Praxis und Auswirkungen der Strafverfolgung beim Fahren ohne Fahrschein

Drucksache 21/4672Antwortauf die Kleine Anfrage 21/415110.03.202612 Seiten27 FragenFraktion Die LinkeBundesministerium der Justiz und für VerbraucherschutzRechtVerkehr
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Bislang wird die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel ohne einen gültigen Fahrschein nach § 265a des Strafgesetzbuchs (StGB) als Straftat geahndet. Sanktioniert wird dies zumeist mit einer Geldstrafe. Im Falle der Nichtzahlung dieser tritt eine Ersatzfreiheitsstrafe an deren Stelle.

Häufig sind Menschen mit psychischen Problemen oder Drogen- und Alkoholsucht, die nicht in der Lage sind, einer Arbeit nachzugehen, von der Ersatzfreiheitsstrafe betroffen. So sind ca. 87 Prozent arbeitslos, 15 Prozent ohne festen Wohnsitz und 15 Prozent suizidgefährdet. Die Verurteilten, die sich bereits oft in einer schwierigen Lebenslage befinden, ziehen aus der Haft oft weitere schwere Nachteile. Resultat ist das Gegenteil der eigentlich angestrebten Resozialisierung. Um den Betroffenen zu helfen, wurde im Dezember 2021 die Initiative „Freiheitsfonds“ gegründet. Diese sammelt Spenden und befreit deutschlandweit Menschen aus dem Gefängnis, die wegen „Fahren ohne Fahrschein“ in einer Justizvollzugsanstalt ihre Strafe absitzen müssen. Am 16. Februar 2026 hat die Initiative nach eigenen Angaben bereits 1 572 Personen freigekauft und dadurch 278 Haftjahre aufgelöst und dem Staat 21 Mio. Euro Kosten erspart (www.freiheitsfonds.de). Zahlreiche weitere Initiativen setzen sich ebenfalls für eine Entkriminalisierung ein. So weist die Berliner Obdachlosenhilfe e. V. darauf hin, dass ihnen bekannte Stammgäste immer wieder den Essensausgaben fernbleiben, weil sie eine Haftstrafe wegen Fahrens ohne Fahrschein absitzen.

Gerade bei armen Menschen hat die Strafandrohung nicht die gewünschte abschreckende Wirkung, weil die Gelder nicht aufgebracht werden können. Hier wäre nach Ansicht der Fragestellenden ein kostenloses Sozialticket für ALG‑II-Empfänger (ALG = Arbeitslosengeld) und Menschen mit geringem Einkommen eine angemessene Lösung und würde Mobilität für alle sicherstellen. Langfristig sollte der öffentliche Nahverkehr als Teil der Daseinsvorsorge den Bürgerinnen und Bürgern kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Das bietet Anreiz für den öffentlichen Verkehr und schafft Nachhaltigkeit im Hinblick auf den Umweltschutz und das Pariser Klimaabkommen.

Neben den negativen Folgen für die Inhaftierten und damit auch für die Gesellschaft führt dies auch zu erheblichen Belastungen für die Landesjustizverwaltungen und bindet Ressourcen, die der Strafvollzug anderweitig benötigt. Die Kosten für die Ersatzfreiheitsstrafen belaufen sich bundesweit auf mehr als 200 Mio. Euro pro Jahr. Dabei handelt es sich für die Verurteilten in der Regel nur um einige Hundert Euro, die sie nicht zahlen können. Im Durchschnitt geht es um 40 Tagessätze, die sich auf insgesamt 590 Euro belaufen. Da die Verurteilten jedoch oft bereits verschuldet sind, können sie den Betrag nicht begleichen (vgl. Ronen Steinke, „Vor dem Gesetz sind nicht alle gleich“, Kapitel 4, S. 96).

Selbiges gilt für die Staatsanwaltschaften und Gerichte. Während die Berufsverbände der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte regelmäßig deren Überlastung anmahnen und die Zahl der unerledigten Ermittlungsverfahren seit Jahren ansteigt (www.drb.de/newsroom/presse-medi encenter/nachrichten-auf-einen-blick/nachricht/news/staatsanwaltschaften-amlimit-1), bindet die Verfolgung von Bagatelltaten wie das Fahren ohne Fahrschein Kapazitäten, die bei der Verfolgung tatsächlich sozialschädlicher Delikte, wie etwa aus dem Bereich der Wirtschaftskriminalität, fehlen.

Angesichts dieser Umstände stellt sich die Frage, wie viel Aufwand den Strafverfolgungsbehörden die Verfolgung des Fahrens ohne Fahrschein im Konkreten bereitet, wie sich die Sanktionspraxis darstellt und wer von dieser betroffen ist.

Frage 1 Seite 2

Wie viele Minuten sind nach Kenntnis der Bundesregierung nach dem Personalbedarfsberechnungssystem (PEBB§Y) für Strafverfahren wegen § 265a Absatz 1 Variante 3 StGB bei der Staatsanwaltschaft und bei Gericht vorgesehen (bitte alternativ die vorgesehenen Minuten für § 265a StGB oder für Delikte aus dem Zweiundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB angeben)?

Antwort

Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor, da es sich bei dem Personalbedarfsberechnungssystem (PEBB§Y-System) um ein System der Länder handelt.

Frage 2 Seite 2

Wie viele der zum Jahresende 2024 circa 950 000 unerledigten Ermittlungsverfahren (www.tagesschau.de/inland/justiz-ueberlastung-10 0.html) betreffen nach Kenntnis der Bundesregierung § 265a Absatz 1 Variante 3 StGB (alternativ bitte die Zahlen zu § 265a Absatz 1 StGB nennen)?

Antwort

Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Die Geschäftsstatistiken der Staatsanwaltschaften und der Strafgerichte, die einmal jährlich durch das Statistische Bundesamt herausgegeben werden, enthalten dazu keine Daten. Die Statistiken erfassen die innerhalb eines Berichtsjahres von den Staatsanwaltschaften und Strafgerichten erledigten Verfahren aufgeschlüsselt nach Art der Erledigung. Im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand werden die Verfahren statistisch lediglich einem größeren Sachgebiet zugeordnet. Einzelne Straftatbestände werden nicht erfasst. Die Verfahren gemäß § 265a Absatz 1 dritte Variante des Strafgesetzbuches (StGB) beziehungsweise § 265a Absatz 1 StGB gehen in dem Sachgebiet „Betrug und Untreue“ auf.

Frage 3 Seite 3

Wie viele Anzeigen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung wegen § 265a StGB in den Jahren von 2022 bis 2024 bundesweit gestellt, und welche Schadenshöhe wurde angegeben (bitte nach Bundesländern und öffentlichem Personennahverkehr [ÖPNV], Regional- und Fernverkehr differenzieren)?

Antwort

Die Zuständigkeit für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) liegt bei den Ländern und Kommunen. Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.

Die Angaben für die DB Fernverkehr AG sind der folgenden Tabelle zu entnehmen.

Tabelle auf Seite 3 · 2 Zeilen × 4 Spalten
Jahr202220232024
Gesamtreisende Fernverkehr132 000 000140 300 000133 400 000
Anzahl Anzeigen Fernverkehr12 64817 12518 010

Eine Schadenshöhe kann nicht exakt ausgewiesen werden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.

Frage 4 Seite 3

Wie viele Ermittlungs- bzw. Strafverfahren wurden nach Kenntnis der Bundesregierung wegen § 265a StGB in den Jahren von 2022 bis 2024 bundesweit eingeleitet (bitte nach Bundesländern differenzieren)?

Antwort

Die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) enthält die der Polizei bekannt gewordenen rechtswidrigen (Straf‑)Taten einschließlich der mit Strafe bedrohten Versuche, die Anzahl der ermittelten Tatverdächtigen und eine Reihe weiterer Angaben zu Fällen, Opfern oder Tatverdächtigen. Nicht enthalten sind in der PKS Ordnungswidrigkeiten, Staatsschutz- und Verkehrsdelikte (mit Ausnahme von Verstößen gegen die §§ 315, 315b StGB – gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs-, Luft- und Straßenverkehr).

Bei der PKS handelt es sich um eine polizeiliche Ausgangsstatistik. Das bedeutet, dass in ihr nur die der Polizei bekannt gewordenen und durch sie endbearbeiteten Straftaten (und erst bei Abgabe an die Staatsanwaltschaft) erfasst werden. In der PKS kann folglich nicht zwischen Anzeigen einerseits und Ermittlungs- und Strafverfahren andererseits unterschieden werden.

Straftaten gemäß § 265a StGB werden in der PKS unter dem Schlüssel 515000 erfasst.

Die nachfolgende Tabelle zeigt die Fallzahlen für den PKS-Schlüssel 515000 Erschleichung von Leistungen § 265a StGB und die Schadenssumme auf Bundesebene für die erfragten Berichtsjahre.

Tabelle auf Seite 3 · 3 Zeilen × 3 Spalten
JahrFälleSchadenssumme in Euro
2022133 9152 700 353
2023148 2183 558 517
2024144 3483 743 878

Die nachfolgenden Tabellen zeigen die jährlichen Fallzahlen für den PKS-Schlüssel 515000 Erschleichung von Leistungen § 265a StGB und die Schadenssumme, aufgeschlüsselt nach Bundesländern.

Tabelle: Zahl der Fälle für 515000 Erschleichung von Leistungen § 265a StGB und Schadenssummen – Berichtsjahr 2022

Tabelle auf Seite 4 · 16 Zeilen × 3 Spalten
BundeslandFälleSchadenssumme
Baden-Württemberg17 408304 452
Bayern14 760291 770
Berlin10 309190 073
Brandenburg1 76555 626
Bremen1 991171 343
Hamburg5 777107 640
Hessen15 669323 527
Mecklenburg-Vorpommern2 09689 483
Niedersachsen9 967256 352
Nordrhein-Westfalen30 313580 303
Rheinland-Pfalz4 17763 002
Saarland1 09912 232
Sachsen9 65179 972
Sachsen-Anhalt2 90669 199
Schleswig-Holstein2 37945 618
Thüringen3 64859 761

Tabelle: Zahl der Fälle für 515000 Erschleichung von Leistungen § 265a StGB und Schadenssummen – Berichtsjahr 2023

Tabelle auf Seite 4 · 16 Zeilen × 3 Spalten
BundeslandFälleSchadenssumme
Baden-Württemberg22 480492 202
Bayern18 001443 801
Berlin6 577165 787
Brandenburg1 56037 281
Bremen1 53297 100
Hamburg7 842260 194
Hessen16 823429 811
Mecklenburg-Vorpommern2 18467 513
Niedersachsen10 361293 933
Nordrhein-Westfalen35 126757 277
Rheinland-Pfalz5 43794 513
Saarland1 04810 918
Sachsen8 44688 478
Sachsen-Anhalt4 162112 253
Schleswig-Holstein2 58599 360
Thüringen4 054108 096

Tabelle: Zahl der Fälle für 515000 Erschleichung von Leistungen § 265a StGB und Schadenssummen – Berichtsjahr 2024

Tabelle auf Seite 4, 5 · 16 Zeilen × 3 Spalten
BundeslandFälleSchadenssumme
Baden-Württemberg22 481491 505
Bayern16 805453 075
Berlin7 039184 237
Brandenburg1 78539 819
Bremen1 946104 805
Hamburg8 512235 654
Hessen12 607434 848
Mecklenburg-Vorpommern3 873122 859
Niedersachsen9 689330 912
Nordrhein-Westfalen35 107844 039
Rheinland-Pfalz5 25592 271
Saarland8019 372
Sachsen8 08394 234
Sachsen-Anhalt3 757122 149
Schleswig-Holstein2 44071 392
Thüringen4 168112 707

Nach ÖPNV, Regional- oder Fernverkehr differenzierte Daten liegen auf Basis der PKS nicht vor.

Frage 5 Seite 5

Wie viele Ermittlungs- bzw. Strafverfahren, die zwischen 2022 und 2024 wegen § 265a StGB eingeleitet wurden, betrafen nach Kenntnis der Bundesregierung die Beförderungserschleichung gemäß § 265a Absatz 1 Variante 3 StGB (bitte nach Bundesländern differenzieren)?

Antwort

Beförderungserschleichung gemäß § 265a Absatz 1 Variante 3 StGB wird in der PKS unter dem Schlüssel 515001 Beförderungserschleichung erfasst. Dieser PKS-Schlüssel ist ein Unterschlüssel des 515000 Erschleichen von Leistungen, d. h. die Fallzahlen des 515001 sind in denen des 515000 enthalten.

Nachfolgende Tabelle zeigt die Zahl der Fälle für die PKS-Schlüssel 515000 Erschleichen von Leistungen § 265a StGB und 515001 Beförderungserschleichung sowie den prozentualen Anteil der Fälle der Beförderungserschleichung an der Gesamtzahl der Fälle der Erschleichung von Leistungen auf Bundesebene für die erfragten Berichtsjahre.

Tabelle auf Seite 5 · 3 Zeilen × 4 Spalten
BerichtsjahrFälle 515000Fälle 515001Anteil der Fälle 515001 an Fällen 515000
2022133 915131 71998,4 Prozent
2023148 218144 35797,4 Prozent
2024144 348140 65297,4 Prozent

Nachfolgende Tabellen zeigen die jährlichen Fallzahlen für die PKS-Schlüssel 515000 und 515001 sowie den Anteil der Fälle für den PKS-Schlüssel 515001 an der Zahl der Fälle für den PKS-Schlüssel 515000.

Tabelle: Anteil der Fälle 515001 an den Fällen 515000 – Berichtsjahr 2022

Tabelle auf Seite 5 · 16 Zeilen × 4 Spalten
BundeslandFälle 515000Fälle 515001Anteil der Fälle 515001 an Fällen 515000
Baden-Württemberg17 40817 31299,4 Prozent
Bayern14 76014 64399,2 Prozent
Berlin10 30910 14598,4 Prozent
Brandenburg1 7651 70896,8 Prozent
Bremen1 9911 94297,5 Prozent
Hamburg5 7775 59496,8 Prozent
Hessen15 66915 62399,7 Prozent
Mecklenburg-Vorpommern2 0962 08099,2 Prozent
Niedersachsen9 9679 72097,5 Prozent
Nordrhein-Westfalen30 31329 36496,9 Prozent
Rheinland-Pfalz4 1774 08597,8 Prozent
Saarland1 0991 07697,9 Prozent
Sachsen9 6519 62599,7 Prozent
Sachsen-Anhalt2 9062 85298,1 Prozent
Schleswig-Holstein2 3792 33498,1 Prozent
Thüringen3 6483 61699,1 Prozent

Tabelle: Anteil der Fälle 515001 an den Fällen 515000 – Berichtsjahr 2023

Tabelle auf Seite 6 · 16 Zeilen × 4 Spalten
BundeslandFälle 515000Fälle 515001Anteil der Fälle 515001 an Fällen 515000
Baden-Württemberg22 48022 23698,9 Prozent
Bayern18 00117 87599,3 Prozent
Berlin6 5776 23994,9 Prozent
Brandenburg1 5601 48395,1 Prozent
Bremen1 5321 49797,7 Prozent
Hamburg7 8427 24892,4 Prozent
Hessen16 82316 75499,6 Prozent
Mecklenburg-Vorpommern2 1842 14798,3 Prozent
Niedersachsen10 3619 81094,7 Prozent
Nordrhein-Westfalen35 12633 82496,3 Prozent
Rheinland-Pfalz5 4375 31097,7 Prozent
Saarland1 04897392,8 Prozent
Sachsen8 4468 41199,6 Prozent
Sachsen-Anhalt4 1624 08998,2 Prozent
Schleswig-Holstein2 5852 53097,9 Prozent
Thüringen4 0543 93197,0 Prozent

Tabelle: Anteil der Fälle 515001 an den Fällen 515000 – Berichtsjahr 2024

Tabelle auf Seite 6 · 16 Zeilen × 4 Spalten
BundeslandFälle 515000Fälle 515001Anteil der Fälle 515001 an Fällen 515000
Baden-Württemberg22 48122 13098,4 Prozent
Bayern16 80516 66299,1 Prozent
Berlin7 0396 65194,5 Prozent
Brandenburg1 7851 69294,8 Prozent
Bremen1 9461 88296,7 Prozent
Hamburg8 5128 05294,6 Prozent
Hessen12 60712 52199,3 Prozent
Mecklenburg-Vorpommern3 8733 83999,1 Prozent
Niedersachsen9 6899 32396,2 Prozent
Nordrhein-Westfalen35 10733 75996,2 Prozent
Rheinland-Pfalz5 2555 11997,4 Prozent
Saarland80178397,8 Prozent
Sachsen8 0838 05299,6 Prozent
Sachsen-Anhalt3 7573 68998,2 Prozent
Schleswig-Holstein2 4402 37897,5 Prozent
Thüringen4 1684 12098,8 Prozent
Frage 6 Seite 6

Wie lange dauern nach Kenntnis der Bundesregierung Strafverfahren wegen § 265a Absatz 1 Variante 3 StGB, alternativ § 265a Absatz 1 StGB, von der Aufnahme der Ermittlungen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Durchschnitt, und welche Kosten entstehen dadurch für die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte?

Antwort

Die Bundesregierung hat keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung. Die Geschäftsstatistiken der Staatsanwaltschaften und der Strafgerichte enthalten dazu keine Daten. Die Statistiken enthalten auch keine Informationen zu den Kosten der Verfahren. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.

Frage 7 Seite 7

Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl und die Kosten der Strafverfahren gemäß § 265a Absatz 1 Variante 3 StGB, alternativ § 265a Absatz 1 StGB, seit Einführung des 9‑Euro-Tickets, des Deutschlandtickets und von Sozialtickets entwickelt?

Antwort

Die Bundesregierung hat keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung.

Frage 8 Seite 7

Wie viele der Strafverfahren wegen § 265a Absatz 1 Variante 3 StGB, alternativ wegen § 265a Absatz 1 StGB, endeten nach Kenntnis der Bundesregierung mit der Verhängung einer Rechtsfolge nach dem Dritten Abschnitt des Allgemeinen Teils des StGB (bitte nach der Art der Rechtsfolge aufschlüsseln)?

Antwort

Die Strafverfolgungsstatistik, die einmal jährlich durch das Statistische Bundesamt herausgegeben wird, erfasst die Zahl der rechtskräftig verurteilten Personen sowie die verhängten Sanktionen aufgeschlüsselt nach Straftatbeständen. Der § 265a StGB wird dabei nur insgesamt ohne weitere Differenzierung nach Absätzen oder Varianten erfasst. Die aktuelle Ausgabe der Strafverfolgungsstatistik für das Berichtsjahr 2024 sowie weiterführende Hinweise auf frühere Jahrgänge sind unter folgendem Link öffentlich zugänglich: www.destatis.de/D E/Themen/Staat/Justiz-Rechtspflege/Publikationen/Downloads-Strafverfolgun g-Strafvollzug/statistischer-bericht-strafverfolgung-2100300247005.html.

Weitere Erkenntnisse liegen der Bundesregierung nicht vor.

Frage 9 + 9a + 9b + 9c Seite 7

9In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung wegen § 265a Absatz 1 Variante 3 StGB, alternativ wegen § 265a Absatz 1 StGB, verhängte Freiheitsstrafen oder Jugendstrafen

9azur Bewährung ausgesetzt,

9bnach Ablauf der Bewährungszeit erlassen,

9cdie Bewährung widerrufen (bitte nach Freiheitsstrafen und Jugendstrafen aufschlüsseln)?

Antwort

Im Hinblick auf die Teilfrage a wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. Zu den Teilfragen b und c liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.

Frage 10 Seite 7

Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung das Einkommen von Personen, gegen die wegen § 265a Absatz 1 Variante StGB, alternativ § 265a Absatz 1 StGB, eine Geldstrafe verhängt wurde, mit wie viel Euro wurde der Tagessatz bemessen, und wie viele Tagessätze wurden verhängt?

Antwort

Es wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.

Frage 11 + 11a + 11b + 11c Seite 8

11Wie viele der Strafverfahren wegen § 265a Absatz 1 Variante 3 StGB, alternativ wegen § 265a Absatz 1 StGB, die mit Verhängung einer Rechtsfolge nach dem Dritten Abschnitt des Allgemeinen Teils des StGB endeten, wurden nach Kenntnis der Bundesregierung

11aim Urteilsverfahren,

11bim beschleunigten Verfahren,

11cim Strafbefehlsverfahren beendet?

Antwort

Es wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.

Frage 12 + 12a + 12b Seite 8

12Wie viele der Strafverfahren wegen § 265a Absatz 1 Variante 3 StGB, alternativ wegen § 265a Absatz 1 StGB, wurden nach Kenntnis der Bundesregierung

12adurch Absehen von der Verfolgung gemäß den §§ 153 bis 153b, 154 und 154b der Strafprozessordnung (StPO) beendet (bitte nach den einzelnen der genannten Vorschriften aufschlüsseln),

12bgemäß § 154f StPO vorläufig eingestellt?

Antwort

Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.

Frage 13 + 13a + 13b Seite 8

13Wie viele Strafverfahren wegen § 265a Absatz 1 Variante 3 StGB, alternativ wegen § 265a Absatz 1 StGB, richteten sich nach Kenntnis der Bundesregierung gegen

13aJugendliche gemäß § 1 Absatz 2 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG),

13bHeranwachsende gemäß § 1 Absatz 2 JGG?

Antwort

Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.

Frage 14 + 14a + 14b + 14c Seite 8

14Wie viele der Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende endeten nach Kenntnis der Bundesregierung mit

14aErziehungsmaßregeln,

14bZuchtmitteln (hier bitte angeben, in wie vielen Fällen Jugendarrest verhängt wurde),

14cJugendstrafe?

Antwort

Es wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.

Frage 15 Seite 8

In wie vielen der Strafverfahren wegen § 265a Absatz 1 Variante 3 StGB, alternativ wegen § 265a Absatz 1 StGB, wurden nach Kenntnis der Bundesregierung die Beschuldigten verteidigt, und in wie vielen dieser Fälle wurde ein Pflichtverteidiger bestellt (bitte nach dem Grund der notwendigen Verteidigung aufschlüsseln)?

Antwort

Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.

Frage 16 Seite 9

In wie vielen Strafverfahren wegen § 265a Absatz 1 Variante 3 StGB, alternativ wegen § 265a Absatz 1 StGB, wurde nach Kenntnis der Bundesregierung gegen die Beschuldigten die Untersuchungshaft angeordnet, und wie lange befanden sich die Beschuldigten in Untersuchungshaft (bitte nach den Haftgründen aufschlüsseln)?

Antwort

Es wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.

Frage 17 Seite 9

Wie viele Personen, die wegen Beförderungserschleichung gemäß § 265a Absatz 1 Variante 3 StGB, alternativ wegen § 265a Absatz 1 StGB, verurteilt wurden, haben nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren von 2022 bis 2024 jeweils ihre Strafe durch gemeinnützige Arbeit abgeleistet (bitte nach Bundesländern differenzieren; bitte aufschlüsseln zu wie vielen Anteilen [ganz oder teilweise])?

Antwort

Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.

Frage 18 + 18a + 18b Seite 9

18Wie viele Personen verbüßten nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren von 2022 bis 2024 wegen einer Verurteilung nach § 265a Absatz 1 Variante 3 StGB, alternativ wegen § 265a Absatz 1 StGB, eine

18aFreiheitsstrafe,

18bErsatzfreiheitsstrafe (bitte nach Bundesländern differenzieren und die Zugangszahlen angeben, sofern dies nicht möglich ist, bitte die Zahlen zum Stichtag angeben, und wenn die Anzahl der Personen nicht angegeben werden kann, bitte die Anzahl der Verfahren benennen)?

Antwort

Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.

Frage 19 + 19a + 19b + 19c + 19d Seite 9

19Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil von Personen bei den Betroffenen gemäß Frage 18,

19adie ohne festen Wohnsitz waren,

19bdie Grundsicherung im Alter, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, ALG II oder Bürgergeld beziehen,

19cdie an psychischen Erkrankungen oder Auffälligkeiten litten,

19ddie sich während der Haft in psychologischer oder psychiatrischer Behandlung befanden (bitte nach Bundesländern differenzieren)?

Antwort

Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.

Frage 20 + 21 + 22 + 22a + 22b + 22c Seite 9

20Wie viele Hafttage wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren von 2022 bis 2024 wegen „Beförderungserschleichung“ vollstreckt, und wie hoch sind die durchschnittlichen Kosten hierfür (wenn möglich, Hafttage aufgrund von Ersatzfreiheitsstrafen gesondert ausweisen, bitte jährlich und nach Bundesländern differenzieren)?

21Welche Gesamtkosten entstehen nach Kenntnis der Bundesregierung dadurch jährlich für Ersatzfreiheitsstrafen im Zusammenhang mit § 265a StGB allein durch Haftunterbringungskosten?

22Bei wie vielen Personen, die eine Ersatzfreiheitsstrafe oder eine Freiheitsstrafe wegen § 265a Absatz 1 Variante 3 StGB, alternativ § 265a Absatz 1 StGB, verbüßten, war nach Kenntnis der Bundesregierung

22avor Haftantritt ein Wohnsitz vorhanden und danach nicht mehr,

22bvor Haftantritt einen Arbeitsplatz vorhanden und danach nicht mehr,

22cnach Haftentlassung keine Adresse bzw. Hilfeeinrichtung notiert?

Antwort

Die Fragen 20 bis 22 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

Der Strafvollzug und die ambulanten Sozialen Dienste der Justiz liegen nach der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes in der ausschließlichen Zuständigkeit der Länder. Die Bundesregierung äußert sich grundsätzlich nicht zu Ländersachverhalten.

Frage 23 Seite 10

Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Justizvollzugsanstalten Kontakt zur Initiative „Freiheitsfonds“ aufnehmen und diese bitten, die Geldstrafen von Personen, die wegen einer Verurteilung gemäß § 265a Absatz 1 Variante 3 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen, zu bezahlen (www.rbb 24.de/politik/beitrag/2024/12/berlin-freiheitsfonds-holt-schwarzfahrer-au s-gefaengnis.html)?

Antwort

Die Bundesregierung hat den genannten Pressebericht zur Kenntnis genommen. Es ist Betroffenen grundsätzlich nicht verboten, ihre Geldstrafe durch geliehenes oder geschenktes Geld zu begleichen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 20 bis 22 verwiesen.

Frage 24 Seite 10

Wie hoch schätzt die Bundesregierung bzw. schätzen die zuständigen Behörden die Mindereinnahmen der Verkehrsbetriebe bundesweit, wenn Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen der Grundsicherung zum Lebensunterhalt kostenfrei den ÖPNV nutzen könnten?

Antwort

Die Zuständigkeit für den ÖPNV liegt in der Zuständigkeit der Länder und Kommunen. Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor. In Bezug auf die von der Deutschen Bahn erbrachten Leistungen kann mangels entsprechender Datengrundlagen zur Einkommensstruktur der Fahrgäste eine Schätzung potenzieller Mindereinnahmen nicht vorgenommen werden.

Frage 25 Seite 10

Wie viele Fahrgäste wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren von 2022 bis 2024 (bitte jährlich aufschlüsseln) bei Kontrollen im ÖPNV, im Regional- und im Fernverkehr ohne gültigen Fahrschein angetroffen, und wie viele dieser Fahrgäste konnten nachträglich ein personalisiertes Ticket vorlegen (bitte bundesweit nach Verkehrsverbünden und Verkehrsbetrieben differenzieren)?

Antwort

Die Zuständigkeit für ÖPNV liegt bei den Ländern und Kommunen. Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.

Die Angaben für die DB Fernverkehr AG sind der folgenden Tabelle zu entnehmen.

Tabelle auf Seite 11 · 3 Zeilen × 4 Spalten
Jahr202220232024
Gesamtreisende Fernverkehr (FV)132 000 000140 300 000133 400 000
Fahrgäste ohne Fahrschein (Ausstellung einer Fahrpreisnacherhebung) FV213 905264 320268 385
Davon nachträgliche Vorlage1 8482 0831 812
Frage 26 + 27 + 28 + 29 Seite 11

26Wie viel Prozent der Personen, die eine Ersatzfreiheitsstrafe wegen § 265a Absatz 1 Variante 3 StGB, alternativ § 265a Absatz 1 StGB, angetreten haben, taten dies nach Kenntnis der Bundesregierung, nachdem sie vorher haftvermeidende Schritte eingeleitet haben (wie die Vereinbarung mit der Staatsanwaltschaft über eine Ratenzahlung oder das Ableisten der Strafe durch gemeinnützige Arbeit)?

27Wie viel Prozent der Personen, die eine Ersatzfreiheitsstrafe wegen § 265a Absatz 1 Variante 3 StGB, alternativ § 265a Absatz 1 StGB, angetreten haben, wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im offenen Vollzug untergebracht, wie viele im geschlossenen (bitte nach Ländern und Jahren aufschlüsseln)?

28Wie viel Prozent der Personen, die eine Ersatzfreiheitsstrafe antraten, taten dies nach Kenntnis der Bundesregierung in Justizvollzugsanstalten, die eine räumliche Trennung der Personen mit Ersatzfreiheitsstrafen von den sonstigen Strafgefangenen vornehmen?

29In wie vielen Anstalten bundesweit ist nach Kenntnis der Bundesregierung eine getrennte Unterbringung von Personen mit Ersatzfreiheitsstrafen und sonstigen Strafgefangenen üblich?

Antwort

Die Fragen 26 bis 29 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

Auf die Antwort zu den Fragen 20 bis 22 wird verwiesen.

Frage 30 Seite 11

In wie vielen Fällen der wegen § 265a Absatz 1 Variante 3 StGB, alternativ § 265a Absatz 1 StGB, vollstreckten Ersatzfreiheitsstrafen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung ein Gerichtsvollzieher bzw. eine Gerichtsvollzieherin eingesetzt, um zu prüfen, ob sich die Geldstrafe auch anderweitig einziehen bzw. pfänden lässt, und in welchen Fällen wurde darauf verzichtet?

Antwort

Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.

Frage 31 Seite 11

Wie hat sich die Höhe der Tagessätze nach Kenntnis der Bundesregierung seit Einfügung des Satzes „Es achtet dabei ferner darauf, dass dem Täter mindestens das zum Leben unerlässliche Minimum seines Einkommens verbleibt.“ in § 40 Absatz 2 StGB durch das Gesetz vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 203) entwickelt?

Antwort

Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Der im Rahmen des Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts (BGBl. I 2023 Nr. 203) in § 40 Absatz 2 Satz 3 StGB eingefügte Hinweis, dass der verurteilten Person „das zum Leben unerlässliche Minimum“ verbleiben muss, konkretisiert den bereits vor der Reform in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannten, verfassungsrechtlich begründeten Grundsatz, wonach bei Personen ohne oder mit geringem Einkommen zum Schutze des Existenzminimums vom Nettoeinkommensprinzip abzuweichen ist (Bayerisches Oberstes Landgericht, Beschluss vom 6. November 2023 – 204 StRR 470/23, NStZ-RR 2024, 74 m. w. N.; Radtke, in: Münchener Kommentar zum StGB, 5. Auflage [2025], Randnummer 85 folgend zu § 40 m. w. N.). Konkrete Zahlen zur Entwicklung der Höhe der Tagessätze seit der Reform liegen der Bundesregierung nicht vor.

Frage 32 Seite 12

Sieht die Bundesregierung Reformbedarf betreffend die Regelung des § 40 Absatz 3 StGB vor dem Hintergrund, dass eine Schätzung der Einkommensverhältnisse eine konkrete Feststellung der Schätzgrundlagen erfordert und nicht auf bloßen Mutmaßungen beruhen darf (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 1. Juni 2016 – 2 BvR 67/15 –, Randnummer 22) und kriminologische Forschungen zu dem Ergebnis kommen, dass in über 60 Prozent der Verfahren, in denen eine Geldstrafe per Strafbefehl festgesetzt wird, eine solche Tatsachengrundlage nicht vorliegt (Kolsch, Sozioökonomische Ungleichheit im Strafverfahren, Berlin 2020, S. 427)?

Antwort

Die Bundesregierung sieht keinen Reformbedarf betreffend die Regelung des § 40 Absatz 3 StGB. Eine Schätzung nach § 40 Absatz 3 StGB ist immer dann angebracht, wenn der Beschuldigte keine, unzutreffende oder unvollständige Angaben über seine finanziellen Verhältnisse macht und die Tatsachen nicht mit zumutbarem Aufwand ermittelt werden können (vergleiche Bußmann, in: Matt/Renzikowski, Strafgesetzbuch, 2. Auflage [2020], Randnummer 19 zu § 40 m. w. N.). Die Aufklärungspflicht nach § 244 Absatz 2 der Strafprozessordnung (StPO) wird insoweit durch Zumutbarkeitserwägungen eingeschränkt. Diese Einschränkung erlaubt für Fälle mit geringem Unrechts- und Schuldgehalt einen dem Gewicht der Strafsache angemessenen Aufklärungsaufwand des Tatgerichts (Radtke, in: Münchener Kommentar zum StGB, 5. Auflage [2025] Randnummer 118 zu § 40).

Beantragt die Staatsanwaltschaft den Erlass eines Strafbefehls, hat der die Richterin oder der Richter diesen dem Antrag entsprechend zu erlassen, wenn dem Erlass keine Bedenken entgegenstehen (§ 408 Absatz 3 Satz 1 StPO). Die Richterin oder der Richter beraumt Hauptverhandlung an, wenn sie oder er Bedenken hat, ohne eine solche zu entscheiden (§ 408 Absatz 3 Satz 2 StPO); solche Bedenken können sich unter anderem mit Blick auf die beantragte Rechtsfolge ergeben, sofern das Gericht bezüglich des Einkommens des Beschuldigten weitere Aufklärung für geboten hält. Kommt es (etwa nach einem Einspruch gegen einen Strafbefehl) zur Hauptverhandlung, müssen die Schätzungsgrundlagen erörtert werden. Dem Angeklagten ist rechtliches Gehör zu gewähren.