Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2025 – Schwerpunktfragen zu Dublin-Verfahren

Drucksache 21/4911Antwortauf die Kleine Anfrage 21/400820.03.202657 Seiten45 FragenFraktion Die LinkeBundesministerium des InnernEuropapolitik und Europäische UnionMigration und Aufenthaltsrecht1 Anlage als PDFBerichtszeitraum: Jahr 2025
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Der Anteil von Verfahren zur Klärung der asylrechtlichen Zuständigkeit nach der Dublin-Verordnung (Dublin-VO) der Europäischen Union (EU) an allen Asylverfahren des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) lag im Jahr 2024 bei 32,5 Prozent (vgl. hierzu und soweit nicht anders angegeben auch im Folgenden: die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/15133). Übernahmeersuchen wurden im Jahr 2024 vor allem an Griechenland, Kroatien, Italien und Bulgarien gerichtet (insgesamt 67,6 Prozent aller 74 583 Ersuchen), die meisten Überstellungen Deutschlands gingen im Jahr 2024 nach Österreich, Frankreich, Spanien und Kroatien (insgesamt 54,9 Prozent aller 5 827 Überstellungen). Nach Ungarn wurden im Jahr 2024 drei Schutzsuchende überstellt, von Mai 2017 bis 2021 waren Überstellungen dorthin wegen mehrerer Vertragsverletzungsverfahren und Verurteilungen Ungarns durch den Europäischen Gerichtshof nach Verstößen gegen EU-Asylrecht ausgesetzt. Nach Griechenland wurde im Jahr 2024 erstmals seit Jahren eine zweistellige Zahl von Personen (22) überstellt (2023: 3, 2022: 0).

Gemessen an den Zustimmungen zur Rückübernahme (44 431) lag die so genannte Überstellungsquote im Jahr 2024 bei 13,1 Prozent (2023: 9 Prozent, 2022: 11,5 Prozent, vor der Corona-Pandemie, im Jahr 2019, lag die Quote bei 28,3 Prozent). Viele Zustimmungen ergeben sich daraus, dass auf Ersuchen Deutschlands nicht fristgerecht geantwortet wird, im Falle Italiens waren das im Jahr 2024 bei 97,8 Prozent der über 10 000 Zustimmungen der Fall. Häufig verhindern Gerichte geplante Überstellungen wegen erheblicher Mängel in den Asyl- oder Aufnahmesystemen anderer Mitgliedstaaten oder aufgrund individueller Umstände. So waren im Jahr 2024 78,9 Prozent der gegen eine Überstellung nach Italien gerichteten Rechtsschutzanträge erfolgreich (877 von 1 112 Gerichtsentscheidungen), bei Überstellungen nach Griechenland war die Erfolgsquote noch höher: 80,6 Prozent (29 von 36 Entscheidungen). Bei Überstellungen nach Bulgarien gab es – trotz hoher Anforderungen im gerichtlichen Eilverfahren – zu 36,4 Prozent positive Entscheidungen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass ein Rechtsschutzantrag trotz Erfolgs in der Sache statistisch auch dann als „abgelehnt“ gewertet wird, wenn das BAMF sich für zuständig erklärt oder den angefochtenen Bescheid nach richterlichem Hinweis ändert (vgl. Antwort zu Frage 17 auf Bundestagsdrucksache 19/22405).

396 Beschäftigte des BAMF und 24 Leiharbeitende arbeiteten Anfang Februar 2025 im Dublin-Bereich (Anfang 2023: 340). Während immer komplexere Dublin-Verfahren das BAMF und die Gerichte beschäftigen und Schutzsuchende belasten, bleibt die Zahl der Asylsuchenden in Deutschland infolge des Dublin-Systems in etwa gleich: 5 827 Überstellungen aus Deutschland standen im Jahr 2024 4 592 Überstellungen nach Deutschland gegenüber. Das ist im Ergebnis eine reale Umverteilung von 1 235 Personen (2023: 778) nach fast 75 000 zum Teil sehr aufwendigen Verfahren zur Klärung der Zuständigkeit. Dublin-Verfahren dauerten im Jahr 2024 durchschnittlich 2,8 Monate (2023: 3,1 Monate). Kommt es aber nach der Feststellung der Zuständigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates doch noch zu einer Asylprüfung in Deutschland (etwa infolge einer Gerichtsentscheidung oder weil eine Überstellung nicht durchsetzbar war), dauern diese Verfahren mit insgesamt 13,8 Monaten überdurchschnittlich lang – das betraf im Jahr 2024 26 815 Asylsuchende, die dann überdurchschnittlich häufig, zu 62,2 Prozent (bereinigte Schutzquote), einen Schutzstatus in Deutschland erhielten.

In Griechenland als Flüchtlinge Anerkannte durften nach der überwiegenden Rechtsprechung in Deutschland über Jahre hinweg nicht nach Griechenland zurückgeschickt werden, weil ihnen dort aufgrund fehlender Unterbringungs- und Überlebensmöglichkeiten eine menschenrechtswidrige Behandlung bzw. existenzbedrohliche Notlage drohte (www.asyl.net/view/rechtsprechungsueber sicht-zu-in-griechenland-als-schutzberechtigt-anerkannten-personen). Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in zwei Leitentscheidungen vom 16. April 2025 (BVerwG 1 C 18 und 19.24, BVerwG 1 C 18.24, Urteil vom 16. April 2025 | Bundesverwaltungsgericht) befunden, dass gesunde, arbeitsfähige junge alleinstehende männliche Schutzberechtigte nach Griechenland abgeschoben werden dürfen. Unter anderem sei es zumutbar, zunächst in temporären Notunterkünften unterzukommen, sich an humanitäre Hilfsorganisationen zu wenden und/oder in der so genannten Schattenwirtschaft unter prekären Bedingungen zu arbeiten, um einer extremen Notlage zu entgehen. Mehrere Verwaltungsgerichte (VG) widersprachen dieser Beurteilung jedoch vgl. (z. B. VG Hannover 15 B 2836/25, Beschluss vom 5.5.2025; VG Aachen, Urteil vom 11. April 2025 – 10 K 2848/24.A; VG Sigmaringen, Urteil vom 14. März 2025 – A 5 K 2875/24).

Mehr als 25 000 in Griechenland anerkannte Geflüchtete stellten im Jahr 2024 einen Asylantrag in Deutschland, Ende 2024 waren rund 26 150 entsprechende Verfahren beim BAMF anhängig. Während im ersten Halbjahr 2024 das BAMF in drei Vierteln dieser Fälle einen Schutzstatus erteilte und nur zu 3,4 Prozent die Anträge mit Verweis auf Griechenland als „unzulässig“ zurückwies, wurden im zweiten Halbjahr 2024 85,9 Prozent der Fälle als „unzulässig“ abgelehnt und nur noch zu 9,5 Prozent ein Schutzstatus erteilt. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 18. Juni 2024 (C‑753/22) muss das BAMF in einen Informationsaustausch mit den griechischen Behörden eintreten, wenn es eine von den griechischen Behörden abweichende Asylentscheidung in der Sache treffen will. Ablehnungen als „unzulässig“ sind demgegenüber weitaus weniger arbeitsintensiv zu begründen. Klagen gegen solche „Unzulässigkeits-Bescheide“ des BAMF waren 2024 ganz überwiegend erfolgreich, nur 55 von 1 046 entschiedenen Klagen wurden abgelehnt, in 631 Fällen wurde das BAMF gerichtlich dazu verpflichtet, einen inhaltlich begründeten Bescheid zur Schutzbedürftigkeit zu erlassen. Im Jahr 2024 gab es 220 Abschiebungen Drittstaatsangehöriger nach Griechenland, überwiegend betraf dies mutmaßlich dort anerkannte Flüchtlinge.

Im Juli 2021 gab es eine gemeinsame Absichtserklärung Deutschlands und Griechenlands zu einem Projekt des BAMF zur nachhaltigen Verbesserung der Lebensbedingungen für in Griechenland anerkannte Flüchtlinge. Im März 2025 räumte die Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 20/15133 ein, dass diese Gespräche immer noch andauern, d. h. dass es auch nach jahrelangen Verhandlungen offenkundig keine entsprechenden Vereinbarungen gegeben hat (vgl. hierzu auch die Vorbemerkung der Fragesteller in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/15133). In Griechenland gibt es seit 2024 das mit EU-Mitteln geförderte Projekt „Helios+“, das Überbrückungshilfen für aus Deutschland rückkehrende Schutzberechtigte vorsieht, allerdings nur für vier Monate und nur für freiwillig Rückkehrende. Nach vom Informationsportal „fragdenstaat“ bereitgestellten Unterlagen (https://fragdenstaat.de/artikel/ex klusiv/2025/07/aus-deutschland-in-die-obdachlosigkeit/) versuchte des Bundesministerium des Innern (BMI), Griechenland dazu zu bewegen, das „Helios+“-Programm auch für Abgeschobene zu öffnen und eine Antragstellung von Deutschland aus zu ermöglichen, um die, so das BMI, von den Verwaltungsgerichten „kritisierte Versorgungslücke“ zu schließen („‘Bett-Brot-Seife‘-Rechtsprechung“) und dadurch Abschiebungen zu ermöglichen. Dafür brauche es klare Regeln, eine höhere und längere finanzielle Unterstützung und eine garantierte Unterbringung. Griechenland lehnte diese Forderungen jedoch ab, sodass das BMI in einem Vermerk die „Gefahr der Obdachlosigkeit“ sah, es sei nicht klar, „wie die Maßnahmen zur Gewährung von Bett, Brot und Seife in HELIOS+ umgesetzt“ würden. Das BMI empfahl deshalb weitere Verhandlungen zu „Helios+“, um die Situation in Griechenland zu verbessern „und dadurch die Rechtsprechungsänderungen der Obergerichte weiterhin voranzutreiben“. „fragdenstaat“ kommentierte die Vorgänge, dass die Bundesregierung nach Wegen gesucht habe, „um die Lage in Griechenland – zumindest auf dem Papier – zu verbessern und so auf die Gerichte einzuwirken“ (ebd.). Tatsächlich stellte auch das BVerwG in seiner Leitentscheidung vom April 2025 (s. o.) zur Rechtfertigung von Abschiebungen anerkannter Flüchtlinge nach Griechenland unter anderem auf das „Helios+“-Projekt ab. Christian Jakob schilderte in der „taz“ (https://taz.de/Deutsche-Asylpolitik/!6096169/) die realen (Über-)Lebensbedingungen für anerkannte Flüchtlinge in Griechenland. Die Arbeitsbedingungen in der griechischen „Schattenwirtschaft“, auf die das BVerwG verwies, werden als „schwere Formen der Arbeitsausbeutung“ (EU-Grundrechteagentur) bzw. als Formen „moderner Sklaverei“ (Universität Nottingham) beschrieben. Eine nach Griechenland abgeschobene Iranerin mit Flüchtlingsstatus schilderte, keinerlei Unterstützung erhalten zu haben, ihr Helios-Antrag sei nicht einmal beantwortet worden. Der griechische Migrationsminister habe nach dem BVerwG-Urteil erklärt: „Solange es keine gerechte Lastenverteilung innerhalb der Europäischen Union gibt, wird Griechenland keine Rückführungen akzeptieren“ (ebd.).

