Vorbemerkung der Fragesteller
Vorbemerkung der Fragesteller
Die Regierungskoalition aus CDU, CSU und SPD hat in ihrem Koalitionsvertrag angekündigt, die Entfernungspauschale im Zuge der Einkommensbesteuerung bzw. sogenannte Pendlerpauschale zum 1. Januar 2026 auf 38 Cent ab dem ersten Kilometer dauerhaft zu erhöhen und die Mobilitätsprämie in ihrer bestehenden Form zu entfristen. Ein entsprechender Änderungsvorschlag findet sich im Entwurf für das Steueränderungsgesetz 2025 (Bundesratsdrucksache 474/25).
Da die Pendlerpauschale an die Einkommensteuer gebunden ist, bevorteilt sie aus Sicht der Fragestellenden Menschen mit hohem Einkommen, da durch den höheren gezahlten Steuersatz die Steuerersparnis bei gleichem Fahrweg höher ist als bei Menschen mit niedrigem Einkommen und niedrigerem Steuersatz.
Wie hoch war im Jahr 2024 – oder zum letzten verfügbaren Zeitpunkt – nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittliche Entfernung, die Berufspendlerinnen und Berufspendler in Deutschland zwischen Wohn- und Arbeitsort zurücklegen müssen (bitte insgesamt und nach Bundesländern getrennt angeben)?
Zur Beantwortung der Fragen 1 bis 5 wurde die Zusatzerhebung „Pendlereigenschaften“ im Rahmen der Mikrozensuserhebungen 2024 ausgewertet.
Die verfügbaren Daten zur Entfernung zur Arbeitsstätte können der beigefügten Anlage 1 entnommen werden.* Da die Entfernung zur Arbeitsstätte in vordefinierten Kilometergruppierungen erfragt wird, ist eine Durchschnittsberechnung nicht möglich.
PDF-Seiten 9–28 (20 Seiten) · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen
Welche zwanzig Landkreise und kreisfreien Städte in Deutschland weisen nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittlich höchsten zurückgelegten Entfernungen auf, die Berufspendlerinnen und Berufspendler zwischen Wohn- und Arbeitsort zurücklegen müssen, und welche zwanzig die niedrigsten?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine statistischen Daten vor.
Wie viele Menschen in Deutschland pendeln nach Kenntnis der Bundesregierung bis zu und wie viele über 20 Kilometer zu ihrem Arbeitsplatz (bitte auch nach Einkommensklassen aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen Entfernungsangaben von 20 Kilometer nicht vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 hingewiesen.
Wie hoch war im Jahr 2024 – oder zum letzten verfügbaren Zeitpunkt – nach Kenntnis der Bundesregierung das Medianeinkommen der Berufspendlerinnen und Berufspendler in Deutschland, und wie hoch war das Medianeinkommen der nicht als Berufspendlerinnen und Berufspendler erfassten Beschäftigten (bitte für alle Bundesländer einzeln auflisten und wenn möglich nach bis zu und über 20 Kilometern Pendeldistanz differenzieren)?
Als Grundlage für die Beantwortung wurde das Merkmal „Entgelt“ aus der Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit herangezogen. Das im Rahmen der Beschäftigungsstatistik abgebildete sozialversicherungspflichtige Bruttoarbeitsentgelt umfasst alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus der Hauptbeschäftigung bis zur sogenannten Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung. Auswertungen zu den Entgelten werden jeweils nur für Beschäftigte am 31. Dezember eines Jahres durchgeführt. Die Auswertungen sind auf solche sozialversicherungspflichtig Vollzeitbeschäftigte eingeschränkt, die nicht in einem Ausbildungsverhältnis stehen und für die keine (gesetzlichen) Sonderregelungen gelten (Kurzbezeichnung: sozialversicherungspflichtig Vollzeitbeschäftigte der Kerngruppe). Auswertungen zum „Entgelt“ liegen bis zum Jahr 2024 vor.
