Staatlich geförderte Organisationen und ihr möglicher Einfluss auf die mediale Berichterstattung und Debatte sowie die öffentliche Meinungsbildung

Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Nach einem Bericht der „BILD“-Zeitung vom 31. Oktober 2025 nutzt das ZDF Fortbildungen, die vom sog. Mediendienst Integration entwickelt wurden (www.bild.de/politik/inland/interne-kurse-enthuellt-so-sollen-reporter-von-ar d-und-zdf-ueber-migration-reden-69035669318b8b65a5894b5b, zuletzt aufgerufen am 7. November 2025). Das ZDF bestätigte den Erwerb von zwölf Online-Trainings über die ARD.ZDFmedienakademie. Die Teilnahme sei freiwillig, die redaktionelle Verantwortung unberührt (https://presseportal.zdf.de/pres semitteilung/zdf-weist-vorwuerfe-der-bild-zeitung-zurueck, zuletzt aufgerufen am 7. November 2025). Nach Darstellung der „BILD“ und weiterer Medien (www.nius.de/medien/news/ard-zdf-schulungen-migration-indoktrination-med iendienst-integration/e818111b-f40d-4944-a3c5-6fb67da11e07, zuletzt aufgerufen am 7. November 2025) enthalten die Trainings jedoch konkrete Empfehlungen zum sprachlichen Umgang mit Migrationsthemen, darunter die gezielte Ausdünnung bestimmter Begriffe und die bevorzugte Verwendung nach Ansicht der Fragesteller ideologisch geprägter Alternativformulierungen. Aus Sicht der Fragesteller liegt nahe, dass diese Inhalte auch anderen öffentlichrechtlichen oder privaten Rundfunkanstalten zugänglich gemacht wurden, wenngleich hierzu bislang keine offiziellen Angaben vorliegen. So ist etwa die Deutsche Welle als Gesellschafter und Gremienmitglied der ARD.ZDF medienakademie zu nennen, über deren Plattform die betreffenden Fortbildungen angeboten werden.

Der Staatsrechtler Prof. Dr. Volker Boehme-Neßler weist in der genannten Berichterstattung darauf hin, dass die mittelbare Finanzierung solcher Fortbildungsangebote durch staatlich geförderte Träger im grundgesetzlich verankerten Gebot der Staatsferne einen sensiblen Grenzbereich berührt. Staatliche Stellen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Einfluss auf journalistische Inhalte, Arbeitsweisen oder Sprachregelungen ausüben (www.bild.de/politik/i nland/interne-kurse-enthuellt-so-sollen-reporter-von-ard-und-zdf-ueber-migrat ion-reden-69035669318b8b65a5894b5b, zuletzt aufgerufen am 7. November 2025). Aus Sicht der Fragesteller ist dieser Hinweis zentral, weil die betreffenden Fortbildungsinhalte durch Strukturen ermöglicht werden, die unmittelbar oder mittelbar mit Bundesmitteln gefördert werden.

Der Mediendienst Integration wird vom Verein Rat für Migration e. V. getragen (https://mediendienst-integration.de/ueber-uns.html, zuletzt aufgerufen am 7. November 2025) und durch Mittel der Bundesregierung unterstützt, insbesondere durch die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration sowie die Beauftragte der Bundesregierung für Antirassismus. Weitere Förderer sind private Stiftungen wie die Amadeu-Antonio-Stiftung, die Robert-Bosch-Stiftung und die Stiftung Mercator. Einzelne Projekte erhalten zudem Mittel aus dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds der Europäischen Union (https://mediendienst-integration.de/kontakt/foerderung.html, zuletzt aufgerufen am 7. November 2025). Hierdurch entsteht nach Ansicht der Fragesteller eine direkte und nachvollziehbare Verbindung zwischen staatlicher Förderpraxis und den Inhalten eines Angebots, das seinerseits journalistische Arbeitsweisen konkret beeinflussen kann.