Der ehemalige Bundeskanzler Olaf Scholz hatte im Juni 2023 unterstellt, dass Deutschland für 80 Prozent der Asylsuchenden eigentlich gar nicht zuständig sei, weil sie in einem anderen durchreisten Land einen Asylantrag hätten stellen müssen (vgl. hierzu die Vorbemerkung der Fragesteller in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/15133). Dabei stellte er auf die Quote fehlender „Eurodac-Treffer“ ab, allerdings gibt es viele Konstellationen, in denen mit einem solchen Treffer gar nicht zu rechnen ist (z. B.: unter 14-jährige Kinder, die in Eurodac (European Dactyloscopy) nicht mit Fingerabdrücken erfasst werden, Asylantragstellung für hier geborene Kinder, Asylsuche nach visumfreier Einreise bzw. nach Einreise mit einem Visum), zudem kann Deutschland nach den Dublin-Regelungen auch bei einer Durchreise durch andere Mitgliedstaaten zuständig sein, etwa bei unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten oder wenn familiäre Bindungen zu in Deutschland lebenden Asylsuchenden bzw. Flüchtlingen bestehen. Zu 47,1 Prozent aller Asylsuchenden ab 14 Jahren lag im Jahr 2024 ein Eurodac-Treffer vor, 22,2 Prozent der Asylsuchenden reisten visumfrei oder mit Visum ein, 27,5 Prozent der Asylsuchenden waren Kinder unter 14 Jahren.

Die allermeisten in Deutschland gewährten „Kirchenasyle“ betreffen Schutzsuchende, die von Dublin-Überstellungen in andere Mitgliedstaaten bedroht sind. Im Jahr 2024 übte das BAMF allerdings nur in einem einzigen Fall nach entsprechenden Überprüfungen der oft aufwendig dokumentierten Kirchenasylfälle sein Selbsteintrittsrecht aus, dem standen 49 Ablehnungen und 1 596 sonstige Erledigungen gegenüber.

Frage 1 Seite 4

Wie viele Verfahren im Rahmen der Dublin-Verordnung wurden im Gesamtjahr 2025 bzw. im vierten Quartal 2025 eingeleitet (bitte jeweils in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen die Relation zu allen Asylerstanträgen sowie die Quote der auf Eurodac-Treffern (Eurodac: europäische Datenbank zur Speicherung von Fingerabdrücken) basierenden Dublin-Verfahren angeben), und wie viele EURODAC-Treffer welcher Kategorie gab es in diesen Zeiträumen?

Antwort

Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.

Tabelle auf Seite 4 · 2 Zeilen × 5 Spalten
AsylerstanträgeÜbernahmeersuchen (ÜE) an die Mitgliedstaaten gesamtProzentualer Anteil der ÜE zu den AsylerstanträgenProzentualer Anteil der ÜE mit EURODAC- Treffer
4. Quartal 202523.6657.84833,2 Prozent62,3 Prozent
Jahr 2025113.23635.94231,7 Prozent64,1 Prozent
Tabelle auf Seite 4 · 5 Zeilen × 3 Spalten
Übernahmeersuchen mit EURODAC-Treffern
4. Quartal 2025Jahr 2025
EURODAC-Treffer gesamt*4.89323.049
davon EURODAC-Treffer:
nach Artikel 9 EURODAC-Verordnung3.51516.750
nach Artikel 14 EURODAC-Verordnung8794.365
nach Artikel 17 EURODAC-Verordnung4991.934

* Liegen für eine Person mehrere unterschiedliche EURODAC-Treffer nach der Verordnung (EU) Nummer 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (sog. EURODAC-Verordnung) vor, werden vorrangig die gemäß Artikel 9 der EURODAC-Verordnung vorhandenen Treffer ausgewiesen.

* Liegen für eine Person mehrere unterschiedliche EURODAC-Treffer nach der Verordnung (EU) Nummer 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (sog. EURODAC-Verordnung) vor, werden vorrangig die gemäß Artikel 9 der EURODAC-Verordnung vorhandenen Treffer ausgewiesen.

Tabelle auf Seite 4 · 2 Zeilen × 3 Spalten
EURODAC-Treffer bei Asylerstanträgennach Artikel 9 EURODAC-Verordnungnach Artikel 14 EURODAC-Verordnung
4. Quartal 20255.261907
Jahr 202526.0544.544
Frage 1a Seite 4

Wie viele Asylsuchende im Jahr 2025 waren den Gruppen „nachgeborene Kinder“, „VIS-Treffer“ (VIS: Visa-Informationssystem), „visafreie Einreise“, „Altersgruppe 1 bis 13 Jahre“ zuzuordnen (bitte in absoluten in relativen Zahlen angeben)?

Antwort

Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.

Tabelle auf Seite 4 · 4 Zeilen × 3 Spalten
Jahr 2025 (soweit verfügbar)AnzahlAnteil zu Asylerstanträgen
nachgeborene Kinder17.70715,6 Prozent
VIS-Treffer*16.16116,6 Prozent
visafreie Einreise9.6368,5 Prozent
Altersgruppe unter 14 Jahre41.80936,9 Prozent

* Da bei der Statistik zu VIS-Treffern ein dreimonatiger Nacherfassungszeitraum zu berücksichtigen ist, liegen hier nur Daten für den Zeitraum Januar bis Oktober 2025 vor. Die Zahl der Asylerstanträge betrug in diesem Zeitraum 97.277.

* Da bei der Statistik zu VIS-Treffern ein dreimonatiger Nacherfassungszeitraum zu berücksichtigen ist, liegen hier nur Daten für den Zeitraum Januar bis Oktober 2025 vor. Die Zahl der Asylerstanträge betrug in diesem Zeitraum 97.277.

Frage 1b Seite 5

Zu wie vielen der ab 14-jährigen Asylantragstellenden lag ein Eurodac-Treffer vor (bitte in absoluten und relativen Zahlen für das Jahr 2025 angeben, zudem nach den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren)?

Antwort

Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.

Tabelle auf Seite 5 · 17 Zeilen × 4 Spalten
Jahr 2025 nach StaatsangehörigkeitenAsylerstantragstellende mit EURODAC-Treffer der Kategorie 1 oder 2Asylantragstellende ab 14Anteil mit EURODAC-Treffer an Asylantragstellende ab 14 in Prozent
Gesamt30.59871.42742,8
darunter:
Afghanistan8.98013.51866,4
Syrien, Arabische Republik7.75412.73160,9
Türkei2.2828.05728,3
Somalia1.7713.00558,9
Russische Föderation1.2651.87567,5
Algerien9821.56262,9
Irak8781.57755,7
Guinea7501.26659,2
Ungeklärt66099766,2
Marokko48588554,8
Iran, Islamische Republik4311.79024,1
Sudan34057459,2
Tunesien32669147,2
Eritrea30280037,8
Georgien1891.22615,4
Frage 2 Seite 5

Welche waren im Jahr 2025 bei Dublin-Ersuchen die 15 am stärksten betroffenen Herkunftsländer und welche die 15 am stärksten angefragten Mitgliedstaaten (bitte in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen angeben sowie in jedem Fall die Zahlen zu Polen, Griechenland, Zypern, Malta, Kroatien, Bulgarien und Ungarn nennen)?

Antwort

Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.

Tabelle auf Seite 5, 6 · 19 Zeilen × 3 Spalten
Jahr 2025Übernahmeersuchen
Ersuchen an Mitgliedstaatenabsolutin Prozent
gesamt35.942
darunter:
Griechenland6.51818,1
Italien6.22917,3
Kroatien5.31114,8
Frankreich3.3019,2
Spanien2.7887,8
Bulgarien2.2276,2
Schweiz1.4354,0
Niederlande1.3483,8
Österreich1.2303,4
Polen9522,6
Schweden8152,3
Belgien7422,1
Ungarn4151,2
Portugal3561,0
Rumänien3210,9
Zypern1450,4
Malta1180,3
Tabelle auf Seite 6 · 17 Zeilen × 3 Spalten
Jahr 2025Übernahmeersuchen
nach Herkunftslandabsolutin Prozent
gesamt35.942
darunter:
Syrien, Arabische Republik7.03419,6
Afghanistan4.01911,2
Türkei3.66910,2
Russische Föderation2.6727,4
Algerien1.8685,2
Somalia1.5864,4
Marokko9592,7
Guinea9082,5
Iran, Islamische Republik9032,5
Irak8782,4
Armenien7442,1
Nigeria6921,9
China5931,6
Ungeklärt5811,6
Libyen5461,5
Frage 3 Seite 6

Wie viele Dublin-Entscheidungen mit welchem Ergebnis (Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats bzw. der Bundesrepublik Deutschland, Selbsteintritt, humanitäre Fälle, Familienzusammenführung usw.) gab es im Jahr 2025 (bitte bei der Zahl der Selbsteintritte auch nach Mitgliedstaaten und den jeweils drei wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), in wie vielen Fällen haben im Jahr 2025 andere Mitgliedstaaten von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht (bitte nach Mitgliedstaaten auflisten, weitere Differenzierung nach Herkunftsland, Grund der Ausübung oder betroffener Mitgliedstaat sind nicht erforderlich)?

Antwort

Die Angaben können den Tabellen der Anlage 1* entnommen werden.

AnlageAnlage 1 zur Kleinen Anfrage 21/4008

PDF-Seiten 34–56 (23 Seiten) · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen

Frage 4 Seite 6

Wie viele Überstellungen nach der Dublin-Verordnung wurden im Jahr 2025 vollzogen (bitte in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen angeben und auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und Mitgliedstaaten – in jedem Fall auch Polen, Griechenland, Ungarn, Bulgarien, Kroatien, Zypern und Malta – differenzieren)?

Antwort

Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.

Tabelle auf Seite 6, 7 · 21 Zeilen × 3 Spalten
Jahr 2025Überstellungen
an Mitgliedstaatenabsolutin Prozent
gesamt5.377
darunter:
Frankreich1.02419,0
Spanien87816,3
Kroatien57210,6
Schweiz3967,4
Niederlande3797,0
Österreich3696,9
Polen3346,2
Belgien2965,5
Schweden2664,9
Bulgarien2204,1
Slowenien1011,9
Portugal901,7
Rumänien601,1
Tschechien551,0
Lettland541,0
Malta290,5
Griechenland260,5
Zypern130,2
Ungarn20,0
Tabelle auf Seite 7 · 17 Zeilen × 3 Spalten
Jahr 2025Überstellungen
Herkunftsländerabsolutin Prozent
gesamt5.377
darunter:
Afghanistan99018,4
Syrien, Arabische Republik59111,0
Türkei53710,0
Algerien3847,1
Russische Föderation3185,9
Guinea2234,1
Marokko1813,4
Somalia1562,9
Iran, Islamische Republik1492,8
Irak1312,4
Nigeria1242,3
Tadschikistan991,8
China901,7
Tunesien831,5
Ägypten821,5
Frage 5 Seite 7

Wie viele Personen halten sich nach Angaben des Ausländerzentralregisters (AZR) derzeit in Deutschland auf, für die nach Auffassung des BAMF ein anderer Mitgliedstaat für die Asylprüfung zuständig ist, über welchen aufenthaltsrechtlichen Status verfügen sie (bitte so genau wie möglich darstellen, auch nach Duldungsgründen differenziert), wie viele von ihnen verfügen über einen Schutzstatus (bitte differenzieren), und wie viele dieser Personen sind ausreisepflichtig (bitte nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern und Mitgliedstaaten differenzieren)?

