Transparenz und Rückverfolgbarkeit der Aufbau- und Resilienzfazilitätrelevante Bundesausgaben im Bereich Elektromobilität

Drucksache 21/7446Antwortauf die Kleine Anfrage 21/698031.07.202610 Seiten10 FragenFraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNENBundesministerium der FinanzenEuropapolitik und Europäische UnionVerkehrÖffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben1 Anlage als PDF
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Die Umsetzung der europäischen Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) in Deutschland wirft aus Sicht der Fragesteller wichtige Fragen hinsichtlich der haushalterischen Zuordnungslogik, Rückverfolgbarkeit und Transparenz auf. Der Europäische Rechnungshof (ERH) hat in seinem Sonderbericht Nummer 14/2026 „Rückverfolgbarkeit und Transparenz im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität“ erhebliche Lücken bei der Rückverfolgbarkeit von ARF-Mitteln festgestellt (www.eca.europa.eu/de/publications/sr-2026-14). Da die Auszahlungen der Europäischen Kommission primär an die Erreichung von Meilensteinen und Zielwerten und nicht unmittelbar an die tatsächlich entstandenen Kosten gekoppelt sind, bleibt die Nachvollziehbarkeit der realen Finanzströme auf nationaler Ebene begrenzt.

In Deutschland bildet der Deutsche Aufbau- und Resilienzplan (DARP) den Rahmen für die Umsetzung der ARF. Für das Parlament bleibt jedoch vielfach unklar, über welche konkreten Haushaltstitel, Programmlinien und Maßnahmen ARF-relevante Ausgaben abgebildet werden und wie diese einzelnen DARP-Komponenten zugeordnet werden.

Besonders deutlich wird dies im Bereich der DARP-Komponente 1.2 „Klimafreundliche Mobilität“, etwa beim Umweltbonus, der Innovationsprämie und dem Ausbau der Ladeinfrastruktur. Für eine Bewertung der haushalterischen Transparenz, europapolitischen Steuerungswirkung und Wettbewerbsneutralität ist zentral, wie entsprechende Ausgaben im Bundeshaushalt abgegrenzt werden und in welchem Umfang primär als Endverbraucherförderung konzipierte Programme mittelbar auch einzelnen Marktakteuren und Fahrzeugherstellern zugutegekommen sind.

Frage 1 Seite 2

Wie hoch waren in den Haushaltsjahren 2020, 2021, 2022, 2023 und 2024 die aus dem Bundesanteil des Umweltbonus bzw. der Innovationsprämie an Käuferinnen und Käufer ausgezahlten Gesamtbeträge (bitte pro Jahr insgesamt sowie aufgeschlüsselt nach den zehn Herstellern bzw. Marken, die laut der Zwischenbilanz des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vom 1. Dezember 2023 die meisten Anträge aufgewiesen haben, angeben)?

Antwort

In den Haushaltsjahren 2020 bis 2026 wurden für den Umweltbonus bzw. die Innovationsprämie vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) rund 10,1 Mrd. Euro an Bundesfördermitteln ausgezahlt.

Die Fördersumme verteilt sich auf die einzelnen Jahre wie folgt.

Tabelle auf Seite 2 · 8 Zeilen × 2 Spalten
JahrAusgezahlte Fördermittel für den Umweltbonus inklusive Innovationsprämie in Euro
2020652 765 575,00
20213 087 334 037,50
20223 464 321 650,00
20232 601 284 575,00
2024234 179 125,00
20251 074 925,00
2026111 250,00
Gesamt10 041 071 137,50

Die Aufschlüsselung der Auszahlungen nach den zehn Herstellern bzw. Marken, die laut der Zwischenbilanz des BAFA vom 1. Dezember 2023 die meisten Anträge aufgewiesen haben, und dem Rest kann der Anlage 1 „Auszahlungen Umweltbonus und DARP“ entnommen werden.*

AnlageAnlage 1: Auszahlungen Umweltbonus und DARP:

PDF-Seiten 8–9 (2 Seiten) · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen

Frage 2 Seite 2

Welcher Betrag des Umweltbonus bzw. der Innovationsprämie war in den Haushaltsjahren 2021, 2022, 2023, 2024 und 2025 jeweils über die EU-Aufbau- und Resilienzfazilität refinanzierbar?

Antwort

Der Umweltbonus bzw. die Innovationsprämie sind Teil der Maßnahme 1.2.3 „Unterstützung für den Austausch des privaten Fuhrparks“ des Deutschen Aufbau- und Resilienzplans (DARP), welche vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) federführend umgesetzt wird. Die Maßnahme 1.2.3 enthält die drei Zielwerte (Target = T) T29, T30 und T30A.