Der Mediendienst Integration bietet Workshops, Web-Trainings, Pressegespräche und Online-Kurse an und vermittelt Expertenkontakte für redaktionelle Zwecke (https://mediendienst-integration.de/ueber-uns.html, zuletzt aufgerufen am 7. November 2025). Nach eigenen Angaben arbeitet er mit wissenschaftlichen Einrichtungen zusammen. Für ein Projekt bewarb der Mediendienst Integration die Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (https://mediendienst-integration.de/fileadmin/Dateien/Medien-To ur_Fluechtlinge_Arbeitsmarkt.pdf, zuletzt aufgerufen am 7. November 2025). Damit entsteht ein Geflecht aus staatlich geförderten Projekten, zivilgesellschaftlichen Akteuren und redaktionellen Strukturen. Aus Sicht der Fragesteller ist diese Konstellation besonders problematisch, weil die Staatsferne des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gerade als historische Reaktion auf staatliche Propaganda und gleichgeschaltete Medien geschaffen wurde. Wenn staatlich geförderte Strukturen bestimmte Sprachregelungen, begriffliche Vorgaben oder Deutungsrahmen in den redaktionellen Alltag einspeisen, berührt dies unmittelbar die Pressefreiheit sowie die Funktionsvoraussetzungen einer freien, unvoreingenommenen öffentlichen Meinungsbildung.

Aus Sicht der Fragesteller zeigt sich zunehmend ein übergeordnetes Muster: Immer wieder gehen Einflussnahmen auf Sprache, Deutungsrahmen und journalistische Arbeitsweisen von Akteuren und sog. Nichtregierungsorganisationen (NGOs) aus, die dem politisch linken bis linksradikalen Spektrum zuzuordnen sind – und diese Strukturen werden seit Jahren regelmäßig durch staatliche Mittel gestützt. Dadurch entsteht aus Sicht der Fragesteller der Eindruck eines geförderten Netzwerkes, das mit klar erkennbarer politischer Ausrichtung versucht, in redaktionelle Prozesse hineinzuwirken. Die gebotene Trennung zwischen staatlicher Förderung, ideologisch agierenden NGOs und unabhängiger Medienberichterstattung wird nach Auffassung der Fragesteller zunehmend und in bedenklicher Weise verwischt. Daher ist bei entsprechenden Entwicklungen in diesem Spannungsfeld nach Ansicht der Fragesteller ein erhöhtes Maß an Transparenz und Aufklärung erforderlich.

Frage 1 Seite 2

Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über Inhalt, Zielsetzung und didaktische Ausrichtung der vom Mediendienst Integration entwickelten Online-Trainings vor, die über die ARD.ZDF medienakademie angeboten und vom ZDF erworben wurden, und wenn ja, welche?

Antwort

Der Rat für Migration e. V., Träger des Mediendienst Integration, hat dazu im November 2025 eine öffentliche Stellungnahme abgegeben, siehe https://rat-fue r-migration.de/2025/11/03/zur-berichterstattung-von-nius-und-anderen-ueber-d en-mediendienst-integration-erklaert-der-rat-fuer-migration-e-v-als-dessen-trae ger/. Der Bundesregierung liegen darüber hinaus keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.

Frage 2 + 3 Seite 3

2Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, ob und in welchem Umfang weitere öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten Zugang zu diesen Trainingsmodulen haben oder diese nutzen, und wenn ja, welche?

3Liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor, ob die Trainingsmodule des Mediendienstes Integration Empfehlungen zum Sprachgebrauch, zur Begriffsauswahl oder zur redaktionellen Darstellung migrationspolitischer Themen enthalten, die geeignet wären, journalistische Arbeitsweisen zu beeinflussen, und wenn ja, welche?

Antwort

Die Fragen 2 und 3 werden gemeinsam beantwortet.

Der Bundesregierung liegen keine Informationen im Sinne der Fragestellung vor.

Frage 4 Seite 3

In welcher Höhe wurden seit 2015 Bundesmittel an den Mediendienst Integration, den Rat für Migration e. V. oder unmittelbar verbundene Projektträger ausgereicht (bitte nach Jahr, Ressort, Förderprogramm, Förderhöhe und Zuwendungszweck aufschlüsseln)?