Antwort

Zum Stichtag 31. Dezember 2025 hielten sich 16 066 Personen in Deutschland auf, bei denen das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren gemäß der sog. Dublin-III-VO abgeschlossen wurde und ein anderer Mitgliedstaat als die Bundesrepublik Deutschland für die Prüfung des von diesen Personen gestellten Antrags auf internationalen Schutz als zuständig festgestellt wurde. Von diesen waren zum Stichtag 2 824 ausreisepflichtig.

Die weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen und denen der Anlage 1* entnommen werden.

Tabelle auf Seite 8 · 12 Zeilen × 3 Spalten
StaatsangehörigkeitAnzahl PersonenDavon ausreisepflichtig:
Gesamt16.0662.824
darunter:
Syrien, Arabische Republik1.925321
Afghanistan1.829290
Türkei1.308141
Russische Föderation1.214242
Irak1.106207
Nigeria1.022287
Iran, Islamische Republik66985
Guinea590127
Somalia52073
Algerien33566
Tabelle auf Seite 8 · 18 Zeilen × 3 Spalten
BundeslandAnzahl PersonenDavon ausreisepflichtig:
Gesamt16.0662.824
davon:
Baden-Württemberg2.388378
Bayern2.149440
Berlin789139
Brandenburg568251
Bremen17022
Hamburg43263
Hessen82685
Mecklenburg-Vorpommern35744
Niedersachsen1.570229
Nordrhein-Westfalen4.194782
Rheinland-Pfalz56769
Saarland16231
Sachsen57653
Sachsen-Anhalt36866
Schleswig-Holstein561115
Thüringen38957
Tabelle auf Seite 8, 9 · 32 Zeilen × 3 Spalten
MitgliedstaatAnzahl PersonenDavon ausreisepflichtig:
Gesamt16.0662.824
davon:
Italien5.040853
Kroatien2.543362
Frankreich1.347272
Spanien959188
Bulgarien877148
Polen861197
Schweden594104
Niederlande496104
Österreich43590
Schweiz39059
Belgien30672
Litauen28547
Ungarn27516
Rumänien24133
Portugal23244
Norwegen17132
Lettland15941
Dänemark u. Färöer15434
Finnland14935
Tschechische Republik10116
Slowenien10021
Griechenland8815
Slowakische Republik8514
Malta7412
Estland396
Zypern332
Luxemburg174
Großbritannien mit Nordirland92
Island51
Irland1
Frage 6 Seite 9

Wie viele Personen halten sich nach Angaben des AZR derzeit in Deutschland auf, die bereits einmal in einen anderen Mitgliedstaat überstellt wurden, über welchen aufenthaltsrechtlichen Status verfügen sie (bitte so genau wie möglich darstellen, auch nach Duldungsgründen differenziert), wie viele von ihnen verfügen über einen Schutzstatus (bitte differenzieren), wie viele von ihnen sind ausreisepflichtig (bitte nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern und Mitgliedstaaten differenzieren), und wie viele dieser Personen sind im Jahr 2025 nach Deutschland zurückgekehrt, wie viele von ihnen leben bereits seit drei oder mehr Jahren in Deutschland?

Antwort

Zum Stichtag 31. Dezember 2025 waren 15 636 aufhältige Personen im Ausländerzentralregister registriert, die bereits an einen anderen Mitgliedstaat überstellt wurden. Davon waren 4 623 Personen ausreisepflichtig. 1 820 der aufhältigen Personen reisten im Jahr 2025 nach Deutschland ein und 10 358 Personen hielten sich seit 3 oder mehr Jahren in Deutschland auf.

Die weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen und denen in Anlage 1* entnommen werden.

Tabelle auf Seite 9, 10 · 12 Zeilen × 3 Spalten
StaatsangehörigkeitAnzahl aufhältiger Personen, die bereits an einen anderen Mitgliedstaat überstellt wurdenDavon ausreisepflichtig:
Gesamt15.6364.623
darunter:
Russische Föderation2.181872
Afghanistan1.843351
Irak1.287415
Syrien, Arabische Republik1.169201
Türkei710170
Somalia617174
Iran, Islamische Republik604144
Nigeria593211
Guinea586296
Kosovo44578
Tabelle auf Seite 10 · 32 Zeilen × 3 Spalten
MitgliedstaatAnzahl aufhältiger Personen, die bereits an einen anderen Mitgliedstaat überstellt wurdenDavon ausreisepflichtig:
Gesamt15.6364.623
davon:
Italien3.123848
Polen2.136743
Frankreich1.884719
Spanien1.253441
Österreich1.212350
Schweden1.101286
Belgien943242
Kroatien628181
Niederlande596153
Schweiz391105
Ungarn35658
Tschechische Republik23068
Dänemark u. Färöer21945
Bulgarien21074
Rumänien20555
Norwegen18130
Griechenland1689
Litauen15854
Slowenien15145
Portugal14835
Finnland9321
Lettland6725
Slowakische Republik6217
Luxemburg428
Malta332
Großbritannien mit Nordirland225
Estland113
Irland6
Zypern61
Island10
Tabelle auf Seite 11 · 6 Zeilen × 3 Spalten
SchutzstatusAnzahl aufhältiger Personen, die bereits an einen anderen Mitgliedstaat überstellt wurdenDavon ausreisepflichtig:
Gesamt15.6364.623
davon:
Kein Schutzstatus13.4194.568
Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Absatz 4 AsylG1.42136
subsidiärer Schutz nach § 4 Absatz 1 AsylG gewährt78219
Als Asylberechtigter anerkannt140
Frage 7 Seite 11

Wie vielen Asylsuchenden im Jahr 2025 war zuvor in einem anderen Mitgliedstaat, insbesondere in Griechenland, ein Schutzstatus zugesprochen worden (bitte auch nach Monaten auflisten und nach den wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?

Antwort

Statistische Daten im Sinne der Fragestellung liegen nur für Antragstellende vor, denen bereits ein Schutzstatus in Griechenland zuerkannt wurde.

Die Daten können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.

Tabelle auf Seite 11 · 14 Zeilen × 8 Spalten
Jahr 2025AfghanistanSyrienIrakUngeklärtSomaliaSonstigeGesamt
gesamt9.7133.44772241528073415.311
davon:
Januar6821.02118370501642.170
Februar81382312275591272.019
März981287733833911.503
April1.483138983536651.855
Mai986107423712471.231
Juni5234758262449727
Juli6809362301144920
August8798920178341.047
September94116217408391.207
Oktober79219282613411.072
November619327301019171.022
Dezember334161911716538

* Die hier aufgeführten Monatswerte können von bislang veröffentlichten Daten abweichen, da häufig erst im Laufe des Verfahrens festgestellt wird, ob bereits ein Schutzstatus in Griechenland vorlag.

* Die hier aufgeführten Monatswerte können von bislang veröffentlichten Daten abweichen, da häufig erst im Laufe des Verfahrens festgestellt wird, ob bereits ein Schutzstatus in Griechenland vorlag.

Frage 8 Seite 11

Wie viele Entscheidungen in den Verfahren von in Griechenland Anerkannten gab es im Jahr 2025 (bitte nach Monaten differenzieren), und wie viele dieser Verfahren (zu wie vielen Personen) sind noch offen?

Antwort

Die Angaben für das Jahr 2025 können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.

Tabelle auf Seite 11 · 1 Zeilen × 7 Spalten
HKL gesamt
PersonenJan.Feb.MärzAprilMaiJuni
Entscheidungen5266371.0841.7912.4272.002
Tabelle auf Seite 12 · 1 Zeilen × 8 Spalten
HKL gesamt
PersonenJuliAug.Sept.Okt.Nov.Dez.Jahr 2025 gesamt
Entscheidungen1.7595634.3778.1024.3993.37631.043

Anmerkung: Einzelne Monatswerte können von bislang veröffentlichten statistischen Daten abweichen, da es in Einzelfällen zu nachträglichen Änderungen (z. B. Stornierungen von Entscheidungen) kommen kann.

Mit Stand 31. Dezember 2025 waren rund 14 707 Verfahren von durch Griechenland bereits anerkannt Schutzberechtigten beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) anhängig.

Frage 8a Seite 12

Wie war der Ausgang dieser Verfahren im Jahr 2025 (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und nach den vier üblichen Schutzstatus: Ablehnung, Ablehnung als offensichtlich unbegründet, sonstige Verfahrenserledigungen, differenzieren und diese sonstigen Erledigungen bitte genauer ausdifferenzieren; bitte insgesamt, aber auch für die fünf wichtigsten Herkunftsstaaten angeben)?

Antwort

Die Daten für das Jahr 2025 sind den folgenden Tabellen zu entnehmen.

