Nationale Überführung des Europäischen Medienfreiheitsgesetz ins deutsche Bundesrecht

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Deutscher Bundestag Drucksache 21/8641 21. Wahlperiode 15.10.2026 Kleine Anfrage der Abgeordneten Awet Tesfaiesus, Marlene Schönberger, Katrin Göring-Eckardt, Sven Lehmann, Dr. Anna Lührmann, Dr. Konstantin von Notz, Dr. Irene Mihalic, Misbah Khan, Jeanne Dillschneider und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Nationale Überführung des Europäischen Medienfreiheitsgesetz ins deutsche Bundesrecht Mit dem Europäischen Medienfreiheitsgesetz (European Media Freedom Act – EMFA) sollen die redaktionelle Unabhängigkeit von Medienanbietern gestärkt, ein robuster Schutz journalistischer Quellen und vertraulicher Kommunikation vor dem Einsatz von Überwachungstechniken gewährleistet, die Wettbewerbsfähigkeit des Mediensektors im digitalen Raum begünstigt, und potentielle Interessenkonflikte durch die Offenlegung der Eigentumsverhältnisse von Medienunternehmen oder die Zuteilung staatlicher Werbung sichtbar gemacht werden. Die Umsetzung der Verordnung 2024/1083 des europäischen Parlaments und des Rates ist deshalb auch für Medienschaffende sowie Journalistinnen und Journalisten in Deutschland von zentraler Bedeutung. Die Verordnung bietet Journalistinnen und Journalisten sowie Medienschaffenden einen weitreichenden Schutz, der zentrale Prinzipien der journalistischen Arbeit auf EU-Ebene absichert. In einer Zeit, in der digitale Überwachung immer präziser wird, schafft EMFA eine wichtige Barriere gegen den Einsatz von Spyware und anderen eingreifenden/intrusiven Überwachungsmaßnahmen. Darüber hinaus wird die redaktionelle Unabhängigkeit institutionell verankert. Eine weitere wesentliche Regelung betrifft das Verhältnis zu den großen Tech- Plattformen. Ergänzt wird dies durch bessere Transparenz zu den Eigentumsverhältnissen im Mediensektor und der Vergabe staatlicher Werbeaufträge: Indem sichtbar gemacht wird, wer welche Medien kontrolliert, werden versteckte Einflussnahmen erschwert und potenzielle Interessenkonflikte aufgedeckt, was wiederum die Glaubwürdigkeit des demokratischen Diskurses stärkt. Insgesamt fungiert die Verordnung somit als ein modernes Schutzschild, das die journalistische Tätigkeit finanziell stabilisiert und durch Transparenzpflichten professionalisiert. Als Verordnung gelten die meisten Regeln von EMFA seit August 2025 vollständig in der EU – auch ohne eine Überführung in die nationale Gesetzgebung. In Bezug auf deren effektive Umsetzung muss Deutschland vor allem sicherstellen, dass bestehende nationale Gesetze und Strukturen mit der Verordnung vereinbar sind. Da die Medienregulierung im Kompetenzbereich der Bundesländer fällt, werden diese Anpassungen zum Teil durch den 9. Medienänderungsstaatsvertrag umgesetzt werden (MPK-Beschluss vom 25. Juni 2026 www.rlp.de/fileadmin/02/MPK_Vorsitz/Beschluesse_MPK_25Juni_Berlin/TO P_7_Neunter_Medienaenderungsstaatsvertrag.pdf). Weitere Anpassungen sollen durch den Digitalen Medienstaatsvertrag Teil 2 erfolgen. Darüber hinaus müssen jedoch auch wesentliche Bereiche auf Bundesebene angepasst werden. So werfen neue Befugnisse deutscher Nachrichtendienste (BND und BfV) im aktuellen Gesetzentwurf zur Reform des Nachrichtendienstrechts erhebliche Fragen bezüglich ihrer Vereinbarkeit mit dem strikten Verbot in EMFA, Journalistinnen und Journalisten, Medienschaffende sowie deren Familienangehörige verdeckt abzuhören und zu überwachen (www.djv.de/fileadmin/user_upload/D JV/INFORMATIONEN/medienpolitik/Stellungnahmen/260714_DJV-Stellung nahme_zum_BMI_RefE_zum_Nachrichtendienstrecht.pdf), auf. Diese Fragen folgen insbesondere daraus, dass die Ausnahmen/Schwellen für den Einsatz von Überwachungsmaßnahmen