Vorbemerkung der Fragesteller
Vorbemerkung der Fragesteller
Bislang wird die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel ohne einen gültigen Fahrschein nach § 265a des Strafgesetzbuchs (StGB) als Straftat geahndet. Sanktioniert wird dies zumeist mit einer Geldstrafe. Im Falle der Nichtzahlung dieser tritt eine Ersatzfreiheitsstrafe an deren Stelle.
Häufig sind Menschen mit psychischen Problemen oder Drogen- und Alkoholsucht, die nicht in der Lage sind, einer Arbeit nachzugehen, von der Ersatzfreiheitsstrafe betroffen. So sind ca. 87 Prozent arbeitslos, 15 Prozent ohne festen Wohnsitz und 15 Prozent suizidgefährdet. Die Verurteilten, die sich bereits oft in einer schwierigen Lebenslage befinden, ziehen aus der Haft oft weitere schwere Nachteile. Resultat ist das Gegenteil der eigentlich angestrebten Resozialisierung. Um den Betroffenen zu helfen, wurde im Dezember 2021 die Initiative „Freiheitsfonds“ gegründet. Diese sammelt Spenden und befreit deutschlandweit Menschen aus dem Gefängnis, die wegen „Fahren ohne Fahrschein“ in einer Justizvollzugsanstalt ihre Strafe absitzen müssen. Am 16. Februar 2026 hat die Initiative nach eigenen Angaben bereits 1 572 Personen freigekauft und dadurch 278 Haftjahre aufgelöst und dem Staat 21 Mio. Euro Kosten erspart (www.freiheitsfonds.de). Zahlreiche weitere Initiativen setzen sich ebenfalls für eine Entkriminalisierung ein. So weist die Berliner Obdachlosenhilfe e. V. darauf hin, dass ihnen bekannte Stammgäste immer wieder den Essensausgaben fernbleiben, weil sie eine Haftstrafe wegen Fahrens ohne Fahrschein absitzen.
Gerade bei armen Menschen hat die Strafandrohung nicht die gewünschte abschreckende Wirkung, weil die Gelder nicht aufgebracht werden können. Hier wäre nach Ansicht der Fragestellenden ein kostenloses Sozialticket für ALG‑II-Empfänger (ALG = Arbeitslosengeld) und Menschen mit geringem Einkommen eine angemessene Lösung und würde Mobilität für alle sicherstellen. Langfristig sollte der öffentliche Nahverkehr als Teil der Daseinsvorsorge den Bürgerinnen und Bürgern kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Das bietet Anreiz für den öffentlichen Verkehr und schafft Nachhaltigkeit im Hinblick auf den Umweltschutz und das Pariser Klimaabkommen.
Neben den negativen Folgen für die Inhaftierten und damit auch für die Gesellschaft führt dies auch zu erheblichen Belastungen für die Landesjustizverwaltungen und bindet Ressourcen, die der Strafvollzug anderweitig benötigt. Die Kosten für die Ersatzfreiheitsstrafen belaufen sich bundesweit auf mehr als 200 Mio. Euro pro Jahr. Dabei handelt es sich für die Verurteilten in der Regel nur um einige Hundert Euro, die sie nicht zahlen können. Im Durchschnitt geht es um 40 Tagessätze, die sich auf insgesamt 590 Euro belaufen. Da die Verurteilten jedoch oft bereits verschuldet sind, können sie den Betrag nicht begleichen (vgl. Ronen Steinke, „Vor dem Gesetz sind nicht alle gleich“, Kapitel 4, S. 96).
Selbiges gilt für die Staatsanwaltschaften und Gerichte. Während die Berufsverbände der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte regelmäßig deren Überlastung anmahnen und die Zahl der unerledigten Ermittlungsverfahren seit Jahren ansteigt (www.drb.de/newsroom/presse-medi encenter/nachrichten-auf-einen-blick/nachricht/news/staatsanwaltschaften-amlimit-1), bindet die Verfolgung von Bagatelltaten wie das Fahren ohne Fahrschein Kapazitäten, die bei der Verfolgung tatsächlich sozialschädlicher Delikte, wie etwa aus dem Bereich der Wirtschaftskriminalität, fehlen.
Angesichts dieser Umstände stellt sich die Frage, wie viel Aufwand den Strafverfolgungsbehörden die Verfolgung des Fahrens ohne Fahrschein im Konkreten bereitet, wie sich die Sanktionspraxis darstellt und wer von dieser betroffen ist.
