Vollstreckung inländischer Freiheitsstrafen im Herkunftsstaat - Aktueller Stand bilateraler und multilateraler Regelungen sowie praktischer Umsetzung bei Drittstaatsangehörigen

Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Die Vollstreckung inländischer Freiheitsstrafen im Herkunftsstaat von Drittstaatsangehörigen berührt zentrale Fragen des Strafrechts, des Völkerrechts, der internationalen Zusammenarbeit sowie des Menschenrechtsschutzes. Angesichts eines hohen Anteils nichtdeutscher Staatsangehöriger im Strafvollzug und der Belastung des Justizwesens gewinnt die Möglichkeit einer Überstellung zur Strafvollstreckung im Herkunftsstaat zunehmend an Bedeutung. Die Fragesteller wollen mit dieser Kleinen Anfrage klären, wie der rechtliche und praktische Stand der Dinge ist, welche Staaten kooperieren und in welchem Umfang solche Maßnahmen tatsächlich durchgeführt werden.

Frage 1 + 2 + 3 Seite 1

1Wie viele Strafgefangene in deutschen Justizvollzugsanstalten hatten nach Kenntnis der Bundesregierung zum Stichtag 31. Dezember 2024 keine deutsche Staatsangehörigkeit?

2Wie viele dieser Personen waren nach Kenntnis der Bundesregierung Drittstaatsangehörige (bitte nach den jeweiligen Herkunftsländern aufschlüsseln)?

3Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil von Drittstaatsangehörigen unter den Strafgefangenen in den letzten zehn Jahren entwickelt (bitte jedes Jahr einzeln ausweisen)?

Antwort

Die Fragen 1 bis 3 werden gemeinsam beantwortet.

Seit einer Änderung des Grundgesetzes im Zuge der Föderalismusreform I im chen Verwaltungsanordnungen der Länder basiert. Das Statistische Bundesamt stellt auf der Grundlage von § 3 Absatz 3 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke die Länderergebnisse aus der Strafvollzugsstatistik zu einem Bundesergebnis zusammen und veröffentlicht dieses auf seiner Homepage, wo es kostenlos zum Download zur Verfügung steht: www.statistischebibliothe k.de/mir/receive/DESerie_mods_00000108 (bis einschließlich 2022), www.stat istischebibliothek.de/mir/receive/DESerie_mods_00007974) (für 2023 und 2024).

Beschränkt auf die Strafverfolgungszuständigkeit des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof (GBA) liegen – auf Grundlage der dort in elektronisch geführten Verfahrensregistern erfassten Daten – zudem folgende Erkenntnisse im Sinne der Fragestellungen vor:

Zum Stichtag 31. Dezember 2024 befanden sich in Verfahren des GBA 32 Strafgefangene in deutschen Justizvollzugsanstalten, die keine deutsche Staatsangehörigkeit aufweisen. Bei diesen Strafgefangenen handelt es sich sämtlich um Drittstaatsangehörige.

Im Einzelnen weisen sie folgende Staatsangehörigkeiten auf:

algerisch (1), gambisch (1), irakisch (4), kosovarisch (1), ruandisch (1), russisch (1), serbisch (1), sri-lankisch (1), staatenlos (4), syrisch (11), tadschikisch (2), tunesisch (1), türkisch (2), vietnamesisch (1).

Die Entwicklung des Anteils von Drittstaatsangehörigen unter den Strafgefangenen stellt sich in den letzten zehn Jahren – weiterhin beschränkt auf die Verfolgungszuständigkeit des GBA – wie folgt dar.

Tabelle auf Seite 2 · 9 Zeilen × 3 Spalten
StichtagAnzahl Strafgefangener ohne deutsche Staatsangehörigkeithiervon: Anzahl Strafgefangener mit Drittstaatsangehörigkeit
31. Dezember 20232828
31. Dezember 20222928
31. Dezember 20212321
31. Dezember 20202120
31. Dezember 20192020
31. Dezember 20182523
31. Dezember 20171717
31. Dezember 20161515
31. Dezember 20151212
Frage 4 Seite 2

Mit welchen Drittstaaten bestehen derzeit bilaterale Abkommen zur Vollstreckung inländischer Freiheitsstrafen im Herkunftsstaat?

Antwort

Bilaterale Vollstreckungshilfeverträge bestehen mit Thailand vom 26. Mai 1993 und dem Kosovo vom 29. Juni 2015.

Frage 5 Seite 2

Welche multilateralen Abkommen zur Vollstreckung inländischer Freiheitsstrafen sind nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit in Kraft und werden regelmäßig genutzt (bitte die Vollstreckungen insgesamt sowie nach jeweiligem multilateralen Abkommen ausweisen)?

Antwort

In Bezug auf Drittstaatsangehörige richtet sich die Vollstreckungsübernahme nach dem für die Bundesrepublik am 1. Februar 1992 in Kraft getretenen Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 (ÜberstÜbk) sowie dessen für die Bundesrepublik am 1. August 2007 in Kraft getretenen Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997 (ZP-ÜberstÜbk). Die aktuelle Liste der Vertragsstaaten findet sich unter www.coe.int/de/web/convention s/cets-number-/-abridged-title-known?module=signatures-by-treaty&treatynu m=112 (ÜberstÜbk).

Im Verhältnis zu Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten die jeweiligen nationalen Vorschriften, mit denen der Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union umgesetzt worden ist. In Deutschland ist die Umsetzung in den §§ 84 ff. des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) erfolgt.

Wegen der statistischen Daten wird auf die Antwort zu den Fragen 8 und 9 verwiesen. Eine statistische Erfassung allein in Bezug auf die Rechtsgrundlage findet nicht statt.

Frage 6 Seite 3

Welche Staaten haben nach Kenntnis der Bundesregierung das Zusatzprotokoll und bzw. oder das Änderungsprotokoll zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen (ÜberstÜbk) bereits ratifiziert?

Antwort

Die Liste der Staaten, für die das Zusatzprotokoll in Kraft getreten ist, kann mit aktuellem Stand auf der Internetseite des Europarates eingesehen werden: www.coe.int/de/web/conventions/cets-number-/-abridged-title-known?modul e=signatures-by-treaty&treatynum=167 (ZP-ÜberstÜbk).

Die Liste der Staaten, die das Protokoll zur Änderung des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen ratifiziert haben, kann mit aktuellem Stand auf der Internetseite des Europarates eingesehen werden: www.coe.int/de/web/conventions/full-list;?module=signatures-by-treat y&treatynum=222.

Frage 7 Seite 3

Inwiefern ist das Zusatzprotokoll zum ÜberstÜbk für die Bundesrepublik Deutschland bindend, und in welchen Fällen wird nach Kenntnis der Bundesregierung eine Überstellung auch ohne Zustimmung des Verurteilten vorgenommen?

Antwort

Das Zusatzprotokoll zum ÜberstÜbk (ZP-ÜberstÜbk) ist von der Bundesrepublik ratifiziert und mit Vertragsgesetz vom 10. Dezember 2002 (BGBl. 2002 I S. 2866) umgesetzt worden. Es ist im Verhältnis zu anderen Vertragsstaaten des Zusatzprotokolls bindend.

Nach Artikel 3 ZP-ÜberstÜbk kann ein Vollstreckungsstaat (Herkunftsstaat) – unter dort geregelten Voraussetzungen – in die Überstellung einer Person auch ohne deren Zustimmung einwilligen, wenn im Urteilsstaat eine Ausweisungs- oder Abschiebungsanordnung gegen sie vorliegt.

Frage 8 + 9 Seite 4

8Wie viele Anträge auf Vollstreckungshilfe aus Deutschland wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren von 2020 bis 2024 in Drittstaaten gestellt (bitte insgesamt sowie jeweils nach Jahren und Zielstaaten aufschlüsseln)?

9Wie viele dieser Anträge wurden nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils bewilligt, abgelehnt oder anderweitig erledigt (bitte jeweils nach Jahren und Staaten aufschlüsseln)?

Antwort

Die Fragen 8 und 9 werden gemeinsam beantwortet.

Für die Jahre 2020 bis 2023 wird auf die vom Bundesamt für Justiz geführte und im Internet unter www.bundesjustizamt.de/DE/Service/Justizstatistiken/Jus tizstatistiken_node.html#AnkerDokument43936 abrufbare jährliche Auslieferungsstatistik verwiesen, die auch Aufschluss über Daten der Vollstreckungshilfe bei freiheitsentziehenden Maßnahmen gibt. Diese Statistik wird auch im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

Darin sind unter V.1 die Zahl der Ersuchen um Vollstreckungshilfe aus der Bundesrepublik in andere Staaten nach Anzahl und Art des Abschlusses aufgeführt.

Für das Jahr 2024 ist die Erstellung der Statistik aufgrund der laufenden Zulieferung von Daten aus den Bundesländern noch nicht abgeschlossen.

Frage 10 Seite 4

Welche typischen Hindernisse für die Durchführung von Vollstreckungshilfen mit Drittstaaten sind der Bundesregierung bekannt?

Antwort

Gründe für Ablehnungen werden statistisch nicht erfasst.

Bei Ersuchen ist indes grundsätzlich zu bedenken, dass nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c ÜberstÜbk zum Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens um Überstellung noch mindestens sechs Monate der Sanktion zu vollstrecken sein müssen und die Verfahrensdauer selbst mehrere Monate beträgt.

Im Überstellungsverfahren muss zudem gegebenenfalls eine Einigung darüber erzielt werden, ob die Vollstreckung – ohne Änderung der Art und Dauer der Sanktion – fortgesetzt wird (Artikel 10 ÜberstÜbk) oder einer Umwandlung zugestimmt wird (Artikel 11 ÜberstÜbk).

Frage 11 + 12 Seite 4

11Wie häufig wurde in den Jahren von 2020 bis 2024 von § 456a der Strafprozessordnung (StPO) Gebrauch gemacht (bitte insgesamt sowie für die einzelnen Jahre angeben)?

12In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2020 eine ausländerrechtliche Ausweisung vollzogen, bei der gleichzeitig ein Vollstreckungsverzicht nach § 456a StPO ausgesprochen wurde (bitte insgesamt sowie nach den jeweiligen Jahren aufschlüsseln)?

Antwort

Die Fragen 11 und 12 werden gemeinsam beantwortet

Der Vollzug des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), wozu auch aufenthaltsbeendende Maßnahmen zählen, liegt in der Kompetenz der Länder. Gleiches gilt grundsätzlich für Maßnahmen der Strafvollstreckung, wozu auch das Absehen von der Vollstreckung nach § 456a der Strafprozessordnung (StPO) zählt. Insofern liegen der Bundesregierung hierzu keine Erkenntnisse vor.

Aus dem Zuständigkeitsbereich des GBA ist – trotz des Umstandes, dass dort keine Statistiken im Sinne der Fragen 11 und 12 geführt werden – ein Fall im Sinne der Fragestellungen aus dem Jahr 2024 bekannt.

Frage 13 Seite 5

Wie viele der in Frage 12 genannten Personen sind nach Kenntnis der Bundesregierung später wieder in die Bundesrepublik Deutschland eingereist?

Antwort

Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.

Frage 14 Seite 5

Welche Drittstaaten gelten nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit als ungeeignet für eine Vollstreckungshilfe aufgrund menschenrechtlicher Bedenken, insbesondere im Hinblick auf Haftbedingungen oder politische Verfolgung?

Antwort

Entscheidungen im Vollstreckungshilfeverkehr mit Drittstaaten werden – ausgehend von der menschenrechtlichen Situation – gegebenenfalls in Abhängigkeit von Zusicherungen über die Haftbedingungen für die zu überstellende Person einzelfallbezogen getroffen. Ob Anlass zur Einholung einer Zusicherung besteht und ob diese ausreichend ist, wird im Einzelfall von dem zuständigen deutschen Oberlandesgericht geprüft.

Frage 15 Seite 5

Welche Maßstäbe legt die Bundesregierung bei der Bewertung der Haftbedingungen im Vollstreckungsstaat an?

Antwort

Abstrakt bestimmt sich die Zumutbarkeit von Haftbedingungen insbesondere nach Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention beziehungsweise Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, wonach niemand unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen werden darf. Hierzu werden insbesondere die in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entwickelten Maßstäbe herangezogen. Diese erfordern eine Gesamtabwägung der Haftbedingungen.

Frage 16 + 17 Seite 5

16Welche Reformüberlegungen gibt es innerhalb der Bundesregierung zur Erhöhung der praktischen Wirksamkeit von Vollstreckungshilfen mit Drittstaaten?

17Plant die Bundesregierung derzeit Verhandlungen über den Abschluss weiterer bilateraler Abkommen zur Vollstreckungshilfe mit Herkunftsstaaten?

Antwort

Die Fragen 16 und 17 werden gemeinsam beantwortet.

Verhandlungen finden derzeit mit Marokko und Brasilien statt.

Frage 18 + 19 + 20 + 21 + 22 + 24 + 25 Seite 5

18In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren von 2020 bis 2024 ein Aufenthaltstitel aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung widerrufen oder nicht verlängert (bitte insgesamt sowie nach den jeweiligen Jahren aufschlüsseln)?

19Wie viele Ausweisungsverfügungen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren von 2020 bis 2024 auf Grundlage der §§ 53 ff. des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) wegen strafrechtlicher Verurteilungen erlassen (bitte jeweils nach Jahren und Herkunftsländern aufschlüsseln)?

20In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2020 ein unbefristetes oder befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Absatz 1 und 2 AufenthG nach einer strafrechtlich begründeten Ausweisung ausgesprochen (bitte insgesamt sowie nach den jeweiligen Jahren aufschlüsseln)?

21In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2020 eine Ausweisung nach § 53 Absatz 3a oder 4 AufenthG gegenüber Personen mit Schutzstatus ausgesprochen (bitte insgesamt sowie nach den jeweiligen Jahren aufschlüsseln)?

22Wie oft wurde nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2020 bei der Entscheidung über Ausweisung oder Abschiebung ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse (§ 55 AufenthG) anerkannt (bitte insgesamt sowie nach den jeweiligen Jahren aufschlüsseln)?

24In wie vielen Fällen wurde seit 2020 eine Abschiebung wegen Vorliegens eines Schutzstatus oder eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots (§ 60 Absatz 1 bis 7 AufenthG) unterlassen (bitte insgesamt sowie nach den jeweiligen Jahren aufschlüsseln)?

25Wie viele Widerrufe von Aufenthaltstiteln nach § 52 AufenthG erfolgten in den Jahren von 2020 bis 2024 wegen strafrechtlicher Verurteilungen (bitte insgesamt sowie nach den jeweiligen Jahren aufschlüsseln)?

Antwort

Die Fragen 18 bis 22, 24 und 25 werden gemeinsam beantwortet.

Der Vollzug des Aufenthaltsgesetzes, wozu auch aufenthaltsbeendende Maßnahmen zählen, liegt in der Kompetenz der Länder. Insofern liegen der Bundesregierung hierzu keine Erkenntnisse vor.

Frage 23 Seite 6

Welche internen Leitlinien oder Entscheidungshilfen wendet die Bundesregierung oder wenden ihr nachgeordnete Behörden an, um das Verhältnis von Ausweisungs- und Bleibeinteressen im Sinne von § 53 Absatz 2 AufenthG zu bewerten?

Antwort

Der Vollzug des Aufenthaltsgesetzes liegt nach der föderalen Kompetenzverteilung des Grundgesetzes grundsätzlich bei den Ländern. Dies gilt auch für die Vornahme von Ausweisungen nach § 53 AufenthG. Insofern kommt es nicht zu einer Anwendung von in der Frage genannten internen Leitlinien oder Entscheidungshilfen durch die Bundesregierung oder ihr nachgeordneter Behörden.

Frage 26 Seite 6

Welche Staaten lehnen nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit regelmäßig die Rücknahme ihrer verurteilten Staatsangehörigen ab?

Antwort

Staaten, die regelmäßig die Rücknahme verurteilter Staatsangehöriger ablehnen, sind der Bundesregierung nicht bekannt.

Frage 27 Seite 6

In welchen Fällen hat die Bundesregierung nach § 71 Absatz 3 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) eine Vollstreckungshilfe abgelehnt, weil menschenrechtliche Standards im Zielstaat nicht gewährleistet waren?

Antwort

Gründe für Ablehnungen werden statistisch nicht erfasst.

Die Befugnis zur Entscheidung über ein- und ausgehende Ersuchen nach § 71 IRG sind gemäß Ziffer 2 Buchstabe b und 3 Buchstabe b der Zuständigkeitsvereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Landesregierungen der Bundesländer vom 28. April 2004 auf die Landesregierungen übertragen, sofern eine völkerrechtliche Übereinkunft zugrunde liegt und der direkte Geschäftsweg mit einer Landesregierung eröffnet ist.

Frage 28 Seite 7

Welche Initiativen verfolgt die Bundesregierung ggf. zur Verbesserung der Rückführungszusammenarbeit mit Staaten, mit denen bislang keine funktionierende Rücknahme verurteilter Straftäter gelingt?

Antwort

Die Anwendung des Aufenthaltsrechts, zu dem auch der Vollzug von Abschiebungen gehört, fällt in die Zuständigkeit der Länder. Die Bundesregierung setzt sich gegenüber den relevanten Herkunftsländern kontinuierlich für Verbesserungen im Bereich der migrationspolitischen Zusammenarbeit ein.

Frage 29 Seite 7

Hat sich die Bundesregierung zu der Vereinbarkeit eines pauschalen Ausreisegewahrsams für Straftäter mit dem Europarecht und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) eine juristische Einschätzung eingeholt, und wenn ja, wie lautet diese?

Antwort

Die Bundesregierung nimmt zu rein abstrakten juristischen Fragestellungen grundsätzlich keine Stellung.