Vorbemerkung der Fragesteller
Vorbemerkung der Fragesteller
Die Fragesteller nehmen die Antworten der Bundesregierung auf die Kleinen Anfragen auf den Bundestagsdrucksachen 20/7884, 20/8838 sowie 20/10952 (neu) zum Anlass für eine weitere Nachfrage.
In den genannten Antworten hat die Bundesregierung umfangreiche, jedoch nach eigener Darstellung lediglich mit „zumutbarem Aufwand“ ermittelte Übersichten zur Förderung von Nichtregierungsorganisationen (NGOs) für die Haushaltsjahre 2022, 2023 sowie den Regierungsentwurf 2024 vorgelegt. Zugleich wurde wiederholt auf definitorische Unklarheiten des Begriffs der Nichtregierungsorganisation, auf das Ressortprinzip sowie auf fehlende zentrale Übersichten verwiesen. Vor dem Hintergrund der erheblichen politischen sowie haushaltsrechtlichen Bedeutung der Förderung zivilgesellschaftlicher Akteure halten es die Fragesteller für erforderlich, die vorliegenden Informationen für das Haushaltsjahren 2024 und 2025 zu aktualisieren und den Deutschen Bundestag erneut über Umfang, Struktur und Empfänger der NGO-Finanzierung durch den Bund zu unterrichten. Die Fragesteller gehen dabei – wie bereits in den genannten Antworten der Bundesregierung auf die Kleinen Anfragen auf den Bundestagsdrucksachen 20/7884, 20/8838 sowie 20/10952 (neu) – von der dort verwendeten definitorischen Abgrenzung von Nichtregierungsorganisationen aus.
Es besteht keine allgemeingültige Definition einer Nichtregierungsorganisation (im Englischen „Non-Governmental Organisation“ bzw. kurz „NGO“). Die Auslegung des Begriffs sowie die Einschätzung im konkreten Einzelfall obliegt den Ressorts (nähere Angaben in den Anlagen).
Welche in Deutschland ansässigen oder aktiven Nichtregierungsorganisationen unterstützt der Bund in den Haushaltsjahren 2024 und 2025 unmittelbar oder mittelbar, einschließlich durch mehrheitlich im Eigentum des Bundes befindliche Unternehmen (bitte titelscharf nach Einzelplänen, Kapiteln und Titeln mit Angaben zu Förderzeitraum, Förderrichtlinie bzw. Rechtsgrundlage sowie zur Höhe der bewilligten und der tatsächlich ausgezahlten Förderung, gesondert nach institutioneller Förderung und Projektförderung, in maschinenlesbarer Form auflisten)?
Die Beantwortung der Frage ist der Anlage 1 zu entnehmen.*
Das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung (BPA) weist auf die Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 21/7968 hin.
PDF-Seiten 5–66 (62 Seiten) · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen
PDF-Seiten 67–80 (14 Seiten) · im Originalformat beigefügt, nicht in Tabellen übernommen
Welche internationalen Nichtregierungsorganisationen unterstützte der Bund in den Haushaltsjahren 2024 und 2025 unmittelbar oder mittelbar, einschließlich durch mehrheitlich im Eigentum des Bundes befindliche Unternehmen (bitte titelscharf nach Einzelplänen, Kapiteln und Titeln mit Angaben zu Förderzeitraum, Förderrichtlinie bzw. Rechtsgrundlage sowie zur Höhe der bewilligten und der tatsächlich ausgezahlten Förderung, gesondert nach institutioneller Förderung und Projektförderung, in maschinenlesbarer Form auflisten)?
Auf Anlage 2 wird verwiesen.*
Welche Förderrichtlinien gemäß §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung oder sonstiger Rechtsgrundlagen liegen der Förderung von Nichtregierungsorganisationen in den Haushaltsjahren 2024 und 2025 zugrunde (bitte nach Ressorts geordnet mit Angabe der jeweils vorgesehenen Haushaltsmittel darstellen)?
Auf die Anlagen 1 und 2 wird verwiesen.*
Welche Nichtregierungsorganisationen erhielten in den Haushaltsjahren 2024 und 2025 als Erst-, Zwischen- oder Letztempfänger Bundesmittel, und in welchen Fällen ist der Bundesregierung bekannt, dass eine Weiterleitung von Zuwendungen an weitere Nichtregierungsorganisationen erfolgt (bitte nach Einzelplänen, Kapiteln und Titeln differenzieren)?
Die Beantwortung ist den Anlagen 1 und 2 zu entnehmen.*
Das BPA verweist auf seine Antwort zu Frage 1. Weiterleitungen von Zuwendungen sind in den Zuwendungsbescheiden des BPA nicht vorgesehen.
