Wirtschafts- und gleichstellungspolitische Auswirkungen des Ehegattensplittings

Drucksache 21/4710Antwortauf die Kleine Anfrage 21/425811.03.202629 Seiten13 FragenFraktion Die LinkeBundesministerium der FinanzenGesellschaftspolitik, soziale GruppenÖffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben1 Anlage als PDF
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

„In Deutschland haben Frauen und Männer faktisch nicht dieselben Verwirklichungschancen“, stellt eine Analyse der Vereinten Nationen fest (vgl. https://u nwomen.de/gender-gaps-in-deutschland/). Frauen sind im Durchschnitt finanziell deutlich schlechter gestellt als Männer. Im Jahr 2025 betrug die Verdienstlücke („Gender Pay Gap“) in Deutschland 16 Prozent. Frauen haben somit pro Stunde durchschnittlich knapp 4,50 Euro weniger verdient als Männer (vgl. www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2025/12/PD25_453_62 1.html). Die Rentenlücke zeigt, wie dynamisch sich die Ungleichheit im Alter verstärkt. Die Alterseinkünfte von Frauen waren 2024 knapp ein Viertel niedriger als die von Männern (vgl. www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Um welt/Einkommen-Konsum-Lebensbedingungen/Lebensbedingungen-Armutsg efaehrdung/Tabellen/einkommen-gender-pension-gap.html). Die Lebenseinkommenslücke („Gender Lifetime Earnings Gap“) zeigt, dass Frauen im Laufe ihres Lebens durchschnittlich fast 50 Prozent weniger Einkommen als Männer beziehen (vgl. www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/113474/cfb3b8047964183 010cc5c9e2ae48c2b/dauerhaft-ungleich-berufsspezifische-lebenserwerbseinko mmen-von-fauen-und-maennern-in-deutschland-data.pdf).

Das aktuelle Steuersystem, insbesondere das Ehegattensplitting, trägt nach Ansicht der fragestellenden Fraktion zu dieser Ungleichheit bei. Das Ehegattensplitting ist eine Gleichstellungsbremse. Seit der Einführung des Ehegattensplittings 1958 haben sich gesellschaftlicher Stellenwert und institutionelle Funktion der Ehe wie auch die Arbeitsteilung zwischen den Geschlechtern erheblich verändert. Das Ehegattensplitting fördert jedoch traditionelle Rollenbilder: Es begünstigt das traditionelle Ernährer- sowie das Zuverdienstmodell aus meist männlichem „Haupternährer“ und weiblicher „Zuverdienerin“. Das Ehegattensplitting erschwert damit die eigenständige Existenzsicherung der geringer verdienenden Person, strukturell bedingt zumeist Frauen. Der marginale Steuersatz für den Zweitverdienst steigt, sodass sich (zusätzliche) Erwerbsarbeit für die geringer verdienende Person oft nicht lohnt. Das Ehegattensplitting verstärkt die finanzielle Abhängigkeit vom Hauptverdienenden, zementiert traditionelle Arbeitsteilungen im Familienkontext und erhöht die Nachteile sowie Armutsrisiken der „dazuverdienenden“ Person, meist der Frau. Im Falle einer Trennung ist die finanziell benachteiligte Seite besonders vulnerabel, insbesondere seit der Unterhaltsreform im Jahr 2008, wonach geschiedene Eheleute in der Regel selbst für ihren Unterhalt sorgen müssen.

Das Ehegattensplitting ist sozial unausgewogen. Vom Ehegattensplitting profitieren überwiegend Haushalte mit hohem und ungleich verteiltem Gesamteinkommen. Bei sehr hohen Einkommen kann der jährliche Splittingvorteil laut Gesetz bis zu 19 247 Euro betragen. Paare, die aufgrund eines niedrigen Einkommens wenig oder keine Steuern zahlen, profitieren demgegenüber kaum oder gar nicht (vgl. www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/st23-19). Das traditionelle Haushaltsmodell, das vom Ehegattensplitting profitiert, ist im Westen Deutschlands deutlich weiter verbreitet, weswegen die Steuervorteile überwiegend in Westdeutschland anfallen (vgl. www.tagesspiegel.de/ges ellschaft/subvention-fur-den-westen-uber-deutsch-deutsche-unterschiede-bei m-ehegattensplitting-10182154.html). Das Ehegattensplitting bildet Familienbilder und Verantwortungsgemeinschaften nicht mehr zeitgemäß ab. Es privilegiert verheiratete Paare gegenüber nichtverheirateten Paare und anderen Lebensgemeinschaften, die füreinander einstehen.

Das Ehegattensplitting ist international eher ein Ausnahmemodell. Die Mehrheit der Industriestaaten setzt auf Individualbesteuerung. Unter anderem die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), der Internationale Währungsfonds und die EU-Kommission haben vermehrt die Abschaffung des Ehegattensplittings empfohlen (vgl. www.oecd.org/de/pu blications/oecd-wirtschaftsberichte-deutschland-2025_edfb037f-de/full-report/addressing-skilled-labour-shortages_9edb78e6.html#section-d1e10949-d2330 a2061, Abschnitt 3.2.1; www.imf.org/en/news/articles/2025/11/26/mcs-11262 5-germany-staff-concluding-statement-of-the-2025-article-iv-mission, Nummer 9; https://economy-finance.ec.europa.eu/document/download/d222ded3-4 a1f-46ea-9afc-f3f3bfeee772_en?filename=DE_CR_SWD_2025_205_1_EN_a utre_document_travail_service_part1_v4.pdf, S. 11). Der Wissenschaftliche Beirat beim Bundesministerium der Finanzen geht davon aus, dass das Ehegattensplitting verfassungsrechtlich nicht zwingend ist (vgl. www.bundesfinan zministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Ministerium/Geschaeftsbereich/Wissenschaftlicher_Beirat/Gutachten_und_Stellungnahmen/Ausgewaehlte_Te xte/2018-09-27-Gutachten-Besteuerung-von-Ehegatten-anlage.pdf?__blob=pu blicationFile&v=1).

In einer 2017 erschienenen Studie kam das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung zu dem Ergebnis, dass die Auflösung des Ehegattensplittings und die gleichzeitige Einführung einer Individualbesteuerung fiskalische Freiräume von bis zu 15 Mrd. Euro schaffen könnten (vgl. www.diw.de/documents/p ublikationen/73/diw_01.c.555128.de/17-13-1.pdf). Diese Steuermehreinnahmen könnten aus Sicht der Fragestellenden gezielter für die Unterstützung von Familien verwendet werden. Eine Umgestaltung des Ehegattensplittings hin zu einem sogenannten Familiensplitting wird von den Fragestellenden als sozial unausgewogen bewertet, weil Familien mit niedrigen Einkommen hiervon nur geringfügig profitieren würden und Familien mit sehr geringen Einkommen mangels Einkommensteuerpflicht keinerlei Entlastung erhielten.

Zudem verdeutlichen Studien, dass die Umwandlung des Ehegattensplittings in Individualbesteuerung zu einem deutlichen Anstieg der Beschäftigung, insbesondere von Frauen, führen kann (vgl. www.rwi-essen.de/fileadmin/user_up load/RWI/Publikationen/Impact_Notes/rwi_impact__note_ehegattensplittin g.pdf). Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund des Fachkräftemangels sowie einer eigenständigen finanziellen Absicherung von weiblichen Erwerbstätigen relevant.

Frage 1 Seite 3

Wie hoch waren in den zehn aktuellsten statistisch zur Verfügung stehenden Steuerjahren jeweils die Summe und der Durchschnittswert der Einkünfte aller unbeschränkt steuerpflichtigen Personen (bitte für jedes Jahr einzeln nach Geschlecht, Einkunftsart sowie, bei Möglichkeit, nach Bundesland aufschlüsselt angeben)?

Antwort

Die erbetenen Daten können den beiliegenden Sonderauswertungen des Statistischen Bundesamtes aus den Lohn- und Einkommensteuerstatistiken der Jahre 2012 bis 2021 entnommen werden.

Das Geschlecht wird bei der Einkommensteuerveranlagung nicht explizit festgestellt. Für Zwecke der Einkommensteuerstatistik wird dieses Merkmal technisch abgeleitet. Für einzeln oder getrennt Veranlagte wird das Geschlecht aus dem Anredeschlüssel bei der Finanzverwaltung ermittelt. Bei Zusammenveranlagung wird der Steuerfall A stets als Mann geschlüsselt und der Steuerfall B immer als Frau. Infolge dieser Vorgehensweise ist die Qualität des Merkmals stark eingeschränkt.

Frage 2 Seite 3

Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten zehn Jahren das Bruttohaushaltseinkommen sowie die Einkommensteuerbelastung gemeinsam veranlagter Steuerpflichtiger (bitte für jedes Jahr einzeln nach Dezilen des Bruttohaushaltseinkommens sowie, bei Möglichkeit, nach Bundesland aufschlüsselt angeben)?

Antwort

Da das Bruttohaushaltseinkommen nicht Bestandteil der Lohn- und Einkommensteuerstatistik ist, wurde eine Auswertung nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte (GdE) gemeinsam veranlagter Steuerpflichtiger vorgenommen.

Die Daten können den beiliegenden Sonderauswertungen des Statistischen Bundesamtes aus den Lohn- und Einkommensteuerstatistiken der letztverfügbaren Jahre 2012 bis 2021 entnommen werden.*

Eine Auswertung nach Bundesländern liegt nicht vor. Die Erstellung von weiteren 160 Tabellen für die 16 Bundesländer und 10 Veranlagungsjahre würde erheblich mehr Zeit in Anspruch nehmen.

Frage 3 Seite 3

Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten zehn Jahren die Zahl der Menschen mit Familienstand „verheiratet“ oder „in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft“ entwickelt, und wie viele Paare dieser Statusgruppen nutzen jeweils das Faktorverfahren (bitte absolut und in Relation zu allen berechtigen Paaren und nach Jahren aufgeschlüsselt angeben)?

Antwort

Aus der ELStAM-Datenbank ergeben sich zur Fragestellung folgende Ergebnisse.

Tabelle auf Seite 3, 4 · 11 Zeilen × 3 Spalten
1. Jahr2. Menschen verheiratet/ eingetragene Lebenspartnerschaft3. Nutzung Paare Faktorverfahren – Verhältnis Spalte 2
201518.923.71136.273 – 0,383 Prozent
201619.340.06937.795 – 0,391 Prozent
201720.281.64438.608 – 0,381 Prozent
201820.478.49239.267 – 0,383 Prozent
201920.748.10142.317 – 0,408 Prozent
202020.715.33956.238 – 0,543 Prozent
202120.713.45353.650 – 0,518 Prozent
202220.851.85156.621 – 0,543 Prozent
202320.701.21362.718 – 0,606 Prozent
202420.932.46174.307 – 0,710 Prozent
202520.774.02980.632 – 0,776 Prozent
Frage 4 Seite 4

Wie viele steuerpflichtige Personen (Steuerfälle) gab es in Deutschland in den letzten zehn verfügbaren Jahren, aufgeschlüsselt nach Lohnsteuerklasse (I bis VI) und Geschlecht?

Antwort

Die erbetenen Daten können den beiliegenden Sonderauswertungen des Statistischen Bundesamtes aus den Lohn- und Einkommensteuerstatistiken der Jahre 2012 bis 2021 entnommen werden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 hingewiesen.

Frage 5 + 6 Seite 4

5Inwiefern teilt die Bundesregierung die Einschätzung (vgl. Vorbemerkung der Fragestellenden), dass das Ehegattensplitting die traditionelle Rollenverteilung verstärkt und einer gleichen Einkommensverteilung zwischen den Geschlechtern im Wege steht, und wenn kein Zusammenhang gesehen wird, warum nicht?