Antwort

Im Zeitraum 2015 bis 2025 wurden von der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration sowie vom Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern Förderungen gewährt. Die näheren Informationen können den nachstehenden Tabellen entnommen werden.

a) Übersicht der Förderung durch Beauftragte für Migration, Flüchtlinge und Integration

Tabelle auf Seite 3 · 11 Zeilen × 4 Spalten
JahrFörderprogrammFörderhöhe in EuroZuwendungszweck
2015Nicht zutreffend34.720,00Projektförderung
2016Nicht zutreffend224.057,14Projektförderung
2017Nicht zutreffend181.400,00Projektförderung
2018Nicht zutreffend181.400,00Projektförderung
2019Nicht zutreffend200.000,00Projektförderung
2020Nicht zutreffend219.680,24Projektförderung
2021Nicht zutreffend405.681,97Projektförderung
2022Nicht zutreffend215.221,00Projektförderung
2023Nicht zutreffend211.237,18Projektförderung
2024Nicht zutreffend228.149,78Projektförderung
2025Nicht zutreffend243.142,58Projektförderung

b) Übersicht Förderung durch Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern

Tabelle auf Seite 3 · 11 Zeilen × 4 Spalten
JahrFörderprogrammFörderhöhe in EuroZuwendungszweck
2015
2016
2017
2018Nicht zutreffend24.683,28Projektförderung
2019Nicht zutreffend45.144,51Projektförderung
2020Nicht zutreffend15.762,36Projektförderung
2021Nicht zutreffend131.020,54Projektförderung
2022Nicht zutreffend34.319,04Projektförderung
2023Nicht zutreffend43.448,00Projektförderung
2024Nicht zutreffend35.512,92Projektförderung
2025Nicht zutreffend36.772,58Projektförderung
Frage 5 Seite 4

Welche spezifischen Zuwendungsauflagen, Evaluationsmechanismen oder Berichtspflichten waren in den jeweiligen Förderbescheiden vorgesehen?

Antwort

Die Zuwendungsbescheide der Beauftragten für Migration, Flüchtlinge und Integration umfassten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P). Darin sind die Vorgaben zum Verwendungsnachweis definiert.

Zudem enthielten die Förderbescheide der Beauftragten für Migration, Flüchtlinge und Integration folgende spezifischen Nebenbestimmungen:

„1. Grundvoraussetzung für die Förderung ist, dass der Zuwendungsempfänger sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt (Anlage 4) und eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit gewährleistet. Liegen Verdachtsmomente vor, dass Personen oder Organisationen mit der inhaltlichen Mitwirkung an der Durchführung des Projekts beauftragt werden bzw. in sonstiger Weise an dem Projekt partizipieren, von denen bekannt ist oder bei denen damit gerechnet werden muss, dass sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung betätigen, ist die Beauftragte unverzüglich zu unterrichten, um über die weiteren Schritte zu entscheiden.

2. Bei Veröffentlichungen und Verlautbarungen aller Art (z. B. Presseerklärungen, Publikationen, Arbeitsmaterialien, Berichten, Ankündigungen, Einladungen) ist unter Einfügung des Förderlogos in der jeweils gültigen Fassung in angemessener Form auf die Förderung durch die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration zugleich die Beauftragte der Bundesregierung für Antirassismus hinzuweisen. Bitte fordern Sie vor der o. g. Veröffentlichung oder Verlautbarung das Logo in seiner aktuell gültigen Version beim Fachreferat an. Bei Publikationen mit überregionaler Bedeutung ist die Beauftragte frühzeitig über geplante Vorhaben zu informieren. Der Entwurf der Publikation ist ihr rechtzeitig vor der Veröffentlichung zu übersenden.

3. Der Träger trägt die Gewährleistung dafür, dass das für die Projektumsetzung eingestellte Personal die erforderliche Qualifikation für die ausgeübte Tätigkeit sowie vorgesehene Eingruppierung besitzt.

