Justiz unter strukturellem Überlastungsdruck

Drucksache 21/5730Antwortauf die Kleine Anfrage 21/540304.05.202612 Seiten17 FragenFraktion Die LinkeBundesministerium der Justiz und für VerbraucherschutzArbeit und BeschäftigungRecht4 Anlagen als PDF
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Seit mehreren Jahren warnen Fachverbände, insbesondere der Deutsche Richterbund (DRB), vor einer strukturellen Überlastung der Strafjustiz in Deutschland. Steigende Verfahrenszahlen, zunehmende Komplexität insbesondere bei Wirtschafts-, Cyber- und Sexualstrafverfahren, eine unzureichende personelle Ausstattung sowie hohe bürokratische Anforderungen führen nach Einschätzung von Praktikern zu erheblichen Verfahrensverzögerungen. Es wurde auf wachsende Verfahrensdauern und strukturelle Überlastungstendenzen hingewiesen (vgl. beck-aktuell, „Justiz-Check: Gerichte am Limit“, https://rsw.bec k.de/aktuell/daily/meldung/detail/justiz-check-gerichte-verfahren-dauer-ueberl astung-statistik-massenverfahren).

Der Deutsche Richterbund erklärte am 11. Februar 2026, zum Jahresende 2025 seien bundesweit erstmals mehr als 1 Million Strafverfahren bei den Staatsanwaltschaften in Bearbeitung gewesen. Zudem seien im Jahr 2025 insgesamt 50 dringend Tatverdächtige aus der Untersuchungshaft entlassen worden, weil Verfahren nicht mit der gebotenen Beschleunigung durchgeführt werden konnten. Nach Angaben des DRB handelt es sich dabei regelmäßig um schwerwiegende Vorwürfe wie Tötungsdelikte, Vergewaltigungen oder schwere Körperverletzungen (vgl. RP Online, 11. Februar 2026: „Richterbund: Erstmals mehr als eine Million offene Verfahren“, https://rp-online.de/p olitik/deutschland/richterbund-erstmals-mehr-als-eine-million-offene-verfahre n_aid-143695823).

Besondere öffentliche Aufmerksamkeit erregte im Februar 2026 eine Justizpanne am Landgericht Berlin. Ein 28‑jähriger Mann war im Juni 2025 nach rund 33 Verhandlungstagen wegen Vergewaltigung in drei Fällen sowie weiterer Gewaltdelikte zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Das Urteil wurde jedoch nicht rechtskräftig. Das Revisionsverfahren konnte nicht betrieben werden, weil das schriftliche Protokoll nicht fristgerecht fertiggestellt wurde. Infolgedessen kam der Verurteilte frei; die ehemalige Partnerin steht seither unter Polizeischutz (vgl. Tagesspiegel, 11. Februar 2026, www.tagesspiegel.de/berlin/justizpanne-um-gefahrlichen-ve rgewaltiger-in-berlin-verurteilter-kommt-trotz-hohem-hafturteil-frei--weil-einrichter-akten-verschleppte-15237980.html).

Vor dem Hintergrund der am 10. Februar 2026 veröffentlichten Dunkelfeldstudie „LeSuBiA“ (Lebenssituation, Sicherheit und Belastung im Alltag) wiegt ein solcher Vorgang besonders schwer. Der Studie zufolge werden lediglich unter 5 Prozent der Gewalttaten in Partnerschaften zur Anzeige gebracht. Als zentrale Gründe werden fehlendes Vertrauen in Sicherheitsbehörden, geringe Erfolgsaussichten vor Gericht sowie Angst vor Retraumatisierung genannt (vgl. Tagesschau, 10. Februar 2026, www.tagesschau.de/inland/gesellschaft/d unkelfeldstudie-betroffene-gewalt-100.html;www.deutschlandfunk.de/haeusli che-gewalt-lesubia-dunkelfeldstudie-bka-dobrindt-prien-100.html).

Zudem wurde Anfang 2026 bekannt, dass das Bezirksamt Berlin-Mitte personenbezogene Daten von mehr als 700 Kandidaten der Schöffenwahl 2024 öffentlich zugänglich gemacht hatte. Die Daten waren aufgrund eines Verfahrensfehlers im Jahr 2023 für mehrere Wochen einsehbar (vgl. netzpolitik.org, 2026, https://netzpolitik.org/2026/datenpanne-bei-schoeffenwahl-in-berlin-exp oniert-im-ehrenamt/).

Ehrenamtliche Richterinnen und Richter übernehmen eine zentrale Funktion im deutschen Rechtsstaat. Sie sind aufgrund ihrer Mitwirkung an (Straf-)Urteilen potenziell besonderen Anfeindungen und Gefährdungen ausgesetzt. Der Schutz ihrer personenbezogenen Daten ist daher von besonderer rechtsstaatlicher Bedeutung.

Die geschilderten Entwicklungen nähren nach Ansicht der Fragestellenden die Sorge, dass strukturelle Defizite in der personellen und finanziellen Ausstattung der Justiz sowie organisatorische Schwächen zu einer faktischen Priorisierung und Selektion von Strafverfolgung führen. Eine solche Entwicklung kann das Vertrauen der Bevölkerung in die Handlungsfähigkeit des Rechtsstaats nachhaltig beeinträchtigen.

Frage 1 Seite 2

Wie viele Strafverfahren wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den vergangenen zehn Jahren gemäß den §§ 153 und 153a der Strafprozessordnung (StPO) wegen Geringfügigkeit mit oder ohne Auflagen eingestellt (bitte nach Jahren und Bundesländern aufschlüsseln)?

Antwort

Statistische Daten zu den erledigten Ermittlungsverfahren und gerichtlichen Strafverfahren enthalten die Statistik der Staatsanwaltschaften und der Statistik der Strafgerichte, die jährlich durch das Statistische Bundesamt herausgegeben werden. Die Statistik der Strafgerichte erfasst die Erledigungen jeweils getrennt für die Amtsgerichte, Landgerichte und Oberlandesgerichte sowie für die Instanzen. Die verfügbaren Daten zu den gemäß §§ 153, 153a der Strafprozessordung (StPO) eingestellten Ermittlungsverfahren und gerichtlichen Strafverfahren für die Jahre 2015 bis 2024 können den Anlagen „Ermittlungsverfahren.xlsx“ und „Strafverfahren.xlsx“ entnommen werden.* Für das Berichtsjahr 2025 liegen noch keine Daten vor.

Frage 2 Seite 2

Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung in den vergangenen zehn Jahren die durchschnittliche Verfahrensdauer von Strafverfahren in erster Instanz (bitte nach Bundesländern und Deliktgruppen aufschlüsseln)?

Antwort

Angaben zur durchschnittlichen Dauer der Strafverfahren erster Instanz enthält ebenfalls die Statistik der Strafgerichte (Herausgeber Statistisches Bundesamt). Die Angaben zur Verfahrensdauer werden jeweils getrennt für die erstinstanzlichen Verfahren der Amtsgerichte, Landgerichte und Oberlandesgerichte getrennt ausgewiesen. Nach Deliktsgruppen aufgeschlüsselte Daten liegen nicht vor. Die verfügbaren Daten zur durchschnittlichen Dauer der erstinstanzlichen Strafverfahren der Jahre 2015 bis 2024 können der Anlage „Verfahrensdauer.xlsx“ entnommen werden.* Für das Berichtsjahr 2025 liegen noch keine Daten vor.

Frage 3 + 4 + 5 Seite 3

3In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung in den vergangenen zehn Jahren eine überlange Dauer eines strafrechtlichen Ermittlungs- oder Gerichtsverfahrens gemäß den §§ 198 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) festgestellt und eine Entschädigung zugesprochen (bitte nach Jahren und Bundesländern aufschlüsseln)?

4In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung in den vergangenen zehn Jahren in Haftsachen ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot festgestellt?

5Wie viele dringend Tatverdächtige wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den vergangenen zehn Jahren aufgrund überlanger Verfahrensdauer aus der Untersuchungshaft entlassen (bitte nach Jahren, Bundesländern und Deliktsarten aufschlüsseln)?

Antwort

Die Fragen 3 bis 5 werden gemeinsam wie folgt beantwortet:

Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse zu den in die Zuständigkeit der Länder fallenden Verfahren vor. Bundesweite Statistiken werden zu den erfragten Daten nicht geführt.

Frage 6 Seite 3

Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über strukturelle Ursachen für Verzögerungen in Haftsachen vor?

Antwort

Der Bundesregierung liegen keine über öffentliche Quellen hinausgehenden Informationen über eventuelle strukturelle Ursachen für Verzögerungen in Haftsachen vor.

Frage 7 Seite 3

Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der Richter, Staatsanwälte und Beschäftigten im nichtrichterlichen Dienst in der Strafjustiz in den vergangenen zehn Jahren entwickelt (bitte nach Jahren und Bundesländern aufschlüsseln)?

Antwort

Die amtliche Statistik zum Personalbestand der ordentlichen Gerichte differenziert nicht nach Zivil- und Strafsachen. Der Bundesregierung liegen für den richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Dienst Daten zur durchschnittlichen Personalverwendung für Strafsachen in Arbeitskraftanteilen vor. Welcher Anteil der Arbeitskraft von nicht-richterlichen Beschäftigten auf Strafsachen entfällt, lässt sich den Übersichten zur Personalverwendung nicht entnehmen. Die verfügbaren Daten für die Berichtsjahre 2015 bis 2024 können der Anlage „Personalverwendung.xlsx“ entnommen werden.* Für das Berichtsjahr 2025 liegen noch keine Daten vor.

Frage 8 Seite 3

Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der aktuelle Personalfehlbedarf in der Justiz?

Antwort

Hinsichtlich der personellen Ausstattung der Länderjustizen liegen der Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse vor. Die Länder sehen ausweislich eines Beschlusses der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister vom 5./6. Juni 2025 einen Bedarf von mindestens 2 000 neuen Stellen für den richterlichen und staatsanwaltlichen Dienst sowie der in der Folge notwendigen zusätzlichen neuen Stellen im Bereich des nichtrichterlichen und nichtstaatsanwaltlichen Personals in den Gerichten und Staatsanwaltschaften.

Frage 9 Seite 4

Welche finanziellen Mittel hat der Bund den Ländern in den vergangenen zehn Jahren zur Stärkung der Justiz zur Verfügung gestellt (bitte nach Programmen und Haushaltsjahren aufschlüsseln)?

Antwort

Im Rahmen des (ersten) Pakts für den Rechtsstaat 2018 hat der Bund den Ländern insgesamt 220 Mio. Euro für den Aufbau von 2 000 Stellen für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte zur Verfügung gestellt. Die Mittel wurden den Ländern in zwei Tranchen von jeweils 110 Mio. Euro (2019 und 2021) bereitgestellt.

In den Haushaltsjahren 2023 bis 2026 stellt der Bund in der sogenannten Digitalisierungsinitiative für die Justiz bis zu 200 Mio. Euro, also jährlich etwa 50 Mio. Euro, für die weitere Digitalisierung der Justiz bereit.

Frage 10 + 20 Seite 4

10Plant die Bundesregierung eine Weiterentwicklung oder Neuauflage bundesweiter Unterstützungsprogramme zur personellen Stärkung der Justiz, wenn ja, in welchem Umfang, und in welchem Zeitraum?

20Wie stellt die Bundesregierung im Rahmen des geplanten Pakts für den Rechtsstaat konkret sicher, dass die Bundesmittel – soweit dies der Vorgabe entspricht – ausschließlich für zusätzliche Stellen verwendet werden, und welche Sanktions- oder Rückforderungsmöglichkeiten sind vorgesehen, wenn Länder die Mittel nicht zweckentsprechend einsetzen?

Antwort

Die Fragen 10 und 20 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

Nach dem Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode ist der Abschluss eines neuen Pakts für den Rechtsstaat mit den Ländern geplant. In diesem Zuge sollen in den Jahren 2027 bis 2029 neben 210 Mio. Euro für die Digitalisierung weitere 240 Mio. Euro für die personelle Stärkung der Justiz bereitgestellt werden. Die Verhandlungen mit den Ländern zu den Modalitäten des geplanten Pakts dauern noch an.

Frage 11 Seite 4

Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Stand der Einführung der elektronischen Akte in Strafverfahren in den einzelnen Bundesländern?

Antwort

Mit dem Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 (BGBI. I S. 2208) wurde zum 1. Januar 2026 die verbindliche elektronische Aktenführung in der Justiz vorgesehen. Die Landesregierungen können aber durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 und 2 der StPO bis einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform angelegt sowie von anderer Stelle bis einschließlich 31. Dezember 2026 übermittelte elektronische Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden (§ 15 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung). Nach dem Kenntnisstand der Bundesregierung haben lediglich zwei Länder im Kernstrafbereich von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.

Frage 12 Seite 5

Welche organisatorischen, technischen oder gesetzlichen Maßnahmen bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung zur Sicherstellung der fristgerechten Urteilsabsetzung und Protokollfertigung in Strafverfahren, und welche weiteren Maßnahmen plant die Bundesregierung?

Antwort

Gemäß § 275 Absatz 1 Satz 1 StPO ist das Urteil unverzüglich zu den Akten zu bringen. Dies muss nach Satz 2 spätestens fünf Wochen nach der Verkündung geschehen, wobei sich die Frist um zwei Wochen verlängert, wenn die Hauptverhandlung länger als drei Tage gedauert hat. Sie verlängert sich um weitere zwei Wochen je begonnenen Abschnitt von zehn Hauptverhandlungstagen.

Die Frist darf nur überschritten werden, wenn und solange das Gericht durch einen im Einzelfall nicht voraussehbaren unabwendbaren Umstand an ihrer Einhaltung gehindert worden ist.

Technische und organisatorische Maßnahmen zur Einhaltung der Urteilsabsetzungsfrist fallen in die Zuständigkeit der Länder.

Frage 13 Seite 5

Welche gesetzgeberischen Maßnahmen zur strukturellen Beschleunigung umfangreicher Strafverfahren wurden seit Beginn der laufenden Legislaturperiode ergriffen oder sind geplant?

Antwort

Die Bundesregierung hat im September 2025 eine Expertenkommission aus Wissenschaft und Praxis unter Beteiligung der Länder zur Reform der Strafprozessordnung eingesetzt. Ziel der Kommissionsarbeiten und der anschließenden gesetzgeberischen Umsetzung der Ergebnisse der Kommission ist es, durch eine effizientere Verfahrensstruktur und verbesserte Abläufe unnötige Verzögerungen zu vermeiden und die Bearbeitungszeit insgesamt zu verkürzen. Die Ergebnisse und Vorschläge der Kommission liegen noch nicht vor. Der Abschlussbericht der Kommission soll bis zum Ende des Jahres 2026 vorliegen, damit die Umsetzung noch in dieser Legislatur erfolgen kann.

Frage 14 Seite 5

Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um das Vertrauen von Opfern häuslicher und sexualisierter Gewalt in die Strafverfolgungsbehörden zu stärken?

Antwort

Die Bundesregierung hat am 25. März 2026 die Einbringung eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Verletzten insbesondere schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten auf psychosoziale Prozessbegleitung in das parlamentarische Verfahren beschlossen (Bundesratsdrucksache 181/26). Mit dem Entwurf soll die psychosoziale Prozessbegleitung, die sich als ein wertvolles Instrument zur Reduzierung von den mit einem Strafverfahren verbundenen Belastungen von Opfern von Gewalt- und Sexualstraftaten etabliert hat, erweitert und ihre Durchführung in der Praxis verbessert werden.

Die bisher erforderliche Darlegung der besonderen Schutzbedürftigkeit soll künftig bei Opfern von Sexualstraftaten und anderen schweren Gewalttaten, deren Vorliegen zur Inanspruchnahme von psychosozialer Prozessbegleitung berechtigt, entfallen. Daneben sieht der Gesetzentwurf insbesondere auch die Verbesserung der Situation von Opfern häuslicher Gewalt im Strafverfahren vor. So sollen diese Opfer in gravierenden Fällen zukünftig Anspruch auf für sie kostenfreie psychosoziale Prozessbegleitung und auf Beiordnung eines anwaltlichen Beistands haben.

Frage 15 Seite 6

Welche besonderen Schutzmaßnahmen bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung, wenn Verurteilungen aufgrund formaler Versäumnisse nicht rechtskräftig werden und konkrete Gefährdungslagen entstehen?

Antwort

Die Gefahrenabwehr liegt in der Zuständigkeit der Länder.

Frage 16 Seite 6

Welche empirischen Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über den Zusammenhang zwischen Verfahrensdauer, Einstellungspraxis und Anzeigebereitschaft bei Gewalt in Partnerschaften vor?

Antwort

Mit der Dunkelfeldstudie „Lebenssituation, Sicherheit und Belastung im Alltag“ (LeSuBiA) werden Daten zu Gewalterfahrungen von Menschen in Deutschland erhoben. Das Themenheft I (abzurufen auf der Internetseite des Bundeskriminalamtes) widmet sich der Auswertung der Gewaltbetroffenheit sowie der Anzeigebereitschaft. Zudem wird noch in diesem Jahr die Veröffentlichung des Themenheftes II erwartet, in dem dann die Erfahrungen mit der Inanspruchnahme des Sicherheits- und Hilfesystems von Polizei, Justiz, Medizin und Opferhilfe infolge von Gewalterfahrungen ausgewertet werden. Empirische Erkenntnisse hinsichtlich eines Zusammenhangs zwischen Verfahrensdauer, Einstellungspraxis und Anzeigebereitschaft bei Gewalt in Partnerschaften liegen der Bundesregierung nicht vor.

Frage 17 Seite 6

Welche bundeseinheitlichen Mindeststandards bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung für den Schutz personenbezogener Daten von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern, und plant die Bundesregierung insoweit gesetzliche Anpassungen?

Antwort

Hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern gelten die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften, die sich unter anderem aus der Datenschutz-Grundverordnung, dem Bundesdatenschutzgesetz sowie dem jeweiligen Landesrecht ergeben. In den jeweiligen Verfahrensordnungen bestehen keine speziellen bundesrechtlichen datenschutzrechtlichen Vorschriften zum Schutz von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern.

Frage 18 Seite 6

Welche strukturellen Risiken für die gleichmäßige und effektive Strafverfolgung erkennt die Bundesregierung vor dem Hintergrund steigender Verfahrenszahlen und begrenzter personeller Ressourcen?

Antwort

Die Strafverfolgung fällt überwiegend in die Zuständigkeit der Länder. Hinsichtlich des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof (GBA) erkennt die Bundesregierung kein strukturelles Risiko. In Anerkenntnis der bestehenden Belastung der Justiz ist der in Antwort zu den Fragen 10 und 20 genannte Abschluss eines neuen Pakts für den Rechtsstaat mit den Ländern geplant.

Frage 19 + 21 + 22 Seite 6

19Welche Maßnahmen ergreift oder plant die Bundesregierung, um zu gewährleisten, dass der Umfang und die Intensität der Strafverfolgung nicht von der jeweiligen personellen oder finanziellen Ausstattung einzelner Länder abhängig sind?

21Welche quantifizierbaren Zielmarken (z. B. Reduzierung anhängiger Verfahren, maximale Verfahrensdauer, Personalaufwuchs) setzt sich die Bundesregierung zur messbaren Entlastung der Strafjustiz?

22In welchem Zeitraum soll nach Vorstellung der Bundesregierung eine spürbare Reduzierung der strukturellen Überlastung der Strafjustiz erreicht werden?

Antwort

Die Fragen 19, 21 und 22 werden gemeinsam wie folgt beantwortet:

Die Strafverfolgung liegt mit Ausnahme der in die Zuständigkeit des GBA fallenden Verfahren in der Zuständigkeit der Länder. Der GBA ist personell und finanziell zur Gewährleistung der Strafverfolgung ausgestattet.

Die von der Bundesregierung eingesetzte Expertenkommission aus Wissenschaft und Praxis unter Beteiligung der Länder erarbeitet Vorschläge für eine effizientere Verfahrensstruktur und verbesserte Abläufe, wodurch unnötige Verzögerungen vermieden werden sollen und die Bearbeitungszeit insgesamt verkürzt werden soll. Die konkrete Umsetzung einer eventuellen Gesetzesänderung infolge der Ergebnisse der Expertenkommission obliegt den Ländern. Überdies wird auf die Antwort zu den Fragen 10 und 20 verwiesen.

Anlagen
AnlageAnlage 1 zu der Frage 1 der Kleinen Anfrage 21/5403

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AnlageAnlage 2 zu der Frage 1 der Kleinen Anfrage 21/5403

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AnlageAnlage 3 zu der Frage 2 der Kleinen Anfrage 21/5403

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AnlageAnlage 4 zu der Frage 7 der Kleinen Anfrage 21/5403

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