Vorbemerkung der Fragesteller
Vorbemerkung der Fragesteller
In Deutschland sind islamistisch, salafistisch und dschihadistisch einzuordnende Personen, Gruppen, Organisationen und Strukturen aktiv.
Die jeweiligen Akteurinnen und Akteure nutzen dabei häufig digitale Räume zur Verbreitung ihrer Ideologie, Rekrutierung, Vernetzung und Mobilisierung. Insbesondere soziale Medien und Messengerdienste ermöglichen es, auch junge Menschen unmittelbar zu erreichen und Radikalisierungsprozesse unabhängig von klassischen Organisations- und Vereinsstrukturen zu fördern. Onlinepropaganda richtet sich dabei gezielt an Kinder und Jugendliche. Kanäle, über die sie verbreitet wird, sind insbesondere Instagram, TikTok, YouTube sowie Messengerdienste wie Telegram und Discord (www.zeit.de/news/2026-04/13/islamistische-online-propaganda-zielt-auf-jugendliche-ab).
Gleichzeitig bestehen islamistische, salafistische und dschihadistische Aktivitäten außerhalb des Internets fort. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage nach der aktuellen Entwicklung des Personenpotenzials, der Strukturen und Netzwerke sowie insbesondere nach den Veränderungen bei der Nutzung digitaler Plattformen und Kommunikationswege.
Wie viele Personen des dschihadistischen, salafistischen und islamistischen Spektrums sind nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit als „Gefährder*in“, wie viele als „relevante Person“ eingestuft (bitte nach Phänomenbereich Politisch motivierte Kriminalität (PMK), Anzahl der Gefährderinnen und Gefährder und Anzahl relevanter Personen differenzieren)?
Im Phänomenbereich der Politisch motivierten Kriminalität- religiöse Ideologie (PMK-RI) sind mit Stand 1. September 2026 408 Personen als Gefährder ein-
Wie haben sich diese Zahlen seit Januar 2013 entwickelt?
Die Anzahl der Gefährder und Relevanten Personen im Bereich PMK-RI ist nachfolgender Tabelle zu entnehmen.
Die Jahreszahlen für vergangene Jahre entsprechen jeweils dem Stand zum 1. Dezember. Lediglich im aktuellen Jahr ist die Zahl mit dem Stichtag 1. September 2026 aufgeführt.
| Jahr | Anzahl Gefährder | Anzahl Relevante Personen |
|---|---|---|
| 2013 | 158 | 294 |
| 2014 | 257 | 292 |
| 2015 | 446 | 319 |
| 2016 | 509 | 362 |
| 2017 | 698 | 421 |
| 2018 | 761 | 476 |
| 2019 | 677 | 518 |
| 2020 | 616 | 531 |
| 2021 | 554 | 525 |
| 2022 | 520 | 509 |
| 2023 | 487 | 505 |
| 2024 | 470 | 497 |
| 2025 | 444 | 458 |
| 2026 | 408 | 438 |
Wie viele der Personen aus dem o. g. Spektrum sind zurzeit angeklagt (bitte nach Geschlecht, Alter und angeklagten Straftatbeständen differenzieren)?
Vorbemerkung der Bundesregierung zur Beantwortung der Fragen 1b bis 1d und 10a:
Die nachfolgenden Auskünfte beschränken sich auf Verfahren aus der Strafverfolgungszuständigkeit des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof (GBA) und erfolgen auf Grundlage der dort bis zum 17. September 2026 („Stichtag“) in elektronisch geführten Verfahrensregistern erfassten Daten. Zu Strafverfahren, die in Zuständigkeit der Länder geführt werden, erteilt die Bundesregierung aufgrund der vom Grundgesetz vorgegebenen Kompetenzordnung keine Auskunft.
Zum Stichtag waren 43 Personen aus dem fragegegenständlichen Spektrum angeklagt, davon sind drei weiblich und 40 männlich. Das Alter der Personen in Jahren (J.) verteilt sich wie folgt:
– 18 J., 20 J., 23 J., 24 J., 28 J., 30 J., 33 J., 34 J., 39 J., 41 J., 42 J., 47 J., 48 J., 52 J., 61 J. jeweils eine Person,
– 32 J., 43 J., 46 J. jeweils zwei Personen,
– 25 J., 44 J. jeweils drei Personen,
– 45 J. vier Personen,
– 36 J., 37 J. jeweils sechs Personen.
Die anklagegegenständlichen Tatvorwürfe gegen diese Personen verteilen sich wie folgt:
| § 7 des Völkerstrafgesetzbuches (VStGB) | 3 |
| § 8 VStGB | 3 |
| § 129b des Strafgesetzbuches (StGB) | 33 |
| §§ 224, 211, 22, 23 StGB | 1 |
| §§ 211, 22, 23 StGB | 3 |
| 43 |
Gegen wie viele Personen laufen Ermittlungen, ohne dass bislang Anklage erhoben worden ist (bitte nach Geschlecht, Alter und gegebenenfalls Anlass der Ermittlung differenzieren)?
Zum Stichtag wurden Ermittlungen gegen 244 Personen aus dem fragegegenständlichen Spektrum geführt, davon sind 18 weiblich und 205 männlich; bei den übrigen Personen ist eine Zuordnung nicht möglich. Das Alter der Personen in Jahren, soweit bekannt, verteilt sich wie folgt:
– 18 J., 21 J., 25 J., 52 J., 54 J., 55 J., 57 J., 59 J., 64 J., 80 J. jeweils eine Person,
– 19 J., 20 J., 23 J., 44 J., 47 J., 60 J., 61 J., 62 J. jeweils zwei Personen,
– 22 J., 29 J., 30 J., 42 J., 48 J., 53 J., 58 J., 63 J., jeweils drei Personen,
– 38 J., 43 J., 46 J., 49 J., 56 J. jeweils vier Personen,
– 26 J., 51 J. jeweils fünf Personen,
– 24 J., 36 J., 50 J. jeweils sechs Personen,
– 33 J., 35 J., 45 J. jeweils sieben Personen,
– 40 J. acht Personen,
– 27 J., 39 J. jeweils neun Personen,
– 31 J., 37 J., 41 J. jeweils zehn Personen,
– 28 J. elf Personen,
– 32 J., 34 J. jeweils 15 Personen.
Die ermittlungsgegenständlichen Tatvorwürfe gegen die 244 Personen verteilen sich wie folgt:
| § 89a StGB | 6 |
| §§ 89a, 129b StGB | 1 |
| §§ 89c, 129b StGB | 1 |
| § 129b StGB, § 18 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) | 1 |
| § 129b StGB | 204 |
| §§ 129b, 224 StGB | 1 |
| §§ 129b, 211 StGB | 1 |
| §§ 129b, 239a StGB | 2 |
| § 138 StGB | 1 |
| § 211 StGB | 3 |
| §§ 211, 22, 23 StGB | 1 |
| § 7 VStGB | 3 |
| § 8 VStGB | 16 |
| § 9 VStGB | 1 |
| § 11 VStGB | 2 |
| 244 |
Hierbei sind verdeckt geführte Ermittlungsverfahren nicht erfasst. Hierzu gibt die Bundesregierung keine Auskünfte, auch nicht in eingestufter Form. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird insoweit durch das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete und damit gleichfalls Verfassungsrang genießende schutzwürdige Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionsgerechten und organadäquaten Aufgabenwahrnehmung durch die Strafverfolgungsbehörden begrenzt. Eine weitergehende Auskunft würde Ermittlungsmaßnahmen erschweren oder gar vereiteln. Nach sorgfältiger und konkreter Abwägung der betroffenen Belange tritt das Informationsinteresse des Parlaments hinter die ebenso berechtigten Interessen an einer effektiven Strafverfolgung zurück.
Wie viele Personen wurden seit September 2025 verurteilt, und weswegen (bitte nach Geschlecht, Alter und Organisation bzw. Gruppierung differenzieren)?
Seit September 2025 bis zum Stichtag sind 20 Personen aus dem fragegegenständlichen Spektrum verurteilt worden, davon sind zwei weiblich und 18 männlich. Das Alter der Personen in Jahren verteilt sich wie folgt:
– 19 J., 20 J., 25 J., 26 J., 27 J., 32 J., 34 J., 40 J., 44 J., 46 J., 50 J., 59 J. jeweils eine Person,
– 41 J. zwei Personen,
– 36 J., 37 J. jeweils drei Personen.
Die verurteilungsgegenständlichen Tatvorwürfe verteilen sich wie folgt:
| § 129b StGB | 8 |
| §§ 211, 224 StGB | 1 |
| §§ 129b, 211 StGB | 1 |
| §§ 129b, 211, 224 StGB | 2 |
| §§ 129b, 89a StGB | 1 |
| § 129b StGB, § 18 AWG | 5 |
| § 129b StGB, § 9 VStGB | 1 |
| §§ 129b, 232 StGB, §§ 7, 9 VStGB, § 52 des Waffengesetzes, § 22a des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen | 1 |
| 20 |
Die Tatbegehung in Bezug zu einer konkreten Organisation verteilt sich wie folgt:
| „Islamischer Staat (IS)“ | 16 |
| „Hamas“ | 1 |
| „Hizb Allah“ | 1 |
| 18 |
Zwei Verurteilungen weisen keinen Zusammenhang zwischen der jeweils abgeurteilten Person und einer bestimmten Organisation auf.
Wie viele Personen, die bereits einmal verurteilt wurden, sind weiterhin im dschihadistisch-salafistischen und islamistischen Spektrum aktiv (bitte nach Bundesland, Geschlecht, Alter und Organisation bzw. Gruppierung differenzieren)?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 3e der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/1517 verwiesen.
Welche im Verfassungsschutzbericht 2025 aufgeführten islamistischen Organisationen sind nach Kenntnis der Bundesregierung Gegenstand laufender vereinsrechtlicher Prüfungen, und bei welchen sieht die Bundesregierung die Voraussetzungen für ein Vereinsverbot als erfüllt bzw. möglicherweise erfüllt an?
Vereinsverbote sind Ausdruck der wehrhaften Demokratie und dienen dem Schutz der freiheitlichen, demokratischen Grundordnung. Sie stellen eine wichtige und scharfe Maßnahme im Kampf gegen kriminelle, extremistische und terroristische Organisationen dar, unabhängig vom Phänomenbereich.
Das Vereinsgesetz (VereinsG) sieht Betätigungs- und Organisationsverbote als Maßnahmen zur Auflösung von Vereinigungen und Gruppierungen vor. Bei länderübergreifend tätigen Vereinen ist das Bundesministerium des Innern (BMI) zuständig. Bei Vereinen, deren Tätigkeit sich nur auf das Gebiet eines Landes beschränkt, ist es das jeweilige Landesinnenministerium.
Ein Verein im Sinne des öffentlichen Vereinsrechts ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jeder freiwillige Zusammenschluss mehrerer natürlicher oder juristischer Personen zu einem gemeinsamen Zweck. Wichtig dabei ist, dass sich die Mitglieder zum Zwecke ihres Zusammenwirkens einer gemeinsamen organisierten Willensbildung unterworfen haben. Anders als im Zivilrecht kommt es für den öffentlich-rechtlichen Vereinsbegriff damit nicht auf die gesellschaftsrechtliche Einordnung als Verein an (§ 2 VereinsG).
Ein Verein bzw. die Betätigung eines Vereins kann allerdings erst dann als verboten behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde (BMI oder die oberste Landesbehörde/die nach Landesrecht zuständige Behörde) festgestellt ist, dass die hohen verfassungsrechtlichen Hürden nachweisbar überschritten sind. Die im Grundgesetz verankerte Vereinigungsfreiheit kann nur aus drei ausdrücklich genannten Gründen eingeschränkt werden (Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes – GG, § 3 Absatz 1 Satz 1 VereinsG):
– Die Zwecke oder Tätigkeiten des Vereins laufen den Strafgesetzen zuwider oder
– der Verein richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder
– der Verein richtet sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung.
Die Sicherheitsbehörden des Bundes und die Verbotsbehörden von Bund und Ländern prüfen fortlaufend, ob diese Voraussetzungen vorliegen. Das BMI äußert sich jedoch generell nicht zu Verbotsüberlegungen, unabhängig davon, ob zu solchen Überlegungen im Einzelfall Anlass besteht. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass potenziell Betroffene ihr Verhalten danach ausrichten und dadurch die Wirksamkeit operativer behördlicher Maßnahmen beeinträchtigt oder diese vereitelt werden könnten. Im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie hält die Bundesregierung die Informationen der angefragten Art für so sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens nicht hingenommen werden kann. Eine Bekanntgabe der Information, ob und inwiefern konkrete Personen oder Strukturen nach einem Vereinsverbot ihre Tätigkeit in anderer Form fortsetzen, auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern, kann Aufschluss über Methodik und Arbeitsweisen der Sicherheitsbehörden geben und wird dem Schutzbedarf nicht gerecht. Personen und Organisationen würden in die Lage versetzt, Abwehrstrategien zu entwickeln und damit die Erkenntnisgewinnung des BfV – und damit in der Folge auch mögliche Folgemaßnahmen im Sinne des Vereinsgesetzes – deutlich erschweren oder in Einzelfällen unmöglich machen.
Nach welchen gesetzlichen Voraussetzungen entscheidet die Bundesregierung bzw. entscheiden die zuständigen Behörden über Maßnahmen gegen islamistische Organisationen, und welche Voraussetzungen gelten für die Beobachtung durch die Sicherheitsbehörden?
Vorliegend wird vollumfänglich auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Demnach müssen die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 2 GG oder § 3 Absatz 1 Satz 1 VereinsG erfüllt sein, damit das BMI tätig werden kann.
Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) wird im Sinne der Anfrage tätig, wenn die Voraussetzungen von § 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) vorliegen. Als gesetzliche Grundlagen für das Bundeskriminalamt (BKA) dienen die Strafprozessordnung und das Bundeskriminalamtsgesetz, aus denen sich auch die Voraussetzungen für die unterschiedlichen, dort normierten Maßnahmen ergeben.
Die Sicherheitsbehörden von Bund und Ländern gehen darüber hinaus jeglichen Hinweisen zu möglichen extremistischen Bestrebungen wie auch strafrechtlich relevanten Handlungen konsequent nach und prüfen kontinuierlich sämtliche Bekämpfungsmöglichkeiten, die der Rechtsstaat bereithält.
Bei welchen der im Verfassungsschutzbericht 2025 genannten islamistischen Organisationen bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung personelle, finanzielle oder organisatorische Verbindungen zu ausländischen Staaten oder ausländischen Organisationen, und inwiefern?
Sich abgrenzende und nach Einfluss im politischen Raum strebende Organisationen verfügen in der Regel über Verbindungen im Sinne der Frage zu ihren Ursprungsländern. Als Beispiel wird hier auf die Ausführungen zum „Islamischen Zentrum Hamburg e. V.“ im Verfassungsschutzbericht 2025 verwiesen.
In Bezug auf die „Hizb Allah“ liegen Hinweise vor, dass diese Einflussnahme auf Organisationen in Deutschland ausübt. Die „Hizb Allah“ ist in Deutschland in keinem Dachverband oder einer ähnlichen überregionalen Struktur organisiert. Vielmehr verteilen sich ihre Anhänger auf verschiedene Vereine im Bundesgebiet.
Am 28. Juni 2024 verurteilte das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg beispielsweise eine Person zu einer mehrjährigen Haftstrafe, da dieses es als erwiesen ansah, dass die Person als Funktionär der „Abteilung für Außenbeziehungen“ der „Hizb Allah“ für die Betreuung norddeutscher Vereine eingesetzt war.
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, dass sich Personen oder Strukturen nach einem Vereinsverbot in neu gegründeten Organisationen fortsetzen, und wie wird dies verhindert?
Zu möglichen Erkenntnissen zu etwaigen Neugründungen wird vollumfänglich auf den aktuellen Verfassungsschutzbericht 2025 verwiesen. Darüber hinausgehende Informationen können aus Gründen des Staatswohls nicht – auch nicht eingestuft – mitgeteilt werden. Zum einen sind zum aktuellen Zeitpunkt nicht alle Verbotsverfahren rechtskräftig abgeschlossen. Zu laufenden Gerichtsverfahren erteilt das Bundesministerium des Innern zum Schutz des Verfahrens grundsätzlich keine Details.
Zum anderen können zusätzliche Informationen auch schon deshalb nicht mitgeteilt werden, weil sie im Zusammenhang mit der Arbeitsweise und Methodik der Sicherheitsbehörden stehen. Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) sammelt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags Informationen und wertet diese aus (§ 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, BVerfSchG). Eine Stellungnahme zum Beobachtungsstatus einer Organisation außerhalb der Verfassungsschutzberichte ermöglicht Rückschlüsse auf den Aufklärungsbedarf, den Erkenntnisstand sowie die generelle Arbeitsweise des BfV. Dies würde die Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigen. Etwaige Anhänger islamistischer Organisationen könnten anhand jener Informationen entsprechende Abwehrstrategien entwickeln, was zum Nachteil für die wirksame Aufgabenerfüllung der Sicherheitsbehörden und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten.
Aus der sorgfältigen Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der deutschen Sicherheitsbehörden sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ergibt sich, dass auch eine Auskunft nach Maßgabe der Geheimschutzordnung und damit einhergehende Einsichtnahme über die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages ausscheidet. Die damit einhergehende Erhöhung des Risikos des Bekanntwerdens der Informationen kann wegen der Gefahren für das Staatswohl nicht in Kauf genommen werden. Im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie hält die Bundesregierung die Informationen der angefragten Art für so sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens nicht hingenommen werden kann. Eine Bekanntgabe der Information, ob und inwiefern konkrete Personen oder Strukturen nach einem Vereinsverbot ihre Tätigkeit in anderer Form fortsetzen, auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern, kann Aufschluss über Methodik und Arbeitsweisen der Sicherheitsbehörden geben und wird dem Schutzbedarf nicht gerecht. Personen und Organisationen würden in die Lage versetzt, Abwehrstrategien zu entwickeln und damit die Erkenntnisgewinnung des BfV – und damit in der Folge auch mögliche Folgemaßnahmen im Sinne des Vereinsgesetzes – deutlich erschweren oder in Einzelfällen unmöglich machen.
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass aus dem Vereinsverbot unter anderem das Verbot der Betätigung und Bildung von Nachfolge- oder Ersatzorganisationen, die Strafbarkeit der Verwendung von Kennzeichen der verbotenen Vereinigung (§ 20 VereinsG bzw. § 86a StGB) sowie das Verbot des weiteren Betriebs der Online-Präsenzen des Vereins (§ 3 i. V. m. § 20 Absatz 1 Nummer 3 bzw. Nummer 5 VereinsG) folgt.
Welche Social-Media-Kanäle, Internetseiten oder Messengerdienste sind der Bundesregierung und den entsprechenden Behörden in diesem Zusammenhang bekannt, insbesondere vor dem Hintergrund ihrer Antworten zu den Fragen 5a und 5b auf Bundestagsdrucksache 21/1517, aus denen hervorgeht, dass der Bundesregierung und den zuständigen Behörden insbesondere diejenigen Social-Media-Kanäle, Internetseiten oder Messengerdienste bekannt seien, bei denen sie in der Vergangenheit Kenntnis von entsprechenden problematischen Inhalten erlangt haben (bitte mindestens zehn einschlägige Kanäle, Accounts, Gruppen, Messengerdienste und Internetseiten namentlich benennen und jeweils angeben, welcher Organisation, Gruppierung, Person oder welchem sonstigen Akteur diese zuzuordnen sind und angeben, auf welcher Plattform bzw. welchem Dienst das jeweilige Angebot betrieben wird)?
Darüber hinaus kommt die Bundesregierung nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung, dass die weitergehende Beantwortung der Frage nicht offen erfolgen kann. Gegenstand der Frage sind solche Informationen, die in besonderem Maße das Staatswohl berühren. Eine offene Auskunft darüber, welche Kanäle, Internetseiten oder Messengerdienste in Zusammenhang mit problematischen Inhalten im Sinne der Fragestellung bekannt sind, käme einer Handlungsanleitung gleich. Weiterhin wären Rückschlüsse auf die Bearbeitungsschwerpunkte der Sicherheitsbehörden möglich.
Betroffenen Akteure könnten entsprechende Abwehrstrategien entwickeln und dadurch die Erkenntnisgewinnung der Sicherheitsbehörden erschweren oder in Einzelfällen unmöglich machen. Dies kann die Funktionsfähigkeit der Sicherheitsbehörden nachhaltig beeinträchtigen und damit einen Nachteil für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Die VS-Einstufung der Antwort* ist dementsprechend erforderlich, da sie Informationen enthält, die im Zusammenhang mit der Arbeitsweise und Methodik der Sicherheitsbehörden stehen.
Welche Maßnahmen ergreifen Bundesregierung und entsprechende Behörden, um die Verbreitung dschihadistischer, salafistischer und islamistischer Inhalte einzudämmen bzw. Gegenrede zu leisten?
Um der digitalen Verbreitung von islamistisch-terroristischer Propaganda entgegenzuwirken, meldet die beim BKA angesiedelte nationale Internet Referral Unit (IRU) seit 2018 Links zu einschlägiger Propaganda an Online Service Provider mit der Anregung, die dazugehörigen Inhalte wegen Verstoßes gegen die entsprechenden Nutzungsbedingungen zu entfernen. Daneben besteht für das BKA seit dem 7. Juni 2022 die Möglichkeit, Inhalte im Internet, welche als terroristisch qualifiziert werden, gemäß Terrorist Content Online-Verordnung (TCO-VO), entfernen zu lassen. Für Deutschland nimmt das BKA die zentrale Rolle bei der Umsetzung wahr. Das BKA kann unter Berufung auf Artikel 3 TCO-VO Entfernungsanordnungen an Unternehmen erlassen, die ihre Dienste innerhalb der EU anbieten und diese zur Sperrung bzw. Löschung einschlägiger Inhalte innerhalb von einer Stunde verpflichten. Die durchgeführten Maßnahmen im Internet sind ein wichtiger und wirkungsvoller Beitrag zur Eindämmung von Online-Radikalisierungsprozessen und reduzieren maßgeblich die Verbreitung von Propaganda terroristischer Organisationen im digitalen Raum.
Neben einem täglichen Monitoring islamistisch-terroristischer Online-Inhalte werden Internetnutzer, die strafbare islamistisch-terroristische Inhalte teilen, durch das BKA identifiziert oder zumindest lokalisiert und die Sachverhalte an die zuständigen Landespolizeidienststellen weitergeleitet.
Radikalisierung ist ein individueller Prozess, bei dem verschiedene Faktoren eine Rolle spielen. Auch Internetpropaganda ist einer dieser Faktoren und kann eine bedeutende Rolle im Radikalisierungsprozess spielen. Daher ist ein ganzheitlicher Ansatz erforderlich, um den Einfluss digitaler und sozialer Medien auf die Radikalisierungsprozesse von Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden zu minimieren. Dazu gehören neben einer konsequenten strafrechtlichen Verfolgung bei Überschreitung der Strafbarkeitsgrenze und die Löschung terroristischer Inhalte durch die Betreiber auch das Angebot präventiver Maßnahmen für die Adressaten. Diese Präventionsprogramme müssen einerseits frühzeitige Maßnahmen umfassen, die kritisches Denken fördern und die Medienresilienz sowie eine friedliche Debattenkultur stärken. Dazu gehören aber auch Maßnahmen, die bei bereits radikalisierten Jugendlichen ansetzen. Bund und Länder unterstützen zahlreiche Projekte in diesem Bereich.
Welche konkreten empirischen Daten und wissenschaftlichen Evaluierungen werden zur Auswertung der Maßnahmen zur Eindämmung von Onlineradikalisierungsprozessen genutzt, und was sind die Ergebnisse der Evaluierungen?
Die Extremismusprävention liegt primär in der Zuständigkeit der Länder. Damit sind auch die Länder für die Frage der Evaluierung von entsprechenden Projekten zur Eindämmung von Online-Radikalisierung auf Länderebene verantwortlich. Sofern der Bund Projekte fördert, findet eine Evaluierung derzeit nicht statt.
Wie viele islamistische Inhalte wurden seit 2018 durch die Internet Referral Unit gemeldet bzw. seit Einführung der TCO (Terrorist Content Online)-Verordnung durch Removal Orders des Bundeskriminalamts (BKA) zur Löschung veranlasst, und in wie vielen Fällen wurden die Inhalte entfernt?
Auflistung Löschersuchen (Referrals):
| Jahr | Links gemeldet | Nicht mehr abrufbar |
|---|---|---|
| 2020 | 11 605 | 6 476 |
| 2021 | 13 022 | 9 117 |
| 2022 | 10 472 | 9 207 |
| 2023 | 7 240 | 5 762 |
| 2024 | 13 903 | 12 546 |
| 2025 | 23 202 | 22 279 |
| 2026 (Stand: 03.09.2026) | 17 086 | 15 535 |
Auflistung Entfernungsanordnungen:
| Jahr | Entfernungen angeordnet | Nicht mehr abrufbar |
|---|---|---|
| 2022 | 0 | 0 |
| 2023 | 249 | 249 |
| 2024 | 482 | 462 |
| 2025 | 215 | 215 |
| 2026 (Stand: 03.09.2026) | 40 | 37 |
Die Daten für die Jahre 2018 und 2019 sind nicht standardisiert und automatisiert abrufbar, weshalb hier eine Beauskunftung ab dem Jahr 2020 erfolgt. Um die Frage umfassend zu beantworten, müsste der gesamte Aktenbestand seit 2018 gesichtet werden. Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass das parlamentarische Informationsrecht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit steht (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 7. November 2017 – 2 BvE 2/11, Rn. 249). Es sind alle Informationen mitzuteilen, über die die Bundesregierung verfügt oder die sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann. Für die Beantwortung der Frage wäre eine große Anzahl elektronisch geführter Aktenbeständen durch eine händische Überprüfung inhaltlich auszuwerten. Die in elektronisch geführten Akten enthaltenen Dokumente müssten hierfür einzeln gesichtet werden, da eine Abfrage mittels einzelner Suchbegriffe keine vollständige sowie belastbare Übersicht ermöglichen würde. Die zur Beantwortung der Teilfrage notwendige Recherche würde somit die entsprechende Arbeitseinheit derart belasten, dass eine fristgerechte Erledigung der Fachaufgaben gefährdet wäre.
In welchem Umfang werden gelöschte islamistische Inhalte anschließend auf anderen Plattformen oder unter neuen Accounts erneut verbreitet, und wie wird dieser sogenannte Reupload bei der Erfolgskontrolle berücksichtigt?
Der Umfang der erneuten Verbreitung zuvor entfernter islamistischer Inhalte auf anderen Plattformen oder unter neuen Accounts wird im BKA nicht statistisch erfasst.
Die Eindämmung der Verbreitung islamistisch-terroristischer Inhalte mittels Löschanregung (Referral) an die Online Service Provider oder Entfernungsanordnung (Removal Order) ist auf einzelne Inhalte und den jeweiligen spezifischen Verbreitungsweg beschränkt. Etwaige erneute Veröffentlichungen von zuvor entfernten Inhalten sind nicht Bestandteil der Erfolgskontrolle von Anregungen zur Entfernung von Inhalten oder von Entfernungsanordnungen.
Wie unterscheidet die Bundesregierung zwischen einer bloßen Reduzierung der Sichtbarkeit islamistischer Propaganda und einer tatsächlichen Verhinderung von Radikalisierungsprozessen?
Die bloße Reduzierung der Sichtbarkeit schafft den nötigen Raum und Zeit für die eigentliche Präventionsarbeit, ersetzt diese jedoch nicht. Insofern handelt es sich bei der Reduzierung der Sichtbarkeit und der präventiven Begegnung von einzelfallspezifischen Radikalisierungsprozessen um unterschiedliche Ziele, die mit verschiedenen Maßnahmen adressiert werden müssen. So kann eine Content-Moderation unter Umständen die Sichtbarkeit islamistischer Propaganda reduzieren. Eine proaktive Ansprache von radikalisierten oder radikalisierungsgefährdeten Personen – wie sie beispielsweise das Projekt „streetwork@online“ umsetzt – zielt derweil auf die Verhinderung von Radikalisierungsprozessen im Einzelfall ab.
8Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung und entsprechenden Behörden über die Unterstützung von und Sympathien für Hamas und Hizb Allah vor?
8aInwiefern hat sich die Unterstützung seit ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/1517 auf welche anderen Gruppen und Organisationen verlagert?
8bMit welchen Organisationen, Gruppen, Vereinen und Strukturen und/oder relevanten Einzelpersonen sind diese Gruppen und Organisationen im Inland sowie im Ausland vernetzt, und über welche Wege?
8cWelche Erkenntnisse liegen zu einzelnen Mitgliedern vor?
Die Fragen 8 bis 8c werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf den Verfassungsschutzbericht 2025 sowie auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 6 und 6a der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/1517 verwiesen, die weiterhin Bestand hat.
9Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung und entsprechenden Behörden über die Aktivitäten der Taliban in Deutschland vor?
9aWie viele Angehörige bzw. Anhängerinnen und Anhänger der Taliban leben in Deutschland?
9bInwiefern sind sie hier organisiert?
Die Fragen 9 bis 9b werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
Welche Rolle kommt dabei nach Kenntnis der Bundesregierung den Konsularbeamten im afghanischen Generalkonsulat in Bonn und der afghanischen Botschaft in Berlin zu?
Nach Kenntnis der Bundesregierung erbringen das afghanische Generalkonsulat Bonn und die afghanische Botschaft in Berlin konsularische Dienstleistungen für die im jeweiligen Amtsbezirk lebenden afghanischen Staatsangehörigen. Im Rahmen von Rückübernahmeverfahren führen beide Vertretungen zudem Identifizierungsverfahren durch und stellen Passersatzdokumente aus.
10Welche neuen Erkenntnisse liegen der Bundesregierung seit ihrer Antworten zu den Fragen 9 bis 9d auf Bundestagsdrucksache 21/1517 über Spendennetzwerke des Islamischen Staats (IS), IS‑naher Akteure, Hayat Tahrir al-Sham (HTS) bzw. HTS-naher Strukturen und anderer dschihadistischer Organisationen vor?
10aIn wie vielen Fällen wurden seit 2025 Geldflüsse aus Deutschland an den IS, IS‑nahe Akteure, Hamas, Hizb Allah, HTS bzw. HTS-nahe Strukturen oder andere dschihadistische Organisationen bzw. deren Unterstützer festgestellt, und welche Größenordnung hatten diese Geldflüsse insgesamt?
10bIn wie vielen Fällen konnten seit 2025 Geldflüsse anhand von Kryptowährungsadressen oder anderen Zahlungsinformationen nachvollzogen werden, und in wie vielen dieser Fälle kam es zu Ermittlungsverfahren, Vermögenssicherstellungen oder sonstigen strafrechtlichen Maßnahmen?
Die Fragen 10 bis 10b werden gemeinsam beantwortet.
Die in der Bundestagsdrucksache 21/1517 zu den Fragen 9 bis 9d dargestellte Sachlage ist weiterhin gültig.
Nach wie vor werden traditionelle und digitale Spenden- und Finanzierungsaufrufe durch terroristische Organisationen und ihre Sympathisanten genutzt.
Die Betätigungsverbote gegen HAMAS-, HIZB ALLAH- und IS sowie das fortschreitende Sanktionieren wichtiger Einzelpersonen und Firmen dieser Organisationen als terroristische Akteure in Verbindung mit hohem Verfolgungsdruck erschweren Mittelgenerierung, -transfer und -verwendung weiterhin.
Über Anzahl und Volumen von Transaktionen zugunsten jihadistischer Organisationen liegen den Sicherheitsbehörden aufgrund der klandestinen Vorgehensweise und des Dunkelfeldes keine präzisen Daten über die tatsächlich geflossenen Geldmengen vor. Eine bundesweite statistische Erfassung der Ermittlungsverfahren, Vermögenssicherstellungen oder sonstigen strafrechtlichen Maßnahmen erfolgt nicht. Auch beim GBA werden die fragegegenständlichen Geldflüsse und ihre Größenordnung statistisch nicht erfasst. Insgesamt 127 vom GBA in der Zeit vom 1. Januar 2025 bis zum Stichtag eingeleitete Ermittlungsverfahren haben jedoch (auch) Geldspenden bzw. -zahlungen an Empfänger im Sinne der Fragestellung zum Gegenstand.
Grundsätzlich kann allerdings festgestellt werden, dass Banküberweisungen und Finanztransferdienstleister wichtige Finanztransfermethoden bleiben – neben Transfers via Bargeld und Kryptowährungen. Hierbei ist zu beachten, dass letztere anderen Regulierungen unterliegen.
Wie viele Spendenaufrufe, Spendenkanäle oder sonstige Inhalte zur Finanzierung islamistischer Organisationen und Strukturen, Gruppen und Einzelpersonen wurden seit 2025 durch das BKA und weitere Behörden bzw. aufgrund seiner Maßnahmen entfernt, und welcher Anteil davon betraf welche Organisation?
Die Sicherheitsbehörden führen hierüber keinen statistischen Nachhalt. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 7b verwiesen.
Auf welchen Plattformen und über welche Zahlungswege finden nach Erkenntnissen der Bundesregierung derzeit schwerpunktmäßig Spendenaufrufe zugunsten dschihadistischer Organisationen statt, und haben sich hierbei seit 2025 wesentliche Veränderungen ergeben?
Die in der Bundestagsdrucksache 21/1517 zu den Fragen 9 bis 9d dargestellte Sachlage ist weiterhin gültig.
Zur Verbreitung von Online-Propaganda ebenso wie von Spendenaufrufen nutzen islamistisch-terroristische Gruppierungen sowie deren Anhänger und Sympathisanten alle Möglichkeiten des digitalen Raums wie Webseiten, soziale Medien, Plattformen und Messengerdienste. Neben herkömmlichen Geldtransfermethoden (Überweisung, Finanztransferdienstleister, Bargeldschmuggel) sammeln terroristische Gruppierungen zudem Gelder über sogenannte „Moneypools“ oder auch mithilfe virtueller Währungen.
Die wichtigsten Plattformen für Spendenaufrufe sind weiterhin Telegram und Instagram. Die dort beworbenen Transfermethoden sind vor allem PayPal und Kryptowährungen.
Plant die Bundesregierung, präventive Maßnahmen zur Verhinderung von islamistischer Radikalisierung auszubauen, und wenn ja, welche, und wie?
Maßnahmen der Deradikalisierung fallen primär in die Zuständigkeit der Länder. BMI fördert mit dem Kompetenzzentrum des Bundes für Islamismusprävention und Deradikalisierung (KID) im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) die bundesweite Beratung und Deradikalisierung von Indexpersonen und Angehörigen, Dialogformate und Modellprojekte. Auch unterstützt das KID als zentrale Schnittstelle zwischen staatlicher und zivilgesellschaftlicher Deradikalisierungsarbeit die stetige Weiterentwicklung von Rahmenbedingungen und Standards der Distanzierungs- und Deradikalisierungsarbeit mit zivilgesellschaftlichen und staatlichen Präventionsakteuren aus Bundes- und Landesebene. Einen Schwerpunkt bei seiner Projektförderung setzt das KID insbesondere bei der Prävention von Onlineradikalisierung von Kindern und Jugendlichen.
Überdies fördert BMI die Fortführung des bundesweiten Projekts der MIND Prevention gGmbH zur Stärkung demokratischer Kompetenz und Prävention islamistischer Radikalisierung bei Jugendlichen im analogen und digitalen Raum.
Darüber hinaus wird auf die Antwort der Bundesregierung zur Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/8056 verwiesen.
Zur Weiterentwicklung des Bundesprogramms „Demokratie leben!“ wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 9 der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke zum Umbau des Bundesprogramms „Demokratie leben!“ auf Bundestagsdrucksache 21/5989 verwiesen. Die Prävention von islamistischem Extremismus ist ein integraler Teil des Handlungsfeldes Extremismusprävention der neuen Programmebene Bund. Es sollen insbesondere Präventionsansätze gefördert werden, die niedrigschwellig, lebensweltorientiert und flexibel auf aktuelle Herausforderungen sowie dynamische Entwicklungen im Bereich islamistischer Radikalisierung online wie offline reagieren. Für weitere Informationen wird auf den „Förderaufruf für Projekte in der Programmebene ‚Bund‘ – ‚Extremismusprävention‘“ verwiesen: www.demokratie-leben.de/resource/blo b/292290/731bd422d36fd9947fc7db5b1f29a6d7/foerderaufruf-projekte-progra mmebene-bund-extremismuspraevention-barrierefrei-data.pdf.
Auf welche Evaluierungen und Ergebnisse zur Bewertung der Maßnahmen der Bundesregierung gegen islamistische, dschihadistische und salafistische Radikalisierung kann die Bundesregierung verweisen, und wie bewertet sie die Ergebnisse?
Um Extremismusprävention stetig weiter zu professionalisieren, sehen beispielsweise die Förderaufrufe der Bundesregierung regelmäßig die Integration zielgerichteterer Evaluationsdesigns vor.
In dem vom BMI bis Ende 2025 geförderten Forschungs- und Verbundprojekt PrEval wurden Zukunftswerkstätten durchgeführt, in denen neue Formate und Strukturen für die Evaluation und Qualitätssicherung in der Extremismusprävention, Demokratieförderung und politischen Bildung (Analyse, Monitoring, Dialog) entwickelt wurden.
Das BAMF evaluiert bereits seit 2016, welche vom Bund geförderten Maßnahmen sich bewähren und wie diese Ansätze in Best Practices überführt werden können. Darüber hinaus liegen hinsichtlich der Frage der Wirksamkeit und Verläufen von Maßnahmen der Distanzierung und Deradikalisierung verschiedene wissenschaftliche Untersuchungen vor – auf einige soll an dieser Stelle verwiesen werden:
– Die Verbundstudie Praxisorientierte Analyse von Deradikalisierungsverläufen (PrADera) setzt sich unter anderem mit Wirkfaktoren und -mechanismen, die Distanzierungsverläufe begünstigen auseinander und untersucht unterschiedliche Entwicklungsverläufe mit Blick auf die Phasen Hinwendung, Verbleib und Abwendung. Die Forschungsergebnisse sind abrufbar unter: www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Forschung/Beitragsreihe/beit rag-band-11-deradikalisierung-pradera.html?nn=410570.
– Im Zuge der wirksamkeitsorientierten Evaluation zweier bundesfinanzierter Beratungsstellen konnten Maßnahmen identifiziert werden, die im Beratungsprozess besonders wirksam sind, sowie ein „Dimensionenmodell gelingender Distanzierung“ als eine systematisierte und praxisnahe Grundlage zur Bewertung von Distanzierungsprozessen zur Bewertung der Beratungspraxis entwickelt werden. Der Abschlussbericht ist abrufbar unter: www.ba mf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Forschung/Beitragsreihe/beitrag-band-12-e valuation-beratungsstellen-deradikalisierung.html?nn=403992.
– Mit der Entwicklung des Zielerreichungs- und Verlaufsbewertungsinstruments zur Einschätzung des Handlungs- und Interventionsbedarfs bei islamistisch begründeter Radikalisierung (ZIVI-Extremismus) wurde Beratungsstellen ein wissenschaftlich fundiertes Instrument zur Verfügung gestellt, das die strukturierten Fallerfassung, -darstellung und -auswertung erleichtert. Die papierbasierte Version des Instruments ist abrufbar unter: www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Beratungsstelle/broschue re-zivi-extremismus.pdf?__blob=publicationFile&v=2.
– Bis 2025 wurde das Instrument in eine digitale Anwendung überführt und in der Beratungspraxis implementiert. Das Instrument wird auch im weiteren Verlauf kontinuierlich an aktuelle Entwicklungen angepasst.“
Die Evaluation der aktuellen Förderperiode des Bundesprogramms „Demokratie leben!“ ist nicht abgeschlossen. Alle Ergebnisse der Evaluation früherer Förderperioden können eingesehen werden unter www.demokratie-leben.de.
Darüber hinaus wird auf die Antwort der Bundesregierung zur Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/3712, auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 34 des Abgeordneten Steffen Kotré auf Bundestagsdrucksache 21/7509, auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 74 der Abgeordneten Nicole Hess auf Bundestagsdrucksache 21/7573 und auf die Antwort der Bundesregierung zur Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/7840 verwiesen.
Wie wird sichergestellt, dass das Profiling und die Beobachtung islamistischer Akteure und Strukturen nicht zu einer pauschalen Erfassung muslimischer bzw. islamischer Personen und Verbände führen, die nicht islamistisch sind, und dass diese weder kriminalisiert noch in anderer Weise nachhaltig geschädigt werden?
Die Beobachtung islamistischer Bestrebungen durch das BfV findet stets im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben statt. Demnach wird das BfV tätig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte nach § 4 Absatz 1 Satz 5 BVerfSchG auf die Beobachtungsbereiche des § 3 Absatz 1 BVerfSchG vorliegen.