Von den rund 10,1 Mrd. Euro ausgezahlten Fördermitteln entfallen rund 6,3 Mrd. Euro auf die Fahrzeuge, die im Rahmen der drei Ziele T29, T30 und T30A der DARP-Maßnahme 1.2.3 an die Europäische Kommission gemeldet wurden.

Tabelle auf Seite 2 · 7 Zeilen × 2 Spalten
JahrAusgezahlte Fördermittel (unter DARP) in Euro
2020130 065 550,00
20211 632 520 500,00
20222 435 671 375,00
20231 871 854 350,00
2024195 867 350,00
202557 100,00
Gesamt6 266 036 225,00
Frage 3 Seite 3

In welcher Höhe hat Deutschland diese Refinanzierung tatsächlich bei der Europäischen Kommission beantragt und ausgezahlt erhalten (bitte nach Kalenderjahren aufschlüsseln und die jeweiligen Zahlungsanträge nach Artikel 24 der ARF-Verordnung, in deren Rahmen die Refinanzierung erfolgte, angeben)?

Antwort

Der DARP folgt der Logik des leistungsbasierten Ansatzes. Werden die zwischen der Europäischen Kommission und Deutschland vorab definierten Ziele umgesetzt und die entsprechenden Nachweise erbracht, können die Zahlungstranchen seitens der Europäischen Kommission an Deutschland ausgezahlt werden. Die Mittel aus der Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) werden grundsätzlich im Einzelplan 60 des Bundeshaushalts vereinnahmt.

Für die erfolgreiche Umsetzung der Maßnahme 1.2.3 haben die Europäische Kommission und Deutschland vorab ein Auszahlungsvolumen von insgesamt 4,06 Mrd. Euro festgelegt, das leistungsbasiert bei Erreichen der vereinbarten Ziele T29, T30 und T30A im Rahmen von Zahlungstranchen bei der Europäischen Kommission abgerufen wird.

Das Auszahlungsvolumen von insgesamt 4,06 Mrd. Euro teilt sich auf die folgenden Ziele wie folgt auf: T29: 1,0 Mrd. Euro, T30: 1,5 Mrd. Euro, T30A: 1,56 Mrd. Euro. T29 wurde im Rahmen des 1. Zahlungsantrags im Jahr 2023, T30 im Rahmen des 2. Zahlungsantrags im Jahr 2024 und T30A im Rahmen des 3. Zahlungsantrags im Jahr 2026 nachgewiesen. Als vorsorgliches Risikomanagement hat die Bundesregierung in Abstimmung mit der Europäischen Kommission für die Beweisführung der Ziele T29, T30 und T30A im DARP ein höheres Fördervolumen angesetzt, sodass die Gesamtsumme der Fördermittel, die in der Antwort zu Frage 2 genannt wurde, das ursprünglich vorab festgelegte Auszahlungsvolumen übersteigt. Hierdurch wurde vorsorglich möglichen Umsetzungsrisiken im DARP Rechnung getragen.

Frage 4 Seite 3

Welche Meilensteine, Zielwerte und Indikatoren des DARP wurden zur Auslösung der in Frage 3 erfragten ARF-Refinanzierung als erfüllt angemeldet, und welche Belege (bitte detailliert angeben, welche quantitativen Belege, wie geförderte Fahrzeugstückzahlen, registrierte Förderfälle oder aggregierte Auszahlungsbeträge des Bundes, der Europäischen Kommission im Zuge des Auditverfahrens jeweils vorgelegt wurden)?

Antwort

Damit die drei Zielwerte T29, T30 und T30A der Maßnahme 1.2.3 für die Zahlungsanträge von der Europäischen Kommission als erfüllt angenommen werden konnten, mussten folgende Ziele erreicht werden:

T29: Die Zuwendungsempfänger haben auf der Grundlage der geänderten Förderrichtlinie, die am 8. Juli 2020 in Kraft getreten ist, Zuschüsse für die Beschaffung von insgesamt 240.000 Elektrofahrzeugen erhalten.

T30: Die Zuwendungsempfänger haben auf der Grundlage der geänderten Förderrichtlinie, die am 8. Juli 2020 in Kraft getreten ist, Zuschüsse für die Beschaffung von insgesamt 560.000 Elektrofahrzeugen (kumuliert) erhalten.

Für T29 und T30 wurden folgende Belege eingereicht: eine Kopie der Veröffentlichung der geänderten Förderrichtlinie im Bundesanzeiger sowie ein Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, aus denen das Inkrafttreten hervorgeht; eine Kopie der einschlägigen Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes, wonach ein Verwaltungsakt als dem Empfänger zugestellt gilt, sowie deren Inkrafttreten und ein Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, aus denen das Inkrafttreten hervorgeht; eine Liste von Fahrzeugen, aus der folgende Informationen hervorgehen: die amtlichen Referenznummern der Förderbescheide für die Förderung von mindestens 240.000 (für T29) bzw. 320.000 (für T30) Fahrzeugen; die entsprechende Anzahl der geförderten Fahrzeuge für jeden gewährten Förderbescheid;

die amtlichen Referenznummern jedes erworbenen Fahrzeugs, aus denen hervorgeht, dass es sich um ein Elektrofahrzeug handelt (emissionsfreie Fahrzeuge und Plug-in-Hybride mit einem CO₂-Ausstoß von weniger als 50 g/km); das Datum der Bekanntgabe gemäß Verwaltungsverfahrensgesetz. Im Rahmen einer zufälligen Stichprobe, die von der Europäischen Kommission gezogen wurde, wurden für jeweils 60 Fahrzeuge zudem folgende Belege eingereicht: eine Kopie des entsprechenden Förderbescheids, der den Kauf begründet; für jedes durch den Förderbescheid geförderte Fahrzeug eine Kopie einer Typenbescheinigung oder eines Typennachweises, aus der bzw. dem hervorgeht, dass es sich bei dem gekauften Fahrzeug um ein Elektrofahrzeug handelt (d. h. emissionsfreie Fahrzeuge und Plug-in-Hybride mit einem CO₂-Ausstoß von weniger als 50 g/km); für jedes durch den Förderbescheid geförderte Fahrzeug eine Kopie des Kaufvertrags für das Fahrzeug.

T30A: Zusätzlich zu den im Rahmen der Zielwerte 29 und 30 geförderten Beschaffungen wurden auf der Grundlage der am 8. Juli 2020 in Kraft getretenen Förderrichtlinien (BAnz 07.07.2020 B2) sowie späterer Richtlinien und Änderungen dieser Richtlinien an die Begünstigten Fördermittel für die Beschaffung von 399.450 Elektrofahrzeugen (Plug-in-Hybridfahrzeuge (PHEV), batteriebetriebene Elektrofahrzeuge (BEV) und Elektrofahrzeuge mit Brennstoffzelle (FCEV)) ausgezahlt.

Dazu wurde als Beleg eine Liste mit Fahrzeugen eingereicht, aus der folgende Informationen hervorgehen: die amtliche Referenznummer von 399.450 gekauften oder geleasten Fahrzeugen, die amtliche Referenznummer des jeweiligen Förderbescheids für jedes Fahrzeug sowie das Datum der Bekanntgabe jedes Förderbescheids gemäß Verwaltungsverfahrensgesetz. Im Rahmen einer zufälligen Stichprobe, die von der Europäischen Kommission gezogen wurde, wurden für 60 Fahrzeuge zudem folgende Belege eingereicht: eine Kopie der Typenbescheinigung oder eines Typenzeugnisses des Fahrzeugs, aus dem hervorgeht, dass es sich bei dem gekauften oder geleasten Fahrzeug um ein Elektrofahrzeug handelt (d. h. um emissionsfreie Fahrzeuge und Plug-in-Hybride mit einem CO -Ausstoß von weniger als 50 g/km); eine Kopie des Kaufver-2 trags oder des Leasingvertrags für das Fahrzeug sowie eine Kopie des Auszahlungsbescheids für die Fördermittel.

Frage 5 + 5a Seite 4

5Wurden in den Haushaltsjahren 2024 und 2025 noch Auszahlungen oder Restauszahlungen des Umweltbonus bzw. der Innovationsprämie aus ARF-Mitteln refinanziert?

5aWenn ja, in welcher Höhe (absolut und ARF-relevanter Anteil in Prozent), und unter welchem spezifischen Zahlungsantrag?

Antwort

Die Fragen 5 und 5a werden gemeinsam beantwortet.

Ja, dies betrifft Auszahlungen i. H. v. 196 Mio. Euro aus dem dritten Zahlungsantrag für die Erreichung des Ziels T30A, welches bis zum ersten Quartal 2025 erreicht werden musste. Dies entspricht 12,6 Prozent der Mittel, die für die Erreichung des Ziels T30A ausbezahlt wurden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.

Frage 5b Seite 5

Inwieweit betraf dies Förderfälle, deren Anträge oder Bewilligungen zeitlich vor dem Antragsstopp am 17. Dezember 2023 lagen, deren tatsächlicher Mittelabfluss im Bundeshaushalt jedoch erst nach diesem Datum erfolgte?

Antwort

Diese Mittel betreffen die Anträge, die vor dem Antragsstopp am 17. Dezember 2023 gestellt, aber erst nach diesem Datum bewilligt und ausgezahlt wurden.

Frage 6 + 6a Seite 5

6In welcher Form und in welchem Detaillierungsgrad wurden hersteller- oder markenbezogene Daten in der DARP-Berichterstattung der Bundesregierung an die Europäische Kommission im Rahmen der Komponente 1.2 verwendet, übermittelt oder im Hintergrund bereitgehalten?

6aWelche konkreten Angaben liegen der Bundesregierung im Rahmen dieser ARF-Verfahren zu Fahrzeugen der Marke Tesla (bzw. dessen deutschen Gesellschaften) vor?

Antwort

Die Fragen 6 und 6a werden gemeinsam beantwortet.

Im Rahmen der DARP-Maßnahme 1.2.3 wurden als Nachweise für die Erreichung der Zielwerte T29, T30 und T30A Listen von Fahrzeugen eingereicht, aus denen jeweils der Hersteller, das Modell und die Bauart des geförderten Fahrzeugs hervorgehen. Die Listen umfassen insgesamt 102.646 Fahrzeuge der Marke Tesla. Sie teilen sich auf die drei Zielwerte wie folgt auf: T29: 22.742 Fahrzeuge, T30: 38.951 Fahrzeuge, T30A: 40.953 Fahrzeuge.

In der DARP-Maßnahme 1.2.2 „Förderrichtlinie Elektromobilität“ wurden für den Nachweis der Zielerreichung von T27 Listen und Informationen von – gemäß den Förderaufrufen – förderfähigen E-Fahrzeugen eingereicht, aus denen der Hersteller, das Modell sowie technische Details der Fahrzeuge hervorgehen. Die Informationen zu den technischen Details wurden u. a. den Webseiten der Hersteller entnommen. Auch Fahrzeuge der Marke Tesla sind unter den förderfähigen Modellen aufgeführt.

In der Maßnahme 1.2.5 „Förderung des Ankaufs von Bussen mit alternativen Antrieben“ wurde als Nachweis für die Zielerreichung von T35 eine Liste eingereicht, aus denen die Marke und das Modell der unter der Förderrichtlinie bestellten Busse hervorgehen.

In der Maßnahme 7.1.2 „Förderprogramm für emissionsfreie leichte und schwere Nutzfahrzeuge“ wurde als Nachweis für die Zielerreichung von T131 für eine Stichprobe von Förderkennzeichen u. a. die Rechnung eingereicht, aus der die Marke und das Modell der Fahrzeuge hervorgeht.

Hervorzuheben ist hier, dass die Förderung und Auswahl der Modelle jeweils auf individuellen Kaufentscheidungen beruht und den Programmen grundsätzlich keine Förderung von einzelnen Herstellerfirmen zugrunde liegt.

Frage 6b Seite 5

Wie bewertet die Bundesregierung vor dem Hintergrund des ERH-Sonderberichts 14/2026, der die mangelnde Transparenz bei „tatsächlichen Kosten auf Ebene der Endempfänger“ bei Ländern wie Deutschland kritisiert, die bestehenden Möglichkeiten zur Überprüfung der wettbewerbsneutralen Lenkungswirkung dieser EU-Mittel?

Antwort

Die ARF-Verordnung (VO) sieht nicht vor, Daten über die „tatsächlichen Kosten auf Ebene der Endempfänger“ zu erheben. Deutschland kommt seinen Verpflichtungen vollumfänglich nach, Daten zu Endempfängern und Auftragnehmern zu erheben, die sich aus Artikel 22 (2) (d) der ARF-VO ergeben. Zudem werden gemäß Artikel 25 (a) der ARF-VO die 100 größten Endempfänger der DARP-Maßnahmen veröffentlicht. Die ARF-VO sieht explizit vor, dass die Mitgliedstaaten sich auf ihre üblichen nationalen Systeme der Haushaltsverwaltung stützen können. Die Daten werden in Deutschland nicht in einem zentralen System erfasst, sondern dezentral von den Fachministerien verwaltet. Die Hauptverantwortung für die Durchführung von Bundesprogrammen liegt bei dem jeweiligen Fachministerium auf Bundesebene (’Ressortprinzip’) gemäß Artikel 65 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Für die von den Ländern umgesetzten Maßnahmen werden die Daten von den Ländern erhoben und verwaltet. Zum Zwecke der Prüfung und Kontrolle der Verwendung der Mittel sind die Daten auf Anfrage der Europäischen Kommission und des Europäischen Rechnungshofs verfügbar.

Frage 7 Seite 6

Welche konkreten Haushaltstitel des Bundeshaushalts wurden in den Jahren 2021 bis 2025 jeweils zur Abbildung der ARF-relevanten Ausgaben im Bereich Elektromobilität herangezogen, und wie stellt die Bundesregierung sicher, dass eine eindeutige Zuordnung dieser Ausgaben zu den jeweiligen DARP-Komponenten sowie eine revisionssichere Rückverfolgbarkeit gewährleistet ist?

Antwort

Im DARP betreffen folgende Maßnahmen die Förderung von Elektromobilität: Maßnahme 1.2.1 „Unterstützung der Errichtung von Tank- und Ladeinfrastruktur“; Maßnahme 1.2.2 „Förderrichtlinie Elektromobilität“; Maßnahme 1.2.3 „Unterstützung für den Austausch des privaten Fuhrparks“, Maßnahme 1.2.5 „Förderung des Ankaufs von Bussen mit alternativen Antrieben“; Maßnahme 1.2.6 „Unterstützung zur Förderung alternativer Antriebe im Schienenverkehr“ sowie Maßnahme 7.1.2 „Förderprogramm für emissionsfreie leichte und schwere Nutzfahrzeuge“.

Diese werden im Bundeshaushalt unter den folgenden Haushaltstiteln geführt:

Maßnahme 1.2.1 unter dem Titel 6092/893 02, Maßnahme 1.2.2 unter den Titeln 6092/683 04 und 6092/893 08, Maßnahme 1.2.3 unter dem Titel 6092/893 01, Maßnahme 1.2.5 unter dem Titel 6092/893 09, Maßnahme 1.2.6 unter dem Titel 6092/892 06, und Maßnahme 7.1.2 unter dem Titel 6092/893 08.

Deutschland erfüllt die EU-rechtlichen Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von ARF-Mitteln. Daten zur Mittelverwendung und zu den Endempfängern werden zu Prüf- und Kontrollzwecken den EU-Institutionen auf Anforderung zugänglich gemacht. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.

Frage 8 Seite 6

Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Feststellungen des Europäischen Rechnungshofs (Sonderbericht Nummer 14/2026), um die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der tatsächlichen Mittelverwendung auf Ebene der Endempfänger künftig zu verbessern, insbesondere im Hinblick auf digitalisierte Berichtssysteme, einheitliche Klassifizierungen oder eine stärkere Verknüpfung von Haushalts- und Förderdatensätzen?

Antwort

In dem Sonderbericht prüfte der Europäische Rechnungshof (ERH), ob die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten (MS) geeignete Modalitäten umgesetzt haben, um ein angemessenes Maß an Rückverfolgbarkeit und Transparenz bei den ARF-Mitteln zu gewährleisten.

Der ERH stellte fest, dass die MS im Allgemeinen die rechtlichen Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von ARF-Mitteln von der Quelle bis zur endgültigen Verwendung erfüllen. Aber nicht alle MS erheben die erforderlichen Daten zur Verwendung der ARF-Mittel systematisch und in einigen Fällen, darunter Deutschland, gebe es Informationen nur auf Anfrage. Zudem stellte der ERH fest, dass die Information der Öffentlichkeit darüber, wer letztlich von der ARF profitiert und welche Beträge an die Empfänger fließen, unvollständig seien. Zwar hätten alle MS vorschriftsgemäß eine Liste der 100 größten Endempfänger veröffentlicht, doch fehlten Informationen zur Gesamtverwendung der Mittel.

Der ERH empfiehlt der Europäischen Kommission, bei der Konzeption künftiger Finanzierungsinstrumente Bestimmungen vorzuschlagen, die eine umfassende, systematische und zeitnahe Erhebung und Veröffentlichung von Informationen über die Verwendung von EU‑Mitteln gewährleisten.

Deutschland unterstützt den effizienten und zweckmäßigen Einsatz der Mittel aus der ARF, die stringente Umsetzung der Aufbau- und Resilienzpläne in den Mitgliedstaaten, die Kontrolle der Verwendung der ARF-Mittel sowie den Schutz der finanziellen Interessen der EU.