Wie viele Minuten sind nach Kenntnis der Bundesregierung nach dem Personalbedarfsberechnungssystem (PEBB§Y) für Strafverfahren wegen § 265a Absatz 1 Variante 3 StGB bei der Staatsanwaltschaft und bei Gericht vorgesehen (bitte alternativ die vorgesehenen Minuten für § 265a StGB oder für Delikte aus dem Zweiundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB angeben)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor, da es sich bei dem Personalbedarfsberechnungssystem (PEBB§Y-System) um ein System der Länder handelt.
Wie viele der zum Jahresende 2024 circa 950 000 unerledigten Ermittlungsverfahren (www.tagesschau.de/inland/justiz-ueberlastung-10 0.html) betreffen nach Kenntnis der Bundesregierung § 265a Absatz 1 Variante 3 StGB (alternativ bitte die Zahlen zu § 265a Absatz 1 StGB nennen)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Die Geschäftsstatistiken der Staatsanwaltschaften und der Strafgerichte, die einmal jährlich durch das Statistische Bundesamt herausgegeben werden, enthalten dazu keine Daten. Die Statistiken erfassen die innerhalb eines Berichtsjahres von den Staatsanwaltschaften und Strafgerichten erledigten Verfahren aufgeschlüsselt nach Art der Erledigung. Im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand werden die Verfahren statistisch lediglich einem größeren Sachgebiet zugeordnet. Einzelne Straftatbestände werden nicht erfasst. Die Verfahren gemäß § 265a Absatz 1 dritte Variante des Strafgesetzbuches (StGB) beziehungsweise § 265a Absatz 1 StGB gehen in dem Sachgebiet „Betrug und Untreue“ auf.
Wie viele Anzeigen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung wegen § 265a StGB in den Jahren von 2022 bis 2024 bundesweit gestellt, und welche Schadenshöhe wurde angegeben (bitte nach Bundesländern und öffentlichem Personennahverkehr [ÖPNV], Regional- und Fernverkehr differenzieren)?
Die Zuständigkeit für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) liegt bei den Ländern und Kommunen. Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.
Die Angaben für die DB Fernverkehr AG sind der folgenden Tabelle zu entnehmen.
| Jahr | 2022 | 2023 | 2024 |
|---|---|---|---|
| Gesamtreisende Fernverkehr | 132 000 000 | 140 300 000 | 133 400 000 |
| Anzahl Anzeigen Fernverkehr | 12 648 | 17 125 | 18 010 |
Eine Schadenshöhe kann nicht exakt ausgewiesen werden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.
Wie viele Ermittlungs- bzw. Strafverfahren wurden nach Kenntnis der Bundesregierung wegen § 265a StGB in den Jahren von 2022 bis 2024 bundesweit eingeleitet (bitte nach Bundesländern differenzieren)?
Die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) enthält die der Polizei bekannt gewordenen rechtswidrigen (Straf‑)Taten einschließlich der mit Strafe bedrohten Versuche, die Anzahl der ermittelten Tatverdächtigen und eine Reihe weiterer Angaben zu Fällen, Opfern oder Tatverdächtigen. Nicht enthalten sind in der PKS Ordnungswidrigkeiten, Staatsschutz- und Verkehrsdelikte (mit Ausnahme von Verstößen gegen die §§ 315, 315b StGB – gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs-, Luft- und Straßenverkehr).
Bei der PKS handelt es sich um eine polizeiliche Ausgangsstatistik. Das bedeutet, dass in ihr nur die der Polizei bekannt gewordenen und durch sie endbearbeiteten Straftaten (und erst bei Abgabe an die Staatsanwaltschaft) erfasst werden. In der PKS kann folglich nicht zwischen Anzeigen einerseits und Ermittlungs- und Strafverfahren andererseits unterschieden werden.
Straftaten gemäß § 265a StGB werden in der PKS unter dem Schlüssel 515000 erfasst.
Die nachfolgende Tabelle zeigt die Fallzahlen für den PKS-Schlüssel 515000 Erschleichung von Leistungen § 265a StGB und die Schadenssumme auf Bundesebene für die erfragten Berichtsjahre.
| Jahr | Fälle | Schadenssumme in Euro |
|---|---|---|
| 2022 | 133 915 | 2 700 353 |
| 2023 | 148 218 | 3 558 517 |
| 2024 | 144 348 | 3 743 878 |
Die nachfolgenden Tabellen zeigen die jährlichen Fallzahlen für den PKS-Schlüssel 515000 Erschleichung von Leistungen § 265a StGB und die Schadenssumme, aufgeschlüsselt nach Bundesländern.
