Unabhängigkeit der Justiz in Deutschland im Lichte der Gemeinsamen Erklärung der deutschsprachigen Justizminister vom 15. September 2026

Drucksache 21/8357Antwortauf die Kleine Anfrage 21/808306.10.20262 Seiten4 FragenFraktion der AfDBundesministerium der Justiz und für VerbraucherschutzRecht
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Am 15. September 2026 haben die Justizminister Deutschlands, Liechtensteins, Luxemburgs, Österreichs und der Schweiz in Berlin eine Gemeinsame Erklärung zur Unabhängigkeit der nationalen und internationalen Justiz abgegeben. Darin bekräftigen sie, dass eine unabhängige Justiz „Garantin von Freiheit und Rechtssicherheit“ sei (vgl. www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteilun gen/DE/2026/0915_Treffen_deutschsprachige_JMK.html). Nach Auffassung der Fragesteller wirft diese Erklärung mit Blick auf die innerstaatliche Rechtslage in Deutschland Fragen der Glaubwürdigkeit auf. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat bereits mit Urteil vom 27. Mai 2019 (Rechtssache C‑508/18) festgestellt, dass deutsche Staatsanwaltschaften aufgrund des Weisungsrechts der Landesjustizminister (§§ 146, 147 des Gerichtsverfassungsgesetzes) keine hinreichende Gewähr für Unabhängigkeit gegenüber der Exekutive bieten, um als „ausstellende Justizbehörde“ für einen Europäischen Haftbefehl zu gelten.

Frage 1 + 2 Seite 1

1Welche konkreten innerstaatlichen Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Gemeinsamen Erklärung der deutschsprachigen Justizministerinnen und Justizminister vom 15. September 2026?

2Welche Rolle spielten Fragen der Resilienz der Justiz bei dem Treffen konkret, und welche Maßnahmen wurden hierzu vereinbart oder diskutiert?

Antwort

Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

ma Resilienz der Justiz war eines der Diskussionsthemen, über das sich die Teilnehmenden ausgetauscht haben. Frau Bundesministerin Dr. Hubig hat hierbei ihren Kolleginnen und Kollegen unter anderem über die in Deutschland ergriffenen legislativen Maßnahmen zur Stärkung des Bundesverfassungsgerichts berichtet. Auch die Situation des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie des Internationalen Strafgerichtshofs wurden von den Teilnehmenden diskutiert. Die Gemeinsame Erklärung fasst diese Diskussion zusammen.

Frage 3 Seite 2

Hält die Bundesregierung den in der Gemeinsamen Erklärung erhobenen Anspruch, eine unabhängige Justiz sei „Garantin von Freiheit und Rechtssicherheit“, für innerstaatlich durch die tatsächliche Verfassungspraxis gedeckt, wenn anders als im klassischen Modell strikter Gewaltenteilung eine weitreichende Verschränkung statt Trennung der Staatsgewalten besteht (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller; www.bmjv.de/DE/rechtsstaat_k ompakt/rechtsstaat_grundlagen/gewaltenteilung/gewaltenteilung_artike l.html), und wie begründet sie ihre Ansicht?

Antwort

Siehe Antwort zu Frage 6.

Frage 4 + 5 Seite 2

4Sieht die Bundesregierung angesichts des sinkenden Vertrauens der Bevölkerung in das Bundesverfassungsgericht die Notwendigkeit, das Wahlverfahren zu reformieren, wie es aktuell die ehemalige Verfassungsrichterin Prof. Dr. Gertrude Lübbe-Wolff fordert (www.zeit.de/politik/deutschland/2026-09/gertrude-luebbe-wolff-bundesverfassungsgericht-afd-sachsen-an halt), und wie begründet sie ihre Auffassung?

5Hält die Bundesregierung eine Reform der Wahl der Richter des Bundesverfassungsgerichts für notwendig, um die in der Gemeinsamen Erklärung formulierten Grundsätze auch innerstaatlich konsequent umzusetzen, und wie begründet sie ihre Ansicht (vgl. Frage 4)?

Antwort

Die Fragen 4 und 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

Die Bundesregierung sieht keine Notwendigkeit zur Änderung des Verfahrens der Wahlen zum Bundesverfassungsgericht. Die geltenden Regelungen haben sich nach Einschätzung der Bundesregierung bewährt.

Frage 6 Seite 2

Hält die Bundesregierung eine Reform des externen Weisungsrechts gegenüber Staatsanwälten für notwendig, um die in der Gemeinsamen Erklärung formulierten Grundsätze auch innerstaatlich konsequent umzusetzen, und wie begründet sie ihre Ansicht?

Antwort

Die Staatsanwaltschaft gehört trotz ihrer Einbindung in die Justiz zur Exekutive und unterliegt einem Weisungsrecht der jeweils zuständigen Justizministerinnen und Justizminister (§§ 146, 147 des Gerichtsverfassungsgesetzes). Dies ist Ausfluss des Demokratieprinzips, wonach grundsätzlich jede Untergliederung der Exekutive in eine Weisungskette eingebunden sein muss, an deren Spitze das zuständige Ministerium steht, das heißt im Falle der Staatsanwaltschaft das jeweilige Justizministerium. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz prüft derzeit, ob eine Anpassung der gesetzlichen Regelungen zum Weisungsrecht geboten ist, um insbesondere die Transparenz von Weisungen zu erhöhen.