Demnach betrug im Jahr 2024 das mittlere Bruttomonatsentgelt (Median) der sozialversicherungspflichtig Vollzeitbeschäftigten 4 013 Euro. Beschäftigte, bei denen Wohn- und Arbeitsort im selben Kreis lagen, erzielten ein Medianentgelt in Höhe von 3 800 Euro, Beschäftigte, die über Kreisgrenzen hinweg pendelten (bei denen also Wohn- und Arbeitsort nicht im selben Kreis lagen), 4 354 Euro. Länderdifferenzierte Ergebnisse können nachfolgender Tabelle entnommen werden. Eine Differenzierung nach Pendlerdistanz liegt nicht vor.
Tabelle: Medianentgelte in Euro von sozialversicherungspflichtig Vollzeitbeschäftigten der Kerngruppe darunter Pendler und Nicht-Pendler (über Kreisgrenzen), Stichtag: 31. Dezember 2024.
| Region (Arbeitsort) | Insgesamt in Euro | Nicht-Pendler (Wohnort gleich Arbeitsort) in Euro | Pendler (Wohnort ungleich Arbeitsort) in Euro |
|---|---|---|---|
| Deutschland | 4 013 | 3 800 | 4 354 |
| Schleswig-Holstein | 3 731 | 3 578 | 3 948 |
| Hamburg | 4 527 | 4 299 | 4 923 |
| Niedersachsen | 3 832 | 3 698 | 4 103 |
| Bremen | 4 157 | 3 809 | 4 587 |
| Nordrhein-Westfalen | 4 038 | 3 830 | 4 349 |
| Hessen | 4 325 | 3 941 | 4 779 |
| Rheinland-Pfalz | 3 920 | 3 691 | 4 178 |
| Baden-Württemberg | 4 356 | 4 101 | 4 801 |
| Bayern | 4 166 | 3 913 | 4 501 |
| Saarland | 3 975 | 3 847 | 4 135 |
| Berlin | 4 198 | 4 111 | 4 484 |
| Brandenburg | 3 402 | 3 310 | 3 532 |
| Mecklenburg-Vorpommern | 3 294 | 3 213 | 3 539 |
| Sachsen | 3 388 | 3 295 | 3 592 |
| Sachsen-Anhalt | 3 353 | 3 276 | 3 502 |
| Thüringen | 3 307 | 3 206 | 3 508 |
Quelle: Statistik der Bundeagentur für Arbeit
5Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittliche Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz (bitte für die Veranlagungszeiträume seit 2018 angeben und nach Bundesländern sowie nach den Einkommensgruppen
5abis zu 10 000 Euro,
5b10 000 bis 20 000 Euro,
5c20 000 bis 50 000 Euro,
5d50 000 bis 100 000 Euro,
5e100 000 bis 200 000 Euro bzw.
5füber 200 000 Euro differenzieren)?
6In wie vielen Fällen waren nach Kenntnis der Bundesregierung die von Arbeitnehmern geltend gemachten Werbungskosten höher als der Arbeitnehmer-Pauschbetrag, und wie hoch ist davon der Anteil, der auf die Entfernungspauschale bzw. die Mobilitätsprämie entfällt (bitte für die Veranlagungszeiträume seit 2018 angeben und nach Bundesländern sowie nach den Einkommensgruppen
6abis zu 10 000 Euro,
6b10 000 bis 20 000 Euro,
6c20 000 bis 50 000 Euro,
6d50 000 bis 100 000 Euro,
6e100 000 bis 200 000 Euro bzw.
6füber 200 000 Euro differenzieren; bitte Mobilitätsprämie gesondert ausweisen)?
7Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der steuerpflichtigen Arbeitnehmer, die nur den Pauschbetrag für Werbungskosten angeben (bitte für die Veranlagungszeiträume seit 2018 angeben und nach Bundesländern sowie nach den Einkommensgruppen
7abis zu 10 000 Euro,
7b10 000 bis 20 000 Euro,
7c20 000 bis 50 000 Euro,
7d50 000 bis 100 000 Euro,
7e100 000 bis 200 000 Euro bzw.
7füber 200 000 Euro differenzieren)?
Die Fragen 6 und 7 werden zusammen beantwortet.