Tabelle: Zahl der Fälle für 515000 Erschleichung von Leistungen § 265a StGB und Schadenssummen – Berichtsjahr 2022
| Bundesland | Fälle | Schadenssumme |
|---|---|---|
| Baden-Württemberg | 17 408 | 304 452 |
| Bayern | 14 760 | 291 770 |
| Berlin | 10 309 | 190 073 |
| Brandenburg | 1 765 | 55 626 |
| Bremen | 1 991 | 171 343 |
| Hamburg | 5 777 | 107 640 |
| Hessen | 15 669 | 323 527 |
| Mecklenburg-Vorpommern | 2 096 | 89 483 |
| Niedersachsen | 9 967 | 256 352 |
| Nordrhein-Westfalen | 30 313 | 580 303 |
| Rheinland-Pfalz | 4 177 | 63 002 |
| Saarland | 1 099 | 12 232 |
| Sachsen | 9 651 | 79 972 |
| Sachsen-Anhalt | 2 906 | 69 199 |
| Schleswig-Holstein | 2 379 | 45 618 |
| Thüringen | 3 648 | 59 761 |
Tabelle: Zahl der Fälle für 515000 Erschleichung von Leistungen § 265a StGB und Schadenssummen – Berichtsjahr 2023
| Bundesland | Fälle | Schadenssumme |
|---|---|---|
| Baden-Württemberg | 22 480 | 492 202 |
| Bayern | 18 001 | 443 801 |
| Berlin | 6 577 | 165 787 |
| Brandenburg | 1 560 | 37 281 |
| Bremen | 1 532 | 97 100 |
| Hamburg | 7 842 | 260 194 |
| Hessen | 16 823 | 429 811 |
| Mecklenburg-Vorpommern | 2 184 | 67 513 |
| Niedersachsen | 10 361 | 293 933 |
| Nordrhein-Westfalen | 35 126 | 757 277 |
| Rheinland-Pfalz | 5 437 | 94 513 |
| Saarland | 1 048 | 10 918 |
| Sachsen | 8 446 | 88 478 |
| Sachsen-Anhalt | 4 162 | 112 253 |
| Schleswig-Holstein | 2 585 | 99 360 |
| Thüringen | 4 054 | 108 096 |
Tabelle: Zahl der Fälle für 515000 Erschleichung von Leistungen § 265a StGB und Schadenssummen – Berichtsjahr 2024
| Bundesland | Fälle | Schadenssumme |
|---|---|---|
| Baden-Württemberg | 22 481 | 491 505 |
| Bayern | 16 805 | 453 075 |
| Berlin | 7 039 | 184 237 |
| Brandenburg | 1 785 | 39 819 |
| Bremen | 1 946 | 104 805 |
| Hamburg | 8 512 | 235 654 |
| Hessen | 12 607 | 434 848 |
| Mecklenburg-Vorpommern | 3 873 | 122 859 |
| Niedersachsen | 9 689 | 330 912 |
| Nordrhein-Westfalen | 35 107 | 844 039 |
| Rheinland-Pfalz | 5 255 | 92 271 |
| Saarland | 801 | 9 372 |
| Sachsen | 8 083 | 94 234 |
| Sachsen-Anhalt | 3 757 | 122 149 |
| Schleswig-Holstein | 2 440 | 71 392 |
| Thüringen | 4 168 | 112 707 |
Nach ÖPNV, Regional- oder Fernverkehr differenzierte Daten liegen auf Basis der PKS nicht vor.
Wie viele Ermittlungs- bzw. Strafverfahren, die zwischen 2022 und 2024 wegen § 265a StGB eingeleitet wurden, betrafen nach Kenntnis der Bundesregierung die Beförderungserschleichung gemäß § 265a Absatz 1 Variante 3 StGB (bitte nach Bundesländern differenzieren)?
Beförderungserschleichung gemäß § 265a Absatz 1 Variante 3 StGB wird in der PKS unter dem Schlüssel 515001 Beförderungserschleichung erfasst. Dieser PKS-Schlüssel ist ein Unterschlüssel des 515000 Erschleichen von Leistungen, d. h. die Fallzahlen des 515001 sind in denen des 515000 enthalten.
Nachfolgende Tabelle zeigt die Zahl der Fälle für die PKS-Schlüssel 515000 Erschleichen von Leistungen § 265a StGB und 515001 Beförderungserschleichung sowie den prozentualen Anteil der Fälle der Beförderungserschleichung an der Gesamtzahl der Fälle der Erschleichung von Leistungen auf Bundesebene für die erfragten Berichtsjahre.
| Berichtsjahr | Fälle 515000 | Fälle 515001 | Anteil der Fälle 515001 an Fällen 515000 |
|---|---|---|---|
| 2022 | 133 915 | 131 719 | 98,4 Prozent |
| 2023 | 148 218 | 144 357 | 97,4 Prozent |
| 2024 | 144 348 | 140 652 | 97,4 Prozent |
Nachfolgende Tabellen zeigen die jährlichen Fallzahlen für die PKS-Schlüssel 515000 und 515001 sowie den Anteil der Fälle für den PKS-Schlüssel 515001 an der Zahl der Fälle für den PKS-Schlüssel 515000.
Tabelle: Anteil der Fälle 515001 an den Fällen 515000 – Berichtsjahr 2022
| Bundesland | Fälle 515000 | Fälle 515001 | Anteil der Fälle 515001 an Fällen 515000 |
|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | 17 408 | 17 312 | 99,4 Prozent |
| Bayern | 14 760 | 14 643 | 99,2 Prozent |
| Berlin | 10 309 | 10 145 | 98,4 Prozent |
| Brandenburg | 1 765 | 1 708 | 96,8 Prozent |
| Bremen | 1 991 | 1 942 | 97,5 Prozent |
| Hamburg | 5 777 | 5 594 | 96,8 Prozent |
| Hessen | 15 669 | 15 623 | 99,7 Prozent |
| Mecklenburg-Vorpommern | 2 096 | 2 080 | 99,2 Prozent |
| Niedersachsen | 9 967 | 9 720 | 97,5 Prozent |
| Nordrhein-Westfalen | 30 313 | 29 364 | 96,9 Prozent |
| Rheinland-Pfalz | 4 177 | 4 085 | 97,8 Prozent |
| Saarland | 1 099 | 1 076 | 97,9 Prozent |
| Sachsen | 9 651 | 9 625 | 99,7 Prozent |
| Sachsen-Anhalt | 2 906 | 2 852 | 98,1 Prozent |
| Schleswig-Holstein | 2 379 | 2 334 | 98,1 Prozent |
| Thüringen | 3 648 | 3 616 | 99,1 Prozent |
Tabelle: Anteil der Fälle 515001 an den Fällen 515000 – Berichtsjahr 2023
| Bundesland | Fälle 515000 | Fälle 515001 | Anteil der Fälle 515001 an Fällen 515000 |
|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | 22 480 | 22 236 | 98,9 Prozent |
| Bayern | 18 001 | 17 875 | 99,3 Prozent |
| Berlin | 6 577 | 6 239 | 94,9 Prozent |
| Brandenburg | 1 560 | 1 483 | 95,1 Prozent |
| Bremen | 1 532 | 1 497 | 97,7 Prozent |
| Hamburg | 7 842 | 7 248 | 92,4 Prozent |
| Hessen | 16 823 | 16 754 | 99,6 Prozent |
| Mecklenburg-Vorpommern | 2 184 | 2 147 | 98,3 Prozent |
| Niedersachsen | 10 361 | 9 810 | 94,7 Prozent |
| Nordrhein-Westfalen | 35 126 | 33 824 | 96,3 Prozent |
| Rheinland-Pfalz | 5 437 | 5 310 | 97,7 Prozent |
| Saarland | 1 048 | 973 | 92,8 Prozent |
| Sachsen | 8 446 | 8 411 | 99,6 Prozent |
| Sachsen-Anhalt | 4 162 | 4 089 | 98,2 Prozent |
| Schleswig-Holstein | 2 585 | 2 530 | 97,9 Prozent |
| Thüringen | 4 054 | 3 931 | 97,0 Prozent |
Tabelle: Anteil der Fälle 515001 an den Fällen 515000 – Berichtsjahr 2024
| Bundesland | Fälle 515000 | Fälle 515001 | Anteil der Fälle 515001 an Fällen 515000 |
|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | 22 481 | 22 130 | 98,4 Prozent |
| Bayern | 16 805 | 16 662 | 99,1 Prozent |
| Berlin | 7 039 | 6 651 | 94,5 Prozent |
| Brandenburg | 1 785 | 1 692 | 94,8 Prozent |
| Bremen | 1 946 | 1 882 | 96,7 Prozent |
| Hamburg | 8 512 | 8 052 | 94,6 Prozent |
| Hessen | 12 607 | 12 521 | 99,3 Prozent |
| Mecklenburg-Vorpommern | 3 873 | 3 839 | 99,1 Prozent |
| Niedersachsen | 9 689 | 9 323 | 96,2 Prozent |
| Nordrhein-Westfalen | 35 107 | 33 759 | 96,2 Prozent |
| Rheinland-Pfalz | 5 255 | 5 119 | 97,4 Prozent |
| Saarland | 801 | 783 | 97,8 Prozent |
| Sachsen | 8 083 | 8 052 | 99,6 Prozent |
| Sachsen-Anhalt | 3 757 | 3 689 | 98,2 Prozent |
| Schleswig-Holstein | 2 440 | 2 378 | 97,5 Prozent |
| Thüringen | 4 168 | 4 120 | 98,8 Prozent |
Wie lange dauern nach Kenntnis der Bundesregierung Strafverfahren wegen § 265a Absatz 1 Variante 3 StGB, alternativ § 265a Absatz 1 StGB, von der Aufnahme der Ermittlungen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Durchschnitt, und welche Kosten entstehen dadurch für die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte?
Die Bundesregierung hat keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung. Die Geschäftsstatistiken der Staatsanwaltschaften und der Strafgerichte enthalten dazu keine Daten. Die Statistiken enthalten auch keine Informationen zu den Kosten der Verfahren. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl und die Kosten der Strafverfahren gemäß § 265a Absatz 1 Variante 3 StGB, alternativ § 265a Absatz 1 StGB, seit Einführung des 9‑Euro-Tickets, des Deutschlandtickets und von Sozialtickets entwickelt?
Die Bundesregierung hat keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung.
Wie viele der Strafverfahren wegen § 265a Absatz 1 Variante 3 StGB, alternativ wegen § 265a Absatz 1 StGB, endeten nach Kenntnis der Bundesregierung mit der Verhängung einer Rechtsfolge nach dem Dritten Abschnitt des Allgemeinen Teils des StGB (bitte nach der Art der Rechtsfolge aufschlüsseln)?
Die Strafverfolgungsstatistik, die einmal jährlich durch das Statistische Bundesamt herausgegeben wird, erfasst die Zahl der rechtskräftig verurteilten Personen sowie die verhängten Sanktionen aufgeschlüsselt nach Straftatbeständen. Der § 265a StGB wird dabei nur insgesamt ohne weitere Differenzierung nach Absätzen oder Varianten erfasst. Die aktuelle Ausgabe der Strafverfolgungsstatistik für das Berichtsjahr 2024 sowie weiterführende Hinweise auf frühere Jahrgänge sind unter folgendem Link öffentlich zugänglich: www.destatis.de/D E/Themen/Staat/Justiz-Rechtspflege/Publikationen/Downloads-Strafverfolgun g-Strafvollzug/statistischer-bericht-strafverfolgung-2100300247005.html.
Weitere Erkenntnisse liegen der Bundesregierung nicht vor.
9In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung wegen § 265a Absatz 1 Variante 3 StGB, alternativ wegen § 265a Absatz 1 StGB, verhängte Freiheitsstrafen oder Jugendstrafen
9azur Bewährung ausgesetzt,
9bnach Ablauf der Bewährungszeit erlassen,
9cdie Bewährung widerrufen (bitte nach Freiheitsstrafen und Jugendstrafen aufschlüsseln)?
Im Hinblick auf die Teilfrage a wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. Zu den Teilfragen b und c liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung das Einkommen von Personen, gegen die wegen § 265a Absatz 1 Variante StGB, alternativ § 265a Absatz 1 StGB, eine Geldstrafe verhängt wurde, mit wie viel Euro wurde der Tagessatz bemessen, und wie viele Tagessätze wurden verhängt?
Es wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
11Wie viele der Strafverfahren wegen § 265a Absatz 1 Variante 3 StGB, alternativ wegen § 265a Absatz 1 StGB, die mit Verhängung einer Rechtsfolge nach dem Dritten Abschnitt des Allgemeinen Teils des StGB endeten, wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
11aim Urteilsverfahren,
11bim beschleunigten Verfahren,
11cim Strafbefehlsverfahren beendet?
Es wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
12Wie viele der Strafverfahren wegen § 265a Absatz 1 Variante 3 StGB, alternativ wegen § 265a Absatz 1 StGB, wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
12adurch Absehen von der Verfolgung gemäß den §§ 153 bis 153b, 154 und 154b der Strafprozessordnung (StPO) beendet (bitte nach den einzelnen der genannten Vorschriften aufschlüsseln),
12bgemäß § 154f StPO vorläufig eingestellt?
Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
13Wie viele Strafverfahren wegen § 265a Absatz 1 Variante 3 StGB, alternativ wegen § 265a Absatz 1 StGB, richteten sich nach Kenntnis der Bundesregierung gegen
13aJugendliche gemäß § 1 Absatz 2 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG),
13bHeranwachsende gemäß § 1 Absatz 2 JGG?
Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
14Wie viele der Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende endeten nach Kenntnis der Bundesregierung mit
14aErziehungsmaßregeln,
14bZuchtmitteln (hier bitte angeben, in wie vielen Fällen Jugendarrest verhängt wurde),
14cJugendstrafe?
Es wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
In wie vielen der Strafverfahren wegen § 265a Absatz 1 Variante 3 StGB, alternativ wegen § 265a Absatz 1 StGB, wurden nach Kenntnis der Bundesregierung die Beschuldigten verteidigt, und in wie vielen dieser Fälle wurde ein Pflichtverteidiger bestellt (bitte nach dem Grund der notwendigen Verteidigung aufschlüsseln)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
In wie vielen Strafverfahren wegen § 265a Absatz 1 Variante 3 StGB, alternativ wegen § 265a Absatz 1 StGB, wurde nach Kenntnis der Bundesregierung gegen die Beschuldigten die Untersuchungshaft angeordnet, und wie lange befanden sich die Beschuldigten in Untersuchungshaft (bitte nach den Haftgründen aufschlüsseln)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
Wie viele Personen, die wegen Beförderungserschleichung gemäß § 265a Absatz 1 Variante 3 StGB, alternativ wegen § 265a Absatz 1 StGB, verurteilt wurden, haben nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren von 2022 bis 2024 jeweils ihre Strafe durch gemeinnützige Arbeit abgeleistet (bitte nach Bundesländern differenzieren; bitte aufschlüsseln zu wie vielen Anteilen [ganz oder teilweise])?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
18Wie viele Personen verbüßten nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren von 2022 bis 2024 wegen einer Verurteilung nach § 265a Absatz 1 Variante 3 StGB, alternativ wegen § 265a Absatz 1 StGB, eine
18aFreiheitsstrafe,
18bErsatzfreiheitsstrafe (bitte nach Bundesländern differenzieren und die Zugangszahlen angeben, sofern dies nicht möglich ist, bitte die Zahlen zum Stichtag angeben, und wenn die Anzahl der Personen nicht angegeben werden kann, bitte die Anzahl der Verfahren benennen)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
19Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil von Personen bei den Betroffenen gemäß Frage 18,
19adie ohne festen Wohnsitz waren,
19bdie Grundsicherung im Alter, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, ALG II oder Bürgergeld beziehen,
19cdie an psychischen Erkrankungen oder Auffälligkeiten litten,
19ddie sich während der Haft in psychologischer oder psychiatrischer Behandlung befanden (bitte nach Bundesländern differenzieren)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
20Wie viele Hafttage wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren von 2022 bis 2024 wegen „Beförderungserschleichung“ vollstreckt, und wie hoch sind die durchschnittlichen Kosten hierfür (wenn möglich, Hafttage aufgrund von Ersatzfreiheitsstrafen gesondert ausweisen, bitte jährlich und nach Bundesländern differenzieren)?
21Welche Gesamtkosten entstehen nach Kenntnis der Bundesregierung dadurch jährlich für Ersatzfreiheitsstrafen im Zusammenhang mit § 265a StGB allein durch Haftunterbringungskosten?
22Bei wie vielen Personen, die eine Ersatzfreiheitsstrafe oder eine Freiheitsstrafe wegen § 265a Absatz 1 Variante 3 StGB, alternativ § 265a Absatz 1 StGB, verbüßten, war nach Kenntnis der Bundesregierung
22avor Haftantritt ein Wohnsitz vorhanden und danach nicht mehr,
22bvor Haftantritt einen Arbeitsplatz vorhanden und danach nicht mehr,
22cnach Haftentlassung keine Adresse bzw. Hilfeeinrichtung notiert?
Die Fragen 20 bis 22 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Der Strafvollzug und die ambulanten Sozialen Dienste der Justiz liegen nach der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes in der ausschließlichen Zuständigkeit der Länder. Die Bundesregierung äußert sich grundsätzlich nicht zu Ländersachverhalten.
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Justizvollzugsanstalten Kontakt zur Initiative „Freiheitsfonds“ aufnehmen und diese bitten, die Geldstrafen von Personen, die wegen einer Verurteilung gemäß § 265a Absatz 1 Variante 3 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen, zu bezahlen (www.rbb 24.de/politik/beitrag/2024/12/berlin-freiheitsfonds-holt-schwarzfahrer-au s-gefaengnis.html)?
Wie hoch schätzt die Bundesregierung bzw. schätzen die zuständigen Behörden die Mindereinnahmen der Verkehrsbetriebe bundesweit, wenn Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen der Grundsicherung zum Lebensunterhalt kostenfrei den ÖPNV nutzen könnten?
Die Zuständigkeit für den ÖPNV liegt in der Zuständigkeit der Länder und Kommunen. Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor. In Bezug auf die von der Deutschen Bahn erbrachten Leistungen kann mangels entsprechender Datengrundlagen zur Einkommensstruktur der Fahrgäste eine Schätzung potenzieller Mindereinnahmen nicht vorgenommen werden.
Wie viele Fahrgäste wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren von 2022 bis 2024 (bitte jährlich aufschlüsseln) bei Kontrollen im ÖPNV, im Regional- und im Fernverkehr ohne gültigen Fahrschein angetroffen, und wie viele dieser Fahrgäste konnten nachträglich ein personalisiertes Ticket vorlegen (bitte bundesweit nach Verkehrsverbünden und Verkehrsbetrieben differenzieren)?
Die Zuständigkeit für ÖPNV liegt bei den Ländern und Kommunen. Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.
Die Angaben für die DB Fernverkehr AG sind der folgenden Tabelle zu entnehmen.
| Jahr | 2022 | 2023 | 2024 |
|---|---|---|---|
| Gesamtreisende Fernverkehr (FV) | 132 000 000 | 140 300 000 | 133 400 000 |
| Fahrgäste ohne Fahrschein (Ausstellung einer Fahrpreisnacherhebung) FV | 213 905 | 264 320 | 268 385 |
| Davon nachträgliche Vorlage | 1 848 | 2 083 | 1 812 |
26Wie viel Prozent der Personen, die eine Ersatzfreiheitsstrafe wegen § 265a Absatz 1 Variante 3 StGB, alternativ § 265a Absatz 1 StGB, angetreten haben, taten dies nach Kenntnis der Bundesregierung, nachdem sie vorher haftvermeidende Schritte eingeleitet haben (wie die Vereinbarung mit der Staatsanwaltschaft über eine Ratenzahlung oder das Ableisten der Strafe durch gemeinnützige Arbeit)?
27Wie viel Prozent der Personen, die eine Ersatzfreiheitsstrafe wegen § 265a Absatz 1 Variante 3 StGB, alternativ § 265a Absatz 1 StGB, angetreten haben, wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im offenen Vollzug untergebracht, wie viele im geschlossenen (bitte nach Ländern und Jahren aufschlüsseln)?
28Wie viel Prozent der Personen, die eine Ersatzfreiheitsstrafe antraten, taten dies nach Kenntnis der Bundesregierung in Justizvollzugsanstalten, die eine räumliche Trennung der Personen mit Ersatzfreiheitsstrafen von den sonstigen Strafgefangenen vornehmen?
29In wie vielen Anstalten bundesweit ist nach Kenntnis der Bundesregierung eine getrennte Unterbringung von Personen mit Ersatzfreiheitsstrafen und sonstigen Strafgefangenen üblich?
In wie vielen Fällen der wegen § 265a Absatz 1 Variante 3 StGB, alternativ § 265a Absatz 1 StGB, vollstreckten Ersatzfreiheitsstrafen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung ein Gerichtsvollzieher bzw. eine Gerichtsvollzieherin eingesetzt, um zu prüfen, ob sich die Geldstrafe auch anderweitig einziehen bzw. pfänden lässt, und in welchen Fällen wurde darauf verzichtet?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
Wie hat sich die Höhe der Tagessätze nach Kenntnis der Bundesregierung seit Einfügung des Satzes „Es achtet dabei ferner darauf, dass dem Täter mindestens das zum Leben unerlässliche Minimum seines Einkommens verbleibt.“ in § 40 Absatz 2 StGB durch das Gesetz vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 203) entwickelt?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Der im Rahmen des Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts (BGBl. I 2023 Nr. 203) in § 40 Absatz 2 Satz 3 StGB eingefügte Hinweis, dass der verurteilten Person „das zum Leben unerlässliche Minimum“ verbleiben muss, konkretisiert den bereits vor der Reform in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannten, verfassungsrechtlich begründeten Grundsatz, wonach bei Personen ohne oder mit geringem Einkommen zum Schutze des Existenzminimums vom Nettoeinkommensprinzip abzuweichen ist (Bayerisches Oberstes Landgericht, Beschluss vom 6. November 2023 – 204 StRR 470/23, NStZ-RR 2024, 74 m. w. N.; Radtke, in: Münchener Kommentar zum StGB, 5. Auflage [2025], Randnummer 85 folgend zu § 40 m. w. N.). Konkrete Zahlen zur Entwicklung der Höhe der Tagessätze seit der Reform liegen der Bundesregierung nicht vor.
Sieht die Bundesregierung Reformbedarf betreffend die Regelung des § 40 Absatz 3 StGB vor dem Hintergrund, dass eine Schätzung der Einkommensverhältnisse eine konkrete Feststellung der Schätzgrundlagen erfordert und nicht auf bloßen Mutmaßungen beruhen darf (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 1. Juni 2016 – 2 BvR 67/15 –, Randnummer 22) und kriminologische Forschungen zu dem Ergebnis kommen, dass in über 60 Prozent der Verfahren, in denen eine Geldstrafe per Strafbefehl festgesetzt wird, eine solche Tatsachengrundlage nicht vorliegt (Kolsch, Sozioökonomische Ungleichheit im Strafverfahren, Berlin 2020, S. 427)?
Die Bundesregierung sieht keinen Reformbedarf betreffend die Regelung des § 40 Absatz 3 StGB. Eine Schätzung nach § 40 Absatz 3 StGB ist immer dann angebracht, wenn der Beschuldigte keine, unzutreffende oder unvollständige Angaben über seine finanziellen Verhältnisse macht und die Tatsachen nicht mit zumutbarem Aufwand ermittelt werden können (vergleiche Bußmann, in: Matt/Renzikowski, Strafgesetzbuch, 2. Auflage [2020], Randnummer 19 zu § 40 m. w. N.). Die Aufklärungspflicht nach § 244 Absatz 2 der Strafprozessordnung (StPO) wird insoweit durch Zumutbarkeitserwägungen eingeschränkt. Diese Einschränkung erlaubt für Fälle mit geringem Unrechts- und Schuldgehalt einen dem Gewicht der Strafsache angemessenen Aufklärungsaufwand des Tatgerichts (Radtke, in: Münchener Kommentar zum StGB, 5. Auflage [2025] Randnummer 118 zu § 40).
Beantragt die Staatsanwaltschaft den Erlass eines Strafbefehls, hat der die Richterin oder der Richter diesen dem Antrag entsprechend zu erlassen, wenn dem Erlass keine Bedenken entgegenstehen (§ 408 Absatz 3 Satz 1 StPO). Die Richterin oder der Richter beraumt Hauptverhandlung an, wenn sie oder er Bedenken hat, ohne eine solche zu entscheiden (§ 408 Absatz 3 Satz 2 StPO); solche Bedenken können sich unter anderem mit Blick auf die beantragte Rechtsfolge ergeben, sofern das Gericht bezüglich des Einkommens des Beschuldigten weitere Aufklärung für geboten hält. Kommt es (etwa nach einem Einspruch gegen einen Strafbefehl) zur Hauptverhandlung, müssen die Schätzungsgrundlagen erörtert werden. Dem Angeklagten ist rechtliches Gehör zu gewähren.