weit definiert werden, und so das Risiko entsteht, dass insbesondere investigative Journalistinnen und Journalisten zu schnell selbst oder indirekt als Dritte von einer Überwachung betroffen sein könnten. Auch verpflichtet die Verordnung die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass öffentlich-rechtliche Medien „über angemessene, nachhaltige und vorhersehbare finanzielle Mittel verfügen“ (Artikel 5 Absatz 3 EMFA). Der Zuschuss mit Bundesmittel für die Deutsche Welle wird jährlich mit dem Haushaltsgesetz beschlossen, ohne dass vorher eine unabhängige Prüfung – ähnlich wie bei den inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten – den Finanzbedarf im Verhältnis zum Auftrag prüft. Kurzfristige Kürzungen können die Planungssicherheit und dadurch die redaktionelle Unabhängigkeit der Deutsche Welle gefährden (www.dwdl.de/nachrichten/106899/dwverwaltungsrat_warnt_vor_w eiterer_etatkuerzung/?utm_source=&utm_medium=&utm_campaign=&utm_t erm= ). Zudem ergeben sich aus der Verordnung umfassende Verpflichtungen, Zusammenschlüsse im Mediensektor in Bezug auf ihre Auswirkungen auf Medienpluralismus und redaktionelle Unabhängigkeit zu überprüfen (Artikel 22 EMFA). Aktuell ist eine formelle Beteiligung der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) jedoch nur in sehr wenigen Verfahren des Bundeskartellamts vorgesehen (§ 40 Absatz 4 Satz 3 GWB – Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen). Obwohl das Europäische Medienfreiheitsgesetz seit über einem Jahr vollständig in Kraft ist, sind Anpassungen auf Bundeseben bis heute nicht erfolgt. Wir fragen daher die Bundesregierung: 1a) Welche konkreten Maßnahmen ergeben sich aus Artikel 3 EMFA und dem dort verbrieften Recht für Bürgerinnen und Bürger, eine Vielzahl von redaktionell unabhängigen Medieninhalten zu empfangen? 1b) Welchen konkreten Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung in Bezug auf Artikel 3 EMFA angesichts der rückläufigen lokalen und regionalen Medienvielfalt und welche konkreten Maßnahmen plant sie hierzu? 2. Welche konkreten Maßnahmen sind geplant, um den Schutz von Journalistinnen und Journalisten, ihren Quellen und ihrer Kommunikation gemäß Artikel 4 EMFA zu gewährleisten, und wie ist der Zeitplan dazu? a) Inwieweit müssen nach Ansicht der Bundesregierung bestehende nationale Gesetze ergänzt oder angepasst werden, um den in Artikel 4 Absatz 3 EMFA verankerten Schutz journalistischer Quellen und vertraulicher Kommunikation wirksam sicherzustellen? b) Inwieweit finden die Bestimmungen und Schutzvorschriften des Artikel 4 Absatz 3 EMFA Anwendung/Berücksichtigung in dem aktuellen Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Nachrichtendienstrechts (insbesondere im BverfSchG‑E und BNDG‑E)? 3a) Welche konkreten Anforderungen müssen nach Ansicht der Bundesregierung erfüllt sein, damit ein „überwiegendes öffentliches Interesse“ gemäß ErwG. 26 EMFA besteht, das die Nutzung invasiver Überwachungssoftware rechtfertigt? 3b) Welche konkreten Maßnahmen trifft die Bundesregierung, um der Gefahr entgegenzuwirken, dass durch die Ausnahme in ErwG. 26 EMFA nationale Sicherheitsinteressen Vorrang vor dem Schutz von Journalistinnen und Journalisten und ihren Quellen haben? 4. Welche konkreten Änderungen plant die Bundesregierung, um die Vereinbarkeit des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG), des Bundespolizeigesetzes, des Gesetzes zur Reform der Nachrichtendienste (BNDG‑E und BverfSchG‑E) und der Strafprozessordnung (StPO) mit den Anforderungen gemäß Artikel 4 EMFA zu gewährleisten und wie ist der Zeitplan für deren Umsetzung? a) Wie bewertet die Bundesregierung den verfassungs- und europarechtlichen Konflikt zwischen § 49 BKAG zur Regelung von verdeckten Eingriffen in informationstechnische Systeme und Artikel 4 EMFA und welche konkreten Änderungen sind geplant, um das Verbot des Einsatzes von Überwachungssoftware gegen Mediendienstanbieter sowie Journalistinnen und Journalisten zum Schutz ihrer Quellen ins BKAG zu verankern? b) Wie bewertet die Bundesregierung den verfassungs- und europarechtlichen Konflikt zwischen § 40 der geplanten Modernisierung des Bundespolizeigesetzes über die Überwachung der Telekommunikation und welche konkreten Änderungen sind geplant, um den journalistischen Quellenschutz nach Artikel 4 EMFA zu schützen? c) Wie bewertet die Bundesregierung eine mögliche Aushebelung des journalistischen Quellenschutzes durch nachrichtendienstliche Maßnahmen des Bundesverfassungsschutzes gegen Journalistinnen und Journalisten, wie sie nach dem Gesetzentwurf möglich sind, und wie verhält sich diese Regelung zu den strengen Anforderungen an die deutschen Sicherheitsgesetze nach Artikel 4 EMFA (bitte konkret begründen)? d) Wie bewertet die Bundesregierung eine mögliche Aushebelung des journalistischen Quellenschutzes durch nachrichtendienstliche Maßnahmen des Bundesnachrichtendienstes im Ausland und ohne signifikante Einschränkungen im Inland, wie sie nach dem Gesetzentwurf möglich sind, und wie verhält sich diese Regelung zu den strengen Anforderungen an die deutschen Sicherheitsgesetze nach Artikel 4 EMFA (bitte konkret begründen und differenzieren nach In- und Ausland)? e) Inwiefern plant die Bundesregierung Journalistinnen und Journalisten als Berufsgeheimnisträger rechtlich einzustufen? f) Welche Änderungsbedarfe ergeben sich nach Ansicht der Bundesregierung in Bezug auf die Strafprozessordnung (StPO), um Journalistinnen und Journalisten auch in der Rolle als „Nachrichtenmittler“ vor Überwachungen in Einklang mit Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe b) EMFA zu schützen? g) Wie plant die Bundesregierung den Schutz von Haushaltsangehörigen von Journalistinnen und Journalisten nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a) EMFA umzusetzen und welche Änderungsbedarfe ergeben sich in Bezug auf das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 StPO? 5. Welche unabhängige Behörde oder Stelle soll nach Plänen der Bundesregierung damit beauftragt werden, Journalistinnen und Journalisten sowie Medienschaffende bei der Ausübung ihres Rechts auf wirksamen Rechtsschutz nach Artikel 4 Absatz 8 EMFA zu unterstützen, und wie ist der Zeitplan für die Umsetzung? 6. Wie bewertet die Bundesregierung das aktuelle Finanzierungsverfahren der Deutschen Welle nach dem Deutsche-Welle-Gesetz (DWG) sowie die fehlende unabhängige Prüfung des Finanzierungsbedarfs in Hinblick auf Artikel 5 EMFA? a) Auf Grundlage welcher objektiven Kriterien wird aktuell festgestellt, ob die der Deutschen Welle zur Verfügung stehenden Mittel zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags ausreichend sind? b) Wie wird sichergestellt, dass kurzfristige Haushaltskürzungen die redaktionelle Unabhängigkeit der Deutschen Welle nicht beeinträchtigen? c) Wie wird aktuell gewährleistet, dass die Finanzierung der Deutschen Welle nicht von kurzfristigen politischen oder haushaltspolitischen Erwägungen abhängig ist? 7. Welche Änderungen bei DWG plant die Bundesregierung, um das Finanzierungsverfahren der Deutschen Welle in Einklang mit Artikel 5 EMFA zu bringen und wie ist der Zeitplan für die Umsetzung? 8. Wo besteht nach Ansicht der Bundesregierung Handlungsbedarf bei der Umsetzung von Artikel 21 EMFA? a) Welche konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die Einhaltung von Artikel 21 Absatz 1 EMFA sicherzustellen, wonach Legislativ-, Regulierungs- oder Verwaltungsmaßnahmen eines Mitgliedstaats, die den Medienpluralismus oder die Unabhängigkeit von Medienunternehmen im EU-Binnenmarkt beeinträchtigen könnten, hinreichend gerechtfertigt und verhältnismäßig sein müssen? b) Wie definiert die Bundesregierung gemäß Artikel 21 Absatz 1 EM- FA „hinreichend gerechtfertigt und verhältnismäßig“? c) Wie gewährleistet die Bundesregierung, dass gemäß Artikel 21 Absatz 1 EMFA die getroffenen Maßnahmen „begründet, transparent, objektiv und nichtdiskriminierend“ sind? 9. Ist nach Ansicht der Bundesregierung das Beschwerdeverfahren nach Artikel 21 EMFA ausreichend definiert, damit Medien ihr Beschwerderecht in Bezug auf Legislativ-, Regulierungs- oder Verwaltungsmaßnahmen des Bundes wahrnehmen können? a) Welche konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung zu ergreifen, um die in Artikel 21 Absatz 3 EMFA erwähnte „Beschwerdestelle“ einzurichten? b) Welche Behörde oder Stelle wird als Beschwerdestelle derzeit in Betracht gezogen? 10. Welche konkreten Maßnahmen trifft die Bundesregierung, damit gewährleistet wird, dass die Verfahren gemäß Artikel 21 Absatz 2 EMFA „unverzüglich durchgeführt werden“? a) Wie definiert die Bundesregierung gemäß Artikel 21 Absatz 2 EM- FA „festgelegte Fristen“? b) Wie legt die Bundesregierung gemäß Artikel 21 Absatz 2 EMFA „unverzüglich“ rechtlich aus? 11. Welche konkreten Maßnahmen werden auf Bundesebene ergriffen, um die Medienvielfalt gemäß Artikel 22 des EMFA umfassend zu gewährleisten? a) Wie bewertet die Bundesregierung das aktuelle Benehmensverfahren nach § 40 Absatz 4 GWB vor dem Hintergrund des Artikel 22 EMFA und welche konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung, um Benehmensverfahren so weiterzuentwickeln, dass Zusammenschlüsse von Medienunternehmen in Bezug auf ihre Auswirkungen auf Medienpluralismus und redaktionelle Unabhängigkeit umfassend bewertet werden können? b) Wie plant die Bundesregierung die zukünftige Zusammenarbeit zwischen Bundeskartellamt und der KEK zu vertiefen, um die Sicherung der Medienvielfalt nach Artikel 22 EMFA zu gewährleisten? c) Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, damit die KEK befugt ist, sämtliche Zusammenschlüsse im Mediensektor nicht nur prüfen, sondern auch entscheiden zu können, und wird eine Änderung im § 40 Absatz 4 Satz 3 GWB angestrebt? d) Wie bewertet die Bundesregierung die Anhebung der Schwellen bei der Zusammenschlusskontrolle in § 35 im aktuellen Kabinettsbeschluss zum GWB vom 15. Juli 2026 in Hinblick auf das Ziel von EMFA gemäß der Erwägungsgründe 63 und 64, Zusammenschlüsse auf dem Medienmarkt, die eine negative Auswirkung auf den Medienpluralismus haben können, stärker zu regulieren? e) Wie plant die Bundesregierung, Zusammenschlüsse rechtlich zu decken, die zwar kartellrechtlich zulässig sind, aber dennoch nach einer KEK-Bewertung zu einer vorherrschenden Meinungsmacht führen würden? 12. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die in Artikel 25 EMFA festgeschriebenen Prinzipien der Transparenz und der Nichtdiskriminierung bei Zuweisung öffentlicher Mittel für staatliche Werbung wirksam umzusetzen, und wie sieht der Zeitplan für die Umsetzung aus? 13. In welcher Form werden Bundesbehörden jährlich Informationen über ihre öffentlichen Ausgaben für staatliche Werbung gemäß Artikel 25 Absatz 2 EMFA veröffentlichen? 14. Welche Regulierungsbehörden oder -stellen sollen mit der Aufsicht und der Berichterstattung in Bezug auf die öffentlichen Ausgaben für staatliche Werbung von Bundesbehörden und öffentlichen Stellen auf Bundesebene beauftragt werden? 15. Wo besteht nach Ansicht der Bundesregierung eine Überschneidung zwischen der Verordnung über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung und Artikel 25 EMFA und welche gesetzlichen Anpassungsbedarfe ergeben sich daraus?