Vorbemerkung der Fragesteller
Vorbemerkung der Fragesteller
Das ELStAM-Verfahren (ELStAM = elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) besteht seit dem 1. Januar 2013 und löste die Lohnsteuerkarte in Papierform ab.
Bei privat krankenversicherten Arbeitnehmern können die Beiträge für mitversicherte Kinder bei der Berechnung des Arbeitgeberzuschusses zur Kranken- und Pflegeversicherung relevant sein. Ein in der Fachliteratur geschilderter Fall zeigt, dass die entsprechenden Daten im elektronischen Verfahren offenbar nicht vollständig beim Arbeitgeber ankamen. Nach Angaben des Betroffenen wurden lediglich dessen eigene Versicherungsbeiträge elektronisch übermittelt, während die Beiträge für die mitversicherten Kinder fehlten (vgl. www.steuerzahler.de/aktuelles/detail/der-steuerzahler-juliaugust-2026/).
Die Ursache war für den Betroffenen zunächst nicht erkennbar. Nach Rückfragen beim Arbeitgeber, bei Versicherungsunternehmen, beim Finanzamt sowie beim Bundeszentralamt für Steuern musste schließlich eine Papierbescheinigung des Versicherers beschafft und dem Arbeitgeber vorgelegt werden. Zudem wurde ein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung mit Anlage Kind gestellt. Besonders problematisch erscheint hierbei, dass das betreffende Kind bereits seit Jahren in den Einkommenssteuererklärungen und Steuerbescheiden berücksichtigt wurde.
Dieser Fall wirft die grundlegende Frage auf, inwieweit die Digitalisierung der Steuerverwaltung tatsächlich zu einer Entlastung der Bürger führt, wenn fehlerhafte bzw. unvollständige Datenübermittlungen für die Betroffenen weder unmittelbar erkennbar noch eigenständig überprüfbar sind. Weiterhin wird dadurch die Frage nach der Zuverlässigkeit, Transparenz und Fehleranfälligkeit digitaler Verwaltungsverfahren berührt.
Steuerverwaltung hinterlegt und stehen dem Arbeitgeber zum elektronischen Abruf bereit.
Um den bürokratischen Aufwand bei der lohnsteuerlichen Behandlung der Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung zu mindern, werden den Arbeitgebern mit Wirkung ab 2026 auch die Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung zum automatisierten Abruf über die ELStAM-Datenbank bereitgestellt. Hierfür wurde ein elektronischer Datenaustausch zwischen den Unternehmen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung, dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und den Arbeitgebern umgesetzt (Datenaustausch KV/PV). Das bis einschließlich 2025 maßgebliche Papierbescheinigungsverfahren wurde damit ab 2026 durch ein elektronisches Verfahren ersetzt.
Im neuen Verfahren übermittelt das Versicherungsunternehmen die Art und Höhe der Beiträge für das Folgejahr bis zum 20. November an das BZSt. Das BZSt bildet aus den übermittelten Daten die entsprechenden Lohnsteuerabzugsmerkmale und stellt diese dem Arbeitgeber im Rahmen der ELStAM zur Verfügung.
Für den Versicherungsnehmer oder die Versicherungsnehmerin bzw. die versicherten Personen ist für steuerliche Zwecke grundsätzlich keine Vorlage von Papierbescheinigungen der Versicherungsunternehmen beim Arbeitgeber mehr notwendig. Denn die entsprechenden Daten gelangen nunmehr über die ELStAM der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers zum Arbeitgeber.
Weitere Informationen und Einzelheiten zum neuen Verfahren können hier abgerufen werden:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Steuerarten/Lohnsteuer/BMF_Schreiben_Allgemeines/2025-12-08-dat enaustausch-lstabzug-ab-2026-anl.pdf?__blob=publicationFile&v=63
https://lsth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2026/B-Anhaenge/Anhang-13b/in halt.html
Das in der Regelung des § 39 Absatz 4a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ab 2026 vorgesehene elektronische Meldeverfahren betrifft ausschließlich die steuerliche Behandlung der Beiträge für eine private Krankenversicherung und eine private Pflege-Pflichtversicherung im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens und ersetzt die Papierbescheinigungen für die Steuerfreistellung des Arbeitgeberzuschusses sowie die Beitragsbescheinigungen über die Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge, die bisher von den privaten Krankenversicherungsunternehmen ausgestellt wurden.
Allein die Tatsache, dass die ELStAM, die für einer Arbeitnehmerin bzw. einen Arbeitnehmer bereitgestellt werden, einen Beitrag für einen Zuschuss zu einer privaten kranken- und Pflegeversicherung enthalten, begründet für die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer jedoch noch keinen Anspruch, dass der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer einen (steuerfreien) Zuschuss nach § 257 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) und § 61 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) zahlt.
Denn der Arbeitgeber ist unabhängig von der Bereitstellung der ELStAM weiterhin unverändert verpflichtet, die sozialversicherungsrechtliche Prüfung hinsichtlich der Verpflichtung zur Zahlung des Zuschusses nach § 257 SGB V und § 61 SGB XI (z. B. für Kinder) durchzuführen. Das in § 39 Absatz 4a EStG vorgesehene elektronische Meldeverfahren ist gesetzlich nicht dafür vorgesehen, diese Prüfung zu ersetzen bzw. zu digitalisieren.
Hat der Arbeitgeber Zahlungen aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen zu leisten und liegen ihm hierfür systembedingt elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht oder nicht in voller Höhe vor (z. B. für einen Ehegatten oder Kinder mit einem eigenen/anderen Versicherungsvertrag oder bei einer fehlenden Verknüpfung zwischen einem Elternteil und einem Kind), kommt auch für diese Zahlungen eine Steuerfreistellung in Betracht, sofern die Voraussetzungen des § 3 Nummer 62 EStG erfüllt sind. Der Arbeitgeber hat die Nachweise zum Lohnkonto zu nehmen.
Wie viele Fälle, in denen entsprechende Daten nicht, unvollständig oder fehlerhaft übermittelt bzw. zugeordnet wurden, sind der Bundesregierung seit Einführung des betreffenden ELStAM-Verfahrens bekannt?
Der Bundesregierung liegen keine entsprechenden Daten vor. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung hingewiesen.
Wie viele privat krankenversicherte Arbeitnehmer mit mitversicherten Kindern waren nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2024 von entsprechenden Fehlern betroffen?
Auf die Antwort zur Frage 1 und die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
In wie vielen Fällen führten fehlerhafte oder unvollständige Daten nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2024 zu einer zu niedrigen Auszahlung des Arbeitgeberzuschusses zur privaten Krankenversicherung?
Der Arbeitgeber ist unabhängig von der Bereitstellung der ELStAM auch ab 2026 unverändert verpflichtet, die sozialversicherungsrechtliche Prüfung hinsichtlich der Verpflichtung zur Zahlung des Zuschusses nach § 257 SGB V und § 61 SGB XI (z. B. für Kinder) durchzuführen.
Die ELStAM sind nicht Grundlage für die Auszahlung eines Arbeitgeberzuschusses. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung hingewiesen.
Wie bewertet die Bundesregierung grundsätzlich die Leistungsfähigkeit sowie Fehleranfälligkeit digitaler Verwaltungsverfahren im Bereich des Steuer- und Abgabenwesens?
Die Bundesregierung bewertet die Leistungsfähigkeit derartiger Verfahren grundsätzlich als gut. Insbesondere in der Startphase können Fehler trotz intensiver Tests nicht immer ausgeschlossen werden.
Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass im Rahmen des ELStAM-Verfahrens bei privat krankenversicherten Arbeitnehmern offenbar unvollständige oder nicht korrekt miteinander verknüpfte Daten zu mitversicherten Kindern übermittelt werden können, sodass der Arbeitgeberzuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung zu niedrig ausfällt?
Mitversicherte Kinder können im Rahmen des ELStAM-Verfahrens bei privat krankenversicherten Arbeitnehmern nur berücksichtigt werden, wenn die diesbezüglichen Informationen über die familiäre Verknüpfung entweder über das Meldewesen (§ 39e Absatz 2 Nummer 3 EStG) eingeschleust werden oder dem Finanzamt bekannt sind und im Rahmen der Mitteilung der Lohnsteuerabzugsmerkmale durch das Finanzamt dem BZSt mitgeteilt werden (§ 39e Absatz 1 Satz 2 EStG). Die Datenqualität ist maßgeblich davon abhängig, dass die zuliefernden Stellen, hier sowohl das Meldewesen als auch die Finanzämter, dem BZSt zutreffende Daten übermitteln. Zu beachten ist insbesondere, dass die steuerrechtliche Berücksichtigung von Kindern nach § 32 EStG über das 18. Lebensjahr hinaus durch die Eltern aktiv beim Finanzamt beantragt werden muss. Insofern stellt diese Berücksichtigung ein steuerliches Wahlrecht dar.
Sofern dem BZSt im ELStAM-Verfahren Korrekturbedarfe bekannt werden, geht das BZSt auf die betreffenden Stellen und Behörden zu und veranlasst entsprechende Änderungen. Nachdem die Änderungen durch die Stellen und Behörden veranlasst wurden, ist eine unverzügliche automatisierte Berücksichtigung sichergestellt. Hier ist herauszustellen, dass der Datenbestand des BZSt aufgrund der Zuarbeiten der beteiligten Stellen und Behörden in der Regel zutreffend ist und nur in wenigen Einzelfällen vom steuerlichen Sachverhalt abweicht.
Zu beachten ist, dass entgegen der Einlassung im ELStAM-Verfahren keine „mitversicherten Kinder“ (§ 10 SGB V – Familienversicherung) bekannt sind oder durch die maßgeblichen Stellen mitgeteilt werden, sondern die steuerliche Berücksichtigung nach § 32 EStG maßgeblich ist. Der Begriff der „mitversicherten Kinder“ ist nicht deckungsgleich mit der steuerlichen Berücksichtigung nach § 32 EStG.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 hingewiesen.
Beabsichtigt die Bundesregierung, Maßnahmen zu ergreifen, um die vollständige und korrekte Übermittlung sowie Verknüpfung der entsprechenden Daten zwischen Versicherungsunternehmen, dem Bundeszentralamt für Steuern sowie Arbeitgebern gezielter sicherzustellen, wenn ja, welche, und innerhalb welchen Zeitraums, und wenn nein, warum nicht?
Das Verfahren und die Zuordnung von Beiträgen zu einer Kranken- und Pflegeversicherung im Rahmen des ELStAM-Verfahrens dient ausschließlich steuerlichen Zwecken.
Die Bundesregierung wird auch zukünftig im Blick behalten, ob eine Erweiterung auf sozialrechtliche Anforderungen mit vertretbarem Aufwand möglich ist.
Beabsichtigt die Bundesregierung, Maßnahmen zu ergreifen, um betroffenen Arbeitnehmern eine transparente und zumutbare Möglichkeit zur Einsicht und Überprüfung der beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten zu geben, wenn ja, welche, und innerhalb welchen Zeitraums, und wenn nein, warum nicht?
Der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer liegen entsprechende Daten vor. Der Arbeitgeber hat die ELStAM als Grundlage für die Lohnsteuerermittlung in der Lohn-, Gehalts- und Bezügeabrechnung auszuweisen (§ 39e Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 EStG). In diesen Fällen werden sie mit Aushändigung der Lohnabrechnung an den Arbeitnehmer bekannt gegeben (§ 39e Absatz 6 Satz 3 EStG). Weiterhin hat die mitteilungspflichtige Stelle dem Steuerpflichtigen die an das BZSt übermittelten Werte nach 93c Absatz 1 Nummer 3 AO mitzuteilen.
Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer kann aber auch beim zuständigen Wohnsitz- bzw. Betriebsstättenfinanzamt auf Antrag Auskunft über die für ihr bzw. ihn gebildeten ELStAM sowie über die durch den Arbeitgeber in den letzten 60 Monaten (bis zum 30. April 2026 noch 24 Monate) erfolgten Abrufe der ELStAM (siehe Formular „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen“ und Anlage „elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale“) erhalten. Ein Ausdruck der aktuellen ELStAM kann auch im Rahmen eines Antrags auf Lohnsteuer-Ermäßigung beantragt werden (siehe Vordruck „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen“, Ankreuzfeld Hauptvordruck auf Seite 1). Der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer ist es darüber hinaus möglich, ihre bzw. seine ELStAM auf der Internetseite www.elster.de unter der Rubrik „Auskunft zur elektronischen Lohnsteuerkarte (ELStAM)“ jederzeit selbst einzusehen. Dazu ist in „Mein ELSTER“ eine einmalige kostenfreie Registrierung unter Verwendung der Identifikationsnummer notwendig. Insoweit bestehen vielfältige Informationsmöglichkeiten.
Beabsichtigt die Bundesregierung, Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass Fehler in digitalen Verwaltungsverfahren nicht zu finanziellen Nachteilen und zu zusätzlichem bürokratischen Aufwand für die betroffenen Bürger führen, wenn ja, welche, und innerhalb welchen Zeitraums, und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass der Arbeitgeber Zuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegversicherung auch dann steuerfrei zahlen kann, wenn systembedingt keine elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale oder betragsmäßig zu niedrige elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale vorliegen. Insoweit wird auf die Vorbemerkung verwiesen.