6Wie bewertet die Bundesregierung die steuerliche Ungleichbehandlung von unverheirateten Paaren gegenüber verheirateten bzw. verpartnerten Paaren mit gleichem Haushaltseinkommen und vergleichbarer Lebenssituation, die durch das Ehegattensplitting erfolgt?

Antwort

Die Fragen 5 und 6 werden zusammen beantwortet.

Das deutsche Einkommensteuerrecht ist bei einer isoliert rechtstechnischen Betrachtung geschlechterneutral. Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften haben die freie Wahl, sich entweder zusammen oder getrennt zur Einkommensteuer veranlagen zu lassen. Im Falle der Zusammenveranlagung kommt das Splittingverfahren zur Anwendung. Ehepaare bilden – anders als nicht verheiratete Paare – eine rechtlich verbindliche Unterhalts- und Verantwortungsgemeinschaft. Die eheliche Gemeinschaft begründet die gemeinsame steuerliche Leistungsfähigkeit, die durch das Splittingverfahren auch im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 des Grundgesetzes zum Schutz und Förderung der Ehe abgebildet wird.

Frage 7 + 7a + 7b + 7c + 7d + 7e Seite 4

7Inwiefern verfolgt die Bundesregierung mit ihrer Steuerpolitik die Lenkung von Gleichstellungszielen?

7aWas sind die Ziele der Bundesregierung?

7bWo sind diese Ziele festgelegt?

7cMit welchen Maßnahmen und Instrumenten plant die Bundesregierung, diese Ziele umzusetzen?

7dWie genau und durch wen erfolgt ein Monitoring?

7eGibt es aktuelle Beispiele von Studien oder Evaluierungen, in denen die Bundesregierung (oder Dritte in ihrem Auftrag) die gleichstellungspolitische Wirkung der Steuerpolitik analysiert hat (vgl. Antwort zu Frage 13 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/12857)?

Antwort

Die Fragen 7 bis 7e werden zusammen beantwortet.

Die Gleichstellung der Geschlechter ist ein wichtiges Ziel der Bundesregierung. Sie ist im Koalitionsvertrag als eine zentrale Frage der Gerechtigkeit fest verankert. Gesetzentwürfe werden stets einer gleichstellungspolitischen Relevanzprüfung unterzogen. Die gleichstellungspolitische Wirkung der Steuerpolitik wird im Rahmen von Forschungsvorhaben für die jeweiligen Reformoptionen regelmäßig wissenschaftlich überprüft.

Frage 8 Seite 5

Inwiefern sieht die Bundesregierung im Lohnsteuerklassenmodell III/V angesichts des Umstands, dass primär Frauen in die Steuerklasse V eingeordnet werden, eine mittelbare Beeinträchtigung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern, und wenn kein Zusammenhang gesehen wird, warum nicht?

Antwort

Bei dem Lohnsteuerabzugsverfahren handelt es sich um ein für alle nichtselbständig tätigen Personen geltendes Massenverfahren. Ehegatten, Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen können für den durchzuführenden Lohnsteuerabzug frei zwischen der Steuerklassenkombination IV/IV, dem Faktorverfahren (Steuerklasse IV mit Faktor) oder der Steuerklassenkombination III/V wählen. Im Faktorverfahren wird die voraussichtlich zu zahlende Einkommensteuer für unterschiedliche Arbeitslöhne von Ehegatten, Lebenspartnern oder Lebenspartnerinnen realitätsgenau ermittelt und die Lohnsteuer entsprechend auf die Ehegatten, Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen verteilt. Der Wechsel von Steuerklassenkombination III/V in das Faktorverfahren kann jederzeit gemeinsam beantragt werden, der Wechsel von III/V in IV/IV auch auf einseitigen Antrag eines Ehegatten, Lebenspartners oder einer Lebenspartnerin. Unabhängig davon, für welche Steuerklassenkombination sich die Ehegatten, Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen im Rahmen des Lohnsteuerabzugs entscheiden, ist die tatsächlich zu zahlende Einkommensteuer immer gleich hoch.

Frage 9 Seite 5

Wie erfolgt die Prüfung gleichstellungsrelevanter Auswirkungen im Rahmen der Gesetzesfolgenabschätzung (GFA) im Bundesministerium der Finanzen, insbesondere hinsichtlich Methodik, Kriterien und Datenbasis, und für welche Gesetzentwürfe innerhalb der letzten fünf Jahre wurde eine Prüfung durchgeführt (bitte für jedes Jahr, differenziert nach Ergebnis: Keine Relevanz bzw. Relevanz, aufgeschlüsselt angeben)?

Antwort

Die Prüfung gleichstellungsrelevanter Auswirkungen im Rahmen der Gesetzesfolgenabschätzung hat nach § 43 Absatz 1 Nummer 5, § 44 Absatz 1 i. V. m. § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien zu erfolgen. Die Elemente der Prüfung werden in der Arbeitshilfe zur Durchführung einer gleichstellungsorientierten Gesetzesfolgenabschätzung (abrufbar unter www.b mbfsfj.bund.de/resource/blob/186980/e5528c0b2ce90cdc9bc8aa54c6e198c2/ar beitshilfe-gleichstellungsorientierte-gesetzesfolgenabschaetzung-nach-2-ggo-da ta.pdf) konkretisiert.

Die Gesetzesfolgenabschätzung ist nicht auf die Prüfung gleichstellungsrelevanter Auswirkungen beschränkt, sondern umfasst alle relevanten Gesetzesfolgen. Das Ergebnis der Prüfung findet sich in der jeweiligen Gesetzesbegründung im Rahmen der Darlegung der Gesetzesfolgen. Über die Darstellung im Gesetzentwurf hinaus werden keine Aufzeichnungen über durchgeführte Prüfungen von Gesetzesfolgen erstellt.

Frage 10 Seite 6

Welche frauen- bzw. gleichstellungspolitischen Akteurinnen und Akteure der Zivilgesellschaft werden in Gesetzgebungsverfahren beteiligt, und welche Beispiele aus der jüngeren Vergangenheit bzw. dieser Legislaturperiode können genannt werden?

Antwort

Der Kreis der Beteiligten wird für jedes Gesetzgebungsverfahren abhängig vom Regelungsgegenstand individuell festgelegt. Da die Referentenentwürfe auch zeitnah ins Internet eingestellt werden, besteht auch für nicht unmittelbar beteiligte Akteurinnen und Akteure, Interessenvertretungen oder Verbände die Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben und damit auf das Gesetzgebungsverfahren Einfluss zu nehmen.

Frage 11 + 12 + 13 + 14 Seite 6

11Wie bewertet die Bundesregierung die Auswirkungen des Ehegattensplittings auf den Wechsel aus geringfügiger Beschäftigung in steuer- und sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse, und auf Basis von welchen konkreten Daten und Studien begründet die Bundesregierung ihre Einschätzung?

12Welche Schlussfolgerung zieht die Bundesregierung aus der in den letzten zehn Jahren jährlich im Länderbericht der EU-Kommission wiederholten Empfehlung gegenüber Deutschland, das Ehegattensplitting abzuschaffen (vgl. Country Report Germany der Europäischen Kommission seit mindestens 2015, zuletzt 2025, aufrufbar unter https://economy-finan ce.ec.europa.eu/document/download/d222ded3-4a1f-46ea-9afc-f3f3bfeee 772_en?filename=DE_CR_SWD_2025_205_1_EN_autre_document_tra vail_service_part1_v4.pdf), und inwiefern teilt die Bundesregierung die Auffassung der EU-Kommission?

13Wieso ist die Bundesregierung den wiederholten Empfehlungen von OECD und Internationalem Währungsfonds zur Abschaffung des Ehegattensplittings bisher nicht gefolgt?