Da Werbungskosten für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht werden, wurden die gewünschten Einkommensgruppen auf Basis des Bruttolohns gebildet. Darin können auch Versorgungsbezüge enthalten sein. Werbungskosten müssen für jede Person (= Steuerfall) gesondert angegeben werden, bei zusammen veranlagten Steuerpflichtigen werden also unter Umständen zwei Anlagen abgegeben. Die Auswertung der Werbungskosten aus den Lohn- und Einkommensteuerstatistiken 2018 bis 2021 durch das Statistische Bundesamt erfolgte auf Basis der Steuerfälle und ist als Anlage 3 beigefügt.*
Die Mobilitätsprämie wird dagegen auf Ebene des Steuerpflichtigen festgesetzt. Angaben zur festgesetzten Mobilitätsprämie auf Steuerfallebene liegen nicht vor und konnten somit in Frage 6 nicht berücksichtigt werden.
8Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung in den Veranlagungszeiträumen seit 2018 der Anteil der Arbeitnehmer, die Werbungskosten aus nichtselbstständiger Tätigkeit hatten, die jeweils oberhalb 1 000, 1 200, 1 500 bzw. 2 000 Euro lagen (bitte nach Bundesländern sowie nach den Einkommensgruppen
8abis zu 10 000 Euro,
8b10 000 bis 20 000 Euro,
8c20 000 bis 50 000 Euro,
8d50 000 bis 100 000 Euro,
8e100 000 bis 200 000 Euro bzw.
8füber 200 000 Euro differenzieren)?
Die gewünschten Informationen können der Anlage 4 entnommen werden.* Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 7 und 8 hingewiesen.
Wie viele Menschen fallen nach Kenntnis der Bundesregierung für die Veranlagungszeiträume seit 2018 jeweils unter die in den in den vorherigen Fragen genannten Einkommensgruppen?
Wie viele der Steuerpflichtigen, die jeweils in den Jahren seit 2018 wegen der Pendlerpauschale Werbungskosten geltend gemacht haben, zahlten nach Kenntnis der Bundesregierung in den entsprechenden Jahren den Spitzensteuersatz von 42 Prozent bzw. den Höchststeuersatz von 45 Prozent?
Die gewünschten Informationen können der nachstehenden Übersicht entnommen werden:
Tabelle: Lohn- und Einkommensteuerstatistik
Unbeschränkt Steuerpflichtige mit Werbungskosten und Pendlerpauschale
| Veranlagungsjahr | Anzahl der Steuerpflichtigen, die mit Teilen ihres zvE nach dem Spitzensteuersatz von 42 Prozent versteuert wurden | Anzahl der Steuerpflichtigen, die mit Teilen ihres zvE nach dem Höchststeuersatz von 45 Prozent versteuert wurden |
|---|---|---|
| 2018 | 1 515 236 | 35 402 |
| 2019 | 1 584 746 | 35 916 |
| 2020 | 1 463 612 | 35 657 |
| 2021 | 1 481 035 | 40 207 |
© Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2025
Vervielfältigung und Verbreitung, auch auszugsweise, mit Quellenangabe gestattet.
Es kann nicht abgegrenzt werden, welche Steuerpflichtigen „wegen“ der Pendlerpauschale Werbungskosten geltend gemacht haben.
Wie viele der Steuerpflichtigen, die jeweils in den Jahren seit 2018 wegen der Pendlerpauschale Werbungskosten oberhalb des Arbeitnehmer-Pauschbetrags aufwiesen, zahlten nach Kenntnis der Bundesregierung in den entsprechenden Jahren den Spitzensteuersatz von 42 Prozent bzw. den Höchststeuersatz von 45 Prozent?
Ob ein Steuerpflichtiger „wegen“ der Entfernungspauschale den Arbeitnehmer-Pauschbetrag überschreitet, lässt sich so nicht beantworten, da nur die Summe aller Werbungskosten relevant ist. Für die nachstehende Übersicht wurden deshalb alle Fälle betrachtet, bei denen die Differenz aus geltend gemachten Werbungskosten und Entfernungspauschale kleiner als der Pauschbetrag von 1 000 Euro ausfällt. Bei zusammen veranlagten Steuerpflichtigen wurde geprüft, ob bei mindestens einem der beiden zugrunde liegenden Steuerfälle die Voraussetzung erfüllt ist.
Tabelle: Lohn- und Einkommensteuerstatistik
Unbeschränkt Steuerpflichtige mit erhöhten Werbungskosten, die „wegen“ der Pendlerpauschale über dem Pauschbetrag lagen*
| Veranlagungsjahr | Anzahl der Steuerpflichtigen, die nach dem Spitzensteuersatz von 42 Prozent versteuert wurden | Anzahl der Steuerpflichtigen, die nach dem Höchststeuersatz von 45 Prozent versteuert wurden |
|---|---|---|
| 2018 | 749 346 | 10 047 |
| 2019 | 818 151 | 10 668 |
| 2020 | 664 220 | 10 038 |
| 2021 | 671 486 | 11 866 |
*Die Werbungskosten abzüglich der Pendlerpauschale lagen unter dem Pauschbetrag. Bei zusammen veranlagten Steuerpflichtigen erfüllte mindestens eine Person diese Voraussetzung. © Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2025 Vervielfältigung und Verbreitung, auch auszugsweise, mit Quellenangabe gestattet.
*Die Werbungskosten abzüglich der Pendlerpauschale lagen unter dem Pauschbetrag. Bei zusammen veranlagten Steuerpflichtigen erfüllte mindestens eine Person diese Voraussetzung. © Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2025 Vervielfältigung und Verbreitung, auch auszugsweise, mit Quellenangabe gestattet.
12In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die Mobilitätsprämie in Anspruch genommen, und was waren bei diesen Fällen im Durchschnitt
12adie Entfernung zwischen Arbeitsstätte und Wohnort,
12bdas Einkommen und
12cdie ausgezahlte Mobilitätsprämie (bitte für alle verfügbaren Veranlagungszeiträume getrennt aufführen)?
Informationen zur Mobilitätsprämie sind in der Lohn- und Einkommensteuerstatistik erst ab dem Veranlagungszweitraum 2021 verfügbar.
Es wurden alle Steuerpflichtigen in die Auswertung einbezogen, bei denen eine Mobilitätsprämie festgesetzt wurde. Bei zusammen veranlagten Steuerpflichtigen wurden die Angaben zur Entfernungspauschale sowie zum genutzten Verkehrsmittel von dem Steuerfall ausgewertet, der die Mobilitätsprämie beantragt hatte. Hatten beide Fälle eine Mobilitätsprämie geltend gemacht, wurden nur die Angaben des ersten Steuerfalls übernommen. Auf Ebene des Steuerpflichtigen liegen keine entsprechenden Informationen zu den gependelten Kilometern vor. Zur besseren Einordnung der durchschnittlichen Entfernung wurde auch die durchschnittliche Anzahl der Tage, an denen gependelt wurde, angegeben.
Die entsprechenden Informationen können der nachstehenden Übersicht entnommen werden:
Tabelle: Lohn- und Einkommensteuerstatistik
Unbeschränkt Steuerpflichtige mit festgesetzter Mobilitätsprämie
| Veranlagungsjahr | Steuerpflichtige | Durchschnittliche Entfernung zwischen Arbeitsstätte und Wohnort | Durchschnittliche Tage, an denen gependelt wurde | Durchschnittliches zu versteuerndes Einkommen | Durchschnittlich festgesetzte Mobilitätsprämie |
|---|---|---|---|---|---|
| Anzahl | km | Anzahl | Euro | Euro | |
| 2021 | 149 375 | 57 | 143 | 7 893 | 134 |
© Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2025 Vervielfältigung und Verbreitung, auch auszugsweise, mit Quellenangabe gestattet.
Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung im letzten verfügbaren Veranlagungszeitraum bei den Steuerpflichtigen, die die Mobilitätsprämie erhielten, das durchschnittliche Einkommen und die durchschnittliche Mobilitätsprämie, aufgeschlüsselt nach dem genutzten Verkehrsmittel (Kfz, Sammelbeförderung, öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV), E-Bike, Fahrrad oder Sonstiges)?
Die gewünschten Informationen können der Anlage 5 entnommen werden.*
Die Angaben zum genutzten Verkehrsmittel sind für die Festsetzung der gewährten Entfernungspauschale nicht relevant und daher von geringerer Qualität als steuerlich relevante Merkmale. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 12 hingewiesen.