Die Fragen 1 bis 4 werden vom Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) zusammen beantwortet. Das BMZ veröffentlicht monatlich aktualisierte Projektdaten nach IATI-Standard. Damit die IATI-Daten für die breite Öffentlichkeit zugänglich und verständlich sind, hat das BMZ das Transparenzportal (www.transparenzportal.bund.de) entwickelt. Das Transparenzportal wurde seit 2023, dem Jahr der Bezugsdrucksache, deutlich weiterentwickelt. Das BMZ verzichtet aus diesem Grund auf die Aktualisierung der Übersichten aus den oben genannten Bezugsdrucksachen.
Förderungen zivilgesellschaftlicher Organisationen sind mit Hilfe der entsprechenden Filter abzufragen. Dafür müssen im Transparenzportal die Kategorien Durchführungsorganisation und Umsetzungspartner separat gefiltert werden. Zusätzlich ist der Laufzeitfilter auf den gewünschten Zeitraum und auf die Option „laufend zwischen“ einzustellen. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Begriff Nichtregierungsorganisation (im Englischen Non-Governmental Organisation – NGO) rechtlich nicht eindeutig definiert ist. Förderungen des BMZ werden somit nicht auf dieser begrifflichen Grundlage erfasst und abgegrenzt.
Ergänzend weist das BMZ auf Folgendes hin: Mittelbare Förderungen von zivilgesellschaftlichen Organisationen durch mehrheitlich im Eigentum des Bundes befindlichen Unternehmen im Rahmen von vom BMZ beauftragter Vorhaben, sind nicht im Transparenzportal enthalten. Bei Benennung konkreter Organisationen kann das BMZ jedoch auch diese prüfen. Bezüglich der zugrundeliegenden Förderrichtlinien gemäß den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung oder sonstigen Rechtsgrundlagen verweist das BMZ auf seine Antwort zu Frage 1 in der Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 20/7884, Kleine Anfrage „Finanzierung von Nichtregierungsorganisationen durch den Bund“. Eine zentrale Übersicht über die Durchleitung von Fördermitteln von Nichtregierungsorganisationen an andere Nichtregierungsorganisationen besteht nicht. Eine Auswertung danach, ob eine Zuwendung oder Weiterleitung der Zuwendung an oder durch eine Nichtregierungsorganisation erfolgt, ist methodisch nicht möglich, da der Begriff der Nichtregierungsorganisation (Non-Governmental Organization – NGO) rechtlich nicht eindeutig definiert ist. Darüber hinaus wäre eine Auswertung mit vertretbarem Aufwand nur möglich, wenn alle Letztempfänger datenbankmäßig erfasst würden, was jedoch nicht der Fall ist. Sofern eine Weiterleitung von Mitteln grundsätzlich möglich sein soll, muss dies der Zuwendungsgeber im Zuwendungsbescheid selbst anlegen (VV Nr. 12 zu § 44 BHO). Zuwendungsrechtlich verantwortlich bleibt dabei der Erstempfänger bzw. der Zweitempfänger, sofern der Erstempfänger lediglich Delegationsträger ist.
Das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR) verweist für die Beantwortung der Fragen 1 bis 4 auf die Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 7968. Die darüberhinausgehenden Informationen sind nicht maschinell auswertbar; diesbezüglich wird auf Bundestagsdrucksache 21/6599 (Frage 6) verwiesen.
Inwieweit verfügt die Bundesregierung inzwischen über aktualisierte oder verbesserte Übersichten zur Finanzierung von Nichtregierungsorganisationen, insbesondere vor dem Hintergrund der wiederholten Nachfragen der Fragesteller auf den Bundestagsdrucksachen 20/7747, 20/8598 und 20/10345?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 21/7968 auf die Kleine Anfrage (Bundestagsdrucksache 21/5990) verwiesen. Neben der dieser Antwort beigefügten Anlage liegen keine weiteren aktualisierten oder verbesserten Übersichten vor.
Plant die Bundesregierung, die in den genannten Antworten der Bundesregierung auf die Kleinen Anfragen auf den Bundestagsdrucksachen 20/7884, 20/8838 sowie 20/10952 (neu) enthaltenen Übersichten fortzuschreiben und für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 zu aktualisieren, um dem parlamentarischen Informationsrecht dauerhaft Rechnung zu tragen, und wenn nein, warum nicht?
Nein, die Ausreichung der Zuwendungen erfolgt auf Grundlage der entsprechenden haushalts- und zuwendungsrechtlichen Regularien, zur Steuerung der Zuwendungen durch die Bundesregierung ist deshalb keine Fortschreibung erforderlich.