4. Der Abschluss von Arbeitsverträgen, die zeitlich über den vorgenannten Bewilligungszeitraum hinausgehen, erfolgt auf eigene Verantwortung des Zuwendungsempfängers bzw. jeweiligen Projektträgers, da aus der mit diesem Bescheid gewährten Zuwendung nicht auf eine entsprechende Förderung für nachfolgende Haushaltsjahre geschlossen werden kann; d. h., alle arbeitsrechtlichen Konsequenzen im Zusammenhang mit dem eingesetzten Projektpersonal trägt der Zuwendungsempfänger bzw. jeweilige Projektträger.

5. Reisekosten können nur abgerechnet werden, wenn sie mit diesem Zuwendungsbescheid bewilligt wurden; ergänzend wird verwiesen auf das Bundesreisekostengesetz (BRKG).

6. Ausgaben für Verpflegung sind grundsätzlich nur nach vorangestellter Beantragung und Genehmigung zuwendungsfähig.

7. Referentenhonorare dürfen grundsätzlich 60,00 Euro je volle Stunde (60 Minuten) nicht überschreiten. Wenn es sich bei den Referenten um wissenschaftlich tätige Personen (Universitätsprofessoren, Dozenten usw.) oder sonstige hoch qualifizierte Personen mit Spezialkenntnissen handelt, darf das Honorar max. 80,00 Euro je volle Stunde nicht überschreiten. Mit dem Verwendungsnachweis ist ein Abdruck der von den Referenten gehaltenen Vorträge, zumindest jedoch ein kurzes Konzeptpapier, für die vertiefte Prüfung bereitzuhalten und der jeweilige Arbeitgeber der Referenten zu nennen. Honorarverträge sind vor Leistungserbringung schriftlich zu fixieren.

8. Honorare dürfen nur für projektbezogene Betreuungstätigkeiten gezahlt werden, wobei die Honorarverträge vor Leistungserbringung schriftlich zu fixieren sind. Darüberhinausgehende Mehrarbeiten (z. B. Vor- und Nachbereitung, evtl. Besprechungszeiten, Behördengänge etc.) werden nicht vergütet.

9. Die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworbenen Gegenstände sind gemäß Nr. 4 der ANBest-P für die Gesamtdauer des Projekts zu verwenden und nach Ende des Projekts vom Zuwendungsempfänger oder dessen Nachfolger unentgeltlich zur Verbesserung der Teilhabe von Zugewanderten zur Verfügung zu stellen. Ist dies nicht möglich, hat eine einzelfallbezogene Absprache mit der Zuwendungsgeberin zu erfolgen.“

Die Zuwendungsbescheide aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern (hier: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und Bundeszentrale für politische Bildung) enthielten über die Auflagen der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) keine weiteren Auflagen.

Frage 6 Seite 5

Welche Bundesressorts oder Bundesbehörden traten seit 2015 als Zuwendungsgeber für Projekte des Mediendienstes Integration oder seiner Trägerstrukturen auf?

Antwort

Es wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.

Frage 7 Seite 5

Hat die Bundesregierung Kenntnisse über die finanzielle Beteiligung privater Stiftungen (insbesondere Amadeu-Antonio-Stiftung, Robert-Bosch-Stiftung, Stiftung Mercator) an Projekten des Mediendienstes Integration, wenn ja, welche, und stehen diese privaten Förderstrukturen in programmatischer Wechselwirkung mit Bundesförderungen?

Antwort

Der Mediendienst informiert auf seiner Website über Fördermittelgeber, dazu gehörten u. a. private Stiftungen: https://mediendienst-integration.de/ueber-uns/finanzierung/. Darüber hinaus hat die Bundesregierung keine Kenntnisse im Sinne der Fragestellung.

Frage 8 Seite 5

Haben Bundesbehörden oder bundesunmittelbare Einrichtungen seit 2015 inhaltlich, organisatorisch oder beratend mit dem Mediendienst Integration kooperiert oder an dessen Veranstaltungen teilgenommen, und wenn ja, welche?

Antwort

Die angefragten Informationen werden nicht systematisch erfasst. Auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen.

Frage 9 Seite 6

Haben Vertreter von Bundesbehörden seit 2015 an Workshops, Pressegesprächen, Trainings oder Expertenformaten des Mediendienstes Integration mitgewirkt, und wenn ja, welche (bitte Anlässe und Funktionen angeben)?