Wie rechtfertigt es die Bundesregierung, dass durch die geplanten Änderungen im Steueränderungsgesetz 2025 die Mobilitätsprämie weiterhin erst ab dem 21. Entfernungskilometer gezahlt werden soll, während die Entfernungspauschale ab dem ersten Kilometer mit 38 Cent/km voll greifen würde, und was spricht aus Sicht der Bundesregierung dagegen, auch die Mobilitätsprämie ab dem ersten Kilometer gelten zu lassen?
Die Mobilitätsprämie ist in ihrer jetzigen Ausgestaltung bis zum 31. Dezember 2026 befristet. Diese Befristung soll gestrichen werden, damit Steuerpflichtige, deren zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt und deren erste Tätigkeitsstelle weiter als 20 km vom Wohnort entfernt ist, auch nach dem 31. Dezember 2026 eine Mobilitätsprämie beanspruchen können. Da es die Zielrichtung der Mobilitätsprämie ist, gerade Fernpendler mit geringeren Einkünften zu unterstützen, bedarf es insoweit keiner Änderung der gesetzlichen Regelung.
Kann die Bundesregierung angeben, ab welcher Entfernung des Wohnsitzes von der Arbeitsstätte die Nutzung der durch das Steueränderungsgesetz 2025 geplanten Gewährung der 38 Cent pro Kilometer ab dem ersten Entfernungskilometer (siehe Bundesratsdrucksache 474/25) für einen Steuerpflichtigen die Werbekostenpauschale übersteigt?
Diese Größe hängt allein von der Anzahl der Arbeitstage mit Wegen zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ab und lässt sich ganz einfach errechnen, indem man den Arbeitnehmerpauschbetrag (1.230 Euro) durch das Produkt aus Arbeitstagen und 0,38 Euro dividiert. Bei angenommenen 220 Tagen der Nutzung der Entfernungspauschale ergibt sich beispielsweise ein Quotient von 14,71 km (1 230 Euro / (220 * 0,38 Euro/km) = 14,71 km).
Dementsprechend übersteigen in diesem Fall die Werbungskosten allein aus der Entfernungspauschale den Arbeitnehmerpauschbetrag ab einer einfachen Entfernung von 15 km.
Plant die Bundesregierung aus Gründen des Klimaschutzes eine Änderung an der Bevorzugung motorisierten Individualverkehrs durch Steuerminderungen bzw. Steuervergünstigungen (ggf. in welcher Weise)?
Die Entfernungspauschale bevorzugt keinen motorisierten Individualverkehr. Sie wird jedem Arbeitnehmer unabhängig vom gewählten Transport- bzw. Verkehrsmittel für die Wege zwischen seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte gewährt. Sie kann daher nicht nur bei der Fahrt mit dem eigenen Pkw, sondern ebenso bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs, als Teilnehmer einer Fahrgemeinschaft oder auch, wenn der Weg zur ersten Tätigkeitsstätte mittels Fahrrads oder zu Fuß zurückgelegt wird, berücksichtigt werden. Indem die Pauschale nicht von der Nutzung eines Pkw oder dem tatsächlichen Anfall von Kosten abhängig ist, wird vielmehr ein Anreiz gegeben, die kostengünstigste und ggf. auch ökologischste Alternative zu wählen. Damit werden z. B. die aus dem Gesichtspunkt des Umweltschutzes wünschenswerte Bildung von Fahrgemeinschaften oder die Nutzung von Fahrzeugen mit niedrigem Verbrauch oder der öffentliche Personenverkehr bereits durch die geltende Regelung unterstützt. Durch die Anhebung der Entfernungspauschale auf 38 Cent ab dem ersten Entfernungskilometer wird dieser Effekt noch verstärkt.
Auf welche Beträge summieren sich nach Kenntnis der Bundesregierung auf der Basis eigener Daten oder wissenschaftlicher Schätzungen (etwa durch das Umweltbundesamt) die klimabezogenen Kosten des motorisierten Individualverkehrs im Kontext der in Anspruch genommenen Pendlerpauschale (bitte angenommene Menge an CO -Äquivalenten be-
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nennen und diese mit dem CO -Preis, den das Umweltbundesamt ver-
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wendet, um umwelt- und klimabezogene Schäden zu beziffern, verrechnen)?
Die Bundesregierung verfügt über keine ausreichende Datengrundlage, um die Frage zu beantworten.