Strafnachrichtenaustausch mit der Türkei

Drucksache 21/7547Antwortauf die Kleine Anfrage 21/736210.08.20268 Seiten25 FragenFraktion Die LinkeBundesministerium der Justiz und für VerbraucherschutzAußenpolitik und internationale BeziehungenRecht
Vorbemerkung der Fragesteller

Vorbemerkung der Fragesteller

Deutschland übermittelt auf Grundlage des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen quartalsweise sogenannte Strafnachrichten an das türkische Justizministerium, worin Informationen über rechtskräftige Verurteilungen türkischer Staatsangehöriger durch deutsche Gerichte enthalten sind. Die auf diese Weise übermittelten Daten werden in das zentrale türkische Strafregister aufgenommen, auf das verschiedene türkische Behörden zugreifen können. Zusätzlich zu diesem regelmäßigen Datentransfer werden auf Ersuchen der Türkei Abschriften von Urteilen und Maßnahmen sowie alle weiteren diesbezüglichen Auskünfte übermittelt, um der Türkei die Prüfung zu ermöglichen, ob dadurch innerstaatlich Maßnahmen erforderlich werden. Dies kann auch „unbeschränkte Auskünfte“ aus dem Bundeszentralregister umfassen.

Die Zahl der übermittelten Strafnachrichten ist in den vergangenen Jahrzehnten kontinuierlich gestiegen, und zwar von durchschnittlich etwa 37 000 jährlich in den frühen 1990er-Jahren (Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 13 auf Bundestagsdrucksache 12/7058, S. 8) über 47 779 im Jahr 2017 auf 69 790 im Jahr 2021 (Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/3182).

Für Personen, die von diesem Datentransfer betroffen sind, sind Reisen in die Türkei mit Risiken verbunden. Bereits 1994 wurde im Deutschen Bundestag thematisiert, dass nach einem Pressebericht schweizerische Behörden eine Einschränkung ihrer Unterrichtungen an die Türkei angekündigt hätten, weil den Betroffenen dort vielfach politische Verfolgung drohe (siehe Antwort auf die Schriftliche Frage 13 auf Bundestagsdrucksache 12/7058). Die Bundesregierung sah damals keinen Handlungsbedarf, da die Strafnachrichten „keine Einzelangaben über den der Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt enthalten“ würden (Antwort auf die Schriftliche Frage 13 auf Bundestagsdrucksache 12/7058). Diese Einschätzung steht jedoch im Widerspruch zur späteren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg (Urteil vom 30. Mai 2006 – OVG 10 B 3.05), wonach türkische Behörden aus den übermittelten Strafnachrichten durchaus auf exilpolitische Aktivitäten schließen können.

Daneben bestehen grundsätzliche Bedenken hinsichtlich der Datensicherheit in der Türkei. Gründe hierfür sind beispielsweise das massive Datenleck im Juni 2023, bei dem Daten aller Bürger an die Öffentlichkeit gelangten, sowie die staatliche Überwachungs-App „Kim“, mit der laut dem damaligen Innenminister Süleyman Soylu jeder Bürger per Foto identifiziert und alle staatlich gespeicherten Informationen – von Vorstrafen bis zu Lebensstil oder politischer Betätigung – abgerufen werden könnten (vgl. www.bpb.de/themen/euro pa/tuerkei/544466/datenschutz-und-internet-ueberwachung-in-der-tuerkei/).

Frage 1 Seite 2

Welche konkreten Datenfelder und Informationen enthalten die an die Türkei übermittelten Strafnachrichten im Einzelnen (bitte vollständig auflisten)?

Antwort

Eine Strafnachricht enthält die im Register eingetragenen Personen- und Entscheidungsdaten. Mitgeteilt werden mithin die folgenden Personalien: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Anschrift. Zur Entscheidung werden das Datum der Entscheidung, das Aktenzeichen der erkennenden Stelle, die erkennende Stelle, das Rechtskraftdatum, das Datum der letzten Tat, die Tatbezeichnung, die angewendeten Rechtsvorschriften und der Inhalt der verhängten Strafe mitgeteilt. Die Strafnachricht entspricht also vollständig der Eintragung im Bundeszentralregister.

Frage 2 Seite 2

Trifft die Aussage der Bundesregierung aus dem Jahr 1994, wonach die Strafnachrichten „keine Einzelangaben über den der Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt enthalten“ (Antwort auf die Schriftliche Frage 13 auf Bundestagsdrucksache 12/7058), nach wie vor zu, oder wurden die übermittelten Informationen seitdem erweitert?

Antwort

Einzelheiten zum Sachverhalt sind weder im Register enthalten noch werden sie im Wege der Strafnachrichtenübermittlung mitgeteilt.

Frage 3 Seite 2

Wird die Deliktsbezeichnung als Paragraphenangabe (z. B. „§ 129a StGB“), als abstrakte Bezeichnung (z. B. „Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung“) oder mit konkreteren Angaben zum Tatvorwurf übermittelt?

Antwort

Es wird auf die Antwort zu Frage 1 Bezug genommen. Es werden die Tatbezeichnung sowie die verletzte Strafnorm mit Paragraphenangabe übermittelt. Konkretere Angaben zum Tatvorwurf sind nicht Gegenstand der Mitteilung.

Frage 4 Seite 2

Wie viele Strafnachrichten über rechtskräftige Verurteilungen türkischer Staatsangehöriger wurden in den Jahren 2022 bis 2025 jeweils an die türkische Registerbehörde übermittelt (bitte nach Jahren und, soweit erfasst, nach Quartalen aufschlüsseln)?

Antwort
Tabelle auf Seite 2 · 4 Zeilen × 6 Spalten
1. Quartal2. Quartal3. Quartal4. QuartalSumme
202217 74516 7988 86118 59762 001
202318 30218 36916 87618 27771 824
202419 12321 04219 08519 42578 675
202519 68219 29218 24615 77172 991
Frage 5 Seite 3

Wie viele Personen waren von diesen Strafnachrichten betroffen, und wie viele der betroffenen Personen waren zugleich deutsche Staatsangehörige (bitte nach Jahren und, soweit erfasst, nach Quartalen aufschlüsseln)?

Antwort

Die nachfolgenden Angaben beziehen sich auf Personen, die ausschließlich die türkische Staatsangehörigkeit besitzen. Doppelstaatler, die sowohl die deutsche als auch die türkische Staatsangehörigkeit besitzen, unterliegen nach Artikel 22 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen (EuRhÜbK) nicht dem Strafnachrichtenaustausch.

Tabelle auf Seite 3 · 4 Zeilen × 2 Spalten
JahrStrafnachrichten
202244 420
202357 339
202463 563
202563 087
Frage 6 + 6a + 6b + 6c Seite 3

6Wie viele der übermittelten Strafnachrichten betrafen seit 2022 Verurteilungen wegen

6aVerstößen gegen das Vereinsgesetz,

6bder Mitgliedschaft in oder der Unterstützung von verbotenen Vereinigungen,

6cVerstößen gegen das Versammlungsgesetz (bitte nach Jahren und Kategorien aufschlüsseln)?

Antwort

Eine Statistik im Sinne der Fragestellung wird von der Bundesregierung nicht geführt.

Frage 7 Seite 3

Erfolgt die Übermittlung weiterhin entsprechend dem in der Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/3182 beschriebenen Verfahren mittels Formularen und nach wie vor in Papierform oder mittlerweile elektronisch?

Antwort

Der Strafnachrichtenaustausch erfolgt weiterhin wie in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 5 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Türkei-Besuch von Generalbundesanwalt Dr. Peter Frank und die deutschtürkische Zusammenarbeit in Strafsachen“ auf Bundestagsdrucksache 20/3182 ausgeführt.

Frage 8 + 9 Seite 3

8In wie vielen Fällen wurde seit 1994 (oder seit dem Zeitpunkt, ab dem entsprechende Aufzeichnungen vorliegen) von der Übersendung einzelner Strafnachrichten an die Türkei wegen des Vorliegens von Verweigerungsgründen gemäß Artikel 2 Buchstabe a) des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens abgesehen (bitte nach Jahren und Gründen aufschlüsseln)?

9Nach welchen Kriterien und in welchem Verfahren wird vor der quartalsweisen automatisierten Übermittlung geprüft, ob bei einzelnen Strafnachrichten Verweigerungsgründe vorliegen, insbesondere ob die Gefahr politischer Verfolgung im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a) des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens gegeben ist?

Antwort

Wegen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 8 und 9 zusammen beantwortet.

Artikel 22 EuRhÜbK verpflichtet als innerstaatlich geltendes Recht die Bundesrepublik Deutschland, Mitteilungen von strafrechtlichen Verurteilungen und nachfolgenden Maßnahmen über ausländische Staatsangehörige, die in das Strafregister eingetragen worden sind, zu fertigen. Für Strafnachrichten gilt daher nicht die für Einzelauskünfte geltende Beschränkung des § 53a des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG). Nach § 53a BZRG ist die Erteilung einer Auskunft aus dem Register an eine Stelle eines anderen Staates unzulässig, wenn die Erteilung der Auskunft wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widerspricht. Die Versendung von Strafnachrichten erfolgt jedoch, anders als Einzelauskünfte, nicht auf Aufforderung, sondern automatisch und kann im Einzelfall nicht abgelehnt werden. Artikel 2 EuRhÜbK findet nur Anwendung, sobald nach Artikel 4 des ersten Zusatzprotokoll zum EuRhÜbk, welcher Artikel 22 EuRhÜbk um einen Absatz 2 ergänzt, ein konkretes Ersuchen gestellt wird.

Frage 10 + 10a + 10b + 10c Seite 4

10Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Praxis anderer europäischer Staaten beim Strafnachrichtenaustausch mit der Türkei, ist ihr insbesondere bekannt,

10aob Staaten ihre Praxis eingeschränkt oder ausgesetzt haben,

10bnach welchen Kriterien andere Staaten Verweigerungsgründe prüfen,

10cob die Schweiz die 1994 angekündigte Einschränkung umgesetzt hat?

Antwort

Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.

Frage 11 + 12 Seite 4

11Auf welcher konkreten datenschutzrechtlichen Rechtsgrundlage erfolgt die Übermittlung von Strafnachrichten an die Türkei als Drittstaat?

12Fällt der Strafnachrichtenaustausch unter das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) oder die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)?

Antwort

Die Fragen 11 und 12 werden gemeinsam beantwortet.

Die Übermittlung von Strafnachrichten erfolgt auf der Grundlage des Artikels 22 EuRhÜbK. Im Übrigen ist der Strafnachrichtenaustausch in § 57 BZRG geregelt. Die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gelten unmittelbar und damit auch im Anwendungsbereich von § 57 Absatz 3 BZRG. Im Einzelfall müssen die Übermittlungen mit Kapitel V der DSGVO (Übermittlungen personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen) in Einklang stehen.

Frage 13 Seite 4

Liegt ein Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission gemäß Artikel 45 DSGVO vor, falls die DSGVO gilt, bzw. ein Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission gemäß § 78 BDSG, falls BDSG Teil 3 gilt?

Antwort

Für die Türkei liegt weder gemäß Artikel 45 DSGVO noch gemäß § 78 des Bundesdatenschutzgesetzes ein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission vor.

Frage 14 Seite 5

Wenn Frage 13 verneint wird, welche „geeigneten Garantien“ im Sinne des § 79 BDSG oder des Artikels 46 DSGVO bestehen bei der Übermittlung von Strafnachrichten an die Türkei?

Antwort

Der zwischenstaatliche Strafnachrichtenaustausch mit der Türkei beruht auf völkerrechtlichen Verträgen. Eingehende Ersuchen eines Drittstaates werden im Rahmen des internationalen Rechtshilfeverkehrs stets einer gründlichen Überprüfung auf Bewilligung unterzogen. Der Schriftverkehr mit Drittstaaten erfolgt hierbei stets unter Beachtung der einschlägigen Rechtsgrundlagen.

Frage 15 Seite 5

Auf welcher Rechtsgrundlage werden unbeschränkte Auskünfte aus dem Bundeszentralregister an türkische Stellen übermittelt?

Antwort

Die Übermittlung unbeschränkter Auskünfte aus dem Bundeszentralregister an türkische Stellen erfolgt nach Artikel 13 EuRhÜbK. Bundesrechtlich werden unbeschränkte Auskünfte aus dem Bundeszentralregister auf der Grundlage von § 57 BZRG erteilt.

Frage 16 + 16a + 16b Seite 5

16Hat die Bundesregierung eine Datenschutzfolgenabschätzung bezüglich der Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen durch den Strafnachrichtenaustausch mit der Türkei durchgeführt,

16awenn ja, mit welchem Ergebnis,

16bund wenn nein, warum nicht, und ist eine solche geplant?

Antwort

Nein. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen.

Frage 17 Seite 5

Inwiefern ist die Bundesregierung der Auffassung, dass der Strafnachrichtenaustausch mit der Türkei den europäischen Datenschutzvorschriften genügt bzw. zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Datenschutz-Grundverordnung genügte?

Antwort

Es wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen.

Frage 18 + 18a + 18b + 18c + 18d + 19 Seite 5

18Welche eigenen Erkenntnisse hat die Bundesregierung über den tatsächlichen Schutz der übermittelten Daten in der Türkei, insbesondere hinsichtlich

18ader praktischen Durchsetzung der türkischen Datenschutzvorschriften,

18bder Einhaltung von Zweckbindung und Speicherfristen,

18cder Sicherheit vor unbefugtem Zugriff,

18dder Kontrollmechanismen und Sanktionsmöglichkeiten bei Verstößen?

19Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus Berichten über die mangelhafte Datenschutzpraxis in der Türkei, um zu verhindern, dass die an die Türkei übermittelten Strafnachrichten in die staatliche Überwachungs-App „Kim“ oder vergleichbare staatliche Überwachungssysteme eingespeist werden?

Antwort

Die Fragen 18 und 19 werden gemeinsam beantwortet.

Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.

Frage 20 Seite 6

Welche türkischen Behörden haben nach Kenntnis der Bundesregierung Zugriff auf die übermittelten Strafnachrichten im türkischen Zentralen Strafregister, und hat sich der in der Antwort zu Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 20/3182 beschriebene Zugriffskreis seit 2022 verändert?

Antwort

Nach den Erkenntnissen der Bundesregierung hat der in Artikel 13 des türkischen Strafregistergesetzes (Gesetz Nummer 5352 „Adlî Sicil Kanunu“) geregelte Zugriffskreis im hier in Frage stehenden Zeitraum keine relevanten Änderungen erfahren. Somit ist die in Bezug genommene Antwort der Bundesregierung zu Frage 10 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Türkei-Besuch von Generalbundesanwalt Dr. Peter Frank und die deutschtürkische Zusammenarbeit in Strafsachen“ auf Bundestagsdrucksache 20/3182 weiterhin zutreffend.

Frage 21 + 21a + 21b + 21c Seite 6

21Liegen der Bundesregierung seit 2022 Erkenntnisse vor über Fälle, in denen

21aPersonen mit gewöhnlichem Wohnsitz in Deutschland aufgrund übermittelter Strafnachrichten bei Einreise in die Türkei festgenommen, verhört oder mit Ausreisesperren belegt wurden,

21bübermittelte Strafnachrichten für andere als die ursprünglich vorgesehenen Zwecke verwendet wurden,

21cDaten aus dem deutschen Strafnachrichtenaustausch unbefugt an Dritte weitergegeben wurden?

Antwort

Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.

Frage 22 Seite 6

Werden Personen, deren Verurteilungen an die Türkei übermittelt werden, mit Blick auf mögliche Risiken bei Reisen in die Türkei hierüber informiert, und wenn ja, in welcher Form?

Antwort

Die betroffenen Personen werden über die Übermittlung der Strafnachricht hinsichtlich ihrer Verurteilung in der Bundesrepublik Deutschland nicht informiert.

Frage 23 Seite 6

Sieht die Bundesregierung angesichts der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Datentransfers in Drittstaaten (Schrems‑II-Urteil) Anlass, die Praxis des automatisierten Strafnachrichtenaustausches mit der Türkei zu überprüfen oder anzupassen, und wenn ja, auf welche Weise?

Antwort

Nein.

Frage 24 Seite 6

Welche Beschwerden oder Anfragen von Betroffenen bezüglich des Strafnachrichtenaustausches mit der Türkei sind seit 2022 bei der Bundesregierung oder nach Kenntnis der Bundesregierung beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit eingegangen, und wie wurden diese behandelt?

Antwort

Hierzu liegen der Bundesregierung mangels entsprechender Statistik keine Erkenntnisse vor.

Frage 25 + 26 Seite 7

25Wie viele türkische Rechtshilfeersuchen um Übersendung von Abschriften von Strafurteilen oder um unbeschränkte Auskünfte aus dem Bundeszentralregister sind seit 2022 bei deutschen Behörden eingegangen, und wie viele davon wurden positiv beschieden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?

26Trifft die in der Antwort auf die Schriftliche Frage 13 auf Bundestagsdrucksache 12/7058 genannte Größenordnung von „jährlich einigen 100 Fällen“ für solche Einzelfallersuchen auch für die Jahre 2022 bis 2025 zu, oder hat sich die Zahl verändert?

Antwort

Die Fragen 25 und 26 werden gemeinsam beantwortet.

Die Übersendung von Abschriften von Strafurteilen fällt in die Zuständigkeit der Landesjustizverwaltungen, so dass der Bundesregierung hierzu keine Erkenntnisse vorliegen. Im Übrigen gingen folgende Ersuchen um unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister bei der zuständigen Registerbehörde, dem Bundesamt für Justiz, ein. Zu dem Ergebnis der Ersuchen liegen der Bundesregierung aufgrund der bestehenden registerrechtlichen Löschfristen keine Erkenntnisse vor.

Tabelle auf Seite 7 · 4 Zeilen × 2 Spalten
JahrErsuchen
20227
20232
20247
20250
Frage 27 Seite 7

In wie vielen Fällen wurden seit 2022 solche Rechtshilfeersuchen abgelehnt, und welche Ablehnungsgründe waren maßgeblich (bitte nach Jahren und Gründen aufschlüsseln)?

Antwort

Aufgrund der bestehenden registerrechtlichen Löschfristen liegen der Bundesregierung hierzu keine Erkenntnisse vor.

Frage 28 Seite 7

Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, ob deutsche Gerichte, Staatsanwaltschaften oder andere Behörden seit 2022 auch ohne vorheriges Ersuchen aus der Türkei auf eigene Initiative personenbezogene Daten aus strafprozessualen Ermittlungen an türkische Behörden übermittelt haben?

Antwort

Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.

Frage 29 Seite 7

Plant die Bundesregierung, künftig eine systematische Statistik über türkische Rechtshilfeersuchen und die Gründe für deren Bewilligung oder Ablehnung zu führen, um die parlamentarische Kontrolle zu erleichtern, nachdem sie dies in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/3182 mit dem Argument eines unverhältnismäßigen Aufwands abgelehnt hat?

Antwort

Nein.