Doppelrolle und Zielkonflikt der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4666)

Drucksache 21/7324Antwortauf die Kleine Anfrage 21/704223.07.20267 Seiten12 FragenFraktion Die LinkeBundesministerium der FinanzenArbeit und BeschäftigungRecht1 Anlage als PDF
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Die Antworten der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke „Doppelrolle und Zielkonflikt der Finanzkontrolle Schwarzarbeit“ auf Bundestagsdrucksache 21/4666 sind in weiten Teilen unzureichend. Fragen bzw. Teilfragen werden ignoriert und ohne jegliche Begründung nicht beantwortet (Fragen 2, 5 und 16). An anderer Stelle lautet die Antwort schlicht, der Bundesregierung lägen keine Erkenntnisse vor (Fragen 6, 8 und 12). Bei einer weiteren Frage hält die Bundesregierung eine Beantwortung wegen unzureichender inhaltlicher Bestimmtheit für unmöglich (Frage 13). Auch nach einer Beschwerde der fragestellenden Fraktion hat die Bundesregierung diese Fragen nicht nachbeantwortet. Dies ist nicht hinnehmbar.

Aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ein Frage- und Informationsrecht der Abgeordneten, dem grundsätzlich eine Antwortpflicht der Bundesregierung korrespondiert (BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2009 – 2 BvE 5/06 –, BverfGE 124, 161, Randnummer 123). Grenzen können sich nur aus dem Grundgesetz ergeben. Verweigert die Bundesregierung eine Antwort, so muss sie dies hinreichend begründen. Ein pauschales Berufen auf einen der verfassungsrechtlichen Gründe genügt in keinem Fall. Das Vorliegen der Voraussetzungen eines Informationsverweigerungsrechts ist substantiiert, nicht lediglich formelhaft, darzulegen (BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 – 2 BvE 2/11 –). Die Nichtbeantwortung von Fragen ohne jegliche Begründung stellt offenkundig eine Verletzung des parlamentarischen Fragerechts dar. Aber auch der schlichte Hinweis der Bundesregierung, es lägen keine Erkenntnisse vor, verfängt in Bezug auf die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) nicht. Die Bundesregierung hat alle Informationen mitzuteilen, über die sie verfügt oder die sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann. Dazu gehört auch die Abfrage bei nachgeordneten Behörden.

Vor diesem Hintergrund sehen sich die Fragestellenden gezwungen, die nicht beantworteten Fragen erneut zu stellen und weitere sich daraus ergebende Fragen zu formulieren.

Text vor der ersten Frage

Vorbemerkung der Bundesregierung

Die Bundesregierung nimmt die Vorbemerkung der und Fragesteller zur Kenntnis. Sie stimmt weder den darin enthaltenen Wertungen zu noch bestätigt sie die darin enthaltenen Feststellungen oder dargestellten Sachverhalte.

Die Bundesregierung weist den Vorwurf, dass das parlamentarische Fragerecht bei der Beantwortung der Kleinen Anfrage (Bundestagsdrucksache 21/4666) zum Thema „Doppelrolle und Zielkonflikt der Finanzkontrolle Schwarzarbeit“ unzureichend beantwortet worden sei, entschieden zurück.

Die Bundesregierung achtet das sich aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) ergebende Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages und nimmt die Beantwortung aller Anfragen aus dem parlamentarischen Raum sehr ernst. Es handelt sich um ein verfassungsrechtlich geschütztes, zentrales Überprüfungsinstrument des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung, das seitens des Bundesministeriums der Finanzen stets mit größter Sorgfalt behandelt wird.

Ihm wurde unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben auch in dem o. g. Fall vollumfänglich entsprochen. Die umfangreichen Fragen wurden vollumfänglich geprüft und rechtskonform beantwortet.

Frage 1 Seite 2

Wie bewertet die aktuelle Bundesregierung die Einschätzung der ehemaligen Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 20/13850 (S. 33), dass sich FKS-Bedienstete (FKS = Finanzkontrolle Schwarzarbeit) bei ihrer Aufgabenwahrnehmung in einem Spannungsfeld befinden, und wie schätzt sie das Vorhandensein und die Problematik eines solchen Spannungsfelds aktuell insbesondere im Hinblick auf den Betroffenenschutz ein?

Antwort

Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Zollverwaltung leistet einen wichtigen und elementaren Beitrag zur Bekämpfung von Menschenhandel im Zusammenhang mit Beschäftigung, Zwangsarbeit und Ausbeutung der Arbeitskraft, da sie aufgrund ihrer gesetzlichen Prüf- und Ermittlungsbefugnisse über unmittelbaren Zugang zu Beschäftigungsstätten verfügt und im Rahmen ihrer Prüfungen Anhaltspunkte für entsprechende Straftaten feststellen kann. Gleichzeitig trifft sie im Rahmen ihrer Prüf- und Ermittlungshandlungen auf Opfer von Menschenhandel im Zusammenhang mit Beschäftigung, Zwangsarbeit und Ausbeutung der Arbeitskraft, denen bestmöglich geholfen werden muss.

Die FKS setzt insbesondere auf eine enge Zusammenarbeit mit den Polizeien, Staatsanwaltschaften, Ausländerbehörden und spezialisierten Fachberatungsstellen sowie auf die kontinuierliche Sensibilisierung und Fortbildung der eingesetzten Bediensteten. Darüber hinaus hat die FKS ihre Strukturen im Bereich des Opferschutzes zur weiteren Verbesserung der Opferidentifizierung u. a. durch die Aufwertung der Funktion der Opferschutzkoordinatorinnen und Opferschutzkoordinatoren an den 41 Hauptzollämtern gezielt gestärkt.

Einem Spannungsfeld im Sinne der Fragestellung wird somit konsequent und fortlaufend entgegengewirkt.

Frage 2 + 3 Seite 2

2Welche Einschätzungen zu einer möglichen Doppelrolle und einem möglichen Zielkonflikt der FKS gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung sowohl innerhalb der FKS als auch innerhalb ihrer Kooperationsbehörden (dabei bitte unter anderem, aber nicht ausschließlich, auf die Befragung eingehen, welche auf Bundestagsdrucksache 20/13850 auf S. 33 Erwähnung findet)?

3Inwiefern haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Einschätzungen der FKS sowie der Kooperationsbehörden zu einer möglichen Doppelrolle und einem möglichen Zielkonflikt der FKS seit Erstellung der Bundestagsdrucksache 20/13850 verändert (insbesondere im Hinblick auf den Betroffenenschutz)?

Antwort

Die Fragen 2 und 3 werden zusammen beantwortet.

Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Es haben keine weiteren Erhebungen hierzu stattgefunden.

Frage 4 + 5 + 6 Seite 3

4Welche Aufgaben und Ziele der FKS entsprechen nach Einschätzung der Bundesregierung den Anforderungen an Arbeitsinspektionen, wie sie in den „Guidelines on general principles of labour inspection“ der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO; vgl. www.ilo.org/publications/guid elines-general-principles-labour-inspection, Kapitel 1: „Scope and functions of the labour inspection system“) definiert wurden, und welche Aufgaben und Ziele der FKS gehen darüber hinaus?

5Wie viel Prozent der Arbeitszeit der FKS-Beschäftigten nehmen nach Kenntnis der Bundesregierung einerseits ihre Aufgaben ein, die den „Guidelines on general principles of labour inspection“ der Internationalen Arbeitsorganisation entsprechen, und andererseits Aufgaben, die diesen Leitlinien nicht entsprechen?

6Wie viele Ordnungswidrigkeiten- und wie viele Strafverfahren wurden nach Kenntnis der Bundesregierung durch die FKS aufgrund der Wahrnehmung von Aufgaben, die den „Guidelines on general principles of labour inspection“ der Internationalen Arbeitsorganisation entsprechen, und andererseits aufgrund der Wahrnehmung von Aufgaben, die diesen Leitlinien nicht entsprechen, in den Jahren von 2015 bis 2025 eingeleitet (bitte nach Jahren differenzieren)?

Antwort

Die Fragen 4 bis 6 werden zusammen beantwortet.

Auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 5, 6 und 8 der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke „Doppelrolle und Zielkonflikt der Finanzkontrolle Schwarzarbeit“ auf Bundestagsdrucksache 21/4666 wird verwiesen.

Frage 7 Seite 3

Welche Einschätzungen gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung sowohl innerhalb der FKS als auch innerhalb ihrer Kooperationsbehörden zu der Frage, inwiefern die FKS vornehmlich ein Augenmerk auf die Verstöße der illegal Beschäftigten und weniger auf ihre Schutzbedürftigkeit legt (dabei bitte unter anderem, aber nicht ausschließlich, auf die Befragung eingehen, welche auf Bundestagsdrucksache 20/13850 auf S. 33 Erwähnung findet)?

Antwort

Die FKS erfüllt sowohl ihren Prüf- und Ermittlungsauftrag als auch die Belange des Opferschutzes. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.

Zu den Einschätzungen der Kooperationsbehörden haben keine weiteren Erhebungen stattgefunden.

Frage 8 Seite 4

Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Kritik zweier Kooperationsbehörden der FKS, dass die FKS vornehmlich ein Augenmerk auf die Verstöße der illegal Beschäftigten und weniger auf ihre Schutzbedürftigkeit legt, wie sie auf S. 33 der Bundestagsdrucksache 20/13850 beschrieben wird?

Antwort

Auf die Antwort zu den Fragen 1 und 10 wird verwiesen.

Frage 9 Seite 4

Welche Schlussforderungen zieht die Bundesregierung aus dem anonymen Schreiben eines FKS-Bediensteten an den Finanzausschuss des Deutschen Bundestages vom 18. Mai 2026, aus dem hervorgeht, dass die FKS vornehmlich ein Augenmerk auf die Verstöße der illegal Beschäftigten und weniger auf die Verstöße der Arbeitgebenden legt?

Antwort

Die Bundesregierung nimmt Anregungen und Kritik stets ernst und hat die GZD gebeten, das in Rede stehende anonyme Schreiben einer sorgfältigen Überprüfung zu unterziehen. Systematische Missstände im Sinne der Fragestellungkonnten nicht festgestellt werden. Demnach ist kein grundsätzlicher Handlungsbedarf gegeben.

Unabhängig konkreter Einzelfälle beobachtet das Bundesministerium der Finanzen die Aufgabenwahrnehmung der GZD und prüft fortlaufend Optimierungspotenzial.

Frage 10 Seite 4

Wie begründet die Bundesregierung ihre Einschätzung, dass sich die Bündelung von Prüf- und Ermittlungszuständigkeit in einer Hand in über 20 Jahren des Bestehens der FKS vollumfänglich im Hinblick auf den Betroffenenschutz bewährt habe, vor dem Hintergrund der ihr bekannten Kritik seitens der Expertengruppe des Europarates für die Bekämpfung des Menschenhandels (GRETA), des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) und dessen Beratungsnetzwerk „Faire Mobilität“, der Berichterstattungsstelle Menschenhandel des Deutschen Instituts für Menschenrechte sowie seitens des Bundesrates?

Antwort

Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 4 der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke „Doppelrolle und Zielkonflikt der Finanzkontrolle Schwarzarbeit“ auf Bundestagsdrucksache 21/4666 wird verwiesen.

Im Übrigen wurden die von GRETA geäußerten Hinweise und Empfehlungen zur Kenntnis genommen und werden fortlaufend im Rahmen der Weiterentwicklung des Opferschutzes berücksichtigt.

Frage 11 Seite 4

Inwiefern erkennt die Bundesregierung in der Frage 13 auf Bundestagsdrucksache 21/4217 eine unzureichende inhaltliche Bestimmtheit, die eine Beantwortung unmöglich mache, und kann sie diese Frage vor dem Hintergrund der Hinweise aus dem Schreiben der Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 12. März 2026 nun beantworten?

Antwort

In der Arbeitsstatistik der FKS findet grundsätzlich keine Differenzierung nach der Täterqualifikation bei Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren statt. Die FKS leitet Verfahren sowohl gegen Arbeitgeber, Arbeitnehmer als auch Dritte ein. Eine trennscharfe Abgrenzung, welche Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geführt werden, ist nicht möglich. Vielmehr kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an. Im Übrigen wird auf den Ermittlungsauftrag der FKS gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes verwiesen.

Frage 12 Seite 5

Wie viele Strafverfahren wurden durch die FKS in den Jahren von 2015 bis 2025 aufgrund der Straftaten Leistungsmissbrauch gemäß § 263 des Strafgesetzbuchs (StGB), Aufenthalt ohne Pass und Ausweisersatz gemäß § 95 Absatz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), Illegaler Aufenthalt ohne Aufenthaltstitel gemäß § 95 Absatz 1 Nummer 2 AufenthG, Illegale Einreise gemäß § 95 Absatz 1 Nummer 3 AufenthG, Beitragsvorenthaltung – Arbeitnehmerbeiträge gemäß § 266a Absatz 1 StGB, Beitragsvorenthaltung – Arbeitgeberbeiträge gemäß § 266a Absatz 2 StGB, Beitragsbetrug bzw. Beitragsvorenthaltung – Arbeitgeber- bzw. Arbeitnehmerbeiträge gemäß § 266a StGB sowie Kettenbetrug und Einschleusen von Ausländern gemäß den §§ 96 und 97 AufenthG eingeleitet (bitte nach Jahren und Straftatbeständen differenzieren und in absoluten und prozentualen Werten angeben)?

Antwort

Die Anzahl der in den Jahren 2015 bis 2025 wegen der genannten Tatbestände eingeleiteten Strafverfahren ist der anliegenden Tabelle zu entnehmen.

Frage 13 Seite 5

Welche internen Dienstvorschriften oder Arbeitsanweisungen schreiben FKS-Kräften vor, beim Aufgriff einer Person ohne gültige Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis eine Prüfung der arbeitgeberseitigen Straftatbestände (§ 96 AufenthG, § 266a StGB, § 370 der Abgabenordnung [AO], § 261 StGB) einzuleiten, und wie wird die Einhaltung dieser Vorschriften kontrolliert?

Antwort

Die FKS ist bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben dem Legalitätsprinzip verpflichtet und leitet bei Vorliegen von Verdachtsgründen für eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat konsequent entsprechende Ermittlungsverfahren ein. Die Einhaltung des Legalitätsprinzips wird im Rahmen der Rechts- und Fachaufsicht sowohl hauptzollamtsintern als auch durch die GZD überprüft.

Frage 14 Seite 5

Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen Staatsanwaltschaften bei der FKS aktiv nachgefragt haben, warum zu einem abgegebenen Arbeitnehmerverfahren kein korrespondierendes Arbeitgeberverfahren geführt wurde (wenn ja, bitte Anzahl differenziert nach Jahren von 2015 bis 2025 angeben)?

Antwort

Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 11 hingewiesen.

Frage 15 Seite 5

Plant das Bundesministerium der Finanzen (BMF), im Rahmen seiner Aufsichtspflicht Einsicht in die beim Zoll vorliegenden Mitarbeiterbefragungen zur Ermittlungspraxis der FKS zu nehmen, um die im dem Finanzausschuss am 18. Mai 2026 zugegangenen anonymen Schreiben erhobenen Vorwürfe zu überprüfen?

Antwort

Das Bundesministerium der Finanzen hat keine Pläne im Sinne der Fragestellung. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 9 hingewiesen.

Anlage
AnlageAnlage (Tabelle ohne Überschrift: eingeleitete Strafverfahren 2015 ff.)

PDF-Seite 6 · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen