Vorbemerkung der Fragesteller
Vorbemerkung der Fragesteller
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Frühstartrente (Frühstartrentengesetz, im Folgenden: FrühStRG-E; Kabinettbeschluss vom 12. August 2026) will die Bundesregierung ab 2027 für jedes Kind zwischen dem 6. und dem 18. Lebensjahr monatlich 10 Euro in einen privaten Altersvorsorgedepotvertrag einzahlen. Schließen die Eltern keinen solchen Vertrag ab, legt der Bund die Mittel in einem Sondervermögen „Frühstartrente“ kollektiv am Kapitalmarkt an (§§ 21 ff. FrühStRG‑E); die Verwaltung wird der Deutschen Bundesbank übertragen. Anders als der Referentenentwurf vom 21. Juli 2026 schreibt der Regierungsentwurf keine Anlage ausschließlich in Aktien mehr vor, sondern nur noch eine „global diversifizierte“ Anlage (§ 24 Absatz 3 FrühStRG‑E). Welche Anlageklassen infrage kommen, welche Nachhaltigkeitsaspekte berücksichtigt werden und ob, wie in der Begründung angekündigt, auch der „Kapitalbedarf jüngerer Unternehmen“ berücksichtigt wird, soll nicht das Gesetz regeln, sondern Anlagerichtlinien, die das Bundesministerium der Finanzen (BMF) im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und der Deutschen Bundesbank erlässt (§ 24 Absatz 4 FrühStRG‑E). Eine Beteiligung des Deutschen Bundestages ist nicht vorgesehen.
Anspruchsberechtigte, für die kein individueller Vertrag abgeschlossen wurde, erhalten ihr Startkapital aus der kollektiven Anlage nur, wenn sie bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres selbst einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag abschließen (§ 9 Absatz 2 und 3 FrühStRG‑E). Andernfalls verfällt der Anspruch, und die Mittel fließen einschließlich der Erträge an den Bundeshaushalt zurück (§ 23 Absatz 4 FrühStRG‑E). Eine individuelle Information der Berechtigten über ihren Anspruch oder ein Erinnerungsverfahren vor Fristablauf sieht der Entwurf nicht vor; vorgesehen ist lediglich eine quartalsweise Veröffentlichung der Höhe des Startkapitals je Geburtsjahrgang und Geburtsmonat (§ 26 Absatz 1 FrühStRG‑E). Das Frühstartrentenvermögen wird für unpfändbar erklärt (§ 2 Absatz 4 Nummer 3 FrühStRG‑E). Zum Verhältnis des Frühstartrentenvermögens und des Startkapitalanspruchs zu Leistungen der Grundsicherung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II, SGB XII) und zu anderen bedürftigkeitsabhängigen Leistungen trifft der Entwurf dagegen keine Aussage.
Die Bundesregierung bezeichnet die Frühstartrente als „zentralen Bestandteil“ des Maßnahmenkatalogs einer nationalen Finanzbildungsstrategie, die sich in Erarbeitung befinde (Begründung zum FrühStRG‑E, A. I.). Die Informationen zur kollektiven Anlage können laut Begründung „eine Grundlage zur Befassung mit der Frühstartrente im Schulunterricht bilden“ (Begründung zu § 26 FrühStRG‑E); die „zielgruppengerechten“ Jahresinformationen für individuelle Verträge sollen die Produktanbieter selbst erstellen (§ 7a Absatz 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes in der Fassung des FrühStRG‑E, im Folgenden: AltZertG‑E). Die Vorgängerregierung hatte im Jahr 2023 mit der Initiative „Finanzielle Bildung“ des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) und des damaligen Bundesministeriums für Bildung und Forschung die Erarbeitung einer nationalen Strategie angestoßen; die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) legte im September 2024 Empfehlungen dafür vor (www.oecd.org/de/publications/finanzkomp etenz-in-deutschland-starken_77d40624-de.html). Parallel fördert das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Rahmen der Förderrichtlinie „Forschung zu finanzieller Bildung“ das Metavorhaben „MetaFin“ (Universität Mannheim, Leibniz-Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung, Universität Oldenburg), das die Forschungsergebnisse zur Finanzbildung bündeln und als Entscheidungsgrundlage für die Politik aufbereiten soll (www.meta-fin.eu). Eine beschlossene Strategie, ein Zeitplan oder eine Ressortzuständigkeit sind bislang nicht öffentlich bekannt.
1Wann beabsichtigt die Bundesregierung, die Anlagerichtlinien nach § 24 Absatz 4 FrühStRG‑E zu erlassen, und werden diese vor Beginn der kollektiven Anlage veröffentlicht und dem Deutschen Bundestag zur Kenntnis gegeben?
2Wird die Bundesregierung die Anlagerichtlinien nach § 24 Absatz 4 FrühStRG‑E der Öffentlichkeit zugänglich machen, und wenn nein, aus welchen Gründen sieht sie von einer entsprechenden Veröffentlichungspflicht ab?
Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet.
Die Anlagerichtlinien sollen nach Beschluss des Gesetzes über die Einführung einer Frühstartrente erlassen werden. Der Zeitpunkt wird sicherstellen, dass die kollektive Anlage, wie im Gesetzentwurf vorgesehen, im Jahr 2028 starten kann. In der Begründung zum Gesetzentwurf wird angekündigt, dass die Anlagerichtlinien veröffentlicht werden. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung können derzeit keine Angaben gemacht werden.
Aus welchen Gründen sieht die Bundesregierung von einer gesetzlichen Regelung der Anlagerichtlinien ab, und in welchem Verfahren prüft und sanktioniert sie ein etwaiges Abweichen der Deutschen Bundesbank von den Anlagerichtlinien?
Übergeordnete Aspekte wie die Anlagegrundsätze sind in § 24 Absatz 3 des Entwurfs eines Gesetzes zur Einführung der Frühstartrente (FrühStRG-E) geregelt, untergesetzliche Anlagerichtlinien werden deren Vorgaben konkretisieren.
Die Deutsche Bundesbank wird gesetzlich dazu verpflichtet, dem Bundesministerium der Finanzen jährlich einen Bericht über die Verwaltung der Mittel des Sondervermögens vorzulegen (§ 25 Absatz 1 FrühStRG-E).
Aus welchem Grund wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen der in der Begründung des Regierungsentwurfs (Allgemeiner Teil III., Exekutiver Fußabdruck) genannten Abstimmungen mit der Deutschen Rentenversicherung Bund, dem Bundeszentralamt für Steuern, der Deutschen Bundesbank sowie Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern des Sachverständigenrats zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung keine Verbraucherschutzorganisationen, Gewerkschaften oder Vertreterinnen und Vertreter der Finanzbildungsforschung in die Erarbeitung des Gesetzentwurfs einbezogen?
Die genannten Gruppen wurden im Rahmen der Verbändeanhörung bei der Erstellung des Regierungsentwurfs beteiligt. Eine vorherige Beteiligung der Deutschen Rentenversicherung Bund, des Bundeszentralamts für Steuern und der Deutschen Bundesbank erfolgte, da diese Institutionen die Frühstartrente umsetzen. Die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler des Sachverständigenrats zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung haben zu wissenschaftlichen Erkenntnissen im Zusammenhang mit der Frühstartrente berichtet.
Aus welchen Gründen wurde die im Referentenentwurf vorgesehene Anlage ausschließlich in Aktien oder Aktienfonds im Regierungsentwurf gestrichen, auf wessen Veranlassung, und welche weiteren Anlageklassen (etwa Anleihen, Immobilien, Private Equity oder Wagniskapital) sollen nach dem derzeitigen Planungsstand für die kollektive Anlage infrage kommen (bitte mit vorgesehenen Anteilen oder Bandbreiten angeben)?
Aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung folgt ein Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, der einen auch parlamentarisch grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich einschließt. Dazu gehört die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinett- und Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und internen Abstimmungsprozessen vollzieht.
Welche Ergebnisse hat die in der Begründung angekündigte Prüfung, inwieweit bei den Anlageformen der Frühstartrente „auch dem Kapitalbedarf jüngerer Unternehmen Rechnung getragen werden kann“, bislang erbracht, und wie will die Bundesregierung ausschließen, dass wirtschaftspolitische Ziele des Bundes wie die Kapitalmarkt- oder Start-up-Förderung mit dem Anlegerinteresse der Kinder in Konflikt geraten?
Die Prüfung dauert an. Die im Regierungsentwurf hinterlegten Anlagegrundsätze in § 24 Absatz 3 FrühStRG-E stellen sicher, dass ausschließlich im Interesse der anspruchsberechtigten Kinder gehandelt wird.
Wie bewertet die Bundesregierung mögliche Zielkonflikte zwischen der geld- und finanzstabilitätspolitischen Rolle der Deutschen Bundesbank und ihrer Rolle als Verwalterin eines am Aktienmarkt investierten Bundesvermögens, und welche organisatorischen Vorkehrungen zur Trennung dieser Funktionen sind vorgesehen?
Die Deutsche Bundesbank wird Dienstleistungen in der Vermögensverwaltung auf der Grundlage des Bundesbankgesetzes und im Rahmen der Vorgaben des Eurosystems erbringen. Die für die Verwaltung der Mittel verantwortlichen Fachbereiche werden streng von den geld- und finanzstabilitätspolitischen sowie bankenaufsichtlichen Funktionen der Bundesbank getrennt. Die Vorgaben des Eurosystems zur organisatorischen Trennung zur Vermeidung von Zielkonflikten werden dabei eingehalten.
8Werden Anlagen der kollektiven Anlage in Unternehmen mit unmittelbarer oder mittelbarer Bundesbeteiligung sowie in Schuldtitel des Bundes, der Länder oder bundeseigener Gesellschaften ausgeschlossen, um Interessenkonflikte zwischen dem Bund als Anleger und dem Bund als Anteilseigner, Gläubiger oder Emittent zu vermeiden (bitte begründen)?
9Wer entscheidet nach welchen Grundsätzen über die Ausübung der mit den Anlagen der kollektiven Anlage verbundenen Stimmrechte?
13Beabsichtigt die Bundesregierung, in den Anlagerichtlinien Nachhaltigkeitskriterien für die kollektive Anlage zu verankern, und beschränken sich diese – entsprechend der Begründung zu § 24 FrühStRG‑E, auf die Berücksichtigung finanzieller Klimarisiken, oder umfassen sie auch Ausschlusskriterien etwa für fossile Energieträger, Rüstungsgüter und Verstöße gegen Menschenrechte und Arbeitsnormen sowie eine Orientierung an den Zielen des Pariser Klimaabkommens, und wenn nein, warum beabsichtigt die Bundesregierung keine Ausschlusskriterien?
14Sofern die Bundesregierung Nachhaltigkeitskriterien in den Anlagerichtlinien verankert, mithilfe welcher konkreten Vorgaben stellt sie sicher, dass diese Kriterien in die nach § 24 Absatz 3 FrühStRG‑E maßgeblichen Anlagegrundsätze Rendite, Sicherheit und Liquidität wirksam integriert werden?
15Inwiefern wird die Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie bei der Erstellung der Anlagerichtlinien für die kollektive Anlage berücksichtigt, und welche Anlagen in Aktien bestimmter Branchen würden nach Einschätzung der Bundesregierung den Zielen dieser Strategie zuwiderlaufen?
Die Fragen 8, 9 und 13 bis 15 werden gemeinsam beantwortet.
Die aufgeworfenen Fragen werden im Rahmen der Entwicklung der Anlagestrategie zu klären sein. Die im Regierungsentwurf hinterlegten Anlagegrundsätze in § 24 Absatz 3 FrühStRG-E stellen sicher, dass ausschließlich im Interesse der anspruchsberechtigten Kinder gehandelt wird.
Welche externen Dienstleister (etwa Depotbank, Indexanbieter, Kapitalverwaltungsgesellschaften) sollen bei der kollektiven Anlage eingebunden werden, in welchem Verfahren werden sie ausgewählt, und mit welchen jährlichen Drittkosten (in Euro und in Prozent des Anlagevolumens) rechnet die Bundesregierung, die nach § 24 Absatz 1 FrühStRG‑E mit den Erträgen der kollektiven Anlage verrechnet werden sollen?
Die Deutsche Bundesbank erbringt nahezu alle benötigten Dienstleistungen für die Vermögensverwaltung im eigenen Haus. Nur ein kleiner Anteil muss extern am Markt beschafft werden. Hierzu gehört zum Beispiel die Nutzung von Aktienindizes. Die jährlichen Drittkosten stehen dabei unmittelbar mit dem verwalteten Vermögen und den verwendeten Anlagen in Verbindung und können erst nach der Finalisierung der Anlagerichtlinien konkretisiert werden.
Mit welchen jährlichen Kosten (in Prozent des jeweils angesparten Kapitals) rechnet die Bundesregierung für die individuellen Standarddepot-Verträge außerhalb der kollektiven Anlage, und wie wird kontrolliert, dass der nach § 2a Absatz 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes geltende Kostendeckel in der Praxis eingehalten wird?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass es Angebote geben wird, deren Effektivkosten deutlich unter der Obergrenze von 1 Prozent liegen. Einzelne Anbieter haben bereits sehr kostengünstige Produkte angekündigt. Anbieter müssen die Effektivkosten eines angebotenen Vertrags angeben, sodass die Einhaltung des Kostendeckels transparent ist. Anbieter müssen von einem Wirtschaftsprüfer die Bestätigung einholen, dass sie die Effektivkosten korrekt berechnen.
Wie bewertet die Bundesregierung das Verhältnis zwischen dem für Standarddepot-Verträge geltenden Kostendeckel und dem darauf gestützten, in der Begründung zu Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe b FrühStRG‑E (§ 1 Absatz 1f AltZertG‑E) ausdrücklich damit begründeten vollständigen Verzicht auf jede individuelle Beratung bei einem über zwölf Jahre und mit staatlicher Förderung besparten Produkt, und welche Maßnahmen sind vorgesehen, um den dadurch entstehenden Beratungsverzicht zu kompensieren?
Ein zentrales Ziel der Frühstartrente ist die Stärkung der finanziellen Bildung, mit der das Wissen zum Kapitalmarkt und die Urteilsfähigkeit unabhängig von Beratung bei Anlageentscheidungen gestärkt wird. Standarddepot-Verträge Altersvorsorge sind einfache fondsbasierte Sparpläne, die zudem einem Kostendeckel unterliegen. Daher eignen sie sich für den beratungsfreien Vertrieb, was insbesondere den Online-Abschluss erleichtert und die Verbreitung von Frühstartrenten-Verträgen unterstützt. Eine Beratung zu Standarddepot-Verträgen bleibt weiterhin möglich.
Wird das Frühstartrentenvermögen in einem individuellen Altersvorsorgedepot-Vertrag nach Auffassung der Bundesregierung bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II, dem SGB XII, dem Asylbewerberleistungsgesetz, dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und dem Wohngeldgesetz als Vermögen berücksichtigt, und auf welche Rechtsgrundlage stützt sich diese Auffassung jeweils (bitte gesondert für Minderjährige und für Volljährige innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft ausführen)?
Nach dem Regierungsentwurf für das Frühstartrentengesetz sollen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ergänzend besondere Regelungen für minderjährige Anspruchsberechtigte gelten. So soll das Frühstartrentenvermögen nach § 2 Absatz 4 FrühStRG-E rechtlich weder beleihbar noch veräußerbar oder pfändbar sein. Es soll auch nach Vollendung der Volljährigkeit als steuerlich gefördertes Altersvorsorgevermögen (§ 29 Absatz 2 FrühStRG-E) einem besonderen Schutz unterliegen. Darüber hinaus soll eine Auszahlung des geförderten Kapitals grundsätzlich nicht vor Vollendung des 65. Lebensjahres möglich sein (§ 2 Absatz 4 FrühStRG-E). Soweit es sich beim Altersvorsorgedepotguthaben um Vermögen handelt, ist dieses bereits mangels Verwertbarkeit in der Zeit der Minderjährigkeit der Depotinhaberin oder des Depotinhabers nicht verwertbar und damit nicht als Vermögen zu berücksichtigen (vgl. § 12 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – SGB II).
Im Übrigen ist das Altersvorsorgedepot nicht als Vermögen zu berücksichtigen, wenn es nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert wird (§ 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 SGB II).
Aus welchen Gründen hat die Bundesregierung im Regierungsentwurf zwar die Unpfändbarkeit des Frühstartrentenvermögens geregelt (§ 2 Absatz 4 Nummer 3 FrühStRG-E), nicht aber dessen Anrechnungsfreiheit bei bedürftigkeitsabhängigen Leistungen, und plant sie eine entsprechende gesetzliche Klarstellung?
Auf die Antwort zu Frage 16 wird verwiesen.
Die Anrechnungsfreiheit bei bedürfnisabhängigen Leistungen richtet sich grundsätzlich nach den geltenden Regelungen im jeweiligen Leistungsgesetz.
Werden die späteren Leistungen aus dem Frühstartrentenvermögen auf die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung angerechnet, und in welcher Höhe greift gegebenenfalls der Freibetrag für zusätzliche Altersvorsorge nach § 82 Absatz 4 und 5 SGB XII?
Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag werden grundsätzlich als Einkommen auf die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) angerechnet. Da es sich bei Leistungen aus dem Frühstartrentenvermögen um Zahlungen aus einem zertifizierten Altersvorsorgevertrag im Sinne des § 82 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 SGB XII handelt, findet der Freibetrag nach § 82 Absatz 4 SGB XII Anwendung.
Wie viele der anspruchsberechtigten Kinder leben nach Kenntnis der Bundesregierung in Haushalten, die Leistungen nach dem SGB II beziehen, und welche Annahmen trifft die Bundesregierung dazu, für welchen Anteil dieser Kinder ein individueller Vertrag abgeschlossen wird und Zuzahlungen geleistet werden?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
Was geschieht mit einem bereits angesparten Frühstartrentenvermögen, wenn der erste Wohnsitz des anspruchsberechtigten Kindes dauerhaft oder zwischenzeitlich ins Ausland verlegt wird, und lebt ein zuvor eingestellter Anspruch bei Rückkehr des Wohnsitzes ins Inland wieder auf (bitte gesondert ausführen)?
Das bis zum Zeitpunkt des Wegzugs bereits angesparte Frühstartrentenvermögen verbleibt im Altersvorsorgevertrag. Es arbeitet am Kapitalmarkt weiter und profitiert weiterhin vom Zinseszinseffekt. Allein aufgrund der Wohnsitzverlegung erfolgt zunächst keine Rückzahlung des Frühstartrentenvermögens. Eine endgültige Bewertung erfolgt erst zu Beginn der Auszahlungsphase nach § 95 in Verbindung mit den §§ 93 und 94 des Einkommensteuergesetzes. Verlegt das anspruchsberechtigte Kind seinen ersten Wohnsitz wieder nach Deutschland, wird die Frühstartrente wieder in den individuellen Altersvorsorgevertrag eingezahlt.
Von wie vielen Anspruchsberechtigten ohne individuellen Vertrag geht die Bundesregierung je Geburtsjahrgang aus, welchen Anteil dieser Personen erwartet sie, der bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres keinen Altersvorsorgevertrag abschließt, und welches Rückflussvolumen an den Bundeshaushalt ergibt sich daraus je Jahrgang (bitte die zugrunde liegenden Annahmen angeben)?
Es wird davon ausgegangen, dass bis zu 90 Prozent der Anspruchsberechtigten einen individuellen Vertrag abschließen. Es liegen keine Schätzungen dazu vor, wie viele Anspruchsberechtigte ihren Anspruch bis zum 35. Lebensjahr nicht einlösen werden.
Die Evaluation im Jahr 2031 wird die Übergänge aus der kollektiven Anlage in individuelle Verträge einbeziehen.
Wie und durch welche Stelle werden Anspruchsberechtigte bzw. ihre gesetzlichen Vertreter über das Bestehen eines Anspruchs auf das Startkapital, dessen Höhe und die Verfallsfrist individuell informiert, und zu welchen Zeitpunkten (etwa bei Beginn der kollektiven Anlage, bei Volljährigkeit und vor Ablauf der Frist) erfolgt diese Information?
Wie die Anspruchsberechtigten bzw. ihre gesetzlichen Vertreter informiert werden, wird derzeit geprüft. Die Möglichkeit, den individuellen Anspruch aus der kollektiven Anlage bis zum 35. Lebensjahr einzulösen, gibt ausreichend Zeit. Anbieter beantragen bei Abschluss eines Vertrags der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge bis zu diesem Alter automatisch die Auszahlung des individuellen Startkapitals aus der kollektiven Anlage.
Aus welchen Gründen sieht der Gesetzentwurf kein verpflichtendes Erinnerungsverfahren vor Ablauf der Verfallsfrist vor, obwohl der zentralen Stelle die Anspruchsberechtigten namentlich bekannt sind, und mit welchen Kosten wäre ein solches Verfahren nach Einschätzung der Bundesregierung verbunden?
Die Anspruchsberechtigten sind nicht namentlich bekannt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 22 hingewiesen.
Welches Ressort führt die Erarbeitung der nationalen Finanzbildungsstrategie federführend, welche weiteren Ressorts sind beteiligt, und wann soll die Strategie vom Bundeskabinett beschlossen und veröffentlicht werden?
Die Finanzbildungsstrategie des Bundes wird unter Federführung des Bundesministeriums der Finanzen erarbeitet und soll im Herbst im Bundeskabinett beschlossen und veröffentlicht werden. Beteiligte Ressorts und Institutionen sind insbesondere das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, die Deutsche Bundesbank, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und die Deutsche Rentenversicherung Bund.
Welche der Empfehlungen der OECD aus dem Jahr 2024 übernimmt die Bundesregierung in die Strategie, welche nicht, und warum nicht, und welche Länder, Verbraucher- und Sozialverbände, wissenschaftlichen Einrichtungen und Verbände der Finanzwirtschaft sind in welchem Gremium an der Erarbeitung und in welchem Ausmaß beteiligt?
Grundlage für die Strategie sind die Berichte der OECD „Finanzbildung in Deutschland – Finanzielle Resilienz und finanzielles Wohlergehen verbessern“ sowie „Finanzkompetenz in Deutschland stärken – Vorschlag für eine nationale Finanzbildungsstrategie“, die im Rahmen der 2023 gestarteten „Initiative Finanzielle Bildung“ entstanden sind. Die OECD stützte sich dabei auf eine umfassende Bestandsaufnahme der Finanzbildung in Deutschland, die sie unter Einbeziehung u. a. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht durchgeführt hat, sowie auf einen breit angelegten Konsultationsprozess. Der unter www.mitgeldundverstand.de/fibi/DE/Ueber-uns/Finanzbildungsstrategie/finanz bildungsstrategie.html veröffentlichte Strategieentwurf wird derzeit konsultiert.
Wie werden die Ergebnisse des Metavorhabens „MetaFin“ und des dort eingerichteten Clearing House Finanzbildungsforschung sowie der übrigen Projekte der Förderrichtlinie „Forschung zu finanzieller Bildung“ in die Strategie einbezogen, und welche Forschungsergebnisse liegen der Bundesregierung dazu bislang vor?
Es ist noch kein Projekt der Förderrichtlinie „Forschung zur finanziellen Bildung“ abgeschlossen. Dem entsprechend liegen der Bundesregierung auch noch keine Forschungsergebnisse aus der Förderrichtlinie vor. Mit den Projektleitungen des Projekts „MetaFin“ fand im Rahmen der Entwicklung der Finanzbildungsstrategie ein Austausch statt. Mit ersten Ergebnissen ist im Laufe des nächsten Jahres zu rechnen. Das Clearing House Finanzbildung befindet sich noch im Aufbau. Die Bundesregierung strebt an, so viele Erkenntnisse wie möglich aus Forschung und Clearinghouse zu berücksichtigen.
Welche konkreten Maßnahmen „zum Zwecke der finanziellen Bildung“ nach § 26 Absatz 2 FrühStRG‑E sind vorgesehen, wer erstellt die Materialien, wie wird ihre Unabhängigkeit von Produktanbietern und ihre fachdidaktische Qualität gesichert, und ist die in der Begründung genannte Befassung mit der Frühstartrente im Schulunterricht mit den Ländern abgestimmt?
Es sollen insbesondere über das Internet laufende Informationen zur Wertentwicklung der kollektiven Anlage bereitgestellt werden sowie eine verständliche Erläuterung der wesentlichen Kapitalmarktentwicklungen, die die Wertentwicklung beeinflusst haben.
Die Informationen sollen auch in einer Form bereitgestellt werden, die eine niedrigschwellige finanzielle Bildung ermöglicht, indem sie zum Beispiel als leicht verständliche Kurztexte, einfache grafische Darstellungen und klar strukturierte Jahrgangsübersichten aufbereitet werden, sodass Eltern und Kinder ohne Vorkenntnisse nachvollziehen können, wie sich das angelegte Kapital der kollektiven Anlage entwickelt. Die Bereitstellung der Informationen zur Wertentwicklung der kollektiven Anlage sollen durch die Verwalterin des Sondervermögens für die kollektive Anlage, die Deutsche Bundesbank, erfolgen. Die Entscheidung über eine Nutzung dieser Informationsangebote im Schulunterricht liegt aufgrund der Bildungshoheit der Länder bei den jeweiligen Ländern. Darüber hinaus sind weitere Maßnahmen geplant, über die derzeit noch keine Auskunft gegeben werden, da die Vorbereitungsarbeiten noch nicht abgeschlossen sind.
Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die von den Anbietern nach § 7a Absatz 2 AltZertG‑E zu erstellenden „zielgruppengerechten“ Informationen für Kinder und Jugendliche nicht der Produktwerbung dienen, und ist eine Prüfung dieser Materialien durch eine unabhängige Stelle vorgesehen?
Die jährlichen Informationspflichten des § 7a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz-Entwurfes (AltZertG-E) werden im neuen Absatz 2 um eine Informationspflicht speziell für die minderjährigen Anspruchsberechtigten bei der Frühstartrente ergänzt. Adressatengerecht sollen diese Informationen leicht verständlich und niedrigschwellig aufbereitet werden, beispielsweise durch eine einfache grafische Darstellung der Wertentwicklung des individuellen Vertragsvermögens und eine Darstellung der Kosten- und Gebührenstruktur des Vertrags in leicht verständlicher Form. Darüber hinaus regelt § 17 Absatz 2 FrühStRG-E, dass der Anbieter die in diesem Verfahren bekannt gewordenen Daten der Beteiligten nur zur Durchführung dieses Gesetzes verwenden darf.
Aus welchen Gründen begründet die Bundesregierung einen hohen Aktienanteil in der kollektiven Anlage nach der Begründung zu § 24 Absatz 3 FrühStRG‑E auch damit, dass dadurch vermittelt werden könne, dass Aktien „eine geeignete Anlageklasse“ seien, obwohl die kollektive Anlage – anders als individuelle Verträge nach § 7a Absatz 2 AltZertG‑E – über kein individualisiertes Informationsinstrument verfügt, sondern lediglich über die aggregierte Quartalsveröffentlichung nach § 26 Absatz 1 FrühStRG‑E?
Forschungsergebnisse zeigen, dass die Kapitalmarktteilhabe neben Finanzwissen durch Erfahrungseffekte bedingt wird. Diese Erfahrung muss nicht zwingend über ein eigenes Depot erworben werden, sie kann auch über Medienberichte, Gespräche und das wiederholte Beobachten von Kursverläufen entstehen.
Wie bewertet die Bundesregierung den in der politischen Bildung geltenden Beutelsbacher Konsens, wonach kontroverse Positionen in Wissenschaft und Politik auch im Unterricht als kontrovers erscheinen müssen (Bundeszentrale für politische Bildung, www.bpb.de/die-bpb/ueber-uns/a uftrag/51310/beutelsbacher-konsens/), vor dem Hintergrund, dass nach Einschätzung des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen in der wissenschaftlichen Debatte über den Ausbau kapitalgedeckter Altersvorsorge „noch kein hinreichender Konsens“ besteht (BMF-Monatsbericht September 2022, Kapitel 3.6), während die Anlageentscheidung nach § 24 Absatz 3 FrühStRG‑E selbst bereits eine Bewertung zugunsten von Aktien als „geeigneter Anlageklasse“ vorwegnimmt?
Das herausgegriffene Zitat bezieht sich auf staatliche Schuldenfinanzierung zum Zweck des Vermögensaufbaus. Die Alterssicherungskommission empfiehlt eine Stärkung kapitalgedeckter Elemente in der Alterssicherung. In der Alterssicherungsforschung besteht breite Unterstützung für eine Diversifizierung der Finanzierungsquellen der Alterssicherung durch eine Kombination umlagefinanzierter und kapitalgedeckter Elemente. Kapitalgedeckte Vorsorge kann insbesondere bei langen Anlagehorizonten die Teilhabe an Kapitalmarktrenditen ermöglichen und die Abhängigkeit der Alterssicherung von der heimischen Demografie verringern. Aktien erzielen mittel- bis langfristig für Privatanleger die höchsten Renditen. Die mit Aktien verbundenen Risiken sind bei langem Anlagehorizont gering, dies belegen empirische Untersuchungen.
Bis wann wird die in der Begründung des Regierungsentwurfs angekündigte Prüfung möglicher Synergien zwischen Frühstartrente, gesetzlicher Kapitalrente und dem öffentlichen Angebot im Rahmen der geförderten privaten Altersvorsorge (vgl. Empfehlung Nummer 31 der Alterssicherungskommission) sowie die Prüfung der Verwaltungszuständigkeit (vgl. Empfehlung Nummer 28) abgeschlossen sein, und wird das Ergebnis dieser Prüfungen dem Deutschen Bundestag vorgelegt?
Die Prüfung wird erfolgen, wenn die Arbeiten zur Kapitalrente und dem öffentlichen Angebot im Rahmen der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge hinreichend vorangeschritten sind.