Kenntnisse der Bundesregierung über das Epstein-Netzwerk und Konsequenzen für die deutsche Sicherheits- und Finanzaufsicht

Drucksache 21/5804Antwortauf die Kleine Anfrage 21/500806.05.202612 Seiten34 FragenFraktion Die LinkeBundesministerium des InnernInnere SicherheitRecht
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Am 30. Januar 2026 veröffentlichte das US-Justizministerium über 3 Millionen Seiten Dokumente, 180 000 Bilder und 2 000 Videos im Zusammenhang mit dem verstorbenen Finanzier Jeffrey Epstein (www.justice.gov/epstein-f iles). Die Veröffentlichung erfolgte auf Grundlage des im November 2025 verabschiedeten Epstein Files Transparency Act.

Jeffrey Epstein wurde im Jahr 2008 wegen Missbrauchs einer Minderjährigen verurteilt und war seitdem als Sexualstraftäter registriert. Nach seiner erneuten Verhaftung im Juli 2019 wegen Sexualhandels starb er im August 2019 in Haft. Seine langjährige Vertraute Ghislaine Maxwell wurde 2021 wegen Menschenhandels zu 20 Jahren Haft verurteilt.

Die veröffentlichten Dokumente haben in mehreren Ländern zu Rücktritten geführt. In Großbritannien trat Peter Mandelson als designierter US-Botschafter zurück (The Guardian, 2. Februar 2026). In Norwegen leitete die Polizei Ermittlungen gegen den früheren Ministerpräsidenten Thorbjörn Jagland ein (NRK, 5. Februar 2026). In Frankreich trat Jack Lang als Vorsitzender des Institut du Monde Arabe zurück (Le Monde, 8. Februar 2026).

Laut Medienberichten enthalten die Dokumente Hinweise auf erhebliche deutsche Verbindungen zum Epstein-Netzwerk:

Nach Berichten der „Wirtschaftswoche“ (7. Februar 2026) und des Consent Order der New York State Department of Financial Services vom Juli 2020 eröffnete die Deutsche Bank 2013 eine Geschäftsbeziehung mit Epstein und führte über 40 Konten für ihn, obwohl er zu diesem Zeitpunkt als Sexualstraftäter registriert war. Die Bank wurde in den USA mit 150 Millionen US-Dollar Strafe belegt.

Laut Berichten des „Spiegels“ (5. Februar 2026) und der „Boston Globe“ (21. November 2025) erhielt der deutsche KI-Forscher Joscha Bach zwischen 2013 und 2019 finanzielle Unterstützung von Epstein für seine Arbeit am MIT (Massachusetts Institute of Technology) Media Lab und dem Harvard Program for Evolutionary Dynamics. Berichte des MIT (Report Concerning Jeffrey Epstein’s Interactions with the Massachusetts Institute of Technology, Januar 2020) und der Harvard Universität (Report Concerning Jeffrey E. Epstein's Connections to Harvard University, Mai 2020) dokumentieren diese Verbindungen.

Laut Medienberichten (taz, 9. Februar 2026) verfügte Ghislaine Maxwell über einen deutschen Presseausweis, ausgestellt im Jahr 2015.

Die Fragesteller sehen Aufklärungsbedarf hinsichtlich des Kenntnisstands deutscher Behörden, der Rolle deutscher Finanzinstitute und Institutionen, der Unterstützung deutscher (bzw. in Deutschland lebender) Betroffener sowie möglicher Konsequenzen für die deutsche Sicherheits- und Finanzaufsicht.

Text vor der ersten Frage

Vorbemerkung der Bundesregierung

Die Bundesregierung verfolgt die Entwicklungen aufmerksam und befasst sich ebenso wie die dafür zuständigen Behörden des Bundes im Rahmen der Zuständigkeiten des Bundes intensiv mit dem Thema.

Die Bereitstellung der angefragten Informationen zu Erkenntnissen des Bundesnachrichtendienstes im Sinne von Frage 1 und 3 kann nicht offen erfolgen. Die Einstufung der diesbezüglichen Antworten auf die Fragen als Verschlusssache (VS) mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-Nur für den Dienstgebrauch“* ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich. Nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein können, entsprechend einzustufen. Eine zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der Bundesregierung auf diese Frage würde Informationen zur Erkenntnislage, Methodik und Fähigkeiten des Bundesnachrichtendienstes einem nicht eingrenzbaren Personenkreis nicht nur im Inland, sondern auch im Ausland zugänglich machen. Dies kann für die wirksame Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Nachrichtendienste und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Diese Informationen werden daher als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“* eingestuft und dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt (Anlage 1).

In Bezug auf die Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist darauf hinzuweisen, dass sich die Antworten auf die Fragen 1 und 29 auf Einzelinstitute und deren Aufsicht durch die BaFin beziehen. Antworten bzw. Teile der Antworten zu diesen Fragen sind aus Gründen des Staatswohls und Grundrechten Dritter als „VS-Vertraulich“** eingestuft. Die Funktionsfähigkeit staatlicher Aufsicht über Banken und andere Finanzinstitute und die Stabilität des Finanzmarktes sind Belange des Staatswohls, die die Antwortpflicht der Bundesregierung auf parlamentarische Fragen beschränken können (vgl. BVerfGE 147, 50, LS 6b). Die Kontroll- und Aufsichtstätigkeit der BaFin dient der Stabilität des Finanzmarkts und der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Sie unterliegt strengen Sicherheits- und Datenschutzstandards, sodass diese Informationen grundsätzlich bereits geheimhaltungsbedürftig sind. Ein Bekanntwerden der Kenntnisse und konkreten Vorgehensweise der BaFin in Einzelfällen im Bereich der Aufsicht von Kreditinstituten sowie der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wäre für die erfolgreiche Durchführung entsprechender Aufsichtsmaßnahmen und somit für die Sicherheit und die Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich. Es könnten dadurch die Effektivität und generell die Ausübung der Kontroll- und Aufsichtsaufgaben der BaFin in anderen Fällen nachteilig beeinflusst werden. Das Staatswohl könnte daher gefährdet werden.

Im Falle von Auskünften, die sich auf die Bewertung der Geschäftstätigkeit von einzelnen Instituten durch die BaFin beziehen, sind zudem regelmäßig Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG)) sowie das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung des jeweiligen Instituts (Artikel 2 Absatz 1 GG i. V. m. Artikel 1 Absatz 1 GG) betroffen.

Die BaFin unterliegt daher gemäß § 9 des Kreditwesengesetzes (KWG) und § 54 des Geldwäschegesetzes (GwG) strengen Verschwiegenheitsregelungen. Einfachgesetzliche Verschwiegenheitsregelungen sind für sich genommen zwar nicht geeignet, den parlamentarischen Informationsanspruch zu beschränken (vgl. BVerfGE 147, 50 [133]). Sie können aber insoweit von Relevanz sein, als sie einen Ausgleich konfligierender (Verfassungs-)Rechte darstellen (vgl. BVerfGE 147, 50).

Es ist deshalb eine sorgfältige Güterabwägung erforderlich, die hier im Ergebnis dazu führt, dass Antworten oder Teile der Antworten auf die Fragen 1 und 29 nach Abwägung des Informationsinteresses der Fragesteller mit den oben genannten Interessen, insbesondere mit der Funktionsfähigkeit staatlicher Aufsicht über Kreditinstitute und den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen von Unternehmen nach Artikel 12 Absatz 1 GG mit dem Grad „VS-Vertraulich“* einzustufen und in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages zu hinterlegen sind (Anlage 2).

Frage 1 + 1a + 1b + 1c Seite 3

1Welche konkreten Erkenntnisse über Jeffrey Epstein und sein Netzwerk lagen nach Kenntnis der Bundesregierung dem Bundesnachrichtendienst, dem Bundeskriminalamt und der Bundesregierung jeweils vor

1azum Zeitpunkt seiner ersten Verurteilung im Jahr 2008,

1bzum Zeitpunkt der Eröffnung der Geschäftsbeziehung mit der Deutschen Bank im Jahr 2013,

1czum Zeitpunkt seiner erneuten Verhaftung im Jahr 2019, und welche Schlussfolgerungen wurden nach Wissen der Bundesregierung jeweils gezogen?

Antwort

Der Bundesregierung und auch dem Bundeskriminalamt liegen derzeit keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. In Bezug auf den Bundesnachrichtendienst wird auf den eingestuften Antwortteil verwiesen (Anlage 1).

Soweit sich die Frage auf Erkenntnisse aus der Bankenaufsicht bezieht, wird darauf hingewiesen, dass die Deutsche Bank als sog. Signifikantes Institut im Rahmen des einheitlichen europäischen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism – SSM) seit November 2014 unter direkter Aufsicht der Europäischen Zentralbank (EZB) steht. Insoweit wird auf die in der SSM-Verordnung eingeräumten Fragerechte der nationalen Parlamente gegenüber der EZB verwiesen.

In Bezug auf die Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und den eingestuften Antwortteil verwiesen (Anlage 2).

Frage 2 Seite 4

Welche Informationen über Epstein wurden nach Kenntnis der Bundesregierung zwischen deutschen Behörden und ausländischen Partnerdiensten (FBI, CIA, Mossad) ausgetauscht, und wurden diese Informationen nach Wissen der Bundesregierung an die BaFin oder andere Finanzaufsichtsbehörden weitergeleitet?

Antwort

Gegenstand des Informations- bzw. Auskunftsersuchens sind solche Informationen, die in besonders hohem Maße Erwägungen des Staatswohls berühren und daher selbst in eingestufter Form nicht beantwortet werden können.

Das verfassungsmäßig verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch schutzwürdige Interessen von Verfassungsrang begrenzt, wozu auch und insbesondere Staatswohlerwägungen zählen. Eine Offenlegung der angeforderten Informationen und Auskünfte bergen die konkrete Gefahr, dass Einzelheiten bekannt würden, die unter dem Aspekt des Schutzes der nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit mit ausländischen Partnern besonders schutzbedürftig sind.

Eine öffentliche Bekanntgabe von Informationen zu Einzelheiten der Kontakthaltung zu bestimmten ausländischen Partnerdiensten und die damit einhergehende mögliche Kenntnisnahme durch Unbefugte würden erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die vertrauensvolle Zusammenarbeit des Bundesnachrichtendienstes mit ausländischen Nachrichtendiensten haben.

Würden in der Konsequenz eines Vertrauensverlustes Informationen von ausländischen Stellen entfallen oder wesentlich zurückgehen, entstünden signifikante Informationslücken mit negativen Folgewirkungen für die Genauigkeit der Abbildung der Sicherheitslage in der Bundesrepublik Deutschland sowie im Hinblick auf den Schutz deutscher Interessen im Ausland. Dies würde auch folgenschwere Einschränkungen der Informationsgewinnung bedeuten, womit letztlich der gesetzliche Auftrag des Bundesnachrichtendienstes – die Sammlung und Auswertung von Informationen über das Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind (§ 1 Absatz 2 BNDG) – nicht mehr sachgerecht erfüllt werden könnte. Die Gewinnung von auslandsbezogenen Informationen ist für die Sicherheit und Außenpolitik der Bundesrepublik Deutschland sowie für die Aufgabenerfüllung des Bundesnachrichtendienstes jedoch unerlässlich.

Eine Einstufung als Verschlusssache und Hinterlegung der angefragten Informationen in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde ihrer erheblichen Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung für die Aufgabenerfüllung des Bundesnachrichtendienstes nicht ausreichend Rechnung tragen. Die angefragten Inhalte könnten die Beziehungen des Bundesnachrichtendienstes so detailliert beschreiben, dass sich daraus unmittelbar oder mittelbar negative Folgen auf die Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten ergeben könnten. Eine Bekanntgabe dieser Informationen, auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern, kann dem Schutzbedürfnis somit nicht Rechnung tragen, da bei einem Bekanntwerden der schutzbedürftigen Information kein Ersatz durch andere Instrumente der Informationsgewinnung möglich wäre.

Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht wesentlich überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung zurückstehen.

Dabei ist der Umstand, dass die Antwort verweigert wird, weder als Bestätigung noch als Verneinung des angefragten Sachverhalts zu werten.

Frage 3 Seite 5

Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über nachrichtendienstliche Verbindungen Epsteins vor, und wenn ja, zu welchen Diensten?

Antwort

Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.

Frage 4 + 4a + 4b Seite 5

4Wie viele Fälle sind der Bundesregierung bekannt, in denen deutsche Staatsangehörige oder in Deutschland lebende Personen Betroffene von Epsteins Ausbeutungsnetzwerk wurden, und

4awurden diese Personen durch deutsche Behörden angemessen unterstützt, und wenn ja, in welcher Form,

4bkam es zu strafrechtlichen Ermittlungen in Deutschland, d) wie viele Fälle von sexualisierter Gewalt an Kindern und Jugendlichen sind darunter?

Antwort

Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.

Die deutschen und US-amerikanischen Sicherheitsbehörden arbeiten auch und gerade im operativen Bereich eng und vertrauensvoll zusammen. Deshalb werden die US-Partnerbehörden sowohl der Polizei- als auch der Nachrichtendienste im Rahmen der bestehenden intensiven Arbeitsbeziehungen informieren, sobald sich aus den sogenannten „Epstein Files“ Hinweise auf deutsche Täter oder Opfer ergeben. Gleichwohl haben sich die Bundessicherheitsbehörden in diesem Sinne zusätzlich nochmals an die US-Partnerbehörden gewandt.

Frage 4c Seite 5

welche Unterstützungsmaßnahmen stehen Betroffenen zur Verfügung,

Antwort

Unabhängig von einem Zusammenhang mit dem Epstein-Netzwerk stehen Betroffenen sexualisierter Gewalt folgende Unterstützungsmöglichkeiten zur Verfügung:

Das Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ berät gewaltbetroffene Frauen, ihr soziales Umfeld und Fachkräfte zu allen Formen von geschlechtsspezifischer Gewalt. Die Beratung erfolgt rund um die Uhr, kostenlos und anonym und ist in 18 Fremdsprachen und in Deutscher Gebärdensprache möglich. Eine Beratung kann sowohl per Telefon oder als auch online stattfinden.

Außerdem bieten bundesweit Fachberatungsstellen qualifizierte Unterstützung für Betroffene von sexualisierter Gewalt. Die Zuständigkeit für das Angebot der Beratungsstellen vor Ort liegt bei den Bundesländern und Kommunen.

Betroffene von sexueller Gewalt können sich auch über das Online-Hilfeportal der Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen (UBSKM) unter www.hilfeportal-missbrauch.de über eine Fachberatungsstelle in der Nähe informieren. Hilfe und Beratung gibt es auch bei dem Hilfetelefon sexueller Missbrauch unter der Telefonnummer 0800‑2255530. Betroffene können dort kostenfrei und anonym ihre Situation schildern und sich beraten lassen. Dieses Angebot steht natürlich auch Angehörigen offen, die den Verdacht des sexuellen Missbrauchs von Kindern oder Jugendlichen haben.

Daneben ist am 1. Juli 2025 das Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen (UBSKMG) in Kraft getreten. Gemäß § 4 UBSKMG soll ein bundeszentrales Beratungssystem bereitgestellt werden, das Betroffene bei ihrer individuellen Aufarbeitung unterstützt.

Kommt es zu einem Strafverfahren, so können Betroffene von sexueller Gewalt nach Maßgabe der §§ 397a, 406g der Strafprozessordnung (StPO) die Beiordnung eines für sie kostenfreien Anwalts als Beistand sowie einer psychosozialen Prozessbegleitung in Anspruch nehmen. Zudem ist bei schutzbedürftigen Verletzten während des Strafverfahrens nach § 48a StPO stets bei sie betreffenden Vernehmungen, Verhandlungen oder sonstigen Untersuchungshandlungen zu prüfen, ob Maßnahmen zu ihrem Schutz wie zum Beispiel der Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 171b Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) erforderlich sind.

Frage 5 Seite 6

Welche Position vertritt die Bundesregierung nach eigener Darstellung zur mangelhaften Anonymisierung von Betroffenen in den veröffentlichten Dokumenten, und hat sie dies gegenüber der US-Regierung thematisiert, wenn ja, in welcher Form, und wenn nein, warum nicht?

Antwort

Der in der Frage in Bezug genommene Sachverhalt bezieht sich auf Vorgänge in den Vereinigten Staaten von Amerika, die von den dort zuständigen Stellen nach den dort geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu bewerten sind und die von der Bundesregierung aus diesem Grund nicht kommentiert werden.

Frage 6 Seite 6

Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen deutsche Staatsangehörige oder in Deutschland lebende Personen in den veröffentlichten Epstein-Akten aufgetaucht sind und nicht ausreichend anonymisiert wurden?

Antwort

Der Bundesregierung sind keine Fälle im Sinne der Fragestellung bekannt.

Frage 7 Seite 6

Welche konkreten Unterstützungsmöglichkeiten bietet die Bundesregierung Betroffenen sexualisierter Gewalt bei der Durchsetzung ihrer Rechte, insbesondere angesichts der hohen Hürden und Belastungen im Rechtsweg, wie sie auch bei den Epstein-Fällen deutlich werden?

Antwort

Es wird auf die Antwort zu Frage 4c verwiesen.

Frage 8 + 9 Seite 6

8Wann erfuhren die Bundesregierung und die BaFin erstmals von der Geschäftsbeziehung zwischen der Deutschen Bank und Jeffrey Epstein, und welche Maßnahmen wurden ergriffen?

9Warum unterließ es die BaFin nach Kenntnis der Bundesregierung, gegen die Deutsche Bank vorzugehen, obwohl diese einem registrierten Sexualstraftäter 40 Konten eröffnete und jahrelang führte, während die USA die Bank mit 150 Millionen Dollar Strafe belegten?

Antwort

Die Fragen 8 und 9 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und den eingestuften Antwortteil zu Frage 1 verwiesen (Anlage 2).

Frage 10 Seite 7

Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, dass über Deutsche-Bank-Konten Zahlungen zur Finanzierung oder Vertuschung von Epsteins Straftaten abgewickelt wurden, und wenn ja, welche strafrechtlichen Konsequenzen wurden gezogen?

Antwort

Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.

Frage 11 Seite 7

Wie viele Geldwäscheverdachtsmeldungen wurden laut Bundesregierung bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) zu mit Epstein in Verbindung stehenden Konten gemeldet (bitte nach Datum, Institut und Meldegrund auflisten), und wie viele wurden in diesem Zusammenhang an Ermittlungsbehörden weitergeleitet?

Antwort

Soweit die Zuständigkeit der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) als Zentralstelle des geldwäscherechtlichen Meldewesens gemäß den Regelungen des Geldwäschegesetzes betroffen ist, kann die Beantwortung nicht offen erfolgen, sondern wird als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-Nur für den Dienstgebrauch“* gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 4 SÜG eingestuft. Die Einstufung gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 4 SÜG erfolgt, da eine Kenntnisnahme durch Unbefugte nachteilig für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder sein kann. Die Arbeitsabläufe und Analyseschritte der FIU unterliegen strengen Sicherheits- und Datenschutzstandards. Ein öffentliches Bekanntwerden der konkreten Arbeitsweise der FIU, deren Analysetätigkeit einer möglichen Strafverfolgung im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorgelagert ist, wäre für die erfolgreiche Durchführung entsprechender Strafverfahren und somit die Sicherheit und die Interessen der Bundesrepublik Deutschland mindestens nachteilig.

Es wird auf den eingestuften Antwortteil verwiesen (Anlage 1).

Frage 12 Seite 7

Wie bewertet die Bundesregierung die Repressalien der Deutschen Bank gegenüber Whistleblowern wie Tammy Hill McFadden, und erachtet die Bundesregierung die Einleitung von Ermittlungen zu Repressalien, vor allem rechtswidrige Kündigungen, gegenüber möglichen Whistleblowern in Deutschland für sinnvoll?

Antwort

Der in der Frage in Bezug genommene Sachverhalt bezieht sich auf Vorgänge in den Vereinigten Staaten von Amerika, die von den dort zuständigen Stellen nach den dort geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu bewerten sind und von der Bundesregierung aus diesem Grund nicht kommentiert werden

Frage 13 Seite 7

Wie bewertet die Bundesregierung die neuen Informationen aus den Epstein-Akten zu einem anonymen Whistleblower aus Berlin und die Untätigkeit der deutschen Strafverfolgungsbehörden (www.berliner-zeitun g.de/politik-gesellschaft/geopolitik/berliner-whistleblower-epstein-files-d eutsche-bank-geldwaesche-li.10018604)?

Antwort

Über die presseöffentlich bekannten Informationen hinaus liegen der Bundesregierung derzeit keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Eine Bewertung von Presseberichterstattung erfolgt grundsätzlich nicht.

Frage 14 Seite 8

Plant die Bundesregierung Maßnahmen gegen die Deutsche Bank oder Verschärfungen der Finanzaufsicht, um zu verhindern, dass Banken Geschäftsbeziehungen zu verurteilten Straftätern dieser Art unterhalten?

Antwort

Mit der ab 10. Juli 2027 unmittelbar anwendbaren Verordnung (EU) 2024/1624 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung werden die Kundensorgfalts- und Meldepflichten von geldwäscherechtlich Verpflichteten, u. a. Kredit- und Finanzinstituten, EUweit vereinheitlicht und verschärft. Es wird im Übrigen auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.

Frage 15 Seite 8

Seit wann hatte die Bundesregierung Kenntnis von der Förderbeziehung zwischen Epstein und dem deutschen Forscher Joscha Bach, und wurde diese sicherheitsrechtlich bewertet?

Antwort

Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.

Frage 16 + 17 + 18 Seite 8

16Hat die Bundesregierung Bach über Wissenschaftsprogramme, DAAD (Deutscher Akademischer Austauschdienst)-Stipendien oder andere staatliche Programme gefördert oder unterstützt, während er von Epstein finanziert wurde?

17Wurden die in den Epstein-Files dokumentierten rassistischen und sexistischen E-Mails von Bach nach Kenntnis der Bundesregierung geprüft, und hat dies Konsequenzen für eine mögliche künftige staatliche Förderung?

18Wie vielen deutschen Staatsangehörigen, Unternehmen oder Institutionen sind der Bundesregierung Verbindungen zu Epstein bekannt, und wurden diese sicherheitsrechtlich überprüft?

Antwort

Die Fragen 16, 17 und 18 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Über die presseöffentlich bekannten Informationen hinaus liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.

Frage 19 Seite 8

Wie kam Ghislaine Maxwell nach Kenntnis der Bundesregierung in den Besitz eines deutschen Presseausweises, wurde dieser nach Bekanntwerden ihrer Rolle eingezogen, und wurden die Umstände der Ausstellung untersucht?

Antwort

In Deutschland existiert eine Vielzahl von unterschiedlichen Presseausweisen. Der sogenannte bundeseinheitliche Presseausweis wird von mehreren Journalistenverbänden auf Grundlage gemeinsamer Standards und eines einheitlichen Erscheinungsbildes herausgegeben. Die Bundesregierung stellt keine Presseausweise aus. Sie wird von den ausstellenden Journalistenverbänden über die Ausstellung von Presseausweisen nicht informiert.

Frage 20 + 21 Seite 8

20Wie bewertet die Bundesregierung das Sicherheitsrisiko für bilaterale Beziehungen, wenn hochrangige Amtsträger verbündeter Staaten in den Epstein-Files genannt werden und möglicherweise erpressbar sind?

21Plant die Bundesregierung, die Vertrauenswürdigkeit von Amtsträgern befreundeter Staaten, die in den Files genannt werden, neu zu bewerten – insbesondere im Hinblick auf Zugang zu Verschlusssachen?

Antwort

Die Fragen 20 und 21 werden aufgrund des Sachzusammenhanges gemeinsam beantwortet.

Die Bundesregierung beobachtet die in den betroffenen Staaten laufenden Ermittlungen und Verfahren, die in die Zuständigkeit der jeweiligen Staaten fallen und deren Bewertung somit nicht der Bundesregierung obliegt.

Frage 22 Seite 9

Hat die Bundesregierung das Thema in diplomatischen Gesprächen mit den USA, Großbritannien oder anderen betroffenen Staaten angesprochen, wenn ja, wann konkret, und wenn nein, warum nicht?

Antwort

Die Bundesregierung äußert sich grundsätzlich nicht zu Inhalten vertraulicher Gespräche mit anderen Staaten.

Frage 23 + 23a + 23b Seite 9

23Welche konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung, um zu verhindern, dass

23adeutsche Wissenschaftler von dubiosen Geldgebern abhängig werden,

23bdeutsche Behörden bei ähnlichen Fällen besser zusammenarbeiten?

Antwort

Die Verantwortung für die Ausgestaltung von Regelungen zum Umgang mit privaten Förderungen von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern liegt bei den außeruniversitären Forschungseinrichtungen, an denen diese tätig sind.

Für die Hochschulen finden sich grundlegende Regelungen hierzu in den Landeshochschulgesetzen und den Satzungen der Hochschulen.

Bund und Länder haben sich in der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (GWK) mit den Rahmenbedingungen für private Förderungen im Wissenschaftsbereich auseinandergesetzt und in der GWK-Sitzung am 4. Juli 2025 zu gemeinsam erarbeiteten Leitlinien für private Mittelbeiträge bei Bund-Länder-Finanzierungen bekannt. Die auf der GWK-Website veröffentlichten Leitlinien stellen eine rechtlich unverbindliche Orientierungsgrundlage für die Leitungen, die Gremien und die staatlichen Förderer von Wissenschaftseinrichtungen und Projekten und ihre Vertragspartner dar, die dazu beitragen sollen, dass zentrale Prinzipien wie die Wahrung der Wissenschaftsfreiheit und der Ausschluss von Interessenskonflikten und einer gegenseitige Beeinflussung staatlicher und privater Mittelgeber auch dann gewahrt bleiben, wenn an Wissenschaftseinrichtungen private Mittel einbezogen werden. Darüberhinausgehende Maßnahmen sind nicht geplant.

Frage 24 Seite 9

Plant die Bundesregierung eine unabhängige Untersuchung zur Aufklärung der Rolle deutscher Akteure im Epstein-Netzwerk?

Antwort

Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Derzeit ist keine unabhängige Untersuchung im Sinne der Fragestellung geplant.

Frage 25 Seite 10

Wie bewertet die Bundesregierung die These, dass der Fall Epstein exemplarisch zeigt, wie wirtschaftliche Eliten sich gegenseitig vor strafrechtlicher Verfolgung schützen, und welche politischen Konsequenzen zieht sie daraus?

Antwort

Die Bundesregierung beteiligt sich nicht an Spekulationen im Sinne der Fragestellung.

Frage 26 Seite 10

Zieht die Bundesregierung die Einführung eines wirksamen Unternehmensstrafrechts oder Verbandssanktionsrechts in Deutschland als mögliche Konsequenz des Epstein-Falls in Erwägung?

Antwort

Die Einführung eines Unternehmensstrafrechts beziehungsweise eines Verbandsstrafgesetzbuches ist im Koalitionsvertrag nicht vorgesehen.

Frage 27 Seite 10

Plant die Bundesregierung angesichts der Verstrickung der Deutschen Bank und ggf. deutscher Unternehmen in Epsteins Menschenhandelsnetzwerk eine Stärkung des Geldwäschegesetzes, insbesondere der Melde- und Sorgfaltspflichten?

Antwort

Es wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen.

Frage 28 Seite 10

Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, dass neben der Deutschen Bank auch andere deutsche Finanzinstitute (insbesondere N26 oder andere Fintechs) Konten für Epstein, Maxwell oder assoziierte Personen führten, und wurde die BaFin hierüber informiert?

Antwort

Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.

Frage 29 Seite 10

Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Investitionen oder finanzielle Beteiligungen Epsteins an deutschen Unternehmen oder Startups, und wurden strafrechtliche, aufsichtsrechtliche oder zivilrechtliche Ermittlungen zu diesen Verbindungen eingeleitet?

Antwort

Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie auf den eingestuften Antwortteil verwiesen (Anlage 2).

Frage 30 Seite 10

Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über Aufenthalte Epsteins in Deutschland (Zeiträume, Orte, Dauer), und wurden diese Aufenthalte durch Sicherheitsbehörden dokumentiert oder überwacht?

Antwort

Es sind presseöffentliche Informationen über Aufenthalte Epsteins in Deutschland bekannt. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung derzeit keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.

Frage 31 + 31a + 31b + 31c Seite 11

31Liegen der Bundesregierung oder Sicherheitsbehörden Fluggastdaten von Epsteins Privatflugzeugen vor, insbesondere hinsichtlich

31aFlügen von oder nach Deutschland,

31bminderjähriger Passagiere auf diesen Flügen,

31cdeutscher Staatsangehöriger als Passagiere?

Antwort

Der Bundesregierung liegen derzeit keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.

Frage 32 Seite 11

Warum wurde der Fonds Sexueller Missbrauch entgegen der Zusage im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD nicht verlängert?

Antwort

Mit Maßgabebeschluss vom 4. September 2025 hat der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages das im Koalitionsvertrag festgehaltene Ziel, den Fonds Sexueller Missbrauch entgegen des Beschlusses der damaligen Bundesregierung fortzuführen, bekräftigt und die Bundesregierung aufgefordert, ein Konzept hierfür vorzulegen. Dieses Konzept wird derzeit innerhalb der Bundesregierung unter Beachtung der haushalterischen Rahmenbedingungen des Bundeshaushaltes abgestimmt.

Frage 33 Seite 11

Wie viele Anträge konnten nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund des Antragsstopps beim Fonds Sexueller Missbrauch nicht mehr bearbeitet werden, und wie viele Betroffene sexualisierter Gewalt in Kindheit und Jugend stehen damit ohne Unterstützung da?

Antwort

Zwischen dem 19. März 2025 und dem 31. August 2025 wurden 2 985 Erstanträge gestellt, die aufgrund des Antragsstopps nicht mehr bearbeitet werden konnten.

Frage 34 Seite 11

Wann plant die Bundesregierung eine Nachfolgelösung für den Fonds Sexueller Missbrauch, und wie wird diese gesetzlich verankert?

Antwort

Auf die Antwort zu Frage 32 wird verwiesen.

Frage 35 Seite 11

Plant die Bundesregierung ein Unterstützungsprogramm für deutsche Betroffene des Epstein-Netzwerks?

Antwort

Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Ein Unterstützungsprogramm im Sinne der Fragestellung ist derzeit nicht geplant.

Frage 36 Seite 11

Liegen der Bundesregierung Hinweise auf Straftaten vor, die durch Epstein oder sein Netzwerk auf deutschem Territorium begangen wurden, und wenn ja, welche Ermittlungen wurden eingeleitet?

Antwort

Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Die Verfolgung von Straftaten ist nach der grundgesetzlichen Aufgabenverteilung im Grundsatz Sache der Strafverfolgungsbehörden der Länder.

Frage 37 Seite 12

Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über Kontakte Epsteins zu deutschen Diplomatinnen und Diplomaten, Botschaftsangehörigen oder anderen Regierungsvertreterinnen und Regierungsvertretern, einschließlich Bundesministeriumsmitarbeiterinnen und Bundesministeriumsmitarbeitern?

Antwort

Auf Grundlage der kurzfristig verfügbaren Informationen sind der Bundesregierung keine Kontakte zwischen in der Frage genannten Personen und Jeffrey Epstein bekannt.