In absoluten Zahlen

Tabelle auf Seite 12 · 15 Zeilen × 7 Spalten
Entscheidungen Jahr 2025 (Stand 31.12.2025)GesamtAfghanistanSyrienIrakUngeklärtSomalia
Anerkennung27260000
Flüchtlingsschutz gemäß§ 3 I AsylG11.57710.983137105182
subsidiärer Schutz gemäß§ 4 I AsylG3656191310925
Abschiebungsverbot gemäß§ 60 V/VII AufenthG823399171786154
abgelehnt2.3613311041.4873337
o. u. abgelehnt2305-18016-
formelle Verfahrenserledigung15.6604.8923.9691.7532.017933
davon:
Einstellung wg. § 33 IuII, § 32a II AsylG650209114837146
sonstige Einstellung237665526453
Unzulässig (§ 29 I Nr. 1 AsylG)520201
Unzulässig (§ 29 I Nr. 2 AsylG)14.3424.5153.6651.5801.850867
Unzulässig (kein Folgeverf. § 29 I Nr. 5 AsylG)423100135615116
Unzulässig (kein Zweitverf. § 29 I Nr. 5 AsylG)300100
Gesamt31.04316.6424.1103.6482.2861.331

In relativen Zahlen

Tabelle auf Seite 12, 13 · 15 Zeilen × 7 Spalten
Entscheidungen Jahr 2025 in % (Stand 31.12.2025)GesamtAfghanistanSyrienIrakUngeklärtSomalia
Anerkennung0,1 %0,2 %0,0 %0,0 %0,0 %0,0 %
Flüchtlingsschutz gemäß§ 3 I AsylG37,3 %66,0 %0,0 %1,0 %4,6 %13,7 %
subsidiärer Schutz gemäß§ 4 I AsylG1,2 %0,0 %0,5 %0,4 %4,8 %1,9 %
Abschiebungsverbot gemäß§ 60 V/VII AufenthG2,7 %2,4 %0,4 %4,9 %0,3 %11,6 %
abgelehnt7,6 %2,0 %2,5 %40,8 %1,4 %2,8 %
o. u. abgelehnt0,7 %0,0 %4,9 %0,7 %
formelle Verfahrenserledigung50,4 %29,4 %96,6 %48,1 %88,2 %70,1 %
davon:0,0 %0,0 %0,0 %0,0 %0,0 %0,0 %
Einstellung wg. § 33 IuII, § 32a II AsylG2,1 %1,3 %2,8 %2,3 %3,1 %3,5 %
sonstige Einstellung0,8 %0,4 %1,3 %0,7 %2,0 %0,2 %
Unzulässig (§ 29 I Nr. 1 AsylG)0,0 %0,0 %0,0 %0,1 %0,0 %0,1 %
Unzulässig (§ 29 I Nr. 2 AsylG)46,2 %27,1 %89,2 %43,3 %80,9 %65,1 %
Unzulässig (kein Folgeverf. § 29 I Nr. 5 AsylG)1,4 %0,6 %3,3 %1,7 %2,2 %1,2 %
Unzulässig (kein Zweitverf. § 29 I Nr. 5 AsylG)0,0 %0,0 %0,0 %0,0 %0,0 %0,0 %
Gesamt100,0 %100,0 %100,0 %100,0 %100,0 %100,0 %
Frage 8b Seite 13

Wie viele Drittstaatsangehörige wurden im Jahr 2025 nach Griechenland abgeschoben (bitte Gesamtsumme nennen und zudem nach den zehn wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren)?

Antwort

Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen.

Tabelle auf Seite 13 · 12 Zeilen × 2 Spalten
Abschiebungen nach Griechenland Jahr 2025 (Drittstaater)
Gesamt811
Zehn häufigste Staatsangehörigkeiten
1. Syrien297
2. Afghanistan231
3. ungeklärt125
4. Irak59
5. Somalia29
6. Iran15
7. Jemen13
8. Palästinensische Autonomiegebiete7
9. staatenlos6
10. Sudan4
Frage 8c Seite 13

Wie lang dauerten die Asylverfahren von in Griechenland anerkannten Geflüchteten im Jahr 2025 (bitte auch nach den fünf wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)?

Antwort

Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.

Tabelle auf Seite 13 · 7 Zeilen × 2 Spalten
Verfahrensdauer von in Griechenland anerkannten Geflüchteten nach Monaten; Jahr 2025 (Stand: 31.12.2025)
Gesamt14,9
darunter:
Afghanistan13,2
Syrien, Arabische Republik9,3
Irak21,0
Ungeklärt16,8
Somalia20,6
Frage 9 Seite 14

Gegen wie viele der ablehnenden Entscheidungen des BAMF im Jahr 2025 zu zuvor in Griechenland Anerkannten wurden Rechtsmittel eingelegt (bitte auch nach wichtigsten Herkunftsländern auflisten), und welche Gerichtsentscheidungen gab es in diesen Verfahren im bisherigen Jahr 2025 (bitte wie in der Antwort zu Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 21/1668 differenzieren, auch mit genaueren Angaben zu formellen Verfahrenserledigungen), und in wie vielen Fällen formeller Verfahrenserledigungen durch die Gerichte wurde im Anschluss eine positive bzw. negative bzw. noch keine Entscheidung des BAMF getroffen (bitte auch nach den wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren)?

Antwort

Die Angaben können der folgenden Tabelle entnommen werden.

Tabelle auf Seite 14 · 12 Zeilen × 2 Spalten
Klagen insgesamt 01.01. bis 31.12.2025 (Stand 15.02.2026)Personen
14.613
darunter:
Afghanistan4.583
Syrien, Arabische Republik3.081
Irak3.047
Ungeklärt1.408
Somalia751
Pers. aus palästinensischen Gebieten (nicht als Staat anerkannt)580
Iran, Islamische Republik346
Jemen227
Sudan114
Eritrea90
Tabelle auf Seite 14 · 12 Zeilen × 7 Spalten
Gerichtsentscheidungen insgesamt 01.01.- 31.12.2025 (Stand 15.02.2026)Flüchtlingsschutz gemäß § 3 I AsylGSubsidiärer Schutz gemäß § 4 I AsylGAbschiebungsver- bot gemäß § 60 V/VII AufenthGAblehnungformelle Verfahrenserledi- gungenGesamt
Gesamt211171364.164
darunter:
Afghanistan005161268
Syrien, Arabische Republik002071113
Irak004015566
Ungeklärt110202409
Somalia00103235
Pers. aus palästinensischen Gebieten (nicht als Staat anerkannt)90000211
Jemen00001165
Iran, Islamische Republik1010073
Sudan0000046
Eritrea0110018
Tabelle auf Seite 14, 15 · 14 Zeilen × 2 Spalten
Formelle Verfahrenserledigungen Gericht 01.01.-31.12.2025 (Stand 15.02.2026)4.164
davon:
Unzulässig (§ 29 I Nr. 2 AsylG)2.190
sonstige Einstellung738
aufgehoben; neuer Bescheid652
Einstellung wg. § 33 IuII, § 32a II AsylG383
Prozesserledigungen156
Unzulässig (kein Folgeverf. § 29 I Nr. 5 AsylG)24
kein Abschiebungshindernis14
kein Wiederaufnahmeverfahren2
Unzulässig (kein Zweitverf. § 29 I Nr. 5 AsylG)2
Unzulässig (§ 29 I Nr. 4 AsylG)1
Unzulässig (§ 29 I Nr. 3 AsylG)1
Unzulässig (§ 29 I Nr. 1 AsylG)1

In 135 Fällen wurde nach einer formellen Gerichtsentscheidung eine positive Entscheidung des BAMF getroffen.

Tabelle auf Seite 15 · 5 Zeilen × 2 Spalten
Bundesamtsentscheidung nach formeller Gerichtentscheidung (01.01.-31.12.2025) gesamt135
davon:
Flüchtlingsschutz gemäß§ 3 I AsylG73
subsidiärer Schutz gemäß§ 4 I AsylG19
Abschiebungsverbot gemäß§ 60 V/VII AufenthG43
Frage 10 + 10a Seite 15

10Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass sie ihrer Verpflichtung zur umfassenden und nachvollziehbaren Beantwortung parlamentarischer Anfragen nachgekommen ist, als sie in ihren Antworten zu den Fragen 10 und 11 auf Bundestagsdrucksache 21/1668 auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/14869 verwies, aus denen sich jedoch lediglich eine Frage, nicht aber die Antwort der Bundesregierung ergab, während die dazugehörige Antwort zu Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 20/15133 auf eine weitere Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/14341 verweist, die auf eine weitere Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/12757 verweist, die auf eine weitere Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/9067 verweist, in der auf eine weitere Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/5868 verwiesen wird, in der auf eine weitere Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/4197 Bezug genommen wird, sodass im Ergebnis mehr als ein halbes Dutzend Bundestagsdrucksachen recherchiert werden müssen, um am Ende in Kenntnis dieser Dokumente festzustellen, dass nach Auffassung der Fragestellenden trotz der zahlreichen Verweise

10adie Frage 10 in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/1668, wie es die Bundesregierung bewertet, dass die Gespräche mit der griechischen Regierung hinsichtlich einer Verbesserung der Unterbringung und Versorgung von anerkannt Schutzsuchenden in Griechenland bereits seit Juli 2021 andauern – und zum Zeitpunkt der Antwort offenbar immer noch ergebnislos geblieben waren –, (erneut) nicht beantwortet wurde (die Fragestellenden weisen darauf hin, dass eine solche Frage, wie die Bundesregierung die Ergebnislosigkeit jahrelanger Verhandlungen bewertet, ihrer Auffassung nach nicht die Gefahr eines „Mitregierens Dritter“ beinhaltet und deshalb nicht mit dem Verweis auf den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung unbeantwortet bleiben darf),

Antwort

Die Fragen 10 und 10a werden gemeinsam beantwortet.

Die Bunderegierung steht zur Unterbringungs- und Versorgungssituation in Griechenland in regelmäßigem Austausch mit der griechischen Regierung und der EU-Kommission. Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16. April 2025 (BVerwG 1 C 18.24) sowie vom 23. Oktober 2025 (BVerwG 1 C 11/25) entschieden, dass alleinstehenden, erwerbsfähigen und nichtvulnerablen international Schutzberechtigten aktuell bei einer Rückkehr nach Griechenland keine erniedrigenden oder unmenschlichen Lebensbedingungen, die eine Verletzung ihrer Rechte aus Artikel 4 der EU-Grundrechtecharta zur Folge haben, drohen.

Ansonsten ist der Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 10 und 11 der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/1668 nichts hinzuzufügen.

Frage 10b Seite 16

die Frage 11 in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/1668, welche Informationen die Bundesregierung dazu hat, in welchem Umfang (Zahl der Personen, Zeitraum von Unterstützungsleistungen, Effektivität der Hilfen) das „Helios+“-Projekt in Griechenland tatsächlich dazu führt, dass anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland nicht von Obdach- und Mittellosigkeit bedroht sind und inwiefern gegebenenfalls dem Anliegen des BMI entsprochen wurde, dass auch Abgeschobene Zugang zu Maßnahmen des „Helios+“-Projekts erhalten sollen bzw. dass eine Antragstellung auch von Deutschland aus möglich sein soll, ebenfalls nicht beantwortet wurde (wenn ja, bitte nachvollziehbar begründen)?

Antwort

Bei Helios+ handelt es sich um ein nationales Integrationsprogramm des griechischen Staates, an dem Deutschland nicht beteiligt ist. Die Registrierung für das Programm erfolgt ausschließlich vor Ort in Griechenland. Nähere Informationen hierzu sind der Webseite https://greece.iom.int/helios zu entnehmen. Im Rahmen des durch die EU-Kommission finanzierten Überbrückungsprogramms zu Helios+, in dem sich interessierte Personen mit Schutzstaus in Griechenland aus Deutschland einschreiben können, werden die Teilnehmer jedoch bei der Aufnahme in das griechische Integrationsprogramm HELIOS+ unterstützt.

Frage 11 Seite 16

Wie lauten die gut verständlichen, umfassenden Antworten zu den Fragen 10 und 11 auf Bundestagsdrucksache 21/1668 nach aktuellem Stand?

Antwort

Es wird auf die Antwort zu den Fragen 10a und 10b verwiesen.

Frage 12 Seite 17

Wie viele Kirchenasylfälle mit Dublin-Bezug wurden im Jahr 2025 an das BAMF gemeldet (bitte nach Bundesländern differenzieren), in wie vielen dieser Fälle wurde rechtzeitig ein Dossier vorgelegt, und was war das Ergebnis der Überprüfungen (Überstellung, Selbsteintritt Deutschlands, sonstige Verfahrenserledigung; bitte nach Monaten differenzieren), und wie viele Kirchenasylfälle ohne Dublin-Bezug gab es im Jahr 2025?

Antwort

Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.

Tabelle auf Seite 17 · 13 Zeilen × 7 Spalten
MonatAnzahl der gemeldeten Kirchen- Asylfälledazu bisher eingegangene DossiersErgebnisse der bisherigen Dossier-Prüfungensonstige Erledigungenin Bearbeitung
SER ausgeübtkein SER ausgeübt
Januar 2025226169041623
Februar 2025174132071214
März 2025217156051474
April 2025195148021406
Mai 2025179138101298
Juni 2025148113131054
Juli 2025144108246582
August 2025846725465
September 20259982058159
Oktober 202593750371523
November 20251141020521040
Dezember 2025772906320
Gesamtergebnis1.7501.3196274911128
Tabelle auf Seite 17 · 17 Zeilen × 2 Spalten
BundeslandAnzahl
Nordrhein-Westfalen633
Hessen273
Bayern243
Berlin122
Niedersachsen87
Bremen62
Thüringen61
Sachsen-Anhalt50
Rheinland-Pfalz49
Hamburg40
Schleswig-Holstein33
Brandenburg31
Baden-Württemberg25
Mecklenburg-Vorpommern25
Sachsen11
Saarland5
Gesamtergebnis1.750

Das BAMF prüfte im Jahr 2025 insgesamt 42 Kirchenasylfälle ohne Dublin-Bezug. Eine statistische Erhebung der Ergebnisse erfolgt nicht.

Frage 13 Seite 18

Wie viele Asylanträge wurden im Jahr 2025 mit der Begründung einer Nichtzuständigkeit nach der Dublin-Verordnung als unzulässig abgelehnt bzw. die Verfahren eingestellt, ohne dass ein Asylverfahren mit inhaltlicher Prüfung durchgeführt wurde (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und auch die Zahl formeller Entscheidungen nennen), und wie viele Asylanträge wurden als unzulässig erachtet, weil bereits in einem anderen Land ein Schutzstatus gewährt wurde (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben)?

Antwort

Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.

Tabelle auf Seite 18 · 1 Zeilen × 6 Spalten
ZeitraumEntscheidungen gesamt
davon formelle Entscheidungen
davon Dublin-Entscheidungen (Nichtzuständigkeit)
davon unzulässig (nach § 29 I Nr. 1 AsylG)davon Einstellungen
Jahr 2025310.93077.97518.63718.55384
Tabelle auf Seite 18 · 1 Zeilen × 4 Spalten
ZeitraumEntscheidungen gesamt
davon formelle Entscheidungen
davon Schutz im Mitgliedstaat
Jahr 2025310.93077.97520.934
Frage 14 Seite 18

Wie viele Übernahmeersuchen, Zustimmungen bzw. Überstellungen (bitte differenzieren) im Rahmen des Dublin-Systems gab es im Jahr 2025 durch bzw. an Deutschland (bitte auch nach Ländern differenzieren und die jeweiligen Überstellungsquoten nennen; bitte in einer gesonderten Tabelle darstellen, wie über Ersuchen anderer Mitgliedstaaten durch das BAMF in den genannten Zeiträumen entschieden wurde, und nach Gründen bzw. Rechtsgrundlage der Dublin-Verordnung differenzieren)?

Antwort

Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen und denen in der Anlage 1* entnommen werden.

Tabelle auf Seite 18, 19 · 31 Zeilen × 7 Spalten
Jahr 2025Übernahmeersuchen an die MitgliedstaatenÜbernahmeersuchen von Mitgliedstaaten
Übernahmeer- suchenZustimmungenerfolgte ÜberstellungenÜbernahmeer- suchenZustimmungenerfolgte Überstellungen
Österreich1.230661369663433335
Belgien7425322962.3821.592489
Bulgarien2.2271.095220562922
Schweiz1.4359503961.8931.399727
Zypern1452613271635
Tschechien16814755755646
Dänemark19613650217168108
Estland23209116
Griechenland6.51896261.116889806
Spanien2.7882.156878148191
Finnland11810341494145
Frankreich3.3012.5011.0245.5883.0751.025
Kroatien5.3114.6095722393912
Ungarn4153012513626
Irland38843261222
Island2912419117
Italien6.2296.633142430723
Liechtenstein41012712
Litauen13598391366
Luxemburg61311920016791
Lettland313283541442
Malta11810729412
Niederlande1.3489573792.3251.601726
Norwegen18914337193156131
Polen9527973341088747
Portugal3562849087583
Rumänien321240601172
Schweden815663266173138107
Slowenien296216101953410
Slowakei1211069211311
Gesamt35.94223.9125.37716.53010.5124.865
Frage 15 Seite 19

Wie viele Zustimmungen zur Übernahme von Geflüchteten durch andere Mitgliedstaaten basierten im Jahr 2025 auf Zustimmungen durch Fristablauf nach Artikel 22 Absatz 7 bzw. Artikel 25 Absatz 2 Dublin-VO (bitte im Verhältnis zu allen Zustimmungen angeben und nach beiden Rechtsgrundlagen, differenziert nach Mitgliedstaaten, differenzieren)?

Antwort

Die Angaben können der Tabelle der Anlage 1 entnommen werden.*

Frage 16 Seite 19

Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die statistischen Daten zu Gerichtsentscheidungen zu Eilanträgen in Dublin-Verfahren im Jahr 2025 (bitte jeweils auch die Gesamtsummen für alle Mitgliedstaaten nennen und zudem nach Zielstaaten differenzieren), und in wie vielen dieser Fälle wurde anschließend ein Asylprüfverfahren in Deutschland durchgeführt (bitte wie zuvor differenzieren)?

Antwort

Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.

Tabelle auf Seite 19, 20 · 31 Zeilen × 4 Spalten
Gerichtsentscheidungen zu Eilanträgen im Dublin-Verfahren
01.01. – 31.12.2025 (Stand 15.02.2026)abgelehntstattgegebenGesamt
davon
Belgien692291
Bulgarien234103337
Dänemark20020
Estland606
Finnland18018
Frankreich57768645
Griechenland151429
Island505
Italien169565734
Kroatien796156952
Lettland70373
Litauen371552
Luxemburg505
Malta15116
Niederlande15814172
Norwegen17219
Österreich16816184
Polen18631217
Portugal73578
Rumänien501666
Schweden11424138
Schweiz16616182
Slowakei4040
Slowenien36137
Spanien35135386
Tschechien55560
Ungarn314
Zypern9514
Keine Angabe691180
Gesamt3.5311.1294.660
Tabelle auf Seite 20 · 23 Zeilen × 3 Spalten
Nationales Verfahren nach gescheitertem Dublin-Verfahren (Stand 15.02.2026) für Gerichtsentscheidungen zu Eilanträgen im Dublin-Verfahren 01.01. – 31.12.2025 (Stand 15.02.2026)darunter Stattgabe in der Gerichtsentscheidung zum Eilantrag im Dublin-Verfahren
Belgien81
Bulgarien2511
Dänemark10
Finnland10
Frankreich342
Italien143101
Kroatien7315
Lettland31
Litauen20
Malta20
Niederlande91
Norwegen20
Österreich153
Polen110
Portugal10
Rumänien72
Schweden91
Schweiz81
Slowenien20
Spanien257
Tschechien31
(Leer)52
Gesamtergebnis389149

Ein stattgebender Beschluss im Eilrechtsschutzverfahren (gemäß § 80 Absatz 5, 7, 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)) führt nicht zwangsläufig zur Beendigung des Dublin-Verfahrens und einer Entscheidung im nationalen Asylverfahren. Insoweit wird lediglich die aufschiebende Wirkung der Klage in der Hauptsache angeordnet und die Überstellungsfrist unterbrochen.

Die in der Tabelle angegebene Zahl je Mitgliedstaat stellt daher die Gesamtzahl der Verfahren dar, in denen eine Gerichtsentscheidung zu Eilanträgen im Dublin-Verfahren getroffen wurde und die in das nationale Verfahren nach gescheitertem Dublin-Verfahren übergegangen sind. Ob der Übergang in das nationale Verfahren auf der Gerichtsentscheidung beruht, ist statistisch seitens BAMF nicht auswertbar. Ergänzend wurden die Stattgaben in den Eilverfahren ausgewiesen.

Frage 17 Seite 21

In wie vielen Fällen wurde im Jahr 2025 bei Asylsuchenden festgestellt, dass Griechenland nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenziert angeben und nach gestellten Übernahmeersuchen und Selbsteintritten differenzieren)?

Antwort

Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.

Tabelle auf Seite 21 · 12 Zeilen × 2 Spalten
Übernahmeersuchen an Griechenland Jahr 2025
Herkunftsländer gesamt:6.518
darunter:
Syrien, Arabische Republik2.625
Türkei982
Afghanistan673
Armenien464
Somalia384
Iran, Islamische Republik276
Irak249
Libyen132
Ungeklärt103
Ägypten76
Tabelle auf Seite 21 · 13 Zeilen × 2 Spalten
SER nach Feststellung der Zuständigkeit Griechenlands
Jahr 202537
Herkunftsländer gesamt
darunter:
Armenien10
Syrien, Arabische Republik9
Irak6
Afghanistan3
Aserbaidschan2
Indien2
Libanon2
Ägypten1
Iran, Islamische Republik1
Türkei1
Frage 18 Seite 22

Welche Vereinbarungen wurden im Rahmen der Verhandlungen zum EU-Solidaritätspool mit den Ländern Griechenland und Italien und gegebenenfalls weiteren Mitgliedstaaten in Bezug auf den (Nicht-)Vollzug der Dublin-Regeln bis bzw. ab dem Inkrafttreten des neuen Gemeinsamen Europäischen Asylsystems getroffen (bitte so ausführlich und detailliert wie möglich darlegen)?

Antwort

Deutschland hat mit Griechenland und Italien dahingehende Verständigungen erzielt, dass der deutsche Solidaritätsbeitrag bis Mitte 2027 ausschließlich in Form einer Anrechnung mit unserer Belastung aus erfolgter Zuständigkeitsübernahme aus Sekundärmigration der Vergangenheit erfolgen wird.

Gleichzeitig wurde vereinbart, dass das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nach der Asyl- und Migrationsmanagement Verordnung – das gegenwärtige Dublin-Verfahren – zwischen Deutschland und Griechenland sowie Deutschland und Italien ab der Anwendung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) wieder vollständig implementiert wird. Dies verdeutlicht das gemeinsame Anliegen, die GEAS-Reform zum Gelingen zu führen, zu der auch ein funktionierendes Überstellungsverfahren ein wichtiger Baustein ist.

Frage 18a Seite 22

Welcher Zeitraum genau ist gemeint, wenn es in einer Medienmeldung zu Äußerungen des Bundesministers des Innern, Alexander Dobrindt, heißt, dass Deutschland „in den ersten zwei Semestern unter den neuen Regelungen nicht zur Aufnahme von Migranten über den neuen Solidaritätsmechanismus verpflichtet sei“ (www.antenn e.de/nachrichten/welt/dobrindt-verteidigt-einigung-mit-griechenlandzu-asylfaellen)?

Antwort

Die Mitgliedstaaten haben sich im Rahmen des in der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung vorgesehenen Solidaritätsmechanismen am 8. Dezember 2025 im Rat auf den Solidaritätspool für das Jahr 2026 (12. Juni 2026 bis 31. Dezember 2026) verständigt. Auf dieser Grundlage sollen erstmals Mitgliedstaaten, die unter Migrationsdruck stehen, durch andere Mitgliedstaaten im Rahmen des neuen Solidaritätsmechanismus entlastet werden. Die EU-Kommission hat festgestellt, dass für Deutschland „eine Gefahr von Migrationsdruck“ besteht. Die Kommission hat damit berücksichtigt, dass – neben der hohen Zahl an unerlaubten Einreisen im Berichtszeitraum – Deutschland auch aufgrund der sehr hohen Zahl an Asylanträgen in den vergangenen zehn Jahren sowie der Aufnahme der meisten ukrainischen Schutzsuchenden in der EU besonders belastet ist. Da Deutschland in der Vergangenheit umfangreich Asylbewerber aufgenommen hat, die aus anderen europäischen Staaten kamen, muss die Bundesrepublik im laufenden Solidaritätszyklus keine weitere Solidarität gegenüber anderen Mitgliedstaaten leisten. Deutschland wird seine Solidaritätsverpflichtung in Form einer Aufrechnung mit der Belastung aus erfolgten Zuständigkeitsübernahmen im Zusammenhang mit Sekundärmigration der Vergangenheit erfüllen.

Frage 18b Seite 22

Kommen auch künftig Verrechnungen von Weiterwanderungen nach Deutschland in der Vergangenheit in Betracht, um die Zahl der ansonsten gegebenenfalls erforderlichen Übernahmen im Rahmen des Solidaritätspools zu verringern oder zu vermeiden (bitte ausführen)?

Antwort

Für den Solidaritätspool 2027 wird die EU-Kommission zum 15. Oktober 2026 erneut ein sog. Solidaritätspaket vorlegen. Aussagen dazu, ob und in welchem Umfang Deutschland Solidaritätsleistungen erbringen oder erhalten wird, sind erst nach Vorlage und Auswertung der Dokumente der EU-Kommission möglich.

Frage 19 Seite 23

Wie lange war die Dauer von Dublin-Verfahren im Jahr 2025, und wie lange war die Verfahrensdauer in Fällen, in denen nach der Feststellung, dass ein anderer EU-Staat für die Asylprüfung zuständig sei, und dann doch ein Prüfverfahren in nationaler Zuständigkeit durchgeführt wurde, um wie viele Fälle handelt es sich hierbei, und wie ist das inhaltliche Ergebnis der Prüfverfahren in diesen Fällen (bitte nach den wichtigsten Herkunftsländern differenziert darstellen)?

Antwort

Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.

Tabelle auf Seite 23 · 1 Zeilen × 2 Spalten
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung bei Dublin-Verfahren in Monaten
Jahr 20252,1
Tabelle auf Seite 23 · 12 Zeilen × 3 Spalten
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer seit Asylantragstellung bei Übergang ins nationale Verfahren nach gescheitertem Dublin-Verfahren
Dauer in MonatenAnzahl Entscheidungen
Jahr 202518,835.240
darunter:
Afghanistan16,47.336
Türkei15,45.197
Russische Föderation15,34.341
Syrien, Arabische Republik13,93.049
Iran, Islamische Republik24,22.440
Irak31,82.027
Nigeria35,81.022
Guinea19,2987
Somalia19,0554
Pakistan17,2537
Tabelle auf Seite 23 · 12 Zeilen × 8 Spalten
Jahr 2025AnerkennungFlüchtlings- schutz gemäß § 3 I AsylGsubsidiärer Schutz gemäß § 4 I AsylGAbschiebungsverbot gemäß § 60 V/VII AufenthGAblehnungsonst. Verfahrenserle- digungenEntscheidungen gesamt
Gesamt453.4455741.79023.9035.48335.240
darunter:
Afghanistan82.183331.1183.3256697.336
Türkei0942064.3816965.197
Russische Föderation126946123.5017014.341
Syrien, Arabische Republik021042.4236103.049
Iran, Islamische Republik648640191.6901992.440
Irak08725871.1986302.027
Nigeria3195526832601.022
Guinea3943236690132987
Somalia28614220128104554
Pakistan01701440799537

* Die statistische Erfassung solcher Verfahren wurde geändert. Das heißt, dass die Verfahrensdauer erst ab dem Zeitpunkt berechnet wird, zu dem Deutschland zuständig wurde.

* Die statistische Erfassung solcher Verfahren wurde geändert. Das heißt, dass die Verfahrensdauer erst ab dem Zeitpunkt berechnet wird, zu dem Deutschland zuständig wurde.

Frage 20 Seite 24

Wie viele Übernahmeersuchen der griechischen Behörden an Deutschland im Rahmen der Familienzusammenführungsregelungen nach der Dublin-Verordnung, und wie viele entsprechende Überstellungen nach Deutschland gab es im Jahr 2025, und mit welcher Begründung bzw. auf welcher Rechtsgrundlage wurde diesen Ersuchen stattgegeben bzw. wurden sie abgelehnt?

Antwort

Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.

Tabelle auf Seite 24 · 10 Zeilen × 2 Spalten
Ersuchen von Griechenland an DeutschlandJahr 2025
gesamt:1.116
darunter familiäre Gründe:
Artikel 8 Absatz 1 Dublin III104
Artikel 8 Absatz 2 Dublin III20
Artikel 8 Absatz 4 Dublin III1
Artikel 9 Dublin III747
Artikel 10 Dublin III81
Artikel 16 Absatz 1 Dublin III5
Artikel 16 Absatz 2 Dublin III3
Artikel 17 Absatz 2 Unterabs. 1 Dublin III114
Tabelle auf Seite 24 · 10 Zeilen × 2 Spalten
Zustimmungen des Bundesamtes auf Ersuchen aus Griechenland an DeutschlandJahr 2025
gesamt889
darunter aus familiären Gründen:
Artikel 8 I Dublin III73
Artikel 8 II Dublin III23
Artikel 9 Dublin III604
Artikel 10 Dublin III71
Artikel 11 a) Dublin III1
Artikel 16 I Dublin III3
Artikel 16 II Dublin III3
Artikel 17 II Dublin III98
Tabelle auf Seite 24 · 8 Zeilen × 2 Spalten
Ablehnungen des Bundesamtes auf Ersuchen aus Griechenland an DeutschlandJahr 2025
gesamt239
darunter aus familiären Gründen:
Artikel 8 I Dublin III32
Artikel 8 II Dublin III26
Artikel 9 Dublin III94
Artikel 10 Dublin III11
Artikel 16 I Dublin III2
Artikel 17 II Dublin III36
Tabelle auf Seite 24, 25 · 10 Zeilen × 2 Spalten
Erfolgte Überstellungen aus Griechenland an DeutschlandJahr 2025
gesamt806
darunter aus familiären Gründen:
Artikel 8 I Dublin III77
Artikel 8 II Dublin III25
Artikel 9 Dublin III531
Artikel 10 Dublin III70
Artikel 11 a) Dublin III1
Artikel 16 I Dublin III1
Artikel 16 II Dublin III3
Artikel 17 II Dublin III90
Frage 21 Seite 25

Wie viele Remonstrationen (Wiedervorlagen) durch Griechenland nach einer Ablehnung durch das BAMF mit welchem Ergebnis gab es im Jahr 2025 in Bezug auf Ersuchen an bzw. Überstellungen nach Deutschland, insbesondere im Rahmen der Familienzusammenführung nach der Dublin-Verordnung?

Antwort

Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.

Tabelle auf Seite 25 · 8 Zeilen × 2 Spalten
Remonstrationen von GriechenlandJahr 2025
gesamt172
Darunter familiäre Gründe:
Artikel 8 Absatz 1 Dublin III36
Artikel 8 Absatz 2 Dublin III18
Artikel 9 Dublin III81
Artikel 10 Dublin III8
Artikel 16 Absatz 1 Dublin III4
Artikel 17 Absatz 2 Unterabs. 1 Dublin III22
Tabelle auf Seite 25 · 8 Zeilen × 3 Spalten
Antworten des Bundesamtes auf Remonstrationen von Griechenland
Jahr 2025AblehnungenZustimmungen
gesamt7999
Darunter familiäre Gründe:
Artikel 8 I Dublin III2016
Artikel 8 II Dublin III145
Artikel 9 Dublin III2758
Artikel 10 Dublin III34
Artikel 16 I Dublin III22
Artikel 17 II Dublin III1014
Frage 22 Seite 25

In wie vielen Fällen scheiterte im Jahr 2025 eine fristgerechte Überstellung von Deutschland aus (bitte auch nach den wichtigsten Herkunfts- und Mitgliedstaaten differenzieren), was waren die wichtigsten Gründe hierfür (bitte wie in der Antwort zu Frage 22 auf Bundestagsdrucksache 21/1668 auflisten)?

Antwort

Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.

Tabelle auf Seite 25, 26 · 18 Zeilen × 2 Spalten
Ablauf der Überstellungsfrist Jahr 2025 nach Gründen (Stand 31.12.2025)30.778
davon:
Mitgliedstaat11.167
untergetaucht4.416
(Untätigkeit) ABH4.213
nicht angetroffen2.528
Kirchenasyl2.175
prozessuale Gründe1.421
Hoheitsgebiet der MS verlassen1.292
Organisatorisches1.209
fehlende Flugverbindung844
Reiseunfähigkeit/Krankheit396
Sonstiges384
SER350
Fehlende Entscheidungsreife257
Renitenz85
Fehlende Begleitung/Untersuchung27
Suizidversuch/Selbstverletzung14
Tabelle auf Seite 26 · 12 Zeilen × 2 Spalten
Ablauf der Überstellungsfrist Jahr 2025 nach Herkunftsland (Stand 31.12.2025)30.778
darunter:
Syrien, Arabische Republik10.087
Afghanistan3.400
Türkei3.256
Russische Föderation2.750
Iran, Islamische Republik943
Irak937
Guinea654
Algerien630
Somalia581
Nigeria540
Tabelle auf Seite 26 · 12 Zeilen × 2 Spalten
Ablauf der Überstellungsfrist Jahr 2025 nach dem Mitgliedstaat der Zustimmung (Stand 31.12.2025)30.778
darunter:
Italien9.981
Kroatien8.601
Bulgarien2.106
Frankreich2.012
Spanien1.451
Polen1.177
Österreich887
Schweden751
Niederlande557
Schweiz476
Frage 23 Seite 27

Warum wurden infolge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 15. Oktober 2024 in der Rechtssache 13337/19 (H.T. gegen Deutschland und Griechenland) die Verwaltungsabsprachen mit Griechenland bzw. Spanien nur „auf unbestimmte Zeit ausgesetzt“ (vgl. Antwort zu Frage 24 auf Bundestagsdrucksache 21/1668) und nicht aufgekündigt, zumal es bereits seit 2022 keine Zurücküberweisungen auf der Grundlage dieser Abkommen mehr gab (vgl. auch den Aktionsplan der Bundesregierung zur Umsetzung des genannten EGMR-Urteils (ebd.) bitte darlegen)?

Antwort

Nach Auffassung der Bundesregierung stellt das Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eine Verletzung von Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) allein in Bezug auf die der Entscheidung zugrunde liegende konkrete Rücküberstellung des Beschwerdeführers fest. Das Urteil enthält keine Verpflichtung zur Aufhebung der Verwaltungsvereinbarung selbst. Die Bundesregierung hat mit dem Aktionsplan zur Umsetzung des in der Frage zitierten Urteils des EGMR daher alle aus ihrer Sicht erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung des Urteils ergriffen. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 24 der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/1668 verwiesen.

Frage 23a Seite 27

Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu, dass nach dem Urteil des EGMR vom 15. Oktober 2024 in der Rechtssache 13337/19 direkte Zurückweisungen von Schutzsuchenden unzulässig sind, wenn durch die Zurückweisung insbesondere eine Verletzung von Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskommission (EMRK) droht, und dass Betroffenen eine effektive Möglichkeit eingeräumt werden muss, solche drohenden Gefahren vorbringen und dies gegebenenfalls gerichtlich überprüfen lassen zu können, und wenn nein, bitte in Auseinandersetzung mit dem EGMR-Urteil begründen (Wiederholung der Frage 24b der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/1668, die nach Auffassung der Fragestellenden nicht beantwortet wurde)?

Antwort

Gegenstand der von der Fragestellerin genannten Entscheidung des EGMR war eine Überstellung aus dem Jahr 2018, die auf Basis der mit Griechenland getroffenen Verwaltungsabsprache erfolgte. Das Urteil stellt kein generelles Verbot von Zurückweisungen auf. Die Bundesregierung hat im Rahmen des Aktionsplans die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um die Entscheidung des EGMR vom 15. Oktober 2024 umzusetzen.

Nach Auffassung der Bundesregierung steht die derzeitige Praxis von Rückführungen nach Griechenland im Einklang mit den Anforderungen nach Artikel 3 EMRK. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts droht alleinstehenden, erwerbsfähigen und nichtvulnerablen international Schutzberechtigten aktuell bei einer Rückkehr nach Griechenland keine erniedrigenden oder unmenschlichen Lebensbedingungen, die eine Verletzung ihrer Rechte aus Artikel 4 der EU-Grundrechtecharta bzw. Artikel 3 EMRK zur Folge hätten.

Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 23b bis 23d verwiesen.

Frage 23b Seite 27

Ist die Antwort zu Frage 24c auf Bundestagsdrucksache 21/1668 so zu verstehen, dass die Bundespolizei vor einer Zurückweisung von Schutzsuchenden eine umfassende „Prüfung von Hindernissen im Sinne des § 60 AufenthG“, d. h. eine Prüfung der Flüchtlingseigenschaft und/oder von Abschiebungshindernissen im Rahmen der „Befragung zur Einreise“ vornimmt (bitte ausführen), wenn nein, wie ist diese Antwort zu verstehen, und wenn ja, auf welcher genauen Rechtsgrundlage geschieht dies, weil eine solche Prüfung nach Auffassung der Fragestellenden eigentlich dem BAMF zukommt? In welcher Weise sind die Beamtinnen und Beamten für solche Befragungen und Bewertungen ausgebildet (bitte genau darlegen), und wie werden bei solchen Prüfverfahren an der Grenze durch die Bundespolizei die unionsrechtlichen Anforderungen an Asylverfahren gewährleistet (bitte darlegen)? Gilt die Erklärung von Bundespolizeipräsident Dr. Dieter Romann in einer Sitzung des Innenausschusses am 9. Oktober 2024 noch (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/14902, S. 3), wonach die Bundespolizei seit 1951 keine materielle Prüfung von Asylgesuchen (die nach Auffassung der Fragestellenden auch die Prüfung von Abschiebungshindernissen umfasst) mehr vornehme (bitte ausführen)?

Antwort

Mit Weisung des Bundesministers des Innern vom 7. Mai 2025 zu einer Intensivierung der vorübergehend wiedereingeführten Binnengrenzkontrollen werden nicht-vulnerable Asylsuchende im Rahmen dieser Binnengrenzkontrollen zurückgewiesen. Dies erfolgt unter Anwendung der Regelungen des § 18 Absatz 2 des Asylgesetzes und bilateraler Verträge mit den Nachbarstaaten in Verbindung mit Artikel 72 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls. Bei diesen Zurückweisungen werden amtsbekannte zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote seitens der Bundespolizei einbezogen.

Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 24 der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/1668 verwiesen.

Frage 23c Seite 28

Wie können sich Asylsuchende, die nicht bereits anwaltlich vertreten sind, zur Verhinderung einer aus ihrer Sicht rechtswidrigen Zurückweisung an den Grenzen durch die Bundespolizei effektiv anwaltlich vertreten lassen? Wie viel Zeit steht ihnen vor einer Zurückweisung für eine Kontaktnahme mit Anwältinnen bzw. Anwälten üblicherweise zur Verfügung, wie viel Zeit wird dann einer gegebenenfalls beauftragten rechtsanwaltlichen Vertretung in solchen Situation eingeräumt, um an die Grenze reisen und mit ihren Mandantinnen bzw. Mandanten sprechen und gegebenenfalls Rechtsmittel einlegen zu können? Welche konkreten Hinweise auf fachkundige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte werden Betroffenen durch die Bundespolizei gegebenenfalls erteilt, und wie ist überhaupt die Beauftragung einer anwaltlichen Vertretung aus der Haft an der Grenze heraus für die in der Regel nicht deutsch sprechenden Schutzsuchenden möglich (bitte nachvollziehbar darlegen)? Ist die Vermutung der Fragestellenden zutreffend, dass die Zurückweisung von Schutzsuchenden an den deutschen Binnengrenzen im Regelfall innerhalb weniger Stunden bzw. Tage vollzogen wird (bitte erläutern)?

Antwort

Zurückweisungen im Rahmen der vorübergehend wiedereingeführten Binnengrenzkontrollen sind als solche justiziabel und unterliegen der gerichtlichen Überprüfung. Betroffenen steht insoweit der Rechtsweg offen. Die Maßnahmen unterfallen der Rechtsweggarantie des Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes. Die von Zurückweisungen betroffenen Personen werden über ihre Rechtsmittel frühzeitig und umfassend, auch über Sprachmittler, belehrt. Ob und inwieweit die Betroffenen davon anschließend Gebrauch machen, liegt in der Sphäre der Betroffenen. Der Vollzug der Zurückweisung ist u. a. abhängig von den konkreten Feststellungsmodalitäten, der Aufnahme und des Ablaufs der grenzpolizeilichen Bearbeitung des Sachverhalts und den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. In der Folge ist zeitliche Ablauf nicht pauschal determinierbar.

Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 24 der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/1668 verwiesen.

Frage 23d Seite 29

Wieso leitet die Bundespolizei, wenn „zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden“ können (Antwort zu Frage 24c auf Bundestagdrucksache 21/1668), die Betroffenen „zur weiteren Bearbeitung des Vorgangs vonseiten der Ausländerbehörden“ – und nicht durch das BAMF – weiter (bitte begründen), und wie oft geschieht dies in der Praxis bzw. ist dies überhaupt schon einmal geschehen, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?

Antwort

Können zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, leitet die Bundespolizei die Drittstaatsangehörigen an die zuständigen Einrichtungen und Behörden weiter, damit die dort dann zuständigen Behörden etwaige Folgemaßnahmen prüfen und vornehmen können.

Frage 23e Seite 29

Wie lautet eine nachvollziehbare Antwort der Bundesregierung zu Frage 34 auf Bundestagsdrucksache 21/820, vor dem Hintergrund, dass ihre Antwort dort in Verbindung mit ihrer Antwort zu Frage 24d auf die Nachfrage hierzu auf Bundestagdrucksache 21/1668 nach Auffassung der Fragestellenden so verstanden werden könnte, als ob nach Auffassung der Bundesregierung eine Einzelfallprüfung bei der Zurückweisung von Schutzsuchenden an der Grenze lediglich hinsichtlich der Frage einer besonderen Vulnerabilität erfolgen müsse, während sie in ihrer Antwort zu Frage 34 auf Bundestagsdrucksache 21/820 eigentlich anerkannt hatte, dass die Berufung auf Artikel 72 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) kein Abweichen vom EU-Primärrecht, von der EU-Grundrechtecharta oder der EMRK zulässt – was nach Auffassung der Fragestellenden weit mehr als die Frage der Vulnerabilität umfasst und insbesondere zumindest eine effektive Prüfung (d. h. vor dem Vollzug der Zurückweisung) etwaig drohender Abschiebungshindernisse inklusive eines Rechtsschutzverfahrens erfordert (bitte nachvollziehbar ausführen)?

Antwort

Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 34 der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/820 sowie auf die hiesigen Antworten zu den Fragen 23b bis 23d verwiesen.

Frage 24 + 24a Seite 29

24Wie ist die seit dem 7. Mai 2025 praktizierte Zurückweisung von nichtvulnerablen Schutzsuchenden an den deutschen Binnengrenzen damit zu vereinbaren, dass im Bericht des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zur Umsetzung des Urteils des EGMR vom 15. Oktober 2024 in der Rechtssache 13337/19 (www.bmjv.de/SharedDocs/Down loads/DE/Themen/Nav_Themen/Bericht_ueber_die_Rechtsprechung_de s_EGMR_2024_DE.pdf?__blob=publicationFile&v=2) ausgeführt wird, dass

24anach Auffassung des Gerichtshofs der „tatsächliche Zugang zu Rechtsmitteln entscheidend sei bei der Frage nach der Wirksamkeit des Rechtsmittels“ (ebd., S. 11) und dass die Rücküberstellung vom EGMR insbesondere auch deshalb als ein Verstoß gegen die EMRK gewertet wurde, weil sie „eilig und ohne Anwesenheit eines Rechtsanwalts“ erfolgte (ebd., S. 13) – was nach Auffassung der Fragestellenden bei Zurückweisungen von Asylsuchenden an den Binnengrenzen derzeit der Regelfall sein dürfte,

Antwort

Es wird auf die Antwort zu Frage 23c verwiesen.

Frage 24b Seite 30

der Gerichtshof „die Verpflichtung eines Staates unter Artikel 3 EMRK“ betonte, „einen Asylsuchenden aus einem Vertragsstaat nicht ohne gründliche Prüfung (1.) der Gefahr einer Kettenabschiebung sowie (2.) des Risikos einer Unterbringung unter Artikel 3 EMRK zuwiderlaufenden Bedingungen im Zielstaat zurückzuführen“ (ebd., S. 12) – wobei die Fragestellenden darauf hinweisen, dass etwa in Bezug auf Polen die Gefahr einer Kettenabschiebung von über Belarus nach Polen eingereisten Schutzsuchenden bzw. ihrer unverhältnismäßigen Inhaftierung geprüft werden müsste (vgl.: www.pr oasyl.de/pressemitteilung/polen-setzt-asylrecht-aus-bundesregierungmuss-pushbacks-und-abschiebungen-in-das-land-stoppen/),

Antwort

Nach Auffassung des Bundesministeriums des Innern stehen die Zurückweisungen im Sinne der Fragestellung im Einklang mit europäischem und nationalem Recht.

Frage 24c Seite 30

der Gerichtshof insbesondere auch kritisierte, dass es keine Regelungen gegeben habe, „die dem Asylsuchenden im Fall einer Rückkehrüberstellung die Durchführung eines effektiven Asylverfahrens sowie eine mit Artikel 3 EMRK konforme Unterbringung und Behandlung garantieren würden“ (ebd., S. 13) und dass „keine gründliche, individuelle Prüfung der (…) drohenden Verletzung [der] Rechte nach Artikel 3 EMRK und der Gefahr einer Kettenabschiebung vorgenommen worden“ sei, so dass im Ergebnis „ein Verstoß gegen Artikel 3 EMRK in seiner prozeduralen Ausgestaltung“ vorgelegen habe (ebd.) (bitte Fragen 24a bis 24c getrennt beantworten und dabei jeweils nachvollziehbar darlegen, wie bei den derzeit praktizierten Zurückweisungen von nicht-vulnerablen Schutzsuchenden an den Grenzen die Vorgaben des EGMR in der Praxis umgesetzt und gewährleistet werden)?

Antwort

Es wird auf die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 24 bis 24d der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/1668 verwiesen.

Frage 25 Seite 30

Welche statistischen Angaben kann die Bundesregierung inzwischen machen zu dem Pilotprojekt zu beschleunigten Dublin-Verfahren in Zuständigkeit der Bundespolizeidirektion München, wie bewertet die Bundesregierung diese bisherige Bilanz, welche Konsequenzen werden daraus gegebenenfalls gezogen, und inwiefern wurde bzw. wird das Pilotprojekt trotz der ansonsten praktizierten Zurückweisung von Schutzsuchenden (d. h. ohne vorheriges Dublin-Verfahren) fortgesetzt (bitte ausführen)?

Antwort

Die Bundespolizei führt im Sinne der Fragestellung eine Statistik über Personen, die im Rahmen des Pilotprojektes zum beschleunigten Dublin-Verfahren in Haft genommen wurden. Im Zeitraum von Januar 2025 bis zum Januar 2026 wurden 58 Personen in Haft genommen. Insgesamt wurden im Berichtszeitraum 41 Überstellungen gemäß der Dublin-III-Verordnung aus der Haft heraus in einen anderen Mitgliedstaat der EU vollzogen

Frage 26 Seite 31

Mit welcher Begründung ist die Bundesregierung der Auffassung, dass Artikel 26 der EU-Asylverfahrensverordnung 2024/1348 vom 14. Mai 2024 keine Auswirkungen in der polizeilichen Praxis haben wird (vgl. Antwort zu Frage 27 auf Bundestagsdrucksache 21/1668), obwohl Absatz 1 dieses Artikels ausdrücklich fordert, dass bei Zweifeln, ob Aussagen als Asylgesuche zu verstehen sind, bei der Person ausdrücklich nachgefragt werden muss, ob sie internationalen Schutz zu erhalten wünscht, während in der gegenwärtigen Praxis der Bundespolizei nicht der explizite Wille der Betroffenen erfragt wird und entscheidend ist, sondern die Bundesbediensteten in Zweifelsfällen nach weiteren Befragungen selbst eine Einschätzung dazu vornehmen, ob nach ihrer Auffassung ein Asylgesuch vorliegt oder nicht (vgl. hierzu die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/14902, insbesondere die Vorbemerkung der Fragestellenden, S. 2 f.; bitte begründen)?

Antwort

Der Antwort der Bundesregierung zu Frage 27 der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/1668 ist nichts hinzuzufügen.

Frage 27 Seite 31

Wie viele Beschäftigte sind aktuell mit „Dublin-Verfahren“ im BAMF befasst bzw. in der Gruppe „Dublin-Verfahren“ tätig (bitte nach genauer Tätigkeit und jeweiliger Stellenzahl auflisten)?

Antwort

Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.

Tabelle auf Seite 31 · 4 Zeilen × 5 Spalten
Personal-Einsatz Dublin in VZÄ
eD/mDgDhDSumme
Dublin gesamt184,6211,714,8411,0
dezentral (Dublinzentren 32D, 32E, 32F, o. B.)**82,8130,24,8217,7
Dublinreferate (32A, 32B, 32C)**101,881,510,0193,3
** gemäß „Zentraler Steuerungsdatei“ (ZSD) Stand 01.01.2026
Tabelle auf Seite 31 · 1 Zeilen × 2 Spalten
Personal-Einsatz durch Leiharbeitnehmende in VZÄ*
Summe
Dublin**5,0
Tabelle auf Seite 31 · 1 Zeilen × 4 Spalten
Vakante Dienstposten in VZÄ (Stand: 01.01.2026)
mDgDhD
Dublin (32A-F)92,692,213,5
Tabelle auf Seite 31 · 1 Zeilen × 4 Spalten
Soll in VZÄ (Stand: 01.01.2026)
mDgDhD
Dublin (32A-F)277,1303,928,3
Tabelle auf Seite 31 · 2 Zeilen × 1 Spalten
Personalplanung:
Dublin:
Aktuell sind 3 VZÄ (davon 0 unbefristet) im mD und 12 VZÄ (davon 3 unbefristet) im gD in Ausschreibung
Frage 28 Seite 32

Wie verläuft bzw. verlief der Einsatz der von der Europäischen Asylbehörde (EUAA) entsandten Kräfte im BAMF (www.bamf.de/SharedDocs/Meldungen/DE/2024/240621-am-euaa-unterstuetzung.html, bitte mit Angaben zur Zahl und Dauer des eingesetzten Personals in den jeweiligen Bereichen darlegen; Ergänzungen gegenüber der Antwort zu Frage 29 auf Bundestagsdrucksache 21/1688 sind ausreichend)?

Antwort

Der Einsatz der Europäischen Asylagentur zur Unterstützung der Dublin-Abteilung des BAMF ist Ende 2025 plangemäß ausgelaufen. Wie in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 29 der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/1668 dargelegt, haben die letzten drei Unterstützungskräfte im Dublinzentrum Berlin Ihren Einsatz zum 31. Dezember 2025 beendet.

Frage 29 Seite 32

In welchem Umfang hat es im Jahr 2025 welche Unterstützung des Bundes bei Überstellungen aus AnkER- oder funktionsgleichen Einrichtungen gegeben (bitte insbesondere Zahlen zu Amtshilfeleistungen durch die Bundespolizei bei Überstellungen, differenziert nach Einrichtung, nennen)?

Antwort

Im Jahr 2025 überstellte die Bundespolizei auf Ersuchen der Länder insgesamt 55 Personen aus AnkER- oder funktionsgleichen Einrichtungen. Die Aufschlüsselung kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.

Tabelle auf Seite 32 · 3 Zeilen × 2 Spalten
BehördeAnzahl der Fälle
Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt Überstellungen aus AnkER- oder funktionsgleichen Einrichtungen der Länder Schleswig- Holstein und Mecklenburg-Vorpommern19
Bundespolizeidirektion Koblenz Überstellungen aus AnkER- oder funktionsgleichen Einrichtungen des Landes Saarland19
Bundespolizeidirektion Berlin Überstellung aus AnkER- oder funktionsgleichen Einrichtungen des Landes Brandenburg17
Frage 30 + 30a + 30b + 30c + 30d Seite 32

30Sind die den Fragestellenden zugetragenen Informationen zutreffend, wonach das Bundesministerium des Innern den Bundesländern (oder/und anderen Empfangenden) eine Argumentationshilfe (oder Ähnliches) zur Verfügung gestellt haben soll zum Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) vom 21. Mai 2025 (Aktenzeichen 19 B 24.1772), nach dem aufgrund von Unionsrecht (Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 der Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU) die Regelung des § 67 Absatz 1 Nummer 5 des Asylgesetzes (AsylG), wonach die Aufenthaltsgestattung in Dublin-Fällen mit der Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG erlischt, bis zu einer anderweitigen Regelung durch den Gesetzgeber unionsrechtswidrig und damit unanwendbar ist, wenn nein, welcher Vorgang könnte nach Auffassung der Bundesregierung stattdessen gemeint sein, und wenn ja,

30avon wann ist diese Argumentationshilfe, wer hat sie auf wessen Veranlassung hin erstellt, und an welchen Adressatenkreis wurde sie verschickt,

30bwas sind der genaue Inhalt und die rechtliche Argumentation dieser Argumentationshilfe, auch in Auseinandersetzung mit dem genannten Urteil des Bayerischen VGH, enthält diese Argumentationshilfe insbesondere die Empfehlung, Duldungen nach einer Ablehnung im Dublin-Verfahren ungültig zu stempeln und nur noch rechtlich nicht normierte sogenannte Dublin-Bescheinigungen oder andere Papiere statt einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung zu erteilen (bitte ausführen),

30cmachen sich Personen, deren Duldungen bzw. Gestattungen durch Behördenmitarbeitende im genannten Kontext ungültig gestempelt wurden, nach Auffassung der Bundesregierung nach § 95, insbesondere § 95 Absatz 1 Nummer 2 AufenthG strafbar (bitte begründen), und wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung dies (bitte ausführen),

30dwelche Konsequenzen hat die Erteilung von so genannten Dublin-Bescheinigungen nach Auffassung der Bundesregierung mit Blick auf das Geldwäschegesetz, das nach § 10 eine Identifizierung der Vertragspartner verlangt, insbesondere für Anbieter einer Bezahlkarte (bitte ausführen)?

Antwort

Die Fragen 30 bis 30d werden zusammen beantwortet.

Die in Bezug genommene Argumentationshilfe zum Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Mai 2025 ist – ohne Veranlassung des Bundesministeriums des Innern – unter nachfolgender Adresse öffentlich einsehbar: www.ggua.de/fileadmin/downloads/Dublin/Anlage_2_BayVGH_Rechtliche_B ewertung.pdf.