Antwort

Termine der Behördenleitungen im angefragten Zeitraum können der nachstehenden Tabelle entnommen werden:

Tabelle auf Seite 6 · 2 Zeilen × 4 Spalten
DatumAnlassNameFunktion
14.10.2021Pressegespräch „Was haben die Sicherheitsbehörden gelernt?“Thomas HaldenwangPräsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV)
24.09.2020Podiumsdiskussion: Bekämpfung von antisemitischer Kriminalität in DeutschlandJürgen PeterVizepräsident des Bundeskriminalamts (BKA)
Frage 10 Seite 6

Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über mögliche personelle Überschneidungen zwischen dem Mediendienst Integration bzw. dessen Trägerstrukturen und Bundesbehörden oder bundesnahen Einrichtungen vor, und wenn ja, welche?

Antwort

Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.

Frage 11 Seite 6

Hat die Bundesregierung von der in Medienberichten wiedergegebenen verfassungsrechtlichen Einschätzung von Prof. Dr. Volker Boehme-Neßler Kenntnis, wonach die mittelbare Finanzierung journalistischer Fortbildungen durch staatlich geförderte Organisationen das Gebot der Staatsferne berühren könne?

Antwort

Die Bundesregierung nimmt die Einschätzung von Prof. Dr. Dr. Volker Boehme-Neßler zur Kenntnis.

Frage 12 Seite 6

Hat die Bundesregierung zu dieser Einschätzung (vgl. Frage 11) juristischen Rat eingeholt, insbesondere im Hinblick auf Artikel 5 des Grundgesetzes (GG), das verfassungsrechtliche Gebot staatlicher Distanz zu publizistischen Prozessen und die einschlägigen Vorgaben des Medienstaatsvertrags, und wenn ja, was besagte dieser?

Antwort

Die Bundesregierung hat keinen juristischen Rat zur genannten Einschätzung eingeholt.

Frage 13 Seite 6

Welche verwaltungsinternen Mechanismen bestehen ggf., um bei Förderentscheidungen sicherzustellen, dass durch Bundesmittel finanzierte Projekte nicht geeignet sind, mittelbar Einfluss auf redaktionelle Arbeitsweisen, Sprachregelungen oder publizistische Deutungsmuster zu nehmen?

Antwort

Zuwendungen des Bundes werden im Rahmen der bestehenden Rechtsnormen, insbesondere Bundeshaushaltsordnung und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften gewährt, wenn daran ein erhebliches Bundesinteresse besteht.

Die Bundesregierung berücksichtigt bei ihren Förderentscheidungen die verfassungsrechtliche gebotene Staatsferne der Medien und das allgemeine Neutralitätsgebot als verbindliche Prüfungsmaßstäbe.

Frage 14 Seite 7

Hat die Bundesregierung Informationen darüber, in welchem Umfang Medienredaktionen die vom Mediendienst Integration bereitgestellten Expertenverzeichnisse, Ansprechpartner oder Gutachterlisten nutzen, und wenn ja, welche?

Antwort

Der Bundesregierung liegen keine Informationen im Sinne der Fragstellung vor.

Frage 15 Seite 7

In welcher Höhe flossen seit 2015 Bundesmittel in Projekte, die der Vermittlung fachlicher Expertise für Medienberichterstattung im Themenfeld Migration dienen, und bestehen dabei strukturelle Überschneidungen mit Angeboten des Mediendienstes Integration?

Antwort

Es wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.

Frage 16 Seite 7

Liegen der Bundesregierung Kenntnisse darüber vor, ob Inhalte, Schulungsmaterialien oder Handreichungen, die im Rahmen durch Bundesmittel geförderter Projekte erstellt wurden, später von Medienanstalten oder Redaktionen als Grundlage redaktioneller Entscheidungen oder Leitlinien verwendet wurden, und wenn ja, welche?

Antwort

Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.

Frage 17 Seite 7

Hat die Bundesregierung Kenntnisse über die politische Ausrichtung derjenigen Organisationen, die im Bereich Migration, Integration und Antidiskriminierung regelmäßig Bundesmittel erhalten und zugleich öffentlichkeitswirksam auf mediale Deutungsprozesse einwirken, und wenn ja, welche?

Antwort

Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.

Frage 18 Seite 7

Liegen der Bundesregierung Kenntnisse darüber vor, ob durch Bundesmittel geförderte Organisationen des linken oder linksradikalen Spektrums systematisch Einfluss auf Sprachregelungen, Begriffsbilder oder thematische Schwerpunktsetzungen in der medialen Berichterstattung nehmen, und wenn ja, welche?

Antwort

Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.

Frage 19 Seite 7

Bestehen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Bundesförderungen in diesem Bereich weltanschaulich neutral bleiben und nicht strukturell bestimmte politische Strömungen begünstigen, und wenn ja, welche?

Antwort

Es wird auf die Antworten zu den Fragen 5 und 13 verwiesen.

Frage 20 Seite 7

Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, ob durch die Kombination staatlicher Förderpraxis und der Tätigkeit bestimmter Akteure ein faktisches Netzwerk entstanden sein könnte, das einseitig politisch ausgerichtete Deutungsmuster in mediale Prozesse einspeist, und wenn ja, welche?

Antwort

Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.

Frage 21 + 22 + 23 Seite 8

21Hält die Bundesregierung Maßnahmen für erforderlich, um eine klare Trennung zwischen staatlicher Förderpraxis, zivilgesellschaftlichen Akteuren mit politischer Agenda und unabhängiger journalistischer Tätigkeit dauerhaft sicherzustellen, und wenn ja, welche?

22Bestehen in den Bundesressorts, hier insbesondere im Haus des Staatsministers für Kultur und Medien sowie der Integrations- und Antirassismusbeauftragten, Mechanismen, um bei Förderung zivilgesellschaftlicher Projekte eine mögliche mittelbare Wirkung auf journalistische Inhalte und redaktionelle Prozesse auszuschließen, und wenn ja, welche?

23Bezieht die Bundesregierung bei Förderentscheidungen die verfassungsrechtliche Vorgabe der Staatsferne des Rundfunks als Prüfkriterium ein, wenn Projekte direkt oder indirekt auf Medienakteure oder redaktionelle Arbeitsprozesse einwirken sollen, und wenn ja, auf welche Art und Weise?

Antwort

Die Fragen 21, 22 und 23 werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antworten zu den Fragen 5 und 13 verwiesen.

Frage 24 Seite 8

Ist die Bundesregierung der Frage nachgegangen, ob durch staatlich geförderte Organisationen bereitgestellte Schulungsmaterialien, die gezielt Sprachverwendung in der Berichterstattung adressieren, das in Artikel 5 GG geschützte Gebot der Staatsferne mittelbar berühren können, und wenn ja, zu welcher Bewertung ist sie gelangt?

Antwort

Das aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) abgeleitete Gebot der Staatsferne, wonach der Staat keinen direkten oder indirekten Einfluss auf die Inhalte von Medienakteuren oder redaktionellen Arbeitsprozessen nehmen darf, wird von der Bundesregierung bei ihren Entscheidungen berücksichtigt.

Frage 25 Seite 8

Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, ob staatlich geförderte Akteure Einfluss auf Deutungsrahmen (sog. Framing), Priorisierung oder sprachliche Normierung im Bereich journalistischer Berichterstattung ausgeübt haben oder ausüben könnten, und wenn ja, welche?

Antwort

Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse im Sinne der Fragestellungen vor.

Frage 26 Seite 8

Plant die Bundesregierung Maßnahmen, um künftig auszuschließen, dass Bundesmittel in Strukturen fließen, die aufgrund ihrer inhaltlichen Ausrichtung geeignet sein könnten, journalistische oder publizistische Unabhängigkeit mittelbar zu tangieren, und wenn ja, welche?

Antwort

Es wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen.

Frage 27 Seite 8

Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, ob über Jahre der Förderung hinweg ein struktureller Einflusspfad entstanden ist, der geeignet sein könnte, die Funktionsvoraussetzungen der freien Presse (Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 GG) zu beeinträchtigen, und wenn ja, welche?

Antwort

Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.