14Inwiefern bewertet die Bundesregierung die Abschaffung des Ehegattensplittings als Beitrag zur Erhöhung der Erwerbsbeteiligung von Frauen, vor dem Hintergrund, dass im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD festgehalten ist: „Die Erhöhung der Erwerbsbeteiligung von Frauen ist ein entscheidender Faktor zur Fachkräftesicherung.“ (vgl. Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode, S. 14), und auf Basis von welchen konkreten Daten und Studien begründet die Bundesregierung ihre Einschätzung?

Antwort

Die Fragen 11 bis 14 werden zusammen beantwortet.

Eine Reform des steuerlichen Ehegattensplittings ist nicht Gegenstand des Koalitionsvertrages. Gleichwohl ist die Ehegatten- und Familienbesteuerung regelmäßig Gegenstand der politischen Debatte. Dabei sind neben verfassungsrechtlichen Anforderungen insbesondere auch verteilungspolitische, familienpolitische, gleichstellungspolitische, arbeitsmarktpolitische und haushaltspolitische Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Hierzu nimmt die Bundesregierung Beiträge zum öffentlichen Diskurs auch aus dem internationalen Raum zur Kenntnis und lässt sie fortwährend in ihren Meinungsbildungsprozess einfließen.

Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5 hingewiesen.

Frage 15 + 15a + 15b + 15c Seite 7

15Liegen der Bundesregierung Berechnungen zu der Höhe der jährlichen Steuermehreinnahmen in folgenden Szenarien vor:

15aeine Abschaffung des Ehegattensplittings und ein Übergang zu einer Individualbesteuerung,

15beine Abschaffung des Ehegattensplittings und ein Übergang zu einer Individualbesteuerung mit übertragbarem Grundfreibetrag,

15ceine Deckelung des Splittingvorteils auf jeweils 2 000 Euro, 5 000 Euro sowie 10 000 Euro?

Antwort

Zu den erfragten Szenarien liegen der Bundesregierung keine Berechnungen zur Höhe der potentiellen Steuermehreinnahmen vor.

Soweit in Tabelle 2.7.5 der Datensammlung zur Steuerpolitik (www.bmf-daten sammlungen.de) ein Splittingeffekt ausgewiesen ist, wurde dieser lediglich rechnerisch durch tarifliche Besteuerung des im Verhältnis der Einkünfte aufgeteilten gemeinsamen zu versteuernden Einkommens ermittelt.

Beim Übergang zu einer – ungeachtet verfassungsrechtlicher Vorgaben – Individualbesteuerung wäre durch bewusste Zuordnung von Einkünften und Abzugsbeträgen wie Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen, Steuerermäßigungen oder Freibeträgen bzw. durch die Übertragung von Einkunftsquellen zwischen den Ehepartnern wahrscheinlich mit einem niedrigeren Mehraufkommen zu rechnen.

Frage 15d Seite 7

Was spricht aus Sicht der Bundesregierung für oder gegen die einzelnen zuvor genannten Alternativen?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 14 wird verwiesen.

Frage 16 + 17 + 17a + 17b + 17c Seite 7

16Liegen der Bundesregierung Analysen zum erwartenden Anstieg der Erwerbsbeteiligung von Frauen bei einer Abschaffung des Ehegattensplittings vor, und wenn ja, zu welchem Ergebnis kommen die Analysen?

17Liegen der Bundesregierung Einschätzungen dazu vor, wie sich die Abschaffung des Ehegattensplittings auswirken würde auf

17aden Gender Pay Gap,

17bden Gender Care Gap und

17cden Gender Pension Gap?

Antwort

Die Fragen 16 und 17 werden zusammen beantwortet.

Auf die Antwort zu Frage 14 wird verwiesen.

Anlage
AnlageAnlage: Statistisches Bundesamt – Lohn- und Einkommensteuerstatistik

PDF-Seiten 8–28 (21 Seiten) · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen