Entwicklung des Insolvenzgeldumlagesatzes - Mögliche Auswirkungen des verkürzten Restschuldbefreiungsverfahrens von sechs auf drei Jahre

Drucksache 21/2875Antwortauf die Kleine Anfrage 21/258220.11.20254 Seiten6 FragenFraktion der AfDBundesministerium der Justiz und für VerbraucherschutzRechtWirtschaft
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Im Rahmen der Insolvenzrechtsreform zum 1. Oktober 2020 wurde das Restschuldbefreiungsverfahren verkürzt (www.bundestag.de/webarchiv/textarchiv/2020/kw51-de-restschuldbefreiungsverfahren-812882).

Die Insolvenzgeldumlage gewährleistet, dass Arbeitnehmer im Falle einer Unternehmensinsolvenz ihre ausstehenden Löhne und Gehälter für maximal drei Monate erhalten. Alle Arbeitgeber müssen Insolvenzgeldumlagen entrichten. Deren Wert ist in § 360 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) festgelegt und wurde im Jahr 2025 von 0,06 Prozent auf 0,15 Prozent angehoben (www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/Arbeitgeber-und-St euerberater/summa-summarum/Lexikon/I/insolvenzgeldumlage.html). Dies stellt den höchsten Stand seit 2015 dar. Grund für steigende Insolvenzgeldumlage sind die aktuell steigenden Unternehmensinsolvenzen, die seit 2021 um bereits 58 Prozent gestiegen sind (www.creditreform.de/aktuelles-wissen/pres semeldungen-fachbeitraege/news-details/show/insolvenzen-in-deutschland-1halbjahr-2025).

Das Antragsvolumen beim Insolvenzgeld hängt von der Zahl der Unternehmensinsolvenzen ab (https://statistik.arbeitsagentur.de/DE/Statischer-Content/Grundlagen/Methodik-Qualitaet/Methodenberichte/Leistungsstatistik/Generis che-Publikationen/Hintergrundinfo-Insolvenzgeld.pdf?__blob=publicationFile #page=13). Im Hinblick auf die aktuellen Entwicklungen soll mit dieser Kleinen Anfrage beleuchtet werden, ob die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens neue Risiken oder Fehlanreize zulasten des Sozialsystems erzeugt.

Aus Sicht der Fragesteller stellt sich auch die Frage, inwiefern Personen verschiedener Staatsbürgerschaften, die möglicherweise nur temporär in Deutschland leben, versuchen könnten, das System auszunutzen.

Frage 1 + 2 Seite 1

1Wie viele Restschuldbefreiungen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2021 jährlich erteilt (bitte jeweils nach Verfahrensart und Staatsangehörigkeit der Schuldner aufschlüsseln und jeweils prozentual auf die Gesamtmenge angeben)?

2Sind der Bundesregierung Prognosen hinsichtlich der Entwicklung der Insolvenzgeldumlage sowie Prognosen der Fondsbelastung bis 2030 unter Berücksichtigung der verkürzten Restschuldbefreiung bekannt?

Antwort

Die Fragen 1 und 2 werden zusammen beantwortet.

Das Insolvenzgeld knüpft in der Insolvenz von Arbeitgebern an das Vorhandensein von Arbeitsverhältnissen an. Dabei ist es nicht von Belang, ob es sich beim Schuldner um eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Gesellschaft handelt, und damit auch, ob der Schuldner eine Restschuldbefreiung erhält oder erhalten kann. Letzteres ist nur möglich, wenn der Schuldner eine natürliche Person ist, und zwar unabhängig davon, ob er Arbeitgeber ist oder nicht. Bei Insolvenzgeld und Restschuldbefreiung handelt es sich insoweit um voneinander unabhängige Institute.

Zum Insolvenzgeld: Die Festsetzung des Umlagesatzes erfolgt in der Regel antizyklisch. In konjunkturell guten Jahren sollen Rücklagen für Krisenzeiten aufgebaut werden. Zugleich sollen Arbeitgeber nicht mit einem Umlagesatz belastet werden, der mittelfristig über dem Bedarf der Insolvenzgeldaufwendungen liegt. Die Festsetzung des Umlagesatzes richtet sich deshalb nach der Höhe der Rücklage aus der Insolvenzgeldumlage unter Berücksichtigung der konjunkturellen Lage (§ 361 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch). Auf dieser Grundlage gilt für das Jahr 2026 der gesetzlich geregelte Insolvenzgeldumlagesatz in Höhe von 0,15 Prozent.

Daten zu Restschuldbefreiungen liegen in der Insolvenzstatistik derzeit nur bis 2020 vor. Das Merkmal der Staatsangehörigkeit wird gemäß dem Gesetz über die Insolvenz- und Restrukturierungsstatistik nicht erhoben.

Frage 3 Seite 2

Wie wirkt sich die Reform des Restschuldbefreiungsverfahrens aus Sicht der Bundesregierung auf das Risiko von Ketteninsolvenzen aus?

Antwort

Die Evaluation des bestehenden Restschuldbefreiungsrahmens hat ergeben, dass sich keine Anzeichen für negative Auswirkungen der Verfahrensverkürzung auf das Antrags-, Zahlungs- und Wirtschaftsverhalten feststellen lassen (Bundestagsdrucksache 20/12250). Die Evaluation hat zwar im Wesentlichen den Bereich der Verbraucher in den Blick genommen. Für den Bereich der unternehmerischen Schuldner liegen keine Erkenntnisse vor, die zu einer anderen Beurteilung veranlassen. Vor diesem Hintergrund gibt es derzeit auch keine Hinweise darauf, dass die Reform Auswirkungen auf das Risiko von Ketteninsolvenzen hatte.

Frage 4 + 5 + 6 + 7 + 8 + 9 + 10 + 11 Seite 2

4In wie vielen Verfahren bezogen nach Kenntnis der Bundesregierung die Schuldner während der Wohlverhaltensphase Leistungen aus dem SGB II (Bürgergeld) bzw. dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch SGB XII (Sozialhilfe (bitte nach Staatsangehörigkeit aufschlüsseln und jeweils prozentual für jede Staatsbürgerschaft auf die Gesamtmenge angeben)?

5Wie viele Personen haben nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2021 nach der Restschuldbefreiung innerhalb von 12, 24 und 36 Monaten weiterhin oder erneut Bürgergeld bzw. Sozialhilfe erhalten (bitte nach Staatsangehörigkeit aufschlüsseln und jeweils prozentual für jede Staatsbürgerschaft auf die Gesamtmenge angeben)?

6Wie viele Personen mit nichtdeutscher Staatsangehörigkeit haben nach Kenntnis der Bundesregierung nach Erhalt der Restschuldbefreiung innerhalb von zwölf Monaten ihren Wohnsitz in Deutschland aufgegeben oder sich gemäß § 17 des Bundesmeldegesetzes (BMG) ins Ausland abgemeldet?

7Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils die Erfolgsquote verkürzter Restschuldbefreiungsverfahren seit 2021 (bitte nach Staatsangehörigkeit und Jahren aufschlüsseln und jeweils prozentual für jede Staatsbürgerschaft auf die Gesamtmenge angeben)?

8Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der durchschnittliche Schuldenbetrag in Euro, der in Insolvenzverfahren mit verkürzter Restschuldbefreiung auf öffentliche Gläubiger entfiel (bitte nach Staatsangehörigkeit der Schuldner aufschlüsseln)?

9Welche Forderungsausfälle sind nach Kenntnis der Bundesregierung den genannten öffentlichen Gläubigern seit 2021 in Insolvenzverfahren mit verkürzter Restschuldbefreiung entstanden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?

10Wie viele Personen haben nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2021 ein Insolvenzverfahren beantragt, obwohl sie bereits in der Vergangenheit, seit 2010, eine Restschuldbefreiung erhalten hatten (bitte nach Staatsangehörigkeit aufschlüsseln und jeweils prozentual für jede Staatsbürgerschaft auf die Gesamtmenge angeben)?

11Wie viele Ermittlungen oder Strafverfahren wegen Insolvenzstraftaten wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2021 gegen Schuldner mit verkürzter Restschuldbefreiung eingeleitet (bitte nach Jahr und Staatsangehörigkeit aufschlüsseln und jeweils prozentual für jede Staatsbürgerschaft auf die Gesamtmenge angeben)?

Antwort

Die Fragen 4 bis 11 werden zusammen beantwortet.

Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor.

Frage 12 Seite 3

Welche Maßnahmen ergreifen ggf. Bund und Länder, um Missbrauchspotenziale zu reduzieren, und inwiefern unterscheiden sich diese Maßnahmen bei Schuldnern mit und ohne die deutsche Staatsangehörigkeit?

Antwort

Dem alten wie dem reformierten Recht liegt der Gedanke zugrunde, dass nur redlichen Schuldnern eine Restschuldbefreiung erteilt werden darf. Dieser Grundsatz wird durch eine Reihe von Einzelregelungen ausgeführt, zu denen insbesondere eine Vielzahl von Versagungsgründen gehören. Die Erteilung der Restschuldbefreiung kann unter anderem versagt werden, wenn der Schuldner die Befriedigung seiner Gläubiger vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Verschwendung oder die Begründung unangemessen hoher Verbindlichkeit beeinträchtigt oder wenn er es versäumt, einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachzugehen, insbesondere wenn er das Angebot einer zumutbaren Tätigkeit ablehnt. Anzeichen dafür, dass diese Vorkehrungen unzureichend sind, sind bislang nicht ersichtlich geworden. Die bestehenden Gründe für die Versagung der Restschuldbefreiung differenzieren nicht nach der Staatsangehörigkeit des Schuldners.

Frage 13 Seite 4

Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um eine weitere Steigerung der Insolvenzgeldumlage zu vermeiden?

Antwort

Zur Stabilisierung der Insolvenzgeldumlage können Maßnahmen zur Förderung der Wirtschaft beitragen. Die Bundesregierung ergreift derzeit Maßnahmen zur Stärkung der Wirtschaft durch eine Kombination aus steuerlichen Entlastungen, Investitionsanreizen, Modernisierung der Infrastruktur, Bürokratieabbau sowie Digitalisierung.

Frage 14 Seite 4

Sieht die Bundesregierung angesichts der oben genannten Entwicklungen Bedarf, die Voraussetzungen für die dreijährige Restschuldbefreiung anzupassen, um Fehlanreize zulasten des Sozialsystems zu verhindern, und wenn nein, warum nicht?

Antwort

Aus den in der Antwort zu Frage 12 wiedergegebenen Gründen sieht die Bundesregierung derzeit keinen Anlass, die Voraussetzungen für eine Restschuldbefreiung nach drei Jahren anzupassen.