum Einsatz von Key Performance Indicators liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.

Frage 20 + 21 Seite 7

20Welche statistischen oder ökonometrischen Modelle nutzt die Bundesregierung derzeit (z. B. Schätzmodelle „Dark Figure“), um nicht erklärte Kryptoeinkünfte zu modellieren (bitte nach Möglichkeit die Modellquellen, Annahmen und Parameter offenlegen)?

21Inwiefern fließen externe Erkenntnisse (z. B. FATF-Compliance-Lücken, Europol-IOCTA, Chainalysis-Indikatoren) in die nationale Risikoanalyse ein (bitte konkret mit Verweisen benennen)?

Antwort

Die Fragen 20 und 21 werden gemeinsam beantwortet.

Die Bundesregierung nutzt keine entsprechenden Modelle zur Modellierung oder Analyse nicht erklärter Einkünfte im Zusammenhang mit Kryptowerten.

Frage 22 Seite 7

Welche Feststellungen aus AML/CFT (Anti-Geldwäsche und Countering the Financing of Terrorism; Financial Intelligence Unit [FIU] bzw. BaFin bzw. Länder) zu Krypto-Geldwäsche wurden von 2021 bis 2024 an die Steuerverwaltung übermittelt (Volumen, Qualität, Trefferquote)?

Antwort

Soweit die Zuständigkeit der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) betroffen ist, kann die Beantwortung nicht offen erfolgen, sondern wird als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 der Verschlusssachenanweisung (VSA) eingestuft.*

Die Einstufung gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 VSA erfolgt, da eine Kenntnisnahme durch Unbefugte nachteilig für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder sein kann. Entsprechend den internationalen Standards der Financial Action Task Force (FATF), den Anforderungen der Egmont Gruppe und den unionsrechtlichen Vorgaben handelt die FIU eigenständig und ist in ihrer operativen Analyse unabhängig. Ihre Arbeitsabläufe und Analyseschritte unterliegen strengen Sicherheits- und Datenschutzstandards. Ein Bekanntwerden der Arbeitsweise der FIU, deren Analysetätigkeit einer möglichen Strafverfolgung im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorgelagert ist, wäre für die erfolgreiche Durchführung entsprechender Strafverfahren und somit die Sicherheit und die Interessen der Bundesrepublik Deutschland mindestens nachteilig.

Frage 23a + 23b Seite 8

23aFür welchen Veranlagungszeitraum werden vor dem Hintergrund eines zukünftigen Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetzes den deutschen Finanzbehörden erstmals automatisiert gemeldete Daten aus dem CARF/DAC 8 (Crypto-Asset Reporting Framework und die 8. Richtlinie zur Amtlichen Zusammenarbeit)-Regime zur Verfügung stehen?

23bWann ist der erste planmäßige Datenaustausch mit den EU-Mitgliedstaaten und CARF-Partnerstaaten vorgesehen?

Antwort

Die Fragen 23a und 23b werden gemeinsam beantwortet.

Das KStTG sieht sowohl die Meldung als auch den Austausch von DAC8-Daten erstmalig im Jahr 2027 für den Veranlagungszeitraum 2026 vor.

Frage 23c Seite 8

Welchen konkreten Stand hat das nationale Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung von DAC 8?

Antwort

Der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 (DAC8) wurde am 6. August 2025 vom Kabinett beschlossen. Die 1. Beratung im Bundesrat ist für den 26. September 2025 vorgesehen. Der Zeitplan sieht einen Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens vor dem 31. Dezember 2025 vor.

Frage 24 Seite 8

Welche weiteren Maßnahmen prüft die Bundesregierung gegen Kryptosteuerhinterziehung (z. B. früherer bzw. erweiterter CARF/DAC-8-Datenzugang für Risikoselektion, Safe-Harbour-Regeln, Standardisierte Beleg- bzw. FIFO [„First In, First Out“]-Dokumentation, lückenlose Plattform-Registrierung, internationale Aufsichtskooperation)?

Antwort

Die Bundesregierung prüft fortlaufend erforderliche Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung. Die Bekämpfung von Steuerkriminalität ist und bleibt ein zentrales Anliegen der Bundesregierung.

Frage 25 Seite 8

Hält die Bundesregierung den gegenwärtigen Entwurf des Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetzes für ausreichend, um Kryptosteuerhinterziehung wirksam zu bekämpfen – oder sieht sie weiteren gesetzlichen und behördlichen Handlungsbedarf (bitte konkretisieren: Anpassungen am KStTG, zusätzliche Verordnungsermächtigungen, zentrale Statistik nach § 5 Absatz 1 des Gesetzes über die Finanzverwaltung [FVG], erweiterte Datenflüsse bzw. IT-Anpassungen, Personal- bzw. Ressourcenaufbau, Aufsichts- und Kooperationsmaßnahmen)?

Antwort

Die Bundesregierung hält den Regierungsentwurf des KStTG für geeignet zur Aufdeckung und Vorbeugung von Steuerhinterziehung, die mit Kryptowerten im Zusammenhang steht, die über Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gehandelt werden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 24 hingewiesen.